Unterstrichene Namen im Reisepass

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Hallo, können Namen im Reisepass unterstrichen sein und wenn ja, aus welchen Gründen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. November 2023
  • Frist
    12. Januar 2024
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Unterstrichene Namen im Reisepass [#2966]
Datum
17. November 2023 15:25
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Hallo, können Namen im Reisepass unterstrichen sein und wenn ja, aus welchen Gründen?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2966 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2966/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Inneres
Ihre Anfrage vom 17.11.2023 Sehr geehrtAntragsteller/in Einleitend darf mitgeteilt werden, dass auf der Personen…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
Ihre Anfrage vom 17.11.2023
Datum
27. Dezember 2023 08:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Einleitend darf mitgeteilt werden, dass auf der Personendatenseite des Reisepasses der Familienname und der (die) Vorname(n) in der Form und Reihenfolge zeichen- und buchstabengetreu eingetragen werden, wie sie auch in der Geburtsurkunde eingetragen sind. Gemäß § 72c Personenstandsgesetz 1983 war in amtlichen Lichtbildausweisen, die ab dem 1. Mai 1995 ausgestellt wurden bei Führung eines Doppelnamens nach § 93 Abs 2 ABGB (Familienname nach Eheschließung) in der vor und ab dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung anzuführen, welcher Bestandteil des Doppelnamens gemeinsamer Familienname ist. Daher wurde bei Doppelnamen der gemeinsam zu führende Familienname unterstrichen. Ab 1. November 2013 entfiel diese Unterstreichung, da eine entsprechenden Nachfolgeregelung im damals in Kraft tretenden Personenstandsgesetz 2013 nicht vorhanden war. Eine Unterstreichung des Vornamens ist ho. aus der Vergangenheit der Verwaltungspraxis bekannt, in der man den sogenannten Rufnamen einer Person (einer von mehreren Vornamen, mit dem die Person angesprochen wird) in der Geburtsurkunde und im Reisepass unterstrichen hat. Von dieser Praxis wurde jedoch bereits vor längerer Zeit Abstand genommen. Somit gibt es nunmehr keine Anwendungsfälle für die Unterstreichung von Namen in österreichischen Reisepässen. Mit freundlichen Grüßen,