verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG (2)
Sehr geehrteAntragsteller/in
Die im Zuge der Beantwortung des Informationsbegehrens #4192 vom Ministerium für Bildung (BMB) zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht [https://fragdenstaat.at/anfrage/verfass…] dass der § 11 Schulpflichtgesetz bei der Inanspruchnahme des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG von Relevanz wäre, wirft grundlegende Fragen auf.
Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt.
1) Im Hinblick auf den Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung und den Umstand, dass für das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG kein Gesetzesvorbehalt besteht:
Auf Basis welcher gesetzlichen Grundlagen geht das BMB davon aus, dass ein einfaches (Bundes-)Gesetz wie das Schulpflichtgesetz bei der Inanspruchnahme des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG von Relevanz wäre?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!
2) Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof (VfGH 22.06.1954, KII-6/54), nach welcher – gänzlich unmissverständlich – der häusliche Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG überhaupt keinen Beschränkungen unterliegt und für den häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG weder eine Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung noch eine Zuständigkeit der Landesgesetzgebung gegeben ist:
Aufgrund welcher Judikate geht das BMB davon aus, dass ein einfaches (Bundes-)Gesetz wie das Schulpflichtgesetz bei der Inanspruchnahme des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG von Relevanz wäre?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Judikaten ersucht!
Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche für ihre Kinder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG in Anspruch nehmen.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der
Antrag auf Erlassung eines Bescheids
gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.
Mit freundlichen Grüßen,
Warte auf Antwort
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Datum23. Dezember 2025
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20. Januar 2026
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