Verletzungen des UWG durch das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009)

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

Die im Zuge der Beantwortung des Informationsbegehrens #4054 von der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) zum Ausdruck gebrachten Rechtsansichten [https://fragdenstaat.at/anfrage/zustaen…] werfen grundlegende Fragen auf.

Im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG wird die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:
1) Im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, nach welcher es unlauter im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist, wenn ein Unternehmen der öffentlichen Hand den Anschein erweckt, es wäre eine Behörde (vgl. OGH 4 Ob 21/04y):
Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlagen ist es nicht unlauter iSd UWG, wenn das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) den Anschein erweckt, es wäre eine Behörde?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!
2) Welche Judikate belegen, dass es nicht unlauter iSd UWG ist, wenn das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) den Anschein erweckt, es wäre eine Behörde?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Judikaten ersucht!
3) Im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, nach welcher eine Ungleichbehandlung ohne sachliche Rechtfertigung einen Verstoß gegen die Generalklausel des § 1 UWG darstellt (vgl. OGH 4 Ob 72/02w):
Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlagen ist es nicht unlauter iSd UWG, wenn das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) durch Ungleichbehandlung ohne sachliche Rechtfertigung gegen die Generalklausel des § 1 UWG (vgl. OGH 4 Ob 72/02w) verstößt?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!
4) Welche Judikate belegen, dass es nicht unlauter iSd UWG ist, wenn das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) durch Ungleichbehandlung ohne sachliche Rechtfertigung gegen die Generalklausel des § 1 UWG (vgl. OGH 4 Ob 72/02w) verstößt?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Judikaten ersucht!
5) Im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, nach welcher es unlauter (iSd UWG) ist, wenn die öffentliche Hand sich eines Mittels bedient, welches ihren privaten Mitbewerbern nicht offensteht (vgl. OGH RS0077436):
Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlagen ist es nicht unlauter iSd UWG, wenn das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) sich eines Mittels bedient, welches seinen privaten Mitbewerbern nicht offensteht?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!
6) Welche Judikate belegen, dass es nicht unlauter iSd UWG ist, wenn das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) sich eines Mittels bedient, welches seinen privaten Mitbewerbern nicht offensteht?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Judikaten ersucht!

Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Personenkreis aller dem Wettbewerb unterworfenen Personen und Unternehmen und sind insbesondere relevant für den Kreis aller Personen, welche bei der Bundeswettbewerbsbehörde Beschwerden wegen Verletzungen des UWG durch das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) einbringen wollen.

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der

Antrag auf Erlassung eines Bescheids

gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    8. Dezember 2025
  • Frist
    5. Januar 2026
  • 8 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Die im Zuge der Beantwortung des Informationsbegehrens #4054 von der Bundeswettbewer…
An Bundeswettbewerbsbehörde Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Verletzungen des UWG durch das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) [#4170]
Datum
8. Dezember 2025 19:19
An
Bundeswettbewerbsbehörde
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Die im Zuge der Beantwortung des Informationsbegehrens #4054 von der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) zum Ausdruck gebrachten Rechtsansichten [https://fragdenstaat.at/anfrage/zustaen…] werfen grundlegende Fragen auf. Im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG wird die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt: 1) Im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, nach welcher es unlauter im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist, wenn ein Unternehmen der öffentlichen Hand den Anschein erweckt, es wäre eine Behörde (vgl. OGH 4 Ob 21/04y): Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlagen ist es nicht unlauter iSd UWG, wenn das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) den Anschein erweckt, es wäre eine Behörde? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht! 2) Welche Judikate belegen, dass es nicht unlauter iSd UWG ist, wenn das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) den Anschein erweckt, es wäre eine Behörde? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Judikaten ersucht! 3) Im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, nach welcher eine Ungleichbehandlung ohne sachliche Rechtfertigung einen Verstoß gegen die Generalklausel des § 1 UWG darstellt (vgl. OGH 4 Ob 72/02w): Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlagen ist es nicht unlauter iSd UWG, wenn das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) durch Ungleichbehandlung ohne sachliche Rechtfertigung gegen die Generalklausel des § 1 UWG (vgl. OGH 4 Ob 72/02w) verstößt? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht! 4) Welche Judikate belegen, dass es nicht unlauter iSd UWG ist, wenn das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) durch Ungleichbehandlung ohne sachliche Rechtfertigung gegen die Generalklausel des § 1 UWG (vgl. OGH 4 Ob 72/02w) verstößt? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Judikaten ersucht! 5) Im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, nach welcher es unlauter (iSd UWG) ist, wenn die öffentliche Hand sich eines Mittels bedient, welches ihren privaten Mitbewerbern nicht offensteht (vgl. OGH RS0077436): Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlagen ist es nicht unlauter iSd UWG, wenn das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) sich eines Mittels bedient, welches seinen privaten Mitbewerbern nicht offensteht? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht! 6) Welche Judikate belegen, dass es nicht unlauter iSd UWG ist, wenn das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) sich eines Mittels bedient, welches seinen privaten Mitbewerbern nicht offensteht? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Judikaten ersucht! Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Personenkreis aller dem Wettbewerb unterworfenen Personen und Unternehmen und sind insbesondere relevant für den Kreis aller Personen, welche bei der Bundeswettbewerbsbehörde Beschwerden wegen Verletzungen des UWG durch das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) einbringen wollen. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4170 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4170/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Das Informationsbegehren #4170 »Verletzungen des UWG durch das Dienstleistungsuntern…
An Bundeswettbewerbsbehörde Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Verletzungen des UWG durch das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) [#4170]
Datum
6. Januar 2026 10:36
An
Bundeswettbewerbsbehörde
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Das Informationsbegehren #4170 »Verletzungen des UWG durch das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009)« vom 08.12.2025 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den begehrten Informationen wird auf den Antrag zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG vom 08.12.2025 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundeswettbewerbsbehörde
Sehr geehrtAntragsteller/in einleitend darf allgemein auf die Beantwortung Ihrer vorangegangenen Anfragen vom 21…
Von
Bundeswettbewerbsbehörde
Betreff
AW: Verletzungen des UWG durch das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) [#4170]
Datum
7. Januar 2026 10:38
Status
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11,4 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in einleitend darf allgemein auf die Beantwortung Ihrer vorangegangenen Anfragen vom 21.09.2025 (GZ 2025-0.759.903; Verletzungen des UWG durch Institutionen der öffentlichen Hand - FragDenStaat.at<https://fragdenstaat.at/anfrage/verletzungen-des-uwg-durch-institutionen-der-oeffentlichen-hand/>), vom 9.11.2025 (GZ 2025-0.915.035; Zweck der Amtsstunden - FragDenStaat.at<https://fragdenstaat.at/anfrage/zweck-der-amtsstunden/>), vom 10.11.2025 (GZ 2025-0.916.425; juristische Ausbildung von „Case Handlern“ der Bundeswettwerbsbehörde - FragDenStaat.at<https://fragdenstaat.at/anfrage/juristische-ausbildung-von-case-handlern-der-bundeswettwerbsbehoerde/>), vom 11.11.2025 (GZ 2025-0.919.909; Zuständigkeitsbereich des „Referats UWG“ der Bundeswettbewerbsbehörde - FragDenStaat.at<https://fragdenstaat.at/anfrage/zustaendigkeitsbereich-des-referats-uwg-der-bundeswettbewerbsbehoerde/>), vom 12.11.2025 (GZ 2025-0.924.373; Zuständigkeit von Bundesministerien - FragDenStaat.at<https://fragdenstaat.at/anfrage/zustaendigkeit-von-bundesministerien/>) sowie vom 13.11.2025 (GZ 2025-0.929.213; Anzeigepflicht gemäß § 78 Abs. 1 StPO für die Bundeswettbewerbsbehörde - FragDenStaat.at<https://fragdenstaat.at/anfrage/anzeigepflicht-gemaess-ss-78-abs-1-stpo-fuer-die-bundeswettbewerbsbehoerde/>) zu diesem Themenkomplex durch die BWB verwiesen werden. Insbesondere aus der Beantwortung der Fragen 1, 3, 5 und 7 in GZ 2025-0.919.909; Zuständigkeitsbereich des „Referats UWG“ der Bundeswettbewerbsbehörde - FragDenStaat.at<https://fragdenstaat.at/anfrage/zustaendigkeitsbereich-des-referats-uwg-der-bundeswettbewerbsbehoerde/> sowie der Frage 4 in GZ 2025-0.929.213; Anzeigepflicht gemäß § 78 Abs. 1 StPO für die Bundeswettbewerbsbehörde - FragDenStaat.at<https://fragdenstaat.at/anfrage/anzeigepflicht-gemaess-ss-78-abs-1-stpo-fuer-die-bundeswettbewerbsbehoerde/> ergibt sich, weshalb die BWB die von Ihnen vertretene rechtliche Einordnung zu Verstößen gegen das UWG durch Verwendung des Antragsformulars auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht teilt und daher nicht zum Anlass für ein weiteres amtswegiges Tätigwerden nimmt. Bei der mit Ihren nunmehrigen Fragen angestrebten darüber hinausgehenden umfassenden Ausarbeitung einer Sie offenbar in besonderem Maße interessierenden theoretischen Rechtsfrage - angesprochen ist insbesondere die Subsumption (hypothetischer) Sachverhalte unter die Normen des UWG (dieses ist ebenso wie die dazu ergangene Rechtsprechung dazu im Rechtsinformationsystem des Bundes - RIS<https://ris.bka.gv.at/> abrufbar) - handelt es sich nicht um Informationen iSv § 2 Abs 1 IFG (amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs); derartige Informationen sind bei der BWB zudem nicht vorhanden, somit nicht verfügbar und können damit rein faktisch auch nicht zugänglich gemacht werden. Im Übrigen darf abermals auf die Mutwillensschranke des § 9 Abs 3 IFG verwiesen werden. Die Überprüfung des Wissensstands oder der Rechtsmeinung von Behörden ist in diesem Sinne kein legitimer Zweck des IFG (Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 9, Rz 18). Zu Ihrer am 6.1.2026 (gesetzlicher Feiertag) außerhalb der Amtsstunden eingebrachten Erinnerung, wonach die vierwöchige Frist gemäß § 8 Abs 1 zur Beantwortung vorliegender Anfrage bereits um einen Tag überschritten sei darf angemerkt werden: Sie haben gegenständliche Anfrage am 8.12.2025 (gesetzlicher Feiertag) um 19:19 Uhr, somit ebenfalls außerhalb der Amtsstunden, per E-Mail an die BWB gerichtet. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an Empfangsgeräte der BWB übermittelt werden, gelten auch dann, wenn sie bereits im Verfügungsbereich der BWB sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden, also am Dienstag, 9.12.2025, als eingebracht (vgl zB VwGH Ra 2023/05/0204). Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen bemessene Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Dies wäre der Dienstag, 6.1.2026. Da es sich bei diesem Tag allerdings um einen gesetzlichen Feiertag handelt, verschiebt sich das Fristende somit auf den nächsten Werktag (§ 33 Abs 2 AVG), also den 7.1.2026. Mit freundlichen Grüßen