Verpflichtung zum Führen eines Bankkontos für Arbeitslose

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Diese Anfrage besteht bereits unter dem Link

https://fragdenstaat.at/a/850

ist jedoch nicht einsehbar.
Bitte senden Sie auch mir die Antwort zu.

Besteht für arbeitslose/arbeitssuchende Personen eine Verpflichtung ein Bankkonto zu führen und kann eine bewusste Nicht-Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr auch als Arbeitsverweigerung ausgelegt werden?

Grundsätzlich besteht Privatautonomie in Österreich - d.h. ein Arbeitgeber kann grundsätzlich den Bewerber frei aussuchen, insofern er nicht nach den einschlägigen Merkmalen (Ethnie, Rasse, Alter, Geschlecht, etc...) diskriminiert und ein Arbeitnehmer ist berechtigt, seinen Beruf/Arbeitgeber frei zu wählen - eingeschränkt bei Beantragung von Leistungen gem. AlVG bzw. Mindestsicherung/Sozialhilfe (Ländergesetze)

Viele Arbeitgeber zahlen den Lohn grundsätzlich nur noch bargeldlos per Banküberweisung aus und haben das teilweise auch in ihrem Dienstvertrag geregelt. Die Nicht-Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr (Führung eines Kontos) ist keines der in den Anti-Diskriminierungsgesetzen geregelten Merkmale, wodurch eine Ablehnung eines solchen Bewerbers zulässig ist.

Angenommen jedoch, der Bewerber ist arbeitssuchend (AMS-Kunde) und somit verpflichtet, ein zumutbares Arbeitsverhältnis aufzunehmen, wird jedoch speziell aufgrund der Nicht-Teilnahme am bargeldlosen Zahlungverkehr abgelehnt.

Bargeld ist gem §61 NationalBankG gesetzliches Zahlungsmittel:
"§ 61. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist nach Maßgabe der Genehmigung der EZB berechtigt, auf Euro lautende Banknoten auszugeben. Die von der Oesterreichischen Nationalbank, der EZB und von den nationalen Zentralbanken der anderen an der dritten Stufe der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegebenen, auf Euro lautenden Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel.

(2) Die in Abs. 1 genannten Banknoten müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist."

Somit muss grundsätzlich nur Bargeld angenommen werden, es sei denn es ist einvernehmlich im zulässigen Rahmen der Privatautonomie etwas anderes vereinbart. Bei der Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Zahlungen (z.b. Gebühren, Steuern) besteht bekanntlich keine Wahlfreiheit, weshalb hier auch meist/stets eine Barzahlungsmöglichkeit vorgesehen ist (Stadtkassen, Kassen in Bezirksämtern, etc...). Ein Arbeitssuchender erfüllt mit seiner Arbeitssuche und Arbeitsaufnahme jedoch auch eine gesetzliche Verpflichtung gem. AlVG

Ausserdem ist selbst ein Basiskonto mit (wenn auch geringeren) Kosten verbunden, wodurch es nicht zumutbar ist, diese Zusatzkosten selbst zu tragen, wenn auch die Möglichkeit der Barzahlung bestünde.

Ausserdem gibt es eine Analogie:
Mit einem Führerschein hat man mehr Berufsaussichten, da dieser oftmals Einstellungsvorraussetzung ist. Grundsätzlich besteht das Recht, einen Führerschein zu erlangen, wenn man die Vorraussetzungen dafür erfüllt - jedoch klarerweise keine Verpflichtung.

Es besteht zwar seit der Einführung des §23 (Basiskonto) im Verbraucherzahlungskontogesetz das Recht auf ein Basiskonto, jedoch keine Verpflichtung ein Konto zu eröffnen.

Kann nun die Weigerung, ein Konto zu eröffnen als Arbeitsunwilligkeit gem § 9 (1) AlVG ausgelegt werden?

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    7. August 2019
  • Frist
    2. Oktober 2019
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Verpflichtung zum Führen eines Bankkontos für Arbeitslose [#1781]
Datum
7. August 2019 20:06
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Diese Anfrage besteht bereits unter dem Link https://fragdenstaat.at/a/850 ist jedoch nicht einsehbar. Bitte senden Sie auch mir die Antwort zu. Besteht für arbeitslose/arbeitssuchende Personen eine Verpflichtung ein Bankkonto zu führen und kann eine bewusste Nicht-Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr auch als Arbeitsverweigerung ausgelegt werden? Grundsätzlich besteht Privatautonomie in Österreich - d.h. ein Arbeitgeber kann grundsätzlich den Bewerber frei aussuchen, insofern er nicht nach den einschlägigen Merkmalen (Ethnie, Rasse, Alter, Geschlecht, etc...) diskriminiert und ein Arbeitnehmer ist berechtigt, seinen Beruf/Arbeitgeber frei zu wählen - eingeschränkt bei Beantragung von Leistungen gem. AlVG bzw. Mindestsicherung/Sozialhilfe (Ländergesetze) Viele Arbeitgeber zahlen den Lohn grundsätzlich nur noch bargeldlos per Banküberweisung aus und haben das teilweise auch in ihrem Dienstvertrag geregelt. Die Nicht-Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr (Führung eines Kontos) ist keines der in den Anti-Diskriminierungsgesetzen geregelten Merkmale, wodurch eine Ablehnung eines solchen Bewerbers zulässig ist. Angenommen jedoch, der Bewerber ist arbeitssuchend (AMS-Kunde) und somit verpflichtet, ein zumutbares Arbeitsverhältnis aufzunehmen, wird jedoch speziell aufgrund der Nicht-Teilnahme am bargeldlosen Zahlungverkehr abgelehnt. Bargeld ist gem §61 NationalBankG gesetzliches Zahlungsmittel: "§ 61. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist nach Maßgabe der Genehmigung der EZB berechtigt, auf Euro lautende Banknoten auszugeben. Die von der Oesterreichischen Nationalbank, der EZB und von den nationalen Zentralbanken der anderen an der dritten Stufe der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegebenen, auf Euro lautenden Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel. (2) Die in Abs. 1 genannten Banknoten müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist." Somit muss grundsätzlich nur Bargeld angenommen werden, es sei denn es ist einvernehmlich im zulässigen Rahmen der Privatautonomie etwas anderes vereinbart. Bei der Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Zahlungen (z.b. Gebühren, Steuern) besteht bekanntlich keine Wahlfreiheit, weshalb hier auch meist/stets eine Barzahlungsmöglichkeit vorgesehen ist (Stadtkassen, Kassen in Bezirksämtern, etc...). Ein Arbeitssuchender erfüllt mit seiner Arbeitssuche und Arbeitsaufnahme jedoch auch eine gesetzliche Verpflichtung gem. AlVG Ausserdem ist selbst ein Basiskonto mit (wenn auch geringeren) Kosten verbunden, wodurch es nicht zumutbar ist, diese Zusatzkosten selbst zu tragen, wenn auch die Möglichkeit der Barzahlung bestünde. Ausserdem gibt es eine Analogie: Mit einem Führerschein hat man mehr Berufsaussichten, da dieser oftmals Einstellungsvorraussetzung ist. Grundsätzlich besteht das Recht, einen Führerschein zu erlangen, wenn man die Vorraussetzungen dafür erfüllt - jedoch klarerweise keine Verpflichtung. Es besteht zwar seit der Einführung des §23 (Basiskonto) im Verbraucherzahlungskontogesetz das Recht auf ein Basiskonto, jedoch keine Verpflichtung ein Konto zu eröffnen. Kann nun die Weigerung, ein Konto zu eröffnen als Arbeitsunwilligkeit gem § 9 (1) AlVG ausgelegt werden?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sehr geehrteAntragsteller/in Das Sozialministerium bestätigt den Erhalt des Auskunftsersuchens und teilt dazu Fol…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
RE: WG: Verpflichtung zum Führen eines Bankkontos für Arbeitslose [#1781] [20190808-074813427/20190826-081106293]
Datum
26. August 2019 08:11
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in Das Sozialministerium bestätigt den Erhalt des Auskunftsersuchens und teilt dazu Folgendes mit: Die bewusste Nicht-Teilnahme an der in Österreich üblichen bargeldlosen Auszahlung von Löhnen und Gehältern kann und wird als Vereitelungstatbestand gemäß § 10 AlVG zu werten sein, wenn dies der Grund für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ist. Kein Unter-nehmen stellt seine übliche, über Girokonten laufende Lohnverrechnung auf Barauszahlung um, weil einzelne arbeitsuchende Personen sich – aus welchen persönlichen Gründen auch immer – weigern, ein Girokonto führen zu wollen. Barauszahlungen sind wesentlich teurer als bargeldlose Gehaltsauszahlungen, weswegen ein solches Ansinnen jedenfalls geeignet ist, einen potentiellen Arbeitgeber von einer Anstellung dieser Person abzuhalten. Nach der Rechtsprechung ist jedes vorsätzliche Verhalten einer arbeitslosen Person, das dazu führt, dass ein mögliches Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber nicht zustande kommt, ein Vereitelungstatbestand im Sinne des § 10 AlVG.