Videoüberwachung im öffentlichen Raum der FuZO Eisenstadt

Anfrage an: Eisenstadt

Nur #menschenzählung oder doch eine voll funktionsfähige Videoüberwachungsanlage mit der Fähigkeit zur Gesichts-, Kennzeichen- und Bewegungsauswertung mit KI Unterstützung?

Videoüberwachung im Sinne des § 50a Abs 1 Datenschutzgesetz (DSG) ist jede „systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person betreffen, durch technische Bildaufnahmen- oder Bildübertragungsgeräte“. Erfasst ist somit insbesondere die kontinuierliche Aufzeichnung von Bildern (auch dann, wenn diese nur in bestimmen Zeitabständen oder Einzelbildern aufgenommen werden) sowie die Echtzeitüberwachung. Tonaufzeichnungen sind verboten.
Eine Kennzeichnung z.B. ein Schild oder Aufkleber mit dem Hinweis „Videoüberwachung“ muss angebracht werden, sobald öffentlich zugängliche Bereiche per Videokamera aufgezeichnet werden (§13 Abs. 5 DSG). Ein Videoüberwachungsschild soll gemäß Art 13 DSGVO folgende Informationen beinhalten:

1. Kontaktdaten der Verantwortlichen. Name, Kontakt, Datenschutzbeauftragten
2. Zweck der Verarbeitung der Daten
3. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
4. Empfänger, falls Daten außerhalb der EU gesendet werden
5. Wie lange die Daten gespeichert bleiben

Ich konnte bis heute keine DSGVO konforme Ausschilderung zum Betreiber dieser Anlage finden. #eisenstadt #videoüberwachung #gesichtserkennung

Ich ersuche um Beantwortung folgender Fragen:

- Wer ist für die Videoüberwachung in der FuZo Eisenstadt der DSGVO Verantwortliche?
- Wer ist der Betreiber?
- Warum ist die Videoanlage nicht "angekündigt" öffentlich beschildert?
- Verbindet die Videoanlage ein eigenes geschützte WLAN oder andere Funktechnologie
- Wie kann der Bürger optisch erkennen ob die Videoanlage aufnimmet, zählt oder überwacht?
- Welche Software wird auf den Geräten, Serveren und durch den Betreiber eingesetzt?
- Welche KI wird auf den Kameras, den Netzwerken und Serveren eingesetzt?
- Zu welchen Zwecken werden die Videoaufzeichnungen durchgeführt?
- Welches berechtigte Interesse besteht zu dieser Videoüberwachung?
- Seit wann genau ist die Anlage in Betrieb?
- Welche Löschfristen sieht da Löschkonzept vor?
- Wer ist die Betreiberfirma oder der exterene Dienstleister?
- Liegen zur Anlage Zustimmungen der jeweiligen Hausbesitzer vor?
- Gibt es zur Anlage eine Datenschutzfolgenabschätzung?
- Wie viele Bürgeranfragen zur Videoanlage gab es seit der Inbetriebnahme?
- Hat die Polizei, die Bundespolizeidirektion Burgenland und andere Behörden Zugriff auf das Datenmaterial oder wurde solches Material seit der Inbetriebnahme angefortert?
- Gibt es zu anonymisierten Datensätzen ein Forschungsprojekt?
- Wie viele DSGVO Auskunftsverfahren wurden zu dieser Anlage bis dato erleidgt?

Warte auf Antwort

  • Datum
    21. Februar 2025
  • Frist
    18. April 2025
  • 0 Follower:innen
Herbert Unger (Zertifizierter Datenschutzbeauftragter)
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem § 2 Bgld. AISG die Erteilung folgender Auskunft: Nur #…
An Eisenstadt Details
Von
Herbert Unger (Zertifizierter Datenschutzbeauftragter)
Betreff
Videoüberwachung im öffentlichen Raum der FuZO Eisenstadt [#3330]
Datum
21. Februar 2025 08:57
An
Eisenstadt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem § 2 Bgld. AISG die Erteilung folgender Auskunft:
Nur #menschenzählung oder doch eine voll funktionsfähige Videoüberwachungsanlage mit der Fähigkeit zur Gesichts-, Kennzeichen- und Bewegungsauswertung mit KI Unterstützung? Videoüberwachung im Sinne des § 50a Abs 1 Datenschutzgesetz (DSG) ist jede „systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person betreffen, durch technische Bildaufnahmen- oder Bildübertragungsgeräte“. Erfasst ist somit insbesondere die kontinuierliche Aufzeichnung von Bildern (auch dann, wenn diese nur in bestimmen Zeitabständen oder Einzelbildern aufgenommen werden) sowie die Echtzeitüberwachung. Tonaufzeichnungen sind verboten. Eine Kennzeichnung z.B. ein Schild oder Aufkleber mit dem Hinweis „Videoüberwachung“ muss angebracht werden, sobald öffentlich zugängliche Bereiche per Videokamera aufgezeichnet werden (§13 Abs. 5 DSG). Ein Videoüberwachungsschild soll gemäß Art 13 DSGVO folgende Informationen beinhalten: 1. Kontaktdaten der Verantwortlichen. Name, Kontakt, Datenschutzbeauftragten 2. Zweck der Verarbeitung der Daten 3. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung 4. Empfänger, falls Daten außerhalb der EU gesendet werden 5. Wie lange die Daten gespeichert bleiben Ich konnte bis heute keine DSGVO konforme Ausschilderung zum Betreiber dieser Anlage finden. #eisenstadt #videoüberwachung #gesichtserkennung Ich ersuche um Beantwortung folgender Fragen: - Wer ist für die Videoüberwachung in der FuZo Eisenstadt der DSGVO Verantwortliche? - Wer ist der Betreiber? - Warum ist die Videoanlage nicht "angekündigt" öffentlich beschildert? - Verbindet die Videoanlage ein eigenes geschützte WLAN oder andere Funktechnologie - Wie kann der Bürger optisch erkennen ob die Videoanlage aufnimmet, zählt oder überwacht? - Welche Software wird auf den Geräten, Serveren und durch den Betreiber eingesetzt? - Welche KI wird auf den Kameras, den Netzwerken und Serveren eingesetzt? - Zu welchen Zwecken werden die Videoaufzeichnungen durchgeführt? - Welches berechtigte Interesse besteht zu dieser Videoüberwachung? - Seit wann genau ist die Anlage in Betrieb? - Welche Löschfristen sieht da Löschkonzept vor? - Wer ist die Betreiberfirma oder der exterene Dienstleister? - Liegen zur Anlage Zustimmungen der jeweiligen Hausbesitzer vor? - Gibt es zur Anlage eine Datenschutzfolgenabschätzung? - Wie viele Bürgeranfragen zur Videoanlage gab es seit der Inbetriebnahme? - Hat die Polizei, die Bundespolizeidirektion Burgenland und andere Behörden Zugriff auf das Datenmaterial oder wurde solches Material seit der Inbetriebnahme angefortert? - Gibt es zu anonymisierten Datensätzen ein Forschungsprojekt? - Wie viele DSGVO Auskunftsverfahren wurden zu dieser Anlage bis dato erleidgt?
Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 Bgld. AISG. Sollten Kosten anfallen, bitte ich um vorherige Absprache. Ich bitte weiters um Informationen bezüglich eventuellen Bedingungen zur Weiterverwendung der in der Antwort enthaltenen Daten. Herbert Unger Anfragenr: 3330 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3330/ Postanschrift Herbert Unger << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Herbert Unger (Zertifizierter Datenschutzbeauftragter)