Weisungen an Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts
Sehr geehrteAntragsteller/in
In Einhaltung des Art. 1 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik (BGBl. Nr. 355/1972) hat der österreichische Gesetzgeber penibel darauf geachtet, dass bei der Umsetzung der Beschäftigungspolitik im Hinblick auf die Wahl der Beschäftigung kein Zwang ausgeübt werden darf.
Im Speziellen drückt sich der Wille des Gesetzgebers, dass bei der Wahl der Beschäftigung kein Zwang ausgeübt werden darf, sehr klar in der Formulierung des § 31 Abs. 1 AMSG als Kann-Bestimmung und im § 3 Z 1 AMFG mit der unmissverständlichen Bestimmung der ausdrücklichen Freiwilligkeit aus.
Diese äußerst klare Gesetzeslage wirft im Hinblick auf die (Spruch-) Praxis einiger Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) grundlegende Fragen auf.
Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt.
Im Hinblick darauf, dass § 3 Z 1 AMFG garantiert, dass ein Arbeitsvermittler frei gewählt werden darf:
1) Gibt es Weisungen an Gerichtsabteilungen des BVwG, (iSd § 9 Abs. 1 AlVG) arbeitswillige erwerbsarbeitslos gemeldete Personen, welche in Bescheidbeschwerden geltend machen, dass sie auf die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) verzichten (weil sie dem Service professioneller Arbeitsvermittler den Vorzug geben), unter denkunmöglicher Anwendung des § 9 Abs. 1 AlVG als nicht arbeitswillig abzuurteilen?
Falls diese Frage bejaht wird, wird höflichst um Zugang zum Wortlaut aller dieser Weisungen und zu allen Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen, welche im Zusammenhang mit diesen Weisungen stehen, ersucht!
2) Welche Gerichtsabteilungen des BVwG haben derartige Weisungen erhalten?
Es wird höflichst um Zugang zu einer Liste der betroffenen Gerichtsabteilungen des BVwG ersucht!
Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich insgesamt als erwerbsarbeitslos gemeldet sind (per September 2025 sind das laut ams.at 375120 Personen) und ganz besonders diejenigen erwerbsarbeitslos gemeldeten Personen, welche das gesetzliche Recht (gemäß § 3 Z 1 AMFG) in Anspruch nehmen, auf die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) zu verzichten (weil sie dem Service professioneller Arbeitsvermittler den Vorzug geben).
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der
Antrag auf Erlassung eines Bescheids
gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.
Mit freundlichen Grüßen,
Warte auf Antwort
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Datum8. Oktober 2025
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5. November 2025
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