Weisungen an Organe der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

In Einhaltung des Art. 1 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik (BGBl. Nr. 355/1972) hat der österreichische Gesetzgeber penibel darauf geachtet, dass bei der Umsetzung der Beschäftigungspolitik im Hinblick auf die Wahl der Beschäftigung kein Zwang ausgeübt werden darf.
Im Speziellen drückt sich der Wille des Gesetzgebers, dass bei der Wahl der Beschäftigung kein Zwang ausgeübt werden darf, sehr klar in der Formulierung des § 31 Abs. 1 AMSG als Kann-Bestimmung und im § 3 Z 1 AMFG mit der unmissverständlichen Bestimmung der ausdrücklichen Freiwilligkeit aus.
Diese äußerst klare Gesetzeslage wirft im Hinblick auf die (Spruch-) Praxis der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich grundlegende Fragen auf.

Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt.
Im Hinblick darauf, dass § 3 Z 1 AMFG garantiert, dass ein Arbeitsvermittler frei gewählt werden darf:
1) Gibt es Weisungen (vgl. § 58 AMSG) an Organe der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, (iSd § 9 Abs. 1 AlVG) arbeitswillige erwerbsarbeitslos gemeldete Personen, welche auf die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) verzichten (weil sie dem Service professioneller Arbeitsvermittler den Vorzug geben), unter denkunmöglicher Anwendung des § 9 Abs. 1 AlVG als nicht arbeitswillig zu befinden?
Falls diese Frage bejaht wird, wird höflichst um Zugang zum Wortlaut aller dieser Weisungen und zu allen Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen, welche im Zusammenhang mit diesen Weisungen stehen, ersucht!
2) Welche Organe der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich haben derartige Weisungen erhalten?
Es wird höflichst um Zugang zu einer Liste der betroffenen Organe der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich ersucht!

Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich insgesamt als erwerbsarbeitslos gemeldet sind (per September 2025 sind das laut ams.at 375120 Personen) und ganz besonders diejenigen erwerbsarbeitslos gemeldeten Personen, welche das gesetzliche Recht (gemäß § 3 Z 1 AMFG) in Anspruch nehmen, auf die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) zu verzichten (weil sie dem Service professioneller Arbeitsvermittler den Vorzug geben).

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der

Antrag auf Erlassung eines Bescheids

gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.

Mit freundlichen Grüßen,

Warte auf Antwort

  • Datum
    8. Oktober 2025
  • Frist
    5. November 2025
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in In Einhaltung des Art. 1 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens (Nr. 122) über die Beschäf…
An Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Weisungen an Organe der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich [#3885]
Datum
8. Oktober 2025 15:21
An
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in In Einhaltung des Art. 1 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik (BGBl. Nr. 355/1972) hat der österreichische Gesetzgeber penibel darauf geachtet, dass bei der Umsetzung der Beschäftigungspolitik im Hinblick auf die Wahl der Beschäftigung kein Zwang ausgeübt werden darf. Im Speziellen drückt sich der Wille des Gesetzgebers, dass bei der Wahl der Beschäftigung kein Zwang ausgeübt werden darf, sehr klar in der Formulierung des § 31 Abs. 1 AMSG als Kann-Bestimmung und im § 3 Z 1 AMFG mit der unmissverständlichen Bestimmung der ausdrücklichen Freiwilligkeit aus. Diese äußerst klare Gesetzeslage wirft im Hinblick auf die (Spruch-) Praxis der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich grundlegende Fragen auf. Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt. Im Hinblick darauf, dass § 3 Z 1 AMFG garantiert, dass ein Arbeitsvermittler frei gewählt werden darf: 1) Gibt es Weisungen (vgl. § 58 AMSG) an Organe der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, (iSd § 9 Abs. 1 AlVG) arbeitswillige erwerbsarbeitslos gemeldete Personen, welche auf die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) verzichten (weil sie dem Service professioneller Arbeitsvermittler den Vorzug geben), unter denkunmöglicher Anwendung des § 9 Abs. 1 AlVG als nicht arbeitswillig zu befinden? Falls diese Frage bejaht wird, wird höflichst um Zugang zum Wortlaut aller dieser Weisungen und zu allen Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen, welche im Zusammenhang mit diesen Weisungen stehen, ersucht! 2) Welche Organe der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich haben derartige Weisungen erhalten? Es wird höflichst um Zugang zu einer Liste der betroffenen Organe der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich ersucht! Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich insgesamt als erwerbsarbeitslos gemeldet sind (per September 2025 sind das laut ams.at 375120 Personen) und ganz besonders diejenigen erwerbsarbeitslos gemeldeten Personen, welche das gesetzliche Recht (gemäß § 3 Z 1 AMFG) in Anspruch nehmen, auf die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) zu verzichten (weil sie dem Service professioneller Arbeitsvermittler den Vorzug geben). Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3885 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3885/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>