Weisungen an Organe der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

In Einhaltung des Art. 1 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik (BGBl. Nr. 355/1972) hat der österreichische Gesetzgeber penibel darauf geachtet, dass bei der Umsetzung der Beschäftigungspolitik im Hinblick auf die Wahl der Beschäftigung kein Zwang ausgeübt werden darf.
Im Speziellen drückt sich der Wille des Gesetzgebers, dass bei der Wahl der Beschäftigung kein Zwang ausgeübt werden darf, sehr klar in der Formulierung des § 31 Abs. 1 AMSG als Kann-Bestimmung und im § 3 Z 1 AMFG mit der unmissverständlichen Bestimmung der ausdrücklichen Freiwilligkeit aus.
Diese äußerst klare Gesetzeslage wirft im Hinblick auf die (Spruch-) Praxis der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich grundlegende Fragen auf.

Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt.
Im Hinblick darauf, dass § 3 Z 1 AMFG garantiert, dass ein Arbeitsvermittler frei gewählt werden darf:
1) Gibt es Weisungen (vgl. § 58 AMSG) an Organe der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, (iSd § 9 Abs. 1 AlVG) arbeitswillige erwerbsarbeitslos gemeldete Personen, welche auf die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) verzichten (weil sie dem Service professioneller Arbeitsvermittler den Vorzug geben), unter denkunmöglicher Anwendung des § 9 Abs. 1 AlVG als nicht arbeitswillig zu befinden?
Falls diese Frage bejaht wird, wird höflichst um Zugang zum Wortlaut aller dieser Weisungen und zu allen Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen, welche im Zusammenhang mit diesen Weisungen stehen, ersucht!
2) Welche Organe der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich haben derartige Weisungen erhalten?
Es wird höflichst um Zugang zu einer Liste der betroffenen Organe der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich ersucht!

Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich insgesamt als erwerbsarbeitslos gemeldet sind (per September 2025 sind das laut ams.at 375120 Personen) und ganz besonders diejenigen erwerbsarbeitslos gemeldeten Personen, welche das gesetzliche Recht (gemäß § 3 Z 1 AMFG) in Anspruch nehmen, auf die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) zu verzichten (weil sie dem Service professioneller Arbeitsvermittler den Vorzug geben).

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der

Antrag auf Erlassung eines Bescheids

gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    8. Oktober 2025
  • Frist
    5. November 2025
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in In Einhaltung des Art. 1 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens (Nr. 122) über die Beschäf…
An Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Weisungen an Organe der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich [#3885]
Datum
8. Oktober 2025 15:21
An
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in In Einhaltung des Art. 1 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik (BGBl. Nr. 355/1972) hat der österreichische Gesetzgeber penibel darauf geachtet, dass bei der Umsetzung der Beschäftigungspolitik im Hinblick auf die Wahl der Beschäftigung kein Zwang ausgeübt werden darf. Im Speziellen drückt sich der Wille des Gesetzgebers, dass bei der Wahl der Beschäftigung kein Zwang ausgeübt werden darf, sehr klar in der Formulierung des § 31 Abs. 1 AMSG als Kann-Bestimmung und im § 3 Z 1 AMFG mit der unmissverständlichen Bestimmung der ausdrücklichen Freiwilligkeit aus. Diese äußerst klare Gesetzeslage wirft im Hinblick auf die (Spruch-) Praxis der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich grundlegende Fragen auf. Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt. Im Hinblick darauf, dass § 3 Z 1 AMFG garantiert, dass ein Arbeitsvermittler frei gewählt werden darf: 1) Gibt es Weisungen (vgl. § 58 AMSG) an Organe der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, (iSd § 9 Abs. 1 AlVG) arbeitswillige erwerbsarbeitslos gemeldete Personen, welche auf die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) verzichten (weil sie dem Service professioneller Arbeitsvermittler den Vorzug geben), unter denkunmöglicher Anwendung des § 9 Abs. 1 AlVG als nicht arbeitswillig zu befinden? Falls diese Frage bejaht wird, wird höflichst um Zugang zum Wortlaut aller dieser Weisungen und zu allen Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen, welche im Zusammenhang mit diesen Weisungen stehen, ersucht! 2) Welche Organe der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich haben derartige Weisungen erhalten? Es wird höflichst um Zugang zu einer Liste der betroffenen Organe der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich ersucht! Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich insgesamt als erwerbsarbeitslos gemeldet sind (per September 2025 sind das laut ams.at 375120 Personen) und ganz besonders diejenigen erwerbsarbeitslos gemeldeten Personen, welche das gesetzliche Recht (gemäß § 3 Z 1 AMFG) in Anspruch nehmen, auf die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) zu verzichten (weil sie dem Service professioneller Arbeitsvermittler den Vorzug geben). Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3885 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3885/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Ihre Anfrage wurde zur Bearbeitung an die Fachabteilung weitergeleitet. **Bundesministerium für Soziales, Gesund…
Von
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
WG: Weisungen an Organe der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich [1847389]
Datum
9. Oktober 2025 07:50
Status
Warte auf Antwort
Ihre Anfrage wurde zur Bearbeitung an die Fachabteilung weitergeleitet. **Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, ** **Pflege und Konsumentenschutz** Sektion I – Präsidialangelegenheiten, Supportfunktion, IT Gruppe B/Abteilung 9 – Compliance, Veranstaltungs- und Auszeichnungsmanagement, Sonderprojekte, Bürger:innenanfragen +43 800 201611 Stubenring 1, 1010 Wien www.sozialministerium.at ( http://www.sozialministerium.at/ ) Bitte nehmen Sie unter BMSGPK DSGVO ( https://www.formularservice.gv.at/site/… ) die Information zum Datenschutz im BMSGPK zur Kenntnis.
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Das Informationsbegehren #3885 »Weisungen an Organe der Bundesbehörde Arbeitsmarktse…
An Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: WG: Weisungen an Organe der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich [1847389] [#3885]
Datum
7. November 2025 09:56
An
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Das Informationsbegehren #3885 »Weisungen an Organe der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich« vom 08.10.2025 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit behandelt. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den begehrten Informationen wird auf den Antrag zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG vom 08.10.2025 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Ihre Anfrage wurde zur Bearbeitung an die Fachabteilung weitergeleitet. **Bundesministerium für Soziales, Gesund…
Von
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
WG: WG: Weisungen an Organe der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich [1850324]
Datum
7. November 2025 10:08
Status
Warte auf Antwort
Ihre Anfrage wurde zur Bearbeitung an die Fachabteilung weitergeleitet. **Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, ** **Pflege und Konsumentenschutz** Sektion I – Präsidialangelegenheiten, Supportfunktion, IT Gruppe B/Abteilung 9 – Compliance, Veranstaltungs- und Auszeichnungsmanagement, Sonderprojekte, Bürger:innenanfragen +43 800 201611 Stubenring 1, 1010 Wien www.sozialministerium.at ( http://www.sozialministerium.at/ ) Bitte nehmen Sie unter BMSGPK DSGVO ( https://www.formularservice.gv.at/site/… ) die Information zum Datenschutz im BMSGPK zur Kenntnis.