Weiterführende Anfrage: Sehr geehrte Damen und Herren, erzicht auf Grenzsicherung wegen Verhältnismäßigkeit

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Vielen Dank für die rasche und relativ erschöpfende Antwort auf meine Anfrage vom 13. April 2016. Jedoch bezog sich meine Anfrage auf einen weiteren Zeitraum. Und zwar auf die Zeit von Oktober bis dezember 2016. Zu dieser Zeit passierten täglich mehrere Tausend Menschen illegal (also unter Begehung einer Verwaltungsübertretung) unsere Grenzen. Die anwesende und für die Grenzsicherung zuständige Polizei tat nichts dagegen und die Medien verbreiteten, dass es unverhältnismäßig gewesen wäre einzuschreiten.

In Ihrer vorigen Anfragebeantwortung teilten Sie mir mit, dass die Grenzübertritte keine Vergehen oder Verbrechen nach dem Strafgesetzbuch dargestellt hätten sondern lediglich eine Verwaltungsübertretung und "ein restriktiveres, eventuell mit Befehls- und Zwangsgewalt verbundenes Einschreiten der Grenzbehörden unverhältnismäßig, unter den Umständen sogar rechtswidrig gewesen" wäre.

Meines Wissens kann man für eine Verwaltungsübertretung von der Polizei sogar festgenommen werden. Während bzw undmittelbar nach der Begehung oder später als Ersatzfreiheitsstrafe. Also für Falschparken kann man eingesperrt werden, das ist nicht unverhältnismäßig, für das Eindringen in unser Land, aber nicht?

Ihrer Anfragebeantworung entnehme ich, dass nichteinmal Befehlsgewalt ausgeübt wurde. Stimmt das?

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die von Ihnen erwähnte Grenzübertretung "in friedlicher Absicht". Fernsehbilder verraten, dass überall dort, wo der Grenzübertritt verweigert wurde (in anderen Ländern hat die Polizei das getan), es zu massiven Ausschreitungen kam um den Durchbruch zu erwzingen.
Meine Frage dazu ist:

Also

1. Woraus schließen Sie, dass es sich um einen Grenzübertritt in friedlicher Absicht handelte?
2. Welche Verhältnismäßigkeitsabwägungen gab es Oktober 2015 - Dezember 2015, die ein Nichteinschreiten der Polizei bei Wahrnehmung von rechtswidrigen Verwaltungsübertretungen (illegaler Grenzübertritt) rechtfertigten?
3. Wurde das Nichteinschreiten von jedem Polizisten selber beschlossen oder gab es eine Behörde, die das Einschreiten - also den Vollzug des Gesetzes - untersagte? Wenn ja, welche?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. April 2016
  • Frist
    21. Juni 2016
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Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Weiterführende Anfrage: Sehr geehrte Damen und Herren, erzicht auf Grenzsicherung wegen Verhältnismäßigkeit [#616]
Datum
26. April 2016 14:58
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Vielen Dank für die rasche und relativ erschöpfende Antwort auf meine Anfrage vom 13. April 2016. Jedoch bezog sich meine Anfrage auf einen weiteren Zeitraum. Und zwar auf die Zeit von Oktober bis dezember 2016. Zu dieser Zeit passierten täglich mehrere Tausend Menschen illegal (also unter Begehung einer Verwaltungsübertretung) unsere Grenzen. Die anwesende und für die Grenzsicherung zuständige Polizei tat nichts dagegen und die Medien verbreiteten, dass es unverhältnismäßig gewesen wäre einzuschreiten. In Ihrer vorigen Anfragebeantwortung teilten Sie mir mit, dass die Grenzübertritte keine Vergehen oder Verbrechen nach dem Strafgesetzbuch dargestellt hätten sondern lediglich eine Verwaltungsübertretung und "ein restriktiveres, eventuell mit Befehls- und Zwangsgewalt verbundenes Einschreiten der Grenzbehörden unverhältnismäßig, unter den Umständen sogar rechtswidrig gewesen" wäre. Meines Wissens kann man für eine Verwaltungsübertretung von der Polizei sogar festgenommen werden. Während bzw undmittelbar nach der Begehung oder später als Ersatzfreiheitsstrafe. Also für Falschparken kann man eingesperrt werden, das ist nicht unverhältnismäßig, für das Eindringen in unser Land, aber nicht? Ihrer Anfragebeantworung entnehme ich, dass nichteinmal Befehlsgewalt ausgeübt wurde. Stimmt das? Ein weiterer wichtiger Punkt ist die von Ihnen erwähnte Grenzübertretung "in friedlicher Absicht". Fernsehbilder verraten, dass überall dort, wo der Grenzübertritt verweigert wurde (in anderen Ländern hat die Polizei das getan), es zu massiven Ausschreitungen kam um den Durchbruch zu erwzingen. Meine Frage dazu ist: Also 1. Woraus schließen Sie, dass es sich um einen Grenzübertritt in friedlicher Absicht handelte? 2. Welche Verhältnismäßigkeitsabwägungen gab es Oktober 2015 - Dezember 2015, die ein Nichteinschreiten der Polizei bei Wahrnehmung von rechtswidrigen Verwaltungsübertretungen (illegaler Grenzübertritt) rechtfertigten? 3. Wurde das Nichteinschreiten von jedem Polizisten selber beschlossen oder gab es eine Behörde, die das Einschreiten - also den Vollzug des Gesetzes - untersagte? Wenn ja, welche?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Inneres
BMI-FW1500/0136-II/3/2016 Ihre Anfrage vom 26.04.2016 Sehr geehrter Hr. Antragsteller/in! In der Anlage darf die …
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
BMI-FW1500/0136-II/3/2016 Ihre Anfrage vom 26.04.2016
Datum
17. Mai 2016 07:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Hr. Antragsteller/in! In der Anlage darf die Erledigung zur Verfügung gestellt werden. Mit freundlichen Grüßen