Wille des Gesetzgebers betreffend § 78 StPO

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

Da in der Beantwortung des Informationsbegehrens #4007 [https://fragdenstaat.at/anfrage/anzeige…] Behauptungen über den Willen des Gesetzgebers betreffend § 78 StPO kommuniziert wurden, wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Frage begehrt.
1) In welchen konkreten Dokumenten äußert sich der behauptete Wille des Gesetzgebers betreffend § 78 StPO?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Dokumenten ersucht!

Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Rechtsunterworfenen, welche in Eingaben an Behörden oder öffentliche Dienststellen Informationen zu Straftaten bekanntgeben.

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der

Antrag auf Erlassung eines Bescheids

gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.

Mit freundlichen Grüßen,

Warte auf Antwort

  • Datum
    4. Dezember 2025
  • Frist
    1. Januar 2026
  • 3 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Da in der Beantwortung des Informationsbegehrens #4007 [https://fragdenstaat.at/anfr…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Wille des Gesetzgebers betreffend § 78 StPO [#4157]
Datum
4. Dezember 2025 19:21
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Da in der Beantwortung des Informationsbegehrens #4007 [https://fragdenstaat.at/anfrage/anzeige…] Behauptungen über den Willen des Gesetzgebers betreffend § 78 StPO kommuniziert wurden, wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Frage begehrt. 1) In welchen konkreten Dokumenten äußert sich der behauptete Wille des Gesetzgebers betreffend § 78 StPO? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Dokumenten ersucht! Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Rechtsunterworfenen, welche in Eingaben an Behörden oder öffentliche Dienststellen Informationen zu Straftaten bekanntgeben. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4157 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4157/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Justiz
Kein Nachrichtentext
Von
Bundesministerium für Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Datum
19. Dezember 2025
Status
Anfragesteller/in
AW: Informationsbegehren #4157 »Wille des Gesetzgebers betreffend § 78 StPO« [#4157] Sehr geehrteAntragsteller/in
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Informationsbegehren #4157 »Wille des Gesetzgebers betreffend § 78 StPO« [#4157]
Datum
24. Dezember 2025 11:04
An
Bundesministerium für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Betreffend Ihres Schreibens zu GZ 2025-1.007.105 muss konstatiert werden: 1) Sie irren sich auch im Hinblick darauf, was vom Informationsfreiheitsgesetz umfasst ist. Nach dem gänzlich unmissverständlichen Worten des Gesetzgebers fällt auch eine »Auslegung von Rechtsvorschriften, von denen ein größerer Adressatenkreis betroffen ist« unter »Informationen von allgemeinem Interesse« im Sinne des § 2 Informationsfreiheitsgesetz. 2) Offenbar wurde die gestellte Frage nicht verstanden und dementsprechend auch nicht beantwortet. Zur Erinnerung / Verdeutlichung: Gefragt wurde nach -> konkreten Dokumenten <- in welchen sich der (von Ihnen behauptete) Wille des Gesetzgebers äußert. Ihr Hinweis auf die »bezughabenden Gesetzesmaterialien« ist nicht konkret, sondern nur eine abstrakte Beschreibung eines ganzen Konvoluts von Dokumenten. 3) Der Gesetzgeber hat seinen Willen sicher nicht in der von Ihnen genannten Fachliteratur geäußert, weil der Gesetzgeber nicht der Urheber dieser Fachliteratur ist. 4) Eine »systematische Interpretation« ist keine Äußerung des Gesetzgebers. Eine »Zusammenschau«, aus welcher etwas »abgeleitet werden kann«, ist keine Äußerung des Gesetzgebers. 5) (OGH-) Richter sind nicht der Gesetzgeber. Äußerungen von (OGH-) Richtern sind keine Äußerungen des Gesetzgebers. Um weitere Missverständnisse zu vermeiden, wird die gestellte Frage präzisiert: In welchen -> konkreten Dokumenten <- äußert der Gesetzgeber (so wie von Ihnen behauptet: [https://fragdenstaat.at/anfrage/anzeige…] »dass die in § 78 StPO normierte Anzeigepflicht tendenziell restriktiv zu interpretieren ist«? Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4157 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4157/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>