Anfragen
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Gutachten bzw. Information zum Thema Schwimmbad in Wörgl
Wörgl, Tirol – Österreich - Behörde
Antwort verspätet, 5 Monate, 2 Wochen herdas „Badl“ und für das „Wave“ - die Offenlegung von Planunterlagen (Bestandsplänen) für das „Wave das „Badl“ und für das „Wave“ - die Offenlegung von Planunterlagen (Bestandsplänen) für das „Wave als Information im Sinne des IFG.““ Gemäß § 2. (1) IFG ist eine Information im Sinne dieses Bundesgesetzes im Zusammenhang mit den erwähnten „Bäderreisen“ des Bürgermeisters sowie der restlichen Teilnehmer*innen stehen, um eine Auflistung der Teilnehmer*innen dieser Reisen sowie der vollständigen Auflistung der -
Grafiken, Medien etc.
Bundesministerium für Inneres – Österreich - Behörde
Antwort verspätet, 5 Monate herFür den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.at/hilfe/fuer-behoerden/ quot;Antragsteller/in Antragsteller/in" <<Name und E-Mail-Adresse>> > An: "Bundesministerium für Inneres" <<Name und E-Mail-Adresse>> > > Sehr geehrteAntragsteller/in & Bundesministerium für Inneres bundesministerium -
IFG Anfrage zu Fahrgeldnachforderungen
ÖBB-Personenverkehr AG – Österreich - private Informationspflichtige
Warte auf Antwort, 6 Tage, 9 Stunden herBitte übermitteln Sie die Dienstanweisungen oder ähnliche Dokumente, die das Vorgehen der Kontrolleur*innen Soweit die Daten vorhanden sind, übermitteln Sie diese für die Fragen 1 und 2 jeweils den Zuggattungen Regional Express, cityjet express, S-Bahn, Nightjet und Euronight sowie innerhalb der Zuggattungen nach Bundesland Bitte übermitteln Sie die Dienstanweisungen oder ähnliche Dokumente, die das Vorgehen der Kontrolleur*innen Regional Express, cityjet express, S-Bahn, Nightjet und Euronight sowie innerhalb der Zuggattungen nach Bundesland -
Auslegung des § 9 Abs. 1 AlVG durch den Verwaltungsgerichtshof (II)
Verwaltungsgerichtshof – Österreich - Behörde
Antwort verspätet, 1 Woche, 4 Tage herdurch § 2 Abs. 5 AMFG (»Jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde durch § 2 Abs. 5 AMFG (»Jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Weiters erinnern wir daran, dass der erste Teil unseres Begehrens nach IFG (fragdenstaat - IB Nr 4488
- Zuständigkeitsbereiche