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alleine über christliche Satellitenkanäle und das Internet ausüben (Landinfo 20.10.2023). Einige 
Konvertiten haben sich den „Assemblies of God“-Kirchen angeschlossen, andere gehören ver­
schiedenen evangelikalen Hauskirchen-Netzwerken an (RFE/RL 5.5.2022). Die Schließungen 
von „Assembly of God“-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen 
(DIS 23.2.2018). Die Größe der Hauskirchen, ihre Art und Struktur variieren. Die meisten sind 
klein und informell, sie bestehen aus engen Verwandten und Freunden, die sich regelmäßig 
zum Beten und Bibellesen oder zum Ansehen von christlichen Fernsehprogrammen auf Farsi 
treffen (DFAT 24.7.2023). Während Treffen in größeren Gruppen früher üblicher waren, gibt es 
inzwischen viele kleine Hauskirchen mit maximal zehn Mitgliedern (Landinfo 20.10.2023).
Die hauskirchlichen Vereinigungen stehen unter besonderer Beobachtung, ihre Versammlungen 
werden regelmäßig aufgelöst und ihre Angehörigen gelegentlich festgenommen (AA 15.7.2024; 
vgl. Landinfo 20.10.2023). Es ist unklar, inwieweit die iranischen Sicherheitsdienste einen Über­
blick über die Konvertitengemeinden in Iran haben. Ein von Landinfo befragter Interviewpartner 
gab an, dass es die mittlerweile kleinere Größe der Hauskirchen für die Sicherheitsbehörden 
schwieriger mache, den Überblick zu behalten. Ein anderer Interviewpartner war der Ansicht, 
dass die Sicherheitsbehörden vermutlich über die meisten Hauskirchen im Land Bescheid wüss­
ten, allerdings nicht die Kapazitäten hätten, gegen alle vorzugehen. Die Behörden gehen nicht 
notwendigerweise gegen alle ihnen bekannte Konvertitengemeinschaften vor. Gemäß einem 
von Landinfo befragten Konvertiten täten sie dies insbesondere, wenn die Gemeinschaften aktiv 
an der Verbreitung des Christentums beteiligt seien und die Gemeinschaft wächst. Unabhängig 
davon, ob Razzien gegen Hauskirchen durchgeführt werden oder nicht, können Konvertiten 
manchmal auch zur Befragung vorgeladen werden. Ziel ist es, das Umfeld zu erfassen, dem die 
Person angehört. Wenn der Konvertit bei der Befragung die Namen anderer Konvertiten angibt, 
können diese ebenfalls zur Befragung vorgeladen werden (Landinfo 20.10.2023). Eine Überwa­
chung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet, wenn ein 
Christ das Interesse der Behörden geweckt hat (DIS 23.2.2018). Wenn die Sicherheitsdienste 
eine Hauskirche entdeckt haben, überwachen sie diese in der Regel eine Zeit lang und sam­
meln weitere Informationen. Dazu gehören die Beschattung der Konvertiten, die Analyse ihrer 
Bewegungen sowie Online-Aktivitäten, auch in den sozialen Medien (Landinfo 20.10.2023).
Die Sicherheitsdienste setzen Drohungen als eines von mehreren Mitteln ein, mit denen sie 
versuchen, das Wachstum konvertierter Gemeinschaften zu stoppen. Drohungen werden häufig 
im Zusammenhang mit Verhören ausgesprochen und umfassen beispielsweise eine in Aussicht 
gestellte Strafverfolgung, oder auch Drohungen, einem Familienmitglied eines Priesters könnte 
ein „ Unfall“ passieren. Laut einem von Landinfo befragten Interviewpartner setzen die Behörden 
zunehmend auf Drohungen und Schikanen anstelle von Verhaftungen (Landinfo 20.10.2023).
Einige derjenigen Christen, die die schwersten Strafen erhalten haben (2-10 Jahre Gefäng­
nis), wurden wegen der Leitung/Organisation von Hauskirchen verurteilt (Landinfo 20.6.2022). 
Von Landinfo im Jahr 2023 befragte Quellen stimmten weitgehend darin überein, dass die 
Behörden vor allem die Ausbreitung des Christentums verhindern wollen. Dementsprechend 
konzentrieren sich ihre Bemühungen auf Personen, die Hauskirchen leiten und organisieren 
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sowie Missionierung betreiben. Alle anderen Konvertiten, die keine solche Führungs- oder Ein­
satzfunktion haben, sind nur selten von Inhaftierung und strafrechtlicher Verfolgung bedroht, 
können aber anderen Reaktionen wie Verhören durch die Sicherheitsbehörden, Drohungen und 
Druck zur Unterzeichnung von Erklärungen, nicht an christlichen Versammlungen teilzunehmen, 
ausgesetzt sein. Ebenso können sie vom Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffen sein (Landinfo 
20.10.2023). Die NGO Open Doors, die sich für Christen einsetzt, gibt dagegen an, dass auch 
einfache Mitglieder, die keine Leitungsfunktionen haben, angeklagt werden (OpD 2025). Die 
Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus 
der Sicherheitsbehörden befinden, bedeutet nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in 
entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren wür­
de (BAMF 5.2022). So berichteten von Landinfo Anfang 2023 befragte Gesprächspartner, dass 
sie Fälle von Konvertiten kennen würden, die lediglich aufgrund der Teilnahme an Hauskirchen 
zu Haftstrafen verurteilt wurden. Sie hatten weder missioniert noch Leitungsfunktionen über­
nommen. Die meisten der zu Haftstrafen Verurteilten sind allerdings Leiter von Hauskirchen 
(Landinfo 20.10.2023).
Neben Haftstrafen werden Konvertiten manchmal auch zur Teilnahme an islamischem Reli­
gionsunterricht verpflichtet, der sie davon überzeugen soll, zum Islam zurückzukehren. Der 
Unterricht wird oftmals von den Sicherheitsbehörden veranlasst, ohne dass es dazu eine rich­
terliche Anordnung gäbe (Landinfo 20.10.2023).
Einerseits wird immer wieder von Razzien und Verhaftungen von Christinnen und Christen be­
richtet, was ein hartes staatliches Vorgehen signalisiert. Die Gemeinden sollen durch diese 
Unvorhersehbarkeit in Angst und Unsicherheit gehalten werden. Andererseits belegen Einzel­
beispiele, dass es immer darauf ankommt, welche Person dem Beschuldigten gegenübersitzt. 
Auch persönliche Einstellungen und Charakteristika von Amtsträgern spielen eine Rolle. Dabei 
kann es fallweise erhebliche Unterschiede geben (BAMF 5.2022). Der Umgang der Sicherheits­
dienste mit Konvertiten ist in den verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich. Einige 
Mitglieder der Sicherheitsdienste sind korrupt. Sie drohen oder nehmen Festnahmen vor, um 
Schmiergelder zu erpressen. Ihre Informanten, die in allen lokalen Gemeinschaften zu finden 
sind, können ebenfalls korrupt sein und von Konvertiten Bestechungsgelder verlangen, damit 
sie diese nicht an die Sicherheitsdienste melden (Landinfo 20.10.2023).
Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kau­
tion angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 
2.000 und 150.000 USD liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch 
gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Diejenigen, die gegen 
Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten 
müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution zu 
verlieren (OpD 2025).
Behandlung von Konvertiten nach der Rückkehr
Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im 
Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die 
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im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konser­
vativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie 
von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z. B. Eheschlie­
ßung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021). Informanten in westlichen Ländern berichten dem 
iranischen Geheimdienst über Aktivitäten iranischer Christen im Ausland (OpD 2025).
Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftie­
rung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist 
eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in 
Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit 
schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. 
Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen 
gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in 
den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn auf­
merksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt 
davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein ’high-profile’-Fall 
ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der 
nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine 
Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber 
dies kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet 
kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten 
der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung 
mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. 
Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel 
Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, 
kann das aber zu Problemen führen (DIS 23.2.2018). Eine befragte Rechtsanwältin schilderte 
in diesem Zusammenhang auch, dass es Fälle gibt, bei denen Personen aufgrund von Bei­
trägen in den sozialen Netzwerken mit nur geringer Reichweite oder Beiträgen von lediglich 
„ privat“ einsehbaren Profilen inhaftiert wurden, da sie von Personen aus ihrem Umfeld gemeldet 
wurden. Der Staat ist rechtlich dazu in der Lage, Personen in derartigen Fällen aufgrund von 
„ Vergehen gegen die nationale Sicherheit“ oder „ Vergehen gegen den Islam“ zu verfolgen (MRAI 
19.6.2023). Die iranischen Behörden fokussieren bei der Überwachung von Konvertiten zuletzt 
zunehmend auf Online-Aktivitäten (Landinfo 20.6.2022).
Taufe
Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. 
Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe 
keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; 
Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren 
Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden 
alarmieren und problematisch sein kann (DIS 23.2.2018). Die NGO Open Doors gibt an, dass die 
Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten 
ist (OpD 2025).
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Christliche Schriften
Christlichen NGOs zufolge werden die staatlichen Beschränkungen für die Veröffentlichung von 
religiösem Material fortgesetzt, obwohl staatlich genehmigte Bibelübersetzungen Berichten zu­
folge weiterhin erhältlich sind. Regierungsbeamte beschlagnahmen häufig Bibeln und ähnliche 
nicht schiitische religiöse Literatur und üben Druck auf Verlage aus, die nicht genehmigtes nicht-
muslimisches religiöses Material drucken, um ihre Tätigkeit einzustellen (USDOS 26.6.2024). 
Der Besitz christlicher Literatur in Farsi, besonders in größeren Stückzahlen, legt den Verdacht 
nahe, dass sie zur Weitergabe an muslimische Iraner gedacht ist (OpD 2025). Gleichzeitig ist 
bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der „ Katholischen 
Jerusalem Bibel“ ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religi­
on und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den 
„ Katechismus der Katholischen Kirche“ ins Farsi. Beide Produkte waren mit Stand 2019 ohne 
Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019).
Atheismus
Rechtlich gesehen ist es in Iran nicht möglich, sich nicht zu einer Religion zu bekennen. Es gibt 
mehrere Situationen, in denen Iraner den Behörden ihre Religionszugehörigkeit mitteilen müs­
sen (MBZ 9.2023). Personen, die sich öffentlich vom Islam lossagen, können wegen Apostasie 
(DFAT 24.7.2023) und Blasphemie angeklagt werden (SäkF 24.8.2020; vgl. RFE/RL 8.5.2023).  
Beispielsweise im Mai 2023 wurden zwei atheistische Aktivisten exekutiert, die wegen Blas­
phemie zum Tod verurteilt worden waren, da sie in den sozialen Medien angeblich „Atheismus 
und die Beleidigung von religiösen und islamischen Heiligtümern“ gefördert hätten (RFE/RL 
8.5.2023; vgl. AJ 8.5.2023). Atheisten sind daher üblicherweise diskret bei der Zurschaustel­
lung ihrer Anschauung (DFAT 24.7.2023; vgl. USDOS 26.6.2024). Wenn sie diese nicht weithin 
bekannt machen, ist es eher unwahrscheinlich, dass die Behörden auf sie aufmerksam werden 
(DFAT 24.7.2023). Unter anderem verbietet auch das Pressegesetz ausdrücklich eine Verbrei­
tung von atheistischen Inhalten oder von Inhalten, die als schädlich für die islamischen Kodizes 
oder als Beleidigung islamischer Rechtsgelehrter angesehen werden. Die weit gefassten Defi­
nitionen erleichtern hierbei eine umfassende Zensur und verwehren den Bürgern den Zugang 
zu verschiedenen Informationsquellen (ARTICLE19 27.2.2018).
Atheisten aus konservativen Familien könnten mit familiärem Druck und potenzieller Ächtung 
konfrontiert werden, wenn ihr Atheismus bekannt würde. Atheisten aus liberaleren Familien und 
Teilen des Landes, wie dem Norden Teherans, sind solchem Druck dagegen nicht ausgesetzt 
(DFAT 24.7.2023). Gemäß einer anderen Quelle gaben Atheisten dagegen an, dass sie ihren 
Atheismus in den meisten gesellschaftlichen und sogar familiären Kontexten zu ihrer eigenen 
Sicherheit verbergen müssen (IRWIRE 27.2.2023).
Rückkehr zum Islam
Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu 
vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder 
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dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, 
die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 11.2021).
Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum, Konversion von einer nicht-islamischen 
Religion
Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammen­
hang mit ’Konversion’ bzw. Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Dieser Wechsel 
[zwischen den beiden Hauptzweigen des Islam] ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang 
wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen (ÖB Teheran 11.2021). Er gilt nicht als 
Konversion, da es sich dabei um keinen Religionswechsel handelt, schließlich zählen Sunni­
tentum wie Schiitentum zum Islam. Eine befragte Rechtsanwältin geht nicht davon aus, dass es 
für einen Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum bestimmte formale Anforderungen bzw. 
Regeln gibt. Personen, die dies wünschen, können schlicht in eine sunnitische Moschee gehen 
und dort beten. Aus rechtlicher Sicht besteht kein Problem bei einem Wechsel vom Schiiten­
tum zum Sunnitentum. Es sind keine Fälle einer rechtlichen Verfolgung ähnlich wie bei einer 
Konversion von Muslimen zum Christentum bekannt (MRAI 19.6.2023). Aufgrund von Diskri­
minierung von Sunniten in Iran könnten öffentlich „ konvertierte“ Sunniten jedoch Nachteile in 
Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von 
einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese ebenfalls nicht 
als Apostasie gilt (ÖB Teheran 11.2021).
Quellen
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16.3 Baha‘i
Letzte Änderung 2025-07-17 12:29
Obwohl die Anhänger des Baha’i-Glaubens die Legitimität des Islams - einschließlich der Zwölfer-
Schiiten, der offiziellen Religion Irans - anerkennen, werden sie von den Klerikern des Regimes 
seit den Anfängen der Islamischen Republik als potenzielle Herausforderer betrachtet (TWI 
21.1.2022). Sie gelten für die Regierung nicht als Mitglieder einer Religionsgemeinschaft, son­
dern als Abtrünnige (AA 15.7.2024) oder Anhänger einer abweichlerischen Sekte (HRW 4.2024). 
Die Baha’i glauben, dass die Lehren über den zwölferschiitischen Messias (den Mahdi) irrelevant 
wurden, als ihr eigener Glaube den Islam verdrängte. Allerdings wird diese Sichtweise nicht in 
konfrontativer Form verbreitet - Baha’i gelten als eine sehr friedliche Religionsgemeinschaft, sie 
lehnen jede Art von gewaltsamen Konflikten ab. Jedoch sind sie auch der festen Überzeugung, 
dass es ihre Pflicht ist, im Namen ihrer Religion zu missionieren. Insbesondere, da der Glaube 
an den Mahdi ein Hauptpfeiler des Glaubens der Zwölfer-Schiiten ist, versucht das Regime, die 
Ausbreitung eines Glaubens, der eben dies ablehnt, mit Gewalt zu verhindern (TWI 21.1.2022). 
Nachdem sich das religiöse Zentrum der Baha’i in Israel befindet, werden sie zudem bezichtigt, 
Agenten Israels zu sein (IRJ 27.6.2025; vgl. Zeit Online 19.6.2025). Nach Beginn des 12-tägigen 
Krieges zwischen Israel und Iran im Juni 2025 wurden zahlreiche Baha’i in ganz Iran gezielt 
verhaftet (CHRI 26.6.2025; vgl. IRJ 27.6.2025, IRWIRE 29.6.2025a).
Als nicht anerkannte religiöse Minderheit können die Baha’i ihren Glauben nicht frei ausüben, 
auch im Privaten nicht, und keine offiziellen Institutionen einrichten (HRW 4.2024). Baha’i sind 
seit langer Zeit von systematischer Verfolgung, Unterdrückung und Einschüchterung betroffen,  
mit dem Ziel, sie zum Verlassen des Landes zu bewegen (TWI 21.1.2022). Die etwa 300.000 
Baha’i in Iran sind massiver wirtschaftlicher, politischer und gesellschaftlicher Diskriminierung 
ausgesetzt. Sie sind die am stärksten in ihren Rechten eingeschränkte Minderheit und werden 
bereits seit der Gründung ihrer Religionsgemeinschaft im 19. Jahrhundert in unterschiedlicher 
Ausprägung diskriminiert und verfolgt. Baha’i sind vom Pensions- und Sozialversicherungs­
system ausgeschlossen, Kriminalitätsopfer erhalten keine staatliche Kompensation und Ge­
werbescheine werden unter Hinweis auf die Baha’i-Zugehörigkeit verweigert. Es gibt Berichte 
über faktische Berufsverbote (AA 15.7.2024). 2024 wurde auch von Zerstörungen von Grä­
bern von Baha’i durch die Behörden und Vandalenakten auf einem Baha’i-Friedhof berichtet 
(AI 29.4.2025; vgl. FH 2025). Die Behörden verhinderten die Beisetzung von Baha’i auf einem 
Friedhof in Teheran, den die Gemeinschaft seit Jahrzehnten genutzt hatte (AI 29.4.2025). Es 
kommt immer wieder zu Landbeschlagnahmungen und Eigentumsentzug bei Hausdurchsu­
chungen (AA 15.7.2024; vgl. USCIRF 1.3.2025, AI 29.4.2025). Ebenso wird ihnen der Zugang 
zu höherer Bildung verwehrt (AA 15.7.2024). Im November 2024 gaben die Menschenrechtsor­
ganisation Center for Human Rights (CHRI) und die Baha’i International Community an, dass 
momentan 1.200 Baha’i vor Gericht stehen oder zu Haftstrafen verurteilt wurden und dass im 
Jahr 2024 bislang 93 von ihnen vor Gericht geladen oder ins Gefängnis gebracht wurden (FH 
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2025). Die UN-Sonderberichterstatterin zur Menschenrechtslage in Iran zeigte sich auch alar­
miert über die zunehmende Verfolgung von Baha’i-Frauen in der Islamischen Republik Iran, 
die ein systematisches Muster der gezielten Verfolgung unter religiöser Diskriminierung und 
geschlechtsspezifischer Unterdrückung deutlich macht. Baha’i-Frauen scheinen nach Informa­
tionen aus dem Jahr 2024 zwei Drittel aller Baha’i-Häftlinge im Land auszumachen, von denen 
viele ohne ordentliches Verfahren oder an unbekannten Orten festgehalten werden (UNHRC 
12.3.2025).
Die Behörden setzen eine Reihe von Taktiken ein, um Baha’i daran zu hindern, ein stabiles 
Einkommen im privaten Sektor zu erzielen, einschließlich der Verweigerung von Handelslizen­
zen, der Schikanierung von Baha’i-Geschäftsinhabern und der Beschlagnahme von Land und 
Vermögen (MRG 24.11.2022; vgl. HRW 4.2024). Insbesondere die Streichung der Option „ an­
dere Religionen“ vom Antragsformular für ID-Karten Anfang 2020 setzte die Baha’i unter Druck 
(ÖB Teheran 11.2021). Es kann nur noch eine der in der Verfassung anerkannten Religionen 
- also Islam, Christentum, Judentum oder Zoroastrismus - angegeben werden (AA 5.2.2021). 
Somit sind sie gezwungen, entweder das Formular nicht wahrheitsgemäß auszufüllen (was 
ihnen ihre Religion verbietet), oder schwere Einschränkungen in Kauf zu nehmen (ÖB Teheran 
11.2021). Ebenso wird ihnen damit der Zugang zu höherer Bildung verwehrt (FH 2025; vgl. 
IRINTL 20.8.2022).
Seit der Revolution von 1979 haben Regierungsvertreter, staatliche Institutionen, staatliche Me­
dien und das schiitische klerikale Establishment (das eng mit dem iranischen Staat verflochten 
ist) in ihren Reden immer wieder zum Hass gegen die Baha’i-Gemeinschaft in Iran aufgestachelt 
(HRW 4.2024). Die medial verbreitete Kampagne gegen die Baha’i bedient sich seit Langem 
eines Narrativs, das die Baha’i der politischen Einflussnahme und Intrigen beschuldigt. Auch 
wird ihnen „ moralische Abartigkeit“ vorgeworfen (USCIRF 7.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: Dezember 2020), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe
/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw
ärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_
Republik_Iran_(Stand_Dezember_2020),_05.02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 
14.3.2023
■ AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024/2025, https:
//www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025
■ CHRI - Center for Human Rights in Iran (26.6.2025): Iran Launches Sweeping Crackdown: Hundreds 
Detained, Executions Underway, https://iranhumanrights.org/2025/06/iran-launches-sweeping-cra
ckdown-hundreds-detained-executions-underway/ , Zugriff 30.6.2025
■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/i
ran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
■ HRW - Human Rights Watch (4.2024): „The Boot on My Neck“ Iranian Authorities’ Crime of Persecu­
tion Against Baha’is in Iran, https://www.hrw.org/sites/default/files/media_2024/03/iran0424 web.pdf, 
Zugriff 10.6.2024
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133

■ IRINTL - Iran International (20.8.2022): At Least 90 Iranians Of Baha’i Faith Denied University This 
Year, https://www.iranintl.com/en/202208202759, Zugriff 20.3.2023
■ IRJ - Iran Journal (27.6.2025): Sündenböcke des Regimes: wie die Baha’i erneut ins Visier geraten, 
https://iranjournal.org/politik/suendenboecke-des-regimes-wie-die-bahai-erneut-ins-visier-geraten , 
Zugriff 1.7.2025
■ IRWIRE - IranWire (29.6.2025a): Iranian Intelligence Agents Arrest Baha’i Citizen in Crackdown After 
Ceasefire, https://iranwire.com/en/bahais-of-iran/142795-iranian-intelligence-agents-arrest-bahai-c
itizen-in-crackdown-after-ceasefire/ , Zugriff 1.7.2025
■ MRG - Minority Rights Group (24.11.2022): Protests, discrimination and the future of minorities in 
Iran, https://minorityrights.org/wp-content/uploads/2023/02/MRG_Brief_Baloch_ENG_Nov22_CO
RRECT.pdf, Zugriff 16.3.2023
■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami­
sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 
7.2.2023 [Login erforderlich]
■ TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (21.1.2022): Iran’s Increased Persecution of 
the Bahai, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/irans-increased-persecution-bahai , 
Zugriff 20.3.2023
■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (12.3.2025): Situation of human rights in the Islamic 
Republic of Iran*, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/sessions-r
egular/session58/advance-version/a-hrc-58-62-aev.pdf , Zugriff 17.3.2025
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (1.3.2025): Annual 
Report USCIRF–Recommended for Countries of particular Concern (CPC): Iran, https://www.ecoi.
net/en/file/local/2124278/Iran 2025 USCIRF Annual Report.pdf, Zugriff 16.6.2025
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (7.2022): Religious 
Propaganda in Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2077154/2022 Iran Propaganda Report.pdf, 
Zugriff 21.3.2023
■ Zeit Online - Zeit Online (19.6.2025): Als Bahai gerät man ins Kreuzfeuer, https://www.zeit.de/2025
/26/minderheit-iran-bahai-israel-nahostkrieg-islam , Zugriff 1.7.2025
16.4 Sunniten
Letzte Änderung 2025-07-17 12:29
Der sunnitische Islam konzentriert sich in Iran vor allem auf Regionen mit einem hohen Bevölke­
rungsanteil an Kurden, Belutschen und Turkmenen. Dazu gehören die Provinzen West-Aserbai­
dschan, Kurdistan und Kermanshah, Golestan und Nord-Khorasan (zusammen als turkmenische 
Sahra bekannt) sowie Sistan und Belutschistan. Einige ethnisch persische und arabische sunni­
tische Gemeinschaften gibt es auch im Süden und Westen Irans (AIC 17.10.2019; vgl. Qantara 
11.1.2016). Es gibt hierbei also deutliche Überschneidungen zwischen ethnischen und religiösen 
Minderheiten (UNHRC 19.3.2024).
In den sunnitischen Siedlungsgebieten im Westen und Südosten Irans ist die Religionsausübung 
ohne Einschränkungen möglich (AA 15.7.2024). Sunniten können ihren Glauben in der Provinz 
Sistan und Belutschistan beispielsweise freier praktizieren als in Teheran (Qantara 3.7.2017), 
wo es keine einzige offizielle sunnitische Moschee gibt (DW 7.4.2024; vgl. UNHRC 19.3.2024, 
Qantara 3.7.2017). Sistan und Belutschistan entwickelte sich in den letzten Jahrzehnten zu 
einem Zentrum sunnitischer Gelehrsamkeit (USIP 9.3.2023; vgl. Clingendael 31.7.2024).
Die iranische Verfassung erkennt die vier sunnitischen Rechtsschulen der Hanafiten, Hanbaliten, 
Schafiiten und Malikiten an und erlaubt es ihnen, Belange der religiösen Erziehung und Per­
sonenstandsfragen (betr. Heirat, Scheidung, Erbschaft/Nachlass) entsprechend ihrer eigenen 
Rechtssprechung zu regeln (UNHRC 19.3.2024). Trotz des rechtlichen Schutzes sind sie von 
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Diskriminierung betroffen (UNHRC 19.3.2024; vgl. HRW 16.1.2025), und zwar sowohl durch 
Gesetze als auch im täglichen Leben (AI 29.4.2025). Der iranische Präsident muss beispielswei­
se laut Verfassung Schiit sein (UNHRC 19.3.2024), wobei nach dem Amtsantritt von Präsident 
Masoud Pezeshkian 2024 erstmals ein sunnitischer Belutsche zum Provinzgouverneur ernannt 
wurde (IRWIRE 24.1.2025). Die Anwendung des gozinesh-Systems trägt zur Marginalisierung 
der Sunniten bei [Anm.: s. Überkap. für eine Beschreibung] (Clingendael 31.7.2024). Ein Ge­
setz verbietet den Bau sunnitischer Gotteshäuser in städtischen Gebieten, die überwiegend von 
Schiiten bewohnt werden, und umgekehrt (Qantara 3.7.2017). Sunnitische Bürger müssen sich 
oft in privaten Gebetszentren versammeln, von denen einige von den Sicherheitskräften ge­
schlossen wurden (UNHRC 19.3.2024; vgl. AIC 17.10.2019). Darüber hinaus wurden Berichten 
zufolge in den letzten Jahren mehrere sunnitische Moscheen und religiöse Schulen abgerissen 
und beschlagnahmt (UNHRC 19.3.2024).
Im Zuge der Proteste ab September 2022 übten auch prominente sunnitische Stimmen wie Kak 
Hasan Amini, einer der profiliertesten sunnitischen Geistlichen Irans, oder Mawlawi Abdulhamid 
Ismaeelzahi [Anm.: Mawlawi ist dabei ein Ehrentitel] aus Belutschistan, Führer der sunnitischen 
Gemeinschaft im Osten des Irans, Kritik am Regime (Posch 2023). Sunnitische Geistliche wer­
den immer wieder verhaftet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USIP 9.3.2023). Im Februar 2024 wurde 
auch von einem Todesurteil gegen einen sunnitischen Kleriker berichtet, der beim Begräbnis 
eines getöteten Protestteilnehmers eine Rede gehalten hatte (IRWIRE 13.2.2024). Der Rek­
tor der Großen Makki-Moschee in Zahedan in der Provinz Sistan und Belutschistan, Mawlawi 
Abdolhamid, hat sich in seinen Reden wiederholt gegen die Vorgehensweise des iranischen 
Regimes bei den Protesten ab September 2022 ausgesprochen und Gleichberechtigung für 
die ethnischen Minderheiten des Landes eingefordert (USIP 9.3.2023), bzw. fordert diese im­
mer noch ein. Ende 2024 kritisierte er beispielsweise die gestiegene Anzahl an Hinrichtungen 
unter den Angehörigen ethnischer Minderheiten in Iran (IRWIRE 19.12.2024). Er ist damit zu 
einem der (wenigen bekannten) Gesichter der inneriranischen Opposition geworden (Standard 
11.9.2023). Nach seinen Freitagsgebeten fanden ab September 2022 wöchentlich Proteste in 
Zahedan statt (IRINTL 15.9.2023; vgl. IRWIRE 17.11.2023), Zahedan entwickelte sich zur Pro­
testhochburg (DW 7.4.2024). Am 30.9.2022 kam es dabei zum tödlichsten Zwischenfall (UNHRC 
7.2.2023), als Sicherheitskräfte in der Nähe der Makki-Moschee von Häuserdächern in die Men­
ge schossen. Rund 80 bis 100 Menschen starben bei dem Vorfall (UNHRC 19.3.2024; vgl. DW 
7.4.2024).
Sunniten werden mitunter sowohl aufgrund ihrer religiösen wie auch ethnischen Zugehörig­
keit diskriminiert, da viele kurdischer, arabischer oder belutschischer Volkszugehörigkeit sind 
(AA 15.7.2024; vgl. UNHRC 19.3.2024). In den Siedlungsgebieten der Sunniten gibt es starke 
Autonomiebewegungen, gegen welche die Zentralregierung in Teheran vorgeht. Angehörige 
der ethnischen Minderheiten haben deshalb auch schlechteren Zugang zu Wasser, Wohnraum, 
Arbeit oder Bildung. Sunnitentum, ethnische Zugehörigkeit und Autonomiebestrebungen ver­
mischen sich in der staatlichen Wahrnehmung (Qantara 11.1.2016). [Anm.: s. dazu auch Kap. 
Ethnische Minderheiten].
Quellen
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