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umfasst Maßnahmen wie das Verbot der freiwilligen Sterilisation und das Verbot der kostenlo­
sen Verteilung von Verhütungsmitteln durch das öffentliche Gesundheitssystem. Das Gesetz 
sieht auch vor, dass Inhalte über Familienplanung in Universitätslehrbüchern durch Materialien 
über eine „ islamisch-iranische Lebensweise“ ersetzt werden sollten (USDOS 23.4.2024). Legale 
Abtreibungen können nur mehr mit offizieller Erlaubnis durchgeführt werden. Trotz drohender 
Strafen werden illegale Abtreibungen im Untergrund durchgeführt. Laut Schätzungen des Ge­
sundheitsministeriums, die im Juni 2024 von einer iranischen Nachrichtenseite veröffentlicht 
wurden, werden in Iran jährlich rund 600.000 illegale Abtreibungen durchgeführt (DW 1.6.2025).
Der Staat gewährt Opfern von sexueller Gewalt keinen Zugang zu Diensten der sexuellen und 
reproduktiven Gesundheit. Notfallverhütung und Postexpositionsprophylaxe [Anm.: zur Anste­
ckungsvermeidung von sexuell übertragbaren Krankheiten] sind nicht routinemäßig als Teil der 
klinischen Behandlung von Vergewaltigungen verfügbar. Gemäß dem Menschenrechtsbericht 
des US-amerikanischen Außenministeriums gibt es keine Berichte über Zwangsabtreibungen, 
es existieren jedoch vereinzelte Berichte über unfreiwillige Sterilisationen seitens der Behörden. 
Die Menschenrechtsorganisation Haalvash berichtete beispielsweise über Fälle von Frauen 
in der Provinz Sistan und Belutschistan, denen nach einer Geburt ohne ihre Zustimmung die 
Gebärmutter entfernt wurde (USDOS 23.4.2024).
Schutz vor Gewalt
Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen (AA 15.7.2024). Frauen, die 
ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können nicht uneingeschränkt darauf vertrau­
en, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung 
geschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht (AA 15.7.2024; vgl. MRAI 19.6.2023) und häus­
liche Gewalt ist gesetzlich nicht verboten. Die Behörden betrachteten den Missbrauch in der 
Ehe und innerhalb der Familie als Privatsache und sprachen nur selten öffentlich darüber (US­
DOS 23.4.2024). Dennoch war Regierungsdokumenten zu entnehmen, dass mehr als 74.000 
Frauen forensische Zentren zur ärztlichen Untersuchung nach Missbrauch durch den Ehepart­
ner besucht haben, wobei die tatsächliche Anzahl derartiger Fälle höher liegen könnte [Anm.: 
der betroffene Zeitraum ist nicht bekannt, der Kontext legt bis zu drei Jahre nahe] (RFE/RL 
3.2.2025). Im April 2023 billigte das Parlament die Grundsätze eines Gesetzesentwurfs mit dem 
Titel „ Verteidigung der Würde und Schutz von Frauen vor Gewalt“, der bereits seit über einem 
Jahrzehnt vorlag. Einige der Bestimmungen wurden zur weiteren Prüfung an die zuständigen 
Parlamentsausschüsse verwiesen (AI 24.4.2024). Der Gesetzentwurf blieb bislang im Parlament 
anhängig. Der Entwurf definierte häusliche Gewalt nicht als Straftat, stellte Vergewaltigung in 
der Ehe und Kinderheirat nicht unter Strafe und stellte auch nicht sicher, dass Männer, die ihre 
weiblichen Verwandten ermorden, mit angemessenen Strafen rechnen müssen (AI 29.4.2025). 
Nach Angaben iranischer Gesundheitswissenschaftler gibt es in Iran 26 Frauenhäuser. Sie bie­
ten sowohl kurzfristige (wie Essen, Kleidung und Unterkunft) als auch langfristige (wie Beratung 
zur Unterstützung und Selbermächtigung) Dienstleistungen an [Anm.: zur tatsächlichen Ver­
fügbarkeit und Zugänglichkeit konnten im Rahmen einer zeitlich begrenzten Recherche keine 
Informationen gefunden werden] (Larki/Azmoude/Manouchehri 2024).
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Vergewaltigung ist illegal und unterliegt strengen Strafen, einschließlich der Todesstrafe. Das 
Gesetz betrachtet Geschlechtsverkehr innerhalb der Ehe per Definition als einvernehmlich und 
behandelt daher keine Vergewaltigung in der Ehe, auch nicht in Fällen von Zwangsheirat. Die 
meisten Vergewaltigungsopfer melden Verbrechen nicht, weil sie staatliche Vergeltungsmaß­
nahmen oder Strafen für Vergewaltigungen befürchten, wie zum Beispiel Anklagen wegen Unan­
ständigkeit, unmoralischem Verhalten oder Ehebruch. Ehebruch wiederum ist ebenfalls mit der 
Todesstrafe bedroht. Auch gesellschaftliche Repressalien oder Ausgrenzung werden von Ver­
gewaltigungsopfern befürchtet (USDOS 23.4.2024). Eine ehemals in Iran tätige Rechtsanwältin 
mit umfangreichem Erfahrungsschatz in diesem Bereich gab an, dass sie ihren Klientinnen 
bei sexuellen Übergriffen oder Vergewaltigung nie dazu riet, diese anzuzeigen, da sie dann 
Gefahr laufen, außerehelicher Beziehungen beschuldigt zu werden. Hinzu kommt, dass der 
Zugang zu Rechtsberatung oftmals eingeschränkt ist und Rechtsanwälte teuer sind. Während 
sich Personen in Strafrechtssachen zwar an die Rechtsanwaltsvereinigung wenden können, ist 
die Qualität der vom Staat gestellten Pflichtverteidiger im Allgemeinen eher schlecht. Sie sind 
unterbezahlt und ihnen fehlt in derartigen Fällen oftmals die Expertise. Dies hat zu einer Vielzahl 
an Problemen bei Steinigungs- und Selbstverteidigungsfällen von Frauen geführt [Anm.: wobei 
Steinigungen zuletzt nicht mehr durchgeführt wurden] (MRAI 19.6.2023).
Ehrenmorde
Unter Ehrenmord (qatl-e namusi) wird ein Mord verstanden, der innerhalb einer Familie, von 
einem Vater, einem Ehemann oder einem sonstigen männlichen Verwandten begangen wird, 
um ein Familienmitglied (in der Regel Frauen und Mädchen) zu bestrafen, das den Ruf und die 
Ehre der Familie beschädigt hat. Typische Ursachen für die Beschädigung der Familienehre sind 
vor- oder außerehelicher Geschlechtsverkehr, Vergewaltigung, Widerstand gegen eine Zwangs­
verheiratung und die Weigerung, eine arrangierte Ehe einzugehen (BAMF 1.2023). Ehrenmorde 
werden nach Angaben einer Frauenrechtlerin oftmals unter Zustimmung oder gar Unterstützung 
der Familie begangen. Familienmitglieder, die sich dagegen aussprechen, berichten später, un­
ter Druck gesetzt worden zu sein, keine Anzeige zu erstatten oder mit den Medien zu reden (IRJ 
18.5.2024). Ehrenmorde, die von einem Vater, Großvater oder einem männlichen Verwandten 
begangen werden, gehören nach Art. 301 des Islamischen Strafgesetzbuchs (IStGB) 2013 nicht 
zu den qisas-Strafen (Vergeltungsstrafrecht) [Anm.: s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Is­
lamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis für Begriffserklärungen zu hadd, 
qisas, ta’zir und diyah]. Stattdessen sind hier die Zahlung eines Blutgelds [diyah] sowie ta’zir-
bzw. Ermessensstrafen vorgesehen. Nur wenn nach Art. 612 IStGB 1996 der Ehrenmord eine 
Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Gesellschaft darstellt, wird der Täter 
zu einer Freiheitsstrafe von drei bis zu zehn Jahren verurteilt. Nach Art. 630 IStGB 1996 wird ein 
Ehemann nicht nach dem Vergeltungsstrafrecht (qisas) bestraft, wenn er seine Ehefrau beim 
Ehebruch mit einem anderen Mann erwischt und tötet bzw. sich sicher ist, dass es sich um keine 
Vergewaltigung handelt. Auch entfällt in diesem Fall die Zahlung eines Blutgeldes (diyah). Wird 
die Ehefrau von einem anderen Mann vergewaltigt (Ehebruch gegen den Willen der Ehefrau), 
kann der Ehemann nur den Täter straffrei töten [Anm.: Das IStGB 1996 ist unbefristet erlassen 
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worden, sowohl das IStGB 2013 wie auch das 5. Buch des IStGB 1996 sind anwendbar] (BAMF 
1.2023).
Ehrenmorde sind v. a. in den ländlichen Gebieten verbreitet und richten sich meistens ge­
gen Frauen und Mädchen. Größtenteils werden sie in den folgenden Provinzen verzeichnet: 
West-Aserbaidschan, Kurdistan, Kermanshah, Ilam, Lurestan und Khuzestan. Hier leben v. a. 
arabische, kurdische und lurische Bevölkerungsgruppen (BAMF 1.2023). Es gibt keine offiziellen 
Statistiken zu Femiziden. Nach Angaben der NGO Iran Human Rights werden Morde an Frauen 
oft nicht gemeldet oder fälschlicherweise als Selbstmorde oder Unfälle gemeldet. Gemäß einer 
Analyse von Radio Farda, dem Farsi-sprachigen Sender von Radio Liberty/Radio Free Euro­
pe (RFE/RL) wurden im vergangenen persischen Kalenderjahr 133 Frauen aus „ Ehren-“ oder 
anderen Gründen von ihren Ehepartnern, Vätern oder Brüdern ermordet (RFE/RL 3.2.2025).
Weibliche Genitalverstümmelung (FGM)
Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist gesetzlich verboten (UNFPA 3.2024). Daten zur 
Verbreitung von FGM in Iran sind nur begrenzt verfügbar. Die Praxis kommt vor allem in den 
Provinzen Westaserbaidschan, Kurdistan, Kermanshah und Hormuzgan vor und wird insbe­
sondere mit den Sorani sprechenden Shafi’i-Kurden in Verbindung gebracht (Ahmady 2022). 
UNFPA berichtet vereinzelt von Fällen von FGM innerhalb der sunnitischen Minderheit. Die irani­
sche Mehrheitsgesellschaft lehnt FGM ab (AA 15.7.2024) und gemäß Daten aus dem Zeitraum 
2009-2014 hat die Verbreitung von FGM auch in den vier genannten Provinzen abgenommen 
(Ahmady 2022).
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18.1.1 Heirat, Scheidung, Vormundschaft und Obsorge für Kinder
Letzte Änderung 2025-07-17 12:29
Anm.: Die drei in der iranischen Verfassung anerkannten Buchreligionen Judentum, Christen­
tum und Zoroastrismus genießen in Fragen des Ehe- und Familienrechts verfassungsrechtlich 
Autonomie (AA 15.7.2024) und sind somit berechtigt, ihr eigenes Personenstandsrecht anzu­
wenden, das allerdings der iranischen Gesetzgebung zur öffentlichen Ordnung entsprechen 
muss (McGlinn 2001). Auch Sunniten dürfen in Personenstandsfragen eigene Gerichte be­
treiben. Personen, die als Angehörige der genannten religiösen Gruppen anerkannt werden, 
müssen Personenstandsfragen vor den Gerichten ihrer jeweiligen Religionsgemeinde klären. 
Sie können sich in diesen Fällen nicht an die staatlichen Gerichte wenden. In Hinblick auf ihre 
Rechte kann dies für Frauen in manchen Fällen positiv sein, in anderen ist es das nicht. Manche 
christliche Gemeinden sehen beispielsweise keine Möglichkeit zur Scheidung vor und in man­
chen sunnitischen Gemeinden haben Frauen kein Recht auf eine Erbschaft von ihrem Vater, 
während das für Schiiten geltende Personenstandsrecht diese Rechte gewährleistet. Manche 
christliche Gemeinden - allerdings nicht die Mehrheit der Gemeinden dieser anerkannten reli­
giösen Minderheit - sind dagegen progressiver und gestehen Frauen die gleichen Rechte zu 
wie Männern (MRAI 19.6.2023). Nachstehend wird v. a. auf die rechtliche Situation von Frauen 
der schiitischen Mehrheitsgesellschaft sowie der nicht anerkannten Religionsgruppen, denen 
das Recht auf ein eigenes Ehe- und Familienrecht nicht zugesprochen wird, eingegangen. Für 
Informationen zur Heirat von Unter-18-Jährigen, zur Behandlung von unehelichen Kindern sowie 
zur Weitergabe der Staatsbürgerschaft durch Mütter, s. Kap. Relevante Bevölkerungsgruppen 
/ Kinder / Staatsbürgerschaft und Geburtenregistrierung, rechtliche Behandlung unehelicher 
Kinder.
Das Gesetz erkennt Ehen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern 
nicht an (USDOS 23.4.2024; vgl. IRWIRE 13.2.2014). Muslimische Männer dürfen nicht-mus­
limische Frauen aus den drei anerkannten Buchreligionen dagegen auf jeden Fall in Zeitehen 
[auch: sigheh, mut’a-Ehe] heiraten, während die Meinungen bezüglich permanenter Ehen aus­
einandergehen. Manche Rechtsgelehrte gehen von ihrer Zulässigkeit aus, andere nicht (IRWIRE 
13.2.2014). Es ist Männern gesetzlich erlaubt, bis zu vier Ehefrauen und eine unbegrenzte An­
zahl von „ Ehefrauen auf Zeit“ zu haben, basierend auf einem schiitischen Brauch, der zivile 
und religiöse Verträge mit begrenzter Dauer zulässt. Das Gesetz gewährt Frauen kein Recht 
auf mehrere Ehemänner (USDOS 23.4.2024). In der Praxis ist Polygamie von Männern in Iran 
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jedoch nicht weit verbreitet (USIP 4.8.2023). Laut gesetzlichen Bestimmungen benötigen jung­
fräuliche Frauen zur Heirat die Zustimmung ihrer Väter oder Großväter oder die Erlaubnis eines 
Gerichts (USDOS 23.4.2024).
Eine Frau kann sich nur unter bestimmten Voraussetzungen scheiden lassen (USDOS 
23.4.2024: vgl. BAMF 7.2020), wie z. B. wenn ihr Ehemann einen Vertrag unterzeichnet, 
der ihr dieses Recht einräumt, wenn er seine Familie nicht versorgen kann, wenn er gegen 
die Bestimmungen des Ehevertrags verstößt oder wenn er drogenabhängig, geisteskrank oder 
impotent ist. Ein Mann kann sich ohne Angabe von Gründen von seiner Frau scheiden lassen. 
Das Gesetz erkennt das Recht einer geschiedenen Frau auf einen Teil des gemeinsamen Ver­
mögens und auf Unterhalt an. Dies wird nicht immer durchgesetzt (USDOS 23.4.2024). Frauen 
können dieses Recht einklagen, allerdings ist dies ein zeit- und kostenintensiver Prozess (MRAI 
19.6.2023).
Nach iranischem Recht fordert die Familie der Frau im Fall einer dauerhaften Eheschließung 
eine nicht unerhebliche Morgen- bzw. Brautgabe (mehrieh) in Form von Geld, Immobilien oder 
Goldmünzen (BAMF 1.2023). Mahr [Mehrieh] wird als traditioneller islamischer Ehevertrag an­
gesehen. Gemäß den Bedingungen der Vereinbarung/des Vertrags erklärt sich der Ehemann 
dabei bereit und verpflichtet sich, eine vereinbarte Summe in Form der Morgengabe an die Frau 
zu zahlen (Maclean 17.7.2019). Die Erfüllung dieser Vereinbarung kann zu jeder Zeit während 
der Ehe oder auch während der Scheidung von der Frau verlangt werden. Die Mehrieh oder 
Morgengabe dient in einer konservativen islamischen Gesellschaft der Vorsorge für die Frau 
im Falle der Scheidung (BAMF 7.2020). Manche Frauen nutzen ihre Mehrieh auch, um ihre 
Männer zur Scheidung zu bewegen, indem sie auf die Zahlung verzichten, oder indem sie eine 
geringere Summe verlangen, wenn der Gatte der Scheidung zustimmt (IRINTL 8.8.2022; vgl. 
MRAI 19.6.2023). Mehrieh ist in diesen Fällen ein wichtiges Instrument für Frauen. Sie können 
es als Druckmittel einsetzen, um andere Rechte, wie das Recht auf Scheidung, auszuhandeln - 
allerdings auf Kosten ihrer finanziellen Absicherung. Vor rund 15 Jahren galten Eheverträge in 
Iran noch als etwas, das nur die Eliten nutzten. Inzwischen ist es kein Tabuthema mehr, aller­
dings ist schwer zu sagen, wie weit Eheverträge tatsächlich verbreitet sind. Vermutlich sind sie 
unter gebildeten oder urbanen Bevölkerungsgruppen üblicher als in anderen Gesellschaftsteilen. 
Die drei wichtigsten Klauseln in Eheverträgen betreffen meist Scheidungsfragen, die Aufteilung 
von gemeinsamem Eigentum (MRAI 19.6.2023) und das Recht auf Reisefreiheit der Ehefrau­
en ohne Zustimmung der Ehemänner (MRAI 19.6.2023; vgl. IRWIRE 2.11.2019). Eheverträge 
können dagegen keine Klauseln betreffend der Obsorge für etwaige Kinder enthalten, da dies 
erst nach der Geburt der Kinder entschieden werden kann. Nach der Geburt eines Kindes kann 
jedoch eine entsprechende offizielle Vereinbarung getroffen werden (MRAI 19.6.2023).
Die Vormundschaft für Minderjährige liegt laut den gesetzlichen Bestimmungen beim Vater oder 
Großvater väterlicherseits. Wenn diese nicht in der Lage sind, die Verantwortung zu überneh­
men, kann vom Gericht ein Ersatz bestellt werden (Landinfo 5.8.2022; vgl. MRAI 19.6.2023). In 
Abwesenheit eines Vaters bzw. Großvaters gibt es eine Möglichkeit für die Mutter, die Vormund­
schaft für ihr Kind zu übernehmen, so ein Gericht zustimmt. Laut einem von Landinfo befragten 
Experten ist es unter islamischen Rechtsgelehrten jedoch sehr umstritten, ob Mütter tatsächlich 
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die Vormundschaft übernehmen können (Landinfo 5.8.2022). Eine iranische Rechtsanwältin 
betont, dass die Vormundschaft von anderen Gerichten als den Familiengerichten entschie­
den wird. Diese Gerichte gehen bei der Vergabe der Vormundschaft an Frauen sehr restriktiv 
vor. Überraschenderweise sprachen sie selbst in Fällen, bei denen kein Vater oder Großvater 
vorhanden war, nicht der Mutter, sondern einer Drittpartei die Vormundschaft zu. Die Vormund­
schaft ist bei der Schulanmeldung, zur Eröffnung von Bankkonten und anderen bedeutsamen 
Fragen ausschlaggebend. Die Entscheidungen in diesen Fragen liegen somit immer noch bei 
den Vätern bzw. Großvätern (MRAI 19.6.2023).
Das Gesetz sieht dagegen vor, dass geschiedenen Frauen vorzugsweise das Sorgerecht für ih­
re Kinder bis zu deren siebentem Lebensjahr gegeben werden soll. Danach soll das Sorgerecht 
dem Vater übertragen werden, außer dieser ist dazu nicht imstande. Heiraten geschiedene Frau­
en erneut, verlieren sie das Sorgerecht für Kinder aus einer früheren Ehe (ÖB Teheran 11.2021). 
Im Bereich der Obsorge waren in den letzten Jahren positive Entwicklungen zu beobachten: 
Aufgrund von Gesetzesänderungen haben Richter nun mehr Spielraum, um die Bedürfnisse 
von Kindern zu berücksichtigen, und Mütter erhalten nun häufiger das Sorgerecht als früher. Es 
lässt sich jedoch eine Bandbreite an unterschiedlichen Zugängen der Richter in dieser Frage 
beobachten, die Entscheidungen werden von Fall zu Fall getroffen (MRAI 19.6.2023).
Fehlt alleinstehenden Frauen der Rückhalt ihres Partners bzw. ihrer eigenen Familie, so befin­
den sie sich schnell am Rande der Gesellschaft und sind gezwungen, sich zum Wohle ihres 
Kindes mit der Gesellschaft zu arrangieren. Zwar sind die leiblichen Eltern unehelicher Kinder 
verpflichtet, ihren elterlichen Pflichten in Hinblick auf die Personensorge nachzukommen, und 
der leibliche Vater bzw. auch der biologische Großvater väterlicherseits sind auch einem uneheli­
chen Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Im Fall, dass beide unbekannt sind bzw. sich beide ihrer 
Verantwortung entziehen, muss die Mutter ihr Kind allerdings finanziell allein versorgen (BAMF 
1.2023). Angaben über mögliche (finanzielle) Unterstützung vom Staat für alleinerziehende bzw. 
alleinstehende Frauen sind nicht eruierbar (ÖB Teheran 11.2021).
Aufgrund der Schwierigkeit für Frauen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist der familiäre Rückhalt 
für alleinstehende Frauen umso bedeutender. Jedoch erhalten manche Frauen, die außerhalb 
der gesellschaftlichen Norm leben (wie zum Beispiel lesbische Frauen oder Prostituierte), keine 
Unterstützung durch die Familie und können Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat 
werden. Alleinstehende Frauen haben oft Schwierigkeiten, eine Wohnung oder Arbeit zu finden, 
da sie für Prostituierte gehalten werden (ÖB Teheran 11.2021).
Quellen
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Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2023): Länderreport 56 Iran: 
Rechtliche Situation der Frauen, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/68
3300/683479/683484/6029645/24047468/-/Deutschland._Bundesamt_fr_Migration_und_Flchtlinge,
_Iran_-_Rechtliche_Situation_der_Frauen,_01.01.2023._(Lnderreport___56).pdf, Zugriff 3.4.2023
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■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.2020): Länderreport 28 Iran: 
Frauen Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe, https://coi.euaa.europa.eu/administratio
n/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_28_Iran_July-2020.pdf, Zugriff 3.4.2023
■ IRINTL - Iran International (8.8.2022): Iranian Lawmakers Want To Limit Prenups For Women, https:
//www.iranintl.com/en/202208083903, Zugriff 4.12.2023
■ IRWIRE - IranWire (2.11.2019): Permission to Travel — A Nightmare for Many Iranian Women, 
https://iranwire.com/en/features/66384/, Zugriff 3.4.2023
■ IRWIRE - IranWire (13.2.2014): Marrying a non-Muslim Man? Good Luck!, https://iranwire.com/en/
society/60250/, Zugriff 6.4.2023
■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (5.8.2022): Iran: 
Familie og ekteskap, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079366/Temanotat-Iran-Familie-og-ektes
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■ Maclean - Maclean Law (17.7.2019): Persian Iranian International Divorce Mahr, https://macleanf
amilylaw.ca/2019/07/17/persian-iranian-international-divorce-mahr/ , Zugriff 4.12.2023
■ McGlinn - McGlinn, Senn (2001): Family Law in Iran, https://bahai-library.com/pdf/m/mcglinn_famil
y_law_iran.pdf, Zugriff 5.4.2023
■ MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie
■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami­
sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 
7.2.2023 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
■ USIP - United States Institute of Peace [USA] (4.8.2023): Part 3: Iranian Laws on Women, https:
//iranprimer.usip.org/blog/2020/dec/08/part-3-iranian-laws-women , Zugriff 18.8.2023
18.2 Kinder
Letzte Änderung 2025-07-17 11:03
Iran hat das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit dem 
islamischen Recht) (CRC) und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte 
des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie 
(CRC-OP-SC) ratifziert (AA 28.1.2022; vgl. UNHRC o.D.). Nach einer Häufung von sogenannten 
Ehrenmorden hat das Parlament 2020 ein Gesetz verabschiedet, das den Schutz von Kindern 
vor Gewalttaten auch durch Verwandte stärken soll (AA 15.7.2024). Das Gesetz „ zur Unterstüt­
zung von Kindern und Jugendlichen“ enthält neue Strafen für bestimmte Handlungen, welche 
die Sicherheit und das Wohlergehen eines Kindes beeinträchtigen, einschließlich körperlicher 
Schäden und der Verhinderung des Zugangs zu Bildung. Das Gesetz ermöglicht es den Behör­
den auch, Kinder in Situationen, die ihre Sicherheit ernsthaft gefährden, zu übersiedeln. Das 
Gesetz geht jedoch nicht auf einige der schwerwiegendsten Bedrohungen für Kinder in Iran ein, 
wie Kinderehen oder die Verhängung der Todesstrafe (HRW 13.1.2021).
Mündigkeit und Behandlung im Strafwesen
Nach Anm. 1 zu § 1210 Zivilgesetzbuch (IZGB) beträgt das Volljährigkeitsalter für Knaben 15 
Jahre, während die Volljährigkeit für Mädchen mit Vollendung des neunten Lebensjahres eintritt. 
Neben der Volljährigkeit gehört zur Geschäftsfähigkeit grundsätzlich auch die davon unabhängig 
zu beurteilende Reife. Gem. § 1208 IZGB ist diejenige Person unreif, deren Verfügungen über 
das eigene Vermögen oder die finanziellen Rechte unvernünftig sind. Nach dem zwischenzeitlich 
aufgehobenen § 1209 IZGB wurde bei Mädchen und Buben bis zum Ablauf des 18. Lebens­
jahrs die fehlende Reife vermutet. Obgleich die nötige Reife seit Aufhebung des § 1209 IZGB 
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gesondert bestimmt werden muss, erfolgt in der Praxis keine gesonderte Feststellung. Vielmehr 
wird der aufgehobene § 1209 IZGB faktisch weiterhin angewendet. Die Unterscheidung in An­
knüpfung an das Geschlecht in Bezug auf das Eintreten von Volljährigkeit findet sich ebenfalls 
im Strafgesetzbuch (IStGB) wieder. Demnach erreichen Mädchen mit neun und Knaben mit 15 
Mondjahren die Strafmündigkeit (Art. 147IStGB) (BAMF 7.2020).
Im „ Kapitel über die Strafen“ des iranischen Strafgesetzbuches finden sich detaillierte Vorschrif­
ten, wie mit Jugendlichen umzugehen ist. Bei Straftaten, die mit ta’zir-Strafen bedroht sind [Anm.: 
s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungs­
praxis für Begriffserklärungen zu hadd, qisas und ta’zir], wird gegen Kinder und Jugendliche 
unter 15 Mondjahren eine Reihe von Erziehungsmaßnahmen verhängt, zwischen zwölf und 
15 Jahren sind auch leichte Strafen möglich, wie die Ermahnung durch den Richter oder ei­
ne Selbstverpflichtung, keine Straftaten mehr zu begehen. Bei schweren und mittelschweren 
Straftaten ist die Unterbringung in einem Erziehungszentrum für drei Monate bis zu einem Jahr, 
unabhängig von den ebenso vorgesehenen milderen Strafen, möglich (Art. 88 IStGB). Jugend­
liche zwischen 15 und 18 Jahren werden mit Unterbringung in einer Erziehungsanstalt bestraft, 
die bei schweren Straftaten bis zu fünf Jahren dauern kann. Bei mittelschweren und leichten 
Straftaten kann stattdessen eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit verhängt werden (Art. 89 
IStGB). Bei den hadd- und qisas-Delikten wird eine Person, welche die Strafmündigkeit erreicht 
hat, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, und das Wesen der Straftat und ihres Verbots nicht erfasst 
hat, oder an deren geistiger und seelischer Reife Zweifel bestehen, je nach den Umständen 
mit denselben Strafen wie bei ta’zir-Delikten bestraft (Art. 91 IStGB). Zur Feststellung derarti­
ger Zweifel kann das Gericht das Gutachten eines Gerichtsmediziners einholen; es kann sich 
aber auch jedes anderen Mittels bedienen (gesetzliche Erläuterung zu Art. 91 IStGB). Das be­
deutet, dass es beispielsweise Verwandte, Nachbarn, Lehrer oder andere Personen aus dem 
nahen Umfeld befragen kann. Damit hat das Gericht aber einen so großen Spielraum, dass 
es die schweren hadd- und qisas-Strafen bei Personen unter 18 Jahren fast immer vermeiden 
kann (BAMF 7.2020). Verurteilte können für Verbrechen, die sie im Alter von unter 18 Jahren 
begangen haben, jedoch hingerichtet werden (FH 2025). Die Verhängung der Todesstrafe ist 
gegen männliche Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr, für Mädchen ab dem neunten Lebens­
jahr möglich und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. Es wird über Fälle von 
Hinrichtungen von während der Tatzeit oder selbst dem Hinrichtungszeitpunkt Minderjährigen 
berichtet [Anm.: s. auch Kap. Todesstrafe für Informationen] (AA 15.7.2024).
Strafverfahren von unter-18-Jährigen werden gemäß Art. 304 der iranischen Strafprozessord­
nung vor einem Gericht für Kinder und Heranwachsende behandelt (BAMF 7.2020).
In Gefängnissen sind Erwachsene und Minderjährige oftmals nicht getrennt untergebracht (AA 
15.7.2024; vgl. ÖB Teheran 11.2021).
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