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3300/683479/683484/6029645/24047468/-/Deutschland._Bundesamt_fr_Migration_und_Flchtlinge,
_Iran_-_Rechtliche_Situation_der_Frauen,_01.01.2023._(Lnderreport___56).pdf, Zugriff 3.4.2023
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.2020): Länderreport 28 Iran: 
Frauen Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe, https://coi.euaa.europa.eu/administratio
n/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_28_Iran_July-2020.pdf, Zugriff 3.4.2023
■ BBC - British Broadcasting Corporation (20.6.2025): ’A choice of two evils’: Young anti-regime 
Iranians divided over conflict, https://www.bbc.com/news/articles/clyn2nv21q9o, Zugriff 25.6.2025
■ BBC - British Broadcasting Corporation (16.9.2022): Fury in Iran as young woman dies following 
morality police arrest, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-62930425 , Zugriff 23.3.2023
■ BNE - BNE IntelliNews (17.5.2024): Iranian cleric warns of security threat from collapsing birthrate, 
https://www.intellinews.com/iranian-cleric-warns-of-security-threat-from-collapsing-birthrate-32581
1/, Zugriff 6.6.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/l
ocal/2105885/country_report_2024_IRN.pdf, Zugriff 26.3.2024
■ CCMES - Crown Center for Middle East Studies (12.2024): The Islamic Republic of Iran’s Chastity 
and Hijab Law and the Weaponization of Women’s Economic Vulnerabilities, https://www.brandeis
.edu/crown/publications/middle-east-briefs/pdfs/101-200/meb162.pdf , Zugriff 25.6.2025
■ DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (3.2023): Iran Protests 2022-2023, https://www.ecoi.n
et/en/file/local/2090070/coi_brief_report_iran-protests-2022-2023.pdf , Zugriff 1.12.2023
■ DW - Deutsche Welle (1.6.2025): More Iranian women forced into illegal abortions, https://www.dw
.com/en/more-iranian-women-forced-into-illegal-abortions/a-71229081 , Zugriff 25.6.2025
■ DW - Deutsche Welle (21.5.2025): Why Iran ’cannot turn back time’ on public hijab rule, https:
//www.dw.com/en/why-iran-cannot-turn-back-time-on-public-hijab-rule/a-72616469 , Zugriff 
25.6.2025
■ EN - Euronews (1.2.2023): Iran protests: What caused them? Are they different this time? Will the 
regime fall?, https://www.euronews.com/2022/12/20/iran-protests-what-caused-them-who-is-gener
ation-z-will-the-unrest-lead-to-revolution , Zugriff 14.3.2023
■ FA - Foreign Affairs (2.2.2023): The Long Twilight of the Islamic Republic, https://www.foreignaffairs
.com/iran/long-twilight-islamic-republic , Zugriff 3.4.2023
■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/i
ran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
■ FNS - Friedrich Naumann Stiftung (8.12.2022): Gewalt und Verbrechen gegen Frauen im Iran, 
https://www.freiheit.org/de/deutschland/gewalt-und-verbrechen-gegen-frauen-im-iran , Zugriff 
3.4.2023
■ FR24 - France 24 (24.6.2025): How Iran is using the war with Israel to ramp up repression by 
arresting ‘spies’, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20250624-how-iran-using-war-with-isr
ael-ramp-up-repression-arresting-spies , Zugriff 25.6.2025
■ GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2020): Iran: Gesellschaft, https:
//web.archive.org/web/20210514043046/https:/www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 14.3.2023
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2120038.html, Zugriff 22.1.2025
■ IRINTL - Iran International (12.5.2024): Iran’s Hijab Bill to Enforce Deportation of Illegal Foreign 
Nationals, https://www.iranintl.com/en/202405120149, Zugriff 5.6.2024
■ IRINTL - Iran International (5.5.2024): Iranian Education Minister Criticizes UNESCO’s Gender Equal­
ity Agenda, https://www.iranintl.com/en/202405033888, Zugriff 4.6.2024
■ IRINTL - Iran International (25.11.2023): No One Takes Responsibility For Hijab ‘Horror Tunnel’ In 
Tehran, https://www.iranintl.com/en/202311248500, Zugriff 1.12.2023
■ IRJ - Iran Journal (18.5.2024): Morde aus archaischer Überzeugung, https://iranjournal.org/gesellsc
haft/ehremorde-femizid-iran, Zugriff 4.6.2024
■ IRWIRE - IranWire (16.5.2024): ’I Feel Suffocated’: Iran Intensifies Crackdown on Women, https:
//iranwire.com/en/women/129304-i-feel-suffocated-iran-intensifies-crackdown-on-women/ , Zugriff 
5.6.2024
■ IRWIRE - IranWire (13.3.2024): Explained: What is Iran’s Controversial Hijab and Chastity Law, https:
//iranwire.com/en/women/126365-explained-what-is-irans-controversial-hijab-and-chastity-law/ , 
Zugriff 5.6.2024
■ IRWIRE - IranWire (6.2.2024): Women in Northeast Iran Province Barred From Exercising in Parks, 
https://iranwire.com/en/women/125063-women-in-northeast-iran-province-barred-from-exercising-i
n-parks/, Zugriff 5.6.2024
159
165

■ IRWIRE - IranWire (23.11.2023): Deployment of Hijab Enforcers in Tehran Metro Sparks Anger, https:
//iranwire.com/en/women/122800-deployment-of-hijab-enforcers-in-tehran-metro-sparks-anger/ , 
Zugriff 1.12.2023
■ JS - Just Security (11.4.2024): Iran’s Hijab and Chastity Bill Underscores the Need to Codify Gender 
Apartheid, https://www.justsecurity.org/94504/iran-hijab-bill-gender-apartheid/ , Zugriff 5.6.2024
■ Larki/Azmoude/Manouchehri - Larki, Mona, Azmoude, Elham, Manouchehri, Elham (2024): Es­
tablishment of Shelters: A Novel Paradigm for Combating Intimate Partner Violence against Wo­
men in Iran. In: Iranian Journal of Nursing and Midwifery Research, Jg. 29, Nr. 2, S. 272, 
https://journals.lww.com/jnmr/fulltext/2024/29020/establishment_of_shelters__a_novel_par
adigm_for.18.aspx?context=latestarticles, Zugriff 25.6.2025
■ MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie
■ MRAI-2 - Menschenrechtsanwältin aus Iran-2 (13.6.2025): Auskunft per E-Mail
■ NatGeo - National Geographic (17.10.2022): „ Frau, Leben, Freiheit”: Die Proteste in Iran und ihre 
Geschichte, https://www.nationalgeographic.de/geschichte-und-kultur/2022/10/frau-leben-freiheit-p
roteste-iran-geschichte-frauenrechte , Zugriff 14.3.2023
■ NYT - New York Times, The (5.5.2023): Businesses Caught in Cross-Fire as Iran Enforces Hijab 
Law, https://www.nytimes.com/2023/05/05/world/middleeast/iran-hijab-law-businesses.html , Zugriff 
1.12.2023
■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami­
sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 
7.2.2023 [Login erforderlich]
■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.2.2025): Inside Iran’s Epidemic Of ’Honor’ Killings: 
One Woman Killed Every Two Days, https://www.rferl.org/a/iran-women-honor-killing-gender-viole
nce/33300465.html, Zugriff 25.6.2025
■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.11.2023): Three Iranians Detained After Allegedly 
Assaulting Hijab Adviser In Tehran Subway, https://www.rferl.org/a/iran-hijab-protests-subway-attac
k/32673515.html, Zugriff 1.12.2023
■ Rudaw - Rudaw Media Network (25.5.2025): Iran’s security council halts implementation of new 
hijab bill: Parliament speaker, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iran/25052025 , Zugriff 
25.6.2025
■ Spiegel - Spiegel, Der (19.1.2023): Iran schränkt Internetzugang für zwei Tage ein, https://www.spie
gel.de/ausland/iran-schraenkt-internetzugang-fuer-zwei-tage-ein-a-bcd408c3-8285-45b1-9687-a
167dcf6e38a, Zugriff 23.3.2023
■ SRF - Schweizer Radio und Fernsehen (22.10.2022): In Iran studieren mehr Frauen als Männer, 
https://www.srf.ch/wissen/mensch/paradox-an-irans-universitaeten-in-iran-studieren-mehr-frauen-
als-maenner#:~:text=Der Zutritt an eine Uni,er bei gut 60 Prozent., Zugriff 4.6.2024
■ TEHT - Tehran Times, The (27.6.2023): Iran witnessed increase in number of literate, educated wo­
men after Islamic Revolution, https://www.tehrantimes.com/news/486261/Iran-witnessed-increase-
in-number-of-literate-educated-women#:~:text=Today, universities in Iran are,times since the Islamic 
Revolution., Zugriff 4.6.2024
■ TIME - TIME Magazine (28.10.2023): A 16-Year-Old Iranian Girl Has Died After an Alleged Encounter 
With Morality Police, https://time.com/6320956/teen-girl-coma-armita-iran-morality-police/ , Zugriff 
6.12.2023
■ TIS - Times of Israel, The (13.6.2025): Netanyahu to Iranian people: We hope our operation will 
clear path for your freedom, https://www.timesofisrael.com/liveblog_entry/netanyahu-to-iranian-peo
ple-we-hope-our-operation-will-clear-path-for-your-freedom/ , Zugriff 25.6.2025
■ UNFPA - United Nations Population Fund (3.2024): Female genital mutilation (FGM) frequently asked 
questions, https://www.unfpa.org/resources/female-genital-mutilation-fgm-frequently-asked-quest
ions, Zugriff 4.6.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
■ WB - Weltbank (7.1.2025a): Labor force participation rate, female (% of female population ages 15+) 
(modeled ILO estimate) - Iran, Islamic Rep., https://data.worldbank.org/indicator/SL.TLF.CACT.FE.
ZS?locations=IR, Zugriff 25.6.2025
■ WB - Weltbank (7.1.2025b): Labor force participation rate, male (% of male population ages 15+) 
(modeled ILO estimate) - Iran, Islamic Rep., https://data.worldbank.org/indicator/SL.TLF.CACT.MA.
ZS?locations=IR, Zugriff 25.6.2025
160
166

■ WB - Weltbank (13.10.2024): Islamic Republic of Iran Gender Landscape (English), https://docume
nts.worldbank.org/en/publication/documents-reports/documentdetail/099059507012214040/idu1c
b165936155de14b8c1bf73155e178d1318f, Zugriff 25.6.2025
■ WP - Washington Post, The (1.12.2021): Iran doubles down on abortion and contraception restric­
tions, https://www.washingtonpost.com/world/2021/12/01/iran-doubles-down-abortion-contracepti
on-restrictions/, Zugriff 5.4.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
■ Zeit Online - Zeit Online (10.3.2023): Wird es gefährlich, sich zu bilden?, https://www.zeit.de/kultur
/2023-03/iran-schuelerinnen-vergiftung-bildung-frauen/komplettansicht , Zugriff 4.4.2023
18.1.1 Heirat, Scheidung, Vormundschaft und Obsorge für Kinder
Letzte Änderung 2025-07-17 12:29
Anm.: Die drei in der iranischen Verfassung anerkannten Buchreligionen Judentum, Christen­
tum und Zoroastrismus genießen in Fragen des Ehe- und Familienrechts verfassungsrechtlich 
Autonomie (AA 15.7.2024) und sind somit berechtigt, ihr eigenes Personenstandsrecht anzu­
wenden, das allerdings der iranischen Gesetzgebung zur öffentlichen Ordnung entsprechen 
muss (McGlinn 2001). Auch Sunniten dürfen in Personenstandsfragen eigene Gerichte be­
treiben. Personen, die als Angehörige der genannten religiösen Gruppen anerkannt werden, 
müssen Personenstandsfragen vor den Gerichten ihrer jeweiligen Religionsgemeinde klären. 
Sie können sich in diesen Fällen nicht an die staatlichen Gerichte wenden. In Hinblick auf ihre 
Rechte kann dies für Frauen in manchen Fällen positiv sein, in anderen ist es das nicht. Manche 
christliche Gemeinden sehen beispielsweise keine Möglichkeit zur Scheidung vor und in man­
chen sunnitischen Gemeinden haben Frauen kein Recht auf eine Erbschaft von ihrem Vater, 
während das für Schiiten geltende Personenstandsrecht diese Rechte gewährleistet. Manche 
christliche Gemeinden - allerdings nicht die Mehrheit der Gemeinden dieser anerkannten reli­
giösen Minderheit - sind dagegen progressiver und gestehen Frauen die gleichen Rechte zu 
wie Männern (MRAI 19.6.2023). Nachstehend wird v. a. auf die rechtliche Situation von Frauen 
der schiitischen Mehrheitsgesellschaft sowie der nicht anerkannten Religionsgruppen, denen 
das Recht auf ein eigenes Ehe- und Familienrecht nicht zugesprochen wird, eingegangen. Für 
Informationen zur Heirat von Unter-18-Jährigen, zur Behandlung von unehelichen Kindern sowie 
zur Weitergabe der Staatsbürgerschaft durch Mütter, s. Kap. Relevante Bevölkerungsgruppen 
/ Kinder / Staatsbürgerschaft und Geburtenregistrierung, rechtliche Behandlung unehelicher 
Kinder.
Das Gesetz erkennt Ehen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern 
nicht an (USDOS 23.4.2024; vgl. IRWIRE 13.2.2014). Muslimische Männer dürfen nicht-mus­
limische Frauen aus den drei anerkannten Buchreligionen dagegen auf jeden Fall in Zeitehen 
[auch: sigheh, mut’a-Ehe] heiraten, während die Meinungen bezüglich permanenter Ehen aus­
einandergehen. Manche Rechtsgelehrte gehen von ihrer Zulässigkeit aus, andere nicht (IRWIRE 
13.2.2014). Es ist Männern gesetzlich erlaubt, bis zu vier Ehefrauen und eine unbegrenzte An­
zahl von „ Ehefrauen auf Zeit“ zu haben, basierend auf einem schiitischen Brauch, der zivile 
und religiöse Verträge mit begrenzter Dauer zulässt. Das Gesetz gewährt Frauen kein Recht 
auf mehrere Ehemänner (USDOS 23.4.2024). In der Praxis ist Polygamie von Männern in Iran 
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jedoch nicht weit verbreitet (USIP 4.8.2023). Laut gesetzlichen Bestimmungen benötigen jung­
fräuliche Frauen zur Heirat die Zustimmung ihrer Väter oder Großväter oder die Erlaubnis eines 
Gerichts (USDOS 23.4.2024).
Eine Frau kann sich nur unter bestimmten Voraussetzungen scheiden lassen (USDOS 
23.4.2024: vgl. BAMF 7.2020), wie z. B. wenn ihr Ehemann einen Vertrag unterzeichnet, 
der ihr dieses Recht einräumt, wenn er seine Familie nicht versorgen kann, wenn er gegen 
die Bestimmungen des Ehevertrags verstößt oder wenn er drogenabhängig, geisteskrank oder 
impotent ist. Ein Mann kann sich ohne Angabe von Gründen von seiner Frau scheiden lassen. 
Das Gesetz erkennt das Recht einer geschiedenen Frau auf einen Teil des gemeinsamen Ver­
mögens und auf Unterhalt an. Dies wird nicht immer durchgesetzt (USDOS 23.4.2024). Frauen 
können dieses Recht einklagen, allerdings ist dies ein zeit- und kostenintensiver Prozess (MRAI 
19.6.2023).
Nach iranischem Recht fordert die Familie der Frau im Fall einer dauerhaften Eheschließung 
eine nicht unerhebliche Morgen- bzw. Brautgabe (mehrieh) in Form von Geld, Immobilien oder 
Goldmünzen (BAMF 1.2023). Mahr [Mehrieh] wird als traditioneller islamischer Ehevertrag an­
gesehen. Gemäß den Bedingungen der Vereinbarung/des Vertrags erklärt sich der Ehemann 
dabei bereit und verpflichtet sich, eine vereinbarte Summe in Form der Morgengabe an die Frau 
zu zahlen (Maclean 17.7.2019). Die Erfüllung dieser Vereinbarung kann zu jeder Zeit während 
der Ehe oder auch während der Scheidung von der Frau verlangt werden. Die Mehrieh oder 
Morgengabe dient in einer konservativen islamischen Gesellschaft der Vorsorge für die Frau 
im Falle der Scheidung (BAMF 7.2020). Manche Frauen nutzen ihre Mehrieh auch, um ihre 
Männer zur Scheidung zu bewegen, indem sie auf die Zahlung verzichten, oder indem sie eine 
geringere Summe verlangen, wenn der Gatte der Scheidung zustimmt (IRINTL 8.8.2022; vgl. 
MRAI 19.6.2023). Mehrieh ist in diesen Fällen ein wichtiges Instrument für Frauen. Sie können 
es als Druckmittel einsetzen, um andere Rechte, wie das Recht auf Scheidung, auszuhandeln - 
allerdings auf Kosten ihrer finanziellen Absicherung. Vor rund 15 Jahren galten Eheverträge in 
Iran noch als etwas, das nur die Eliten nutzten. Inzwischen ist es kein Tabuthema mehr, aller­
dings ist schwer zu sagen, wie weit Eheverträge tatsächlich verbreitet sind. Vermutlich sind sie 
unter gebildeten oder urbanen Bevölkerungsgruppen üblicher als in anderen Gesellschaftsteilen. 
Die drei wichtigsten Klauseln in Eheverträgen betreffen meist Scheidungsfragen, die Aufteilung 
von gemeinsamem Eigentum (MRAI 19.6.2023) und das Recht auf Reisefreiheit der Ehefrau­
en ohne Zustimmung der Ehemänner (MRAI 19.6.2023; vgl. IRWIRE 2.11.2019). Eheverträge 
können dagegen keine Klauseln betreffend der Obsorge für etwaige Kinder enthalten, da dies 
erst nach der Geburt der Kinder entschieden werden kann. Nach der Geburt eines Kindes kann 
jedoch eine entsprechende offizielle Vereinbarung getroffen werden (MRAI 19.6.2023).
Die Vormundschaft für Minderjährige liegt laut den gesetzlichen Bestimmungen beim Vater oder 
Großvater väterlicherseits. Wenn diese nicht in der Lage sind, die Verantwortung zu überneh­
men, kann vom Gericht ein Ersatz bestellt werden (Landinfo 5.8.2022; vgl. MRAI 19.6.2023). In 
Abwesenheit eines Vaters bzw. Großvaters gibt es eine Möglichkeit für die Mutter, die Vormund­
schaft für ihr Kind zu übernehmen, so ein Gericht zustimmt. Laut einem von Landinfo befragten 
Experten ist es unter islamischen Rechtsgelehrten jedoch sehr umstritten, ob Mütter tatsächlich 
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die Vormundschaft übernehmen können (Landinfo 5.8.2022). Eine iranische Rechtsanwältin 
betont, dass die Vormundschaft von anderen Gerichten als den Familiengerichten entschie­
den wird. Diese Gerichte gehen bei der Vergabe der Vormundschaft an Frauen sehr restriktiv 
vor. Überraschenderweise sprachen sie selbst in Fällen, bei denen kein Vater oder Großvater 
vorhanden war, nicht der Mutter, sondern einer Drittpartei die Vormundschaft zu. Die Vormund­
schaft ist bei der Schulanmeldung, zur Eröffnung von Bankkonten und anderen bedeutsamen 
Fragen ausschlaggebend. Die Entscheidungen in diesen Fragen liegen somit immer noch bei 
den Vätern bzw. Großvätern (MRAI 19.6.2023).
Das Gesetz sieht dagegen vor, dass geschiedenen Frauen vorzugsweise das Sorgerecht für ih­
re Kinder bis zu deren siebentem Lebensjahr gegeben werden soll. Danach soll das Sorgerecht 
dem Vater übertragen werden, außer dieser ist dazu nicht imstande. Heiraten geschiedene Frau­
en erneut, verlieren sie das Sorgerecht für Kinder aus einer früheren Ehe (ÖB Teheran 11.2021). 
Im Bereich der Obsorge waren in den letzten Jahren positive Entwicklungen zu beobachten: 
Aufgrund von Gesetzesänderungen haben Richter nun mehr Spielraum, um die Bedürfnisse 
von Kindern zu berücksichtigen, und Mütter erhalten nun häufiger das Sorgerecht als früher. Es 
lässt sich jedoch eine Bandbreite an unterschiedlichen Zugängen der Richter in dieser Frage 
beobachten, die Entscheidungen werden von Fall zu Fall getroffen (MRAI 19.6.2023).
Fehlt alleinstehenden Frauen der Rückhalt ihres Partners bzw. ihrer eigenen Familie, so befin­
den sie sich schnell am Rande der Gesellschaft und sind gezwungen, sich zum Wohle ihres 
Kindes mit der Gesellschaft zu arrangieren. Zwar sind die leiblichen Eltern unehelicher Kinder 
verpflichtet, ihren elterlichen Pflichten in Hinblick auf die Personensorge nachzukommen, und 
der leibliche Vater bzw. auch der biologische Großvater väterlicherseits sind auch einem uneheli­
chen Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Im Fall, dass beide unbekannt sind bzw. sich beide ihrer 
Verantwortung entziehen, muss die Mutter ihr Kind allerdings finanziell allein versorgen (BAMF 
1.2023). Angaben über mögliche (finanzielle) Unterstützung vom Staat für alleinerziehende bzw. 
alleinstehende Frauen sind nicht eruierbar (ÖB Teheran 11.2021).
Aufgrund der Schwierigkeit für Frauen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist der familiäre Rückhalt 
für alleinstehende Frauen umso bedeutender. Jedoch erhalten manche Frauen, die außerhalb 
der gesellschaftlichen Norm leben (wie zum Beispiel lesbische Frauen oder Prostituierte), keine 
Unterstützung durch die Familie und können Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat 
werden. Alleinstehende Frauen haben oft Schwierigkeiten, eine Wohnung oder Arbeit zu finden, 
da sie für Prostituierte gehalten werden (ÖB Teheran 11.2021).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2023): Länderreport 56 Iran: 
Rechtliche Situation der Frauen, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/68
3300/683479/683484/6029645/24047468/-/Deutschland._Bundesamt_fr_Migration_und_Flchtlinge,
_Iran_-_Rechtliche_Situation_der_Frauen,_01.01.2023._(Lnderreport___56).pdf, Zugriff 3.4.2023
163
169

■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.2020): Länderreport 28 Iran: 
Frauen Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe, https://coi.euaa.europa.eu/administratio
n/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_28_Iran_July-2020.pdf, Zugriff 3.4.2023
■ IRINTL - Iran International (8.8.2022): Iranian Lawmakers Want To Limit Prenups For Women, https:
//www.iranintl.com/en/202208083903, Zugriff 4.12.2023
■ IRWIRE - IranWire (2.11.2019): Permission to Travel — A Nightmare for Many Iranian Women, 
https://iranwire.com/en/features/66384/, Zugriff 3.4.2023
■ IRWIRE - IranWire (13.2.2014): Marrying a non-Muslim Man? Good Luck!, https://iranwire.com/en/
society/60250/, Zugriff 6.4.2023
■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (5.8.2022): Iran: 
Familie og ekteskap, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079366/Temanotat-Iran-Familie-og-ektes
kap-05082022-ny-1.pdf , Zugriff 3.4.2023
■ Maclean - Maclean Law (17.7.2019): Persian Iranian International Divorce Mahr, https://macleanf
amilylaw.ca/2019/07/17/persian-iranian-international-divorce-mahr/ , Zugriff 4.12.2023
■ McGlinn - McGlinn, Senn (2001): Family Law in Iran, https://bahai-library.com/pdf/m/mcglinn_famil
y_law_iran.pdf, Zugriff 5.4.2023
■ MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie
■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami­
sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 
7.2.2023 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
■ USIP - United States Institute of Peace [USA] (4.8.2023): Part 3: Iranian Laws on Women, https:
//iranprimer.usip.org/blog/2020/dec/08/part-3-iranian-laws-women , Zugriff 18.8.2023
18.2 Kinder
Letzte Änderung 2025-07-17 11:03
Iran hat das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit dem 
islamischen Recht) (CRC) und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte 
des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie 
(CRC-OP-SC) ratifziert (AA 28.1.2022; vgl. UNHRC o.D.). Nach einer Häufung von sogenannten 
Ehrenmorden hat das Parlament 2020 ein Gesetz verabschiedet, das den Schutz von Kindern 
vor Gewalttaten auch durch Verwandte stärken soll (AA 15.7.2024). Das Gesetz „ zur Unterstüt­
zung von Kindern und Jugendlichen“ enthält neue Strafen für bestimmte Handlungen, welche 
die Sicherheit und das Wohlergehen eines Kindes beeinträchtigen, einschließlich körperlicher 
Schäden und der Verhinderung des Zugangs zu Bildung. Das Gesetz ermöglicht es den Behör­
den auch, Kinder in Situationen, die ihre Sicherheit ernsthaft gefährden, zu übersiedeln. Das 
Gesetz geht jedoch nicht auf einige der schwerwiegendsten Bedrohungen für Kinder in Iran ein, 
wie Kinderehen oder die Verhängung der Todesstrafe (HRW 13.1.2021).
Mündigkeit und Behandlung im Strafwesen
Nach Anm. 1 zu § 1210 Zivilgesetzbuch (IZGB) beträgt das Volljährigkeitsalter für Knaben 15 
Jahre, während die Volljährigkeit für Mädchen mit Vollendung des neunten Lebensjahres eintritt. 
Neben der Volljährigkeit gehört zur Geschäftsfähigkeit grundsätzlich auch die davon unabhängig 
zu beurteilende Reife. Gem. § 1208 IZGB ist diejenige Person unreif, deren Verfügungen über 
das eigene Vermögen oder die finanziellen Rechte unvernünftig sind. Nach dem zwischenzeitlich 
aufgehobenen § 1209 IZGB wurde bei Mädchen und Buben bis zum Ablauf des 18. Lebens­
jahrs die fehlende Reife vermutet. Obgleich die nötige Reife seit Aufhebung des § 1209 IZGB 
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gesondert bestimmt werden muss, erfolgt in der Praxis keine gesonderte Feststellung. Vielmehr 
wird der aufgehobene § 1209 IZGB faktisch weiterhin angewendet. Die Unterscheidung in An­
knüpfung an das Geschlecht in Bezug auf das Eintreten von Volljährigkeit findet sich ebenfalls 
im Strafgesetzbuch (IStGB) wieder. Demnach erreichen Mädchen mit neun und Knaben mit 15 
Mondjahren die Strafmündigkeit (Art. 147IStGB) (BAMF 7.2020).
Im „ Kapitel über die Strafen“ des iranischen Strafgesetzbuches finden sich detaillierte Vorschrif­
ten, wie mit Jugendlichen umzugehen ist. Bei Straftaten, die mit ta’zir-Strafen bedroht sind [Anm.: 
s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungs­
praxis für Begriffserklärungen zu hadd, qisas und ta’zir], wird gegen Kinder und Jugendliche 
unter 15 Mondjahren eine Reihe von Erziehungsmaßnahmen verhängt, zwischen zwölf und 
15 Jahren sind auch leichte Strafen möglich, wie die Ermahnung durch den Richter oder ei­
ne Selbstverpflichtung, keine Straftaten mehr zu begehen. Bei schweren und mittelschweren 
Straftaten ist die Unterbringung in einem Erziehungszentrum für drei Monate bis zu einem Jahr, 
unabhängig von den ebenso vorgesehenen milderen Strafen, möglich (Art. 88 IStGB). Jugend­
liche zwischen 15 und 18 Jahren werden mit Unterbringung in einer Erziehungsanstalt bestraft, 
die bei schweren Straftaten bis zu fünf Jahren dauern kann. Bei mittelschweren und leichten 
Straftaten kann stattdessen eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit verhängt werden (Art. 89 
IStGB). Bei den hadd- und qisas-Delikten wird eine Person, welche die Strafmündigkeit erreicht 
hat, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, und das Wesen der Straftat und ihres Verbots nicht erfasst 
hat, oder an deren geistiger und seelischer Reife Zweifel bestehen, je nach den Umständen 
mit denselben Strafen wie bei ta’zir-Delikten bestraft (Art. 91 IStGB). Zur Feststellung derarti­
ger Zweifel kann das Gericht das Gutachten eines Gerichtsmediziners einholen; es kann sich 
aber auch jedes anderen Mittels bedienen (gesetzliche Erläuterung zu Art. 91 IStGB). Das be­
deutet, dass es beispielsweise Verwandte, Nachbarn, Lehrer oder andere Personen aus dem 
nahen Umfeld befragen kann. Damit hat das Gericht aber einen so großen Spielraum, dass 
es die schweren hadd- und qisas-Strafen bei Personen unter 18 Jahren fast immer vermeiden 
kann (BAMF 7.2020). Verurteilte können für Verbrechen, die sie im Alter von unter 18 Jahren 
begangen haben, jedoch hingerichtet werden (FH 2025). Die Verhängung der Todesstrafe ist 
gegen männliche Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr, für Mädchen ab dem neunten Lebens­
jahr möglich und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. Es wird über Fälle von 
Hinrichtungen von während der Tatzeit oder selbst dem Hinrichtungszeitpunkt Minderjährigen 
berichtet [Anm.: s. auch Kap. Todesstrafe für Informationen] (AA 15.7.2024).
Strafverfahren von unter-18-Jährigen werden gemäß Art. 304 der iranischen Strafprozessord­
nung vor einem Gericht für Kinder und Heranwachsende behandelt (BAMF 7.2020).
In Gefängnissen sind Erwachsene und Minderjährige oftmals nicht getrennt untergebracht (AA 
15.7.2024; vgl. ÖB Teheran 11.2021).
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Heirat von Minderjährigen
Anm.: Die drei in der iranischen Verfassung anerkannten Buchreligionen Judentum, Christentum 
und Zoroastrismus genießen in Fragen des Ehe- und Familienrechts verfassungsrechtlich Auto­
nomie (AA 15.7.2024) und dürfen somit ihr eigenes Personenstandsrecht anwenden, das aller­
dings der iranischen Gesetzgebung zur öffentlichen Ordnung entsprechen muss (McGlinn 2001). 
Auch Sunniten dürfen ihr eigenes Personenstandsrecht anwenden bzw. müssen in Personen­
standsfragen sunnitische Gerichte anrufen (MRAI 19.6.2023). Bezüglich dieser Rechtsbereiche 
wird nachstehend vor allem auf die im Iranischen Zivilgesetzbuch (IZGB) geregelte Situation 
der schiitischen Mehrheitsgesellschaft sowie der nicht anerkannten Religionsgruppen, denen 
das Recht auf ein eigenes Ehe- und Familienrecht nicht zugesprochen wird, eingegangen.
Das gesetzliche Heiratsmindestalter in Iran beträgt 13 Jahre für Mädchen und 15 Jahre für 
Buben. Doch auch unterhalb dieser Altersgrenzen kann eine Ehe geschlossen werden, wenn 
es „ im Interesse des Kindes“ liegt und die Eltern und ein Gericht zustimmen (IRJ 18.5.2024; 
vgl. USDOS 23.4.2024). Eltern dürfen ihre adoptierten Kinder heiraten, sofern ein Gericht zu­
stimmt (AA 15.7.2024). Aus Sicht der vier sunnitischen Rechtsschulen, die gem. Art. 12 der 
Verfassung hierzu eigene Personalstatuten haben, beträgt das Mindestheiratsalter bei Mädchen 
neun Jahre und bei Buben neun bis zwölf Jahre. Dies ist einer der Gründe, weshalb gerade 
in den von Sunniten besiedelten Gebieten, die als religiöse Minderheit in Iran gelten, Ehen 
von Mädchen im Kindesalter besonders häufig vorkommen. Obwohl es in den letzten Jahren 
vielfältige Reformvorhaben gegeben hat, die Gesetze zur Kinderehe in Iran zu ändern, schei­
terten diese Vorhaben am Widerstand der konservativen Regierungsmitglieder (BAMF 1.2023). 
Laut Menschenrechtsgruppen hat ein staatliches „ Heiratsdarlehen“-Programm vielmehr dazu 
beigetragen, dass die Anzahl der Kinderehen zwischen 2019 und 2022 angestiegen ist, da es 
arme Familien, die ihre Töchter verheiraten wollen, finanziell unterstützt (USDOS 23.4.2024).
Die meisten iranischen Frauen heiraten nicht vor ihren Zwanzigern, und das durchschnittliche 
Heiratsalter von Männern lag 2014 laut staatlichen iranischen Quellen bei 28 Jahren. Den­
noch werden Hunderte Mädchen unter 13, oder sogar unter zehn Jahren, von ihren Familien 
zwangsverheiratet (USIP 4.8.2023). Zwischen 2017 und 2022 wurden rund 184.000 Ehen von 
Mädchen unter 15 Jahren registriert (IRINTL 24.12.2023). Zwangsverheiratungen von Minder­
jährigen kommen vor allem in ländlichen Gebieten vor. Dies betrifft meistens Mädchen und 
dient der finanziellen Entlastung der Familie (AA 15.7.2024). Kinderehen sind vor allem in den 
von ethnischen und religiösen Minderheiten bewohnten Randprovinzen stark verbreitet. So 
kommen diese besonders häufig in den sechs Provinzen Sistan und Belutschistan, Khuzestan, 
Khorasan Razavi, Golestan, Kerman und Ost-Aserbaidschan vor (BAMF 1.2023; vgl. USDOS 
20.3.2023). Ursache von Kinderehen sind konservative religiöse und kulturelle Hintergründe; 
die Angst um eine Verletzung der Familienehre durch vorehelichen Geschlechtsverkehr; Dro­
gensucht; Landflucht; ein niedriger Bildungsstand (BAMF 1.2023) und Armut als ein Hauptgrund 
in benachteiligten Gebieten (IRINTL 24.12.2023; vgl. BAMF 1.2023).
Das gesetzliche Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr ist das gleiche wie für 
die Ehe, da Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe illegal ist. Es gibt keine speziellen Gesetze 
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zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern, da solche Straftaten entweder unter 
die Kategorie Kindesmissbrauch oder Sexualdelikte des Ehebruchs fallen. Das Gesetz geht 
nicht direkt auf sexuelle Belästigung ein und sieht auch keine Strafe dafür vor. Die Unklarheit 
zwischen den gesetzlichen Definitionen von Kindesmissbrauch und sexueller Belästigung kann 
dazu führen, dass Fälle von sexueller Belästigung von Kindern nach dem Gesetz über Ehebruch 
verfolgt werden. Zwar gibt es keine gesonderte Bestimmung für die Vergewaltigung eines Kindes, 
doch kann das Verbrechen der Vergewaltigung unabhängig vom Alter des Opfers mit dem Tod 
bestraft werden (USDOS 23.4.2024).
Bildungswesen
Anm.: s. Kap. Frauen für Informationen zum Zugang von Mädchen und jungen Frauen zum Bildungswe­
sen.
Iran ist ein Land, in dem die Bildung einen hohen Stellenwert genießt (BAMF 7.2020). Iranische Schu­
len bieten sowohl Männern als auch Frauen eine qualitativ hochwertige Ausbildung in Natur- und 
Geisteswissenschaften, die mit anderen Ländern in der Region vergleichbar ist. Das iranische 
Schulsystem kann in zwei Grundstufen unterteilt werden: Grund- und Sekundarschulbildung. 
Viele Familien entscheiden sich jedoch dafür, ihr Kind auch in der Vorschule anzumelden. In Iran 
umfasst die Grundschule eine sechsjährige Schulzeit, die bei den meisten Kindern im Alter von 
sechs Jahren beginnt. Die Grundschulbildung ist verpflichtend und kostenlos, weshalb 99,8% 
der iranischen Kinder im Alter von sechs bis zwölf Jahren in Grundschulen eingeschrieben 
sind. Nach Abschluss der Grundschule treten iranische Schüler in die Sekundarstufe ein, die 
in zwei Phasen unterteilt ist: Sekundarstufe I und Sekundarstufe II. Die Sekundarstufe II ist 
in drei Zweige unterteilt: einen akademischen, einen technischen und einen beruflichen. Ob 
Schüler den akademischen Zweig antreten können, wird durch ihre Prüfungsergebnisse am 
Ende der Sekundarstufe I bestimmt. Alle drei Zweige umfassen einen Zeitraum von drei Jahren 
mit Absolvierung eines der Bildungsgänge, die zum Erwerb der Hochschulreife führen. Darüber 
hinaus erhalten diejenigen Schüler, die entweder den technischen oder den beruflichen Weg 
absolvieren, ein „Technikerzertifikat“. Um den tertiären, akademischen Bildungsweg fortzuset­
zen, muss eine nationale standardisierte Aufnahmeprüfung absolviert werden, der „ Konkur“. Nur 
rund 10 % der Prüfungsabsolventen bekommen einen Platz an einer öffentlichen Universität. 
Der tertiäre Bildungsweg bleibt in Iran jedoch sehr beliebt: Fast 60% der Iraner im Alter von 
18 bis 22 Jahren sind an einer postsekundären Bildungseinrichtung eingeschrieben. In Iran 
findet die Hochschulbildung in einer Kombination aus öffentlichen und privaten Einrichtungen 
statt. Öffentliche tertiäre Einrichtungen sind meist kostenfrei, während private Einrichtungen 
üblicherweise Studiengebühren verlangen (AIC 12.7.2022).
Kindern, die keinen staatlichen Identitätsnachweis besitzen, wird das Recht auf Bildung verwei­
gert [Anm.: dem Kap. Flüchtlinge / Afghanen in Iran sind Informationen zum Zugang zu Bildung 
für afghanische Staatsangehörige zu entnehmen]. Der Gebrauch von Minderheitensprachen als 
Unterrichtssprache an Schulen ist nicht erlaubt (USDOS 23.4.2024). Die Bildungsmöglichkeiten 
hängen auch wesentlich vom Einkommensstatus der Familien ab (RFAR 14.5.2025). So wer­
den Schulabbrüche u. a. mit der steigenden Armut im Land in Verbindung gebracht (RFE/RL 
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27.3.2024). Im Schuljahr 2024/2025 waren nach offiziellen Angaben 790.000 Kinder in keiner 
Schule eingeschrieben (K24 22.9.2024).
Es wird von teils überfüllten Schulen und einem Lehrermangel berichtet (IRWIRE 3.12.2024; 
vgl. K24 22.9.2024). Eine im Mai 2025 erlassene Direktive des Bildungsministeriums erlaubt 
die Einstellung von Geistlichen und Seminaristen als Lehrer. Dadurch sollte der Lehrermangel 
bekämpft werden, Kritiker sehen darin jedoch ein Abwenden von der zivilen Bildung hin zu 
einer militärisch-ideologischen Indoktrinierung (IRWIRE 3.6.2025). Schulen spielten bei den 
„ Frau, Leben, Freiheit“-Protesten ab September 2022 eine wichtige Rolle (IRWIRE 3.6.2025; vgl. 
RFE/RL 13.11.2023), unter anderem wurden auch Lehrer verhaftet. Später wurden fast 20.000 
Schuldirektoren ausgetauscht, um an den Schulen „ einen Wandel herbeizuführen“ (RFE/RL 
13.11.2023).
Im Winter 2024/2025 kam es angesichts niedriger Temperaturen und Problemen bei der Energie­
versorgung in manchen Provinzen zu verordneten Schulschließungen (FR24 9.2.2025; vgl. TNA 
11.1.2025). Nach Beginn der israelischen Luftangriffe und eskalierenden Spannungen ordneten 
die Behörden Mitte Juni 2025 Schulschließungen an [Anm.: Mit Stand 26.6. liegen keine vertrau­
enswürdigen Informationen über die Dauer der Schließungen vor; auch kann das allgemeine 
Ausmaß der Auswirkungen der israelischen Militäroperation auf das iranische Bildungswesen 
derzeit noch nicht abgeschätzt werden] (AnA 15.6.2025).
Kinderarbeit
Das iranische Recht verbietet Kinderarbeit bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres; bis zur 
Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es diverse Einschränkungen (z. B. keine Schwer-/Nacht­
arbeit). In Familienbetrieben lässt das Gesetz allerdings die Beschäftigung von Kindern unter 15 
Jahren zu. Der iranische Staat schätzt, dass zwei Millionen Kinder im Land arbeiten, nach inoffi­
ziellen Schätzungen sind bis zu sieben Millionen Kinder betroffen (v. a. afghanische Geflüchtete) 
(AA 15.7.2024). Gründe dafür sind u. a. sich verschlechternde wirtschaftliche Bedingungen von 
afghanischen Familien und mangelnde Bildung. Die meisten dieser Kinder sind Berichten zufol­
ge zwischen zehn und 15 Jahre alt, und die Mehrheit sind Ausländer ohne Papiere. Die Zahl der 
Kinder, die im Transportwesen, in der Müllabfuhr und -entsorgung, beim „ Mülltauchen“, in Auto­
waschanlagen, Ziegeleien, auf Baustellen und in der Teppichindustrie arbeiten, steigt Berichten 
zufolge weiter an. Diese Kinder sind Misshandlungen, Lohnvorenthaltung und potenziellen In­
fektionskrankheiten ausgesetzt - alles Anzeichen für Zwangsarbeit (USDOS 24.6.2024).
Die Revolutionsgarden sollen Tausende von in Iran lebenden afghanischen Migranten mithilfe 
von Zwangstaktiken für den Kampf in Syrien rekrutiert haben, darunter auch Kinder (FH 2025).  
Berichten zufolge rekrutieren die iranischen Behörden immer noch Afghanen, darunter auch 
Kinder, unter Zwang in Militärverbände in der Region. Die Revolutionsgarden und die mit ihr 
verbundenen paramilitärischen Basij-Milizen haben Kinder auch zur Aufstandsniederschlagung 
im Inland eingesetzt (USDOS 24.6.2024).
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