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Minderheiten werden belästigt und diskriminiert, obwohl über das Problem aufgrund der Krimi­
nalisierung und des verborgenen Charakters dieser Gemeinschaft in Iran wenig berichtet wird 
(FH 2025). Sogenannte Konvertierungsbehandlungen, die Folter und anderen Misshandlun­
gen gleichkommen, sind staatlich anerkannt und werden nach wie vor häufig angewandt, auch 
bei Minderjährigen (AI 29.4.2025). Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder 
Genderidentität ist nicht verboten (USDOS 23.4.2024).
Das iranische Strafgesetzbuch (IStGB) stellt alle sexuellen Beziehungen außerhalb der tradi­
tionellen Ehe unter Strafe (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Nach verschiedenen Paragrafen 
des IStGB können bestimmte gleichgeschlechtliche Handlungen mit Auspeitschung oder dem 
Tod bestraft werden (Sato/Alexander 2.2021; vgl. ILGA World o.D.), wobei die Bestrafung von 
gleichgeschlechtlichen Handlungen zwischen Männern zumeist schwerwiegender ist als jene 
für Frauen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Böll 21.5.2024) und die Beweisanforderungen hoch sind. 
Aufgrund der mangelnden Transparenz des Gerichtswesens lässt sich der Umfang der straf­
rechtlichen Verfolgungsmaßnahmen wegen Homosexualität nicht eindeutig bestimmen. Homo­
sexuelle Handlungen sind strafbar, werden in der Praxis zur Verschleierung meist in Verbindung 
mit anderen Strafbeständen verfolgt (AA 15.7.2024).
Aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung und sozialer Ausgrenzung ist ein öffentliches „ Coming 
out“ selten (AA 15.7.2024). Die meisten Mitglieder der iranischen LGBTIQ-Gemeinschaft (lesbi­
sche, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche sowie queere Personen) sehen sich 
dazu gezwungen, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen. Oft führen sie ein Doppelleben (RFE/
RL 5.3.2024). In westlich geprägten Teilen des Landes werden homosexuelle Beziehungen de 
facto geduldet bzw. ignoriert. Lesbische Frauen aus traditionellen, armen Familien sehen sich 
aus sozio-ökonomischen Gründen oder vonseiten der Familie häufig gedrängt, einen Mann zu 
heiraten (AA 15.7.2024).
Die Regierung zensiert alle Materialien, die sich auf den Status oder das Verhalten von sexuel­
len Minderheiten beziehen. Die Behörden blockieren insbesondere Webseiten oder Inhalte von 
Webseiten, die sich mit Themen in Bezug auf sexuelle Minderheiten befassen, einschließlich der 
Zensur von Wikipedia-Seiten (USDOS 23.4.2024). Ein Einsatz für die Rechte von Homosexuel­
len ist kaum möglich und wird von den Sicherheitsbehörden genau beobachtet (AA 15.7.2024).
Transsexualität ist seit 1987 erlaubt, wird aber laut Gesetz als Geisteskrankheit definiert (ÖB 
Teheran 11.2021). Eine Fatwa Ayatollah Khomeinis gestattet Geschlechtsumwandlungen für 
„ diagnostizierte“ Transgender-Personen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DW 16.5.2021). Diese sind 
also zulässig, und entsprechende Operationen werden subventioniert (HRW 16.1.2025; vgl. DW 
16.5.2021) bzw. teilsubventioniert (AA 15.7.2024), auch wenn es weiterhin geistliche Autoritäten 
gibt, die geschlechtsangleichenden Operationen kritisch gegenüberstehen (Böll 21.5.2024; vgl. 
AA 15.7.2024). Geschlechtsumwandlungen oder -angleichungen gelten häufig als Weg, von 
der Heterosexualität abweichende sexuelle Orientierungen oder Identitäten in die Legalität zu 
bringen. Iran hat nach Thailand die höchste Rate an Geschlechtsumwandlungen weltweit (AA 
15.7.2024). Khomeinis Fatwa ermöglichte Operationen, um eine rechtliche Anerkennung des 
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Geschlechts zu erreichen, verweigerte nichtbinären Individuen aber gleichzeitig volle Selbstbe­
stimmung und Handlungsmacht (Böll 21.5.2024), ein drittes Geschlecht darf nicht existieren (AA 
15.7.2024). Betroffene berichten von großem Druck seitens der Gesundheitsbehörden, aber 
auch seitens (konservativer Teile) der Gesellschaft, sich einer Operation zu unterziehen (AA 
15.7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Nichtbinäre und von der Norm abweichende Personen sind 
mit einer weitverbreiteten sozialen Stigmatisierung und staatlichen Angriffen konfrontiert, ins­
besondere wenn sie keine rechtliche Anerkennung ihres Geschlechts erlangt haben oder in 
ihrem Auftreten nicht den traditionellen Geschlechternormen entsprechen (ILGA World o.D.). 
Internetplattformen und Menschenrechtsaktivisten weisen regelmäßig auf die gesellschaftliche 
und soziale Verfolgung von Transgender-Personen hin (AA 15.7.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024/2025, https:
//www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025
■ Böll - Heinrich Böll Stiftung (21.5.2024): Unterdrückte Stimmen, wachsende Bewegung: Der Kampf 
für LGBTQ+-Rechte im Iran, https://www.boell.de/de/2024/05/21/unterdrueckte-stimmen-wachsen
de-bewegung-der-kampf-fuer-lgbtq-rechte-im-iran , Zugriff 4.6.2024
■ DW - Deutsche Welle (16.5.2021): How transgender people navigate Iran, https://www.dw.com/en/
iran-how-transgender-people-survive-ultraconservative-rule/a-57480850 , Zugriff 3.4.2023
■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/i
ran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2120038.html, Zugriff 22.1.2025
■ ILGA World - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association World, the (o.D.): 
ILGA World Database: Iran, https://database.ilga.org/iran-lgbti, Zugriff 3.4.2024
■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami­
sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 
7.2.2023 [Login erforderlich]
■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.3.2024): Tehran Tells Transgender People To Avoid 
’Busy’ Areas, Highlighting Difficulties Faced By LGBT Community, https://www.rferl.org/a/iran-trans
gender-warning-lgbt-tehran/32849165.html , Zugriff 3.4.2024
■ Sato/Alexander - Sato, Mai, Alexander, Christopher (2.2021): STATE-SANCTIONED KILLING OF 
SEXUAL MINORITIES, https://bridges.monash.edu/ndownloader/files/26686841, Zugriff 4.4.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
18.4 Personen, die der Zusammenarbeit mit feindlichen Mächten bezichtigt werden
Letzte Änderung 2025-07-10 07:39
Es wird weithin angenommen, dass Israel in den letzten Jahren eine Reihe von hochkarätigen 
Attentaten und Sabotagemissionen tief im Inneren Irans durchgeführt hat, was eine weitreichen­
de Infiltration der Sicherheits- und Nachrichtendienste Irans offenbart (RFE/RL 25.6.2025; vgl. 
NYT 28.6.2025). Auch gehen iranische Beamte davon aus, dass der israelische Auslandsge­
heimdienst Mossad bei der Durchführung der Operation „ Rising Lion“ im Juni 2025 von Agenten 
vor Ort unterstützt worden ist (NYT 28.6.2025). Nur wenige Stunden nach Beginn der Operation 
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wurde eine Reihe hochrangiger Kommandeure und Atomwissenschaftler an ihren Wohnorten 
getötet (NYT 28.6.2025; vgl. BBC 26.6.2025) und Raketenabschuss- sowie Luftabwehreinrich­
tungen zerstört (NYT 28.6.2025), was nach Angaben von Beobachtern wie auch Angehörigen 
der iranischen Sicherheitsbehörden vermutlich nur durch nachrichtendienstliche Informationen 
möglich gewesen war (NYT 28.6.2025; vgl. BBC 26.6.2025). Auch sahen iranische Beamte nach 
Eigenangaben Beweise dafür, dass israelische Raketen innerhalb Irans zusammengebaut und 
stationiert worden sind. Angeblich wurden Tausende Miniatur-Angriffsdrohnen in der Hauptstadt 
Teheran entdeckt (NYT 28.6.2025).
Hinsichtlich der Frage, wer mit den israelischen Sicherheitskräften kollaborieren würde, werden 
derzeit verschiedenste Vermutungen angestellt (NYT 28.6.2025). Die iranischen Sicherheits­
behörden haben Direktiven veröffentlicht, mit welchen die Bevölkerung dazu aufgerufen wur­
de, verdächtige Personen oder Fahrzeugbewegungen zu melden (NYT 23.6.2025b; vgl. NYT 
28.6.2025) und vom Fotografieren von Angriffen auf sensible Orte Abstand zu nehmen (NYT 
23.6.2025b). Das Geheimdienstministerium [VAJA/MOIS] hat mittels Massen-SMS die Men­
schen vor einer strafrechtlichen Verfolgung gewarnt, sollten diese mit Israel in Verbindung 
stehenden Inhalten in den sozialen Medien folgen oder mit diesen interagieren. Dabei wurde 
zwischen aktiver Zusammenarbeit und passivem Online-Verhalten nicht unterschieden (AlMon 
28.6.2025).
Die Behörden gehen nun verstärkt gegen Personen vor, die verdächtigt werden, mit ausländi­
schen Geheimdiensten zusammenzuarbeiten, und begründen dies mit der nationalen Sicherheit 
(BBC 26.6.2025). Nach Angaben einer mit den Revolutionsgarden verbundenen Nachrichten­
agentur wurden seit Beginn der israelischen Operation mit Stand 25.6.2025 mehr als 700 Perso­
nen aufgrund des Verdachts auf Spionage für Israel verhaftet (RFE/RL 25.6.2025), und bis zum 
25.6.2025 wurde von der Hinrichtung von mindestens sechs Personen (darunter drei Kurden) 
aufgrund von Spionagevorwürfen berichtet (FR24 27.6.2025).
Offizielle Ankündigungen, im Fernsehen übertragene „ Geständnisse“ und Medienberichte legen 
nahe, dass die folgenden Handlungen bislang zur strafrechtlichen Verfolgung geführt haben: 
das Fotografieren oder Filmen von strategischer oder militärischer Infrastruktur, v. a. an Orten, 
die von israelischen Luftangriffen getroffen worden sind (wie z. B. die Wohnorte von Komman­
danten der Revolutionsgarden oder Atomwissenschaftlern); das Teilen von Bildern oder Stand­
orten durch mobile Apps; das Verschicken von Bildmaterial von bombardierten oder sensiblen 
Standorten an ausländische oder exiliranische Medien (MRAI 4.7.2025); die Nutzung oder Wei­
tergabe von nicht genehmigter Kommunikationsausrüstung, wie z. B. Satelliteninternet (MRAI 
4.7.2025; vgl. AlMon 28.6.2025); die Anmietung von Wohnungen oder Lagerhäusern, welche 
die iranischen Behörden später mit israelischen Geheimdienstoperationen in Verbindung ge­
bracht haben; Kontakt mit internationalen NGOs, UN-Mechanismen, exiliranischen Netzwerken 
oder Menschenrechtsgruppen; der Ausdruck einer ideologischen oder symbolischen Überein­
stimmung mit Israel, z. B. durch das Teilen von Online-Inhalten, welche sich der iranischen 
Regionalpolitik gegenüber kritisch zeigen [Anm.: d. h. z. B. die iranische Unterstützung von 
Gruppierungen wie der Hisbollah oder Hamas kritisieren], oder die als Unterstützung für die 
israelischen Handlungen wahrgenommen werden (MRAI 4.7.2025).
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Viele der Angeklagten wurden in den staatlichen Medien mit erzwungenen Geständnissen ge­
zeigt. Einige, darunter afghanische Arbeiter, haben angegeben, angewiesen worden zu sein, 
Geolokalisierungsdaten zu sammeln. Andere wurden allein aufgrund digitaler Spuren, mobiler 
Kommunikation oder Äußerungen der Zufriedenheit über israelische Angriffe angeklagt. Bei 
diesen Personen handelte es sich größtenteils um Zivilisten ohne Zugang zu geheimen Informa­
tionen, doch ihre Handlungen wurden als ausreichend angesehen, um sie nach den Gesetzen 
gegen Spionage und zur Wahrung der nationalen Sicherheit anzuklagen (MRAI 4.7.2025). In 
Sistan und Belutschistan wurden bei Razzien 50 Menschen festgenommen und zwei getötet. 
Die Behörden meldeten die Beschlagnahmung von in den USA hergestellten Waffen und haben 
behauptet, die Festgenommenen seien Teil eines mit dem Mossad verbundenen Spionage­
netzwerks (MRAI 4.7.2025; vgl. KP 2.7.2025). Gleichzeitig war Sistan und Belutschistan eine 
der wenigen Provinzen, in denen es im Rahmen der Eskalation zwischen Israel und Iran zu 
keinen Spannungen oder militärischen Zwischenfällen gekommen ist [Anm.: Es gibt dort mit 
Jaish al-Adl allerdings eine aktive aufständische Gruppe, s. Kap. Sicherheitslage / Verbotene 
Organisationen / Belutschische separatistische Gruppierungen] (Haalvash 1.7.2025).
Laut Menschenrechtsorganisationen sind ethnische und religiöse Minderheiten, Oppositionelle 
(NYT 28.6.2025; vgl. CHRI 26.6.2025, MRAI 4.7.2025) und Ausländer (NYT 28.6.2025) - d. h. af­
ghanische Migranten (Qantara 23.6.2025) wie auch Doppelstaatsbürger (MRAI 4.7.2025) - von 
den intensivierten Sicherheitsmaßnahmen unverhältnismäßig stark betroffen (NYT 28.6.2025). 
Kurden, Belutschen und Ahwazis wird häufig Separatismus oder die Kollaboration mit ausländi­
schen Mächten vorgeworfen (MRAI 4.7.2025), und es wurde beispielsweise von der Verhaftung 
von Kurden berichtet (CHRI 26.6.2025; vgl. KHRN 30.6.2025). Auch Anhänger der Baha’i (AlMon 
28.6.2025; vgl. CHRI 26.6.2025), jüdische Iraner in Teheran und Shiraz (AlMon 28.6.2025; vgl. 
Media Line 27.6.2025) sowie Aktivisten und Familienangehörige von Opfern von Polizeigewalt, 
die sich für eine rechtliche Aufarbeitung der Vorfälle eingesetzt haben, wurden nun verhaftet 
oder waren anderen Maßnahmen, wie Hausdurchsuchungen, ausgesetzt (CHRI 26.6.2025). 
Ebenso waren Personen betroffen, die internationale Verbindungen haben oder in den sozialen 
Medien exponiert sind (MRAI 4.7.2025).
Gesetzeslage
Es bestehen verschiedene Straftatbestände in der iranischen Gesetzgebung, die für Verhaftun­
gen und zur Strafverfolgung wegen Spionagevorwürfen, v. a. mit Bezug zu Israel, herangezogen 
werden können. Die wichtigsten sind (MRAI 4.7.2025):
• Art. 501 Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB) - Spionage: Straftatbestand der Zusammen­
arbeit mit ausländischen Staaten gegen die nationalen Interessen Irans. Wird häufig in 
Verbindung mit „ moharebeh“ oder „ efsad fel-arz“ verwendet [Anm.: s. auch Rechtsschutz /
Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis für Informatio­
nen zu diesen Straftatbeständen].
• Art. 279 IStGB - moharebeh („ Waffennahme gegen Gott“): Ursprünglich für bewaffnete Auf­
stände gedacht, wird es heute häufig in politischen Fällen und Spionagefällen angewendet, 
auch wenn es zu keinen gewaltsamen Handlungen gekommen ist.
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• Art. 286 IStGB - efsad fel-arz („ Korruption auf Erden“): Wird zur Verfolgung eines breiten 
Spektrums an gewaltfreien Handlungen verwendet, die als schädlich für die nationale Si­
cherheit angesehen werden. Wird mit der Todesstrafe verfolgt.
• Art. 287-288 IStGB - baghi („ bewaffnete Rebellion“): Richtet sich gegen die organisierte 
bewaffnete Opposition. Wird in Spionagefällen mit mutmaßlichen Verbindungen zu kurdi­
schen oder belutschischen bewaffneten Gruppen (z. B. Komala, Jaish al-Adl) angewendet,  
manchmal auch ohne Beweise für bewaffnete Aktivitäten.
• Gesetz über bewaffnete Militante: Obwohl nicht in einem einzigen Gesetz kodifiziert, stützt 
dieses Rechtskonzept Anklagen wie moharebeh und baghi in Fällen, in denen eine Zusam­
menarbeit mit bewaffneten oder vom Ausland unterstützten oppositionellen Kräften vermutet 
wird. Wird in Fällen angewendet, in denen belutschische Angeklagte angeblich Verbindun­
gen zu grenzüberschreitenden bewaffneten Gruppen haben.
• „ Gesetz zur Bekämpfung feindlicher Handlungen des zionistischen Regimes“ aus dem Jahr 
2020: Kriminalisiert jede Form der Zusammenarbeit - tatsächliche oder vermeintliche - mit 
Israel, einschließlich kultureller oder medialer Verbindungen. Erlaubt die Verhängung der 
Todesstrafe und zivilrechtlicher Strafen. Ursprünglich als politisches Statement gedacht, ist 
das Gesetz inzwischen zu einem wichtigen Rechtsinstrument geworden, mit dem Personen 
unter dem Vorwurf der Gefährdung der nationalen Sicherheit strafrechtlich verfolgt werden 
können. Art. 6 des Gesetzes besagt ausdrücklich, dass „ jede Form der Zusammenarbeit 
im Bereich der Nachrichtendienste oder Spionage zugunsten des zionistischen Regimes 
als moharebeh und efsad fel-arz gilt und mit der schwersten Strafe geahndet wird“. Diese 
Bestimmung stellt solche Handlungen rechtlich mit den schwersten Straftaten nach dem 
iranischen Strafgesetzbuch gleich und ermöglicht die Verhängung der Todesstrafe auch in 
Fällen, in denen keine Gewaltanwendung nachgewiesen werden kann. Das Gesetz wurde 
2025 bei den Hinrichtungen von Mohsen Langarneshin und Esmaeil Fekri angewendet, die 
beide der Zusammenarbeit mit dem israelischen Geheimdienst beschuldigt worden waren, 
obwohl die ihnen vorgeworfenen Taten keinen gewalttätigen Charakter hatten. Seitdem wird 
das Gesetz zunehmend in Fällen angewendet, die digitale Aktivitäten, symbolische Äuße­
rungen oder internationale Kommunikation betreffen. Die vage Formulierung des Gesetzes 
ermöglicht es den Behörden, die Grenze zwischen ideologischem Dissens und kriminellem 
Verhalten zu verwischen, und seine Überschneidungen mit bestehenden Bestimmungen 
des IStGB wie Art. 279 (moharebeh) und 286 (efsad fel-arz) - verstärken das Risiko politisch 
motivierter Strafverfolgung und willkürlicher Anwendung der Todesstrafe noch weiter (MRAI 
4.7.2025).
Im Juni 2025 kündigte ein Justizsprecher an, dass die derzeitigen Bestimmungen des Straf­
gesetzbuchs nicht ausreichen würden, um moderne Spionagetechniken zu bekämpfen (CHRI 
26.6.2025). Am 23.6.2025 stimmte das iranische Parlament den allgemeinen Leitlinien des „ Ge­
setzes zur Intensivierung der Bestrafung für Spionage und Kollaboration mit dem zionistischen 
Regime und feindlichen Staaten“ zu. Der Gesetzesentwurf mit neun Artikeln wurde zur Begut­
achtung an Parlamentsausschüsse verwiesen, wobei das Gesetz, nachdem es vom Parlament 
beschlossen worden ist, auch noch vom Wächterrat genehmigt werden muss, um in Kraft zu 
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treten (MRAI 4.7.2025). In diesem Fall würde es die Anwendung der Todesstrafe ausweiten 
(MRAI 4.7.2025; vgl. RFE/RL 4.7.2025). Der Gesetzentwurf führt mehrere Straftatbestände ein. 
Die schwersten Taten - wie Spionage, Weitergabe von Geheimdienstinformationen, Beteiligung 
an Cyber- oder Militäroperationen oder die Bereitstellung strategischer Ressourcen - werden 
als efsad fel-arz eingestuft und sind gemäß Art. 286 IStGB mit der Todesstrafe bedroht. Weniger 
schwere Straftaten, darunter medienbezogene Aktivitäten oder die Nutzung und Verbreitung 
nicht genehmigter Kommunikationsmittel (wie Starlink [Anm.: Satelliteninternetanbieter, s. Kap. 
Meinungs- und Pressefreiheit / Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/
SHOMA)]), werden mit langen Haftstrafen und einem dauerhaften Verbot der Ausübung öffent­
licher Ämter geahndet (MRAI 4.7.2025).
Der Gesetzesentwurf definiert „ Zusammenarbeit mit feindlichen Staaten“ neu und umfasst nun 
nicht nur direkte Zusammenarbeit im Bereich Geheimdienst oder Militär, sondern auch eine 
Vielzahl indirekter oder symbolischer Handlungen. Dazu gehören Online-Kommunikation, Cy­
beraktivitäten, Zusammenarbeit mit Medien (z. B. das Versenden von Bildern oder Videos an 
ausländische Medien), wirtschaftliche und technologische Unterstützung und sogar ideologische 
oder kulturelle Übereinstimmung. Der Anwendungsbereich ist bewusst weit gefasst, sodass Be­
hörden viele Formen der Zusammenarbeit als strafbar interpretieren können. Die Entstehung 
eines tatsächlichen Schadens muss dabei vor Gericht nicht bewiesen werden, es reicht, dass 
eine Handlung in Bezug zu einem feindlichen Staat „ bewusst“ gesetzt wurde. Weiters wird auch 
befürchtet, dass das Gesetz rückwirkend angewendet werden könnte, nachdem einige Perso­
nen, die nach dem Israel-Iran-Krieg vom Juni 2025 verhaftet worden sind, unter den Definitionen 
des Gesetzesentwurfs angezeigt wurden, obwohl das Gesetz noch gar nicht beschlossen wor­
den ist (MRAI 4.7.2025).
Quellen
■ AlMon - Al Monitor (28.6.2025): With over 700 arrests, Iran regime turns inward to thwart Israeli 
infiltration, https://www.al-monitor.com/originals/2025/06/over-700-arrests-iran-regime-turns-inwar
d-thwart-israeli-infiltration , Zugriff 4.7.2025
■ BBC - British Broadcasting Corporation (26.6.2025): Iran carries out wave of arrests and executions 
in wake of Israel conflict, https://www.bbc.com/news/articles/ce8zv8j563po, Zugriff 30.6.2025
■ CHRI - Center for Human Rights in Iran (26.6.2025): Iran Launches Sweeping Crackdown: Hundreds 
Detained, Executions Underway, https://iranhumanrights.org/2025/06/iran-launches-sweeping-cra
ckdown-hundreds-detained-executions-underway/ , Zugriff 30.6.2025
■ FR24 - France 24 (27.6.2025): Iran arrests 700 ’Israeli agents’, but where are the weapons?, https:
//www.france24.com/en/middle-east/20250627-iran-arrests-seized-weapons-mossad-connection-i
srael, Zugriff 2.7.2025
■ Haalvash - Haalvash (1.7.2025): Claim of arrest of 50 „ Israeli spies“ in Sistan and Baluchistan / 
Simultaneous with the bloody repression of Baloch women in the village of Gonich, https://haalvsh.
org/en/2025/07/01/------/ , Zugriff 2.7.2025
■ KHRN - Kurdistan Human Rights Network (30.6.2025): Iran ramps up crackdown on Kurdish cities 
following Israel conflict, https://kurdistanhumanrights.org/en/news/2025/06/30/iran-ramps-up-crack
down-on-kurdish-cities-following-israel-conflict , Zugriff 2.7.2025
■ KP - Khaama Press (2.7.2025): Iran arrests 50 in Sistan-Balochistan over alleged links to Israel and 
Terrorist Groups, https://www.khaama.com/iran-arrests-50-in-sistan-balochistan-over-alleged-links
-to-israel-and-terrorist-groups/ , Zugriff 2.7.2025
178
184

■ Media Line - Media Line, The (27.6.2025): Iran Arrests Jewish Leaders Over Alleged Ties to Israel, 
Rights Group Says, https://themedialine.org/headlines/iran-arrests-jewish-leaders-over-alleged-tie
s-to-israel-rights-group-says/ , Zugriff 1.7.2025
■ MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (4.7.2025): Legal Framework and Recent Trends in Espi­
onage-Related Charges in Iran, Antwortschreiben per E-Mail
■ NYT - New York Times, The (28.6.2025): After Israeli Attacks, Iran Hunts Enemies From Within, 
https://www.nytimes.com/2025/06/28/world/middleeast/iran-israel-conflict-spies.html , Zugriff 
30.6.2025
■ NYT - New York Times, The (23.6.2025b): Sheltering in a Bunker, Iran’s Supreme Leader Prepares 
for the Worst, https://www.nytimes.com/2025/06/21/world/middleeast/iran-ayatollah-israel-war.html , 
Zugriff 3.7.2025
■ Qantara - Qantara.de (23.6.2025): Afghanen als Sündenböcke, https://qantara.de/artikel/iran-im-kri
eg-afghanen-als-sündenböcke , Zugriff 4.7.2025
■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.7.2025): Fears Of More Executions As Iran’s New 
Espionage Bill Raises Alarm, https://www.rferl.org/a/farda-briefing-iran-spying-israel/33462902.html , 
Zugriff 4.7.2025
■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (25.6.2025): Iran Detains Hundreds On Suspicion Of Spy­
ing For Israel, https://www.rferl.org/a/iran-detains-spying-israel-arrests/33454445.html?utm_source
=The Farda Briefing&utm_campaign=8a8da8b6d9-EMAIL_CAMPAIGN_2025_06_27_07_24&utm_-
medium=email&utm_term=0_-8a8da8b6d9-528651643, Zugriff 2.7.2025
19 Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-07-17 12:29
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung 
vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte, es gibt jedoch einige Einschränkungen, 
besonders für Frauen, Flüchtlinge und Gefangene (USDOS 23.4.2024).Zu Gerichtsurteilen ge­
hört manchmal die interne Verbannung nach der Haftentlassung. So werden Personen daran 
gehindert, in bestimmte Provinzen zu reisen. Flüchtlinge dürfen sich nur in bestimmten Pro­
vinzen bewegen oder ansiedeln [Anm.: s. Kap.  Afghanen in Iran für weitere Informationen] 
(USDOS 23.4.2024). Während Checkpoints beispielsweise in der kurdischen Region schon zu­
vor allgegenwärtig waren (Zinati 2024; vgl. DIS 7.2.2020), wurde nach Beginn der israelischen 
Militäroperation Mitte Juni 2025 von einer Intensivierung der Präsenz von Sicherheitskräften auf 
den Straßen berichtet (REU 26.6.2025a). Exiliranischen Medien zufolge errichteten die Revolu­
tionsgarden und Basij vermehrt Checkpoints, um die Bewegungen von Bürgern zu kontrollieren 
(IRINTL 14.6.2025; vgl. IRWIRE 16.6.2025). Nach Ausrufung der Waffenruhe mit Israel liegt der 
Fokus der Behörden auf der Niederschlagung von möglichen internen Aufständen, insbesondere 
in den kurdischen Gebieten (REU 26.6.2025a).
Ausreise
Zur rechtmäßigen Ausreise aus der Islamischen Republik Iran benötigen iranische Staatsange­
hörige einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr. 
Bei einer rechtmäßigen Ausreise über den internationalen Flughafen Imam-e Khomeini in Tehe­
ran kann laut dem deutschen Auswärtigen Amt angesichts der vorhandenen Sicherheitssysteme 
nahezu ausgeschlossen werden, dass eine von iranischen Sicherheitskräften gesuchte Person 
mit eigenen Papieren unbehelligt ausreisen kann (AA 15.7.2024). Die Reisepässe werden bei 
der Ein- und Ausreise am Grenzübergang gestempelt. Fehlt der Ausreisestempel bei der er­
neuten Einreise nach Iran, führt dies zu einer Befragung. Illegale Ausreisen werden, so weiter 
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nichts vorliegt, üblicherweise mit Geldstrafen geahndet (MBZ 9.2023). Personen, die das Land 
illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den irani­
schen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA 
15.7.2024).
Verheiratete Frauen dürfen nicht ohne die Zustimmung ihrer Ehemänner ins Ausland reisen 
(USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025), während unverheiratete und geschiedene Frauen 
sowie Witwen [über 18 Jahre] keine Erlaubnis ihres Vaters oder eines männlichen Vormunds 
benötigen, um zu reisen (CEDOCA 30.3.2020). Ehefrauen können jedoch Ehevertragsklauseln 
mit ihrem Ehemann vereinbaren, um eine generelle Ausreisegenehmigung zu erhalten (BAMF 
1.2023; vgl. IRWIRE 2.11.2019). Die Ausreisegenehmigung durch den Ehemann muss in Form 
einer beim Notariat eingetragenen Vollmacht erfolgen (Eli Gasht 14.3.2024). Ehemänner kön­
nen die Genehmigung jederzeit zurückziehen (HRW 16.1.2025; vgl. Eli Gasht 14.3.2024). Die 
Väter von unverheirateten Frauen sowie Ehemänner von verheirateten Frauen können ein Aus­
reiseverbot für Frauen beantragen, auch wenn diese einen Reisepass erhalten haben (MBZ 
9.2023).
Für die Ausstellung eines Reisepasses an Frauen mit einem iranischen Ehepartner oder an 
Kinder unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung des Ehepartners oder Vaters erforderlich 
(IRIMFA o.D.; vgl. Eli Gasht 14.3.2024, BAMF 7.2020). Wenn der Ehemann oder Vater nicht 
anwesend ist, hat sich die Frau bei einem Wunsch zur Ausreise an die zuständige Behörde des 
Außenministeriums zu wenden, sofern keine schriftliche Erlaubnis vorliegt (BAMF 7.2020; vgl. 
IRIMFA o.D.). Geschiedene oder verwitwete Frauen benötigen keine Zustimmungserklärung, 
um einen Reisepass zu erhalten (Eli Gasht 14.3.2024).
Bestimmte Gruppen, wie Angestellte in sensiblen Bereichen, iranische Studenten im Ausland 
und alle Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren, die ihren Militärdienst noch nicht abgeleis­
tet haben, benötigen eine besondere Ausreisebewilligung (Landinfo 21.1.2021 vgl. CEDOCA 
10.5.2023). Wehrpflichtige müssen eine Kaution hinterlegen, um ausreisen zu dürfen (Ekhtebar 
22.4.2024). Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhielten, müssen 
entweder das Stipendium zurückzahlen oder erhalten eine befristete Ausreisegenehmigung. Die 
Regierung schränkt die Auslandsreisen einiger religiöser Führer, Angehöriger religiöser Minder­
heiten und Wissenschaftler in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle 
Politiker, Künstler sowie Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und 
Konfiszierung der Reisepässe betroffen (USDOS 23.4.2024). 2024 wurde von einzelnen Fäl­
len berichtet, bei denen iranische Auslandsvertretungen in Europa Teilnehmerinnen an den 
Protestkundgebungen ab September 2022, Kritikerinnen des Regimes und Journalistinnen die 
Erneuerung ihrer Reisepässe verweigert haben (IRWIRE 15.2.2024).
Ausreiseverbote und Verhängung von Kautionen
Es kommt relativ häufig vor, dass Personen, gegen die im Zusammenhang mit den „ Frau, Leben, 
Freiheit“-Protesten und anderen Demonstrationen ermittelt wird, gegen Kaution oder unter Rei­
sebeschränkungen aus der Haft entlassen werden. Eine Voraussetzung für die Freilassung einer 
Person gegen Kaution oder unter Reisebeschränkungen ist nach Ansicht des schwedischen 
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Amts für Migration, dass ihr Fall ein förmliches Gerichtsverfahren durchläuft (Migrationsverket 
28.10.2024).
Eine festgenommene Person kann gegen Kaution freigelassen werden, solange ein strafrecht­
liches Ermittlungsverfahren läuft und das Gericht noch kein Urteil gesprochen hat. Die Staats­
anwaltschaft entscheidet von Fall zu Fall, ob und in welcher Form eine Person gegen Kaution 
freigelassen werden kann. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, gehen mit der 
Situation auf unterschiedliche Weise um. Viele bleiben in Iran und halten sich für das Gerichts­
verfahren zur Verfügung, da die Kaution oft hoch angesetzt ist und Familienangehörige mithelfen 
müssen, um die Kaution aufzustellen. Gleichzeitig gibt es Menschen, die mit ihren Familien eine 
Flucht vereinbaren, aber auch solche, die sich gegen den Willen ihrer Familie der Justiz entzie­
hen. Wenn eine Person nicht für das Gerichtsverfahren zur Verfügung steht, wird die Kaution 
beschlagnahmt. Amnesty International berichtete im Gespräch mit Migrationsverket sowohl von 
Fällen, bei denen Personen, die auf Kaution freigelassen wurden, aus Furcht vor einer erneuten 
Verhaftung und Folter mit ihrem Reisepass das Land verließen, als auch von Fällen, bei de­
nen die Freilassung auf Kaution mit dem Entzug des Reisepasses verbunden war. Gleichzeitig 
verlassen viele Menschen das Land auch irregulär (Migrationsverket 28.10.2024).
Reisebeschränkungen sind weniger häufig als die Verhängung von Kautionen und werden in 
Fällen angewandt, in denen die Behörden vermuten, dass eine Person das Land verlassen 
wird. Die Staatsanwälte nehmen in jedem Fall eine Bewertung vor. Auch Gerichte können über 
Reisebeschränkungen entscheiden. In der Praxis handelt es sich um eine Beschränkung, die 
sich vor allem gegen profilierte Personen richtet. Entscheidungen über Reisebeschränkungen 
werden der Pass- und Grenzpolizei mitgeteilt, die für die Umsetzung zuständig ist. Eine Ent­
scheidung über Reisebeschränkungen ist sechs Monate lang gültig und läuft aus, wenn sie nicht 
verlängert wird. Wird die Entscheidung nicht verlängert, kann eine Person das Land wie gewohnt 
verlassen. Die Behörden teilen Entscheidungen über Reisebeschränkungen nicht immer mit 
(Migrationsverket 28.10.2024).
Laut einer vom niederländischen Außenministerium befragten vertraulichen Quelle kann ein vom 
Staatsanwalt bei Gericht eingebrachter Antrag auf ein Ausreiseverbot von der Person, gegen 
die das Ausreiseverbot verhängt worden ist, nicht im SANA-System eingesehen werden (MBZ 
9.2023). Eine auf Rechtsfragen spezialisierte iranische Nachrichtenseite gibt an, dass Ermittler 
nach dem Strafprozessrecht ein Ausreiseverbot als gerichtliche Überwachungsanordnung in 
zwei Schritten erlassen können, einmal vor dem Kontakt zum Beschuldigten und zum ande­
ren nach dem Kontakt zum Beschuldigten. Ausreiseverbote können laut dieser Quelle unter 
Umständen schon im SANA-System eingesehen werden. Ausreiseverbote (neben strafrechtli­
chen Gründen und o. g. Ausreiseverboten für Frauen z. B. wegen Bank- oder Steuerschulden 
sowie für Personen mit „ schlechtem Ruf“) können ggf. auch auf der Website der Staatlichen 
Organisation für die Registrierung von Urkunden und Grundstücken (SSAA), des Finanzamts 
(Ekhtebar 22.4.2024), oder persönlich beim Passamt überprüft werden (Ekhtebar 22.4.2024; 
vgl. Migrationsverket 28.10.2024).
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Neben Staatsanwälten und Gerichten können auch Sicherheitskräfte wie die Polizei beschließen, 
den Reisepass einer Person einzuziehen. Dies hindert die betreffende Person effektiv daran, ins 
Ausland zu reisen. Es gibt auch Berichte, dass verschiedene iranische Nachrichtendienste über 
Listen von Personen verfügen, die an der Ausreise gehindert werden sollen (Migrationsverket 
28.10.2024).
Ausweichmöglichkeiten
Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit. Zivile und militärische Ver­
waltungsstrukturen arbeiten effektiv. Ausweichmöglichkeiten bestehen nicht (AA 15.7.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2023): Länderreport 56 Iran: 
Rechtliche Situation der Frauen, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/68
3300/683479/683484/6029645/24047468/-/Deutschland._Bundesamt_fr_Migration_und_Flchtlinge,
_Iran_-_Rechtliche_Situation_der_Frauen,_01.01.2023._(Lnderreport___56).pdf, Zugriff 3.4.2023
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.2020): Länderreport 28 Iran: 
Frauen Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe, https://coi.euaa.europa.eu/administratio
n/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_28_Iran_July-2020.pdf, Zugriff 3.4.2023
■ CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for 
Refugees and Stateless Persons [Belgien] (10.5.2023): Iran Surveillance van de diaspora door de 
Iraanse autoriteiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092670/coi_focus_iran._surveillance_van_
de_diaspora_door_de_iraanse_autoriteiten_20230510.pdf, Zugriff 21.7.2023
■ CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for 
Refugees and Stateless Persons [Belgien] (30.3.2020): IRAN Treatment of returnees by their national 
authorities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040853/COI_Focus_Iran_Treatment of_returnees_-
by_their_national_authorities_30032020_update_ENG.pdf, Zugriff 3.4.2023
■ DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (7.2.2020): Iranian Kurds, https://www.ecoi.net/en/file/
local/2024578/Report on Iranian Kurds Feb 2020.pdf, Zugriff 13.3.2023
■ Ekhtebar - Ekhtebar (22.4.2024): یجورخلا عونمم مالعتسا یاه شور [Methoden zur Ermittlung 
der Ausgangssperre], https://www.ekhtebar.ir/----/ , Zugriff 6.6.2024
■ Eli Gasht - Eli Gasht (14.3.2024): ؟تسا تروص هچ هب ناوناب یارب روشک زا جورخ هزاجا [Was 
ist die Ausreiseerlaubnis für Frauen?], https://www.eligasht.com/Blog/travelguide/-----/ , Zugriff 
6.6.2024
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2120038.html, Zugriff 22.1.2025
■ IRIMFA - Islamic Republic of Iran Ministry of Foreign Affairs (o.D.):  رودص همانتیاضر لاسرا 
نادنزرف و رسمه جورخ و همانرذگ [Übermittlung der Einwilligung zur Passausstellung und Ausreise 
des Ehepartners und der Kinder], https://mfa.gov.ir/portal/helpdeskdata/5000/344/-------- , Zugriff 
6.6.2024
■ IRINTL - Iran International (14.6.2025): IRGC sets up checkpoints in multiple Iranian cities, https:
//www.iranintl.com/en/202506148600, Zugriff 26.6.2025
■ IRWIRE - IranWire (16.6.2025): Iran’s Basij Increases Security, Sets Up More Checkpoints, https:
//iranwire.com/en/news/142219-irans-basij-increases-security-sets-up-more-checkpoints/ , Zugriff 
26.6.2025
■ IRWIRE - IranWire (15.2.2024): Iranian Embassies Deny New Passports to Islamic Republic Critics, 
https://iranwire.com/en/features/125390-iranian-embassies-deny-new-passports-to-islamic-republi
c-critics/, Zugriff 4.4.2025
■ IRWIRE - IranWire (2.11.2019): Permission to Travel — A Nightmare for Many Iranian Women, 
https://iranwire.com/en/features/66384/, Zugriff 3.4.2023
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