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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (21.1.2021): 
Iran: Mottagelse og behandling av returnerte asylsøkere, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044498
/Iran-temanotat-Mottagelse-og-behandling-av-returnerte-asylsokere-.pdf , Zugriff 13.3.2023
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zu­
griff 30.11.2023
■ Migrationsverket - Schwedisches Migrationsamt [Schweden] (28.10.2024): Iran - Efterspelet till pro­
testerna 2022, https://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentSummaryId=48806 , Zugriff 
17.3.2025
■ REU - Reuters (26.6.2025a): Iran turns to internal crackdown in wake of 12-day war, https://www.re
uters.com/world/middle-east/iran-turns-internal-crackdown-wake-12-day-war-2025-06-25/ , Zugriff 
26.6.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
■ Zinati - Zinati, Peyman (2024): ‘Escaping isn’t for everyone’: Kurdish smugglers’ navigational tactics 
at checkpoints in Iran, In: Danish Institute for International Studies (DIIS). DIIS Working Paper 
Roadblocks and revenues Jg. 2024 Nr. 9, https://pure.diis.dk/ws/files/25299647/DIIS_WP_Roadblo
cks_and_revenues_09_Escaping_isn_t_for_everyone.pdf, Zugriff 26.6.2025
20 Flüchtlinge
20.1 Afghanen in Iran
Letzte Änderung 2025-07-17 12:31
Iran hat die Genfer Flüchtlingskonvention mit Vorbehalten unterzeichnet und setzt sie in der 
Praxis nicht zur Gänze um (IOM 9.5.2025), jedoch bietet das Land seit Jahrzehnten Millio­
nen von afghanischen sowie irakischen Flüchtlingen und Migranten Zuflucht und Unterstützung 
(AA 15.7.2024; vgl. SEM 30.3.2022). Schätzungsweise leben insgesamt fünf bis acht Millio­
nen Afghanen in Iran, das sind rund 5-9 % der iranischen Gesamtbevölkerung (Clingendael 
11.3.2025). Iran ist Gastland für eine der größten Flüchtlings- und Migrantenpopulationen welt­
weit, insbesondere für Afghanen (MPI 7.1.2025). Iran duldet viele afghanische Staatsangehörige, 
die sich irregulär im Land aufhalten. Ein beträchtlicher Anteil befindet sich im Rahmen der Ar­
beitsmigration in Iran, die ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor für das Land ist. Mit verschiedenen 
Regularisierungsinitiativen haben die iranischen Behörden einigen von ihnen einen regulären 
Aufenthalt bzw. eine Duldung ermöglicht(SEM 30.3.2022).
Die traditionell hohe Migration von Afghanen nach Iran (SEM 29.8.2023; vgl. Stimson 24.10.2023) 
hat mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 weiter zugenommen (SEM 29.8.2023; 
vgl. MPI 7.1.2025), wobei seit damals keine genauen Zahlen zur Einreise von Afghanen vorlie­
gen. Die iranischen Behörden erheben bzw. kommunizieren hierzu keine verlässlichen Zahlen 
(SEM 29.8.2023). Von den 2,6 Mio. im Rahmen einer Zählung im Jahr 2022 erfassten, zuvor 
undokumentierten Personen waren schätzungsweise rund eine Million nach der Machtübernah­
me der Taliban im August 2021 nach Iran eingereist (IOM 9.5.2025). Gemäß letztverfügbaren 
Jahresdaten von IOM Afghanistan sind im Zeitraum Mai 2024 - Mai 2025 rund 1,4 Mio. Afghanen 
aus Afghanistan nach Iran ausgereist, während rund 2,5 Mio. nach Afghanistan zurückkehrten 
(IOM 23.6.2025).
Unter Präsident Ebrahim Raisi [Anm.: 2021-2024 im Amt] sollte eine neue Behörde, die „ Na­
tionale Migrationsorganisation“ (NOM), die Aufgaben des bisherigen Amts für Ausländer- und 
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Einwanderungsangelegenheiten (Bureau for Aliens and Foreign Immigrant´s Affairs, BAFIA) 
übernehmen (SEM 29.8.2023), d. h. die Registrierung von Asylwerbern und Flüchtlingen sowie 
für die Feststellung des Flüchtlingsstatus gemäß den iranischen Rechtsvorschriften (UNHCR 
26.9.2021). Die Einrichtung der NOM fand allerdings nicht die notwendige parlamentarische 
Zustimmung. Nach der Ernennung von Masoud Pezeshkian zum Präsidenten Irans im Jahr 
2024 wurde die Organisation aufgelöst und durch das Zentrum für Ausländer- und Einwande­
rungsangelegenheiten (Center for Aliens and Foreign Immigrants’ Affairs, CAFIA) ersetzt, das 
dem Innenministerium untersteht. Der neuernannte Leiter der CAFIA hat einige Direktiven des 
vormaligen NOM-Leiters aufgehoben (IOM 9.5.2025). UNHCR nimmt in Iran keine Asylanträge 
an und entscheidet nicht über diese (UNHCR 26.9.2021).
Aufenthaltsmöglichkeiten
Schutzsuchende aus Afghanistan haben in Iran folgende faktische Aufenthaltsmöglichkeiten: 
regulärer Aufenthalt per Pass und Visum; regulärer Aufenthalt als „ anerkannte Flüchtlinge“ (für 
Afghanen: Besitzer der Amayesh-Karte, für Iraker: Besitzer der Hoviat-Karte (UNHCR o.D.a)); 
halbregulärer Aufenthalt als registrierte, irreguläre Flüchtlinge (mit Laissez-Passer); und irregu­
lärer Aufenthalt als nicht-registrierte Flüchtlinge (SEM 29.8.2023). Die gesetzliche Regulierung 
von afghanischer Migration geschieht v. a. über Dekrete. Dekrete können ad hoc erlassen wer­
den. Für die betroffenen Migranten bedeutet dies ein Mangel an Sicherheit und Vorhersehbarkeit 
bezüglich ihres Aufenthaltsstatus. Die erwähnten Aufenthaltstitel sind für einen begrenzten Zeit­
raum gültig und müssen jeweils erneuert werden (Asghari/RLI 3.2024).
Mit Stand April 2025 halten sich laut UNHCR insgesamt 3,49 Mio. vertriebene Personen in 
Iran auf, die potenziell internationalen Schutz benötigen könnten. Darin enthalten sind 770.000 
von den iranischen Behörden offiziell als Flüchtlinge anerkannte Personen, die entweder die 
Amayesh-Karte (758.000 Afghanen) oder die Hoviat-Karte (12.000 Iraker) besitzen. Hinzu kom­
men 2,72 Mio. weitere Personen in einer flüchtlingsähnlichen Lage (UNHCR o.D.b).
Es ist in Iran nicht möglich, unter Berufung auf die Genfer Flüchtlingskonvention einen Asylantrag 
bei den nationalen Behörden einzubringen (IOM 9.5.2025). Asylsuchende erhielten seit 2003 mit 
wenigen Ausnahmen kein Asyl (SEM 29.8.2023). Während manche Quellen Amayesh-Karten­
inhaber als afghanische „ Flüchtlinge“ bezeichnen, haben weder die iranischen Behörden noch 
UNHCR bei der Erteilung des Status eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im eigentlichen 
Sinne vorgenommen (Asghari/RLI 3.2024). Die Bestimmungen zu den Einschränkungen der 
Bewegungsfreiheit und Arbeitsmöglichkeiten für Amayesh-Karteninhaber sind ebenfalls nicht 
mit den Rechten eines Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention von 1951 ident (Eurac 
3.7.2023). Nichtsdestotrotz gelten Amayesh-Karteninhaber nach nationaler iranischer Gesetz­
gebung als Flüchtlinge (IOM 9.5.2025) und UNHCR erkennt die Amayesh-Karteninhaber als 
„ persons of concern“ an, was sie zu der Gruppe macht, die Flüchtlingen in Iran am nächsten 
kommt. Sie sind die einzige Gruppe von Afghanen in Iran, die von UNHCR geschützt wird 
(Asghari/RLI 3.2024).
Neben den Amayesh-Karteninhabern gibt es auch Familien, die einen Familienpass besitzen, der 
als das dem Amayesh-System am nächsten kommende Äquivalent gilt (IOM 9.5.2025). Mit Stand 
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Ende 2023 gab es laut UNHCR rund 267.000 Afghanen mit Familienpass (UNHCR 31.12.2023) 
oder Haushaltspass in Iran (Asghari/RLI 3.2024). Dabei handelt es sich um Afghanen, die zuvor 
undokumentiert waren und sich seit 2010 registrieren ließen, um afghanische Reisepässe mit 
Visa zu erhalten, welche seit 2012 mehrmals verlängert wurden (MBZ 9.2023; vgl. Asghari/
RLI 3.2024) - allerdings mit einer Lücke zwischen 2016 und 2020, in der die Passinhaber als 
undokumentiert galten (Asghari/RLI 3.2024). Gemäß einer Ankündigung von UNHCR erfolgte 
die letzte Verlängerung Anfang 2025, wobei die Visa und Arbeitsbewilligungen bis zum 21.6.2025 
verlängert würden (UNHCR 15.1.2025). Nach Angaben von IOM erfolgt die Verlängerung der 
Familienpässe dagegen grundsätzlich jährlich. Die Möglichkeiten zur Aufnahme von neuen 
Personen in Familienpässe sind begrenzt, allerdings können beispielsweise neugeborene Kinder 
von Familienpass-Inhabern weiterhin zu Familienpässen hinzugefügt werden (IOM 9.5.2025).
Im Jahr 2022 haben die iranischen Behörden im Rahmen einer Zählung („ headcount“) von 
Ausländern ohne Aufenthaltsstatus zusätzlich rund 2,6 Mio. Afghanen registriert und sie mit 
headcount slips (auf Farsi: bargeh sarshomari, DIP 10.6.2025), d. h. mit Laissez-Passers für 
einen temporären Aufenthaltsstatus ausgestattet (UNGA 6.10.2023; vgl. UNHCR o.D.b), wobei 
eine frühere Registrierungsrunde schon 2017 stattgefunden hatte. Ziel der Zählung war die 
Registrierung von bisher undokumentierten Afghanen (IOM 9.5.2025). Unter anderem erhielten 
Afghanen, die vor und nach 2021 irregulär eingereist waren, dadurch vorübergehenden Schutz 
und Zugang zu bestimmten staatlichen Dienstleistungen. Im März 2025 leitete Iran eine Regu­
larisierungsmaßnahme für ausländische Staatsangehörige im Land ein, die über einen der im 
Rahmen der Zählung ausgegebenen headcount slips verfügen (UNHCR o.D.b). Damit wurde die 
Gültigkeit der headcount slips bzw. des legalen Aufenthalts aufgehoben und die Inhaber gelten 
wieder als undokumentiert (DIP 10.6.2025), es sei denn, sie fallen unter eine Ausnahmerege­
lung, wie z. B. Familien mit gemischtem Dokumentationsstatus, Personen, die bei ihrer Rückkehr 
gefährdet sind (z. B. ehemalige Militär- und Regierungsbeamte), und Personen mit Kindern, die 
in Iran eine Grund- oder Sekundarschule besuchen. Inhaber von headcount slips, die diese 
Kriterien nicht erfüllen, werden aufgefordert, freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren, um 
eine Abschiebung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot zu vermeiden, und ein (Arbeits-)Visum 
für die Rückkehr in den Iran zu beantragen (UNHCR o.D.b). Die Zukunft von headcount slip-
Inhabern ist nach dem 20.3.2025 unklar. Für jene, welche nicht unter die genannten Ausnahmen 
fallen, besteht ein hohes Risiko, abgeschoben zu werden (IOM 9.5.2025).
Derzeit gibt es keine Pläne zur Legalisierung illegaler Einwohner in Iran. Sie sind von Abschie­
bung bedroht und haben keinen Anspruch auf staatliche Leistungen (IOM 9.5.2025). Seit Ende 
2024 wurde von einem deutlichen Anstieg an Abschiebungen undokumentierter Afghanen be­
richtet [Anm.: s. Abschnitt „ Freiwillige und zwangsweise Rückkehr“ für weitere Informationen] 
(DIP 10.6.2025; vgl. IOM 9.5.2025).
Eine weitere Gruppe stellen Afghanen dar, die über einen Reisepass samt gültigem Visum 
verfügen, beispielsweise ein Studienvisum oder ein Visum für Langzeitaufenthalte. Beide Vi­
sumsarten müssen jährlich verlängert werden (Asghari/RLI 3.2024). Regulär nach Iran einreisen 
kann nur, wer im Besitz eines gültigen Passes und Visums für Iran ist. Iran hatte seine konsu­
larischen Dienste nach Machtübernahme der Taliban teils vorübergehend eingestellt (z. B. in 
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Herat), sodass keine neuen Visa mehr beantragt werden konnten. Seit Ende 2021 können in 
Afghanistan jedoch wieder regulär Visumsanträge gestellt werden, wenngleich teils mit Unter­
brechungen (z. B. im April 2022 oder Ende 2022/Anfang 2023 in Herat). Dennoch findet die 
große Mehrheit der Einreisen nach Iran wohl immer noch irregulär statt (SEM 29.8.2023).
Im Juni 2023 führte die iranische Regierung ein Smartcard-System für afghanische Staats­
angehörige ein, um die Identifizierung und Verwaltung ausländischer afghanischer Einwohner 
im Land zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Dadurch sollten verschiedene Ausweisdoku­
mente, die zuvor von Ausländern verwendet wurden, in einer einzigen, einheitlichen Smartcard 
zusammengefasst werden. Parallel dazu sollte auch ein Programm für Investitionen eingeführt 
werden. Die Vorteile des Smartcard-Systems blieben allerdings unklar und das Programm wur­
de schließlich gestoppt. Seit Juli 2024 werden keine Smartcards mehr ausgegeben und die 
Behörden benutzen wieder das Amayesh-System (IOM 9.5.2025).
Amayesh-Programm
Das Amayesh-System wurde Anfang der 2000er-Jahre von der iranischen Regierung für Af­
ghanen eingeführt und ist Irans wichtigstes Instrument zur Verwaltung afghanischer (und ur­
sprünglich auch irakischer) Flüchtlinge, das ihnen einen begrenzten Rechtsstatus und Zugang 
zu grundlegenden Dienstleistungen gewährt. Das System gewährleistet zwar ein gewisses Maß 
an Schutz, wird jedoch wegen der finanziellen Belastung der Karteninhaber, die jeweils eine 
Verlängerungsgebühr entrichten müssen, wegen Einschränkungen ihrer Rechte und wegen 
des Ausschlusses von Flüchtlingen ohne Papiere oder neu angekommenen Flüchtlingen kri­
tisiert. Seit 2008 wurden keine Amayesh-Karten mehr ausgestellt, mit Ausnahme bestimmter 
Kategorien von Familienangehörigen. Darüber hinaus haben auch Kinder von Amayesh-Inha­
bern (beide Elternteile müssen Amayesh-Inhaber sein) Anspruch auf eine Amayesh-Karte (IOM 
9.5.2025).
Die Amayesh-Karten wurden für Haushalte (und nicht Einzelpersonen) ausgestellt, wobei die 
Registrierung der Haushalte v. a. auf den Eigenangaben der Antragsteller basierte (Asghari/RLI 
3.2024). Ein Anrecht auf die Amayesh-Karte haben praktisch nur Flüchtlinge, die sich bereits vor 
2001 in Iran aufhielten, sowie deren (auch später geborene) Kinder [Anm.: Siehe weiter unten 
bzgl. der Weitergabe des Status] (SEM 29.8.2023). Die Registrierung für den Amayesh-Status 
war in dieser Hinsicht eine einmalige Gelegenheit, die nicht in eine [permanente] Zugangsmög­
lichkeit zu einem Aufenthaltsstatus umgewandelt wurde, der auf der Grundlage von festgelegten 
Anspruchskriterien vergeben werden würde (Asghari/RLI 3.2024).
Offiziell handelt es sich bei der Amayesh-Karte um eine zeitlich beschränkte Aufenthaltser­
laubnis. Die Karte muss entsprechend regelmäßig erneuert werden. Seit 2011 hatte sie jeweils 
eine Gültigkeit von einem Jahr (SEM 29.8.2023). Im Rahmen des letzten Erneuerungszyklus 
(Amayesh 18 um den Jahreswechsel 2024/2025) wurde die Gültigkeit allerdings auf sechs Mo­
nate reduziert (IOM 9.5.2025). Kartenbesitzer, die eine Registrierungsrunde verpasst haben, 
oder die für manche Afghanen nicht unerheblichen Erneuerungskosten nicht aufbringen können, 
verlieren die Karte und damit ihren Aufenthaltsstatus (Eurac 3.7.2023, NRC 1.6.2023). In der 
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Vergangenheit (Amayesh-Runden 14, 15 und 17) wurden jedoch teils Ausnahmen für ehemalige 
Amayesh-Karteninhaber gemacht, die vergessen hatten, sich zu registrieren (SEM 29.8.2023).
Rechte und Zugang zu Leistungen
Iran ist seit langem ein Zufluchtsort für Afghanen, die vor Instabilität und Konflikten fliehen. 
Die islamische Republik hat die ersten Flüchtlingswellen und andere Migranten aus Afghani­
stan zunächst willkommen geheißen. Im Laufe der Zeit ist Iran jedoch aufgrund wirtschaftlicher 
Belastungen und Sicherheitsbedenken zunehmend restriktiver geworden (MPI 7.1.2025). Die 
Eskalation des Konflikts zwischen Israel und Iran Mitte Juni 2025 hat die Lage für Afghanen 
noch zusätzlich verschärft (DW 19.6.2025; vgl. TNA 24.6.2025). Undokumentierte afghanische 
Staatsangehörige sind nicht nur der Gefahr von Luftangriffen ausgesetzt, sondern sehen sich 
auch mit einem sich verschärfenden Netz aus systematischer Diskriminierung, Bewegungsbe­
schränkungen und Massenabschiebungen konfrontiert (TNA 24.6.2025), wobei die Anzahl der 
aus Iran nach Afghanistan Zurückkehrenden aufgrund der Luftangriffe Israels und angesichts 
iranischer Pläne zu verstärkten Abschiebungen Berichten zufolge im Juni 2025 gestiegen ist 
(AP 20.6.2025; vgl. AP 28.6.2025, TN 22.6.2025).
Die iranischen Behörden arbeiten mit UNHCR zusammen, um Flüchtlingen, aus Iran nach Afgha­
nistan zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern und anderen Personen Hilfe bereitzustellen 
(USDOS 23.4.2024). Internationale Organisationen wie UNHCR und NGOs bestätigen, dass 
Iran afghanische Flüchtlinge einerseits in den vergangenen Jahren sehr großzügig aufgenom­
men und behandelt, andererseits aber sehr wenig internationale Unterstützung erhalten hat (ÖB 
Teheran 11.2021).
Während viele Afghanen die versteckten Subventionen nutzen können, die die Regierung zur 
Kontrolle der Preise für Lebensmittel, Medikamente und Benzin bereitstellt, sind Personen ohne 
Aufenthaltsstatus beispielsweise nicht in der Lage, Bankkonten zu eröffnen oder Wohnungen 
und SIM-Karten für Mobiltelefone zu kaufen (AJ 12.6.2022). Auch Afghanen mit einem Aufent­
haltsstatus sind von bestimmten Einschränkungen betroffen (8am 24.2.2024).
Bewegungsfreiheit
Iran schränkt die Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnsitzes für afghanische Staatsbürger 
ein. Seit 2007 ist es Afghanen verboten, in bestimmten Städten und Provinzen zu leben, die als 
„ No-Go-Gebiete“ für Ausländer ausgewiesen sind, es sei denn, sie wohnen in einer Siedlung 
innerhalb dieser Gebiete oder sind mit einem iranischen Staatsangehörigen verheiratet, der dort 
lebt. Im September 2022 waren fast zwei Drittel der Bezirke des Landes als Sperrzonen einge­
stuft (MPI 7.1.2025). Inhaber einer Amayesh-Karte und eines Familienpasses dürfen nur in der 
auf ihrer Karte angegebenen Provinz wohnen. Für jede Art von Reise müssen sie die Behörden 
informieren und ein Laissez-Passer-Dokument beantragen, in dem das genehmigte Reisegebiet 
und die genehmigte Reisedauer angegeben sind (IOM 9.5.2025; vgl. MPI 7.1.2025). Inhaber 
eines headcount slip gelten als undokumentiert und haben daher keine rechtliche Grundlage, 
um innerhalb des Landes zu reisen. Der Aufenthalt und die Reise von undokumentierten Afgha­
nen sind im ganzen Land illegal. Inhaber eines internationalen Reisepasses mit gültigem Visum 
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können sich dagegen frei im ganzen Land bewegen (IOM 9.5.2025), so es sich dabei nicht um 
Verbotszonen für Ausländer handelt. Mit einem Aufenthaltsvisum ist außerdem eine Reise ins 
Ausland möglich. Inhaber von Amayesh-Karten können das Land nicht verlassen, da sie ihren 
Status sonst verlieren (Asghari/RLI 3.2024).
Bildungswesen
Inhaber einer Amayesh-Karte und eines Familienpasses können ihre Kinder in der Regel in der 
Schule anmelden. Für Inhaber von headcount slips variiert der Zugang zu Bildung je nach Pro­
vinz. In einigen Gebieten konnten afghanische Familien, die nur einen headcount slip besitzen, 
einen Unique Code (YEKTA-Code) erhalten, der für die Anmeldung in der Schule erforderlich 
ist. Der Zugang zu Schulbildung für Kinder von headcount slip-Inhabern hängt jedoch von der 
subjektiven Einschätzung des jeweiligen Schulleiters ab - einige erlauben die Einschreibung, die 
meisten jedoch nicht. Infolgedessen können viele Kinder, die nur einen headcount slip besitzen, 
keine Schule besuchen. Afghanische Staatsangehörige ohne Papiere (die über keine legalen 
Aufenthaltsdokumente verfügen) haben keinen Zugang zu formaler Bildung (IOM 9.5.2025). 
Auch finden nicht alle Kinder einen Schulplatz, etwa weil erschwingliche Transportmöglichkei­
ten fehlen, die Kinder illegal arbeiten geschickt werden, die allgemeine Einschreibegebühr zu 
hoch ist, oder Eltern iranischer Kinder gegen die Aufnahme von afghanischen Kindern sind (ÖB 
Teheran 11.2021).
Seit 2012 müssen afghanische Flüchtlinge [d. h. Inhaber einer Amayesh-Karte], die eine Univer­
sität besuchen wollen, ihren Aufenthaltsstatus aufgeben, sich einen afghanischen oder sonstigen 
Reisepass besorgen und dann als internationale Studenten wieder nach Iran einreisen (MPI 
7.1.2025).
Flüchtlingskinder lernen Seite an Seite mit ihren iranischen Klassenkameraden nach dem irani­
schen Lehrplan. Es gibt einige von der afghanischen Gemeinschaft betriebene Schulen, in denen 
in Dari oder anderen in Afghanistan gesprochenen Sprachen unterrichtet wird. Diese Schulen 
sind mittlerweile anerkannt, nachdem sie zuvor regelmäßig von den Behörden geschlossen 
wurden (ACCORD 4.5.2020).
Gesundheitswesen
Inhaber einer Amayesh-Karte können sich für das UPHI-Programm (Universal Public Health 
Insurance) sowie für die Sozialversicherung (SSO) oder private Versicherungspläne anmelden. 
Inhaber eines Familienpasses haben Zugang zur SSO-Versicherung, sofern sie über eine gülti­
ge Arbeitserlaubnis verfügen. Theoretisch sind die primären Gesundheitsdienste im Iran für alle 
Menschen gegen Bezahlung zugänglich, unabhängig von ihrem rechtlichen Status. Allerdings 
sind die Behandlungskosten für Ausländer in der Regel viel höher als für iranische Staatsbürger. 
IOM Iran berichtet auch von Fällen, in denen Personen ohne Papiere aus humanitären Gründen 
medizinische Notfallversorgung erhielten. In der Praxis zögern Gesundheitsdienstleister zuneh­
mend, Personen ohne Papiere zu behandeln, da sie befürchten, gegen gesetzliche Vorschriften 
zu verstoßen (IOM 9.5.2025). Umgekehrt zögern undokumentierte Patienten oft, medizinische 
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Hilfe in Anspruch zu nehmen, weil sie befürchten, den Behörden gemeldet zu werden (IOM 
9.5.2025; vgl. Eurac 3.7.2023).
Zugang zum Arbeitsmarkt
Männliche Amayesh-registrierte Afghanen im Alter von 18 bis 60 Jahren müssen um eine Ar­
beitserlaubnis ansuchen, um legal in Iran arbeiten zu dürfen (IOM 9.5.2025). Die Arbeitsgeneh­
migung wird gemeinsam mit der Amayesh-Verlängerung beantragt (Diaran 25.7.2022) und ist 
auf bestimmte Sektoren beschränkt, beispielsweise den Bausektor (IOM 9.5.2025) oder auf die 
Landwirtschaft (MPI 7.1.2025). Afghanische Frauen haben keinen legalen Zugang zum Arbeits­
markt. Manche finden allerdings im Niedriglohnsektor Arbeit, beispielsweise als Haushaltshilfen, 
oftmals ohne vertragliche oder rechtliche Absicherungen. Inhaber eines internationalen Reise­
passes können auch über ein Visum eine Arbeitserlaubnis erhalten, dies ist jedoch in der Regel 
auf hochqualifizierte Tätigkeiten beschränkt (IOM 9.5.2025).
Jeder, der über eine gültige Arbeitserlaubnis verfügt, ist berechtigt, sich bei der Sozialversiche­
rung (SSO) anzumelden (IOM 9.5.2025).
Die meisten Afghanen gehen eher schlecht bezahlten Tätigkeiten nach (am Bau, Reinigung/Müll­
abfuhr oder in der Landwirtschaft). Eine Beschäftigung in hochqualifizierten Berufen ist nicht 
erlaubt (AA 15.7.2024). Viele haben Schwierigkeiten, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (MPI 
7.1.2025). Dennoch haben es manche Afghanen auch geschafft, sozial aufzusteigen und sich 
als Unternehmer zu etablieren (Clingendael 11.3.2025).
Zugang zu Sozialleistungen
Staatliche Bargeldzuschüsse und andere Sozialleistungen sind iranischen Staatsbürgern vor­
behalten [Anm.: s. Kap. Grundversorgung und Wirtschaft / Sozialbeihilfen für eine Beschrei­
bung der Leistungen]. Eine Ausnahme stellen Amayesh-Karteninhaber dar, die in speziellen 
Siedlungen leben. Sie erhalten eine monatliche Bargeldunterstützung von 10 Mio. IRR (10,58 
EUR) vom World Food Programme (WFP). Darüber hinaus gibt es keine staatlichen Unterstüt­
zungsprogramme, die sich speziell an vulnerable Gruppen ohne iranische Staatsbürgerschaft 
richten würden. Leistungen der State Welfare Organization (SWO) [Behzisti] sind auf iranische 
Staatsangehörige beschränkt. Es gibt allerdings wohltätige Organisationen, die beispielsweise 
Menschen mit Behinderungen unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft oder ihrem Aufenthalts­
status mit begrenzten finanziellen Mitteln oder Hilfsutensilien unterstützen (IOM 9.5.2025). Von 
iranischer Seite gibt es einige NGOs, die sich um afghanische Flüchtlinge kümmern. Die ira­
nischen Behörden haben den Spielraum dieser unabhängigen Organisationen in den letzten 
Jahren allerdings eingeschränkt (SEM 30.3.2022).
Zugang zu Wohnraum
Afghanische Staatsangehörige dürfen keinen Mietvertrag offiziell registrieren lassen. In der Pra­
xis kann nach Angaben des IOM-Büros in Teheran von Anfang Mai 2025 jedoch jeder eine 
Unterkunft mit einer inoffiziellen Vereinbarung (mündliche Vereinbarung mit einer Kaution) mie­
ten (IOM 9.5.2025). Im Zuge einer weiteren Verschärfung der Bedingungen für undokumentierte 
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Afghanen gaben die Behörden Ende Juni 2025 allerdings bekannt, dass der Mietvertrag für jede 
Immobilie, die von afghanischen Staatsangehörigen ohne legalen Aufenthaltsstatus angemietet 
wurde, entsprechend einer neuen Direktive nun für ungültig erklärt würde und die Immobilien von 
den Behörden versiegelt und konfisziert werden können (BNE 27.6.2025; vgl. RFAR 28.6.2025).
Nach Angaben des UNHCR wohnen etwa sechs Prozent der Afghanen in Lagern, während die 
überwiegende Mehrheit unter der iranischen Bevölkerung lebt (AJ 12.6.2022). Es gibt offiziell 
ausgewiesene Siedlungen, meist in abgelegenen Gebieten, die „ Gaststädte“ heißen und in 
denen rund drei Prozent der Amayesh-Karteninhaber leben (Asghari/RLI 3.2024).
Zugang zu Finanzdienstleistungen
Inhaber von Amayesh-Karten und Familienpässen dürfen Bankkonten eröffnen und eine Reihe 
von Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen. Personen mit einem internationalen Reisepass 
und gültigem Visum können ebenfalls Bankkonten eröffnen. Das Verfahren ist für sie jedoch 
wesentlich zeitaufwendiger und administrativ komplexer. Nach Ablauf ihres Visums werden ihre 
Bankkonten in der Regel gesperrt und in einigen Fällen werden alle damit verbundenen Konten 
eingefroren (IOM 9.5.2025). Laut einer Direktive, über die Anfang 2024 berichtet wurde, ist 
es Afghanen mit einer Aufenthaltsbewilligung jedoch nur mehr erlaubt, Bankkonten bei einer 
Bank (und nicht bei mehreren) zu eröffnen (8am 24.2.2024). Afghanische Staatsangehörige 
ohne Aufenthaltspapiere haben keinen Zugang zu formellen Finanz- und Bankdienstleistungen. 
Inhaber von headcount slips fallen ebenfalls unter diese Kategorie (IOM 9.5.2025).
Zugang zu afghanischen Dokumenten
Afghanische Staatsangehörige in Iran können derzeit über die afghanische Botschaft in Teheran 
oder das afghanische Konsulat in Mashhad einen afghanischen Reisepass verlängern oder 
erhalten. Allerdings ist eine gültige Tazkira (afghanischer Personalausweis) Voraussetzung für 
den Erhalt eines Passes. Seit dem Ausbruch von COVID-19 ist die Ausstellung neuer Tazkiras 
in Iran ausgesetzt. Die afghanische Botschaft hat zwar die Absicht bekundet, die Ausstellung 
wieder aufzunehmen - möglicherweise über ein E-Tazkira-System -, ein offizieller Termin wurde 
jedoch noch nicht bekannt gegeben. Derzeit müssen Personen, die noch keine Tazkira besitzen, 
nach Afghanistan reisen, um eine solche zu beantragen. Bei der Beantragung müssen sie eine 
Tazkira eines nahen männlichen Verwandten - beispielsweise ihres Vaters, Onkels, Großvaters 
oder männlichen Cousins - vorlegen, um ihre afghanische Abstammung nachzuweisen (IOM 
9.5.2025).
Inhaber eines Familienpasses können sowohl ihren Pass als auch ihr Visum über die soge­
nannten Kefalat-Büros in Iran verlängern (IOM 9.5.2025).
Heirat und Weitergabe der iranischen Staatsbürgerschaft an Kinder
Afghanische Staatsbürger, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Iran haben, können iranische 
Staatsbürger (oder andere Personen mit rechtmäßigem Wohnsitz) nach einem formellen Ver­
fahren legal heiraten. Sie müssen ihre Ehe bei den iranischen Behörden registrieren lassen. 
Afghanische Staatsangehörige, die legal mit einem iranischen Staatsbürger verheiratet sind, 
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können eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Das Verfahren erfordert die Genehmigung 
durch das Innenministerium. Die Heirat mit einer iranischen Frau kann zu einer Aufenthaltsge­
nehmigung führen, jedoch nicht automatisch zur Staatsbürgerschaft (IOM 9.5.2025).
Afghanische Staatsangehörige ohne legalen Aufenthaltsstatus stehen bei der Registrierung ihrer 
Ehe vor erheblichen Herausforderungen. Die iranischen Behörden können die Bearbeitung der 
Ehe ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung oder Ausweispapiere verweigern. Viele Afghanen 
ohne Papiere greifen auf informelle oder rein religiöse Ehen (Nikah) zurück, ohne diese bei den 
iranischen Zivilbehörden registrieren zu lassen. Diese Ehen sind rechtlich nicht anerkannt und 
können zu Komplikationen führen, insbesondere für Kinder, die aus diesen Ehen hervorgehen. 
Daher müssen afghanische Staatsangehörige ohne Papiere zunächst ihren fehlenden legalen 
Aufenthaltsstatus klären, bevor sie von ehelichen Aufenthaltsrechten oder der Staatsbürger­
schaft profitieren können (IOM 9.5.2025).
Eine Ehe führt nicht automatisch zu Papieren. Ein Amayesh-Karteninhaber gibt seinen Aufent­
haltsstatus nicht mit der Heirat an den Ehepartner weiter (IOM 11.4.2024). Wenn die Inhaber 
einer Amayesh-Karte und eines Aufenthaltsvisums heiraten, können die Ehepartner jeweils ihren 
eigenen Aufenthaltsstatus behalten. Sollte das Paar Kinder haben, können die Kinder allerdings 
nur Papiere bekommen, wenn der Elternteil mit der Amayesh-Karte seinen Aufenthaltstitel auf 
ein Aufenthaltsvisum umändert (Asghari/RLI 3.2024).
Es besteht die Möglichkeit, dass iranische Frauen ihre Staatsbürgerschaft an Kinder mit ei­
nem ausländischen Vater weitergeben, auch wenn dies nicht automatisch geschieht, sondern 
beantragt werden muss (USDOS 24.6.2024; vgl. IOM 9.5.2025). Ein entsprechendes Gesetz 
wurde 2019 erlassen. Bei der Umsetzung bestehen jedoch einige bürokratische und finanzielle 
Hürden für die Antragsteller (IOM 9.5.2025). Auch benötigen die Antragsteller dabei oftmals eine 
Sicherheitsfreigabe durch die Sicherheitsbehörden (IOM 9.5.2025; vgl. USDOS 24.6.2024). Ein 
Kind eines iranischen Vaters und einer afghanischen Mutter, das im Rahmen einer offiziellen 
Ehe geboren wird, erhält automatisch die iranische Staatsangehörigkeit (IOM 4.5.2022).
Weitere Aspekte
Faktoren wie gemeinsame kulturelle Bindungen, Sprache und die schiitische Identität der Haza­
ra-Gemeinschaft in Verbindung mit einer relativ offenen 900 km langen Grenze haben historisch 
gesehen die Migration aus Afghanistan begünstigt, während Iran tendenziell auch als Transitland 
für afghanische Migranten auf dem Weg in die Türkei und nach Europa fungiert (Clingenda­
el 11.3.2025). Seit der Rückkehr der Taliban an die Macht in Afghanistan im August 2021 ist 
die Haltung Irans gegenüber afghanischen Flüchtlingen und Migranten zunehmend komplexer 
geworden. Die jüngsten Entwicklungen deuten auf eine Verschärfung der Politik und zuneh­
mende gesellschaftliche Spannungen hin (IOM 9.5.2025), wobei insbesondere die Zunahme 
an Neuankünften nach der Taliban-Machtübernahme Spannungen ausgelöst hat (Clingendael 
11.3.2025). Die anti-afghanische Stimmung in der Bevölkerung hat zugenommen, angeheizt 
durch politische Rhetorik und öffentliche Debatten. Infolgedessen sehen sich Afghanen mit 
wachsenden Hindernissen bei der Integration konfrontiert. Während der Präsidentschaftswahlen 
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2024 machten die Kandidaten Afghanen offen für wirtschaftliche und soziale Probleme verant­
wortlich. In den sozialen Medien waren Slogans wie „Ausweisung der Afghanen, eine nationale 
Forderung“ zu lesen, was die zunehmende Unterstützung für eine härtere Politik unterstreicht. 
Diese Stimmung steht im Einklang mit den jüngsten politischen Trends, darunter vermehrte 
Abschiebungen und Einschränkungen der Sozialleistungen. Die jüngste Geschichte Irans zeigt 
eine wachsende Spannung zwischen seiner Fähigkeit, Flüchtlinge aufzunehmen, und seinen 
internen sozioökonomischen Herausforderungen (MPI 7.1.2025; vgl. Clingendael 11.3.2025). 
Aufgrund der jüngsten israelischen Militäroperation gegen Iran wurden auch Vorwürfe laut, dass 
manche afghanische Staatsangehörige für Israel spionieren würden (RFAR 28.6.2025; vgl. BNE 
27.6.2025).
Während Afghanen in Iran seit Jahrzehnten vor allem als billige Arbeitskräfte verwendet werden, 
setzt der Staat sie auch im Sicherheitsbereich ein und hat afghanische Migranten in Verbän­
de rekrutiert, die außerhalb der Grenzen Irans kämpfen (Clingendael 11.3.2025). Die Revo­
lutionsgarden sollen Tausende von in Iran lebenden afghanischen Migranten, darunter auch 
Kinder, mithilfe von Zwangsmaßnahmen für den Kampf in Syrien rekrutiert haben (FH 2025; vgl. 
Clingendael 11.3.2025). Medien berichteten 2024 und 2025 von der Präsenz von Angehörigen 
der Fatemiyoun-Einheit und anderer afghanischer Militärverbände in der Provinz Sistan und 
Belutschistan (IRINTL 1.9.2024) und im Irak (TWI 29.1.2025). Weiters wurde auch berichtet, 
dass ehemalige afghanische Militärangehörige, die in Iran leben, der Gefahr ausgesetzt sei­
en, für den Kampf gegen die Ukraine rekrutiert zu werden (RFAR 28.12.2024; vgl. Guardian 
31.10.2022).
Freiwillige und zwangsweise Rückkehr
Es existieren keine verlässlichen Daten zur freiwilligen wie auch unfreiwilligen Rückkehr aus 
Iran nach Afghanistan. Verschiedene Quellen geben zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedli­
che Schätzungen wieder (SEM 29.8.2023). Gemäß Aufzeichnungen von IOM Afghanistan sind 
zwischen Mai 2024 und Mai 2025 [letztverfügbare Daten] rund 2,5 Mio. Afghanen aus Iran nach 
Afghanistan zurückgekehrt [Anm.: hierbei wird nicht zwischen einer freiwilligen oder unfreiwilli­
gen Rückkehr unterschieden]. Dem standen rund 1,4 Mio. Neuankünfte von Afghanen in Iran 
gegenüber (IOM 23.6.2025). Ab Ende 2023 ist die Anzahl an [freiwilligen wie unfreiwilligen] 
Rückkehrern aufgrund von Ankündigungen der iranischen Behörden bezüglich eines schärferen 
Vorgehens gegen illegal im Land aufhältige Ausländer gestiegen (AP 20.6.2025).
Die freiwillige, UNHCR-unterstützte Rückkehr von registrierten afghanischen Flüchtlingen fand 
gemäß Daten von UNHCR zwischen August 2021 und der zweiten Jahreshälfte 2024 auf einem 
niedrigeren Niveau statt als zuvor. Danach stieg die Anzahl an freiwilligen Rückkehrern wieder 
leicht, erreichte allerdings nicht das Niveau von vor 2020 [aktuellste Daten: 31.3.2025] (UNHCR 
o.D.b). Dennoch wurden im Jahr 2024 1.092 Afghanen von UNHCR bei der Rückkehr aus Iran 
nach Afghanistan unterstützt, ungefähr doppelt so viele wie im Jahr 2023 (UNHCR 30.5.2025).
Mit Ende 2024 kam es zu einem deutlichen Anstieg an Abschiebungen undokumentierter Afgha­
nen (DIP 10.6.2025; vgl. IOM 9.5.2025). Nach offiziellen iranischen Angaben wurden zwischen 
März 2024 und März 2025 rund eine Million Afghanen abgeschoben und die Behörden kündigten 
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