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• Art. 286 IStGB - efsad fel-arz („ Korruption auf Erden“): Wird zur Verfolgung eines breiten 
Spektrums an gewaltfreien Handlungen verwendet, die als schädlich für die nationale Si­
cherheit angesehen werden. Wird mit der Todesstrafe verfolgt.
• Art. 287-288 IStGB - baghi („ bewaffnete Rebellion“): Richtet sich gegen die organisierte 
bewaffnete Opposition. Wird in Spionagefällen mit mutmaßlichen Verbindungen zu kurdi­
schen oder belutschischen bewaffneten Gruppen (z. B. Komala, Jaish al-Adl) angewendet,  
manchmal auch ohne Beweise für bewaffnete Aktivitäten.
• Gesetz über bewaffnete Militante: Obwohl nicht in einem einzigen Gesetz kodifiziert, stützt 
dieses Rechtskonzept Anklagen wie moharebeh und baghi in Fällen, in denen eine Zusam­
menarbeit mit bewaffneten oder vom Ausland unterstützten oppositionellen Kräften vermutet 
wird. Wird in Fällen angewendet, in denen belutschische Angeklagte angeblich Verbindun­
gen zu grenzüberschreitenden bewaffneten Gruppen haben.
• „ Gesetz zur Bekämpfung feindlicher Handlungen des zionistischen Regimes“ aus dem Jahr 
2020: Kriminalisiert jede Form der Zusammenarbeit - tatsächliche oder vermeintliche - mit 
Israel, einschließlich kultureller oder medialer Verbindungen. Erlaubt die Verhängung der 
Todesstrafe und zivilrechtlicher Strafen. Ursprünglich als politisches Statement gedacht, ist 
das Gesetz inzwischen zu einem wichtigen Rechtsinstrument geworden, mit dem Personen 
unter dem Vorwurf der Gefährdung der nationalen Sicherheit strafrechtlich verfolgt werden 
können. Art. 6 des Gesetzes besagt ausdrücklich, dass „ jede Form der Zusammenarbeit 
im Bereich der Nachrichtendienste oder Spionage zugunsten des zionistischen Regimes 
als moharebeh und efsad fel-arz gilt und mit der schwersten Strafe geahndet wird“. Diese 
Bestimmung stellt solche Handlungen rechtlich mit den schwersten Straftaten nach dem 
iranischen Strafgesetzbuch gleich und ermöglicht die Verhängung der Todesstrafe auch in 
Fällen, in denen keine Gewaltanwendung nachgewiesen werden kann. Das Gesetz wurde 
2025 bei den Hinrichtungen von Mohsen Langarneshin und Esmaeil Fekri angewendet, die 
beide der Zusammenarbeit mit dem israelischen Geheimdienst beschuldigt worden waren, 
obwohl die ihnen vorgeworfenen Taten keinen gewalttätigen Charakter hatten. Seitdem wird 
das Gesetz zunehmend in Fällen angewendet, die digitale Aktivitäten, symbolische Äuße­
rungen oder internationale Kommunikation betreffen. Die vage Formulierung des Gesetzes 
ermöglicht es den Behörden, die Grenze zwischen ideologischem Dissens und kriminellem 
Verhalten zu verwischen, und seine Überschneidungen mit bestehenden Bestimmungen 
des IStGB wie Art. 279 (moharebeh) und 286 (efsad fel-arz) - verstärken das Risiko politisch 
motivierter Strafverfolgung und willkürlicher Anwendung der Todesstrafe noch weiter (MRAI 
4.7.2025).
Im Juni 2025 kündigte ein Justizsprecher an, dass die derzeitigen Bestimmungen des Straf­
gesetzbuchs nicht ausreichen würden, um moderne Spionagetechniken zu bekämpfen (CHRI 
26.6.2025). Am 23.6.2025 stimmte das iranische Parlament den allgemeinen Leitlinien des „ Ge­
setzes zur Intensivierung der Bestrafung für Spionage und Kollaboration mit dem zionistischen 
Regime und feindlichen Staaten“ zu. Der Gesetzesentwurf mit neun Artikeln wurde zur Begut­
achtung an Parlamentsausschüsse verwiesen, wobei das Gesetz, nachdem es vom Parlament 
beschlossen worden ist, auch noch vom Wächterrat genehmigt werden muss, um in Kraft zu 
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treten (MRAI 4.7.2025). In diesem Fall würde es die Anwendung der Todesstrafe ausweiten 
(MRAI 4.7.2025; vgl. RFE/RL 4.7.2025). Der Gesetzentwurf führt mehrere Straftatbestände ein. 
Die schwersten Taten - wie Spionage, Weitergabe von Geheimdienstinformationen, Beteiligung 
an Cyber- oder Militäroperationen oder die Bereitstellung strategischer Ressourcen - werden 
als efsad fel-arz eingestuft und sind gemäß Art. 286 IStGB mit der Todesstrafe bedroht. Weniger 
schwere Straftaten, darunter medienbezogene Aktivitäten oder die Nutzung und Verbreitung 
nicht genehmigter Kommunikationsmittel (wie Starlink [Anm.: Satelliteninternetanbieter, s. Kap. 
Meinungs- und Pressefreiheit / Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/
SHOMA)]), werden mit langen Haftstrafen und einem dauerhaften Verbot der Ausübung öffent­
licher Ämter geahndet (MRAI 4.7.2025).
Der Gesetzesentwurf definiert „ Zusammenarbeit mit feindlichen Staaten“ neu und umfasst nun 
nicht nur direkte Zusammenarbeit im Bereich Geheimdienst oder Militär, sondern auch eine 
Vielzahl indirekter oder symbolischer Handlungen. Dazu gehören Online-Kommunikation, Cy­
beraktivitäten, Zusammenarbeit mit Medien (z. B. das Versenden von Bildern oder Videos an 
ausländische Medien), wirtschaftliche und technologische Unterstützung und sogar ideologische 
oder kulturelle Übereinstimmung. Der Anwendungsbereich ist bewusst weit gefasst, sodass Be­
hörden viele Formen der Zusammenarbeit als strafbar interpretieren können. Die Entstehung 
eines tatsächlichen Schadens muss dabei vor Gericht nicht bewiesen werden, es reicht, dass 
eine Handlung in Bezug zu einem feindlichen Staat „ bewusst“ gesetzt wurde. Weiters wird auch 
befürchtet, dass das Gesetz rückwirkend angewendet werden könnte, nachdem einige Perso­
nen, die nach dem Israel-Iran-Krieg vom Juni 2025 verhaftet worden sind, unter den Definitionen 
des Gesetzesentwurfs angezeigt wurden, obwohl das Gesetz noch gar nicht beschlossen wor­
den ist (MRAI 4.7.2025).
Quellen
■ AlMon - Al Monitor (28.6.2025): With over 700 arrests, Iran regime turns inward to thwart Israeli 
infiltration, https://www.al-monitor.com/originals/2025/06/over-700-arrests-iran-regime-turns-inwar
d-thwart-israeli-infiltration , Zugriff 4.7.2025
■ BBC - British Broadcasting Corporation (26.6.2025): Iran carries out wave of arrests and executions 
in wake of Israel conflict, https://www.bbc.com/news/articles/ce8zv8j563po, Zugriff 30.6.2025
■ CHRI - Center for Human Rights in Iran (26.6.2025): Iran Launches Sweeping Crackdown: Hundreds 
Detained, Executions Underway, https://iranhumanrights.org/2025/06/iran-launches-sweeping-cra
ckdown-hundreds-detained-executions-underway/ , Zugriff 30.6.2025
■ FR24 - France 24 (27.6.2025): Iran arrests 700 ’Israeli agents’, but where are the weapons?, https:
//www.france24.com/en/middle-east/20250627-iran-arrests-seized-weapons-mossad-connection-i
srael, Zugriff 2.7.2025
■ Haalvash - Haalvash (1.7.2025): Claim of arrest of 50 „ Israeli spies“ in Sistan and Baluchistan / 
Simultaneous with the bloody repression of Baloch women in the village of Gonich, https://haalvsh.
org/en/2025/07/01/------/ , Zugriff 2.7.2025
■ KHRN - Kurdistan Human Rights Network (30.6.2025): Iran ramps up crackdown on Kurdish cities 
following Israel conflict, https://kurdistanhumanrights.org/en/news/2025/06/30/iran-ramps-up-crack
down-on-kurdish-cities-following-israel-conflict , Zugriff 2.7.2025
■ KP - Khaama Press (2.7.2025): Iran arrests 50 in Sistan-Balochistan over alleged links to Israel and 
Terrorist Groups, https://www.khaama.com/iran-arrests-50-in-sistan-balochistan-over-alleged-links
-to-israel-and-terrorist-groups/ , Zugriff 2.7.2025
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■ Media Line - Media Line, The (27.6.2025): Iran Arrests Jewish Leaders Over Alleged Ties to Israel, 
Rights Group Says, https://themedialine.org/headlines/iran-arrests-jewish-leaders-over-alleged-tie
s-to-israel-rights-group-says/ , Zugriff 1.7.2025
■ MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (4.7.2025): Legal Framework and Recent Trends in Espi­
onage-Related Charges in Iran, Antwortschreiben per E-Mail
■ NYT - New York Times, The (28.6.2025): After Israeli Attacks, Iran Hunts Enemies From Within, 
https://www.nytimes.com/2025/06/28/world/middleeast/iran-israel-conflict-spies.html , Zugriff 
30.6.2025
■ NYT - New York Times, The (23.6.2025b): Sheltering in a Bunker, Iran’s Supreme Leader Prepares 
for the Worst, https://www.nytimes.com/2025/06/21/world/middleeast/iran-ayatollah-israel-war.html , 
Zugriff 3.7.2025
■ Qantara - Qantara.de (23.6.2025): Afghanen als Sündenböcke, https://qantara.de/artikel/iran-im-kri
eg-afghanen-als-sündenböcke , Zugriff 4.7.2025
■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.7.2025): Fears Of More Executions As Iran’s New 
Espionage Bill Raises Alarm, https://www.rferl.org/a/farda-briefing-iran-spying-israel/33462902.html , 
Zugriff 4.7.2025
■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (25.6.2025): Iran Detains Hundreds On Suspicion Of Spy­
ing For Israel, https://www.rferl.org/a/iran-detains-spying-israel-arrests/33454445.html?utm_source
=The Farda Briefing&utm_campaign=8a8da8b6d9-EMAIL_CAMPAIGN_2025_06_27_07_24&utm_-
medium=email&utm_term=0_-8a8da8b6d9-528651643, Zugriff 2.7.2025
19 Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-07-17 12:29
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung 
vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte, es gibt jedoch einige Einschränkungen, 
besonders für Frauen, Flüchtlinge und Gefangene (USDOS 23.4.2024).Zu Gerichtsurteilen ge­
hört manchmal die interne Verbannung nach der Haftentlassung. So werden Personen daran 
gehindert, in bestimmte Provinzen zu reisen. Flüchtlinge dürfen sich nur in bestimmten Pro­
vinzen bewegen oder ansiedeln [Anm.: s. Kap.  Afghanen in Iran für weitere Informationen] 
(USDOS 23.4.2024). Während Checkpoints beispielsweise in der kurdischen Region schon zu­
vor allgegenwärtig waren (Zinati 2024; vgl. DIS 7.2.2020), wurde nach Beginn der israelischen 
Militäroperation Mitte Juni 2025 von einer Intensivierung der Präsenz von Sicherheitskräften auf 
den Straßen berichtet (REU 26.6.2025a). Exiliranischen Medien zufolge errichteten die Revolu­
tionsgarden und Basij vermehrt Checkpoints, um die Bewegungen von Bürgern zu kontrollieren 
(IRINTL 14.6.2025; vgl. IRWIRE 16.6.2025). Nach Ausrufung der Waffenruhe mit Israel liegt der 
Fokus der Behörden auf der Niederschlagung von möglichen internen Aufständen, insbesondere 
in den kurdischen Gebieten (REU 26.6.2025a).
Ausreise
Zur rechtmäßigen Ausreise aus der Islamischen Republik Iran benötigen iranische Staatsange­
hörige einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr. 
Bei einer rechtmäßigen Ausreise über den internationalen Flughafen Imam-e Khomeini in Tehe­
ran kann laut dem deutschen Auswärtigen Amt angesichts der vorhandenen Sicherheitssysteme 
nahezu ausgeschlossen werden, dass eine von iranischen Sicherheitskräften gesuchte Person 
mit eigenen Papieren unbehelligt ausreisen kann (AA 15.7.2024). Die Reisepässe werden bei 
der Ein- und Ausreise am Grenzübergang gestempelt. Fehlt der Ausreisestempel bei der er­
neuten Einreise nach Iran, führt dies zu einer Befragung. Illegale Ausreisen werden, so weiter 
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nichts vorliegt, üblicherweise mit Geldstrafen geahndet (MBZ 9.2023). Personen, die das Land 
illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den irani­
schen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA 
15.7.2024).
Verheiratete Frauen dürfen nicht ohne die Zustimmung ihrer Ehemänner ins Ausland reisen 
(USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025), während unverheiratete und geschiedene Frauen 
sowie Witwen [über 18 Jahre] keine Erlaubnis ihres Vaters oder eines männlichen Vormunds 
benötigen, um zu reisen (CEDOCA 30.3.2020). Ehefrauen können jedoch Ehevertragsklauseln 
mit ihrem Ehemann vereinbaren, um eine generelle Ausreisegenehmigung zu erhalten (BAMF 
1.2023; vgl. IRWIRE 2.11.2019). Die Ausreisegenehmigung durch den Ehemann muss in Form 
einer beim Notariat eingetragenen Vollmacht erfolgen (Eli Gasht 14.3.2024). Ehemänner kön­
nen die Genehmigung jederzeit zurückziehen (HRW 16.1.2025; vgl. Eli Gasht 14.3.2024). Die 
Väter von unverheirateten Frauen sowie Ehemänner von verheirateten Frauen können ein Aus­
reiseverbot für Frauen beantragen, auch wenn diese einen Reisepass erhalten haben (MBZ 
9.2023).
Für die Ausstellung eines Reisepasses an Frauen mit einem iranischen Ehepartner oder an 
Kinder unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung des Ehepartners oder Vaters erforderlich 
(IRIMFA o.D.; vgl. Eli Gasht 14.3.2024, BAMF 7.2020). Wenn der Ehemann oder Vater nicht 
anwesend ist, hat sich die Frau bei einem Wunsch zur Ausreise an die zuständige Behörde des 
Außenministeriums zu wenden, sofern keine schriftliche Erlaubnis vorliegt (BAMF 7.2020; vgl. 
IRIMFA o.D.). Geschiedene oder verwitwete Frauen benötigen keine Zustimmungserklärung, 
um einen Reisepass zu erhalten (Eli Gasht 14.3.2024).
Bestimmte Gruppen, wie Angestellte in sensiblen Bereichen, iranische Studenten im Ausland 
und alle Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren, die ihren Militärdienst noch nicht abgeleis­
tet haben, benötigen eine besondere Ausreisebewilligung (Landinfo 21.1.2021 vgl. CEDOCA 
10.5.2023). Wehrpflichtige müssen eine Kaution hinterlegen, um ausreisen zu dürfen (Ekhtebar 
22.4.2024). Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhielten, müssen 
entweder das Stipendium zurückzahlen oder erhalten eine befristete Ausreisegenehmigung. Die 
Regierung schränkt die Auslandsreisen einiger religiöser Führer, Angehöriger religiöser Minder­
heiten und Wissenschaftler in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle 
Politiker, Künstler sowie Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und 
Konfiszierung der Reisepässe betroffen (USDOS 23.4.2024). 2024 wurde von einzelnen Fäl­
len berichtet, bei denen iranische Auslandsvertretungen in Europa Teilnehmerinnen an den 
Protestkundgebungen ab September 2022, Kritikerinnen des Regimes und Journalistinnen die 
Erneuerung ihrer Reisepässe verweigert haben (IRWIRE 15.2.2024).
Ausreiseverbote und Verhängung von Kautionen
Es kommt relativ häufig vor, dass Personen, gegen die im Zusammenhang mit den „ Frau, Leben, 
Freiheit“-Protesten und anderen Demonstrationen ermittelt wird, gegen Kaution oder unter Rei­
sebeschränkungen aus der Haft entlassen werden. Eine Voraussetzung für die Freilassung einer 
Person gegen Kaution oder unter Reisebeschränkungen ist nach Ansicht des schwedischen 
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Amts für Migration, dass ihr Fall ein förmliches Gerichtsverfahren durchläuft (Migrationsverket 
28.10.2024).
Eine festgenommene Person kann gegen Kaution freigelassen werden, solange ein strafrecht­
liches Ermittlungsverfahren läuft und das Gericht noch kein Urteil gesprochen hat. Die Staats­
anwaltschaft entscheidet von Fall zu Fall, ob und in welcher Form eine Person gegen Kaution 
freigelassen werden kann. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, gehen mit der 
Situation auf unterschiedliche Weise um. Viele bleiben in Iran und halten sich für das Gerichts­
verfahren zur Verfügung, da die Kaution oft hoch angesetzt ist und Familienangehörige mithelfen 
müssen, um die Kaution aufzustellen. Gleichzeitig gibt es Menschen, die mit ihren Familien eine 
Flucht vereinbaren, aber auch solche, die sich gegen den Willen ihrer Familie der Justiz entzie­
hen. Wenn eine Person nicht für das Gerichtsverfahren zur Verfügung steht, wird die Kaution 
beschlagnahmt. Amnesty International berichtete im Gespräch mit Migrationsverket sowohl von 
Fällen, bei denen Personen, die auf Kaution freigelassen wurden, aus Furcht vor einer erneuten 
Verhaftung und Folter mit ihrem Reisepass das Land verließen, als auch von Fällen, bei de­
nen die Freilassung auf Kaution mit dem Entzug des Reisepasses verbunden war. Gleichzeitig 
verlassen viele Menschen das Land auch irregulär (Migrationsverket 28.10.2024).
Reisebeschränkungen sind weniger häufig als die Verhängung von Kautionen und werden in 
Fällen angewandt, in denen die Behörden vermuten, dass eine Person das Land verlassen 
wird. Die Staatsanwälte nehmen in jedem Fall eine Bewertung vor. Auch Gerichte können über 
Reisebeschränkungen entscheiden. In der Praxis handelt es sich um eine Beschränkung, die 
sich vor allem gegen profilierte Personen richtet. Entscheidungen über Reisebeschränkungen 
werden der Pass- und Grenzpolizei mitgeteilt, die für die Umsetzung zuständig ist. Eine Ent­
scheidung über Reisebeschränkungen ist sechs Monate lang gültig und läuft aus, wenn sie nicht 
verlängert wird. Wird die Entscheidung nicht verlängert, kann eine Person das Land wie gewohnt 
verlassen. Die Behörden teilen Entscheidungen über Reisebeschränkungen nicht immer mit 
(Migrationsverket 28.10.2024).
Laut einer vom niederländischen Außenministerium befragten vertraulichen Quelle kann ein vom 
Staatsanwalt bei Gericht eingebrachter Antrag auf ein Ausreiseverbot von der Person, gegen 
die das Ausreiseverbot verhängt worden ist, nicht im SANA-System eingesehen werden (MBZ 
9.2023). Eine auf Rechtsfragen spezialisierte iranische Nachrichtenseite gibt an, dass Ermittler 
nach dem Strafprozessrecht ein Ausreiseverbot als gerichtliche Überwachungsanordnung in 
zwei Schritten erlassen können, einmal vor dem Kontakt zum Beschuldigten und zum ande­
ren nach dem Kontakt zum Beschuldigten. Ausreiseverbote können laut dieser Quelle unter 
Umständen schon im SANA-System eingesehen werden. Ausreiseverbote (neben strafrechtli­
chen Gründen und o. g. Ausreiseverboten für Frauen z. B. wegen Bank- oder Steuerschulden 
sowie für Personen mit „ schlechtem Ruf“) können ggf. auch auf der Website der Staatlichen 
Organisation für die Registrierung von Urkunden und Grundstücken (SSAA), des Finanzamts 
(Ekhtebar 22.4.2024), oder persönlich beim Passamt überprüft werden (Ekhtebar 22.4.2024; 
vgl. Migrationsverket 28.10.2024).
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Neben Staatsanwälten und Gerichten können auch Sicherheitskräfte wie die Polizei beschließen, 
den Reisepass einer Person einzuziehen. Dies hindert die betreffende Person effektiv daran, ins 
Ausland zu reisen. Es gibt auch Berichte, dass verschiedene iranische Nachrichtendienste über 
Listen von Personen verfügen, die an der Ausreise gehindert werden sollen (Migrationsverket 
28.10.2024).
Ausweichmöglichkeiten
Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit. Zivile und militärische Ver­
waltungsstrukturen arbeiten effektiv. Ausweichmöglichkeiten bestehen nicht (AA 15.7.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2023): Länderreport 56 Iran: 
Rechtliche Situation der Frauen, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/68
3300/683479/683484/6029645/24047468/-/Deutschland._Bundesamt_fr_Migration_und_Flchtlinge,
_Iran_-_Rechtliche_Situation_der_Frauen,_01.01.2023._(Lnderreport___56).pdf, Zugriff 3.4.2023
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.2020): Länderreport 28 Iran: 
Frauen Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe, https://coi.euaa.europa.eu/administratio
n/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_28_Iran_July-2020.pdf, Zugriff 3.4.2023
■ CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for 
Refugees and Stateless Persons [Belgien] (10.5.2023): Iran Surveillance van de diaspora door de 
Iraanse autoriteiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092670/coi_focus_iran._surveillance_van_
de_diaspora_door_de_iraanse_autoriteiten_20230510.pdf, Zugriff 21.7.2023
■ CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for 
Refugees and Stateless Persons [Belgien] (30.3.2020): IRAN Treatment of returnees by their national 
authorities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040853/COI_Focus_Iran_Treatment of_returnees_-
by_their_national_authorities_30032020_update_ENG.pdf, Zugriff 3.4.2023
■ DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (7.2.2020): Iranian Kurds, https://www.ecoi.net/en/file/
local/2024578/Report on Iranian Kurds Feb 2020.pdf, Zugriff 13.3.2023
■ Ekhtebar - Ekhtebar (22.4.2024): یجورخلا عونمم مالعتسا یاه شور [Methoden zur Ermittlung 
der Ausgangssperre], https://www.ekhtebar.ir/----/ , Zugriff 6.6.2024
■ Eli Gasht - Eli Gasht (14.3.2024): ؟تسا تروص هچ هب ناوناب یارب روشک زا جورخ هزاجا [Was 
ist die Ausreiseerlaubnis für Frauen?], https://www.eligasht.com/Blog/travelguide/-----/ , Zugriff 
6.6.2024
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2120038.html, Zugriff 22.1.2025
■ IRIMFA - Islamic Republic of Iran Ministry of Foreign Affairs (o.D.):  رودص همانتیاضر لاسرا 
نادنزرف و رسمه جورخ و همانرذگ [Übermittlung der Einwilligung zur Passausstellung und Ausreise 
des Ehepartners und der Kinder], https://mfa.gov.ir/portal/helpdeskdata/5000/344/-------- , Zugriff 
6.6.2024
■ IRINTL - Iran International (14.6.2025): IRGC sets up checkpoints in multiple Iranian cities, https:
//www.iranintl.com/en/202506148600, Zugriff 26.6.2025
■ IRWIRE - IranWire (16.6.2025): Iran’s Basij Increases Security, Sets Up More Checkpoints, https:
//iranwire.com/en/news/142219-irans-basij-increases-security-sets-up-more-checkpoints/ , Zugriff 
26.6.2025
■ IRWIRE - IranWire (15.2.2024): Iranian Embassies Deny New Passports to Islamic Republic Critics, 
https://iranwire.com/en/features/125390-iranian-embassies-deny-new-passports-to-islamic-republi
c-critics/, Zugriff 4.4.2025
■ IRWIRE - IranWire (2.11.2019): Permission to Travel — A Nightmare for Many Iranian Women, 
https://iranwire.com/en/features/66384/, Zugriff 3.4.2023
182
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■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (21.1.2021): 
Iran: Mottagelse og behandling av returnerte asylsøkere, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044498
/Iran-temanotat-Mottagelse-og-behandling-av-returnerte-asylsokere-.pdf , Zugriff 13.3.2023
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zu­
griff 30.11.2023
■ Migrationsverket - Schwedisches Migrationsamt [Schweden] (28.10.2024): Iran - Efterspelet till pro­
testerna 2022, https://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentSummaryId=48806 , Zugriff 
17.3.2025
■ REU - Reuters (26.6.2025a): Iran turns to internal crackdown in wake of 12-day war, https://www.re
uters.com/world/middle-east/iran-turns-internal-crackdown-wake-12-day-war-2025-06-25/ , Zugriff 
26.6.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
■ Zinati - Zinati, Peyman (2024): ‘Escaping isn’t for everyone’: Kurdish smugglers’ navigational tactics 
at checkpoints in Iran, In: Danish Institute for International Studies (DIIS). DIIS Working Paper 
Roadblocks and revenues Jg. 2024 Nr. 9, https://pure.diis.dk/ws/files/25299647/DIIS_WP_Roadblo
cks_and_revenues_09_Escaping_isn_t_for_everyone.pdf, Zugriff 26.6.2025
20 Flüchtlinge
20.1 Afghanen in Iran
Letzte Änderung 2025-07-17 12:31
Iran hat die Genfer Flüchtlingskonvention mit Vorbehalten unterzeichnet und setzt sie in der 
Praxis nicht zur Gänze um (IOM 9.5.2025), jedoch bietet das Land seit Jahrzehnten Millio­
nen von afghanischen sowie irakischen Flüchtlingen und Migranten Zuflucht und Unterstützung 
(AA 15.7.2024; vgl. SEM 30.3.2022). Schätzungsweise leben insgesamt fünf bis acht Millio­
nen Afghanen in Iran, das sind rund 5-9 % der iranischen Gesamtbevölkerung (Clingendael 
11.3.2025). Iran ist Gastland für eine der größten Flüchtlings- und Migrantenpopulationen welt­
weit, insbesondere für Afghanen (MPI 7.1.2025). Iran duldet viele afghanische Staatsangehörige, 
die sich irregulär im Land aufhalten. Ein beträchtlicher Anteil befindet sich im Rahmen der Ar­
beitsmigration in Iran, die ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor für das Land ist. Mit verschiedenen 
Regularisierungsinitiativen haben die iranischen Behörden einigen von ihnen einen regulären 
Aufenthalt bzw. eine Duldung ermöglicht(SEM 30.3.2022).
Die traditionell hohe Migration von Afghanen nach Iran (SEM 29.8.2023; vgl. Stimson 24.10.2023) 
hat mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 weiter zugenommen (SEM 29.8.2023; 
vgl. MPI 7.1.2025), wobei seit damals keine genauen Zahlen zur Einreise von Afghanen vorlie­
gen. Die iranischen Behörden erheben bzw. kommunizieren hierzu keine verlässlichen Zahlen 
(SEM 29.8.2023). Von den 2,6 Mio. im Rahmen einer Zählung im Jahr 2022 erfassten, zuvor 
undokumentierten Personen waren schätzungsweise rund eine Million nach der Machtübernah­
me der Taliban im August 2021 nach Iran eingereist (IOM 9.5.2025). Gemäß letztverfügbaren 
Jahresdaten von IOM Afghanistan sind im Zeitraum Mai 2024 - Mai 2025 rund 1,4 Mio. Afghanen 
aus Afghanistan nach Iran ausgereist, während rund 2,5 Mio. nach Afghanistan zurückkehrten 
(IOM 23.6.2025).
Unter Präsident Ebrahim Raisi [Anm.: 2021-2024 im Amt] sollte eine neue Behörde, die „ Na­
tionale Migrationsorganisation“ (NOM), die Aufgaben des bisherigen Amts für Ausländer- und 
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Einwanderungsangelegenheiten (Bureau for Aliens and Foreign Immigrant´s Affairs, BAFIA) 
übernehmen (SEM 29.8.2023), d. h. die Registrierung von Asylwerbern und Flüchtlingen sowie 
für die Feststellung des Flüchtlingsstatus gemäß den iranischen Rechtsvorschriften (UNHCR 
26.9.2021). Die Einrichtung der NOM fand allerdings nicht die notwendige parlamentarische 
Zustimmung. Nach der Ernennung von Masoud Pezeshkian zum Präsidenten Irans im Jahr 
2024 wurde die Organisation aufgelöst und durch das Zentrum für Ausländer- und Einwande­
rungsangelegenheiten (Center for Aliens and Foreign Immigrants’ Affairs, CAFIA) ersetzt, das 
dem Innenministerium untersteht. Der neuernannte Leiter der CAFIA hat einige Direktiven des 
vormaligen NOM-Leiters aufgehoben (IOM 9.5.2025). UNHCR nimmt in Iran keine Asylanträge 
an und entscheidet nicht über diese (UNHCR 26.9.2021).
Aufenthaltsmöglichkeiten
Schutzsuchende aus Afghanistan haben in Iran folgende faktische Aufenthaltsmöglichkeiten: 
regulärer Aufenthalt per Pass und Visum; regulärer Aufenthalt als „ anerkannte Flüchtlinge“ (für 
Afghanen: Besitzer der Amayesh-Karte, für Iraker: Besitzer der Hoviat-Karte (UNHCR o.D.a)); 
halbregulärer Aufenthalt als registrierte, irreguläre Flüchtlinge (mit Laissez-Passer); und irregu­
lärer Aufenthalt als nicht-registrierte Flüchtlinge (SEM 29.8.2023). Die gesetzliche Regulierung 
von afghanischer Migration geschieht v. a. über Dekrete. Dekrete können ad hoc erlassen wer­
den. Für die betroffenen Migranten bedeutet dies ein Mangel an Sicherheit und Vorhersehbarkeit 
bezüglich ihres Aufenthaltsstatus. Die erwähnten Aufenthaltstitel sind für einen begrenzten Zeit­
raum gültig und müssen jeweils erneuert werden (Asghari/RLI 3.2024).
Mit Stand April 2025 halten sich laut UNHCR insgesamt 3,49 Mio. vertriebene Personen in 
Iran auf, die potenziell internationalen Schutz benötigen könnten. Darin enthalten sind 770.000 
von den iranischen Behörden offiziell als Flüchtlinge anerkannte Personen, die entweder die 
Amayesh-Karte (758.000 Afghanen) oder die Hoviat-Karte (12.000 Iraker) besitzen. Hinzu kom­
men 2,72 Mio. weitere Personen in einer flüchtlingsähnlichen Lage (UNHCR o.D.b).
Es ist in Iran nicht möglich, unter Berufung auf die Genfer Flüchtlingskonvention einen Asylantrag 
bei den nationalen Behörden einzubringen (IOM 9.5.2025). Asylsuchende erhielten seit 2003 mit 
wenigen Ausnahmen kein Asyl (SEM 29.8.2023). Während manche Quellen Amayesh-Karten­
inhaber als afghanische „ Flüchtlinge“ bezeichnen, haben weder die iranischen Behörden noch 
UNHCR bei der Erteilung des Status eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im eigentlichen 
Sinne vorgenommen (Asghari/RLI 3.2024). Die Bestimmungen zu den Einschränkungen der 
Bewegungsfreiheit und Arbeitsmöglichkeiten für Amayesh-Karteninhaber sind ebenfalls nicht 
mit den Rechten eines Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention von 1951 ident (Eurac 
3.7.2023). Nichtsdestotrotz gelten Amayesh-Karteninhaber nach nationaler iranischer Gesetz­
gebung als Flüchtlinge (IOM 9.5.2025) und UNHCR erkennt die Amayesh-Karteninhaber als 
„ persons of concern“ an, was sie zu der Gruppe macht, die Flüchtlingen in Iran am nächsten 
kommt. Sie sind die einzige Gruppe von Afghanen in Iran, die von UNHCR geschützt wird 
(Asghari/RLI 3.2024).
Neben den Amayesh-Karteninhabern gibt es auch Familien, die einen Familienpass besitzen, der 
als das dem Amayesh-System am nächsten kommende Äquivalent gilt (IOM 9.5.2025). Mit Stand 
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Ende 2023 gab es laut UNHCR rund 267.000 Afghanen mit Familienpass (UNHCR 31.12.2023) 
oder Haushaltspass in Iran (Asghari/RLI 3.2024). Dabei handelt es sich um Afghanen, die zuvor 
undokumentiert waren und sich seit 2010 registrieren ließen, um afghanische Reisepässe mit 
Visa zu erhalten, welche seit 2012 mehrmals verlängert wurden (MBZ 9.2023; vgl. Asghari/
RLI 3.2024) - allerdings mit einer Lücke zwischen 2016 und 2020, in der die Passinhaber als 
undokumentiert galten (Asghari/RLI 3.2024). Gemäß einer Ankündigung von UNHCR erfolgte 
die letzte Verlängerung Anfang 2025, wobei die Visa und Arbeitsbewilligungen bis zum 21.6.2025 
verlängert würden (UNHCR 15.1.2025). Nach Angaben von IOM erfolgt die Verlängerung der 
Familienpässe dagegen grundsätzlich jährlich. Die Möglichkeiten zur Aufnahme von neuen 
Personen in Familienpässe sind begrenzt, allerdings können beispielsweise neugeborene Kinder 
von Familienpass-Inhabern weiterhin zu Familienpässen hinzugefügt werden (IOM 9.5.2025).
Im Jahr 2022 haben die iranischen Behörden im Rahmen einer Zählung („ headcount“) von 
Ausländern ohne Aufenthaltsstatus zusätzlich rund 2,6 Mio. Afghanen registriert und sie mit 
headcount slips (auf Farsi: bargeh sarshomari, DIP 10.6.2025), d. h. mit Laissez-Passers für 
einen temporären Aufenthaltsstatus ausgestattet (UNGA 6.10.2023; vgl. UNHCR o.D.b), wobei 
eine frühere Registrierungsrunde schon 2017 stattgefunden hatte. Ziel der Zählung war die 
Registrierung von bisher undokumentierten Afghanen (IOM 9.5.2025). Unter anderem erhielten 
Afghanen, die vor und nach 2021 irregulär eingereist waren, dadurch vorübergehenden Schutz 
und Zugang zu bestimmten staatlichen Dienstleistungen. Im März 2025 leitete Iran eine Regu­
larisierungsmaßnahme für ausländische Staatsangehörige im Land ein, die über einen der im 
Rahmen der Zählung ausgegebenen headcount slips verfügen (UNHCR o.D.b). Damit wurde die 
Gültigkeit der headcount slips bzw. des legalen Aufenthalts aufgehoben und die Inhaber gelten 
wieder als undokumentiert (DIP 10.6.2025), es sei denn, sie fallen unter eine Ausnahmerege­
lung, wie z. B. Familien mit gemischtem Dokumentationsstatus, Personen, die bei ihrer Rückkehr 
gefährdet sind (z. B. ehemalige Militär- und Regierungsbeamte), und Personen mit Kindern, die 
in Iran eine Grund- oder Sekundarschule besuchen. Inhaber von headcount slips, die diese 
Kriterien nicht erfüllen, werden aufgefordert, freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren, um 
eine Abschiebung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot zu vermeiden, und ein (Arbeits-)Visum 
für die Rückkehr in den Iran zu beantragen (UNHCR o.D.b). Die Zukunft von headcount slip-
Inhabern ist nach dem 20.3.2025 unklar. Für jene, welche nicht unter die genannten Ausnahmen 
fallen, besteht ein hohes Risiko, abgeschoben zu werden (IOM 9.5.2025).
Derzeit gibt es keine Pläne zur Legalisierung illegaler Einwohner in Iran. Sie sind von Abschie­
bung bedroht und haben keinen Anspruch auf staatliche Leistungen (IOM 9.5.2025). Seit Ende 
2024 wurde von einem deutlichen Anstieg an Abschiebungen undokumentierter Afghanen be­
richtet [Anm.: s. Abschnitt „ Freiwillige und zwangsweise Rückkehr“ für weitere Informationen] 
(DIP 10.6.2025; vgl. IOM 9.5.2025).
Eine weitere Gruppe stellen Afghanen dar, die über einen Reisepass samt gültigem Visum 
verfügen, beispielsweise ein Studienvisum oder ein Visum für Langzeitaufenthalte. Beide Vi­
sumsarten müssen jährlich verlängert werden (Asghari/RLI 3.2024). Regulär nach Iran einreisen 
kann nur, wer im Besitz eines gültigen Passes und Visums für Iran ist. Iran hatte seine konsu­
larischen Dienste nach Machtübernahme der Taliban teils vorübergehend eingestellt (z. B. in 
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Herat), sodass keine neuen Visa mehr beantragt werden konnten. Seit Ende 2021 können in 
Afghanistan jedoch wieder regulär Visumsanträge gestellt werden, wenngleich teils mit Unter­
brechungen (z. B. im April 2022 oder Ende 2022/Anfang 2023 in Herat). Dennoch findet die 
große Mehrheit der Einreisen nach Iran wohl immer noch irregulär statt (SEM 29.8.2023).
Im Juni 2023 führte die iranische Regierung ein Smartcard-System für afghanische Staats­
angehörige ein, um die Identifizierung und Verwaltung ausländischer afghanischer Einwohner 
im Land zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Dadurch sollten verschiedene Ausweisdoku­
mente, die zuvor von Ausländern verwendet wurden, in einer einzigen, einheitlichen Smartcard 
zusammengefasst werden. Parallel dazu sollte auch ein Programm für Investitionen eingeführt 
werden. Die Vorteile des Smartcard-Systems blieben allerdings unklar und das Programm wur­
de schließlich gestoppt. Seit Juli 2024 werden keine Smartcards mehr ausgegeben und die 
Behörden benutzen wieder das Amayesh-System (IOM 9.5.2025).
Amayesh-Programm
Das Amayesh-System wurde Anfang der 2000er-Jahre von der iranischen Regierung für Af­
ghanen eingeführt und ist Irans wichtigstes Instrument zur Verwaltung afghanischer (und ur­
sprünglich auch irakischer) Flüchtlinge, das ihnen einen begrenzten Rechtsstatus und Zugang 
zu grundlegenden Dienstleistungen gewährt. Das System gewährleistet zwar ein gewisses Maß 
an Schutz, wird jedoch wegen der finanziellen Belastung der Karteninhaber, die jeweils eine 
Verlängerungsgebühr entrichten müssen, wegen Einschränkungen ihrer Rechte und wegen 
des Ausschlusses von Flüchtlingen ohne Papiere oder neu angekommenen Flüchtlingen kri­
tisiert. Seit 2008 wurden keine Amayesh-Karten mehr ausgestellt, mit Ausnahme bestimmter 
Kategorien von Familienangehörigen. Darüber hinaus haben auch Kinder von Amayesh-Inha­
bern (beide Elternteile müssen Amayesh-Inhaber sein) Anspruch auf eine Amayesh-Karte (IOM 
9.5.2025).
Die Amayesh-Karten wurden für Haushalte (und nicht Einzelpersonen) ausgestellt, wobei die 
Registrierung der Haushalte v. a. auf den Eigenangaben der Antragsteller basierte (Asghari/RLI 
3.2024). Ein Anrecht auf die Amayesh-Karte haben praktisch nur Flüchtlinge, die sich bereits vor 
2001 in Iran aufhielten, sowie deren (auch später geborene) Kinder [Anm.: Siehe weiter unten 
bzgl. der Weitergabe des Status] (SEM 29.8.2023). Die Registrierung für den Amayesh-Status 
war in dieser Hinsicht eine einmalige Gelegenheit, die nicht in eine [permanente] Zugangsmög­
lichkeit zu einem Aufenthaltsstatus umgewandelt wurde, der auf der Grundlage von festgelegten 
Anspruchskriterien vergeben werden würde (Asghari/RLI 3.2024).
Offiziell handelt es sich bei der Amayesh-Karte um eine zeitlich beschränkte Aufenthaltser­
laubnis. Die Karte muss entsprechend regelmäßig erneuert werden. Seit 2011 hatte sie jeweils 
eine Gültigkeit von einem Jahr (SEM 29.8.2023). Im Rahmen des letzten Erneuerungszyklus 
(Amayesh 18 um den Jahreswechsel 2024/2025) wurde die Gültigkeit allerdings auf sechs Mo­
nate reduziert (IOM 9.5.2025). Kartenbesitzer, die eine Registrierungsrunde verpasst haben, 
oder die für manche Afghanen nicht unerheblichen Erneuerungskosten nicht aufbringen können, 
verlieren die Karte und damit ihren Aufenthaltsstatus (Eurac 3.7.2023, NRC 1.6.2023). In der 
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