2025-09-09-coi-cms-laenderinformationen-iran-version-10-33ca
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Vergangenheit (Amayesh-Runden 14, 15 und 17) wurden jedoch teils Ausnahmen für ehemalige Amayesh-Karteninhaber gemacht, die vergessen hatten, sich zu registrieren (SEM 29.8.2023). Rechte und Zugang zu Leistungen Iran ist seit langem ein Zufluchtsort für Afghanen, die vor Instabilität und Konflikten fliehen. Die islamische Republik hat die ersten Flüchtlingswellen und andere Migranten aus Afghani stan zunächst willkommen geheißen. Im Laufe der Zeit ist Iran jedoch aufgrund wirtschaftlicher Belastungen und Sicherheitsbedenken zunehmend restriktiver geworden (MPI 7.1.2025). Die Eskalation des Konflikts zwischen Israel und Iran Mitte Juni 2025 hat die Lage für Afghanen noch zusätzlich verschärft (DW 19.6.2025; vgl. TNA 24.6.2025). Undokumentierte afghanische Staatsangehörige sind nicht nur der Gefahr von Luftangriffen ausgesetzt, sondern sehen sich auch mit einem sich verschärfenden Netz aus systematischer Diskriminierung, Bewegungsbe schränkungen und Massenabschiebungen konfrontiert (TNA 24.6.2025), wobei die Anzahl der aus Iran nach Afghanistan Zurückkehrenden aufgrund der Luftangriffe Israels und angesichts iranischer Pläne zu verstärkten Abschiebungen Berichten zufolge im Juni 2025 gestiegen ist (AP 20.6.2025; vgl. AP 28.6.2025, TN 22.6.2025). Die iranischen Behörden arbeiten mit UNHCR zusammen, um Flüchtlingen, aus Iran nach Afgha nistan zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern und anderen Personen Hilfe bereitzustellen (USDOS 23.4.2024). Internationale Organisationen wie UNHCR und NGOs bestätigen, dass Iran afghanische Flüchtlinge einerseits in den vergangenen Jahren sehr großzügig aufgenom men und behandelt, andererseits aber sehr wenig internationale Unterstützung erhalten hat (ÖB Teheran 11.2021). Während viele Afghanen die versteckten Subventionen nutzen können, die die Regierung zur Kontrolle der Preise für Lebensmittel, Medikamente und Benzin bereitstellt, sind Personen ohne Aufenthaltsstatus beispielsweise nicht in der Lage, Bankkonten zu eröffnen oder Wohnungen und SIM-Karten für Mobiltelefone zu kaufen (AJ 12.6.2022). Auch Afghanen mit einem Aufent haltsstatus sind von bestimmten Einschränkungen betroffen (8am 24.2.2024). Bewegungsfreiheit Iran schränkt die Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnsitzes für afghanische Staatsbürger ein. Seit 2007 ist es Afghanen verboten, in bestimmten Städten und Provinzen zu leben, die als „ No-Go-Gebiete“ für Ausländer ausgewiesen sind, es sei denn, sie wohnen in einer Siedlung innerhalb dieser Gebiete oder sind mit einem iranischen Staatsangehörigen verheiratet, der dort lebt. Im September 2022 waren fast zwei Drittel der Bezirke des Landes als Sperrzonen einge stuft (MPI 7.1.2025). Inhaber einer Amayesh-Karte und eines Familienpasses dürfen nur in der auf ihrer Karte angegebenen Provinz wohnen. Für jede Art von Reise müssen sie die Behörden informieren und ein Laissez-Passer-Dokument beantragen, in dem das genehmigte Reisegebiet und die genehmigte Reisedauer angegeben sind (IOM 9.5.2025; vgl. MPI 7.1.2025). Inhaber eines headcount slip gelten als undokumentiert und haben daher keine rechtliche Grundlage, um innerhalb des Landes zu reisen. Der Aufenthalt und die Reise von undokumentierten Afgha nen sind im ganzen Land illegal. Inhaber eines internationalen Reisepasses mit gültigem Visum 187

können sich dagegen frei im ganzen Land bewegen (IOM 9.5.2025), so es sich dabei nicht um Verbotszonen für Ausländer handelt. Mit einem Aufenthaltsvisum ist außerdem eine Reise ins Ausland möglich. Inhaber von Amayesh-Karten können das Land nicht verlassen, da sie ihren Status sonst verlieren (Asghari/RLI 3.2024). Bildungswesen Inhaber einer Amayesh-Karte und eines Familienpasses können ihre Kinder in der Regel in der Schule anmelden. Für Inhaber von headcount slips variiert der Zugang zu Bildung je nach Pro vinz. In einigen Gebieten konnten afghanische Familien, die nur einen headcount slip besitzen, einen Unique Code (YEKTA-Code) erhalten, der für die Anmeldung in der Schule erforderlich ist. Der Zugang zu Schulbildung für Kinder von headcount slip-Inhabern hängt jedoch von der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Schulleiters ab - einige erlauben die Einschreibung, die meisten jedoch nicht. Infolgedessen können viele Kinder, die nur einen headcount slip besitzen, keine Schule besuchen. Afghanische Staatsangehörige ohne Papiere (die über keine legalen Aufenthaltsdokumente verfügen) haben keinen Zugang zu formaler Bildung (IOM 9.5.2025). Auch finden nicht alle Kinder einen Schulplatz, etwa weil erschwingliche Transportmöglichkei ten fehlen, die Kinder illegal arbeiten geschickt werden, die allgemeine Einschreibegebühr zu hoch ist, oder Eltern iranischer Kinder gegen die Aufnahme von afghanischen Kindern sind (ÖB Teheran 11.2021). Seit 2012 müssen afghanische Flüchtlinge [d. h. Inhaber einer Amayesh-Karte], die eine Univer sität besuchen wollen, ihren Aufenthaltsstatus aufgeben, sich einen afghanischen oder sonstigen Reisepass besorgen und dann als internationale Studenten wieder nach Iran einreisen (MPI 7.1.2025). Flüchtlingskinder lernen Seite an Seite mit ihren iranischen Klassenkameraden nach dem irani schen Lehrplan. Es gibt einige von der afghanischen Gemeinschaft betriebene Schulen, in denen in Dari oder anderen in Afghanistan gesprochenen Sprachen unterrichtet wird. Diese Schulen sind mittlerweile anerkannt, nachdem sie zuvor regelmäßig von den Behörden geschlossen wurden (ACCORD 4.5.2020). Gesundheitswesen Inhaber einer Amayesh-Karte können sich für das UPHI-Programm (Universal Public Health Insurance) sowie für die Sozialversicherung (SSO) oder private Versicherungspläne anmelden. Inhaber eines Familienpasses haben Zugang zur SSO-Versicherung, sofern sie über eine gülti ge Arbeitserlaubnis verfügen. Theoretisch sind die primären Gesundheitsdienste im Iran für alle Menschen gegen Bezahlung zugänglich, unabhängig von ihrem rechtlichen Status. Allerdings sind die Behandlungskosten für Ausländer in der Regel viel höher als für iranische Staatsbürger. IOM Iran berichtet auch von Fällen, in denen Personen ohne Papiere aus humanitären Gründen medizinische Notfallversorgung erhielten. In der Praxis zögern Gesundheitsdienstleister zuneh mend, Personen ohne Papiere zu behandeln, da sie befürchten, gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen (IOM 9.5.2025). Umgekehrt zögern undokumentierte Patienten oft, medizinische 188

Hilfe in Anspruch zu nehmen, weil sie befürchten, den Behörden gemeldet zu werden (IOM 9.5.2025; vgl. Eurac 3.7.2023). Zugang zum Arbeitsmarkt Männliche Amayesh-registrierte Afghanen im Alter von 18 bis 60 Jahren müssen um eine Ar beitserlaubnis ansuchen, um legal in Iran arbeiten zu dürfen (IOM 9.5.2025). Die Arbeitsgeneh migung wird gemeinsam mit der Amayesh-Verlängerung beantragt (Diaran 25.7.2022) und ist auf bestimmte Sektoren beschränkt, beispielsweise den Bausektor (IOM 9.5.2025) oder auf die Landwirtschaft (MPI 7.1.2025). Afghanische Frauen haben keinen legalen Zugang zum Arbeits markt. Manche finden allerdings im Niedriglohnsektor Arbeit, beispielsweise als Haushaltshilfen, oftmals ohne vertragliche oder rechtliche Absicherungen. Inhaber eines internationalen Reise passes können auch über ein Visum eine Arbeitserlaubnis erhalten, dies ist jedoch in der Regel auf hochqualifizierte Tätigkeiten beschränkt (IOM 9.5.2025). Jeder, der über eine gültige Arbeitserlaubnis verfügt, ist berechtigt, sich bei der Sozialversiche rung (SSO) anzumelden (IOM 9.5.2025). Die meisten Afghanen gehen eher schlecht bezahlten Tätigkeiten nach (am Bau, Reinigung/Müll abfuhr oder in der Landwirtschaft). Eine Beschäftigung in hochqualifizierten Berufen ist nicht erlaubt (AA 15.7.2024). Viele haben Schwierigkeiten, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (MPI 7.1.2025). Dennoch haben es manche Afghanen auch geschafft, sozial aufzusteigen und sich als Unternehmer zu etablieren (Clingendael 11.3.2025). Zugang zu Sozialleistungen Staatliche Bargeldzuschüsse und andere Sozialleistungen sind iranischen Staatsbürgern vor behalten [Anm.: s. Kap. Grundversorgung und Wirtschaft / Sozialbeihilfen für eine Beschrei bung der Leistungen]. Eine Ausnahme stellen Amayesh-Karteninhaber dar, die in speziellen Siedlungen leben. Sie erhalten eine monatliche Bargeldunterstützung von 10 Mio. IRR (10,58 EUR) vom World Food Programme (WFP). Darüber hinaus gibt es keine staatlichen Unterstüt zungsprogramme, die sich speziell an vulnerable Gruppen ohne iranische Staatsbürgerschaft richten würden. Leistungen der State Welfare Organization (SWO) [Behzisti] sind auf iranische Staatsangehörige beschränkt. Es gibt allerdings wohltätige Organisationen, die beispielsweise Menschen mit Behinderungen unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft oder ihrem Aufenthalts status mit begrenzten finanziellen Mitteln oder Hilfsutensilien unterstützen (IOM 9.5.2025). Von iranischer Seite gibt es einige NGOs, die sich um afghanische Flüchtlinge kümmern. Die ira nischen Behörden haben den Spielraum dieser unabhängigen Organisationen in den letzten Jahren allerdings eingeschränkt (SEM 30.3.2022). Zugang zu Wohnraum Afghanische Staatsangehörige dürfen keinen Mietvertrag offiziell registrieren lassen. In der Pra xis kann nach Angaben des IOM-Büros in Teheran von Anfang Mai 2025 jedoch jeder eine Unterkunft mit einer inoffiziellen Vereinbarung (mündliche Vereinbarung mit einer Kaution) mie ten (IOM 9.5.2025). Im Zuge einer weiteren Verschärfung der Bedingungen für undokumentierte 189

Afghanen gaben die Behörden Ende Juni 2025 allerdings bekannt, dass der Mietvertrag für jede Immobilie, die von afghanischen Staatsangehörigen ohne legalen Aufenthaltsstatus angemietet wurde, entsprechend einer neuen Direktive nun für ungültig erklärt würde und die Immobilien von den Behörden versiegelt und konfisziert werden können (BNE 27.6.2025; vgl. RFAR 28.6.2025). Nach Angaben des UNHCR wohnen etwa sechs Prozent der Afghanen in Lagern, während die überwiegende Mehrheit unter der iranischen Bevölkerung lebt (AJ 12.6.2022). Es gibt offiziell ausgewiesene Siedlungen, meist in abgelegenen Gebieten, die „ Gaststädte“ heißen und in denen rund drei Prozent der Amayesh-Karteninhaber leben (Asghari/RLI 3.2024). Zugang zu Finanzdienstleistungen Inhaber von Amayesh-Karten und Familienpässen dürfen Bankkonten eröffnen und eine Reihe von Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen. Personen mit einem internationalen Reisepass und gültigem Visum können ebenfalls Bankkonten eröffnen. Das Verfahren ist für sie jedoch wesentlich zeitaufwendiger und administrativ komplexer. Nach Ablauf ihres Visums werden ihre Bankkonten in der Regel gesperrt und in einigen Fällen werden alle damit verbundenen Konten eingefroren (IOM 9.5.2025). Laut einer Direktive, über die Anfang 2024 berichtet wurde, ist es Afghanen mit einer Aufenthaltsbewilligung jedoch nur mehr erlaubt, Bankkonten bei einer Bank (und nicht bei mehreren) zu eröffnen (8am 24.2.2024). Afghanische Staatsangehörige ohne Aufenthaltspapiere haben keinen Zugang zu formellen Finanz- und Bankdienstleistungen. Inhaber von headcount slips fallen ebenfalls unter diese Kategorie (IOM 9.5.2025). Zugang zu afghanischen Dokumenten Afghanische Staatsangehörige in Iran können derzeit über die afghanische Botschaft in Teheran oder das afghanische Konsulat in Mashhad einen afghanischen Reisepass verlängern oder erhalten. Allerdings ist eine gültige Tazkira (afghanischer Personalausweis) Voraussetzung für den Erhalt eines Passes. Seit dem Ausbruch von COVID-19 ist die Ausstellung neuer Tazkiras in Iran ausgesetzt. Die afghanische Botschaft hat zwar die Absicht bekundet, die Ausstellung wieder aufzunehmen - möglicherweise über ein E-Tazkira-System -, ein offizieller Termin wurde jedoch noch nicht bekannt gegeben. Derzeit müssen Personen, die noch keine Tazkira besitzen, nach Afghanistan reisen, um eine solche zu beantragen. Bei der Beantragung müssen sie eine Tazkira eines nahen männlichen Verwandten - beispielsweise ihres Vaters, Onkels, Großvaters oder männlichen Cousins - vorlegen, um ihre afghanische Abstammung nachzuweisen (IOM 9.5.2025). Inhaber eines Familienpasses können sowohl ihren Pass als auch ihr Visum über die soge nannten Kefalat-Büros in Iran verlängern (IOM 9.5.2025). Heirat und Weitergabe der iranischen Staatsbürgerschaft an Kinder Afghanische Staatsbürger, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Iran haben, können iranische Staatsbürger (oder andere Personen mit rechtmäßigem Wohnsitz) nach einem formellen Ver fahren legal heiraten. Sie müssen ihre Ehe bei den iranischen Behörden registrieren lassen. Afghanische Staatsangehörige, die legal mit einem iranischen Staatsbürger verheiratet sind, 190

können eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Das Verfahren erfordert die Genehmigung durch das Innenministerium. Die Heirat mit einer iranischen Frau kann zu einer Aufenthaltsge nehmigung führen, jedoch nicht automatisch zur Staatsbürgerschaft (IOM 9.5.2025). Afghanische Staatsangehörige ohne legalen Aufenthaltsstatus stehen bei der Registrierung ihrer Ehe vor erheblichen Herausforderungen. Die iranischen Behörden können die Bearbeitung der Ehe ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung oder Ausweispapiere verweigern. Viele Afghanen ohne Papiere greifen auf informelle oder rein religiöse Ehen (Nikah) zurück, ohne diese bei den iranischen Zivilbehörden registrieren zu lassen. Diese Ehen sind rechtlich nicht anerkannt und können zu Komplikationen führen, insbesondere für Kinder, die aus diesen Ehen hervorgehen. Daher müssen afghanische Staatsangehörige ohne Papiere zunächst ihren fehlenden legalen Aufenthaltsstatus klären, bevor sie von ehelichen Aufenthaltsrechten oder der Staatsbürger schaft profitieren können (IOM 9.5.2025). Eine Ehe führt nicht automatisch zu Papieren. Ein Amayesh-Karteninhaber gibt seinen Aufent haltsstatus nicht mit der Heirat an den Ehepartner weiter (IOM 11.4.2024). Wenn die Inhaber einer Amayesh-Karte und eines Aufenthaltsvisums heiraten, können die Ehepartner jeweils ihren eigenen Aufenthaltsstatus behalten. Sollte das Paar Kinder haben, können die Kinder allerdings nur Papiere bekommen, wenn der Elternteil mit der Amayesh-Karte seinen Aufenthaltstitel auf ein Aufenthaltsvisum umändert (Asghari/RLI 3.2024). Es besteht die Möglichkeit, dass iranische Frauen ihre Staatsbürgerschaft an Kinder mit ei nem ausländischen Vater weitergeben, auch wenn dies nicht automatisch geschieht, sondern beantragt werden muss (USDOS 24.6.2024; vgl. IOM 9.5.2025). Ein entsprechendes Gesetz wurde 2019 erlassen. Bei der Umsetzung bestehen jedoch einige bürokratische und finanzielle Hürden für die Antragsteller (IOM 9.5.2025). Auch benötigen die Antragsteller dabei oftmals eine Sicherheitsfreigabe durch die Sicherheitsbehörden (IOM 9.5.2025; vgl. USDOS 24.6.2024). Ein Kind eines iranischen Vaters und einer afghanischen Mutter, das im Rahmen einer offiziellen Ehe geboren wird, erhält automatisch die iranische Staatsangehörigkeit (IOM 4.5.2022). Weitere Aspekte Faktoren wie gemeinsame kulturelle Bindungen, Sprache und die schiitische Identität der Haza ra-Gemeinschaft in Verbindung mit einer relativ offenen 900 km langen Grenze haben historisch gesehen die Migration aus Afghanistan begünstigt, während Iran tendenziell auch als Transitland für afghanische Migranten auf dem Weg in die Türkei und nach Europa fungiert (Clingenda el 11.3.2025). Seit der Rückkehr der Taliban an die Macht in Afghanistan im August 2021 ist die Haltung Irans gegenüber afghanischen Flüchtlingen und Migranten zunehmend komplexer geworden. Die jüngsten Entwicklungen deuten auf eine Verschärfung der Politik und zuneh mende gesellschaftliche Spannungen hin (IOM 9.5.2025), wobei insbesondere die Zunahme an Neuankünften nach der Taliban-Machtübernahme Spannungen ausgelöst hat (Clingendael 11.3.2025). Die anti-afghanische Stimmung in der Bevölkerung hat zugenommen, angeheizt durch politische Rhetorik und öffentliche Debatten. Infolgedessen sehen sich Afghanen mit wachsenden Hindernissen bei der Integration konfrontiert. Während der Präsidentschaftswahlen 191

2024 machten die Kandidaten Afghanen offen für wirtschaftliche und soziale Probleme verant wortlich. In den sozialen Medien waren Slogans wie „Ausweisung der Afghanen, eine nationale Forderung“ zu lesen, was die zunehmende Unterstützung für eine härtere Politik unterstreicht. Diese Stimmung steht im Einklang mit den jüngsten politischen Trends, darunter vermehrte Abschiebungen und Einschränkungen der Sozialleistungen. Die jüngste Geschichte Irans zeigt eine wachsende Spannung zwischen seiner Fähigkeit, Flüchtlinge aufzunehmen, und seinen internen sozioökonomischen Herausforderungen (MPI 7.1.2025; vgl. Clingendael 11.3.2025). Aufgrund der jüngsten israelischen Militäroperation gegen Iran wurden auch Vorwürfe laut, dass manche afghanische Staatsangehörige für Israel spionieren würden (RFAR 28.6.2025; vgl. BNE 27.6.2025). Während Afghanen in Iran seit Jahrzehnten vor allem als billige Arbeitskräfte verwendet werden, setzt der Staat sie auch im Sicherheitsbereich ein und hat afghanische Migranten in Verbän de rekrutiert, die außerhalb der Grenzen Irans kämpfen (Clingendael 11.3.2025). Die Revo lutionsgarden sollen Tausende von in Iran lebenden afghanischen Migranten, darunter auch Kinder, mithilfe von Zwangsmaßnahmen für den Kampf in Syrien rekrutiert haben (FH 2025; vgl. Clingendael 11.3.2025). Medien berichteten 2024 und 2025 von der Präsenz von Angehörigen der Fatemiyoun-Einheit und anderer afghanischer Militärverbände in der Provinz Sistan und Belutschistan (IRINTL 1.9.2024) und im Irak (TWI 29.1.2025). Weiters wurde auch berichtet, dass ehemalige afghanische Militärangehörige, die in Iran leben, der Gefahr ausgesetzt sei en, für den Kampf gegen die Ukraine rekrutiert zu werden (RFAR 28.12.2024; vgl. Guardian 31.10.2022). Freiwillige und zwangsweise Rückkehr Es existieren keine verlässlichen Daten zur freiwilligen wie auch unfreiwilligen Rückkehr aus Iran nach Afghanistan. Verschiedene Quellen geben zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedli che Schätzungen wieder (SEM 29.8.2023). Gemäß Aufzeichnungen von IOM Afghanistan sind zwischen Mai 2024 und Mai 2025 [letztverfügbare Daten] rund 2,5 Mio. Afghanen aus Iran nach Afghanistan zurückgekehrt [Anm.: hierbei wird nicht zwischen einer freiwilligen oder unfreiwilli gen Rückkehr unterschieden]. Dem standen rund 1,4 Mio. Neuankünfte von Afghanen in Iran gegenüber (IOM 23.6.2025). Ab Ende 2023 ist die Anzahl an [freiwilligen wie unfreiwilligen] Rückkehrern aufgrund von Ankündigungen der iranischen Behörden bezüglich eines schärferen Vorgehens gegen illegal im Land aufhältige Ausländer gestiegen (AP 20.6.2025). Die freiwillige, UNHCR-unterstützte Rückkehr von registrierten afghanischen Flüchtlingen fand gemäß Daten von UNHCR zwischen August 2021 und der zweiten Jahreshälfte 2024 auf einem niedrigeren Niveau statt als zuvor. Danach stieg die Anzahl an freiwilligen Rückkehrern wieder leicht, erreichte allerdings nicht das Niveau von vor 2020 [aktuellste Daten: 31.3.2025] (UNHCR o.D.b). Dennoch wurden im Jahr 2024 1.092 Afghanen von UNHCR bei der Rückkehr aus Iran nach Afghanistan unterstützt, ungefähr doppelt so viele wie im Jahr 2023 (UNHCR 30.5.2025). Mit Ende 2024 kam es zu einem deutlichen Anstieg an Abschiebungen undokumentierter Afgha nen (DIP 10.6.2025; vgl. IOM 9.5.2025). Nach offiziellen iranischen Angaben wurden zwischen März 2024 und März 2025 rund eine Million Afghanen abgeschoben und die Behörden kündigten 192

an, dass eine weitere Million abgeschoben werden sollte. Die Taliban berichteten in dieser Zeit von der Ankunft von rund 3.000 Afghanen an offiziellen Grenzübergängen, was ungefähr mit den Daten von IOM Afghanistan übereinstimmt (IOM 9.5.2025). Im Mai 2025 verzeichnete IOM einen „ starken“ Anstieg an zwangsweisen Abschiebungen verglichen mit den Vormonaten (IOM 2.6.2025). Aufgrund der Luftangriffe Israels und angesichts der iranischen Pläne zu verstärk ten Abschiebungen ist die Anzahl der Ankünfte von Rückkehrern aus Iran nach Angaben von Taliban-Vertretern im Juni 2025 weiter gestiegen (AP 20.6.2025; vgl. TN 22.6.2025). Ende Juni verlautbarten die iranischen Sicherheitsbehörden, dass nun alle ausländischen Staatsbürger oh ne legalen Aufenthaltstitel Iran verlassen müssten. Während sich die Bedingungen für Afghanen zuletzt aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage und Stimmung gegenüber afghani schen Staatsangehörigen ohne Aufenthaltsgenehmigung, insbesondere gegen jene, die nach der Rückkehr der Taliban an die Macht Zuflucht im Land gesucht haben, zunehmend verschärft hat, kommt seit den Angriffen Israels und der USA noch hinzu, dass manchen afghanischen Staatsbürgern vorgeworfen wird, als Spione für Israel tätig zu sein (BNE 27.6.2025; vgl. RFAR 28.6.2025). Die Literatur unterscheidet bei der unfreiwilligen Rückkehr zwischen Pushbacks von neu einrei senden Flüchtlingen an der Grenze und Rückführungen von Flüchtlingen aus dem Landesinnern. Auch zu diesem Verhältnis existieren keine genauen Zahlen. Die iranischen Behörden schieben irregulär einreisende Afghanen nach Möglichkeit umgehend nach Afghanistan zurück. Auch für Afghanen ohne legalen Aufenthalt in Iran besteht das Risiko einer Rückführung nach Afghanistan (SEM 29.8.2023). Es gibt zahlreiche Berichte über Fälle von Refoulement und Zwangsrückfüh rungen afghanischer Staatsangehöriger aus Iran, insbesondere seit 2024. Die Abgeschobenen berichten, dass sie ohne angemessene Prüfung ihres Schutzbedarfs zwangsweise ausgewiesen wurden (IOM 9.5.2025). Bezüglich Pushbacks an der Grenze wird u. a. auch von Gewaltanwen dung durch Grenzbeamte berichtet (AMU 29.5.2025; vgl. BAMF 21.10.2024). Gegenwärtig gibt es keine expliziten gesetzlichen Bestimmungen, die vulnerable Gruppen, wie z. B. Personen mit Behinderungen oder unbegleitete Minderjährige, vor Refoulement oder zwangsweiser Rückfüh rung schützen würde. Gemäß Beobachtungen von IOM in Iran sind vulnerable Personen, wie z. B. Frauen, Minderjährige und Menschen mit Behinderungen allerdings weniger gefährdet, in Abschiebungsgruppen inkludiert zu werden, als andere (IOM 9.5.2025). UNHCR erwähnt mehrere „Transit- oder Deportationszentren“ entlang der iranisch-afghanischen Grenze sowie „ formale Haftzentren“ in verschiedenen Städten (SEM 29.8.2023). Diese Einrich tungen werden oft als überfüllt und schmutzig beschrieben, mit mangelnder Ernährung und medizinischer Versorgung (SEM 29.8.2023; vgl. BBC 31.5.2025). Quellen ■ 8am - Hasht-e Sobh (24.2.2024): Iran and Afghan Refugees: Mistreatment, Disrespect and Expulsion, https://8am.media/eng/iran-and-afghan-refugees-mistreatment-disrespect-and-expulsion/ , Zugriff 28.2.2024 ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211 2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024 193

■ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (4.5.2020): Das Schulsystem im Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030055/Schulsystem Iran_- Mai 2020.pdf, Zugriff 9.2.2023 ■ AJ - Al Jazeera (12.6.2022): What does the future hold for Afghan refugees in Iran?, https://www.alja zeera.com/news/2022/6/12/what-does-the-future-hold-for-afghan-refugees-in-iran , Zugriff 9.2.2023 ■ AMU - Amu Tv (29.5.2025): Crossing into Iran seen as an escape route from Taliban rule, refugee study says, https://amu.tv/177118/, Zugriff 25.6.2025 ■ AP - Associated Press (28.6.2025): At least 1.2 million Afghans forced to return from Iran and Pakistan this year, says UN, https://apnews.com/article/iran-pakistan-afghan-deportation-refugee s-ea3fd1f9b995e4f97d8584718cea058d, Zugriff 30.6.2025 ■ AP - Associated Press (20.6.2025): Thousands of Afghans are fleeing Iran every day to escape war and deportation, https://apnews.com/article/afghan-iran-refugees-war-deportation-b58f3772e3e50 a722a9f0b17d8ee1f9a, Zugriff 24.6.2025 ■ Asghari/RLI - Asghari, Shamin, Refugee Law Initiative (3.2024): Governance of Migration by Decree: Legal Life of Afghan Migrants in Iran, https://sas-space.sas.ac.uk/9859/1/WPS No. 70.pdf, Zugriff 16.4.2024 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.10.2024): Briefing Notes KW 43, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116560.html, Zugriff 25.6.2025 ■ BBC - British Broadcasting Corporation (31.5.2025): تشگزاب زکرم زا ناغفا رجاهم کی تیاور اضر ماما :تسا میخو یلیخ ام تیعضو [Die Geschichte eines afghanischen Flüchtlings aus dem Imam Reza-Rückkehrzentrum: Unsere Lage ist sehr schlimm], https://www.bbc.com/persian/articl es/cy0k527x424o, Zugriff 25.6.2025 ■ BNE - BNE IntelliNews (27.6.2025): Iran orders deportation of undocumented Afghans, https://www. intellinews.com/iran-orders-deportation-of-undocumented-afghans-388302/ , Zugriff 30.6.2025 ■ Clingendael - Clingendael - The Netherlands Institute of International Relations (11.3.2025): Between inclusion and exclusion: Iran’s selective instrumentalization of Afghan migrants, https://www.clinge ndael.org/publication/between-inclusion-and-exclusion-irans-selective-instrumentalization-afgha n-migrants, Zugriff 25.6.2025 ■ Diaran - Diaran (25.7.2022): ﺕﺭاک شیامﺁ 17 و ﺭودص هنﺍورپ ﺭاک [Antragskarte 17 und Ausstellung der Arbeitserlaubnis] , https://diaran.ir/8344/--17----/ , Zugriff 8.2.2023 ■ DIP - Diplomat, The (10.6.2025): Iran’s Deportation Drive and the Growing Crisis of Forced Afghan Returns, http://thediplomat.com/2025/06/irans-deportation-drive-and-the-growing-crisis-of-forced-a fghan-returns/, Zugriff 24.6.2025 ■ DW - Deutsche Welle (19.6.2025): Israeli strikes mean new peril for Afghan refugees in Iran, https: //www.dw.com/en/israeli-strikes-mean-new-peril-for-afghan-refugees-in-iran/a-72973767 , Zugriff 24.6.2025 ■ Eurac - Eurac Research (3.7.2023): How Iran has just become the world’s main host country for refugees, https://www.eurac.edu/en/blogs/mobile-people-and-diverse-societies/how-iran-has-jus t-become-the-world-s-main-host-country-for-refugees , Zugriff 28.2.2024 ■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/i ran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025 ■ Guardian - The Guardian (31.10.2022): Russia recruiting Afghan special forces who fought with US to fight in Ukraine, https://www.theguardian.com/world/2022/oct/31/afghan-special-forces-russia-u kraine-recruitment, Zugriff 25.6.2025 ■ IOM - International Organization for Migration (23.6.2025): Flow Monitoring Snapshot 01 - 14 June, 2025, https://dtm.iom.int/reports/afghanistan-flow-monitoring-snapshot-01-14-june-2025-eng , Zugriff 24.6.2025 ■ IOM - International Organization for Migration (2.6.2025): Sharp Rise in Forced Returns from Iran, https://afghanistan.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1071/files/documents/2025-06/iom-afghanistanflash-u pdate-1.pdf, Zugriff 24.6.2025 ■ IOM - International Organization for Migration (9.5.2025): Information on the socio-economic situation for Afghans in the Islamic Republic of Iran requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum ■ IOM - International Organization for Migration (11.4.2024): Information on the socio-economic situ ation for Afghan nationals in the Islamic Republic of Iran, Antwortschreiben per E-Mail ■ IOM - International Organization for Migration (4.5.2022): INFORMATION on the socio-economic situation for Afghans in the Islamic Republic of Iran requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum 194

■ IRINTL - Iran International (1.9.2024): IRGC-linked company employs Afghan militants in Chabahar port southeast of Iran, https://www.iranintl.com/en/202409013905, Zugriff 24.6.2025 ■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zu griff 30.11.2023 ■ MPI - Migration Policy Institute (7.1.2025): One of the World’s Largest Refugee Populations, Afghans Have Faced Increasing Restrictions in Iran, https://www.migrationpolicy.org/article/afghan-refugee s-iran, Zugriff 24.6.2025 ■ NRC - Norwegian Refugee Council (1.6.2023): Renewing key documents brings hope to Afghans in Iran, https://www.nrc.no/perspectives/2023/renewing-key-documents-brings-hope-to-afghans-in-i ran/, Zugriff 29.2.2024 ■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich] ■ RFAR - Radio Farda (28.6.2025): ماقم رارصا یجراخ عابتا جارخا رب ناریا یتینما و ییاضق یاه لیئارسا تالمح یپ رد [ Iranische Justiz- und Sicherheitsbeamte bestehen nach israelischen Angriffen auf die Abschiebung ausländischer Staatsbürger], https://www.radiofarda.com/a/iran-to-d eport-all-undocumented-foreigners-many-of-them-afghans/33457822.html , Zugriff 30.6.2025 ■ RFAR - Radio Farda (28.12.2024): یماظ ناریا هب هدنهانپ ناغفا یاه »راشف تحت « مازعا یارب نیارکوا گنج هب [ Afghanische Militärflüchtlinge im Iran stehen unter Druck, in den Ukraine-Krieg geschickt zu werden], https://www.radiofarda.com/a/former-afghan-military-personnel-leaving-ira n-to-fight-for-russia-in-ukraine/33255910.html , Zugriff 24.6.2025 ■ SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (29.8.2023): Afghanen: Einreise, Aufenthalt und Rückkehr, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nah ost/irn/IRN-einreise-aufenthalt-afghanen-d.pdf.download.pdf/IRN-einreise-aufenthalt-afghanen-d.p df, Zugriff 28.2.2024 ■ SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (30.3.2022): Focus Pakistan/Iran/Türkei Situation afghanischer Migrantinnen und Migranten, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internation ales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/AFG-situation-migranten-d.pdf.download.pdf/AFG-situation -migranten-d.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich] ■ Stimson - Stimson Center (24.10.2023): The Afghan Immigrant Crisis in Iran and the Rise of Afghan ophobia, https://www.stimson.org/2023/the-afghan-immigrant-crisis-in-iran-and-the-rise-of-afgha nophobia/, Zugriff 19.1.2024 ■ TN - Tolonews (22.6.2025): Thousands of Afghans Return from Iran After Losing All Belongings, https://tolonews.com/afghanistan-194748, Zugriff 24.6.2025 ■ TNA - New Arab, The (24.6.2025): ’Life and death hang by a minute’: The Afghan refugees trapped between war and mass deportations in Iran, https://www.newarab.com/features/afghan-refugees-i ran-trapped-between-war-and-deportations , Zugriff 24.6.2025 ■ TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (29.1.2025): Hundreds of Iran-Backed Fatemiyoun and Zainabiyoun Terrorists Warehoused at Iraqi Government Bases, https://www. washingtoninstitute.org/policy-analysis/hundreds-iran-backed-fatemiyoun-and-zainabiyoun-terrori sts-warehoused-iraqi, Zugriff 24.6.2025 ■ UNGA - United Nations General Assembly (6.10.2023): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2100731/N2329059.pdf, Zugriff 27.2.2024 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.a): Are you a person that UNHCR Iran can support?, https://help.unhcr.org/iran/en/are-you-a-person-that-unhcr-iran-can-support/ , Zugriff 8.2.2023 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.b): Operational Data Portal: Iran (Islamic Republic of), https://data.unhcr.org/en/country/irn, Zugriff 24.6.2025 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (30.5.2025): Annual Results Report 2024 Iran, https://www.unhcr.org/sites/default/files/2025-06/Iran ARR 2024.pdf, Zugriff 25.6.2025 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (15.1.2025): Family Passports’ Visa Extension Exercise, https://help.unhcr.org/iran/en/2025/01/15/family-passports-visa-extension-exe rcise/, Zugriff 24.6.2025 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (31.12.2023): Operational Data Portal: Iran (Islamic Republic of), https://data.unhcr.org/en/country/irn#_ga=2.35569633.1958450366.1633 848450-1851780278.1615983680, Zugriff 27.2.2024 195

■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (26.9.2021): Announcement on Services Available for the Undocumented, https://www.ecoi.net/de/dokument/2060978.html, Zugriff 2.2.2023 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (24.6.2024): 2024 Trafficking in Persons Report: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111581.html, Zugriff 24.6.2025 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024 21 Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung 2025-07-17 12:31 Anm.: Mit Stand 27.6.2025 sind die Auswirkungen der israelischen Luftangriffe ab dem 13.6.2025 auf die Wirtschafts- und Versorgungslage Irans noch nicht sinnvoll abschätzbar (z. B. hinsichtlich Wohlstandsverlusten aufgrund von Infrastrukturschäden, zeitweisem Stillstand des wirtschaftli chen Lebens, oder der finanziellen Belastung des ohnehin schon unter Druck geratenen irani schen Staatshaushalts durch intensivierte Militäreinsätze; darüber hinaus haben die Ereignisse auch Auswirkungen auf Rohstoff- und Devisenmärkte). Aus diesem Grund wird nachstehend nur sehr eingeschränkt auf Entwicklungen seit Beginn der Militäroperationen eingegangen. Es wird erbeten, bei Bedarf Rücksprache mit der Staatendokumentation zu halten. Die Wirtschaft zeichnet sich durch ihren Kohlenwasserstoff-, Landwirtschafts- und Dienstleis tungssektor sowie eine bemerkenswerte staatliche Präsenz in der verarbeitenden Industrie und den Finanzdienstleistungen aus. Iran steht weltweit an zweiter Stelle, was die Größe der Erdgas reserven betrifft, und bei den nachgewiesenen Rohölreserven an vierter Stelle (WB 20.10.2022). Obwohl die iranische Wirtschaft für ein Erdöl exportierendes Land relativ diversifiziert ist (WB 20.10.2022; vgl. Clingendael 30.1.2025), sich inzwischen zu einer dienstleistungsbasierten Wirt schaft entwickelt hat (Clingendael 30.1.2025) und über ein Reservoir gut ausgebildeter Arbeits kräfte verfügt (BPB 15.5.2020), hängen die Wirtschaftstätigkeit und die Staatseinnahmen von den Öleinnahmen ab und sind daher volatil (WB 20.10.2022; vgl. BPB 15.5.2020). Der Öl- und Gassektor ist immer noch eine treibende Kraft der iranischen Wirtschaft, auch wenn er von der Wiedereinführung der US-Sanktionen im Jahr 2018 empfindlich getroffen wurde (WKO 4.2025). Die israelischen Streitkräfte haben im Rahmen ihrer Operation „ Rising Lion“ Mitte Juni 2025 unter anderem auch iranische Energieinfrastruktur bombardiert (Standard 15.6.2025), darunter eine Raffinerie nahe einem der größten Erdgasfelder weltweit, das den größten Anteil der ira nischen Gasförderung ausmacht, sodass Iran die Gasförderung auf dem Feld für einige Tage teilweise eingestellt hat (REU 26.6.2025b; vgl. Standard 15.6.2025). Darüber hinaus wurden auch eine Ölraffinerie und ein Gasdepot in Teheran angegriffen (Standard 15.6.2025). Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80 % der irani schen Wirtschaftstätigkeit aus, für die restlichen 20 % ist der private und kooperative Sektor verantwortlich (BS 19.3.2024). Ab den 1990er-Jahren kam es zwar zu umfangreichen Privatisie rungen von Staatsbetrieben, allerdings wurden die Unternehmen oftmals von quasi-staatlichen Konglomeraten übernommen. Iranische Ökonomen bezeichneten die Vorgänge daher auch als „ Pseudoprivatisierungen“. Begünstigte der Privatisierungen waren beispielsweise militä rische Institutionen (z. B. die Revolutionsgarden, Basij, Streitkräfte), Religions-, Kultur- oder Wissenschaftsstiftungen, Wohlfahrts- und Pensionsfonds sowie revolutionäre Stiftungen (z. B. 196
