2025-09-09-coi-cms-laenderinformationen-iran-version-10-33ca
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
nichts vorliegt, üblicherweise mit Geldstrafen geahndet (MBZ 9.2023). Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den irani schen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA 15.7.2024). Verheiratete Frauen dürfen nicht ohne die Zustimmung ihrer Ehemänner ins Ausland reisen (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025), während unverheiratete und geschiedene Frauen sowie Witwen [über 18 Jahre] keine Erlaubnis ihres Vaters oder eines männlichen Vormunds benötigen, um zu reisen (CEDOCA 30.3.2020). Ehefrauen können jedoch Ehevertragsklauseln mit ihrem Ehemann vereinbaren, um eine generelle Ausreisegenehmigung zu erhalten (BAMF 1.2023; vgl. IRWIRE 2.11.2019). Die Ausreisegenehmigung durch den Ehemann muss in Form einer beim Notariat eingetragenen Vollmacht erfolgen (Eli Gasht 14.3.2024). Ehemänner kön nen die Genehmigung jederzeit zurückziehen (HRW 16.1.2025; vgl. Eli Gasht 14.3.2024). Die Väter von unverheirateten Frauen sowie Ehemänner von verheirateten Frauen können ein Aus reiseverbot für Frauen beantragen, auch wenn diese einen Reisepass erhalten haben (MBZ 9.2023). Für die Ausstellung eines Reisepasses an Frauen mit einem iranischen Ehepartner oder an Kinder unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung des Ehepartners oder Vaters erforderlich (IRIMFA o.D.; vgl. Eli Gasht 14.3.2024, BAMF 7.2020). Wenn der Ehemann oder Vater nicht anwesend ist, hat sich die Frau bei einem Wunsch zur Ausreise an die zuständige Behörde des Außenministeriums zu wenden, sofern keine schriftliche Erlaubnis vorliegt (BAMF 7.2020; vgl. IRIMFA o.D.). Geschiedene oder verwitwete Frauen benötigen keine Zustimmungserklärung, um einen Reisepass zu erhalten (Eli Gasht 14.3.2024). Bestimmte Gruppen, wie Angestellte in sensiblen Bereichen, iranische Studenten im Ausland und alle Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren, die ihren Militärdienst noch nicht abgeleis tet haben, benötigen eine besondere Ausreisebewilligung (Landinfo 21.1.2021 vgl. CEDOCA 10.5.2023). Wehrpflichtige müssen eine Kaution hinterlegen, um ausreisen zu dürfen (Ekhtebar 22.4.2024). Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhielten, müssen entweder das Stipendium zurückzahlen oder erhalten eine befristete Ausreisegenehmigung. Die Regierung schränkt die Auslandsreisen einiger religiöser Führer, Angehöriger religiöser Minder heiten und Wissenschaftler in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker, Künstler sowie Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen (USDOS 23.4.2024). 2024 wurde von einzelnen Fäl len berichtet, bei denen iranische Auslandsvertretungen in Europa Teilnehmerinnen an den Protestkundgebungen ab September 2022, Kritikerinnen des Regimes und Journalistinnen die Erneuerung ihrer Reisepässe verweigert haben (IRWIRE 15.2.2024). Ausreiseverbote und Verhängung von Kautionen Es kommt relativ häufig vor, dass Personen, gegen die im Zusammenhang mit den „ Frau, Leben, Freiheit“-Protesten und anderen Demonstrationen ermittelt wird, gegen Kaution oder unter Rei sebeschränkungen aus der Haft entlassen werden. Eine Voraussetzung für die Freilassung einer Person gegen Kaution oder unter Reisebeschränkungen ist nach Ansicht des schwedischen 180

Amts für Migration, dass ihr Fall ein förmliches Gerichtsverfahren durchläuft (Migrationsverket 28.10.2024). Eine festgenommene Person kann gegen Kaution freigelassen werden, solange ein strafrecht liches Ermittlungsverfahren läuft und das Gericht noch kein Urteil gesprochen hat. Die Staats anwaltschaft entscheidet von Fall zu Fall, ob und in welcher Form eine Person gegen Kaution freigelassen werden kann. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, gehen mit der Situation auf unterschiedliche Weise um. Viele bleiben in Iran und halten sich für das Gerichts verfahren zur Verfügung, da die Kaution oft hoch angesetzt ist und Familienangehörige mithelfen müssen, um die Kaution aufzustellen. Gleichzeitig gibt es Menschen, die mit ihren Familien eine Flucht vereinbaren, aber auch solche, die sich gegen den Willen ihrer Familie der Justiz entzie hen. Wenn eine Person nicht für das Gerichtsverfahren zur Verfügung steht, wird die Kaution beschlagnahmt. Amnesty International berichtete im Gespräch mit Migrationsverket sowohl von Fällen, bei denen Personen, die auf Kaution freigelassen wurden, aus Furcht vor einer erneuten Verhaftung und Folter mit ihrem Reisepass das Land verließen, als auch von Fällen, bei de nen die Freilassung auf Kaution mit dem Entzug des Reisepasses verbunden war. Gleichzeitig verlassen viele Menschen das Land auch irregulär (Migrationsverket 28.10.2024). Reisebeschränkungen sind weniger häufig als die Verhängung von Kautionen und werden in Fällen angewandt, in denen die Behörden vermuten, dass eine Person das Land verlassen wird. Die Staatsanwälte nehmen in jedem Fall eine Bewertung vor. Auch Gerichte können über Reisebeschränkungen entscheiden. In der Praxis handelt es sich um eine Beschränkung, die sich vor allem gegen profilierte Personen richtet. Entscheidungen über Reisebeschränkungen werden der Pass- und Grenzpolizei mitgeteilt, die für die Umsetzung zuständig ist. Eine Ent scheidung über Reisebeschränkungen ist sechs Monate lang gültig und läuft aus, wenn sie nicht verlängert wird. Wird die Entscheidung nicht verlängert, kann eine Person das Land wie gewohnt verlassen. Die Behörden teilen Entscheidungen über Reisebeschränkungen nicht immer mit (Migrationsverket 28.10.2024). Laut einer vom niederländischen Außenministerium befragten vertraulichen Quelle kann ein vom Staatsanwalt bei Gericht eingebrachter Antrag auf ein Ausreiseverbot von der Person, gegen die das Ausreiseverbot verhängt worden ist, nicht im SANA-System eingesehen werden (MBZ 9.2023). Eine auf Rechtsfragen spezialisierte iranische Nachrichtenseite gibt an, dass Ermittler nach dem Strafprozessrecht ein Ausreiseverbot als gerichtliche Überwachungsanordnung in zwei Schritten erlassen können, einmal vor dem Kontakt zum Beschuldigten und zum ande ren nach dem Kontakt zum Beschuldigten. Ausreiseverbote können laut dieser Quelle unter Umständen schon im SANA-System eingesehen werden. Ausreiseverbote (neben strafrechtli chen Gründen und o. g. Ausreiseverboten für Frauen z. B. wegen Bank- oder Steuerschulden sowie für Personen mit „ schlechtem Ruf“) können ggf. auch auf der Website der Staatlichen Organisation für die Registrierung von Urkunden und Grundstücken (SSAA), des Finanzamts (Ekhtebar 22.4.2024), oder persönlich beim Passamt überprüft werden (Ekhtebar 22.4.2024; vgl. Migrationsverket 28.10.2024). 181

Neben Staatsanwälten und Gerichten können auch Sicherheitskräfte wie die Polizei beschließen, den Reisepass einer Person einzuziehen. Dies hindert die betreffende Person effektiv daran, ins Ausland zu reisen. Es gibt auch Berichte, dass verschiedene iranische Nachrichtendienste über Listen von Personen verfügen, die an der Ausreise gehindert werden sollen (Migrationsverket 28.10.2024). Ausweichmöglichkeiten Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit. Zivile und militärische Ver waltungsstrukturen arbeiten effektiv. Ausweichmöglichkeiten bestehen nicht (AA 15.7.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211 2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2023): Länderreport 56 Iran: Rechtliche Situation der Frauen, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/68 3300/683479/683484/6029645/24047468/-/Deutschland._Bundesamt_fr_Migration_und_Flchtlinge, _Iran_-_Rechtliche_Situation_der_Frauen,_01.01.2023._(Lnderreport___56).pdf, Zugriff 3.4.2023 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.2020): Länderreport 28 Iran: Frauen Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe, https://coi.euaa.europa.eu/administratio n/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_28_Iran_July-2020.pdf, Zugriff 3.4.2023 ■ CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (10.5.2023): Iran Surveillance van de diaspora door de Iraanse autoriteiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092670/coi_focus_iran._surveillance_van_ de_diaspora_door_de_iraanse_autoriteiten_20230510.pdf, Zugriff 21.7.2023 ■ CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (30.3.2020): IRAN Treatment of returnees by their national authorities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040853/COI_Focus_Iran_Treatment of_returnees_- by_their_national_authorities_30032020_update_ENG.pdf, Zugriff 3.4.2023 ■ DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (7.2.2020): Iranian Kurds, https://www.ecoi.net/en/file/ local/2024578/Report on Iranian Kurds Feb 2020.pdf, Zugriff 13.3.2023 ■ Ekhtebar - Ekhtebar (22.4.2024): یجورخلا عونمم مالعتسا یاه شور [Methoden zur Ermittlung der Ausgangssperre], https://www.ekhtebar.ir/----/ , Zugriff 6.6.2024 ■ Eli Gasht - Eli Gasht (14.3.2024): ؟تسا تروص هچ هب ناوناب یارب روشک زا جورخ هزاجا [Was ist die Ausreiseerlaubnis für Frauen?], https://www.eligasht.com/Blog/travelguide/-----/ , Zugriff 6.6.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2120038.html, Zugriff 22.1.2025 ■ IRIMFA - Islamic Republic of Iran Ministry of Foreign Affairs (o.D.): رودص همانتیاضر لاسرا نادنزرف و رسمه جورخ و همانرذگ [Übermittlung der Einwilligung zur Passausstellung und Ausreise des Ehepartners und der Kinder], https://mfa.gov.ir/portal/helpdeskdata/5000/344/-------- , Zugriff 6.6.2024 ■ IRINTL - Iran International (14.6.2025): IRGC sets up checkpoints in multiple Iranian cities, https: //www.iranintl.com/en/202506148600, Zugriff 26.6.2025 ■ IRWIRE - IranWire (16.6.2025): Iran’s Basij Increases Security, Sets Up More Checkpoints, https: //iranwire.com/en/news/142219-irans-basij-increases-security-sets-up-more-checkpoints/ , Zugriff 26.6.2025 ■ IRWIRE - IranWire (15.2.2024): Iranian Embassies Deny New Passports to Islamic Republic Critics, https://iranwire.com/en/features/125390-iranian-embassies-deny-new-passports-to-islamic-republi c-critics/, Zugriff 4.4.2025 ■ IRWIRE - IranWire (2.11.2019): Permission to Travel — A Nightmare for Many Iranian Women, https://iranwire.com/en/features/66384/, Zugriff 3.4.2023 182

■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (21.1.2021): Iran: Mottagelse og behandling av returnerte asylsøkere, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044498 /Iran-temanotat-Mottagelse-og-behandling-av-returnerte-asylsokere-.pdf , Zugriff 13.3.2023 ■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zu griff 30.11.2023 ■ Migrationsverket - Schwedisches Migrationsamt [Schweden] (28.10.2024): Iran - Efterspelet till pro testerna 2022, https://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentSummaryId=48806 , Zugriff 17.3.2025 ■ REU - Reuters (26.6.2025a): Iran turns to internal crackdown in wake of 12-day war, https://www.re uters.com/world/middle-east/iran-turns-internal-crackdown-wake-12-day-war-2025-06-25/ , Zugriff 26.6.2025 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024 ■ Zinati - Zinati, Peyman (2024): ‘Escaping isn’t for everyone’: Kurdish smugglers’ navigational tactics at checkpoints in Iran, In: Danish Institute for International Studies (DIIS). DIIS Working Paper Roadblocks and revenues Jg. 2024 Nr. 9, https://pure.diis.dk/ws/files/25299647/DIIS_WP_Roadblo cks_and_revenues_09_Escaping_isn_t_for_everyone.pdf, Zugriff 26.6.2025 20 Flüchtlinge 20.1 Afghanen in Iran Letzte Änderung 2025-07-17 12:31 Iran hat die Genfer Flüchtlingskonvention mit Vorbehalten unterzeichnet und setzt sie in der Praxis nicht zur Gänze um (IOM 9.5.2025), jedoch bietet das Land seit Jahrzehnten Millio nen von afghanischen sowie irakischen Flüchtlingen und Migranten Zuflucht und Unterstützung (AA 15.7.2024; vgl. SEM 30.3.2022). Schätzungsweise leben insgesamt fünf bis acht Millio nen Afghanen in Iran, das sind rund 5-9 % der iranischen Gesamtbevölkerung (Clingendael 11.3.2025). Iran ist Gastland für eine der größten Flüchtlings- und Migrantenpopulationen welt weit, insbesondere für Afghanen (MPI 7.1.2025). Iran duldet viele afghanische Staatsangehörige, die sich irregulär im Land aufhalten. Ein beträchtlicher Anteil befindet sich im Rahmen der Ar beitsmigration in Iran, die ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor für das Land ist. Mit verschiedenen Regularisierungsinitiativen haben die iranischen Behörden einigen von ihnen einen regulären Aufenthalt bzw. eine Duldung ermöglicht(SEM 30.3.2022). Die traditionell hohe Migration von Afghanen nach Iran (SEM 29.8.2023; vgl. Stimson 24.10.2023) hat mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 weiter zugenommen (SEM 29.8.2023; vgl. MPI 7.1.2025), wobei seit damals keine genauen Zahlen zur Einreise von Afghanen vorlie gen. Die iranischen Behörden erheben bzw. kommunizieren hierzu keine verlässlichen Zahlen (SEM 29.8.2023). Von den 2,6 Mio. im Rahmen einer Zählung im Jahr 2022 erfassten, zuvor undokumentierten Personen waren schätzungsweise rund eine Million nach der Machtübernah me der Taliban im August 2021 nach Iran eingereist (IOM 9.5.2025). Gemäß letztverfügbaren Jahresdaten von IOM Afghanistan sind im Zeitraum Mai 2024 - Mai 2025 rund 1,4 Mio. Afghanen aus Afghanistan nach Iran ausgereist, während rund 2,5 Mio. nach Afghanistan zurückkehrten (IOM 23.6.2025). Unter Präsident Ebrahim Raisi [Anm.: 2021-2024 im Amt] sollte eine neue Behörde, die „ Na tionale Migrationsorganisation“ (NOM), die Aufgaben des bisherigen Amts für Ausländer- und 183

Einwanderungsangelegenheiten (Bureau for Aliens and Foreign Immigrant´s Affairs, BAFIA) übernehmen (SEM 29.8.2023), d. h. die Registrierung von Asylwerbern und Flüchtlingen sowie für die Feststellung des Flüchtlingsstatus gemäß den iranischen Rechtsvorschriften (UNHCR 26.9.2021). Die Einrichtung der NOM fand allerdings nicht die notwendige parlamentarische Zustimmung. Nach der Ernennung von Masoud Pezeshkian zum Präsidenten Irans im Jahr 2024 wurde die Organisation aufgelöst und durch das Zentrum für Ausländer- und Einwande rungsangelegenheiten (Center for Aliens and Foreign Immigrants’ Affairs, CAFIA) ersetzt, das dem Innenministerium untersteht. Der neuernannte Leiter der CAFIA hat einige Direktiven des vormaligen NOM-Leiters aufgehoben (IOM 9.5.2025). UNHCR nimmt in Iran keine Asylanträge an und entscheidet nicht über diese (UNHCR 26.9.2021). Aufenthaltsmöglichkeiten Schutzsuchende aus Afghanistan haben in Iran folgende faktische Aufenthaltsmöglichkeiten: regulärer Aufenthalt per Pass und Visum; regulärer Aufenthalt als „ anerkannte Flüchtlinge“ (für Afghanen: Besitzer der Amayesh-Karte, für Iraker: Besitzer der Hoviat-Karte (UNHCR o.D.a)); halbregulärer Aufenthalt als registrierte, irreguläre Flüchtlinge (mit Laissez-Passer); und irregu lärer Aufenthalt als nicht-registrierte Flüchtlinge (SEM 29.8.2023). Die gesetzliche Regulierung von afghanischer Migration geschieht v. a. über Dekrete. Dekrete können ad hoc erlassen wer den. Für die betroffenen Migranten bedeutet dies ein Mangel an Sicherheit und Vorhersehbarkeit bezüglich ihres Aufenthaltsstatus. Die erwähnten Aufenthaltstitel sind für einen begrenzten Zeit raum gültig und müssen jeweils erneuert werden (Asghari/RLI 3.2024). Mit Stand April 2025 halten sich laut UNHCR insgesamt 3,49 Mio. vertriebene Personen in Iran auf, die potenziell internationalen Schutz benötigen könnten. Darin enthalten sind 770.000 von den iranischen Behörden offiziell als Flüchtlinge anerkannte Personen, die entweder die Amayesh-Karte (758.000 Afghanen) oder die Hoviat-Karte (12.000 Iraker) besitzen. Hinzu kom men 2,72 Mio. weitere Personen in einer flüchtlingsähnlichen Lage (UNHCR o.D.b). Es ist in Iran nicht möglich, unter Berufung auf die Genfer Flüchtlingskonvention einen Asylantrag bei den nationalen Behörden einzubringen (IOM 9.5.2025). Asylsuchende erhielten seit 2003 mit wenigen Ausnahmen kein Asyl (SEM 29.8.2023). Während manche Quellen Amayesh-Karten inhaber als afghanische „ Flüchtlinge“ bezeichnen, haben weder die iranischen Behörden noch UNHCR bei der Erteilung des Status eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im eigentlichen Sinne vorgenommen (Asghari/RLI 3.2024). Die Bestimmungen zu den Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Arbeitsmöglichkeiten für Amayesh-Karteninhaber sind ebenfalls nicht mit den Rechten eines Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention von 1951 ident (Eurac 3.7.2023). Nichtsdestotrotz gelten Amayesh-Karteninhaber nach nationaler iranischer Gesetz gebung als Flüchtlinge (IOM 9.5.2025) und UNHCR erkennt die Amayesh-Karteninhaber als „ persons of concern“ an, was sie zu der Gruppe macht, die Flüchtlingen in Iran am nächsten kommt. Sie sind die einzige Gruppe von Afghanen in Iran, die von UNHCR geschützt wird (Asghari/RLI 3.2024). Neben den Amayesh-Karteninhabern gibt es auch Familien, die einen Familienpass besitzen, der als das dem Amayesh-System am nächsten kommende Äquivalent gilt (IOM 9.5.2025). Mit Stand 184

Ende 2023 gab es laut UNHCR rund 267.000 Afghanen mit Familienpass (UNHCR 31.12.2023) oder Haushaltspass in Iran (Asghari/RLI 3.2024). Dabei handelt es sich um Afghanen, die zuvor undokumentiert waren und sich seit 2010 registrieren ließen, um afghanische Reisepässe mit Visa zu erhalten, welche seit 2012 mehrmals verlängert wurden (MBZ 9.2023; vgl. Asghari/ RLI 3.2024) - allerdings mit einer Lücke zwischen 2016 und 2020, in der die Passinhaber als undokumentiert galten (Asghari/RLI 3.2024). Gemäß einer Ankündigung von UNHCR erfolgte die letzte Verlängerung Anfang 2025, wobei die Visa und Arbeitsbewilligungen bis zum 21.6.2025 verlängert würden (UNHCR 15.1.2025). Nach Angaben von IOM erfolgt die Verlängerung der Familienpässe dagegen grundsätzlich jährlich. Die Möglichkeiten zur Aufnahme von neuen Personen in Familienpässe sind begrenzt, allerdings können beispielsweise neugeborene Kinder von Familienpass-Inhabern weiterhin zu Familienpässen hinzugefügt werden (IOM 9.5.2025). Im Jahr 2022 haben die iranischen Behörden im Rahmen einer Zählung („ headcount“) von Ausländern ohne Aufenthaltsstatus zusätzlich rund 2,6 Mio. Afghanen registriert und sie mit headcount slips (auf Farsi: bargeh sarshomari, DIP 10.6.2025), d. h. mit Laissez-Passers für einen temporären Aufenthaltsstatus ausgestattet (UNGA 6.10.2023; vgl. UNHCR o.D.b), wobei eine frühere Registrierungsrunde schon 2017 stattgefunden hatte. Ziel der Zählung war die Registrierung von bisher undokumentierten Afghanen (IOM 9.5.2025). Unter anderem erhielten Afghanen, die vor und nach 2021 irregulär eingereist waren, dadurch vorübergehenden Schutz und Zugang zu bestimmten staatlichen Dienstleistungen. Im März 2025 leitete Iran eine Regu larisierungsmaßnahme für ausländische Staatsangehörige im Land ein, die über einen der im Rahmen der Zählung ausgegebenen headcount slips verfügen (UNHCR o.D.b). Damit wurde die Gültigkeit der headcount slips bzw. des legalen Aufenthalts aufgehoben und die Inhaber gelten wieder als undokumentiert (DIP 10.6.2025), es sei denn, sie fallen unter eine Ausnahmerege lung, wie z. B. Familien mit gemischtem Dokumentationsstatus, Personen, die bei ihrer Rückkehr gefährdet sind (z. B. ehemalige Militär- und Regierungsbeamte), und Personen mit Kindern, die in Iran eine Grund- oder Sekundarschule besuchen. Inhaber von headcount slips, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden aufgefordert, freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren, um eine Abschiebung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot zu vermeiden, und ein (Arbeits-)Visum für die Rückkehr in den Iran zu beantragen (UNHCR o.D.b). Die Zukunft von headcount slip- Inhabern ist nach dem 20.3.2025 unklar. Für jene, welche nicht unter die genannten Ausnahmen fallen, besteht ein hohes Risiko, abgeschoben zu werden (IOM 9.5.2025). Derzeit gibt es keine Pläne zur Legalisierung illegaler Einwohner in Iran. Sie sind von Abschie bung bedroht und haben keinen Anspruch auf staatliche Leistungen (IOM 9.5.2025). Seit Ende 2024 wurde von einem deutlichen Anstieg an Abschiebungen undokumentierter Afghanen be richtet [Anm.: s. Abschnitt „ Freiwillige und zwangsweise Rückkehr“ für weitere Informationen] (DIP 10.6.2025; vgl. IOM 9.5.2025). Eine weitere Gruppe stellen Afghanen dar, die über einen Reisepass samt gültigem Visum verfügen, beispielsweise ein Studienvisum oder ein Visum für Langzeitaufenthalte. Beide Vi sumsarten müssen jährlich verlängert werden (Asghari/RLI 3.2024). Regulär nach Iran einreisen kann nur, wer im Besitz eines gültigen Passes und Visums für Iran ist. Iran hatte seine konsu larischen Dienste nach Machtübernahme der Taliban teils vorübergehend eingestellt (z. B. in 185

Herat), sodass keine neuen Visa mehr beantragt werden konnten. Seit Ende 2021 können in Afghanistan jedoch wieder regulär Visumsanträge gestellt werden, wenngleich teils mit Unter brechungen (z. B. im April 2022 oder Ende 2022/Anfang 2023 in Herat). Dennoch findet die große Mehrheit der Einreisen nach Iran wohl immer noch irregulär statt (SEM 29.8.2023). Im Juni 2023 führte die iranische Regierung ein Smartcard-System für afghanische Staats angehörige ein, um die Identifizierung und Verwaltung ausländischer afghanischer Einwohner im Land zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Dadurch sollten verschiedene Ausweisdoku mente, die zuvor von Ausländern verwendet wurden, in einer einzigen, einheitlichen Smartcard zusammengefasst werden. Parallel dazu sollte auch ein Programm für Investitionen eingeführt werden. Die Vorteile des Smartcard-Systems blieben allerdings unklar und das Programm wur de schließlich gestoppt. Seit Juli 2024 werden keine Smartcards mehr ausgegeben und die Behörden benutzen wieder das Amayesh-System (IOM 9.5.2025). Amayesh-Programm Das Amayesh-System wurde Anfang der 2000er-Jahre von der iranischen Regierung für Af ghanen eingeführt und ist Irans wichtigstes Instrument zur Verwaltung afghanischer (und ur sprünglich auch irakischer) Flüchtlinge, das ihnen einen begrenzten Rechtsstatus und Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen gewährt. Das System gewährleistet zwar ein gewisses Maß an Schutz, wird jedoch wegen der finanziellen Belastung der Karteninhaber, die jeweils eine Verlängerungsgebühr entrichten müssen, wegen Einschränkungen ihrer Rechte und wegen des Ausschlusses von Flüchtlingen ohne Papiere oder neu angekommenen Flüchtlingen kri tisiert. Seit 2008 wurden keine Amayesh-Karten mehr ausgestellt, mit Ausnahme bestimmter Kategorien von Familienangehörigen. Darüber hinaus haben auch Kinder von Amayesh-Inha bern (beide Elternteile müssen Amayesh-Inhaber sein) Anspruch auf eine Amayesh-Karte (IOM 9.5.2025). Die Amayesh-Karten wurden für Haushalte (und nicht Einzelpersonen) ausgestellt, wobei die Registrierung der Haushalte v. a. auf den Eigenangaben der Antragsteller basierte (Asghari/RLI 3.2024). Ein Anrecht auf die Amayesh-Karte haben praktisch nur Flüchtlinge, die sich bereits vor 2001 in Iran aufhielten, sowie deren (auch später geborene) Kinder [Anm.: Siehe weiter unten bzgl. der Weitergabe des Status] (SEM 29.8.2023). Die Registrierung für den Amayesh-Status war in dieser Hinsicht eine einmalige Gelegenheit, die nicht in eine [permanente] Zugangsmög lichkeit zu einem Aufenthaltsstatus umgewandelt wurde, der auf der Grundlage von festgelegten Anspruchskriterien vergeben werden würde (Asghari/RLI 3.2024). Offiziell handelt es sich bei der Amayesh-Karte um eine zeitlich beschränkte Aufenthaltser laubnis. Die Karte muss entsprechend regelmäßig erneuert werden. Seit 2011 hatte sie jeweils eine Gültigkeit von einem Jahr (SEM 29.8.2023). Im Rahmen des letzten Erneuerungszyklus (Amayesh 18 um den Jahreswechsel 2024/2025) wurde die Gültigkeit allerdings auf sechs Mo nate reduziert (IOM 9.5.2025). Kartenbesitzer, die eine Registrierungsrunde verpasst haben, oder die für manche Afghanen nicht unerheblichen Erneuerungskosten nicht aufbringen können, verlieren die Karte und damit ihren Aufenthaltsstatus (Eurac 3.7.2023, NRC 1.6.2023). In der 186

Vergangenheit (Amayesh-Runden 14, 15 und 17) wurden jedoch teils Ausnahmen für ehemalige Amayesh-Karteninhaber gemacht, die vergessen hatten, sich zu registrieren (SEM 29.8.2023). Rechte und Zugang zu Leistungen Iran ist seit langem ein Zufluchtsort für Afghanen, die vor Instabilität und Konflikten fliehen. Die islamische Republik hat die ersten Flüchtlingswellen und andere Migranten aus Afghani stan zunächst willkommen geheißen. Im Laufe der Zeit ist Iran jedoch aufgrund wirtschaftlicher Belastungen und Sicherheitsbedenken zunehmend restriktiver geworden (MPI 7.1.2025). Die Eskalation des Konflikts zwischen Israel und Iran Mitte Juni 2025 hat die Lage für Afghanen noch zusätzlich verschärft (DW 19.6.2025; vgl. TNA 24.6.2025). Undokumentierte afghanische Staatsangehörige sind nicht nur der Gefahr von Luftangriffen ausgesetzt, sondern sehen sich auch mit einem sich verschärfenden Netz aus systematischer Diskriminierung, Bewegungsbe schränkungen und Massenabschiebungen konfrontiert (TNA 24.6.2025), wobei die Anzahl der aus Iran nach Afghanistan Zurückkehrenden aufgrund der Luftangriffe Israels und angesichts iranischer Pläne zu verstärkten Abschiebungen Berichten zufolge im Juni 2025 gestiegen ist (AP 20.6.2025; vgl. AP 28.6.2025, TN 22.6.2025). Die iranischen Behörden arbeiten mit UNHCR zusammen, um Flüchtlingen, aus Iran nach Afgha nistan zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern und anderen Personen Hilfe bereitzustellen (USDOS 23.4.2024). Internationale Organisationen wie UNHCR und NGOs bestätigen, dass Iran afghanische Flüchtlinge einerseits in den vergangenen Jahren sehr großzügig aufgenom men und behandelt, andererseits aber sehr wenig internationale Unterstützung erhalten hat (ÖB Teheran 11.2021). Während viele Afghanen die versteckten Subventionen nutzen können, die die Regierung zur Kontrolle der Preise für Lebensmittel, Medikamente und Benzin bereitstellt, sind Personen ohne Aufenthaltsstatus beispielsweise nicht in der Lage, Bankkonten zu eröffnen oder Wohnungen und SIM-Karten für Mobiltelefone zu kaufen (AJ 12.6.2022). Auch Afghanen mit einem Aufent haltsstatus sind von bestimmten Einschränkungen betroffen (8am 24.2.2024). Bewegungsfreiheit Iran schränkt die Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnsitzes für afghanische Staatsbürger ein. Seit 2007 ist es Afghanen verboten, in bestimmten Städten und Provinzen zu leben, die als „ No-Go-Gebiete“ für Ausländer ausgewiesen sind, es sei denn, sie wohnen in einer Siedlung innerhalb dieser Gebiete oder sind mit einem iranischen Staatsangehörigen verheiratet, der dort lebt. Im September 2022 waren fast zwei Drittel der Bezirke des Landes als Sperrzonen einge stuft (MPI 7.1.2025). Inhaber einer Amayesh-Karte und eines Familienpasses dürfen nur in der auf ihrer Karte angegebenen Provinz wohnen. Für jede Art von Reise müssen sie die Behörden informieren und ein Laissez-Passer-Dokument beantragen, in dem das genehmigte Reisegebiet und die genehmigte Reisedauer angegeben sind (IOM 9.5.2025; vgl. MPI 7.1.2025). Inhaber eines headcount slip gelten als undokumentiert und haben daher keine rechtliche Grundlage, um innerhalb des Landes zu reisen. Der Aufenthalt und die Reise von undokumentierten Afgha nen sind im ganzen Land illegal. Inhaber eines internationalen Reisepasses mit gültigem Visum 187

können sich dagegen frei im ganzen Land bewegen (IOM 9.5.2025), so es sich dabei nicht um Verbotszonen für Ausländer handelt. Mit einem Aufenthaltsvisum ist außerdem eine Reise ins Ausland möglich. Inhaber von Amayesh-Karten können das Land nicht verlassen, da sie ihren Status sonst verlieren (Asghari/RLI 3.2024). Bildungswesen Inhaber einer Amayesh-Karte und eines Familienpasses können ihre Kinder in der Regel in der Schule anmelden. Für Inhaber von headcount slips variiert der Zugang zu Bildung je nach Pro vinz. In einigen Gebieten konnten afghanische Familien, die nur einen headcount slip besitzen, einen Unique Code (YEKTA-Code) erhalten, der für die Anmeldung in der Schule erforderlich ist. Der Zugang zu Schulbildung für Kinder von headcount slip-Inhabern hängt jedoch von der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Schulleiters ab - einige erlauben die Einschreibung, die meisten jedoch nicht. Infolgedessen können viele Kinder, die nur einen headcount slip besitzen, keine Schule besuchen. Afghanische Staatsangehörige ohne Papiere (die über keine legalen Aufenthaltsdokumente verfügen) haben keinen Zugang zu formaler Bildung (IOM 9.5.2025). Auch finden nicht alle Kinder einen Schulplatz, etwa weil erschwingliche Transportmöglichkei ten fehlen, die Kinder illegal arbeiten geschickt werden, die allgemeine Einschreibegebühr zu hoch ist, oder Eltern iranischer Kinder gegen die Aufnahme von afghanischen Kindern sind (ÖB Teheran 11.2021). Seit 2012 müssen afghanische Flüchtlinge [d. h. Inhaber einer Amayesh-Karte], die eine Univer sität besuchen wollen, ihren Aufenthaltsstatus aufgeben, sich einen afghanischen oder sonstigen Reisepass besorgen und dann als internationale Studenten wieder nach Iran einreisen (MPI 7.1.2025). Flüchtlingskinder lernen Seite an Seite mit ihren iranischen Klassenkameraden nach dem irani schen Lehrplan. Es gibt einige von der afghanischen Gemeinschaft betriebene Schulen, in denen in Dari oder anderen in Afghanistan gesprochenen Sprachen unterrichtet wird. Diese Schulen sind mittlerweile anerkannt, nachdem sie zuvor regelmäßig von den Behörden geschlossen wurden (ACCORD 4.5.2020). Gesundheitswesen Inhaber einer Amayesh-Karte können sich für das UPHI-Programm (Universal Public Health Insurance) sowie für die Sozialversicherung (SSO) oder private Versicherungspläne anmelden. Inhaber eines Familienpasses haben Zugang zur SSO-Versicherung, sofern sie über eine gülti ge Arbeitserlaubnis verfügen. Theoretisch sind die primären Gesundheitsdienste im Iran für alle Menschen gegen Bezahlung zugänglich, unabhängig von ihrem rechtlichen Status. Allerdings sind die Behandlungskosten für Ausländer in der Regel viel höher als für iranische Staatsbürger. IOM Iran berichtet auch von Fällen, in denen Personen ohne Papiere aus humanitären Gründen medizinische Notfallversorgung erhielten. In der Praxis zögern Gesundheitsdienstleister zuneh mend, Personen ohne Papiere zu behandeln, da sie befürchten, gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen (IOM 9.5.2025). Umgekehrt zögern undokumentierte Patienten oft, medizinische 188

Hilfe in Anspruch zu nehmen, weil sie befürchten, den Behörden gemeldet zu werden (IOM 9.5.2025; vgl. Eurac 3.7.2023). Zugang zum Arbeitsmarkt Männliche Amayesh-registrierte Afghanen im Alter von 18 bis 60 Jahren müssen um eine Ar beitserlaubnis ansuchen, um legal in Iran arbeiten zu dürfen (IOM 9.5.2025). Die Arbeitsgeneh migung wird gemeinsam mit der Amayesh-Verlängerung beantragt (Diaran 25.7.2022) und ist auf bestimmte Sektoren beschränkt, beispielsweise den Bausektor (IOM 9.5.2025) oder auf die Landwirtschaft (MPI 7.1.2025). Afghanische Frauen haben keinen legalen Zugang zum Arbeits markt. Manche finden allerdings im Niedriglohnsektor Arbeit, beispielsweise als Haushaltshilfen, oftmals ohne vertragliche oder rechtliche Absicherungen. Inhaber eines internationalen Reise passes können auch über ein Visum eine Arbeitserlaubnis erhalten, dies ist jedoch in der Regel auf hochqualifizierte Tätigkeiten beschränkt (IOM 9.5.2025). Jeder, der über eine gültige Arbeitserlaubnis verfügt, ist berechtigt, sich bei der Sozialversiche rung (SSO) anzumelden (IOM 9.5.2025). Die meisten Afghanen gehen eher schlecht bezahlten Tätigkeiten nach (am Bau, Reinigung/Müll abfuhr oder in der Landwirtschaft). Eine Beschäftigung in hochqualifizierten Berufen ist nicht erlaubt (AA 15.7.2024). Viele haben Schwierigkeiten, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (MPI 7.1.2025). Dennoch haben es manche Afghanen auch geschafft, sozial aufzusteigen und sich als Unternehmer zu etablieren (Clingendael 11.3.2025). Zugang zu Sozialleistungen Staatliche Bargeldzuschüsse und andere Sozialleistungen sind iranischen Staatsbürgern vor behalten [Anm.: s. Kap. Grundversorgung und Wirtschaft / Sozialbeihilfen für eine Beschrei bung der Leistungen]. Eine Ausnahme stellen Amayesh-Karteninhaber dar, die in speziellen Siedlungen leben. Sie erhalten eine monatliche Bargeldunterstützung von 10 Mio. IRR (10,58 EUR) vom World Food Programme (WFP). Darüber hinaus gibt es keine staatlichen Unterstüt zungsprogramme, die sich speziell an vulnerable Gruppen ohne iranische Staatsbürgerschaft richten würden. Leistungen der State Welfare Organization (SWO) [Behzisti] sind auf iranische Staatsangehörige beschränkt. Es gibt allerdings wohltätige Organisationen, die beispielsweise Menschen mit Behinderungen unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft oder ihrem Aufenthalts status mit begrenzten finanziellen Mitteln oder Hilfsutensilien unterstützen (IOM 9.5.2025). Von iranischer Seite gibt es einige NGOs, die sich um afghanische Flüchtlinge kümmern. Die ira nischen Behörden haben den Spielraum dieser unabhängigen Organisationen in den letzten Jahren allerdings eingeschränkt (SEM 30.3.2022). Zugang zu Wohnraum Afghanische Staatsangehörige dürfen keinen Mietvertrag offiziell registrieren lassen. In der Pra xis kann nach Angaben des IOM-Büros in Teheran von Anfang Mai 2025 jedoch jeder eine Unterkunft mit einer inoffiziellen Vereinbarung (mündliche Vereinbarung mit einer Kaution) mie ten (IOM 9.5.2025). Im Zuge einer weiteren Verschärfung der Bedingungen für undokumentierte 189
