2025-09-09-coi-cms-laenderinformationen-iran-version-10-33ca

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Währung fiel erneut], https://www.radiofarda.com/a/iran-s-currency-in-free-fall-as-conflict-with-isr
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■ WB - Weltbank (4.2024): Poverty & Equity Brief Islamic Republic of Iran, https://www.worldbank.or
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pi/core/bitstreams/1c94cb80-5f40-408f-a5c7-c7cfd97dc438/content , Zugriff 21.2.2024
■ WB - Weltbank (20.10.2022): Islamic Republic of Iran: Overview, https://www.worldbank.org/en/cou
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enwirtschaft/iran-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 11.6.2025
21.1 Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2025-07-04 08:42
Das sozialstaatliche System Irans besteht aus Subventionen für grundlegende Güter, Bargeld­
transfers, Organisationen zur Armutsbekämpfung, die einen Teil der ärmeren Bevölkerung nach 
Bedürftigkeit versorgen, und Sozialversicherungsorganisationen, welche die mittleren und obe­
ren Einkommensschichten des Landes abdecken (CERI 12.2021). Zu den Sicherungsmaßnah­
men gehören Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosengeld, Krankenurlaub, Mutterschaftsgeld 
und Zuwendungen für Behinderte (WB 11.2023). Das Bildungs- und Gesundheitswesen ist für 
alle iranischen Staatsangehörigen, einschließlich der Rückkehrenden, über das Bildungsmi­
nisterium und das Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung zugänglich (IOM 
9.2024).
Sozialversicherungsleistungen
Das iranische Sozialversicherungssystem wird vom Ministerium für Kooperativen, Arbeit und 
Wohlfahrt überwacht und v. a. von der „ Organisation für Sozialversicherung“ (Social Security 
Organization, SSO [Farsi: Sazman Tamin Ejtemaei]) (SSA o.D.) als Sozialversicherungsträger 
mit rund 27 Mio. Begünstigten verwaltet (Bimeh 24.9.2024). Gemäß der iranischen Arbeits­
gesetzgebung müssen alle regulär Angestellten des privaten Sektors bei der SSO versichert 
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sein (SAIS Rethinking Iran 2023; vgl. Bimeh 24.9.2024), wobei die Versicherungsprämien durch 
Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie staatliche Zuschüsse gedeckt werden. Öf­
fentliche Bedienstete mit befristeten Verträgen sind ebenfalls bei der SSO versichert (Landinfo 
12.8.2020). Für [andere] Staatsbedienstete und Angehörige der Streitkräfte gibt es spezielle 
Versicherungssysteme (IOM 9.2024). Freiberufler können sich freiwillig bei der SSO versichern 
(Bimeh 24.9.2024). Seit den 1990ern werden auch Angestellte in kleinen Firmen und informell 
tätige Selbstständige dazu ermutigt, sich bei der SSO zu versichern (Landinfo 12.8.2020), wobei 
hierzu bestimmte Voraussetzungen gelten (IOM 9.2024). Personen aus den untersten Einkom­
mensklassen fallen unter die Salamat-Versicherung, die mittels staatlicher Finanzierung eine 
medizinische Grundversorgung bietet (Amwaj 29.4.2024).
Offiziellen Statistiken zufolge erhält rund die Hälfte der iranischen Bevölkerung irgendeine Art 
von Leistung von der SSO (IRINTL 26.10.2023; vgl. Amwaj 29.4.2024), wobei dies auch un­
terhaltsberechtigte Angehörige von Versicherten mit einschließt (Landinfo 12.8.2020). Rund 
ein Drittel der Bevölkerung ist über Salamat versichert (Amwaj 29.4.2024). Zur Größe des in­
formellen Sektors der iranischen Wirtschaft existieren unterschiedliche Daten. Demnach sind 
25 bis rund 60 % der Arbeitskräfte informell beschäftigt (SAIS Rethinking Iran 2023). Gemäß 
einem Bericht von Landinfo aus dem Jahr 2020 sind rund 25% der Beschäftigten, vor allem im 
informellen Sektor und unter Saisonarbeitern, nicht pensionsversichert (Landinfo 12.8.2020). 
Laut Daten der International Labour Organization aus dem Jahr 2019 erhielten dagegen 87,2 % 
der Bevölkerung im pensionsberechtigten Alter eine Alterspension (ILO 24.9.2024), wobei nur 
jene Personen eine Alterspension erhalten, die auch in die Pensionsversicherung eingezahlt 
haben. Hierbei gibt es unterschiedliche Versicherungsmöglichkeiten, z. B. für Angestellte und 
Selbstversicherer, einschließlich spezieller Versicherungspläne für Hausfrauen oder Unterneh­
mer (IOM 9.5.2025). Die SSO bietet ihren Mitgliedern Krankenversicherungs-, Pensions- und 
Arbeitslosenversicherungsleistungen (IOM 9.2024; vgl. Bimeh 24.9.2024).
Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate hintereinander Sozialversicherungsbeiträge ge­
leistet haben, und unfreiwillig arbeitslos werden, können mindestens sechs Monate lang Leis­
tungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen. Sie erhalten dabei 55 % ihres angegebenen 
Monatslohns. Dies gilt auch für Rückkehrer. Darüber hinaus existiert keine staatliche Arbeits­
losenhilfe (IOM 9.2024). Selbstständige und Beamte sind nicht Teil der Arbeitslosenversiche­
rung, da angenommen wird, dass ihre Arbeitsverträge nicht gekündigt werden können (Landinfo 
12.8.2020).
Die Mittel für die Alterspension werden durch gemeinsame Beiträge der versicherten Person, 
des Arbeitgebers und der Regierung gedeckt und variieren je nach Beitragsjahren. Die Hinter­
bliebenenrente wird an Angehörige einer versicherten verstorbenen Person gezahlt (Landinfo 
12.8.2020). Die durchschnittliche Pensionshöhe liegt derzeit bei rund 150 Mio. IRR (158,73 
EUR) pro Jahr (IOM 9.5.2025).
Andere Hilfsleistungen
Der Staat gewährt iranischen Bürgern im Rahmen des iranischen Plans für gezielte Subven­
tionen Bargeldzuschüsse. Nach diesem Plan werden je nach Einkommensklassen Zuschüsse 
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ausbezahlt. Personen in den drei niedrigsten Einkommensklassen erhalten eine monatliche 
Bargeldunterstützung von 4 Mio. IRR (4,23 EUR), Personen in den fünf darüberliegenden Ein­
kommensklassen 3 Mio. IRR (3,17 EUR) (IOM 9.5.2025).
Nach Auskunft des IOM-Büros in Teheran gibt es abseits der Bargeldzuschüsse keine Bargeld­
leistungen, die speziell auf Familien abzielen würden. Angesichts der alternden Bevölkerung und 
gesunkenen Geburtenrate versucht der Gesetzgeber allerdings, eine frühe Heirat und Geburt 
von Kindern durch Maßnahmen zu fördern. Dazu gehören Darlehensprogramme, bei denen bei­
spielsweise Kredite bei Heirat, Geburt eines Kindes oder für Mietkosten (für verheiratete Frauen 
unter 35 bzw. Männer unter 45) vergeben werden können. Die Summen für die Kredite mit einer 
Laufzeit von zehn Jahren und einer Zinsrate von vier Prozent variieren u. a. je nach Anlass und 
betragen zwischen 1 und 3,5 Mrd. IRR. Die Kredite stehen nur iranischen Staatsbürgern offen 
(IOM 9.5.2025).
Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z. B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen-
und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, Moscheen, religiöse Stiftungen, 
Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert (z. B. Frauengruppen) (AA 
15.7.2024; vgl. IOM 9.2024).
Es gibt zwei öffentliche Organisationen für gefährdete Gruppen. Je nach den Bedürfnissen der 
Zielgruppen stellen sie Dienste für bestimmte vulnerable Gruppen bereit. Eine der wichtigsten 
öffentlichen Organisationen ist Behzisti [Anm.: auch State Welfare Organization, SWO], die eine 
breite Palette von Dienstleistungen für verschiedene gefährdete Gruppen anbietet, wie z. B. für 
Drogenabhängige, alleinerziehende Mütter, arbeitende Kinder, unbegleitete Minderjährige und 
Hochbetagte. Zu den Dienstleistungen gehören sozialpsychologische Sitzungen, Beratungs­
dienste, vorübergehende Unterkünfte (Garm Khaneh) und Wohnheime, geistige und körperliche 
Rehabilitationsdienste, Suchtbehandlung und vieles mehr. Die Imam Khomeini Relief Foun­
dation bietet auch Dienstleistungen für von Frauen geführte Haushalte, Waisen, Familien von 
Häftlingen usw. an, um deren Lebensbedingungen zu verbessern (IOM 9.2024).
Auch Personen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung können von der SWO bzw. 
Behzisti Unterstützung erhalten. Sie können sich bei der Organisation registrieren lassen und 
einen Ausweis beantragen, der die Art und den Grad ihrer Behinderung dokumentiert. Die 
Leistungen der SWO stehen allerdings nur iranischen Staatsbürgern offen. Darüber hinaus gibt 
es auch wohltätige Organisationen, die beispielsweise Menschen mit Behinderung unabhängig 
von ihrer Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus mit begrenzten finanziellen Mitteln oder 
Hilfsgeräten unterstützen (IOM 9.5.2025).
Behzisti und die Imam Khomeini Relief Foundation helfen bedürftigen Menschen auch bei der 
Anmietung einer Wohnung. Anspruchsberechtigte Personen erhalten unter besonderen Bedin­
gungen eine monatliche Beihilfe für Grundbedürfnisse wie Wohnraum. Aufgrund des Anstiegs 
der Wohnungspreise und des Rückgangs der Einkommen können diese Beträge die Wohnkos­
ten in Iran nicht decken (IOM 9.2024).
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Bezüglich Themen, die Kinder betreffen, ist die SWO laut IOM sehr strikt. Wenn ein Minderjäh­
riger als unbegleitet identifiziert wurde, wird das Kind in einem Zentrum der SWO untergebracht 
und erhält dort Zugang zu Diensten, einschließlich Verpflegung und Kleidung, sofern das Kind 
die iranische Staatsbürgerschaft besitzt (IOM 9.5.2025).
Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt (AA 15.7.2024; 
vgl. IOM 9.2024). Für Rückkehrer im Rahmen des IOM-Projekts „Assisted Voluntary Return 
and Reintegration“ (AVRR) können jedoch auf Anfrage Hotelzimmer für ein paar Tage gebucht 
werden. Vorübergehende Unterkünfte, auch bekannt als Garm Khaneh, nehmen nur extrem 
gefährdete Obdachlose und Drogenabhängige auf (IOM 9.2024).
Quellen
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Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ Amwaj - Amwaj Media (29.4.2024): How changes in Iran’s health sector weaken the executive branch, 
https://amwaj.media/article/how-changes-in-iran-s-health-sector-weaken-the-executive-branch , 
Zugriff 15.5.2024
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ناریا  :تادهعت و تامدخ ،فادها لماک تخانش [Iranische Sozialversicherungsanstalt: Um­
fassendes Verständnis der Ziele, Leistungen und Verpflichtungen], https://bimeh.com/mag/so
cial-security-organization/, Zugriff 5.2.2025
■ CERI - Centre de Recherches Internationales SciencesPo (12.2021): In Defiance of Rentier-State 
Theory: the Welfare System in the Islamic Republic of Iran, https://www.sciencespo.fr/ceri/en/cont
ent/dossiersduceri/defiance-rentier-state-theory-welfare-system-iran , Zugriff 19.2.2024
■ ILO - International Labour Organization (24.9.2024): World Social Protection Report 2024–26 Re­
gional Companion Report for Asia and the Pacific, https://www.social-protection.org/gimi/Media.act
ion?id=20154, Zugriff 22.1.2025
■ IOM - International Organization for Migration (9.5.2025): Information on the socio-economic situation 
for Afghans in the Islamic Republic of Iran requested by the Austrian Federal Office for Immigration 
and Asylum
■ IOM - International Organization for Migration (9.2024): The Islamic Republic of Iran: Country Fact 
Sheet 2024, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30350224/Iran_-_Country_Fact_Sheet_202
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■ IRINTL - Iran International (26.10.2023): Pension Fund Crisis In Iran Can Lead To More Political 
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■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (12.8.2020): 
Iran: The Iranian Welfare System, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036035/Report-Iran-Welfare-s
ystem-12082020.pdf, Zugriff 15.3.2023
■ SAIS Rethinking Iran - Rethinking Iran Initiative at The Johns Hopkins’ School of Advanced Interna­
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om/iran-sanctions-reports/economic-sanctions-welfare-system-9gynw-ad4hy , Zugriff 19.2.2024
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■ WB - Weltbank (11.2023): Poverty and Shared Prosperity, https://documents1.worldbank.org/curat
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22 Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2025-07-04 11:44
Anm.: Mit Stand 27.6.2025 sind die Auswirkungen der israelischen Luftangriffe ab dem 13.6.2025 
auf die Gesundheitsversorgung in Iran nicht absehbar, insbesondere nicht bezüglich möglicher 
längerfristiger Folgen auf die Verfügbarkeit von Medikamenten, Infrastruktur und finanziellen 
Mitteln. Iranische Behörden und regimenahe iranische Medien behaupten, Israel hätte u. a. 
auch Krankenhäuser in Teheran und Kermanshah bombardiert, was gegenwärtig nicht verifiziert 
werden kann (AnA 20.6.2025, TEHT 19.6.2025). Während der Phase intensiver Luftbombarde­
ments sahen sich manche Krankenhäuser in Iran mit einer Flut an Verwundeten konfrontiert, 
wodurch die Gesundheitseinrichtungen überlastet wurden (Guardian 16.6.2025). Die Lage wird 
von der Staatendokumentation weiter beobachtet. Es wird erbeten, bei Bedarf Rücksprache mit 
der Staatendokumentation zu halten.
Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung, insbesondere in ländlichen Gebieten, 
nicht (west-)europäischen Standards. Das Land hat in den Jahrzehnten seit der Revolution 
1979 allerdings viel in das nationale Gesundheitssystem investiert. Die Mütter- und Säuglings­
sterblichkeit ist in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen, die Lebenserwartung ist auf 
inzwischen 74 Jahre (Männer) bzw. 78 Jahre (Frauen) gestiegen (AA 15.7.2024).
Selbst in ländlichen Gebieten haben 85 % der Bevölkerung Zugang zur primären Gesundheits­
versorgung, 90 % werden mit sauberem Trinkwasser versorgt, 80 % sind an entsprechende 
Sanitäranlagen angeschlossen. Dennoch haben bei Weitem nicht alle Zugang zu komplexen, 
spezialisierten und damit auch teureren Diensten (AA 15.7.2024). Die spezialisierte, medizini­
sche Versorgung, gerade bei Notfällen oder Unfällen, ist in weiten Landesteilen medizinisch, 
hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt. In Teheran ist die 
medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau mög­
lich (AA 12.12.2024). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils 
gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede zwischen den Regionen. 
Gesundheitsdienste sind geografisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher 
nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 11.2021).
Fast die gesamte Landbevölkerung hat Zugang zu primären Gesundheitsdiensten, die in Ge­
sundheitshäusern und ländlichen Gesundheitszentren erbracht werden. Auf Provinzebene sind 
die Universitäten für medizinische Wissenschaften und die Gesundheitsdienste die wichtigsten 
staatlichen Einrichtungen, die die Menschen mit Gesundheitsdiensten versorgen. Auf städtischer 
und ländlicher Ebene ist ein Bezirksgesundheitsnetz, bestehend aus einem Bezirksgesundheits­
zentrum, städtischen und ländlichen Gesundheitszentren, Gesundheitsposten und Gesundheits­
häusern, mit dieser Aufgabe betraut. Neben den Universitäten für medizinische Wissenschaften 
und den Gesundheitsdiensten wird ein Teil der Leistungen von Versicherungsgesellschaften 
und den Provinz- und Bezirkseinheiten der Social Welfare Organization [Anm.: State Welfare 
Organization (SWO), Behzisti] erbracht. Die peripheren Einrichtungen (Gesundheitshäuser/Lan­
desgesundheitszentren) auf dem Gelände der medizinischen Hochschulen bieten kostenlose 
Gesundheitsdienste an. In anderen Einrichtungen müssen die Patienten einen Teil des Betrags 
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auf der Grundlage ihrer Krankenversicherung bezahlen (IOM 9.2024). Staatliche Institutionen 
wie die Iranian National Oil Corporation, die Justiz und die Revolutionsgarden betreiben ihre 
eigenen Krankenhäuser (Landinfo 12.8.2020) bzw. verfügen die meisten Regierungsbehörden 
über eigene Sozialleistungszentren, die unter anderem Gesundheitsdienste für ihre Bedienste­
ten bereitstellen (SAIS Rethinking Iran 2023).
Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleis­
ter des privaten Sektors und NGOs (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 12.8.2020). Diese bedie­
nen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung 
(z. B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 11.2021). 
Der private Sektor ist vor allem in den größeren Städten vertreten und bietet denjenigen, die 
private Krankenhäuser und Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen möchten, verschiedene 
Preiskategorien. In den öffentlichen Krankenhäusern sind fast alle Gesundheitsleistungen zu ei­
nem niedrigeren Preis erhältlich und können von der Krankenversicherung übernommen werden 
[Anm.: allerdings mit Selbstbehalten, s. weiter unten]. Aufgrund der langen Aufnahmezeiten, der 
überfüllten öffentlichen Zentren und der besseren Leistungen in privaten Gesundheitszentren 
ziehen es die Menschen möglicherweise vor, mehr zu bezahlen und sich an private Gesund­
heitseinrichtungen zu wenden (IOM 9.2024).
Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausge­
statteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 
11.2021). Alle Krankenhäuser sind verpflichtet, Notfälle rund um die Uhr aufzunehmen (IOM 
9.2024). Ein zuverlässig funktionierendes Rettungswesen besteht auch in den Städten nicht 
überall (AA 12.12.2024).
Alle iranischen Staatsbürger, einschließlich der Rückkehrenden, haben Anspruch auf grundle­
gende Gesundheitsleistungen (PHC) und weitere Gesundheitsdienste. Die beiden am weitesten 
verbreiteten Arten von primären Krankenversicherungen sind Tamin Ejtemaei und Salamat (Kha­
damat Darmani) [Anm.: auch Universal Public Health Insurance (UPHI)]. Die Erstversicherung 
übernimmt die Kosten für Medikamente, medizinische und Krankenhausleistungen, Impfun­
gen usw. [Anm.: bzgl. Selbstbehalten s. jedoch auch weiter unten]. Unternehmen müssen ihre 
Angestellten bei Tamin Ejtemaei versichern (IOM 9.2024), der „ Krankenversicherung der Sozial­
versicherung“ (bimeh-ye darmani-ye ta’min-e ejtema’i), die von der Social Security Organization 
(SSO) bereitgestellt wird [Anm.: s. zur Sozialversicherung Kap. Sozialbeihilfen ] (Landinfo 
12.8.2020). Darüber hinaus ist unter bestimmten Bedingungen auch eine freiwillige Versiche­
rung über Tamin Ejtemaei möglich, beispielsweise für Selbstständige oder Hausfrauen. Bei der 
Salamat-Versicherung wird die finanzielle Situation des Antragstellers geprüft und auf dieser 
Grundlage die Höhe der Versicherungsprämie berechnet. In einigen Fällen kann die Versiche­
rungsgebühr entfallen. Salamat-Versicherte haben keinen Anspruch auf eine Versicherung bei 
Tamin Ejtemaei. Die Versicherung umfasst auch nur medizinische Leistungen in öffentlichen und 
universitären medizinischen Zentren (IOM 9.2024). Über Salamat, bzw. den Versicherungsträ­
ger Iran Health Insurance Organization (IHIO), sind auch öffentliche Bedienstete und Studenten 
versichert (Landinfo 12.8.2020).
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Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind, und die Staatsausgaben für das 
Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen noch immer Selbstbehalte von den 
versicherten Personen geleistet werden (ÖB Teheran 11.2021). Aufgrund des Budgetdefizits vie­
ler Sozialversicherungsträger werden durchschnittlich nur rund 30 % der Gesundheitsausgaben 
von öffentlicher Hand gedeckt, für den Rest müssen die Patienten selbst aufkommen (Amwaj 
29.4.2024). Im Allgemeinen ist der Versicherungsschutz in der primären Krankenversicherung 
begrenzt. Für mehr Leistungen schließen die Menschen in der Regel eine private Zusatzversi­
cherung ab. Damit sollen die Kosten für Leistungen und die Selbstbehalte abgedeckt werden, 
welche die Grundversicherung nicht bezahlt (IOM 9.2024). Es ist davon auszugehen, dass sich 
eine Vielzahl an Haushalten keine ausreichende Gesundheitsversorgung leisten kann (ÖB Te­
heran 11.2021). Wohltätigkeitsorganisationen, u. a. die „ Imam Khomeini Stiftung“, kümmern sich 
um nicht versicherte Personen - etwa mittellose Personen oder nicht anerkannte Flüchtlinge 
[Anm.: s. Kap.  Afghanen in Iran zur Gesundheitsversorgung für afghanische Staatsbürger in 
Iran] (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 12.8.2020).
Medikamente
Iran produziert einen Großteil der im Land benötigten Medikamente selbst (AA 15.7.2024). Die 
meisten Medikamente sind laut IOM grundsätzlich in Iran verfügbar. Es besteht kein ernsthafter 
Mangel an Medikamenten (IOM 9.2024). Obwohl die US-Sanktionen gegen Iran den huma­
nitären Handel ausnehmen, gibt es jedoch faktisch Transaktionshindernisse, die die Einfuhr 
bestimmter Arzneimittel verhindern (BNE 13.8.2023; vgl. IRWIRE 8.1.2025, AA 15.7.2024). Es 
kommt daher zu Engpässen bei der Einfuhr einiger spezieller Medikamentengruppen und dies 
hat auch zu Preisanstiegen für manche Medikamente geführt (IOM 9.2024; vgl. AA 15.7.2024). 
Während über die Quantität der Versorgungsengpässe keine gesicherten Erkenntnisse vorlie­
gen (AA 15.7.2024), berichteten exiliranische Medien Anfang 2025 jedoch von Versorgungs­
engpässen in verschiedenen Provinzen, die auch grundlegende Medikamente betrafen (IRINTL 
19.2.2025; vgl. IRWIRE 8.1.2025). Iranische Pharmaunternehmen haben demnach mit staatli­
chen Preiskontrollen, einem Devisenmangel beim Erwerb von Rohstoffen und dem massiven 
staatlichen Budgetdefizit zu kämpfen. Die Eigenproduktion hat im Pharmabereich zuletzt ab­
genommen (IRWIRE 8.1.2025). Laut den Unternehmen haben der Devisenmangel und die 
Abwertung des Rial (IRR) die Kosten für importierte Medikamente sowie auch für Medikamente, 
die auf importierte Inhaltsstoffe angewiesen sind, erheblich erhöht (IRINTL 19.2.2025).
Quellen
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warnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/iransicherheit/202396#
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■ Amwaj - Amwaj Media (29.4.2024): How changes in Iran’s health sector weaken the executive branch, 
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system, https://www.iranintl.com/en/202502199189, Zugriff 12.6.2025
■ IRWIRE - IranWire (8.1.2025): Iran Faces Critical Shortage of Basic Medicines, https://iranwire.
com/en/features/137913-iran-faces-critical-shortage-of-basic-medicines/#:~:text=Iran is experien­
cing widespread shortages of basic medications,of common drugs and treatments for chronic con­
ditions., Zugriff 12.6.2025
■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (12.8.2020): 
Iran: The Iranian Welfare System, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036035/Report-Iran-Welfare-s
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■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami­
sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 
7.2.2023 [Login erforderlich]
■ SAIS Rethinking Iran - Rethinking Iran Initiative at The Johns Hopkins’ School of Advanced Interna­
tional Studies (2023): Civilian Pain Without a Significant Political Gain, https://www.rethinkingiran.c
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■ TEHT - Tehran Times, The (19.6.2025): Did Iranian missiles target a hospital in Israel?, https://ww
w.tehrantimes.com/news/514637/Iran-denies-targeting-Israeli-hospital-says-missiles-aimed-at , 
Zugriff 27.6.2025
23 Rückkehr
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Die iranische Regierung verfolgt seit Langem die Politik, keine zwangsweisen Rückführungen 
zuzulassen. Freiwillige Rückführungen sind möglich und werden manchmal von den rückfüh­
renden Regierungen oder der Internationalen Organisation für Migration (IOM) unterstützt. In 
Fällen, in denen eine iranische diplomatische Vertretung vorübergehende Reisedokumente aus­
gestellt hat, werden die Behörden über die bevorstehende Rückkehr der Person informiert (DFAT 
24.7.2023).
Es gibt nur wenige Informationen über die Lage von iranischen Asylwerbern, die nach Iran 
zurückkehren (Landinfo 22.11.2024; vgl. CEDOCA 10.5.2023). Zum Thema Rückkehrer gibt es 
nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung 
von Rückkehrern zulassen würde (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 22.11.2024, CEDOCA 
10.5.2023).
Dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland sind keine Fälle bekannt, in denen allein 
aufgrund einer Asylantragstellung im Ausland eine Benachteiligung erfolgt ist (AA 15.7.2024). 
Eine von der belgischen Herkunftsländerrechercheeinheit CEDOCA im Jänner 2023 durchge­
führte Recherche zu diesbezüglichen Fällen blieb ergebnislos (CEDOCA 10.5.2023) und auch 
das norwegische Landinfo hat in letzter Zeit keine konkreten Hinweise darauf gefunden, dass 
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zurückgekehrte Personen allein aufgrund ihres Asylantrags strafrechtlich verfolgt worden wären 
oder andere Reaktionen erfahren hätten, wobei es einschränkend betont, dass der Wissenstand 
dazu, was in den gemeldeten Einzelfällen zu Reaktionen geführt hat, sehr gering ist (Landinfo 
22.11.2024).
Bis zur Niederschlagung der Proteste im Herbst 2022 gab es keine Hinweise darauf, dass 
Asylwerber bzw. anerkannte Flüchtlinge oder deren in Iran lebende Familien infolge einer Kon­
taktaufnahme mit iranischen Auslandsvertretungen, z. B. in Deutschland, beispielsweise zur 
Beantragung eines neuen iranischen Passes, Repressalien ausgesetzt waren. Aufgrund der Zu­
nahme des Interesses iranischer Dienste an regimekritischen Aktivitäten auch außerhalb Irans 
ist diese Gefahr für Regimekritiker (einschließlich Asylwerber bzw. anerkannter Flüchtlinge) bei 
einer Kontaktaufnahme mit zuständigen iranischen Auslandsvertretungen deutlich gestiegen 
[Anm.: s. das Unterkapitel Rückkehr / Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei 
Rückkehr für Informationen zur Behandlung von Regimekritikern bzw. politisch aktiven Iranern] 
(AA 15.7.2024).
Im Allgemeinen schenken die Behörden abgelehnten Asylwerbern bei ihrer Rückkehr nach Iran 
wenig Beachtung. Das australische Außenministerium geht davon aus, dass ihre Aktivitäten 
(einschließlich Beiträgen in sozialen Medien über Aktivitäten vor Ort) von den Behörden nicht 
routinemäßig untersucht werden. Die Behörden können allerdings in den sozialen Medien ein­
sehbare Aktivitäten von in Australien (oder anderswo) bekannten Iranern überprüfen (DFAT 
24.7.2023) und laut einem von CEDOCA befragten Experten wird es immer üblicher, dass die 
Behörden Rückkehrer anweisen, ihre Konten in sozialen Netzwerken offenzulegen (CEDOCA 
10.5.2023). Einer vom niederländischen Außenministerium konsultierten Quelle zufolge befra­
gen die Behörden fast jede Person, von der sie wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt hat, 
um herauszufinden, was der Grund für den Asylantrag war und ob sich die Person nicht politisch 
oder religiös betätigt hat. Ob Rückkehrer im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, können 
die Behörden beispielsweise durch Angehörige oder Freunde der Betroffenen erfahren, durch 
abgehörte Kommunikation oder aufgrund einer Durchsicht von Inhalten in den sozialen Medien 
(MBZ 9.2023).
Es gibt leicht unterschiedliche Ansichten darüber, was das Interesse der Behörden an einem 
abgelehnten Asylwerber wecken könnte. Allgemein herrscht der Eindruck vor, dass diejenigen, 
die vor ihrer Ausreise aus Iran im Visier der Behörden waren, bei ihrer Rückkehr mit Reaktionen 
rechnen müssen (Landinfo 22.11.2024; vgl. MRAI-2 13.6.2025). Als weitere Faktoren werden 
genannt, welche Informationen die Behörden über die Aktivitäten einer Person im Ausland erhal­
ten haben und ob diese Aktivitäten als schädlich für das Regime angesehen werden (Landinfo 
22.11.2024). Einer Quelle zufolge spielt der ethnische oder religiöse Hintergrund oder die se­
xuelle Orientierung eines Rückkehrers für sich genommen keine Rolle. Einer anderen Quelle 
zufolge können diese Faktoren eine kumulierende Wirkung haben (MBZ 31.5.2022; vgl. MBZ 
9.2023).
Es ist nicht ganz klar, welche Reaktionen Rückkehrer zu erwarten haben, wenn festgestellt wird, 
dass sie Iran irregulär verlassen haben. „ Illegale Ausreise“ umfasst alles, von der Ausreise ohne 
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Pass oder mit gefälschten Dokumenten bis hin zur Missachtung eines Ausreiseverbots. Nach 
dem Passgesetz kann eine Ausreise ohne Dokumente mit einer Haft- oder Geldstrafe geahndet 
werden, wobei es laut Landinfo schwierig ist, Informationen zur aktuellen Höhe der Geldstrafe 
zu finden (Landinfo 22.11.2024). Wenn die illegale Ausreise strafrechtlich verfolgt wird, scheint 
die häufigste Strafe eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe auf Bewährung zu sein - es sei denn, 
es werden auch andere Straftaten vermutet (Landinfo 22.11.2024; vgl. MBZ 9.2023). Wenn die 
Person Iran illegal verlassen hat, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, oder in 
kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel und Menschenhandel sowie Aktivitäten militanter Gruppen 
an der Grenze verwickelt ist, ist die Reaktion wesentlich schärfer (CEDOCA 10.5.2023).
Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, 
können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach 
Iran zurückkehren. Insbesondere in Fällen, in denen Iran illegal verlassen worden ist, muss mit 
einer Befragung gerechnet werden. Im Rahmen der Befragung wird der Reisepass regelmäßig 
einbehalten und eine Ausreisesperre ausgesprochen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem 
zurückgeführte Personen im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden 
(AA 15.7.2024). Wenn Personen mit einem Laissez-Passer anstelle eines regulären Reisedo­
kuments ins Land zurückkehren, kann dies zu Befragungen führen, da dies bedeuten könnte, 
dass die betroffenen Personen illegal ausgereist sind und/oder im Ausland um internationalen 
Schutz angesucht haben (CEDOCA 10.5.2023; vgl. MBZ 9.2023). Eine kurdische Menschen­
rechtsorganisation wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Sicherheitsbehörden 
dazu neigen, Kurden als Aktivisten zu verdächtigen, und eine illegale Ausreise dann als Beweis 
für Aktivismus ansehen würden. Damit würden Kurden allein deshalb eine Verhaftung riskieren, 
weil sie illegal ausgereist seien und Asyl beantragt hätten (Landinfo 22.11.2024). Ebenso kann 
es zu Befragungen führen, wenn bei einer erneuten Einreise kein Ausreisestempel im Reisepass 
vermerkt ist (MBZ 9.2023).
Einige Mitglieder der iranischen Diaspora kehren regelmäßig nach Iran zurück, zum Beispiel 
für einen Urlaub oder um Verwandte zu besuchen (MBZ 9.2023). Die große Mehrheit dieser 
Exiliraner hat bei ihrer Rückkehr keine Probleme (Landinfo 22.11.2024). Andere Auslandsiraner 
schrecken aus Angst, aufgrund ihrer politischen Aktivitäten oder regimekritischer Äußerungen 
inhaftiert oder an einer Ausreise gehindert zu werden, vor Reisen nach Iran zurück (IRINTL 
9.1.2024). Manche Iraner können nach Iran ein- und ausreisen, obwohl das angesichts ihres 
öffentlichen Profils verwunderlich ist. Manche betreiben Regimepropaganda und/oder wurden 
möglicherweise vom Regime angeworben. Es ist schwer zu durchschauen, wer nach Iran reisen 
kann, und wer nicht, auch ist die Vorgehensweise nicht unbedingt kohärent (Posch 5.7.2024). Es 
hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob jemand nach der Rückkehr befragt wird. Oft 
wird erst im Laufe der Zeit klar, ob eine echte Bedrohung vorliegt (MBZ 31.5.2022). Iranreisende 
müssen seit einiger Zeit verstärkt damit rechnen, dort willkürlich verhaftet und in diesem Fall 
auch angeklagt zu werden. Ferner nutzten die iranischen Dienste auch 2024 offenbar bevorzugt 
gezielte nachrichtendienstliche Ansprachen mit dem Zweck einer Verpflichtung zur Zusam­
menarbeit mit iranischen Nachrichtendiensten. Dies gilt insbesondere für Personen, die durch 
iranische Stellen mit einer oppositionellen Gruppierung in Verbindung gebracht werden oder 
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