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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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bei denen Kontakte zu Personen aus der oppositionellen Szene vermutet werden. Betroffenen 
drohen mehrtägige Befragungen durch iranische Nachrichtendienste, bei denen erheblicher 
Druck auf sie ausgeübt wird. Zudem können dabei Mobilfunkgeräte und Informations- und Kom­
munikationshardware ausgelesen oder manipuliert werden (BMI-D 10.6.2025).
Iran erkennt Doppelstaatsangehörigkeiten rechtlich nicht an und behandelt Iraner mit doppelter 
Staatsbürgerschaft als iranische Staatsbürger. Gleichzeitig nutzt Iran die zweite Staatsbürger­
schaft zur Ausübung politischen Drucks. Es ist davon auszugehen, dass Iran auch weiterhin 
gezielt westliche Staatsangehörige unter konstruierten Vorwänden festnimmt und als Druck­
mittel in einer Art „ Geiselpolitik“ einsetzt. Dies dient der Durchsetzung seiner politischen Ziele, 
um beispielsweise den Austausch gegen im Ausland inhaftierte Personen zu erreichen (BMI-D 
10.6.2025). Eine Reihe von Doppelstaatsbürgern, die nach Iran zurückkehrten, werden so im 
Land festgehalten (CHRI 22.1.2022; vgl. BBC 7.6.2022, IRWIRE 14.2.2024).
Das iranische Außenministerium hat im Dezember 2021 ein Webportal eingerichtet, auf dem 
Iraner, die sich im Ausland aufhalten und eine Rückkehr nach Iran erwägen, ihre Daten hochla­
den können, woraufhin ihnen mitgeteilt wird, ob sie sicher und ungehindert ein- und ausreisen 
können oder ob es offene Fälle gegen sie gibt. Allerdings ist nicht jeder in der iranischen Dia­
spora davon überzeugt, dass dieses System funktioniert und dass er oder sie ohne Bedenken 
nach Iran reisen kann. Ein Grund dafür ist, dass nicht alle iranischen Nachrichtendienste koor­
diniert zusammenarbeiten und daher immer die Möglichkeit besteht, dass Rückkehrer dennoch 
aufgegriffen werden (IRINTL 7.1.2022; vgl. MBZ 9.2023).
Anmerkung: s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Doppelbestrafung, im Ausland begangene 
Vergehen, Verurteilung in Abwesenheit für Informationen zu Doppelbestrafung und Verurteilung 
in Abwesenheit.
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
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■ BBC - British Broadcasting Corporation (7.6.2022): Who are the dual nationals jailed in Iran?, https:
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■ BMI-D - Bundesministerium des Innern/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (10.6.2025): 
Verfassungsschutzbericht 2024, https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/v
erfassungsschutzberichte/2025-06-10-verfassungsschutzbericht-2024-startseitenmodul.pdf?__bl
ob=publicationFile&v=3, Zugriff 17.6.2025
■ CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for 
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Iraanse autoriteiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092670/coi_focus_iran._surveillance_van_
de_diaspora_door_de_iraanse_autoriteiten_20230510.pdf, Zugriff 21.7.2023
■ CHRI - Center for Human Rights in Iran (22.1.2022): New Interrogations at Iran’s Airports, Jailing of 
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Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf , Zugriff 
4.1.2024
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■ IRINTL - Iran International (9.1.2024): Judiciary Chief Claims Iranians Abroad Want To Return But 
Lack Trust, https://www.iranintl.com/en/202401095533, Zugriff 7.6.2024
■ IRINTL - Iran International (7.1.2022): Intelligence Officers Interrogate Iranian Expats Arriving In 
Tehran, https://www.iranintl.com/en/202201077358, Zugriff 13.3.2023
■ IRWIRE - IranWire (14.2.2024): Iranian-British National Jailed in Iran for Half a Year, https://iranwire
.com/en/prisoners/125350-iranian-british-national-jailed-in-iran-for-half-a-year/ , Zugriff 7.6.2024
■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (22.11.2024): 
Iran: Mottagelse og behandling av returnerte asylsøkere, https://www.ecoi.net/en/file/local/21202
20/Iran-temanotat-Mottagelse-og-behandling-av-returnerte-asylsokere-22112024.pdf , Zugriff 
18.6.2025
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zu­
griff 30.11.2023
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.5.2022): Algemeen ambtsbericht 
Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073802/Algemeen ambtsbericht Iran 2022-05.pdf, Zugriff 
13.3.2023
■ MRAI-2 - Menschenrechtsanwältin aus Iran-2 (13.6.2025): Auskunft per E-Mail
■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami­
sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 
7.2.2023 [Login erforderlich]
■ Posch - Posch, Walter (5.7.2024): Telefongespräch
23.1 Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Letzte Änderung 2025-07-04 10:31
Zurückgeführte unbegleitete Minderjährige werden vom „Amt für soziale Angelegenheiten beim 
iranischen Außenministerium“ betreut und in Waisenheime überführt, wenn eine vorherige Un­
terrichtung erfolgt (AA 15.7.2024).
Quelle
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
23.2 Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Das vorrangige Ziel Irans ist die Sicherung und Stärkung seines Regimes. Dies ist eng mit dem 
Wunsch der Führung verbunden, Iran vor vermeintlichen Bedrohungen von außen zu schützen. 
Ein zentraler Punkt auf der Agenda Irans in dieser Hinsicht ist die Sammlung von Informationen 
und die Bekämpfung von Dissidentenbewegungen und der iranischen Diaspora, unabhängig 
davon, wo auf der Welt sie sich befinden (SÄPO 2025), wobei die weit gefasste Definition des 
iranischen Regimes, wer eine Bedrohung für die Islamische Republik darstellt, zum Umfang und 
der Intensität der transnationalen Repressionsbemühungen beiträgt (FH 2021). Die Bekämpfung 
oppositioneller Gruppierungen und Einzelpersonen stellt im In- wie auch Ausland den Schwer­
punkt iranischer nachrichtendienstlicher Aktivitäten dar (BMI-D 10.6.2025; vgl. SÄPO 2025). 
Iranische Nachrichtendienste streben auch in Österreich danach, die Interessen ihres Staates 
zu fördern und das Regime vor möglichen Bedrohungen abzuschirmen. Sie identifizieren und 
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beobachten kritische Stimmen von Oppositionellen, Medien, Menschenrechtsorganisationen 
oder Minderheiten und suchen nach Möglichkeiten, sie zu unterdrücken oder verstummen zu 
lassen (BMI/DSN 26.5.2025).
Iraner, die im Ausland leben und sich dort öffentlich (offline wie online) regimekritisch äußern, 
müssen mit Repressionen und Strafverfolgung rechnen, wenn sie nach Iran zurückkehren. Ak­
tivitäten werden von iranischen Diensten genau beobachtet. Ihre in Iran lebenden Familien 
werden regelmäßig unter Druck gesetzt (AA 15.7.2024). Die „ roten Linien“ für Aktivisten sind in 
Iran sehr unklar. Für aktivistische Tätigkeiten im Ausland sind sie etwas klarer. Vor allem soge­
nannte „ high profile“-Aktivisten, beispielsweise mit großer Online-Followerschaft, sind dabei von 
Verfolgung betroffen. Hinsichtlich der Themen, mit denen sich Aktivisten beschäftigen, kommt es 
mitunter allerdings vor, dass es scheinbar keinen Unterschied macht, ob eine Person Handlun­
gen setzt, von denen das Land sogar profitiert. Manchmal scheinen die Behörden auch einfach 
falsch informiert zu sein. Die iranischen Behörden fokussieren vor allem auf Vereinigungen, 
d. h. darauf, wer mit wem zusammenarbeitet, und für welche Organisation. Die Teilnahme an 
Straßenprotesten steht dagegen weniger im Zentrum der Aufmerksamkeit (IRMEX 6.6.2025). Im 
Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden in Österreich stehen Organisationen verschiedener 
Volksgruppen, Oppositionsgruppen wie die Volksmudschahedin (MEK) sowie alle Auslandsi­
raner, die sich öffentlich politisch äußern. An Mitgliedern von Ahwazi-Organisationen besteht 
beispielsweise definitiv ein Verfolgungsinteresse (Posch 5.7.2024).
Die Aktivitäten iranischer Nachrichtendienste umfassen in Europa, dem Nahen Osten und Nord­
amerika unter anderem Ermordungen, Entführungen, Einschüchterung im digitalen Raum, den 
Einsatz von Spionagesoftware (FH 2021; vgl. Landinfo 28.11.2022), Bewegungseinschränkun­
gen und Interpol-Missbrauch [Anm.: durch das Erstellen von „ Red Notices“, sodass Personen in 
Drittstaaten festgehalten werden] sowie Nötigung durch Dritte (FH 2021). Abseits seiner Nach­
richtendienste stützt sich das Regime hierbei auch auf kriminelle Netzwerke (SÄPO 2025; vgl. 
LWJ 17.3.2025, ICCT 16.10.2024).
Bei den bekannten Opfern von Mord, versuchtem Mord und Entführung durch iranische Re­
gimekräfte im Ausland handelt es sich um Führungskräfte großer Oppositionsgruppen oder 
separatistischer Organisationen wie der MEK und dem Arab Struggle Movement for the Libera­
tion of Ahwaz (ASMLA), sowie um Anführer und Aktivisten der iranisch-kurdischen Exilparteien 
und Aktivisten im Ausland, die in Iran durch ihre Online-Kampagnen viel Aufmerksamkeit erregt 
haben (Landinfo 28.11.2022; vgl. IRINTL 7.1.2024). Es sind Fälle bekannt, in denen iranische 
Staatsangehörige, insbesondere wenn diese als Journalisten oder Blogger eine große Reichwei­
te haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran (Menschrechtsverletzungen, Korruption 
und Bereicherung von Amtsträgern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe) geäußert haben, in 
Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen 
verurteilt worden sind (AA 15.7.2024). Unter Journalisten stehen jene besonders im Fokus der 
iranischen Sicherheitsbehörden, die für bekannte Medienplattformen wie die BBC, Iran Inter­
national, Deutsche Welle, Radio France Internationale, Voice of America, Radio Zamaneh oder 
andere auf Farsi tätig sind, da sie am ehesten in der Lage sind, ein großes Publikum in Iran zu 
erreichen (RSF 1.4.2024).
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Die iranischen Nachrichtendienste bemühen sich aktiv um die Anwerbung von Informanten 
innerhalb der Oppositionsgruppen (Landinfo 28.11.2022). Ein Experte merkte im Juni 2019 
gegenüber ACCORD an, dass es den iranischen Behörden gelungen sei, die meisten oppositio­
nellen Organisationen [im Exil] zu unterwandern (ACCORD 5.7.2019). Im Fokus der Behörden 
stehen dabei unter anderem die MEK, ethnische Gruppen (ACCORD 5.7.2019; vgl. Landinfo 
28.11.2022) und sunnitische Dschihadisten (ACCORD 5.7.2019). Fälle von aufgedeckten Infor­
manten sind zum Beispiel aus Schweden (betreffend der ASMLA) und den USA (betreffend der 
MEK) bekannt (Landinfo 28.11.2022).
Während das Geheimdienstministerium (VAJA/MOIS) bei der Überwachung der iranischen 
Staatsbürger im Ausland eine wichtige Rolle spielt, kommt auch den Konsular- und Protokoll­
abteilungen von iranischen Botschaften im Ausland hierbei eine Bedeutung zu, da diese bei 
Inanspruchnahme von Konsulatsdiensten Informationen an Teheran weiterleiten, beispielsweise 
bezüglich des Melderegisters. Die iranischen Behörden sind untereinander sehr gut vernetzt 
und tauschen Informationen aus. Aus diesem Grund erscheinen die iranischen Geheimdienste 
so mächtig. Darüber hinaus gehört die Beobachtung der Lage und Meldung an die Behörden 
im Heimatland zur Routinearbeit jeder Auslandsvertretung (Posch 5.7.2024).
Verfolgung von in Iran lebenden Familienmitgliedern
Ob in Iran lebende Familienmitglieder von Auslandsiranern verfolgt werden, hängt u. a. von 
den folgenden Faktoren ab: das Verhalten der Familienmitglieder in Iran und ihr Verhältnis zu 
den Tätigkeiten oder Aussagen ihrer Verwandten im Ausland; das Profil der auslandsiranischen 
Verwandten; sowie persönliche Umstände wie z. B. missgünstige Nachbarn, die Basij-Mitglie­
der sind und somit eine Machtposition innehaben. Im konkreten Einzelfall lässt sich die Ge­
fährdungslage schwer vorhersagen (Posch 5.7.2024). Die meisten Fälle von stellvertretender 
Bestrafung von Familienmitgliedern lassen sich gemäß Recherchen von CEDOCA folgenden 
Kategorien zuordnen: Dissidenten, die politischen Gruppen angehören, bekannte oder einfluss­
reiche politische und Menschenrechtsaktivisten, regimekritische Social-Media-Influencer mit 
großer Anhängerschaft oder Dissidenten, die in den Medien auftreten.Ein von CEDOCA befrag­
ter Experte wies jedoch auch darauf hin, dass die Repressionen gegen Familienangehörige von 
Dissidenten im Ausland willkürlich seien und darauf abzielen würden, Unsicherheit zu schaffen 
und alle Mitglieder der Dissidenten-Diaspora in Angst zu versetzen, dass ihren Familienange­
hörigen etwas zustoßen könnte. Es gibt auch Berichte über Handlungen gegen Familien von 
Anti-Regierungs-Demonstranten und Christen in Iran (CEDOCA 16.10.2024).
In Hinblick auf vereinzelte bekannte Fälle von in Österreich politisch aktiven Auslandsiranern ist 
davon auszugehen, dass insbesondere die Familienmitglieder von exponierten Auslandsiranern 
betroffen sind, und nicht so sehr jene, die lediglich ein- oder zweimal eine Demonstration be­
sucht haben. Betroffen sind beispielsweise Angehörige von Personen, die regelmäßig iranischen 
Diaspora-Medien Interviews geben. Medien wie Iran International haben z. B eine sehr hohe 
Reichweite, was dem iranischen Regime ein Dorn im Auge ist. Angehörige erhalten beispiels­
weise Anrufe, wobei sich die Anrufer nicht vorstellen und vermutet wird, dass sie dem MOIS 
angehören. Der Familie wird dann gesagt, dass die Angehörigen in Europa bzw. Österreich 
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keine Interviews mehr geben und sich nicht mehr zur politischen Lage in Iran äußern sollen, 
sonst kommt es vielleicht zu einer Verhaftung (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).
In Iran lebende Familienmitglieder von Journalisten der Farsi-sprachigen Sparte der BBC, BBC 
Persian (BBC 12.1.2023), und der Farsi-Redaktion der Deutschen Welle berichteten von Drohun­
gen der iranischen Behörden (FAZ 28.11.2023). Familienmitglieder von BBC Persian-Journalis­
ten sind nach Angaben der BBC vom Juni 2025 einer „ verstörenden Zunahme“ an Verfolgung 
ausgesetzt. Unter anderem sind sie von willkürlichen Befragungen, Reiseverboten, Konfiszierun­
gen von Reisepässen und Drohungen zur Einfrierung von Vermögen betroffen (BBC 2.6.2025).
Gemäß Recherchen der exiliranischen Nachrichtenplattform Iran Wire wurden zuletzt auch 
vermehrt Familienangehörige von ins Ausland geflohenen ethnischen arabischen Aktivisten von 
den Sicherheitsbehörden unter Druck gesetzt (IRWIRE 27.3.2024).
Quellen
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schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
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■ CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for 
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_treatment_by_the_authorities_of_family_members_of_dissidents_residing_abroad_20241016.pdf, 
Zugriff 18.6.2025
■ FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (28.11.2023): Iran bedroht Mitarbeiter der Deutschen Welle, 
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/iranisches-regime-bedroht-mitarbeiter-der-deutschen
-welle-18495413.html, Zugriff 10.1.2024
■ FH - Freedom House (2021): Iran: Transnational Repression Origin Country Case Study, https:
//freedomhouse.org/report/transnational-repression/iran, Zugriff 10.1.2024
■ ICCT - International Centre for Counter-Terrorism (16.10.2024): Iranian External Operations in 
Europe: The Criminal Connection, https://icct.nl/publication/iranian-external-operations-europe-
criminal-connection?utm_source=ICCT Updates&utm_campaign=5762c08dcd-EMAIL_CAMPAIGN_-
2021_06_12_02_06_COPY_01&utm_medium=email&utm_term=0_e742a7c20c-5762c08dcd-546519632, 
Zugriff 18.6.2025
■ IRINTL - Iran International (7.1.2024): Iran’s Former Intelligence Minister Describes Foreign Abduc­
tions, https://www.iranintl.com/en/202401079769, Zugriff 9.1.2024
■ IRMEX - Experte für die Menschenrechtslage in Iran (6.6.2025): Auskunft per E-Mail
214
220

■ IRWIRE - IranWire (27.3.2024): IranWire Exclusive: Iran Systematically Targets Families of Arab 
Activists Abroad, https://iranwire.com/en/features/126749-iranwire-exclusive-iran-systematically-tar
gets-families-of-arab-activists-abroad/ , Zugriff 18.6.2025
■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (28.11.2022): 
Iran Reaksjoner mot iranere i eksil, https://www.ecoi.net/en/file/local/2083379/Temanotat-Iran-Rea
ksjoner-mot-iranere-i-eksil-28112022.pdf , Zugriff 7.4.2023
■ LWJ - Long War Journal (17.3.2025): Iran’s ties to Western organized crime networks, https://www.
longwarjournal.org/archives/2025/03/irans-ties-to-western-organized-crime-networks.php , Zugriff 
18.6.2025
■ Posch - Posch, Walter (5.7.2024): Telefongespräch
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (1.4.2024): „ Watch Out Because We’re Coming For You“: Transna­
tional Repression of Iranian Journalists in the UK, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107555/Rapport 
Iran V6 Web_2.pdf, Zugriff 7.6.2024
■ SÄPO - Säkerhetspolisen (2025): The Swedish Security Service 2024 – 2025, https://www.sakerhet
spolisen.se/download/18.735e45f81966926b8381f6/1746455132395/SP_Årsbok_ENG_2025_An
passad.pdf, Zugriff 18.6.2025
■ Zehetner-Hashemi - Zehetner-Hashemi, Shoura (28.8.2024): Interview, via Videotelefonie
23.2.1 Teilnahme an Straßenprotesten 2022/2023 im Ausland, insbesondere in Öster­
reich
Letzte Änderung 2025-07-04 11:19
Eine große Zahl von Exiliranern hat [ab September 2022] an Protesten und Solidaritätsmärschen 
in der ganzen Welt teilgenommen (Landinfo 5.7.2023). In Wien fanden beispielsweise über Mo­
nate wöchentlich Demonstrationen statt (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Iranische Aktivisten 
berichteten im Zusammenhang mit den Protesten ab September 2022 von Einschüchterungs­
versuchen in Österreich, beispielsweise durch auffälliges Filmen und Fotografieren von Protes­
tierenden sowie durch Drohanrufe oder -nachrichten. Sie gehen davon aus, dass die iranischen 
Behörden hinter den Vorfällen stecken (Zehetner-Hashemi 28.8.2024, Datum 11.2022).
Teilnehmer an den Mahnwachen vor der iranischen Botschaft in Wien erhielten nach Angaben 
einer in der Protestbewegung engagierten leitenden Mitarbeiterin einer NGO beispielsweise 
WhatsApp-Nachrichten mit sehr detaillierten Informationen zu ihren Protestaktivitäten und der 
Aufforderung, nicht mehr an den Protesten teilzunehmen, da die Sicherheit von in Iran lebenden 
Familienmitgliedern sonst nicht mehr gewährleistet werden könne. Es wird vermutet, dass die 
iranischen Behörden die Kontaktdaten der Protestteilnehmer hatten, da diese beispielsweise 
zur Verlängerung von iranischen Ausweisdokumenten mit der iranischen Botschaft in Kontakt 
treten müssen (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Schon während der Proteste, die im Jahr 2009 
im Rahmen der Grünen Bewegung vor der iranischen Botschaft in London stattfanden, berich­
teten Iraner, dass das iranische Konsulat sie als Demonstranten identifizierte und sich weigerte, 
ihre Konsularangelegenheiten zu bearbeiten. Die Bildqualität der Kameras vor Botschaften hat 
sich inzwischen allerdings verbessert und der iranische Staat verwendet nach Eigenangaben 
Gesichtserkennungstechnologie (CEDOCA 10.5.2023). Andererseits zirkulierten nach Beginn 
der Proteste auch Screenshots von Nachrichten, wonach die iranische Botschaft in Wien dazu 
aufgerufen habe, Demonstrierende zu melden, was die Botschaft allerdings dementierte (Datum 
11.2022).
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Von den zuvor geschilderten Anrufen oder Nachrichten waren insbesondere jene betroffen, 
die die Proteste in Wien organisierten, oder die besonders häufig bei den Demonstrationen 
anwesend waren. Eine Person, die in die Organisation der Proteste in Wien stark involviert 
war, berichtete auch von einem Besuch eines Botschaftsmitarbeiters an ihrem Arbeitsplatz, 
was als Drohversuch interpretiert wurde, auch wenn weiter nichts passierte (Zehetner-Hashemi 
28.8.2024). Laut einem von CEDOCA befragten Experten ist es unwahrscheinlich, dass die 
iranischen Behörden Personen, die lediglich an Demonstrationen im Ausland teilnehmen, als 
hochrangige Ziele betrachten. Der Experte gibt jedoch auch an, dass er sich um Personen, die an 
den Protesten teilgenommen haben und nach Iran zurückkehren, Sorgen machen würde, wobei 
dies nicht bedeutet, dass diese Personen bei der Rückkehr sofort verhaftet würden. Dies hängt 
vom Profil der Personen ab. Die Organisatoren der Proteste würden bei einer Rückkehr auf 
Probleme stoßen (CEDOCA 10.5.2023). Die von der Staatendokumentation befragte leitende 
NGO-Mitarbeiterin berichtete, dass ihr keine Fälle bekannt seien, wonach jene, die lediglich 
ein- oder zweimal an einer Demonstration teilgenommen haben, bei der Ein- oder Ausreise 
nach Iran Probleme gehabt hätten, diejenigen, die öfter bei den Demonstrationen dabei waren, 
allerdings schon (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).
Seit der blutigen Niederschlagung der Proteste nach dem Tod von Mahsa Amini werden Rück­
kehrer verstärkt von den Sicherheitsdiensten überprüft. Iranische Nachrichtendienste beobach­
ten seitdem Aktivitäten von Personen auch außerhalb Irans, z. B. Äußerungen in den sozialen 
Medien oder eine Teilnahme an Protesten im Ausland. Diese Personen werden dann bei einer 
Einreise nach Iran eingehenden Durchsuchungen und Verhören unterzogen. Dies gilt sowohl für 
Schrifterzeugnisse im Gepäck als auch für elektronische Kommunikationsmittel wie Mobiltelefo­
ne, Notebooks oder Tablets, deren ausgelesene Daten als Vorwand für strafrechtliche Vorwürfe 
genutzt werden. Es sind Fälle von hohen Haftstrafen bekannt, die auf einer solchen Grund­
lage erfolgten. Selbst Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen 
konnten, können willkürlich aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe fest­
genommen werden. Lange Haftstrafen unter harten Bedingungen und Folter sind möglich; bei 
schwerwiegenderen Vorwürfen auch die Verhängung von Körperstrafen oder der Todesstrafe. 
Bereits vor den aktuellen Protesten ist es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicher­
heitsbehörden über den Auslandsaufenthalt gekommen, deren Ausgang sich der Kenntnis des 
Auswärtigen Amts entzieht (AA 15.7.2024). Personen aus der iranischen Diaspora, die beispiels­
weise im Frühjahr 2023 wieder nach Iran gereist sind, wurden bei der Einreise oft aufgehalten. 
Ihre Handys oder I-Pads wurden dann kontrolliert, und es wurde überprüft, ob sie in Europa, vor 
allem in Österreich, auf Demonstrationen waren. Dabei wurden Personen zum Teil auch einige 
Tage festgehalten. Der von der Staatendokumentation befragten leitenden NGO-Mitarbeiterin 
sind jedoch persönlich keine Fälle von längerer Haft bekannt, kurzzeitige Anhaltungen aber 
schon(Zehetner-Hashemi 28.8.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
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2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for 
Refugees and Stateless Persons [Belgien] (10.5.2023): Iran Surveillance van de diaspora door de 
Iraanse autoriteiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092670/coi_focus_iran._surveillance_van_
de_diaspora_door_de_iraanse_autoriteiten_20230510.pdf, Zugriff 21.7.2023
■ Datum - Datum (11.2022): Sie wissen, was sie tun, https://datum.at/sie-wissen-was-sie-tun , Zugriff 
12.9.2024
■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (5.7.2023): Iran: 
Overvåking av regimekritikere i utlandet som følge av «Kvinne, liv, frihet-protestene», https://www.
ecoi.net/en/file/local/2094929/Respons-Iran-Overvaking-av-regimekritikere-i-utlandet-som-folge-a
v-Kvinne-liv-frihet-protestene-05072023-1.pdf , Zugriff 7.6.2024
■ Zehetner-Hashemi - Zehetner-Hashemi, Shoura (28.8.2024): Interview, via Videotelefonie
23.2.2 Online-Aktivitäten
Letzte Änderung 2025-07-04 11:28
Ein maßgeblicher Teil der Überwachung durch die Sicherheitsbehörden findet online statt (CE­
DOCA 10.5.2023), wobei die Behörden diesbezügliche Bemühungen nach Protestbeginn Mitte 
September 2022 verstärkt haben (LOT 15.12.2022). Die Behörden überwachen Aktivisten im 
Exil, haben aber nicht die Kapazitäten, alle von ihnen zu überwachen. Das Regime setzt auf 
Grundlage seiner Interessen Prioritäten, und diese Prioritäten können sich auch ändern (CE­
DOCA 10.5.2023). Regimekritische Beiträge mit geringer Reichweite in den sozialen Medien 
werden von den iranischen Behörden möglicherweise nicht sonderlich wichtig genommen, da 
sie davon ausgehen, dass dies beispielsweise zu den üblichen Aktivitäten von Studenten zählt. 
Die iranischen Sicherheitsbehörden beobachten und sammeln allerdings Informationen. Irani­
sche Auslandsstudenten sind zudem beispielsweise insofern angreifbar, als sie zur Ausreise 
aus Iran und für ihren Auslandsaufenthalt ein Visum benötigen(Posch 5.7.2024). Gemäß einer 
von CEDOCA befragten Quelle lag der Fokus mit Stand 13.9.2022 [Anm.: d. h. kurz vor Beginn 
der umfangreichen Protestwelle] auf Journalisten und Aktivisten ethnischer Minderheiten. Der 
Quelle zufolge ist die Menge an Kritik, die eine Person am Regime übt, kein wesentlicher Faktor, 
der das Risiko erhöht, als online-Dissident im Exil überwacht zu werden. Vielmehr bestimmt der 
Einfluss, den eine Person hat, ob diese für das Regime Priorität hat (CEDOCA 10.5.2023), wobei 
hierbei insbesondere zwei Faktoren ausschlaggebend sind: Zugang zu öffentlicher Aufmerksam­
keit und Verbindungen zum Heimatland (Michaelsen 2020). Als einflussreich gilt beispielsweise, 
wer in Fernsehsendern wie Iran International oder Voice of America (VOA) zu sehen ist. In 
den sozialen Medien kann die Anzahl der Follower einerseits als gewisser Richtwert gesehen 
werden, andererseits gibt es dazu keine einfache Formel. Im Zentrum steht vielmehr die Frage, 
ob es einer Person gelingt, mit ihren Beiträgen den Diskurs mitzuprägen. Eine von CEDOCA 
befragte Quelle hält es jedenfalls für sehr unwahrscheinlich, dass ein Facebook-Profil von je­
mandem außerhalb Irans mit rund 500 „ Freunden“, das die iranische Regierung kritisiert, von 
den Behörden überwacht wird, wobei die Plattformen twitter.com, Instagram und Telegram be­
deutsamer sind, um ein iranisches Publikum zu erreichen, als Facebook oder Blogs (CEDOCA 
10.5.2023).
Die Art und Weise, wie iranische Behörden Iraner im Ausland überwachen, hängt vom Ziel ab. Die 
iranischen Behörden zielen mit Malware auf einige bekannte („ high profile“) Dissidenten in der 
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Diaspora ab. Auch Social-Media-Profile von Personen, die nicht zu den profilierten Dissidenten 
gehören, können überwacht werden. So können die iranischen Behörden beispielsweise lesen, 
worüber jemand twittert, oder sehen, wer Teil des Netzwerks einer Person ist. Hierfür verwenden 
die iranischen Behörden öffentlich zugängliche Informationen und überwachen keine privaten 
[d. h. nicht öffentlich einsehbaren] Konten. Dieser Quelle zufolge haben es die iranischen Be­
hörden bei der Überwachung der iranischen Diaspora v. a. auf Führungspersönlichkeiten und 
Organisatoren abgesehen, d. h. auf Personen, die eine Gruppe oder Partei anführen, oder auf 
Personen, die von einer Gruppe von Menschen gehört werden. Das Regime könnte hochrangi­
ge politische Aktivisten als Bedrohung ansehen und dann ausgeklügelte Cybersecurity-Angriffe 
gegen sie starten (CEDOCA 10.5.2023). Während sich das Regime bei der Überwachung üb­
licherweise auf bedeutsame Persönlichkeiten fokussiert, sind laut einer anderen Quelle auch 
Aktivisten aus der „ mittleren Ebene“ von Hacking-Angriffen betroffen, und auch „ einfache“ Ira­
ner werden mitunter überwacht, da jede Art von Information für die Behörden nützlich ist (IRB 
22.2.2021). Die von der Staatendokumentation im August 2024 befragte, leitende NGO-Mitar­
beiterin [Anm.: die in Österreich aufgrund ihrer Tätigkeit und Social Media-Präsenz über eine 
gewisse Bekanntheit verfügt] berichtete beispielsweise von eher plumpen, leicht identifizierba­
ren Phishing-Versuchen, bei denen ihr Links zugeschickt wurden, mit denen sie mutmaßlich 
Spyware auf ihre Geräte heruntergeladen hätte (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Eine befragte 
iranische Rechtsanwältin merkte [im Gespräch über die Verbreitung von christlichen Inhalten in 
den sozialen Medien] weiters an, dass es Fälle von Personen gibt, die aufgrund von Beiträgen 
in den sozialen Medien mit geringer Reichweite oder trotz privater Konten Probleme mit den 
Behörden bekommen haben, weil sie von Personen aus ihrem Umfeld gemeldet wurden. Der 
Staat ist rechtlich dazu in der Lage, derartige Personen zu verfolgen (MRAI 19.6.2023).
Quellen
■ CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for 
Refugees and Stateless Persons [Belgien] (10.5.2023): Iran Surveillance van de diaspora door de 
Iraanse autoriteiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092670/coi_focus_iran._surveillance_van_
de_diaspora_door_de_iraanse_autoriteiten_20230510.pdf, Zugriff 21.7.2023
■ IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (22.2.2021): Iran: Treatment by the authorities of 
anti-government activists, including those returning from abroad; overseas monitoring capabilities 
of the government (2019–February 2021) [IRN200457.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/20479
08.html, Zugriff 23.10.2023
■ LOT - L’Orient Today (15.12.2022): Le bras répressif de l’Iran frappe au-delà de ses frontières, https:
//www.lorientlejour.com/article/1321601/le-bras-repressif-de-liran-au-dela-de-ses-frontieres.html , 
Zugriff 11.1.2024
■ Michaelsen - Michaelsen, Marcus (2020): Silencing Across Borders, https://hivos.org/assets/2020/
02/SILENCING-ACROSS-BORDERS-Marcus-Michaelsen-Hivos-Report.pdf , Zugriff 11.1.2024
■ MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie
■ Posch - Posch, Walter (5.7.2024): Telefongespräch
■ Zehetner-Hashemi - Zehetner-Hashemi, Shoura (28.8.2024): Interview, via Videotelefonie
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23.3 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-01-09 14:36
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Un­
terstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden 
sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderun­
gen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechendeSeite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) 
informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren 
Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
• Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung 
auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
• Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
• Übernahme der Heimreisekosten
• Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
• Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt 
durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen 
zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunter­
stützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.atverfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Be­
schaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie 
mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich 
in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Über­
nahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich 
nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
• Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach 
Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechts­
kraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
• Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
• Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen 
Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bun­
desamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von €  250,00 pro Person 
gewährt werden.
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