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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Bezüglich Themen, die Kinder betreffen, ist die SWO laut IOM sehr strikt. Wenn ein Minderjäh­
riger als unbegleitet identifiziert wurde, wird das Kind in einem Zentrum der SWO untergebracht 
und erhält dort Zugang zu Diensten, einschließlich Verpflegung und Kleidung, sofern das Kind 
die iranische Staatsbürgerschaft besitzt (IOM 9.5.2025).
Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt (AA 15.7.2024; 
vgl. IOM 9.2024). Für Rückkehrer im Rahmen des IOM-Projekts „Assisted Voluntary Return 
and Reintegration“ (AVRR) können jedoch auf Anfrage Hotelzimmer für ein paar Tage gebucht 
werden. Vorübergehende Unterkünfte, auch bekannt als Garm Khaneh, nehmen nur extrem 
gefährdete Obdachlose und Drogenabhängige auf (IOM 9.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ Amwaj - Amwaj Media (29.4.2024): How changes in Iran’s health sector weaken the executive branch, 
https://amwaj.media/article/how-changes-in-iran-s-health-sector-weaken-the-executive-branch , 
Zugriff 15.5.2024
■ Bimeh - Bimeh (24.9.2024):  یعامتجا نیمأت نامزاس یا همیب تاعالطایعامتجا نیمات همیب 
ناریا  :تادهعت و تامدخ ،فادها لماک تخانش [Iranische Sozialversicherungsanstalt: Um­
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cial-security-organization/, Zugriff 5.2.2025
■ CERI - Centre de Recherches Internationales SciencesPo (12.2021): In Defiance of Rentier-State 
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ent/dossiersduceri/defiance-rentier-state-theory-welfare-system-iran , Zugriff 19.2.2024
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■ IOM - International Organization for Migration (9.5.2025): Information on the socio-economic situation 
for Afghans in the Islamic Republic of Iran requested by the Austrian Federal Office for Immigration 
and Asylum
■ IOM - International Organization for Migration (9.2024): The Islamic Republic of Iran: Country Fact 
Sheet 2024, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30350224/Iran_-_Country_Fact_Sheet_202
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■ IRINTL - Iran International (26.10.2023): Pension Fund Crisis In Iran Can Lead To More Political 
Instability, https://www.iranintl.com/en/202310264363, Zugriff 16.2.2024
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Iran: The Iranian Welfare System, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036035/Report-Iran-Welfare-s
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Asia and the Pacific, 2018: Iran, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/i
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■ WB - Weltbank (11.2023): Poverty and Shared Prosperity, https://documents1.worldbank.org/curat
ed/en/099110623175541902/pdf/P1777150fa1dcd02108b55086af5f3268f5.pdf, Zugriff 15.5.2024
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22 Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2025-07-04 11:44
Anm.: Mit Stand 27.6.2025 sind die Auswirkungen der israelischen Luftangriffe ab dem 13.6.2025 
auf die Gesundheitsversorgung in Iran nicht absehbar, insbesondere nicht bezüglich möglicher 
längerfristiger Folgen auf die Verfügbarkeit von Medikamenten, Infrastruktur und finanziellen 
Mitteln. Iranische Behörden und regimenahe iranische Medien behaupten, Israel hätte u. a. 
auch Krankenhäuser in Teheran und Kermanshah bombardiert, was gegenwärtig nicht verifiziert 
werden kann (AnA 20.6.2025, TEHT 19.6.2025). Während der Phase intensiver Luftbombarde­
ments sahen sich manche Krankenhäuser in Iran mit einer Flut an Verwundeten konfrontiert, 
wodurch die Gesundheitseinrichtungen überlastet wurden (Guardian 16.6.2025). Die Lage wird 
von der Staatendokumentation weiter beobachtet. Es wird erbeten, bei Bedarf Rücksprache mit 
der Staatendokumentation zu halten.
Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung, insbesondere in ländlichen Gebieten, 
nicht (west-)europäischen Standards. Das Land hat in den Jahrzehnten seit der Revolution 
1979 allerdings viel in das nationale Gesundheitssystem investiert. Die Mütter- und Säuglings­
sterblichkeit ist in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen, die Lebenserwartung ist auf 
inzwischen 74 Jahre (Männer) bzw. 78 Jahre (Frauen) gestiegen (AA 15.7.2024).
Selbst in ländlichen Gebieten haben 85 % der Bevölkerung Zugang zur primären Gesundheits­
versorgung, 90 % werden mit sauberem Trinkwasser versorgt, 80 % sind an entsprechende 
Sanitäranlagen angeschlossen. Dennoch haben bei Weitem nicht alle Zugang zu komplexen, 
spezialisierten und damit auch teureren Diensten (AA 15.7.2024). Die spezialisierte, medizini­
sche Versorgung, gerade bei Notfällen oder Unfällen, ist in weiten Landesteilen medizinisch, 
hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt. In Teheran ist die 
medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau mög­
lich (AA 12.12.2024). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils 
gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede zwischen den Regionen. 
Gesundheitsdienste sind geografisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher 
nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 11.2021).
Fast die gesamte Landbevölkerung hat Zugang zu primären Gesundheitsdiensten, die in Ge­
sundheitshäusern und ländlichen Gesundheitszentren erbracht werden. Auf Provinzebene sind 
die Universitäten für medizinische Wissenschaften und die Gesundheitsdienste die wichtigsten 
staatlichen Einrichtungen, die die Menschen mit Gesundheitsdiensten versorgen. Auf städtischer 
und ländlicher Ebene ist ein Bezirksgesundheitsnetz, bestehend aus einem Bezirksgesundheits­
zentrum, städtischen und ländlichen Gesundheitszentren, Gesundheitsposten und Gesundheits­
häusern, mit dieser Aufgabe betraut. Neben den Universitäten für medizinische Wissenschaften 
und den Gesundheitsdiensten wird ein Teil der Leistungen von Versicherungsgesellschaften 
und den Provinz- und Bezirkseinheiten der Social Welfare Organization [Anm.: State Welfare 
Organization (SWO), Behzisti] erbracht. Die peripheren Einrichtungen (Gesundheitshäuser/Lan­
desgesundheitszentren) auf dem Gelände der medizinischen Hochschulen bieten kostenlose 
Gesundheitsdienste an. In anderen Einrichtungen müssen die Patienten einen Teil des Betrags 
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auf der Grundlage ihrer Krankenversicherung bezahlen (IOM 9.2024). Staatliche Institutionen 
wie die Iranian National Oil Corporation, die Justiz und die Revolutionsgarden betreiben ihre 
eigenen Krankenhäuser (Landinfo 12.8.2020) bzw. verfügen die meisten Regierungsbehörden 
über eigene Sozialleistungszentren, die unter anderem Gesundheitsdienste für ihre Bedienste­
ten bereitstellen (SAIS Rethinking Iran 2023).
Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleis­
ter des privaten Sektors und NGOs (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 12.8.2020). Diese bedie­
nen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung 
(z. B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 11.2021). 
Der private Sektor ist vor allem in den größeren Städten vertreten und bietet denjenigen, die 
private Krankenhäuser und Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen möchten, verschiedene 
Preiskategorien. In den öffentlichen Krankenhäusern sind fast alle Gesundheitsleistungen zu ei­
nem niedrigeren Preis erhältlich und können von der Krankenversicherung übernommen werden 
[Anm.: allerdings mit Selbstbehalten, s. weiter unten]. Aufgrund der langen Aufnahmezeiten, der 
überfüllten öffentlichen Zentren und der besseren Leistungen in privaten Gesundheitszentren 
ziehen es die Menschen möglicherweise vor, mehr zu bezahlen und sich an private Gesund­
heitseinrichtungen zu wenden (IOM 9.2024).
Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausge­
statteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 
11.2021). Alle Krankenhäuser sind verpflichtet, Notfälle rund um die Uhr aufzunehmen (IOM 
9.2024). Ein zuverlässig funktionierendes Rettungswesen besteht auch in den Städten nicht 
überall (AA 12.12.2024).
Alle iranischen Staatsbürger, einschließlich der Rückkehrenden, haben Anspruch auf grundle­
gende Gesundheitsleistungen (PHC) und weitere Gesundheitsdienste. Die beiden am weitesten 
verbreiteten Arten von primären Krankenversicherungen sind Tamin Ejtemaei und Salamat (Kha­
damat Darmani) [Anm.: auch Universal Public Health Insurance (UPHI)]. Die Erstversicherung 
übernimmt die Kosten für Medikamente, medizinische und Krankenhausleistungen, Impfun­
gen usw. [Anm.: bzgl. Selbstbehalten s. jedoch auch weiter unten]. Unternehmen müssen ihre 
Angestellten bei Tamin Ejtemaei versichern (IOM 9.2024), der „ Krankenversicherung der Sozial­
versicherung“ (bimeh-ye darmani-ye ta’min-e ejtema’i), die von der Social Security Organization 
(SSO) bereitgestellt wird [Anm.: s. zur Sozialversicherung Kap. Sozialbeihilfen ] (Landinfo 
12.8.2020). Darüber hinaus ist unter bestimmten Bedingungen auch eine freiwillige Versiche­
rung über Tamin Ejtemaei möglich, beispielsweise für Selbstständige oder Hausfrauen. Bei der 
Salamat-Versicherung wird die finanzielle Situation des Antragstellers geprüft und auf dieser 
Grundlage die Höhe der Versicherungsprämie berechnet. In einigen Fällen kann die Versiche­
rungsgebühr entfallen. Salamat-Versicherte haben keinen Anspruch auf eine Versicherung bei 
Tamin Ejtemaei. Die Versicherung umfasst auch nur medizinische Leistungen in öffentlichen und 
universitären medizinischen Zentren (IOM 9.2024). Über Salamat, bzw. den Versicherungsträ­
ger Iran Health Insurance Organization (IHIO), sind auch öffentliche Bedienstete und Studenten 
versichert (Landinfo 12.8.2020).
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Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind, und die Staatsausgaben für das 
Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen noch immer Selbstbehalte von den 
versicherten Personen geleistet werden (ÖB Teheran 11.2021). Aufgrund des Budgetdefizits vie­
ler Sozialversicherungsträger werden durchschnittlich nur rund 30 % der Gesundheitsausgaben 
von öffentlicher Hand gedeckt, für den Rest müssen die Patienten selbst aufkommen (Amwaj 
29.4.2024). Im Allgemeinen ist der Versicherungsschutz in der primären Krankenversicherung 
begrenzt. Für mehr Leistungen schließen die Menschen in der Regel eine private Zusatzversi­
cherung ab. Damit sollen die Kosten für Leistungen und die Selbstbehalte abgedeckt werden, 
welche die Grundversicherung nicht bezahlt (IOM 9.2024). Es ist davon auszugehen, dass sich 
eine Vielzahl an Haushalten keine ausreichende Gesundheitsversorgung leisten kann (ÖB Te­
heran 11.2021). Wohltätigkeitsorganisationen, u. a. die „ Imam Khomeini Stiftung“, kümmern sich 
um nicht versicherte Personen - etwa mittellose Personen oder nicht anerkannte Flüchtlinge 
[Anm.: s. Kap.  Afghanen in Iran zur Gesundheitsversorgung für afghanische Staatsbürger in 
Iran] (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 12.8.2020).
Medikamente
Iran produziert einen Großteil der im Land benötigten Medikamente selbst (AA 15.7.2024). Die 
meisten Medikamente sind laut IOM grundsätzlich in Iran verfügbar. Es besteht kein ernsthafter 
Mangel an Medikamenten (IOM 9.2024). Obwohl die US-Sanktionen gegen Iran den huma­
nitären Handel ausnehmen, gibt es jedoch faktisch Transaktionshindernisse, die die Einfuhr 
bestimmter Arzneimittel verhindern (BNE 13.8.2023; vgl. IRWIRE 8.1.2025, AA 15.7.2024). Es 
kommt daher zu Engpässen bei der Einfuhr einiger spezieller Medikamentengruppen und dies 
hat auch zu Preisanstiegen für manche Medikamente geführt (IOM 9.2024; vgl. AA 15.7.2024). 
Während über die Quantität der Versorgungsengpässe keine gesicherten Erkenntnisse vorlie­
gen (AA 15.7.2024), berichteten exiliranische Medien Anfang 2025 jedoch von Versorgungs­
engpässen in verschiedenen Provinzen, die auch grundlegende Medikamente betrafen (IRINTL 
19.2.2025; vgl. IRWIRE 8.1.2025). Iranische Pharmaunternehmen haben demnach mit staatli­
chen Preiskontrollen, einem Devisenmangel beim Erwerb von Rohstoffen und dem massiven 
staatlichen Budgetdefizit zu kämpfen. Die Eigenproduktion hat im Pharmabereich zuletzt ab­
genommen (IRWIRE 8.1.2025). Laut den Unternehmen haben der Devisenmangel und die 
Abwertung des Rial (IRR) die Kosten für importierte Medikamente sowie auch für Medikamente, 
die auf importierte Inhaltsstoffe angewiesen sind, erheblich erhöht (IRINTL 19.2.2025).
Quellen
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warnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/iransicherheit/202396#
content_5, Zugriff 12.6.2025
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ Amwaj - Amwaj Media (29.4.2024): How changes in Iran’s health sector weaken the executive branch, 
https://amwaj.media/article/how-changes-in-iran-s-health-sector-weaken-the-executive-branch , 
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https://www.aa.com.tr/en/middle-east/israel-strikes-3rd-hospital-in-tehran-iranian-health-ministry/
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■ BNE - BNE IntelliNews (13.8.2023): Nearly all of Iran’s drug supply from domestic sources, https:
//www.intellinews.com/nearly-all-of-iran-s-drug-supply-from-domestic-sources-287636/ , Zugriff 
26.2.2024
■ Guardian - The Guardian (16.6.2025): ‘A bloodbath’: doctors describe carnage at Iran’s hospitals 
after Israeli strikes, https://www.theguardian.com/world/2025/jun/16/doctors-describe-carnage-ira
n-hospitals-israel-strikes , Zugriff 27.6.2025
■ IOM - International Organization for Migration (9.2024): The Islamic Republic of Iran: Country Fact 
Sheet 2024, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30350224/Iran_-_Country_Fact_Sheet_202
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■ IRINTL - Iran International (19.2.2025): Medicine shortages and rising costs threaten Iran’s healthcare 
system, https://www.iranintl.com/en/202502199189, Zugriff 12.6.2025
■ IRWIRE - IranWire (8.1.2025): Iran Faces Critical Shortage of Basic Medicines, https://iranwire.
com/en/features/137913-iran-faces-critical-shortage-of-basic-medicines/#:~:text=Iran is experien­
cing widespread shortages of basic medications,of common drugs and treatments for chronic con­
ditions., Zugriff 12.6.2025
■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (12.8.2020): 
Iran: The Iranian Welfare System, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036035/Report-Iran-Welfare-s
ystem-12082020.pdf, Zugriff 15.3.2023
■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami­
sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 
7.2.2023 [Login erforderlich]
■ SAIS Rethinking Iran - Rethinking Iran Initiative at The Johns Hopkins’ School of Advanced Interna­
tional Studies (2023): Civilian Pain Without a Significant Political Gain, https://www.rethinkingiran.c
om/iran-sanctions-reports/economic-sanctions-welfare-system-9gynw-ad4hy , Zugriff 19.2.2024
■ TEHT - Tehran Times, The (19.6.2025): Did Iranian missiles target a hospital in Israel?, https://ww
w.tehrantimes.com/news/514637/Iran-denies-targeting-Israeli-hospital-says-missiles-aimed-at , 
Zugriff 27.6.2025
23 Rückkehr
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Die iranische Regierung verfolgt seit Langem die Politik, keine zwangsweisen Rückführungen 
zuzulassen. Freiwillige Rückführungen sind möglich und werden manchmal von den rückfüh­
renden Regierungen oder der Internationalen Organisation für Migration (IOM) unterstützt. In 
Fällen, in denen eine iranische diplomatische Vertretung vorübergehende Reisedokumente aus­
gestellt hat, werden die Behörden über die bevorstehende Rückkehr der Person informiert (DFAT 
24.7.2023).
Es gibt nur wenige Informationen über die Lage von iranischen Asylwerbern, die nach Iran 
zurückkehren (Landinfo 22.11.2024; vgl. CEDOCA 10.5.2023). Zum Thema Rückkehrer gibt es 
nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung 
von Rückkehrern zulassen würde (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 22.11.2024, CEDOCA 
10.5.2023).
Dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland sind keine Fälle bekannt, in denen allein 
aufgrund einer Asylantragstellung im Ausland eine Benachteiligung erfolgt ist (AA 15.7.2024). 
Eine von der belgischen Herkunftsländerrechercheeinheit CEDOCA im Jänner 2023 durchge­
führte Recherche zu diesbezüglichen Fällen blieb ergebnislos (CEDOCA 10.5.2023) und auch 
das norwegische Landinfo hat in letzter Zeit keine konkreten Hinweise darauf gefunden, dass 
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zurückgekehrte Personen allein aufgrund ihres Asylantrags strafrechtlich verfolgt worden wären 
oder andere Reaktionen erfahren hätten, wobei es einschränkend betont, dass der Wissenstand 
dazu, was in den gemeldeten Einzelfällen zu Reaktionen geführt hat, sehr gering ist (Landinfo 
22.11.2024).
Bis zur Niederschlagung der Proteste im Herbst 2022 gab es keine Hinweise darauf, dass 
Asylwerber bzw. anerkannte Flüchtlinge oder deren in Iran lebende Familien infolge einer Kon­
taktaufnahme mit iranischen Auslandsvertretungen, z. B. in Deutschland, beispielsweise zur 
Beantragung eines neuen iranischen Passes, Repressalien ausgesetzt waren. Aufgrund der Zu­
nahme des Interesses iranischer Dienste an regimekritischen Aktivitäten auch außerhalb Irans 
ist diese Gefahr für Regimekritiker (einschließlich Asylwerber bzw. anerkannter Flüchtlinge) bei 
einer Kontaktaufnahme mit zuständigen iranischen Auslandsvertretungen deutlich gestiegen 
[Anm.: s. das Unterkapitel Rückkehr / Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei 
Rückkehr für Informationen zur Behandlung von Regimekritikern bzw. politisch aktiven Iranern] 
(AA 15.7.2024).
Im Allgemeinen schenken die Behörden abgelehnten Asylwerbern bei ihrer Rückkehr nach Iran 
wenig Beachtung. Das australische Außenministerium geht davon aus, dass ihre Aktivitäten 
(einschließlich Beiträgen in sozialen Medien über Aktivitäten vor Ort) von den Behörden nicht 
routinemäßig untersucht werden. Die Behörden können allerdings in den sozialen Medien ein­
sehbare Aktivitäten von in Australien (oder anderswo) bekannten Iranern überprüfen (DFAT 
24.7.2023) und laut einem von CEDOCA befragten Experten wird es immer üblicher, dass die 
Behörden Rückkehrer anweisen, ihre Konten in sozialen Netzwerken offenzulegen (CEDOCA 
10.5.2023). Einer vom niederländischen Außenministerium konsultierten Quelle zufolge befra­
gen die Behörden fast jede Person, von der sie wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt hat, 
um herauszufinden, was der Grund für den Asylantrag war und ob sich die Person nicht politisch 
oder religiös betätigt hat. Ob Rückkehrer im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, können 
die Behörden beispielsweise durch Angehörige oder Freunde der Betroffenen erfahren, durch 
abgehörte Kommunikation oder aufgrund einer Durchsicht von Inhalten in den sozialen Medien 
(MBZ 9.2023).
Es gibt leicht unterschiedliche Ansichten darüber, was das Interesse der Behörden an einem 
abgelehnten Asylwerber wecken könnte. Allgemein herrscht der Eindruck vor, dass diejenigen, 
die vor ihrer Ausreise aus Iran im Visier der Behörden waren, bei ihrer Rückkehr mit Reaktionen 
rechnen müssen (Landinfo 22.11.2024; vgl. MRAI-2 13.6.2025). Als weitere Faktoren werden 
genannt, welche Informationen die Behörden über die Aktivitäten einer Person im Ausland erhal­
ten haben und ob diese Aktivitäten als schädlich für das Regime angesehen werden (Landinfo 
22.11.2024). Einer Quelle zufolge spielt der ethnische oder religiöse Hintergrund oder die se­
xuelle Orientierung eines Rückkehrers für sich genommen keine Rolle. Einer anderen Quelle 
zufolge können diese Faktoren eine kumulierende Wirkung haben (MBZ 31.5.2022; vgl. MBZ 
9.2023).
Es ist nicht ganz klar, welche Reaktionen Rückkehrer zu erwarten haben, wenn festgestellt wird, 
dass sie Iran irregulär verlassen haben. „ Illegale Ausreise“ umfasst alles, von der Ausreise ohne 
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Pass oder mit gefälschten Dokumenten bis hin zur Missachtung eines Ausreiseverbots. Nach 
dem Passgesetz kann eine Ausreise ohne Dokumente mit einer Haft- oder Geldstrafe geahndet 
werden, wobei es laut Landinfo schwierig ist, Informationen zur aktuellen Höhe der Geldstrafe 
zu finden (Landinfo 22.11.2024). Wenn die illegale Ausreise strafrechtlich verfolgt wird, scheint 
die häufigste Strafe eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe auf Bewährung zu sein - es sei denn, 
es werden auch andere Straftaten vermutet (Landinfo 22.11.2024; vgl. MBZ 9.2023). Wenn die 
Person Iran illegal verlassen hat, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, oder in 
kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel und Menschenhandel sowie Aktivitäten militanter Gruppen 
an der Grenze verwickelt ist, ist die Reaktion wesentlich schärfer (CEDOCA 10.5.2023).
Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, 
können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach 
Iran zurückkehren. Insbesondere in Fällen, in denen Iran illegal verlassen worden ist, muss mit 
einer Befragung gerechnet werden. Im Rahmen der Befragung wird der Reisepass regelmäßig 
einbehalten und eine Ausreisesperre ausgesprochen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem 
zurückgeführte Personen im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden 
(AA 15.7.2024). Wenn Personen mit einem Laissez-Passer anstelle eines regulären Reisedo­
kuments ins Land zurückkehren, kann dies zu Befragungen führen, da dies bedeuten könnte, 
dass die betroffenen Personen illegal ausgereist sind und/oder im Ausland um internationalen 
Schutz angesucht haben (CEDOCA 10.5.2023; vgl. MBZ 9.2023). Eine kurdische Menschen­
rechtsorganisation wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Sicherheitsbehörden 
dazu neigen, Kurden als Aktivisten zu verdächtigen, und eine illegale Ausreise dann als Beweis 
für Aktivismus ansehen würden. Damit würden Kurden allein deshalb eine Verhaftung riskieren, 
weil sie illegal ausgereist seien und Asyl beantragt hätten (Landinfo 22.11.2024). Ebenso kann 
es zu Befragungen führen, wenn bei einer erneuten Einreise kein Ausreisestempel im Reisepass 
vermerkt ist (MBZ 9.2023).
Einige Mitglieder der iranischen Diaspora kehren regelmäßig nach Iran zurück, zum Beispiel 
für einen Urlaub oder um Verwandte zu besuchen (MBZ 9.2023). Die große Mehrheit dieser 
Exiliraner hat bei ihrer Rückkehr keine Probleme (Landinfo 22.11.2024). Andere Auslandsiraner 
schrecken aus Angst, aufgrund ihrer politischen Aktivitäten oder regimekritischer Äußerungen 
inhaftiert oder an einer Ausreise gehindert zu werden, vor Reisen nach Iran zurück (IRINTL 
9.1.2024). Manche Iraner können nach Iran ein- und ausreisen, obwohl das angesichts ihres 
öffentlichen Profils verwunderlich ist. Manche betreiben Regimepropaganda und/oder wurden 
möglicherweise vom Regime angeworben. Es ist schwer zu durchschauen, wer nach Iran reisen 
kann, und wer nicht, auch ist die Vorgehensweise nicht unbedingt kohärent (Posch 5.7.2024). Es 
hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob jemand nach der Rückkehr befragt wird. Oft 
wird erst im Laufe der Zeit klar, ob eine echte Bedrohung vorliegt (MBZ 31.5.2022). Iranreisende 
müssen seit einiger Zeit verstärkt damit rechnen, dort willkürlich verhaftet und in diesem Fall 
auch angeklagt zu werden. Ferner nutzten die iranischen Dienste auch 2024 offenbar bevorzugt 
gezielte nachrichtendienstliche Ansprachen mit dem Zweck einer Verpflichtung zur Zusam­
menarbeit mit iranischen Nachrichtendiensten. Dies gilt insbesondere für Personen, die durch 
iranische Stellen mit einer oppositionellen Gruppierung in Verbindung gebracht werden oder 
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bei denen Kontakte zu Personen aus der oppositionellen Szene vermutet werden. Betroffenen 
drohen mehrtägige Befragungen durch iranische Nachrichtendienste, bei denen erheblicher 
Druck auf sie ausgeübt wird. Zudem können dabei Mobilfunkgeräte und Informations- und Kom­
munikationshardware ausgelesen oder manipuliert werden (BMI-D 10.6.2025).
Iran erkennt Doppelstaatsangehörigkeiten rechtlich nicht an und behandelt Iraner mit doppelter 
Staatsbürgerschaft als iranische Staatsbürger. Gleichzeitig nutzt Iran die zweite Staatsbürger­
schaft zur Ausübung politischen Drucks. Es ist davon auszugehen, dass Iran auch weiterhin 
gezielt westliche Staatsangehörige unter konstruierten Vorwänden festnimmt und als Druck­
mittel in einer Art „ Geiselpolitik“ einsetzt. Dies dient der Durchsetzung seiner politischen Ziele, 
um beispielsweise den Austausch gegen im Ausland inhaftierte Personen zu erreichen (BMI-D 
10.6.2025). Eine Reihe von Doppelstaatsbürgern, die nach Iran zurückkehrten, werden so im 
Land festgehalten (CHRI 22.1.2022; vgl. BBC 7.6.2022, IRWIRE 14.2.2024).
Das iranische Außenministerium hat im Dezember 2021 ein Webportal eingerichtet, auf dem 
Iraner, die sich im Ausland aufhalten und eine Rückkehr nach Iran erwägen, ihre Daten hochla­
den können, woraufhin ihnen mitgeteilt wird, ob sie sicher und ungehindert ein- und ausreisen 
können oder ob es offene Fälle gegen sie gibt. Allerdings ist nicht jeder in der iranischen Dia­
spora davon überzeugt, dass dieses System funktioniert und dass er oder sie ohne Bedenken 
nach Iran reisen kann. Ein Grund dafür ist, dass nicht alle iranischen Nachrichtendienste koor­
diniert zusammenarbeiten und daher immer die Möglichkeit besteht, dass Rückkehrer dennoch 
aufgegriffen werden (IRINTL 7.1.2022; vgl. MBZ 9.2023).
Anmerkung: s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Doppelbestrafung, im Ausland begangene 
Vergehen, Verurteilung in Abwesenheit für Informationen zu Doppelbestrafung und Verurteilung 
in Abwesenheit.
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ BBC - British Broadcasting Corporation (7.6.2022): Who are the dual nationals jailed in Iran?, https:
//www.bbc.com/news/uk-41974185, Zugriff 13.3.2023
■ BMI-D - Bundesministerium des Innern/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (10.6.2025): 
Verfassungsschutzbericht 2024, https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/v
erfassungsschutzberichte/2025-06-10-verfassungsschutzbericht-2024-startseitenmodul.pdf?__bl
ob=publicationFile&v=3, Zugriff 17.6.2025
■ CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for 
Refugees and Stateless Persons [Belgien] (10.5.2023): Iran Surveillance van de diaspora door de 
Iraanse autoriteiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092670/coi_focus_iran._surveillance_van_
de_diaspora_door_de_iraanse_autoriteiten_20230510.pdf, Zugriff 21.7.2023
■ CHRI - Center for Human Rights in Iran (22.1.2022): New Interrogations at Iran’s Airports, Jailing of 
Dual Citizens Challenge Officials’ Calls for Expatriates to Return, https://iranhumanrights.org/2022
/01/new-interrogations-at-irans-airports-jailing-of-dual-citizens-challenge-officials-calls-for-expatri
ates-to-return/, Zugriff 13.3.2023
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT Country Information 
Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf , Zugriff 
4.1.2024
210
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■ IRINTL - Iran International (9.1.2024): Judiciary Chief Claims Iranians Abroad Want To Return But 
Lack Trust, https://www.iranintl.com/en/202401095533, Zugriff 7.6.2024
■ IRINTL - Iran International (7.1.2022): Intelligence Officers Interrogate Iranian Expats Arriving In 
Tehran, https://www.iranintl.com/en/202201077358, Zugriff 13.3.2023
■ IRWIRE - IranWire (14.2.2024): Iranian-British National Jailed in Iran for Half a Year, https://iranwire
.com/en/prisoners/125350-iranian-british-national-jailed-in-iran-for-half-a-year/ , Zugriff 7.6.2024
■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (22.11.2024): 
Iran: Mottagelse og behandling av returnerte asylsøkere, https://www.ecoi.net/en/file/local/21202
20/Iran-temanotat-Mottagelse-og-behandling-av-returnerte-asylsokere-22112024.pdf , Zugriff 
18.6.2025
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zu­
griff 30.11.2023
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.5.2022): Algemeen ambtsbericht 
Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073802/Algemeen ambtsbericht Iran 2022-05.pdf, Zugriff 
13.3.2023
■ MRAI-2 - Menschenrechtsanwältin aus Iran-2 (13.6.2025): Auskunft per E-Mail
■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami­
sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 
7.2.2023 [Login erforderlich]
■ Posch - Posch, Walter (5.7.2024): Telefongespräch
23.1 Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Letzte Änderung 2025-07-04 10:31
Zurückgeführte unbegleitete Minderjährige werden vom „Amt für soziale Angelegenheiten beim 
iranischen Außenministerium“ betreut und in Waisenheime überführt, wenn eine vorherige Un­
terrichtung erfolgt (AA 15.7.2024).
Quelle
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
23.2 Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Das vorrangige Ziel Irans ist die Sicherung und Stärkung seines Regimes. Dies ist eng mit dem 
Wunsch der Führung verbunden, Iran vor vermeintlichen Bedrohungen von außen zu schützen. 
Ein zentraler Punkt auf der Agenda Irans in dieser Hinsicht ist die Sammlung von Informationen 
und die Bekämpfung von Dissidentenbewegungen und der iranischen Diaspora, unabhängig 
davon, wo auf der Welt sie sich befinden (SÄPO 2025), wobei die weit gefasste Definition des 
iranischen Regimes, wer eine Bedrohung für die Islamische Republik darstellt, zum Umfang und 
der Intensität der transnationalen Repressionsbemühungen beiträgt (FH 2021). Die Bekämpfung 
oppositioneller Gruppierungen und Einzelpersonen stellt im In- wie auch Ausland den Schwer­
punkt iranischer nachrichtendienstlicher Aktivitäten dar (BMI-D 10.6.2025; vgl. SÄPO 2025). 
Iranische Nachrichtendienste streben auch in Österreich danach, die Interessen ihres Staates 
zu fördern und das Regime vor möglichen Bedrohungen abzuschirmen. Sie identifizieren und 
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beobachten kritische Stimmen von Oppositionellen, Medien, Menschenrechtsorganisationen 
oder Minderheiten und suchen nach Möglichkeiten, sie zu unterdrücken oder verstummen zu 
lassen (BMI/DSN 26.5.2025).
Iraner, die im Ausland leben und sich dort öffentlich (offline wie online) regimekritisch äußern, 
müssen mit Repressionen und Strafverfolgung rechnen, wenn sie nach Iran zurückkehren. Ak­
tivitäten werden von iranischen Diensten genau beobachtet. Ihre in Iran lebenden Familien 
werden regelmäßig unter Druck gesetzt (AA 15.7.2024). Die „ roten Linien“ für Aktivisten sind in 
Iran sehr unklar. Für aktivistische Tätigkeiten im Ausland sind sie etwas klarer. Vor allem soge­
nannte „ high profile“-Aktivisten, beispielsweise mit großer Online-Followerschaft, sind dabei von 
Verfolgung betroffen. Hinsichtlich der Themen, mit denen sich Aktivisten beschäftigen, kommt es 
mitunter allerdings vor, dass es scheinbar keinen Unterschied macht, ob eine Person Handlun­
gen setzt, von denen das Land sogar profitiert. Manchmal scheinen die Behörden auch einfach 
falsch informiert zu sein. Die iranischen Behörden fokussieren vor allem auf Vereinigungen, 
d. h. darauf, wer mit wem zusammenarbeitet, und für welche Organisation. Die Teilnahme an 
Straßenprotesten steht dagegen weniger im Zentrum der Aufmerksamkeit (IRMEX 6.6.2025). Im 
Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden in Österreich stehen Organisationen verschiedener 
Volksgruppen, Oppositionsgruppen wie die Volksmudschahedin (MEK) sowie alle Auslandsi­
raner, die sich öffentlich politisch äußern. An Mitgliedern von Ahwazi-Organisationen besteht 
beispielsweise definitiv ein Verfolgungsinteresse (Posch 5.7.2024).
Die Aktivitäten iranischer Nachrichtendienste umfassen in Europa, dem Nahen Osten und Nord­
amerika unter anderem Ermordungen, Entführungen, Einschüchterung im digitalen Raum, den 
Einsatz von Spionagesoftware (FH 2021; vgl. Landinfo 28.11.2022), Bewegungseinschränkun­
gen und Interpol-Missbrauch [Anm.: durch das Erstellen von „ Red Notices“, sodass Personen in 
Drittstaaten festgehalten werden] sowie Nötigung durch Dritte (FH 2021). Abseits seiner Nach­
richtendienste stützt sich das Regime hierbei auch auf kriminelle Netzwerke (SÄPO 2025; vgl. 
LWJ 17.3.2025, ICCT 16.10.2024).
Bei den bekannten Opfern von Mord, versuchtem Mord und Entführung durch iranische Re­
gimekräfte im Ausland handelt es sich um Führungskräfte großer Oppositionsgruppen oder 
separatistischer Organisationen wie der MEK und dem Arab Struggle Movement for the Libera­
tion of Ahwaz (ASMLA), sowie um Anführer und Aktivisten der iranisch-kurdischen Exilparteien 
und Aktivisten im Ausland, die in Iran durch ihre Online-Kampagnen viel Aufmerksamkeit erregt 
haben (Landinfo 28.11.2022; vgl. IRINTL 7.1.2024). Es sind Fälle bekannt, in denen iranische 
Staatsangehörige, insbesondere wenn diese als Journalisten oder Blogger eine große Reichwei­
te haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran (Menschrechtsverletzungen, Korruption 
und Bereicherung von Amtsträgern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe) geäußert haben, in 
Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen 
verurteilt worden sind (AA 15.7.2024). Unter Journalisten stehen jene besonders im Fokus der 
iranischen Sicherheitsbehörden, die für bekannte Medienplattformen wie die BBC, Iran Inter­
national, Deutsche Welle, Radio France Internationale, Voice of America, Radio Zamaneh oder 
andere auf Farsi tätig sind, da sie am ehesten in der Lage sind, ein großes Publikum in Iran zu 
erreichen (RSF 1.4.2024).
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