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Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen der Länderinformationen 
ins Englische handelt es sich um Arbeitszusammenfassungen. Anderes als bei den automati­
schen Übersetzungen (siehe unten) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.
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der umfangreichen Qualitätssicherung vorkommen, dass sich das Datum der Veröffentlichung 
der beiden Versionen geringfügig unterscheidet. Es sei darauf verwiesen, dass trotz eines 
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englischsprachigen Version derselbe ist.
Automatische Übersetzungen
Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Län­
derinformation mittels einer Übersetzungssoftware, in eine vom Nutzer festgelegte Zielsprache. 
Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und 
Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Ein­
druck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendenten Quellen zu erlangen. Die 
Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Über­
setzung. Sollte das Produkt vom Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, 
insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen die Übersetzung 
durch einen professionellen Übersetzer kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.
Qualitätssicherung der maschinellen Übersetzung von DeepL
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einer/einem professionellen Übersetzer/in qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung ent­
stehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche 
Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der quali­
tätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation 
des BFA unter  BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.
III
3

Inhalt
1 Länderspezifische Anmerkungen 1
2 Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylG 3
3 Politische Lage 3
4 Sicherheitslage 14
4.1 Verbotene Organisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
4.1.1 Volksmudschahedin (Mujahedin-e-Khalq – MEK, MKO; People’s Mojahe­
din Organisation of Iran – PMOI; National Council of Resistance of Iran – 
NCRI) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
4.1.2 Kurdische separatistische Gruppierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
4.1.3 Ahwazische separatistische Gruppierungen . . . . . . . . . . . . . . . . 34
4.1.4 Belutschische separatistische Gruppierungen . . . . . . . . . . . . . . . 36
5 Rechtsschutz / Justizwesen 38
5.1 Gerichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
5.2 Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis . . . . . . . . . . 44
5.3 Doppelbestrafung, im Ausland begangene Vergehen, Verurteilung in Abwesenheit 47
5.4 Gerichtsdokumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
6 Sicherheitsbehörden 52
6.1 Polizei (Strafverfolgungskommando/FARAJA), Sittenpolizei . . . . . . . . . . . 55
6.2 Revolutionsgarden und Basij . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
6.3 Wichtigste Nachrichten- und Geheimdienste: VAJA/MOIS und IRGC-IO . . . . 62
6.4 Behörden zur Überwachung von Internetaktivitäten . . . . . . . . . . . . . . . . 65
6.5 Reguläre Armee (Artesh) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
7 Folter und unmenschliche Behandlung 68
8 Korruption 70
9 NGOs und Menschenrechtsaktivisten 72
10 Wehrdienst 74
10.1 Wehrdienstverweigerung, Desertion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
11 Allgemeine Menschenrechtslage 80
12 Meinungs- und Pressefreiheit 81
12.1 Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA) . . . . 82
12.2 Meinungsfreiheit und Zensur in traditionellen Medien, künstlerische und akade­
mische Freiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
12.3 Meinungsfreiheit und Zensur im Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
IV
4

13 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition 91
14 Haftbedingungen 97
15 Todesstrafe 100
16 Religionsfreiheit 106
16.1 Christen (anerkannte Religionsgemeinschaften) . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
16.2 Apostasie, Konversion, Proselytismus, Blasphemie . . . . . . . . . . . . . . . . 116
16.3 Baha‘i . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
16.4 Sunniten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128
16.5 Derwisch-Orden, Sufis (Nematollah Gonabadi-Orden) . . . . . . . . . . . . . . 130
16.6 Ahl-e Haqq/Yar(e)san . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132
17 Ethnische Minderheiten 134
17.1 Kurden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139
17.2 Araber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143
17.3 Belutschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146
18 Relevante Bevölkerungsgruppen 149
18.1 Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149
18.1.1 Heirat, Scheidung, Vormundschaft und Obsorge für Kinder . . . . . . . . 161
18.2 Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164
18.2.1 Staatsbürgerschaft und Geburtenregistrierung, rechtliche Behandlung un­
ehelicher Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170
18.3 Sexuelle Orientierung und Genderidentität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172
18.4 Personen, die der Zusammenarbeit mit feindlichen Mächten bezichtigt werden 174
19 Bewegungsfreiheit 179
20 Flüchtlinge 183
20.1 Afghanen in Iran . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183
21 Grundversorgung und Wirtschaft 196
21.1 Sozialbeihilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
22 Medizinische Versorgung 204
23 Rückkehr 207
23.1 Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211
23.2 Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr . . . . . . 211
23.2.1 Teilnahme an Straßenprotesten 2022/2023 im Ausland, insbesondere in 
Österreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215
23.2.2 Online-Aktivitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217
23.3 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates . . . . . . . . . . . . . . 219
V
5

24 Dokumente, Meldewesen und Personenstandsregister 221
25 Impressum 223
25.1 Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223
25.2 Hinweis zum Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223
25.3 Veröffentlichte Versionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224
VI
6

1 Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2025-07-10 07:49
Anmerkung zur israelischen Operation „ Rising Lion“ und dem anschließenden militäri­
schen Konflikt zwischen Iran und Israel (13.-24.6.2025)
Die gegenständlichen Länderinformationen wurden kurz vor, während und in den ersten Tagen 
nach Beendigung der militärischen Auseinandersetzung zwischen Israel und Iran im Juni 2025 
verfasst. Neue Entwicklungen wurden nach Möglichkeit berücksichtigt, allerdings wird darauf 
aufmerksam gemacht, dass es gegenwärtig zu vergleichsweise kurzfristigen Lageänderungen 
kommen kann (betrifft v. a. jene Themenbereiche, die von den Handlungen unterschiedlicher Ent­
scheidungsträger abhängen) und die Auswirkungen der militärischen Angriffe noch nicht in allen 
Bereichen abschätzbar sind (betrifft z. B. wirtschaftliche Schäden). Die Staatendokumentation 
beobachtet die Lage laufend und wird die Länderinformationen, so die Notwendigkeit erkannt 
wird, im Rahmen vorhandener Kapazitäten bei Lageänderungen entsprechend aktualisieren. 
Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit, bei Bedarf Anfragen an die Staatendokumentation zu 
stellen, aufmerksam gemacht. Bei der gegenständlichen Aktualisierung der Länderinformationen 
wurden in den Kapiteln „ Politische Lage“ und „ Sicherheitslage“ Änderungen bis zum 3.7.2025 
eingearbeitet, die übrigen Kapitel wurden im Zeitraum davor bearbeitet, mit Ausnahme des 
Kapitels Relevante Bevölkerungsgruppen / Personen, die der Zusammenarbeit mit feindlichen 
Mächten bezichtigt werden, das zuletzt am 4.7.2025 bearbeitet wurde.
Im Einklang mit dem gesetzlich festgeschriebenen Auftrag der Staatendokumentation werden 
nachstehend asylrelevante Tatsachen aufgearbeitet. Informationen zur völkerrechtlichen Ein­
ordnung der Operation „ Rising Lion“, der US-amerikanischen Operation „ Midnight Hammer“ und 
Irans militärischer Antwort auf die Operationen werden daher nicht wiedergegeben.
Anmerkungen zu verwendeten Begriffen
„ Iran“ ist ein sehr alter Ländername, der von Rezā Schāh zwischen den beiden Weltkriegen 
wiederbelebt wurde und in Farsi ohne Artikel verwendet wird. Insofern besteht kein Grund, 
„ Iran“ mit dem Artikel zu benutzen. Dass die deutsche Umgangssprache in diesem Fall heute 
meist vom Artikel Gebrauch macht, liegt vielmehr an einer fehlerhaften Übersetzung aus dem 
Französischen. Das Iranistik-Institut der Uni Marburg empfiehlt daher für das Deutsche die 
Verwendung ohne Artikel. Dieser Empfehlung wird in den vorliegenden Länderinformationen 
Folge geleistet.
In diesen Länderinformationen wird der Begriff „ Regime“ als eine durch Regierung, Verwaltungs­
apparat und andere Akteure verkörperte Staatsgewalt verstanden, ohne eine Wertung bezüglich 
der Legitimität der Herrschaft vorzunehmen. „ Regime“ umfasst dabei - im Gegensatz zu „ Re­
gierung“ im deutschen Sprachgebrauch - nicht nur die offizielle exekutive Staatsgewalt eines 
Herrschaftssystems, sondern darüber hinaus auch informelle Machtstrukturen, die im iranischen 
Kontext erheblichen Einfluss auf Entscheidungen und Handeln der Regierung nehmen können. 
„ Regime“ wird dem Begriff „ Regierung“ im Sinne einer präzisen Ausdrucksweise nachstehend 
daher dann vorgezogen, wenn diese informellen Aspekte des Machtapparats mitgemeint sind.
1
7

Anmerkung zu Währungsumrechnungen
In Iran gibt es verschiedene Wechselkurse für die Landeswährung Rial (IRR), die mitunter be­
trächtlich variieren und mit unterschiedlichen Berechtigungen zugänglich sind. Informationen 
zum System der multiplen Wechselkurse in Iran können dem im Dezember 2024 veröffent­
lichten Themenbericht der Staatendokumentation „ Finanztransfers zwischen Iran und Europa“
entnommen werden, der im COI-CMS und auf ecoi.net zu finden ist. Bei Währungsumrech­
nungen von IRR in EUR oder USD wird nachstehend auf den Kurs auf dem freien Markt Bezug 
genommen, so nicht anders angegeben. Hierzu wurden Nachrichtenartikel sowie die Wäh­
rungsrechner https://www.bonbast.com/  und https://alanchand.com/en/currencies-price/eur  
verwendet.
Anmerkung zur Datenlage
Iran zählt zu den repressivsten Staaten für Journalisten weltweit (s. Kap. Meinungs- und Pres­
sefreiheit). Hinzu kommt, dass es sich bei der jüngst auch militärisch eskalierten Auseinander­
setzung zwischen Iran und Israel (und in weiterer Folge den USA) auch um einen Konflikt um 
Narrative handelt. So sind sowohl bestimmte Angaben über Vorfälle in Iran - oder ihrer Anzahl 
- als auch Aussagen von Regierungsvertretern, die sich auf nachrichtendienstliche Informatio­
nen berufen, nicht verifizierbar. Nachstehend wurde versucht, mittels Triangulation und unter 
Rückgriff auf Wissen von externen Experten sowie dem in der Staatendokumentation vorhan­
denen Amtswissen dem gesetzlich festgelegten Auftrag der Staatendokumentation nachzukom­
men, Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten. Es wird in diesem 
Zusammenhang jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei den bereitgestellten In­
formationen immer nur um eine vorläufige Annäherung an die Wirklichkeit handeln kann und 
insbesondere quantitative Angaben eher als ungefähre Richtwerte, denn als absolute Größen 
gesehen werden sollten.
Die im Kapitel Sicherheitslage zitierte Vorfallsdatenbank ACLED (Armed Conflict Location and 
Event Data) erfasst sicherheitsrelevante Vorfälle und Todesopfer mittels Medienbeobachtung 
sowie unter Rückgriff auf lokale Partnerorganisationen und diverse Berichte, d. h. es werden 
öffentlich verfügbare Meldungen über sicherheitsrelevante Vorfälle gesammelt und die relevan­
ten Ereignisse anhand eines vorgegebenen Codierschemas und vorgegebener Definitionen 
in den Vorfallsdatensatz aufgenommen. ACLED erfasst dabei verschiedene Arten von gewalt­
samen Vorfällen, wobei in den vorliegenden Länderinformationen aufgrund der Art des be­
schriebenen Konflikts nur die Kategorien „ battles“ (Kämpfe) und „ explosions/remote violence“
(Explosionen/Gewalt ohne die physische Anwesenheit des Gewaltausübenden, z. B. Luftan­
schläge/Drohnenangriffe, Raketenangriffe etc.) berücksichtigt wurden. ACLED verwendet bei 
der Zählung der Todesopfer die kleinste in den Quellen zu findende Anzahl an Todesopfern. Sind 
die Angaben zu den Todesopfern in den Quellen ungenau (z. B. „ zahlreiche“, „ einige“, „ mehrere“) 
oder unbekannt, so codiert ACLED automatisch zehn Todesopfer - oder drei Todesopfer, sofern 
bekannt ist, dass es sich um weniger als zehn Todesopfer handelt. Die Angaben zu den Todes­
opfern sind somit Schätzungen von ACLED (s. das Codebuch von ACLED, zuletzt aktualisiert 
am 3.10.2024, für weitergehende Informationen).
2
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2 Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylG
Letzte Änderung 2025-07-15 08:39
Erläuterung
Bei der Erstellung der vorliegenden Länderinformationen wurde die im § 3 Abs 4a AsylG festge­
schriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse „ wesentlicher, dauerhafter Verände­
rungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung 
maßgeblich sind“, berücksichtigt. Hierbei wurden die vorliegenden mit vorhergehenden Länder­
informationen abgeglichen und auf relevante, im o. g. Gesetz definierte Verbesserungen hin 
untersucht.
Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden 
einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen 
Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendoku­
mentation). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes 
festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung eines entsprechenden Themenberichts der Staa­
tendokumentation zur betroffenen Thematik.
Verbesserung i.S. § 3 Abs. 4a AsylG
Titel Kapitel
Ein Vergleich der Informationen zu asylre­
levanten Themengebieten in der vorliegen­
den Länderinformation mit jenen der vormals 
aktuellen Länderinformationen hat ergeben, 
dass es zu keinen, wie im § 3 Abs. 4a AsylG 
beschriebenen Verbesserungen in Iran ge­
kommen ist.
                                      
3 Politische Lage
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-de­
mokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die 
republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das 
Kernkonzept der Verfassung ist die „ Rechtsgelehrtenherrschaft“ (velayat-e faqih). Nach schiiti­
schem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht 
von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein 
schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen wei­
lenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf 
aufbauend schuf Ayatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über 
allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsi­
denten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des „ Herrschenden Rechtsgelehrten“ (vali-ye 
faqih), dessen Inhaber auch „ Revolutionsführer“ (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer 
3
9

übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 
10.1.2020).
Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist 
seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 2025). Er wird 
von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 19.3.2025), ist höchste 
Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwe­
sens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2025). Ihm 
unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen 
Revolutionsgarden]) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Ba­
sij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der „ Garden“ liegen mächtige Wirtschaftsunter­
nehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB 
Teheran 11.2021). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-
e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über 
die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung 
stützt er sich auf die Struktur der „ Vertreter des Revolutionsführers“ (nemayandegan) und der 
ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen 
des Landes hinzuzurechnen sind (Posch/LVAk 7.2024).
Die ultimative Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen in den 
Händen des Obersten Führers und den nicht gewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Die­
se Institutionen, einschließlich der Sicherheitskräfte und der Justiz, spielen eine wichtige Rolle 
bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und anderen Einschränkungen der bür­
gerlichen Freiheiten (FH 2025). Revolutionsführer Khamenei ist oberste Entscheidungsinstanz, 
kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revoluti­
onsgarden, die direkt dem Revolutionsführer unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer 
und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 15.7.2024).
Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat sowie der Wächterrat 
(ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetz­
gebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der „ Gesamtinteressen 
des Systems“ zu achten (AA 19.3.2025). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und 
kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021). Er sollte die Arbeit des Revo­
lutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers 
jedoch nicht herauszufordern (FH 2025). Der Expertenrat wird zwar direkt von der Bevölke­
rung gewählt, jedoch müssen die Kandidaten zunächst vom Wächterrat bestätigt werden (BS 
19.3.2024). Sechs der zwölf Mitglieder des Wächterrats sind vom Obersten Führer ernannte 
Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament be­
stätigt werden müssen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare 
Kompetenzen (ÖB Teheran 11.2021), er überwacht die Übereinstimmung der vom Parlament 
verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia) (BS 19.3.2024), ist jedoch noch 
wesentlich mächtiger (ÖB Teheran 11.2021). Er entscheidet, wer bei Parlaments- und Präsi­
dentschaftswahlen antreten darf (BS 19.3.2024). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel 
zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).
4
10

Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet 
ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Das iranische 
Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der 
vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021), der jeweils für zwei 
hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2025). Der Präsident ist für das 
tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Au­
ßenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, 
vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vgl. BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des ge­
wählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen 
eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024).
Das iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird 
alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staats­
budget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen 
aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten 
können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vgl. AA 19.3.2025). Die 
Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandi­
daten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, 
die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar 
sind (DW 20.6.2025; vgl. FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstüt­
zung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen (DW 
16.6.2021; vgl. FP 7.3.2024).
Quelle 1: BPB 10.1.2020
5
11

Jüngste Wahlen
Nachdem der 2021 gewählte Präsident Ebrahim Raisi am 19.5.2024 bei einem Hubschrauber­
absturz ums Leben gekommen ist (Standard 20.5.2024), wurden für Ende Juni Neuwahlen für 
das Präsidentenamt angesetzt (Zeit Online 20.5.2024). Der Wächterrat hat unter 80 Bewerbern 
sechs Kandidaten zur Wahl zugelassen (Tagesschau 9.6.2024). Ausgeschlossen wurden vor 
allem Bewerber, die als moderat oder reformorientiert gelten (BAMF 10.6.2024), auch wenn 
mit Massoud Pezeshkian ein Kandidat antreten durfte, der den Reformisten zugerechnet wird 
(Guardian 11.6.2024). Pezeshkian gewann die Stichwahl um das Präsidentenamt am 5.7.2024 
mit einem Stimmenanteil von 53 % gegen den konservativen Kandidaten Saeed Jalili. Die Wahl­
beteiligung betrug fast 50 %, nachdem sie im ersten Wahldurchgang nur bei 40 % gelegen hatte 
(Soufan 8.7.2024).
Pezeshkian erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers. Es ge­
lang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 
16.7.2024; vgl. ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformori­
entierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als „ konservativer Reformer“ beschrieben (Orient 
XXI 11.7.2024), und verschiedene Beobachter bezweifeln, dass es unter seiner Führung zu 
tiefgreifenden Änderungen in der iranischen Politik kommen wird (Orient XXI 11.7.2024, IRINTL 
17.7.2024, Chatham 8.7.2024, FA 16.7.2024). Seinem im August vom Parlament bestätigten 
Kabinett (AA 19.3.2025) gehören der Geheimdienst- wie auch Justizminister der vorherigen 
Regierung des Hardliners Ebrahim Raisi an (IRJ 11.8.2024). Diese und andere Nominierungen 
wurden von Reformern kritisiert (IRJ 11.8.2024; vgl. Standard 12.8.2024).
Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentli­
chen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu 
den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche Gemäßigte und Konservative 
der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 
4.3.2024; vgl. FP 7.3.2024). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im 
Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vgl. IRINTL 23.1.2024) und 
die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor 
der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig 
Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Opposi­
tionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vgl. 
NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteili­
gung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 
1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 
3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als 
Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024).
Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vgl. REU 4.3.2024). 
Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 
4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen 
Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des 
6
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