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5.4 Gerichtsdokumente
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Gerichtsdokumente sind nach Auskunft einer ehemals in Iran tätigen Rechtsanwältin größtenteils 
standardisiert. So muss beispielsweise ein Urteil immer die Aktenzeichen, die Archivnummer 
und die Zuständigkeit des Gerichts enthalten. Es enthält außerdem eine Zusammenfassung, 
deren Länge variieren kann. Das Urteil sollte durchgängig auf die relevanten Artikel des anwend­
baren Gesetzbuchs verweisen - beispielsweise in Strafverfahren auf die relevanten Artikel des 
Strafgesetzbuchs. Darüber hinaus sollte die im Urteil verwendete Sprache in Bezug auf Inhalt 
und Wortwahl im gesamten Dokument einheitlich sein (dies bezieht sich auf die Verwendung 
der Sprache, nicht auf die Formatierung; Unstimmigkeiten in der Schriftart kommen manchmal 
innerhalb eines Dokuments vor) (MRAI-2 13.6.2025).
Papierdokumente, wie z. B. Gerichtsurkunden, Vorladungen und Grundstücksurkunden sind 
relativ leicht durch betrügerische Mittel zu erhalten (DFAT 24.7.2023) und für Justizunterlagen 
wie Urteile, Vorladungen etc. kann eine mittelbare Falschbeurkundung wegen der Korruption 
im Justizsystem nicht ausgeschlossen werden. Sofern die Dokumente in der Justizdatenbank 
SANA hinterlegt sind, kann von deren Echtheit ausgegangen werden (AA 15.7.2024).
Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausge­
stellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österrei­
chischen Botschaft nicht möglich. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft 
aufgrund von Datenschutz nicht durchgeführt werden (ÖB Teheran 11.2021).
SANA-System/Justizdatenbank Adliran
Durch die sukzessive Digitalisierung des Justizsystems können seit Ende 2016 Justizdokumente 
über das sog. SANA-System [bzw. in der Datenbank Adliran] abgerufen werden (AA 15.7.2024). 
Das SANA-System ist eine elektronische Rechtsdatenbank der Justiz, die zur Registrierung und 
Verfolgung von Fällen dient. Über das SANA-System können Anwälte und Mandaten auf die 
Dokumente eines Falles zugreifen (MBZ 9.2023). Seit 2019 werden Justizdokumente in allen 
Provinzen in der Regel fast ausschließlich über diese Datenbank kommuniziert (vgl. Art. 175 
iranische StPO in der Fassung von 2013/14) (AA 15.7.2024). Das SANA-System ist verpflich­
tend und inzwischen werden beinahe alle Gerichtsfälle im SANA-System bearbeitet (MRAI-2 
13.6.2025).
Wenn eine Person vor Gericht erscheinen muss, wird sie per SMS benachrichtigt, dass ein Brief 
im SANA-System vorhanden ist. Sollte sie kein SANA-Konto haben, wird eine Benachrichtigung 
in Papierform ausgestellt. Darin wird darauf hingewiesen, dass sich der Adressat über das SA­
NA-System für die weiteren Schritte registrieren muss (MBZ 9.2023). Die Registrierung erfolgt 
durch persönliche Vorsprache oder eine Art Video-Identitätsfeststellungsverfahren. Ferner sind 
v. a. die Kart-e melli-Nummer und eine iranische Mobilfunknummer erforderlich, an die ein tem­
poräres Passwort versendet wird (AA 15.7.2024). Auch Dritte können auf die Justizdokumente 
einer Person zugreifen, wenn sie die zehnstellige „ nationale Nummer“ der Person (den Benut­
zernamen) und das sechsstellige temporäre Passwort haben, das per SMS zugesandt wird. 
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Mit den Zugangsdaten kann jeder, einschließlich Familienmitglieder und Rechtsvertreter von 
Beschuldigten, auf die in der Datenbank gespeicherten Informationen zugreifen und Dokumente 
ausdrucken (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. MBZ 9.2023).
Wer über ein SANA-Konto verfügt [d. h. sich schon im SANA-System registriert hat], kann auch 
aus dem Ausland darauf zugreifen. In einigen Fällen muss jedoch möglicherweise ein VPN ver­
wendet werden, um von außerhalb des Landes auf das Portal zugreifen zu können. Für Iraner, 
die außerhalb des Landes leben, wurde eine neue Website (https://international-sana.itsaaz
.com/) eingerichtet, um ihnen den Zugang zu erleichtern. Sie können nun international aner­
kannte Zahlungskarten und ihre ausländische Telefonnummer verwenden (MRAI-2 13.6.2025). 
Im Ausland lebende Iraner berichten jedoch, dass die Registrierung von außerhalb des Landes 
nicht einfach ist. Um beispielsweise ein Konto zu eröffnen, benötigen sie einen neuen „ smarten“
Personalausweis (MRAI-2 13.6.2025; vgl. Migrationsverket 28.10.2024), den sie von Konsula­
ten im Ausland [i.d.R.] nicht erhalten können (MRAI-2 13.6.2025), wobei die Behörden im Jahr 
2022 ankündigten, dass sich Auslandsiraner nun für „ smarte“ Personalausweise beim iranischen 
Konsulat in Wien registrieren könnten (TEHT 10.4.2022). Nur wenige iranische Konsulate im 
Ausland unterstützen ihre Bürger beim Zugang zum SANA-System. Das Konsulat in Amsterdam 
bietet diesen Service beispielsweise an. Es gibt auch Websites, die die Einrichtung eines SA­
NA-Kontos gegen eine Gebühr anbieten, allerdings hat die iranische Botschaft im Vereinigten 
Königreich beispielsweise von deren Nutzung abgeraten (MRAI-2 13.6.2025).
Manche Dokumente können nicht im SANA-System abgerufen werden (z. B. Sitzungsproto­
kolle oder die meisten Akten von Revolutionsgerichten) (MRAI-2 13.6.2025). Es ist unklar, auf 
welche Informationen Nutzer im SANA-System konkret zugreifen können und inwieweit dies 
von Fall zu Fall variiert. Im Allgemeinen ist die Nutzung des SANA-Portals bei den Revoluti­
onsgerichten stärker eingeschränkt als bei anderen Gerichten (Migrationsverket 28.10.2024). 
Die Revolutionsgerichte laden lediglich Benachrichtigungen über den Verhandlungstermin eines 
Gerichtsprozesses sowie darüber, dass ein Gerichtsurteil gefällt wurde, in das SANA-System 
hoch (MRAI-2 13.6.2025). Militärgerichte, die Straftaten von Angehörigen der Streitkräfte bei der 
Dienstausübung verhandeln, sind gesetzlich dazu verpflichtet, Dokumente zu Urteilen im SANA-
System bereitzustellen. Laut einer vom niederländischen Außenministerium befragten Quelle 
hängt es jedoch vom jeweiligen Fall ab, ob ein Urteil eines Militärgerichts im SANA-System 
sichtbar ist. Bei sensiblen Fällen können die Gerichte die Bediensteten auffordern, persönlich 
zur Urteilseinsicht zu erscheinen (MBZ 9.2023).
Antragsteller können den Asylbehörden nur dann Dokumente aus dem SANA-System vorlegen, 
wenn sie im SANA-System registriert sind. In sicherheitsbezogenen Fällen werden Vorladungen 
möglicherweise nur telefonisch erteilt. Ein Gerichtsverfahren kann mit einem Anruf oder einer 
SMS von Sicherheitsbeamten oder manchmal sogar mit einem Klopfen an der Tür beginnen. 
In vielen Fällen verlassen Personen mit rechtlichen Problemen Iran danach, d. h. während 
der Ermittlungsphase, und oft in Eile, was bedeutet, dass sie möglicherweise nicht über viele - 
oder gar keine - offiziellen Dokumente verfügen, um ihren Rechtsfall zu belegen. Diese Perso­
nen verlassen Iran möglicherweise aus Angst vor Verfolgung, einschließlich langer Haftstrafen, 
nachdem sie erfahren haben, dass gegen sie ermittelt wird, da viele Handlungen in Iran unter 
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Strafe stehen. Dazu gehören „ Lifestyle“-Entscheidungen wie der Besitz von Büchern über spiri­
tuelle Lehren, Pranic Healing [Anm.: esoterische Heilpraxis] oder anderen Materialien, die als 
gegen die islamischen Lehren verstoßend angesehen werden, der Besitz von Alkohol, der bei 
Hausdurchsuchungen entdeckt werden könnte, oder die Teilnahme an Versammlungen und ge­
mischtgeschlechtlichen Kursen, wie z. B. Yoga-Kursen für Männer und Frauen. In einigen Fällen 
können die Ermittlungen bis zu zwei Jahre dauern, bevor ein „ offizielles“ Verfahren eingeleitet 
wird. Manchmal vermeiden es die Behörden, Beweise für diese Ermittlungen zu hinterlassen 
(MRAI-2 13.6.2025).
Während der „ Frau, Leben, Freiheit“-Proteste wurden zahlreiche Menschen von den Sicher­
heitskräften festgenommen und verhört, aber in vielen Fällen wurde keine formelle Strafanzeige 
gegen sie gestellt. Unter diesen Umständen gibt es im SANA-Portal wahrscheinlich keinen 
Fall und keine damit in Verbindung stehenden Unterlagen. In anderen Fällen wurden formale 
Anklagen gegen Personen erhoben, die im Zusammenhang mit den Protesten festgenommen 
wurden. Die Anschuldigungen können zum Beispiel „ Verstöße gegen die öffentliche Ordnung“
oder Sicherheitsdelikte umfassen. Wenn gegen eine Person förmlich Anklage erhoben wird, wird 
in der Regel ein Aktenzeichen in das SANA-System eingetragen. Für Anklagen wegen Sicher­
heitsdelikten, die von den Revolutionsgerichten behandelt werden, gilt dies allerdings oftmals 
nicht. Zwar wird ihnen manchmal eine Fallnummer im SANA-System zugewiesen, aber in der 
Regel werden in diesen Fällen keine Dokumente hochgeladen (Migrationsverket 28.10.2024).
Ergänzende Bemerkung zu Akten der Revolutionsgerichte
Revolutionsgerichte stellen üblicherweise keine Kopien der Prozessakten zur Verfügung (MRAI-
2 13.6.2025; vgl. MBZ 9.2023) und sehen meist davon ab, das Urteil an die Angeklagten zu 
übermitteln. In der Regel laden sie den Anwalt des Angeklagten vor Gericht und verlesen das 
Urteil. Solche Urteile sind folglich nicht im SANA-System abrufbar (Landinfo/CEDOCA/SEM 
12.2021). Die Angeklagten oder ihre Anwälte dürfen Prozessakten üblicherweise nur einsehen 
und sich Notizen machen, das Anfertigen von Kopien ist nicht gestattet. Einige Zweigstellen stel­
len jedoch unter Umständen eine Kopie des Urteils zur Verfügung, dies ist jedoch insbesondere 
in Teheran nicht üblich (MRAI-2 13.6.2025).
Quellen
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Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
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■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT Country Information 
Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf , Zugriff 
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■ Landinfo/CEDOCA/SEM - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], 
Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees 
and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal 
procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_pr
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■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zu­
griff 30.11.2023
■ Migrationsverket - Schwedisches Migrationsamt [Schweden] (28.10.2024): Iran - Efterspelet till pro­
testerna 2022, https://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentSummaryId=48806 , Zugriff 
17.3.2025
■ MRAI-2 - Menschenrechtsanwältin aus Iran-2 (13.6.2025): Auskunft per E-Mail
■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami­
sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 
7.2.2023 [Login erforderlich]
■ TEHT - Tehran Times, The (10.4.2022): Identity cards to be issued for Iranian expats, https://www.
tehrantimes.com/news/471524/Identity-cards-to-be-issued-for-Iranian-expats , Zugriff 13.3.2023
6 Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Iran hat eine starke Zentralregierung mit einem komplexen institutionellen Gefüge. Das Gewalt­
monopol liegt bei den staatlichen und halbstaatlichen Einheiten, die das Regime bilden. Die 
Revolutionsgarden sind im iranischen Sicherheitsapparat die mächtigste Kraft (BS 19.3.2024), 
aber auch vom Regime anerkannte Bürgerwehren üben Gewalt aus, wenn es z. B. um die Nie­
derschlagung von Straßenprotesten geht (BS 19.3.2024; vgl. IRWIRE 25.9.2022). Der Oberste 
Führer - und nicht der Präsident - ist der oberste Befehlshaber über alle Streitkräfte. Er kann 
Krieg oder Frieden erklären und Militäroperationen genehmigen (DIA 2019).
In Iran gibt es eine Vielzahl verschiedener Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden (Land­
info/CEDOCA/SEM 12.2021). Hierbei gibt es einige Besonderheiten, die auf die „ revolutionäre 
Natur“ des Regimes zurückzuführen sind, nämlich das Nebeneinanderbestehen von traditio­
nellen staatlichen Waffenträgern, wie Armee und Polizei, mit revolutionären Institutionen. Diese 
Situation führt zu Duplizierungen, Überlappungen und unklaren Kompetenzzuteilungen sowie 
institutioneller Konkurrenz. Gleichzeitig herrscht seit Jahren das Bemühen, diese Parallelität 
zu rationalisieren und unterschiedlichen Institutionen unterschiedliche Aufgaben zuzuweisen, 
sodass heute von einer laufenden Fusionierung aller Elemente ausgegangen werden muss 
(Posch/LVAk 7.2024).
Das Strafverfolgungskommando (FARAJA) [sprich: FARADSCHA, Farmandehi-ye Entezami-
ye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran], das dem Innenministerium untersteht, stellt die uniformierte 
Polizei des Landes und ist dem Präsidenten verantwortlich, so wie auch das Informations-
oder Geheimdienstministerium (VAJA) [sprich: VADSCHA] (CIA 14.5.2025). Der volle Name 
der Organisation lautet Vezarat-e Etela’at-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran, je nach Übersetzung 
Informations- oder Geheimdienstministerium der Islamischen Republik Iran, auf Englisch ist auch 
die Bezeichnung Ministry of Intelligence/Information and Security bzw. das Akronym MOIS weit 
verbreitet (Ward 2024). Das in manchen Publikationen verwendete Akronym VEVAK ist dagegen 
eine Fehlübertragung (Posch/LVAk 7.2024) und war in Iran auch nie gebräuchlich (Ward 2024). 
Gemeinsam mit dem Korps der Islamischen Revolutionsgarden [Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-
e Islami - englischsprachiges Akronym: IRGC], das direkt dem Obersten Führer untersteht, sind 
FARAJA und VAJA/MOIS für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung im Land zuständig. 
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Die Basij, eine aus Freiwilligen bestehende paramilitärische Gruppierung, agieren zum Teil unter 
den Revolutionsgarden als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug (CIA 14.5.2025).
Die Militärkräfte unterteilen sich in das Korps der Revolutionsgarden und die reguläre Armee 
(Artesh [Artesh-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran]) (CIA 14.5.2025). Die Artesh ist ein Vermächtnis der 
Sicherheitsbehörden aus der Schah-Zeit. Sie existiert neben den Revolutionsgarden, die 1979 
von Khomeini als regimetreue Truppe gegründet wurden (CRS 30.12.2024) und konzentriert 
sich in erster Linie auf die Verteidigung der iranischen Grenzen und Hoheitsgewässer gegen 
Bedrohungen von außen. Die Revolutionsgarden haben dem gegenüber einen umfassenderen 
Auftrag, nämlich die iranische Revolution gegen jegliche Bedrohung von außen oder innen zu 
verteidigen (CIA 14.5.2025).
Die Informationen zur Truppenstärke der iranischen Streitkräfte variieren. Rund 400.000 Solda­
ten dienen in den regulären Streitkräften und bis zu 190.000 in den Revolutionsgarden, davon 
rund 5.000 bei den Quds-Kräften (CIA 14.5.2025; vgl. IRJ 1.2.2021). Die Basij haben mit Stand 
2025 geschätzte 90.000 aktive paramilitärische Kräfte (CIA 14.5.2025), wobei Schätzungen über 
die Zahl der Basij-Mitglieder insgesamt weit auseinandergehen und bis zu mehreren Millionen 
reichen (ÖB Teheran 11.2021).
Nach Angaben israelischer Behördenvertreter wurden bei der 12-tägigen israelischen Militär­
operation im Juni 2025 u. a. 30 hochrangige Vertreter der iranischen Sicherheitsbehörden ge­
tötet (REU 27.6.2025; vgl. ABC News 28.6.2025), darunter gleich zu Beginn der Operation am 
13.6.2025 der Leiter der Revolutionsgarden, der Stabschef der Streitkräfte, der Befehlshaber 
des zentralen Hauptquartiers Khatam al-Anbiya (AJ 15.6.2025; vgl. Amwaj 30.6.2025), das 
für die Koordination der verschiedenen iranischen Streitkräfte zuständig ist (Alma 17.6.2025), 
der oberste Kommandant der Luftstreitkräfte der Revolutionsgarden (AJ 15.6.2025; vgl. Am­
waj 30.6.2025) und der Chef der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden (IRGC-IO) 
(Amwaj 30.6.2025). Laut den israelischen Behörden wurden 720 militärische Einrichtungen in 
Iran getroffen (ABC News 28.6.2025). Neben einer Ausschaltung der iranischen Luftabwehr 
zu Beginn (ORF 13.1.2025; vgl. t-online 13.6.2025) und Angriffen auf iranische Raketenab­
schussbasen (NYT 18.6.2025; vgl. t-online 13.6.2025) haben die israelischen Streitkräfte nach 
Angaben des israelischen Verteidigungsministeriums u. a. auch Einrichtungen der inneren Si­
cherheit, diverse Kommandozentralen der Revolutionsgarden, darunter das Hauptquartier für 
innere Sicherheit der Revolutionsgarden, und das Hauptquartier der Basij angegriffen (JPOST 
23.6.2025; vgl. YNET 23.6.2025). Iranische Behörden gehen davon aus, dass die gezielten 
Tötungen von hochrangigen Kommandanten der Sicherheitskräfte aufgrund einer beispiello­
sen Infiltration der iranischen Sicherheitsdienste durch israelische Agenten möglich war (BBC 
26.6.2025).
Behandlung der Zivilbevölkerung
In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der 
iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben 
aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen 
(DIS 23.2.2018).
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Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgrup­
pen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), 
zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und 
Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen (USDOS 
23.4.2024). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die 
Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich 
handeln können. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnli­
che Bekleidung, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger, nicht miteinander verheirateter 
Männer und Frauen können den Unwillen zufällig anwesender Basij bzw. mit diesen sympa­
thisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basij 
können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 11.2021).
Bei der brutalen Durchsetzung von Regeln wie der Kopftuchpflicht für Frauen, die im September 
2022 Auslöser der Proteste war, stehen laut dem Iran-Experten Walter Posch nicht unbedingt 
die regulären Polizeieinheiten im Fokus, sondern „ überambitionierte Freiwillige“, die sich nor­
malerweise aus den Basij-Milizen rekrutieren. Sie nennen sich die „ Hezbollahis“ [Anm.: nicht 
gleichzusetzen mit der libanesischen Hisbollah], also „ Parteigänger Gottes“, und vertreten dabei 
das islamische Prinzip des „ Gebieten des Guten, Verbieten des Schlechten“ (al-amr bi-l-maʿrūf 
wa-n-nahy ʿani-l-munkar). Die Polizei hat wenig Anreiz, Frauen vor Willkür zu schützen und sich 
mit den politisch bestens vernetzten Hezbollahis anzulegen (Zenith 21.9.2022).
Quellen
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commanders and scientists killed in Israel war, https://www.abc.net.au/news/2025-06-28/iran-holds
-funeral-for-military-commanders-and-scientists-killed/105473120 , Zugriff 30.6.2025
■ AJ - Al Jazeera (15.6.2025): What is Iran’s IRGC and who has Israel killed?, https://www.aljazeera.
com/news/2025/6/15/what-is-irans-irgc-and-who-has-israel-killed , Zugriff 30.6.2025
■ Alma - Alma Research and Education Center, the (17.6.2025): Iran’s Khatam al-Anbiya Leaders 
Eliminated in June 2025, https://israel-alma.org/irans-khatam-al-anbiya-leaders-eliminated-in-jun
e-2025/, Zugriff 30.6.2025
■ Amwaj - Amwaj Media (30.6.2025): Iran honors victims of Israeli attacks as MPs want harsher 
espionage sentences, https://amwaj.media/en/media-monitor/iran-honors-victims-of-israeli-attacks
-as-mps-want-harsher-espionage-sentences , Zugriff 30.6.2025
■ BBC - British Broadcasting Corporation (26.6.2025): Iran carries out wave of arrests and executions 
in wake of Israel conflict, https://www.bbc.com/news/articles/ce8zv8j563po, Zugriff 30.6.2025
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■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.5.2025): The World Factbook: Iran, https://www.cia.go
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■ DIA - Defense Intelligence Agency (2019): Iran Military Power, https://www.dia.mil/Portals/110/Imag
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https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf , 
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ries/3396646/, Zugriff 30.6.2025
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ch_der_iranische_sicherheitsapparat_posch_web.pdf, Zugriff 13.8.2024
■ REU - Reuters (27.6.2025): Israel killed 30 Iranian security chiefs and 11 nuclear scientists, Israeli 
official says, https://www.reuters.com/business/aerospace-defense/israel-killed-30-iranian-securit
y-chiefs-11-nuclear-scientists-israeli-official-2025-06-27/ , Zugriff 30.6.2025
■ t-online - t-online (13.6.2025): So schaltete Israel die iranische Flugabwehr aus, https://www.t-onlin
e.de/nachrichten/ausland/internationale-politik/id_100766050/mossad-operation-rising-lion-so-sab
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
■ Ward - Ward, Steven R. (2024): Iran’s Ministry of Intelligence. A Concise History. Washington, D.C.: 
Georgetown University Press.
■ YNET - Ynet News (23.6.2025): Among the targets in Tehran: Basij headquarters, prison for regime 
opponents and ’Israel destruction’ clock, https://www.ynetnews.com/article/yql7p5ozw , Zugriff 
30.6.2025
■ Zenith - Zenith (21.9.2022): Die unverhüllte Wahrheit über Irans Regime, https://magazin.zenith.me/
de/politik/die-islamische-republik-und-der-tod-von-mahsa-amini-iran , Zugriff 27.3.2023
6.1 Polizei (Strafverfolgungskommando/FARAJA), Sittenpolizei
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Anm.: Im Rahmen der 12-tägigen israelischen Militäroperation „ Rising Lion“ ab dem 13.6.2025 
haben die israelischen Streitkräfte Einrichtungen diverser Sicherheitsbehörden angegriffen (s. 
das Überkapitel für allgemeine Informationen). Die Auswirkungen auf die Organisationsstruktu­
ren der Sicherheitsbehörden können zum gegenwärtigen Zeitpunkt [Stand 30.6.2025] noch nicht 
sinnvoll abgeschätzt werden und finden daher nachstehend noch keine Berücksichtigung. Die 
Staatendokumentation beobachtet die Lage weiterhin, Informationen werden bei kommenden 
Aktualisierungen ergänzt. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, ggf. Anfragen an 
die Staatendokumentation zu stellen.
Das „ Kommando der Ordnungskräfte der Islamischen Republik Iran“ (Farmandehi-ye Enteza­
mi-ye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran, FARAJA/FARADSCHA) (Posch/LVAk 7.2024) oder Strafver­
folgungskommando ist die uniformierte Polizei Irans und umfasst Abteilungen für öffentliche 
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Sicherheit, Verkehrskontrolle, Drogenbekämpfung, Spezialkräfte (Aufstandsbekämpfung, Terro­
rismusbekämpfung, Geiselbefreiung usw.) sowie für nachrichtendienstliche und strafrechtliche 
Ermittlungen. Die FARAJA ist (über das Grenzschutzkommando) auch für die Grenzsicherung 
zuständig (CIA 14.5.2025).
Früher war die Organisation als „ Strafverfolgungsbehörde der Islamischen Republik Iran“ (NA­
JA/NADSCHA) bekannt (IRWIRE 25.9.2022; vgl. Posch/LVAk 7.2024). 2021 wurde eine tiefgrei­
fende Reform durchgeführt und die NAJA in die FARAJA umgewandelt, wodurch die Organisa­
tion ein militärisches Aussehen erhielt. Auch wurden Abwehr- und Aufklärungseinheiten nach 
militärischem Muster eingeführt. Der neu geschaffenen Aufklärungsorganisation (Sazeman-e 
Ettelaat-e FARAJA) ist auch eine neue Ordnungspolizei („ Polizei für öffentliche Sicherheit“, Po­
lis-e Amniyat-e Omumi, PAVA) unterstellt (Posch/LVAk 7.2024). Mit der Umbenennung erfolgte 
eine Erweiterung der Befugnisse und Einrichtungen (IRWIRE 25.9.2022).
Sittenpolizei
Die Unterabteilung PAVA der FARAJA hat wiederum eine Unterabteilung mit dem Namen „ Po­
lizei für Moralische Sicherheit“ oder Sittenpolizei [Polīs-e Amnīyat-e Akhlāqī] (AI 6.3.2024; vgl. 
Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Ihr Auftrag ist die Überwachung von Bekleidungsvorschriften 
für Frauen und Männer in der Öffentlichkeit (Vermeidung eines „ unislamischen“ Erscheinungs­
bilds) sowie die Überwachung (und Verhinderung) von Verhalten gegen die „ islamische Moral“
im Allgemeinen. Die Sittenstreife (Gasht-e Ershād [auch: „ Belehrungsstreife“]) ist eine Unter­
einheit der Sittenpolizei. Sie besteht aus männlichen wie weiblichen Sicherheitskräften und ist 
üblicherweise in Polizeiautos auf öffentlichen Plätzen stationiert. Dort überwachen sie die La­
ge und verhaften Personen, insbesondere Frauen, die vorgeblich „ unzüchtig“ gekleidet sind, 
oder versuchen, eine Vermischung der Geschlechter zu unterbinden [Anm.: so die betroffenen 
Männer und Frauen nicht nah miteinander verwandt sind] (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Die Sittenpolizei wird beschuldigt, Frauen willkürlich wegen Übertretungen zu verhaften. Der 
Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini, die zuvor von der Sittenpolizei wegen eines angeblich 
unkorrekt getragenen Hijabs festgenommen worden war, hat ab September 2022 monatelange 
Proteste ausgelöst (DW 4.12.2022). Nach Beginn der landesweiten Proteste verschwand die 
Sittenpolizei weitgehend von den Straßen (USIP 6.9.2023a). Anfang Dezember 2022 berichte­
ten Medien, dass sie aufgelöst werden soll (DW 4.12.2022; vgl. Tagesschau 11.3.2023), was als 
Zugeständnis an die Protestbewegung gewertet wurde (Tagesschau 11.3.2023). Tatsächlich­
wurde die Sittenpolizei jedoch nie aufgelöst (USIP 6.9.2023a; vgl. RFE/RL 20.7.2023) und die 
weißen Vans der Sittenpolizei waren bald wieder in den Straßen Teherans und anderer größerer 
Städte zu sehen (AJ 30.3.2025; vgl. FR24 13.8.2024).
Quellen
■ AI - Amnesty International (6.3.2024): Iran: Testimonies Provide a Frightening Glimpse Into the Daily 
Reality of Women and Girls, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2024/03/MDE137770
2024ENGLISH.pdf, Zugriff 13.5.2024
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■ AJ - Al Jazeera (30.3.2025): Iran police disperse pro-hijab protest amid security concerns, https://ww
w.aljazeera.com/news/2025/3/30/irans-police-disperses-pro-hijab-protest-amid-security-concerns , 
Zugriff 6.6.2025
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.5.2025): The World Factbook: Iran, https://www.cia.go
v/the-world-factbook/countries/iran/, Zugriff 21.5.2025
■ DW - Deutsche Welle (4.12.2022): Iran to disband ’morality police,’ says attorney general, https:
//www.dw.com/en/iran-to-disband-morality-police-says-attorney-general/a-63979224 , Zugriff 
28.3.2023
■ FR24 - France 24 (13.8.2024): Hopes dashed as Iran’s new president stays silent on morality police 
arrest, https://observers.france24.com/en/middle-east/20240813-hopes-dashed-as-iran-s-new-pre
sident-stays-silent-on-new-morality-police-arrest , Zugriff 6.6.2025
■ IRWIRE - IranWire (25.9.2022): Explainer: The Islamic Republic of Iran’s Architecture of Suppression, 
https://iranwire.com/en/society/107906-explainer-the-islamic-republic-of-irans-architecture-of-sup
pression/, Zugriff 13.5.2024
■ Landinfo/CEDOCA/SEM - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], 
Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees 
and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal 
procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_pr
ocedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023
■ Posch/LVAk - Posch, Walter (Autor), Landesverteidigungsakademie [Österreich] (Herausgeber) 
(7.2024): Der iranische Sicherheitsapparat, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/bu
ch_der_iranische_sicherheitsapparat_posch_web.pdf, Zugriff 13.8.2024
■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (20.7.2023): Return Of ’Morality Police’ To Iranian Streets 
Leaves Women Fearful But Defiant, https://www.rferl.org/a/iran-morality-police-women-fearful-def
iant-hijab/32512049.html, Zugriff 13.12.2023
■ Tagesschau - Tagesschau (11.3.2023): „ Im Iran glaubt kaum jemand den Staatsmedien“, https:
//www.tagesschau.de/faktenfinder/iran-desinformation-101.html, Zugriff 28.3.2023
■ USIP - United States Institute of Peace [USA] (6.9.2023a): Female Protests in Iran: Tools of Res­
istance, https://iranprimer.usip.org/blog/2023/sep/06/protests-anniversary-resistance-hijab , Zugriff 
13.12.2023
6.2 Revolutionsgarden und Basij
Letzte Änderung 2025-07-16 09:10
Anm.: Im Rahmen der 12-tägigen israelischen Militäroperation „ Rising Lion“ ab dem 13.6.2025 
haben die israelischen Streitkräfte Einrichtungen diverser Sicherheitsbehörden angegriffen (s. 
das Überkapitel für allgemeine Informationen). Die Auswirkungen auf die Organisationsstruk­
turen der Sicherheitsbehörden können zum gegenwärtigen Zeitpunkt [Stand 30.6.2025] noch 
nicht sinnvoll abgeschätzt werden und finden daher nachstehend noch keine Berücksichtigung. 
Die Staatendokumentation beobachtet die Lage weiterhin, Informationen werden im Rahmen 
kommender Aktualisierungen ergänzt. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, ggf. 
Anfragen an die Staatendokumentation zu stellen.
Die Revolutionsgarden (auch Pasdaran oder Sepah) sind sowohl militärische Kampftruppe, Si­
cherheitsbehörde und Geheimdienstorganisation als auch eine soziale und kulturelle Macht 
und ein industrielles wie wirtschaftliches Konglomerat (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Für 
die Organisation wurden bei ihrer Gründung mehrere Ziele definiert, allen voran der Schutz 
der Ideologie der Revolution, die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und die Verhinde­
rung eines Putsches. Darüber hinaus sollte die Organisation ein Gegengewicht zum stehenden 
Heer bilden, obwohl sie in Koordination und Kooperation mit diesem agieren sollte (Shapira/
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INSS 11.2023). Die Revolutionsgarden haben engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 
15.7.2024).
Die Revolutionsgarden werden sowohl gegen „ harte“ als auch „ semi-harte“ und „ weiche“ Be­
drohungen eingesetzt. D. h. es gibt sowohl Bodentruppen der Revolutionsgarden, die in ver­
schiedenen Landesteilen stationiert sind, um Bedrohungen der Integrität des Landes, wie z. B. 
Invasionen und Bürgerkriege gegebenenfalls abzuwehren, als auch Einheiten, die gegen „ semi-
harte“ Bedrohungen wie Aufstände und andere interne Sicherheitsprobleme vorgehen. Dieser 
Aufgabenbereich fällt u. a. der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden [IRGC-IO] zu, 
es gibt aber z. B. auch Bereitschaftseinheiten der Revolutionsgarden, die zur Niederschlagung 
von internem Dissens und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden. 
Letztere Einheiten haben eine enge Beziehung zur Polizei, mit dem Zweck, die Gesellschaft 
effektiv zu kontrollieren. Zur Bekämpfung von „ weichen“ oder „ kulturellen“ Bedrohungen üben 
Organisationsteile der Revolutionsgarden Kontrolle über ein breites Spektrum an Bildungsan­
geboten aus und erfüllen soziale und kulturelle Missionen. Bei allen diesen Aktivitäten werden 
die Revolutionsgarden auch von den Basij unterstützt (Golkar 6.2020).
Heute sind die Revolutionsgarden die wichtigste militärische Organisation des Landes. Sie erhal­
ten vorrangig Ressourcen und sind für alle sensiblen Projekte zuständig (Shapira/INSS 11.2023; 
vgl. AA 15.7.2024), wie zum Beispiel das iranische Raketenprogramm und der Schutz der irani­
schen Nuklearanlagen (Posch/LVAk 7.2024). Die Revolutionsgarden haben fünf Teilstreitkräfte 
(Niruha-ye Panjganeh): Land-, See- und Luft-Streitkräfte sowie die Basij und die Sondereinheit 
Quds („ Jerusalem“) (Posch/LVAk 7.2024), außerdem eigene Geheimdienste, und sie betreiben 
eigene Gefängnisse (AA 15.7.2024).
Den Revolutionsgarden kommt die Aufgabe zu, die iranische Revolution in die Welt zu exportie­
ren (Shapira/INSS 11.2023; vgl. CFR 13.6.2025). Die Teilstreitkraft (niru) Quds ist dabei die inter­
national bekannteste Einheit der Revolutionsgarden. Ihr Schwerpunkt liegt auf Militärberatung, 
Organisation bzw. Überwachung und Durchführung des Expertisen- und Technologietransfers, 
worunter auch der Transfer von Raketen fällt, sowie auf nachrichtendienstlicher Tätigkeit auf 
allen Ebenen (Posch/LVAk 1.2.2024). Die Quds ist Irans wichtigstes Mittel zur Durchführung 
unkonventioneller Operationen im Ausland. Sie verfügt über mehr oder weniger enge Verbindun­
gen zu staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren in aller Welt (DIA 2019). Aktive Kampfaufträge 
und militärische Operationen treten im Auftrag der Quds allerdings etwas zurück. Diese fallen in 
den Aufgabenbereich der Sondereinheit Saberin der Revolutionsgarden (Posch/LVAk 7.2024).
Es gibt nur wenige Konflikte in der Region in den letzten Jahren, an denen die Revolutions­
garden nicht beteiligt waren oder sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen sie mit 
(Tagesschau 8.6.2017; vgl. MAITIC 10.4.2025, CFR 13.6.2025) und unterstützen nichtstaatli­
che bewaffnete Gruppierungen oder das [im Dezember 2024 gestürzte] Regime von Präsident 
Bashar al-Assad in Syrien (CFR 13.6.2025). Der Angriff der Hamas vom 7. Oktober auf den 
Süden Israels löste allerdings unter anderem eine Kettenreaktion im Konflikt zwischen Israel 
und Iran sowie dessen Stellvertretern aus. Die Quds-Kräfte wurden dabei zu den Hauptzielen 
von israelischen Angriffen und Dutzende ihrer hochrangigen Kommandeure in der gesamten 
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