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politische und sicherheitsrelevante Bedrohungen. Die Justiz arbeitet im Bereich der Strafverfol­
gung eng mit der IRGC-IO zusammen und die IRGC-IO unterhält ein eigenes Netz von formellen 
und informellen Haftanstalten, die nicht der Zuständigkeit der staatlichen Strafvollzugsbehörde 
unterliegen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Die Missionen des VAJA/MOIS und der IRGC-IO überlappen sich deutlich (USIP 17.2.2023; vgl. 
Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021, DIA 2019), da beide Institutionen umfangreiche Aufgaben­
bereiche haben (USIP 17.2.2023). Die Hauptaufgabe des VAJA/MOIS wie der IRGC-IO ist es, 
die Islamische Republik an der Macht zu halten. Die Überwachung von Dissidenten im In- und 
Ausland und die Unterdrückung organisierter Opposition sind wichtige Aufgabenfelder beider 
Dienste (USIP 17.2.2023).
In den letzten zehn Jahren hat Iran dabei auch eine Infrastruktur für weltweite Attentate und 
Entführungen aufgebaut, die von den Revolutionsgarden, wie auch dem VAJA/MOIS ausgeführt 
werden. Verschiedene Abteilungen innerhalb der beiden Organisationen sind in denselben Be­
reichen tätig und verfolgen ähnliche Ziele, was zu einer Dynamik der Zusammenarbeit wie auch 
Konkurrenz führt (LWJ 6.2.2025). Bei ihren Operationen im westlichen Ausland stützen sich die 
iranischen Nachrichten- und Geheimdienste auch auf Dritte, wie zum Beispiel Kriminelle (WP 
1.12.2022; vgl. Soufan 1.11.2024).
In Österreich sind sowohl das VAJA/MOIS als auch die IRGC-IO aktiv. Die Zuständigkeit orientiert 
sich grundsätzlich am Aufgabengebiet, wobei das VAJA/MOIS v. a. für iranische Staatsbürger 
zuständig ist und der Geheimdienst der Revolutionsgarden sowie die Quds-Kräfte beispielswei­
se für die Hisbollah und Araber (hiermit sind nicht iranische Ahwazi-Araber gemeint, die eher 
in den Zuständigkeitsbereich des VAJA/MOIS fallen) (Posch 5.7.2024). Laut dem Verfassungs­
schutz der Bundesrepublik Deutschland ist das VAJA/MOIS z. B. der Hauptakteur iranischer 
Nachrichtendienstaktivitäten in Deutschland. In seinem Fokus stehen insbesondere iranische 
Oppositionsgruppen, wobei auch die geheimdienstlich agierenden Quds-Kräfte in Deutschland 
aktiv sind (BMI-D 10.6.2025). In Wien befindet sich eine der größten Botschaften der Islami­
schen Republik Iran in Europa, die Nachrichtendienstoffiziere mit diplomatischen Posten tarnt. 
Sie ist eine Schaltstelle iranischer Geheimdienstaktivitäten in Europa (BMI/DSN 26.5.2025).
Quellen
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Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
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dienst (26.5.2025): Verfassungsschutzbericht 2024, https://www.dsn.gv.at/501/files/VSB/205_2025
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■ BMI-D - Bundesministerium des Innern/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (10.6.2025): 
Verfassungsschutzbericht 2024, https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/v
erfassungsschutzberichte/2025-06-10-verfassungsschutzbericht-2024-startseitenmodul.pdf?__bl
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and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal 
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//www.longwarjournal.org/archives/2025/02/analysis-unpacking-irans-counterintelligence-apparat
us.php, Zugriff 6.6.2025
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■ Posch/Chatham - Posch, Walter (Autor), Chatham House (Herausgeber) (5.5.2023): The Mahsa 
Jina Amini case: security and ethnic dimensions, https://kalam.chathamhouse.org/articles/the-mah
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Networks, https://mailchi.mp/thesoufancenter/hidden-warfare-irans-growing-dependence-on-crimi
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■ USIP - United States Institute of Peace [USA] (17.2.2023): Explainer: How Iran’s Intelligence Agen­
cies Work, https://iranprimer.usip.org/blog/2023/feb/17/explainer-how-iran’s-intelligence-agencie
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■ Ward - Ward, Steven R. (2024): Iran’s Ministry of Intelligence. A Concise History. Washington, D.C.: 
Georgetown University Press.
■ WP - Washington Post, The (1.12.2022): Rise in Iranian assassination, kidnapping plots alarms 
Western officials, https://www.washingtonpost.com/world/2022/12/01/iran-kidnapping-assassination
-plots/, Zugriff 12.1.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
6.4 Behörden zur Überwachung von Internetaktivitäten
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Anm.: Im Rahmen der 12-tägigen israelischen Militäroperation „ Rising Lion“ ab dem 13.6.2025 
haben die israelischen Streitkräfte Einrichtungen diverser Sicherheitsbehörden angegriffen (s. 
das Überkapitel für allgemeine Informationen). Die Auswirkungen auf die Organisationsstruktu­
ren der Sicherheitsbehörden können zum gegenwärtigen Zeitpunkt [Stand 30.6.2025] noch nicht 
sinnvoll abgeschätzt werden und finden daher nachstehend noch keine Berücksichtigung. Die 
Staatendokumentation beobachtet die Lage weiterhin, Informationen werden bei kommenden 
Aktualisierungen ergänzt. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, ggf. Anfragen an 
die Staatendokumentation zu stellen.
Das Ministerium für Kultur und Islamische Orientierung und das Ministerium für Informations-
und Kommunikationstechnologie sind die wichtigsten Regulierungsbehörden für Internetinhalte 
und -systeme und üben eine umfassende Kontrolle über den in das Land ein- und ausgehen­
den Internetverkehr aus. Das Büro des Obersten Führers, zu dem auch der Hohe Rat für den 
Cyberspace (SCC [Anm.: englischsprachiges Akronym]) gehört, ist für die Regulierung von 
Inhalten und Systemen zuständig (OFPRA 24.12.2024). Der SCC ist die oberste Internetregulie­
rungsbehörde des Landes (FES 6.2024). Er setzt sich aus hochrangigen Militärs und Politikern 
zusammen (DlF 26.9.2022; vgl. RSF o.D.a). Ihm untersteht das Nationale Zentrum für den 
Cyberspace (NCC) (OFAC 12.1.2018), das die gesamten Cyberaktivitäten Irans koordiniert, 
d. h. relevante Informationen wie auch politische Richtlinien sammelt und verbreitet und die 
Umsetzung von Richtlinien und Gesetzen überwacht (INSS 1.2024).
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Es besteht ein „Ausschuss zur Identifikation nicht autorisierter Websites“ (OFPRA 24.12.2024; 
vgl. INSS 1.2024). Gemeinsam mit der FATA (Polīs-e Fazā-ye Toulīd va Tabādol-e Ettelā’āt - 
Farsi-sprachiges Synonym für „ Polizei für virtuellen Raum und Informationsaustausch“, (Landin­
fo/CEDOCA/SEM 12.2021) dient dieses Gremium als Cyberpolizei, die Onlineaktivitäten sowohl 
zum Zweck der politischen Repression als auch im Kampf gegen Cyberkriminalität überwacht 
(INSS 1.2024). Die FATA beschäftigt sich beispielsweise mit Wirtschaftskriminalität, Betrugs­
fällen, Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in 
sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet (AA 15.7.2024). 
Unter anderem überwacht sie beispielsweise die Inhalte von als apolitisch wahrgenommenen 
Influencerinnen (Medium 18.2.2019) und Onlineshop-Besitzerinnen in den sozialen Medien be­
züglich der Einhaltung der Hijab-Pflicht (FR24 6.3.2024). Die Ausforschung von Verkäufern von 
Virtual Private Network (VPN)-Zugängen zählt ebenfalls zu den Aufgaben der FATA (Landinfo/
CEDOCA/SEM 12.2021).
Darüber hinaus bestehen verschiedene Einheiten und Organisationen, welche die iranische 
Infrastruktur schützen sollen sowie auch [offensive] Cyber-Operationen durchführen. Die Revo­
lutionsgarden sind hierbei ein dominanter Akteur, allerdings übernimmt auch das seit Langem 
aktive VAJA/MOIS Aufgaben in diesem Bereich (INSS 1.2024). In Hinblick auf die Überwa­
chung der inländischen Opposition ist beispielsweise bekannt, dass das VAJA/MOIS schon 
2007 mittels Malware versucht hat, die Aktivitäten von Dissidenten zu stören (Ward 2024).
Verschiedene Organisationen lagern Cyberaktivitäten auch an Freiwillige oder Stellvertreter 
aus (INSS 1.2024, Ward 2024, Medium 18.2.2019). Nach eigenen Angaben beschäftigt die 
FATA rund 42.000 Freiwillige, die Aufgaben bei der Überwachung des virtuellen Raums sowie 
bei der Erstellung und Bewerbung von Inhalten übernehmen (Medium 18.2.2019; vgl. Land­
info 9.11.2022). Die den Revolutionsgarden unterstehenden Basij greifen auf unterschiedliche 
Hacktivisten-Gruppen zurück, die eigenständig Cyberangriffe auf unterschiedliche Ziele star­
ten, darunter auch auf Dissidenten im In- und Ausland (INSS 1.2024). Das VAJA/MOIS hat im 
Rahmen einer Desinformationskampagne gegen die Volksmudschahedin (MEK) beispielsweise 
auch ein privates Unternehmen eingesetzt. Manche der iranischen Gruppen, die Cyber-Opera­
tionen gegen ausländische Staaten wie auch Aktivisten und Journalisten durchführen, und die 
vermutlich mit dem VAJA/MOIS in Verbindung stehen, sind besser bekannt unter den Namen, 
die sie von US-amerikanischen Sicherheitsfirmen erhalten haben: nämlich z. B. die „ advanced 
persistent threats“ (APTs) APT33 („ Refined Kitten“) oder APT39 („ Remix Kitten“) (Ward 2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ DlF - Deutschlandfunk (26.9.2022): Wie wir die Internetzensur umgehen, https://www.deutschlandf
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■ INSS - Institute for National Security Studies (1.2024): The Iranian Cyber Threat, https://www.in
ss.org.il/wp-content/uploads/2024/02/Memo230_IranianCyberThreat_ENG_digital.pdf , Zugriff 
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■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (9.11.2022): 
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tt-og-sosiale-medier-09112022.pdf , Zugriff 23.3.2023
■ Landinfo/CEDOCA/SEM - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], 
Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees 
and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal 
procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_pr
ocedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023
■ Medium - Medium (18.2.2019): Iran’s Cyber Police — ‘Society-Based Policing’ and the Rise of Peer 
Surveillance, https://medium.com/filterwatch/irans-cyber-police-society-based-policing-and-the-ris
e-of-peer-surveillance-6f0bb3744893 , Zugriff 11.7.2023 [Login erforderlich]
■ OFAC - Office of Foreign Assets Control [USA] (12.1.2018): Treasury Sanctions Individuals and 
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■ OFPRA - Amt zum Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen [Frankreich] (24.12.2024): Iran : Les 
médias d’opposition, 1980-2024, https://www.ofpra.gouv.fr/libraries/pdf.js/web/viewer.html?file=/sit
es/default/files/ofpra_flora/2412_irn_medias_opposition_153593_web.pdf, Zugriff 17.6.2025
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (o.D.a): Hoher Rat für den Cyberspace, https://www.reporter-ohne-g
renzen.de/aktivitaeten/feinde-des-internets/hoher-rat-fuer-den-cyberspace , Zugriff 28.3.2023
■ Ward - Ward, Steven R. (2024): Iran’s Ministry of Intelligence. A Concise History. Washington, D.C.: 
Georgetown University Press.
6.5 Reguläre Armee (Artesh)
Letzte Änderung 2025-07-17 06:21
Anm.: Im Rahmen der 12-tägigen israelischen Militäroperation „ Rising Lion“ ab dem 13.6.2025 
haben die israelischen Streitkräfte Einrichtungen diverser Sicherheitsbehörden angegriffen (s. 
das Überkapitel für allgemeine Informationen). Die Auswirkungen auf die Organisationsstruktu­
ren der Sicherheitsbehörden können zum gegenwärtigen Zeitpunkt [Stand 30.6.2025] noch nicht 
sinnvoll abgeschätzt werden und finden daher nachstehend noch keine Berücksichtigung. Die 
Staatendokumentation beobachtet die Lage weiterhin, Informationen werden bei kommenden 
Aktualisierungen ergänzt. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, ggf. Anfragen an 
die Staatendokumentation zu stellen.
Das reguläre Militär (Artesh) (Posch/LVAk 7.2024) wird in erster Linie entlang der iranischen 
Grenzen eingesetzt, um Invasionstruppen abzuwehren (CRS 30.12.2024; vgl. AA 15.7.2024) 
und erfüllt Aufgaben der Gebäudesicherung (AA 15.7.2024). Die Armee verfügt (wie die Revo­
lutionsgarden) über Land-, Luft- und Seestreitkräfte (CRS 30.12.2024; vgl. DIA 2019).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
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■ CRS - Congressional Research Service [USA] (30.12.2024): Iran: Background and U.S. Policy, 
https://sgp.fas.org/crs/mideast/R47321.pdf, Zugriff 9.4.2025
■ DIA - Defense Intelligence Agency (2019): Iran Military Power, https://www.dia.mil/Portals/110/Imag
es/News/Military_Powers_Publications/Iran_Military_Power_LR.pdf, Zugriff 3.4.2024
■ Posch/LVAk - Posch, Walter (Autor), Landesverteidigungsakademie [Österreich] (Herausgeber) 
(7.2024): Der iranische Sicherheitsapparat, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/bu
ch_der_iranische_sicherheitsapparat_posch_web.pdf, Zugriff 13.8.2024
7 Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind seelische und körperli­
che Folter, einschließlich sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Männer sowie unmenschliche 
und erniedrigende Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, 
üblich (AA 15.7.2024). Die Verfassung enthält außerdem kein absolutes Verbot von Folter oder 
Misshandlung, da sie die Definition von Folter auf Handlungen einschränkt, die „ zum Zweck 
der Erzwingung eines Geständnisses oder der Erlangung von Informationen“ erfolgen. Darüber 
hinaus verbietet die iranische Gesetzgebung zwar bestimmte Arten von missbräuchlichem Ver­
halten bei Verhören, enthält jedoch weder einen ausdrücklichen Straftatbestand der Folter, noch 
dessen Begriffsbestimmung und verhindert somit eine angemessene Ahndung entsprechender 
Vergehen (UNHRC 19.3.2024).
Folter wird besonders gegen Personen eingesetzt, denen Vergehen gegen die nationale Si­
cherheit, politische Vergehen oder Drogenvergehen vorgeworfen werden (UNHRC 9.2.2024). 
In politischen Fällen wird Folter nicht nur geduldet, sondern mitunter angeordnet bzw. wie bei 
den Teilnehmenden an den Protesten 2022 systematisch eingesetzt, um die Bevölkerung einzu­
schüchtern und von weiteren Protesten abzuschrecken. Dies betrifft nicht registrierte, aber auch 
„ offizielle“ Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, 
welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium [MOIS/VAJA] untersteht, und in dem poli­
tische Gefangene inhaftiert sind (AA 15.7.2024). Folter und Misshandlungen begannen nach 
Angaben von betroffenen Teilnehmern an den „ Frau, Leben, Freiheit“-Protesten häufig unmit­
telbar nach der Festnahme und setzten sich während der Verbringung in Haftanstalten sowie in 
Polizeistationen, Haftanstalten des MOIS oder der Revolutionsgarden und Gefängnissen fort. 
Die meisten Verstöße ereigneten sich in der ersten Zeit der Inhaftierung, insbesondere wäh­
rend der Verhöre. Die schlimmste Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen 
sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, wurde in inoffiziellen Haftanstalten der Revoluti­
onsgarden und des MOIS verübt (UNHRC 19.3.2024).
Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark ange­
wiesen ist (IRWIRE 17.2.2023; vgl. AA 15.7.2024). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie 
während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die 
von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 2025). Andererseits dient die systematische 
und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, 
das mit zuvor genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die 
öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen 
68
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Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, 
ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen 
kann (IRWIRE 17.2.2023; vgl. AA 15.7.2024). Das Staatsfernsehen ist dafür bekannt, dass es 
Geständnisse von politischen Gefangenen ausstrahlt, die unter Zwang bzw. Folter oder anderen 
Misshandlungen erpresst wurden (FH 2025; vgl. AI 29.4.2025).
Es wird unter anderem auch von Personen berichtet, die aus politischen Gründen willkürlich 
in psychiatrischen Einrichtungen festgehalten wurden und dort Folter und anderen Misshand­
lungen ausgesetzt waren, unter anderem durch die Zwangsverabreichung von Medikamenten 
(AI 29.4.2025). Bei der Anwendung von Folter wird der Tod in Kauf genommen. Es gibt zudem 
Berichte über Selbsttötung nach Haftentlassung, insbesondere von jüngeren Inhaftierten (AA 
15.7.2024).
Straflosigkeit ist nach wie vor ein weitverbreitetes Problem bei allen Sicherheitskräften (USDOS 
23.4.2024; vgl. AI 29.4.2025).
Das iranische Strafgesetzbuch (IStGB) enthält Strafen, die Folter gleichkommen, darunter Aus­
peitschungen, Blendung, Amputation, Kreuzigung und Steinigung (AI 29.4.2025). Bei Delikten, 
die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen aus­
gesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann 
zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei 
durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt 
wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-
geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. 
Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021). Es wird 
von Fällen berichtet, in denen Amputationsstrafen (IRINTL 12.9.2024; vgl. KHRN 16.1.2025, 
OHCHR 10.4.2025) und Auspeitschungen verhängt und exekutiert wurden (IRWIRE 2.12.2024, 
IRWIRE 28.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Seit 2002 besteht ein Moratorium auf die Vollstre­
ckung von Steinigungsurteilen (IRINTL 14.1.2023) und seit 2010 wurde über keine vollstreckten 
Steinigungsstrafen mehr berichtet, wobei die Entscheidung über die Art der Vollstreckung der 
Todesstrafe grundsätzlich beim Richter liegt (BAMF 12.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
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//www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.2024): Länderkurzinformation 
Iran: Die Todesstrafe in der Islamischen Republik, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/
Behoerde/Informationszentrum/Laenderkurzinformationen/2024/laenderkurzinfo-iran-12-24.pdf?__
blob=publicationFile&v=2, Zugriff 30.1.2025
■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/i
ran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
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■ IRINTL - Iran International (14.1.2023): Iranian Politician Defends Death By Stoning ‘As Good Islamic 
Law’, https://www.iranintl.com/en/202301144423, Zugriff 30.1.2025
■ IRWIRE - IranWire (2.12.2024): Iranian Woman Released After Flogging for Confronting Harasser, 
https://iranwire.com/en/women/136672-iranian-woman-released-after-flogging-for-confronting-har
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■ IRWIRE - IranWire (28.10.2024): Iranian Civil Rights Activist Flogged in Prison, https://iranwire.com
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■ IRWIRE - IranWire (17.2.2023): Death is My Business: A Look at the Death of Citizens in the Custody 
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Report – 2024, https://kurdistanhumanrights.org/en/publications/annual-report/2025/01/16/kurdist
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■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami­
sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 
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■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.2.2024): Situation of human rights in the Islamic 
Republic of Iran* , **, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105262/g2401259.pdf, Zugriff 8.3.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
8 Korruption
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Transparency International führt Iran in seinem Korruptionswahrnehmungsindex von 2024 mit 
23 (von 100) Punkten (0=„ highly corrupt“, 100=„ very clean“) auf Platz 151 von 180 untersuchten 
Ländern [2023: Platz 149 von 180] (TI 11.2.2025). Es gibt zahlreiche Berichte zu Korruption 
durch staatliche Stellen (USDOS 23.4.2024). Korruption ist nach wie vor auf allen Ebenen der 
Bürokratie weit verbreitet, obwohl die Behörden regelmäßig dazu aufrufen, das Problem zu 
bekämpfen (FH 2025). Sie ist auch innerhalb der politischen Elite ausgedehnt. Angehörige der 
politischen Elite werden selten strafrechtlich verfolgt, und wenn, dann vor allem aufgrund politi­
scher Rivalitäten (BS 19.3.2024). Auch ist Nepotismus oder Vetternwirtschaft ein bedeutsamer 
Faktor im iranischen politischen System [Anm.: Dies ist nicht mit Korruption gleichzusetzen, 
begünstigt sie allerdings u. U.]. In vielen Ländern, insbesondere in autoritären und patrimo­
nialen Staaten, werden formelle Regierungsstrukturen durch informelle soziale Beziehungen 
untermauert, die den Zugang zu Macht- und Einflusspositionen bestimmen. Iran bildet hier keine 
Ausnahme. Familienbande, revolutionäre Verdienste und eine klerikale Abstammung sind wich­
tige Eintrittskarten für den iranischen Regierungsapparat und die damit verbundenen Privilegien 
(Clingendael 19.12.2024).
Das Justizwesen ist geprägt von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten 
sind Richter bei entsprechender Gegenleistung teils zu einem Entgegenkommen bereit (AA 
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15.7.2024). Es wird sowohl von „ großer“ Korruption durch hochrangige Vertreter der Sicher­
heits- und Strafvollzugsbehörden berichtet (FP 28.2.2023; vgl. IRWIRE 4.6.2021) als auch von 
der Zahlung von Bestechungsgeldern („Teegeld“) an Polizeibeamte, beispielsweise zur Ver­
meidung von Strafen wegen Geschwindigkeitsübertretungen oder Drogenbesitzes. Manchmal 
werden auch Mitglieder der Revolutionsgarden und Basij oder Richter bestochen, um Strafen 
wegen schwerwiegenderer Taten zu verhindern, oder um Gerichtsprozesse zu beeinflussen. 
Umgekehrt zahlen auch Einbruchsopfer manchmal Bestechungsgelder an Polizisten, um die 
„ Chancen auf die Fassung des Diebes zu erhöhen“ (IRWIRE 28.4.2021). Die Bestechung von 
Militärangehörigen, Polizeibeamten und anderen Mitgliedern der Strafvollzugsbehörden in Iran 
wurde als „ systemisch“ bezeichnet. Begünstigende Faktoren sind unter anderem die Anwerbung 
von Personen mit Vorstrafen als Polizeibeamte. Auch Ungleichheiten und Lohndiskriminierung 
spielen eine Rolle, ebenso wie das Fehlen einer angemessenen Aufsicht durch verantwortliche 
Beamte. Die Polizei leidet zudem an „ ineffizienter Organisation“ (IRWIRE 6.9.2021).
1979 leitete die Islamische Republik eine wirtschaftliche Umstrukturierung ein, um die Interessen 
der Armen zu schützen. Dazu gehörten die Zentralisierung und Verstaatlichung von Banken und 
Industrien, die sich zuvor in Privatbesitz befanden, sowie die Einrichtung von „ Wohltätigkeits­
stiftungen“, die Investitionen verwalten und Ressourcen zum Nutzen der Gesellschaft verteilen 
sollten. Dieses System erwies sich jedoch als sehr anfällig für Korruption (BS 19.3.2024). Die 
Wohltätigkeitsstiftungen oder Bonyads leisten zwischen einem Viertel und einem Drittel der 
wirtschaftlichen Leistung des Landes. Sie erhalten Begünstigungen durch die Regierung, ihr 
Finanzgebaren wird jedoch nicht kontrolliert. Oppositionspolitiker und internationale Organisatio­
nen bezichtigen die Bonyads regelmäßig der Korruption. Geleitet werden diese steuerbefreiten 
Organisationen von Personen, die der Regierung nahestehen, wie z. B. Angehörige des Militärs 
oder der Geistlichkeit. Zahlreiche Firmen, die in Verbindung mit den Revolutionsgarden stehen, 
betätigen sich teils rechtswidrig in Handel und Gewerbe, einschließlich der Bereiche Telekom­
munikation, Bergbau und Bauwesen. Andere Unternehmen der Revolutionsgarden betätigen 
sich im Schmuggel von Medikamenten, Drogen, Rohstoffen und Waffen (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung im­
plementiert dies nur willkürlich. Manchmal werden Korruptionsfälle gegen Beamte rechtmäßig 
verfolgt, gleichzeitig werden politisch motivierte Anklagen gegen Regimekritiker oder politische 
Opponenten vorgebracht (USDOS 23.4.2024). Es gibt institutionelle Vorkehrungen zur Bekämp­
fung der Korruption, deren Wirksamkeit und Umsetzung jedoch kritisiert werden. Irans Oberster 
Rechnungshof (Divân-e Mohâsebât-e Keshvar, SAC), der formell vom Parlament überwacht 
wird, ist für die Prüfung der Staatsausgaben zuständig. Es wurden Bedenken hinsichtlich seiner 
Unabhängigkeit und Wirksamkeit geäußert, da er de facto unter der Aufsicht der Justiz arbeitet, 
die von politischen und religiösen Behörden beeinflusst wird. So ist es dem SAC beispielsweise 
nicht gestattet, die Finanzen der Revolutionsgarden zu prüfen, von denen man annimmt, dass 
sie den größten Teil der Korruption im Lande verursacht hat (BS 19.3.2024).
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/l
ocal/2105885/country_report_2024_IRN.pdf, Zugriff 26.3.2024
■ Clingendael - Clingendael - The Netherlands Institute of International Relations (19.12.2024): Nepot­
ism in the Islamic Republic of Iran, https://www.clingendael.org/publication/nepotism-islamic-republi
c-iran, Zugriff 22.5.2025
■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/i
ran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
■ FP - Foreign Policy (28.2.2023): Corruption Is the Iranian Regime’s Achilles’ Heel, https://foreignpolic
y.com/2023/02/28/iran-protests-corruption-khamenei-wealth-ghalibaf-soleimani/ , Zugriff 28.3.2023
■ IRWIRE - IranWire (6.9.2021): Iranian Police Study: Shame Officers Who Take Bribes on TV, https:
//iranwire.com/en/features/70288/, Zugriff 28.3.2023
■ IRWIRE - IranWire (4.6.2021): Official Report: Iran’s Military is Riddled with Corruption, https:
//iranwire.com/en/features/69671/, Zugriff 28.3.2023
■ IRWIRE - IranWire (28.4.2021): „Tea Money“ for Contracts: New Study Lifts Lid on Iran’s Bribery 
Culture, https://iranwire.com/en/features/69432/, Zugriff 28.3.2023
■ TI - Transparency International (11.2.2025): Corruption Perceptions Index - Iran, https://www.transp
arency.org/en/cpi/2024/index/irn, Zugriff 22.5.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
9 NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassen, 
werden im Allgemeinen vom Staat unterdrückt (FH 2025). Die Regierung schränkt die Tätigkeit 
derartiger lokaler oder internationaler Organisationen ein und arbeitet nicht mit ihnen zusam­
men. Sie schränkt die Arbeit einheimischer Aktivisten ein und reagiert auf deren Anfragen und 
Berichte häufig mit Schikanen, Verhaftungen, Online-Hacking und der Überwachung einzelner 
Aktivisten und der Arbeitsstätten von Organisationen (USDOS 23.4.2024). Politische Dissiden­
ten und Verfechter von Menschen- und Arbeitnehmerrechten sind weiterhin willkürlichen Urteilen 
ausgesetzt, und der Einfluss des Sicherheitsapparats auf die Gerichte hat Berichten zufolge in 
den letzten Jahren zugenommen (FH 2025). Aktive, öffentliche Menschenrechtsarbeit ist damit 
nicht möglich, wird von den Sicherheitskräften verfolgt und unter Vorwänden von der Justiz mit 
Strafen belegt. Das Innenministerium warnt vor Kontakten zum Ausland und vor Kritik an der 
Islamischen Republik, die hart verfolgt wird, etwa in Form von Straftatbeständen wie „ Propa­
ganda gegen das Regime“ oder „Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit“. Zusätzlich haben 
NGOs große Schwierigkeiten, finanzielle Quellen zu erschließen (AA 15.7.2024). Laut Gesetz 
müssen sich NGOs beim Innenministerium registrieren und um eine Genehmigung ansuchen, 
um ausländische Subventionen zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Ein Rückgriff auf ausländische 
Gelder kann Strafverfolgung wegen Spionage, Kontakt zur Auslandsopposition oder ähnliche 
Vorwürfe nach sich ziehen (AA 15.7.2024).
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Angesichts der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte Juni 2025 haben die iranischen 
Behörden die inneren Sicherheitsmaßnahmen im ganzen Land verschärft, einschließlich Mas­
senverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätzen, insbesondere in der unruhigen Kurden­
region. Nach Angaben eines Aktivisten wird befürchtet, dass das Regime die Situation für ein 
Vorgehen gegen Aktivisten ausnutzen könnte. Eine Anzahl an Personen wurde von den Behör­
den einbestellt und entweder verhaftet, oder vor einer Äußerung jeglicher Form des Dissenses 
gewarnt (REU 26.6.2025a).
Menschenrechtsorganisationen sind nur vereinzelt vorhanden, da sie unter enormem Druck 
stehen (ÖB Teheran 11.2021). Die Behörden gehen routinemäßig gegen Menschenrechtsver­
teidiger vor, hindern sie daran, das Land zu verlassen, bedrohen sie oder nehmen sie willkürlich 
fest. Regierungsbeamte schikanieren und verhaften manchmal auch Familienmitglieder von 
Menschenrechtsaktivisten. Gerichte setzen routinemäßig Urteile gegen Menschenrechtsaktivis­
ten zur Bewährung aus, sodass die Behörden jederzeit willkürlich Personen aufgrund früherer 
Anschuldigungen festnehmen oder inhaftieren können (USDOS 23.4.2024). Zahlreiche Men­
schenrechtsverteidiger, Arbeitnehmerrechtsaktivisten und andere Aktivisten der Zivilgesellschaft 
befinden sich hinter Gittern (HRW 16.1.2025).
NGOs können nur in bestimmten Bereichen (etwa Drogenbekämpfung und Flüchtlingsbetreu­
ung) arbeiten, in anderen Bereichen (Frauenrechte, LGBT-Rechte, seit 2018 auch Umwelt­
schutz) sind NGOs oft nicht registriert und unter der Gefahr der Verfolgung tätig (ÖB Teheran 
11.2021). In den letzten Jahren wurde auch hart gegen Gruppen vorgegangen, die sich auf [zu­
vor] „ unpolitische“ Themen konzentrieren (FH 2025). Beispielsweise wurde von der Schließung 
mehrerer NGOs, die karitative Arbeit verrichteten, berichtet, wobei sich darunter auch NGOs 
zur Unterstützung von Frauen befanden (IRINTL 30.4.2024).
Die Bemühungen der iranischen Behörden, kritische Stimmen zu unterdrücken und ziviles En­
gagement einzuschränken, reichen über die Landesgrenzen hinaus und betreffen iranische Ge­
meinschaften weltweit. Durch Repressionsmuster und Kontrollmechanismen in anderen Ländern 
haben sie die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit der Diaspora wirksam ein­
geschränkt und in extremen Fällen die Ermordung von Iranern im Ausland orchestriert (UNHRC 
12.3.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).
Historisch gesehen war die finanzielle Unterstützung von Kritikern der Islamischen Republik 
durch die US-Regierung eine Quelle von Spannungen zwischen Teheran und Washington, wo­
bei Iran den USA häufig vorwarf, mit solchen Maßnahmen einen Regimewechsel anzustreben. 
Anfang 2025 hat die US-Regierung von Präsident Donald Trump Gelder für Dutzende von Or­
ganisationen, die sich die Förderung von Menschenrechten und Demokratie in Iran zum Ziel 
gesetzt haben, vorläufig eingefroren. Während dies Auswirkungen auf die Arbeit der Menschen­
rechtsgruppen und Dissidenten hat, wurde der Schritt von regimenahen iranischen Medien 
begrüßt (Amwaj 3.2.2025).
Anmerkung: Zur Behandlung von Aktivisten bei einer Rückkehr nach Iran sowie zu transna­
tionaler Verfolgung s. auch das Kapitel Rückkehr / Transnationale Repression, Behandlung 
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