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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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■ CRS - Congressional Research Service [USA] (30.12.2024): Iran: Background and U.S. Policy, 
https://sgp.fas.org/crs/mideast/R47321.pdf, Zugriff 9.4.2025
■ DIA - Defense Intelligence Agency (2019): Iran Military Power, https://www.dia.mil/Portals/110/Imag
es/News/Military_Powers_Publications/Iran_Military_Power_LR.pdf, Zugriff 3.4.2024
■ Posch/LVAk - Posch, Walter (Autor), Landesverteidigungsakademie [Österreich] (Herausgeber) 
(7.2024): Der iranische Sicherheitsapparat, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/bu
ch_der_iranische_sicherheitsapparat_posch_web.pdf, Zugriff 13.8.2024
7 Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind seelische und körperli­
che Folter, einschließlich sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Männer sowie unmenschliche 
und erniedrigende Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, 
üblich (AA 15.7.2024). Die Verfassung enthält außerdem kein absolutes Verbot von Folter oder 
Misshandlung, da sie die Definition von Folter auf Handlungen einschränkt, die „ zum Zweck 
der Erzwingung eines Geständnisses oder der Erlangung von Informationen“ erfolgen. Darüber 
hinaus verbietet die iranische Gesetzgebung zwar bestimmte Arten von missbräuchlichem Ver­
halten bei Verhören, enthält jedoch weder einen ausdrücklichen Straftatbestand der Folter, noch 
dessen Begriffsbestimmung und verhindert somit eine angemessene Ahndung entsprechender 
Vergehen (UNHRC 19.3.2024).
Folter wird besonders gegen Personen eingesetzt, denen Vergehen gegen die nationale Si­
cherheit, politische Vergehen oder Drogenvergehen vorgeworfen werden (UNHRC 9.2.2024). 
In politischen Fällen wird Folter nicht nur geduldet, sondern mitunter angeordnet bzw. wie bei 
den Teilnehmenden an den Protesten 2022 systematisch eingesetzt, um die Bevölkerung einzu­
schüchtern und von weiteren Protesten abzuschrecken. Dies betrifft nicht registrierte, aber auch 
„ offizielle“ Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, 
welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium [MOIS/VAJA] untersteht, und in dem poli­
tische Gefangene inhaftiert sind (AA 15.7.2024). Folter und Misshandlungen begannen nach 
Angaben von betroffenen Teilnehmern an den „ Frau, Leben, Freiheit“-Protesten häufig unmit­
telbar nach der Festnahme und setzten sich während der Verbringung in Haftanstalten sowie in 
Polizeistationen, Haftanstalten des MOIS oder der Revolutionsgarden und Gefängnissen fort. 
Die meisten Verstöße ereigneten sich in der ersten Zeit der Inhaftierung, insbesondere wäh­
rend der Verhöre. Die schlimmste Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen 
sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, wurde in inoffiziellen Haftanstalten der Revoluti­
onsgarden und des MOIS verübt (UNHRC 19.3.2024).
Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark ange­
wiesen ist (IRWIRE 17.2.2023; vgl. AA 15.7.2024). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie 
während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die 
von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 2025). Andererseits dient die systematische 
und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, 
das mit zuvor genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die 
öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen 
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Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, 
ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen 
kann (IRWIRE 17.2.2023; vgl. AA 15.7.2024). Das Staatsfernsehen ist dafür bekannt, dass es 
Geständnisse von politischen Gefangenen ausstrahlt, die unter Zwang bzw. Folter oder anderen 
Misshandlungen erpresst wurden (FH 2025; vgl. AI 29.4.2025).
Es wird unter anderem auch von Personen berichtet, die aus politischen Gründen willkürlich 
in psychiatrischen Einrichtungen festgehalten wurden und dort Folter und anderen Misshand­
lungen ausgesetzt waren, unter anderem durch die Zwangsverabreichung von Medikamenten 
(AI 29.4.2025). Bei der Anwendung von Folter wird der Tod in Kauf genommen. Es gibt zudem 
Berichte über Selbsttötung nach Haftentlassung, insbesondere von jüngeren Inhaftierten (AA 
15.7.2024).
Straflosigkeit ist nach wie vor ein weitverbreitetes Problem bei allen Sicherheitskräften (USDOS 
23.4.2024; vgl. AI 29.4.2025).
Das iranische Strafgesetzbuch (IStGB) enthält Strafen, die Folter gleichkommen, darunter Aus­
peitschungen, Blendung, Amputation, Kreuzigung und Steinigung (AI 29.4.2025). Bei Delikten, 
die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen aus­
gesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann 
zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei 
durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt 
wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-
geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. 
Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021). Es wird 
von Fällen berichtet, in denen Amputationsstrafen (IRINTL 12.9.2024; vgl. KHRN 16.1.2025, 
OHCHR 10.4.2025) und Auspeitschungen verhängt und exekutiert wurden (IRWIRE 2.12.2024, 
IRWIRE 28.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Seit 2002 besteht ein Moratorium auf die Vollstre­
ckung von Steinigungsurteilen (IRINTL 14.1.2023) und seit 2010 wurde über keine vollstreckten 
Steinigungsstrafen mehr berichtet, wobei die Entscheidung über die Art der Vollstreckung der 
Todesstrafe grundsätzlich beim Richter liegt (BAMF 12.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024/2025, https:
//www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.2024): Länderkurzinformation 
Iran: Die Todesstrafe in der Islamischen Republik, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/
Behoerde/Informationszentrum/Laenderkurzinformationen/2024/laenderkurzinfo-iran-12-24.pdf?__
blob=publicationFile&v=2, Zugriff 30.1.2025
■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/i
ran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2120038.html, Zugriff 22.1.2025
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■ IRINTL - Iran International (12.9.2024): Amputations in Iran hit record high, stoking international 
criticism, https://www.iranintl.com/en/202412080939, Zugriff 29.1.2025
■ IRINTL - Iran International (14.1.2023): Iranian Politician Defends Death By Stoning ‘As Good Islamic 
Law’, https://www.iranintl.com/en/202301144423, Zugriff 30.1.2025
■ IRWIRE - IranWire (2.12.2024): Iranian Woman Released After Flogging for Confronting Harasser, 
https://iranwire.com/en/women/136672-iranian-woman-released-after-flogging-for-confronting-har
asser/, Zugriff 29.1.2025
■ IRWIRE - IranWire (28.10.2024): Iranian Civil Rights Activist Flogged in Prison, https://iranwire.com
/en/prisoners/135484-iranian-civil-rights-activist-flogged-in-prison/ , Zugriff 29.1.2025
■ IRWIRE - IranWire (17.2.2023): Death is My Business: A Look at the Death of Citizens in the Custody 
of the Islamic Republic, https://iranwire.com/en/politics/113911-death-is-my-business-a-look-at-the
-death-of-citizens-in-the-custody-of-the-islamic-republic/ , Zugriff 22.3.2023
■ KHRN - Kurdistan Human Rights Network (16.1.2025): Kurdistan Human Rights Network’s Annual 
Report – 2024, https://kurdistanhumanrights.org/en/publications/annual-report/2025/01/16/kurdist
an-human-rights-networks-annual-report-2024 , Zugriff 29.1.2025
■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami­
sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 
7.2.2023 [Login erforderlich]
■ OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (10.4.2025): Iran: UN 
experts call for immediate halt to imminent amputation sentences for theft, https://www.ohchr.org/en
/press-releases/2025/04/iran-un-experts-call-immediate-halt-imminent-amputation-sentences-theft , 
Zugriff 22.5.2025
■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (19.3.2024): Detailed findings of the independent 
international fact-finding mission on the Islamic Republic of Iran, https://www.ohchr.org/en/hr-bodie
s/hrc/ffm-iran/index, Zugriff 5.4.2024
■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.2.2024): Situation of human rights in the Islamic 
Republic of Iran* , **, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105262/g2401259.pdf, Zugriff 8.3.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
8 Korruption
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Transparency International führt Iran in seinem Korruptionswahrnehmungsindex von 2024 mit 
23 (von 100) Punkten (0=„ highly corrupt“, 100=„ very clean“) auf Platz 151 von 180 untersuchten 
Ländern [2023: Platz 149 von 180] (TI 11.2.2025). Es gibt zahlreiche Berichte zu Korruption 
durch staatliche Stellen (USDOS 23.4.2024). Korruption ist nach wie vor auf allen Ebenen der 
Bürokratie weit verbreitet, obwohl die Behörden regelmäßig dazu aufrufen, das Problem zu 
bekämpfen (FH 2025). Sie ist auch innerhalb der politischen Elite ausgedehnt. Angehörige der 
politischen Elite werden selten strafrechtlich verfolgt, und wenn, dann vor allem aufgrund politi­
scher Rivalitäten (BS 19.3.2024). Auch ist Nepotismus oder Vetternwirtschaft ein bedeutsamer 
Faktor im iranischen politischen System [Anm.: Dies ist nicht mit Korruption gleichzusetzen, 
begünstigt sie allerdings u. U.]. In vielen Ländern, insbesondere in autoritären und patrimo­
nialen Staaten, werden formelle Regierungsstrukturen durch informelle soziale Beziehungen 
untermauert, die den Zugang zu Macht- und Einflusspositionen bestimmen. Iran bildet hier keine 
Ausnahme. Familienbande, revolutionäre Verdienste und eine klerikale Abstammung sind wich­
tige Eintrittskarten für den iranischen Regierungsapparat und die damit verbundenen Privilegien 
(Clingendael 19.12.2024).
Das Justizwesen ist geprägt von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten 
sind Richter bei entsprechender Gegenleistung teils zu einem Entgegenkommen bereit (AA 
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15.7.2024). Es wird sowohl von „ großer“ Korruption durch hochrangige Vertreter der Sicher­
heits- und Strafvollzugsbehörden berichtet (FP 28.2.2023; vgl. IRWIRE 4.6.2021) als auch von 
der Zahlung von Bestechungsgeldern („Teegeld“) an Polizeibeamte, beispielsweise zur Ver­
meidung von Strafen wegen Geschwindigkeitsübertretungen oder Drogenbesitzes. Manchmal 
werden auch Mitglieder der Revolutionsgarden und Basij oder Richter bestochen, um Strafen 
wegen schwerwiegenderer Taten zu verhindern, oder um Gerichtsprozesse zu beeinflussen. 
Umgekehrt zahlen auch Einbruchsopfer manchmal Bestechungsgelder an Polizisten, um die 
„ Chancen auf die Fassung des Diebes zu erhöhen“ (IRWIRE 28.4.2021). Die Bestechung von 
Militärangehörigen, Polizeibeamten und anderen Mitgliedern der Strafvollzugsbehörden in Iran 
wurde als „ systemisch“ bezeichnet. Begünstigende Faktoren sind unter anderem die Anwerbung 
von Personen mit Vorstrafen als Polizeibeamte. Auch Ungleichheiten und Lohndiskriminierung 
spielen eine Rolle, ebenso wie das Fehlen einer angemessenen Aufsicht durch verantwortliche 
Beamte. Die Polizei leidet zudem an „ ineffizienter Organisation“ (IRWIRE 6.9.2021).
1979 leitete die Islamische Republik eine wirtschaftliche Umstrukturierung ein, um die Interessen 
der Armen zu schützen. Dazu gehörten die Zentralisierung und Verstaatlichung von Banken und 
Industrien, die sich zuvor in Privatbesitz befanden, sowie die Einrichtung von „ Wohltätigkeits­
stiftungen“, die Investitionen verwalten und Ressourcen zum Nutzen der Gesellschaft verteilen 
sollten. Dieses System erwies sich jedoch als sehr anfällig für Korruption (BS 19.3.2024). Die 
Wohltätigkeitsstiftungen oder Bonyads leisten zwischen einem Viertel und einem Drittel der 
wirtschaftlichen Leistung des Landes. Sie erhalten Begünstigungen durch die Regierung, ihr 
Finanzgebaren wird jedoch nicht kontrolliert. Oppositionspolitiker und internationale Organisatio­
nen bezichtigen die Bonyads regelmäßig der Korruption. Geleitet werden diese steuerbefreiten 
Organisationen von Personen, die der Regierung nahestehen, wie z. B. Angehörige des Militärs 
oder der Geistlichkeit. Zahlreiche Firmen, die in Verbindung mit den Revolutionsgarden stehen, 
betätigen sich teils rechtswidrig in Handel und Gewerbe, einschließlich der Bereiche Telekom­
munikation, Bergbau und Bauwesen. Andere Unternehmen der Revolutionsgarden betätigen 
sich im Schmuggel von Medikamenten, Drogen, Rohstoffen und Waffen (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung im­
plementiert dies nur willkürlich. Manchmal werden Korruptionsfälle gegen Beamte rechtmäßig 
verfolgt, gleichzeitig werden politisch motivierte Anklagen gegen Regimekritiker oder politische 
Opponenten vorgebracht (USDOS 23.4.2024). Es gibt institutionelle Vorkehrungen zur Bekämp­
fung der Korruption, deren Wirksamkeit und Umsetzung jedoch kritisiert werden. Irans Oberster 
Rechnungshof (Divân-e Mohâsebât-e Keshvar, SAC), der formell vom Parlament überwacht 
wird, ist für die Prüfung der Staatsausgaben zuständig. Es wurden Bedenken hinsichtlich seiner 
Unabhängigkeit und Wirksamkeit geäußert, da er de facto unter der Aufsicht der Justiz arbeitet, 
die von politischen und religiösen Behörden beeinflusst wird. So ist es dem SAC beispielsweise 
nicht gestattet, die Finanzen der Revolutionsgarden zu prüfen, von denen man annimmt, dass 
sie den größten Teil der Korruption im Lande verursacht hat (BS 19.3.2024).
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/l
ocal/2105885/country_report_2024_IRN.pdf, Zugriff 26.3.2024
■ Clingendael - Clingendael - The Netherlands Institute of International Relations (19.12.2024): Nepot­
ism in the Islamic Republic of Iran, https://www.clingendael.org/publication/nepotism-islamic-republi
c-iran, Zugriff 22.5.2025
■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/i
ran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
■ FP - Foreign Policy (28.2.2023): Corruption Is the Iranian Regime’s Achilles’ Heel, https://foreignpolic
y.com/2023/02/28/iran-protests-corruption-khamenei-wealth-ghalibaf-soleimani/ , Zugriff 28.3.2023
■ IRWIRE - IranWire (6.9.2021): Iranian Police Study: Shame Officers Who Take Bribes on TV, https:
//iranwire.com/en/features/70288/, Zugriff 28.3.2023
■ IRWIRE - IranWire (4.6.2021): Official Report: Iran’s Military is Riddled with Corruption, https:
//iranwire.com/en/features/69671/, Zugriff 28.3.2023
■ IRWIRE - IranWire (28.4.2021): „Tea Money“ for Contracts: New Study Lifts Lid on Iran’s Bribery 
Culture, https://iranwire.com/en/features/69432/, Zugriff 28.3.2023
■ TI - Transparency International (11.2.2025): Corruption Perceptions Index - Iran, https://www.transp
arency.org/en/cpi/2024/index/irn, Zugriff 22.5.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
9 NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassen, 
werden im Allgemeinen vom Staat unterdrückt (FH 2025). Die Regierung schränkt die Tätigkeit 
derartiger lokaler oder internationaler Organisationen ein und arbeitet nicht mit ihnen zusam­
men. Sie schränkt die Arbeit einheimischer Aktivisten ein und reagiert auf deren Anfragen und 
Berichte häufig mit Schikanen, Verhaftungen, Online-Hacking und der Überwachung einzelner 
Aktivisten und der Arbeitsstätten von Organisationen (USDOS 23.4.2024). Politische Dissiden­
ten und Verfechter von Menschen- und Arbeitnehmerrechten sind weiterhin willkürlichen Urteilen 
ausgesetzt, und der Einfluss des Sicherheitsapparats auf die Gerichte hat Berichten zufolge in 
den letzten Jahren zugenommen (FH 2025). Aktive, öffentliche Menschenrechtsarbeit ist damit 
nicht möglich, wird von den Sicherheitskräften verfolgt und unter Vorwänden von der Justiz mit 
Strafen belegt. Das Innenministerium warnt vor Kontakten zum Ausland und vor Kritik an der 
Islamischen Republik, die hart verfolgt wird, etwa in Form von Straftatbeständen wie „ Propa­
ganda gegen das Regime“ oder „Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit“. Zusätzlich haben 
NGOs große Schwierigkeiten, finanzielle Quellen zu erschließen (AA 15.7.2024). Laut Gesetz 
müssen sich NGOs beim Innenministerium registrieren und um eine Genehmigung ansuchen, 
um ausländische Subventionen zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Ein Rückgriff auf ausländische 
Gelder kann Strafverfolgung wegen Spionage, Kontakt zur Auslandsopposition oder ähnliche 
Vorwürfe nach sich ziehen (AA 15.7.2024).
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Angesichts der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte Juni 2025 haben die iranischen 
Behörden die inneren Sicherheitsmaßnahmen im ganzen Land verschärft, einschließlich Mas­
senverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätzen, insbesondere in der unruhigen Kurden­
region. Nach Angaben eines Aktivisten wird befürchtet, dass das Regime die Situation für ein 
Vorgehen gegen Aktivisten ausnutzen könnte. Eine Anzahl an Personen wurde von den Behör­
den einbestellt und entweder verhaftet, oder vor einer Äußerung jeglicher Form des Dissenses 
gewarnt (REU 26.6.2025a).
Menschenrechtsorganisationen sind nur vereinzelt vorhanden, da sie unter enormem Druck 
stehen (ÖB Teheran 11.2021). Die Behörden gehen routinemäßig gegen Menschenrechtsver­
teidiger vor, hindern sie daran, das Land zu verlassen, bedrohen sie oder nehmen sie willkürlich 
fest. Regierungsbeamte schikanieren und verhaften manchmal auch Familienmitglieder von 
Menschenrechtsaktivisten. Gerichte setzen routinemäßig Urteile gegen Menschenrechtsaktivis­
ten zur Bewährung aus, sodass die Behörden jederzeit willkürlich Personen aufgrund früherer 
Anschuldigungen festnehmen oder inhaftieren können (USDOS 23.4.2024). Zahlreiche Men­
schenrechtsverteidiger, Arbeitnehmerrechtsaktivisten und andere Aktivisten der Zivilgesellschaft 
befinden sich hinter Gittern (HRW 16.1.2025).
NGOs können nur in bestimmten Bereichen (etwa Drogenbekämpfung und Flüchtlingsbetreu­
ung) arbeiten, in anderen Bereichen (Frauenrechte, LGBT-Rechte, seit 2018 auch Umwelt­
schutz) sind NGOs oft nicht registriert und unter der Gefahr der Verfolgung tätig (ÖB Teheran 
11.2021). In den letzten Jahren wurde auch hart gegen Gruppen vorgegangen, die sich auf [zu­
vor] „ unpolitische“ Themen konzentrieren (FH 2025). Beispielsweise wurde von der Schließung 
mehrerer NGOs, die karitative Arbeit verrichteten, berichtet, wobei sich darunter auch NGOs 
zur Unterstützung von Frauen befanden (IRINTL 30.4.2024).
Die Bemühungen der iranischen Behörden, kritische Stimmen zu unterdrücken und ziviles En­
gagement einzuschränken, reichen über die Landesgrenzen hinaus und betreffen iranische Ge­
meinschaften weltweit. Durch Repressionsmuster und Kontrollmechanismen in anderen Ländern 
haben sie die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit der Diaspora wirksam ein­
geschränkt und in extremen Fällen die Ermordung von Iranern im Ausland orchestriert (UNHRC 
12.3.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).
Historisch gesehen war die finanzielle Unterstützung von Kritikern der Islamischen Republik 
durch die US-Regierung eine Quelle von Spannungen zwischen Teheran und Washington, wo­
bei Iran den USA häufig vorwarf, mit solchen Maßnahmen einen Regimewechsel anzustreben. 
Anfang 2025 hat die US-Regierung von Präsident Donald Trump Gelder für Dutzende von Or­
ganisationen, die sich die Förderung von Menschenrechten und Demokratie in Iran zum Ziel 
gesetzt haben, vorläufig eingefroren. Während dies Auswirkungen auf die Arbeit der Menschen­
rechtsgruppen und Dissidenten hat, wurde der Schritt von regimenahen iranischen Medien 
begrüßt (Amwaj 3.2.2025).
Anmerkung: Zur Behandlung von Aktivisten bei einer Rückkehr nach Iran sowie zu transna­
tionaler Verfolgung s. auch das Kapitel Rückkehr / Transnationale Repression, Behandlung 
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von Aktivisten bei Rückkehr. Dem Kapitel sind auch Informationen zur Behandlung von in Iran 
lebenden Familienmitgliedern exiliranischer Aktivisten zu entnehmen.
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ Amwaj - Amwaj Media (3.2.2025): Iranian media rejoice as US funding freeze jolts exiled dissidents, 
https://amwaj.media/en/media-monitor/iranian-media-rejoice-as-us-funding-freeze-jolts-exiled-dis
sidents, Zugriff 22.5.2025
■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/i
ran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2120038.html, Zugriff 22.1.2025
■ IRINTL - Iran International (30.4.2024): Iran’s Government Continues Crackdown On Charity NGOs, 
https://www.iranintl.com/en/202404307452, Zugriff 22.5.2025
■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami­
sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 
7.2.2023 [Login erforderlich]
■ REU - Reuters (26.6.2025a): Iran turns to internal crackdown in wake of 12-day war, https://www.re
uters.com/world/middle-east/iran-turns-internal-crackdown-wake-12-day-war-2025-06-25/ , Zugriff 
26.6.2025
■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (12.3.2025): Situation of human rights in the Islamic 
Republic of Iran*, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/sessions-r
egular/session58/advance-version/a-hrc-58-62-aev.pdf , Zugriff 17.3.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
10 Wehrdienst
Letzte Änderung 2025-07-17 12:29
Der Wehrdienst ist verpflichtend und gilt für alle Männer zwischen 18 und ca. 40 Jahren (DFAT 
24.7.2023; vgl. CIA 14.5.2025). Die Länge betrug bis zum Oktober 2023 18 bis 24 Monate, 
inzwischen wurde sie auf mindestens 14 und höchstens 21 Monate verkürzt (AA 15.7.2024; vgl. 
e-estekhdam o.D.). Die geänderten Dienstzeiten gelten für alle Wehrpflichtigen und werden auf 
der Grundlage des spezifischen Dienstortes und der Art der zugewiesenen Aufgaben festgelegt 
(IRNA 22.10.2023). Es gibt keinen Wehrersatzdienst aus Gewissensgründen (DFAT 24.7.2023).
Es gibt Befreiungen vom Wehrdienst aus unterschiedlichen Gründen, darunter z. B. wegen ge­
sundheitlicher Probleme oder u. U. der Stellung als einziger Sohn, sowie auch zeitweise Befrei­
ungen zur Erlangung einer höheren Ausbildung (Amwaj 26.2.2025, TABNAK 13.8.2024). Trans­
gender, homosexuelle und bisexuelle Männer können aus medizinischen Gründen freigestellt 
werden, wenn ihre sexuelle Orientierung oder Identität als medizinischer Zustand eingestuft 
wird. In den Befreiungskarten wird der Artikel und der entsprechende Abschnitt, unter dem 
die Befreiung laut Militärgesetz gewährt wird, aufgeführt. Der Eintrag in den Befreiungskarten 
setzt die betroffenen Personen damit einem erhöhten Risiko körperlicher Misshandlung und 
Diskriminierung im Alltag aus (MBZ 9.2023; vgl. DFAT 24.7.2023).
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Eine Befreiung vom Wehrdienst konnte bis 2019 erkauft werden. Im Januar 2022 wurde eine 
kostenpflichtige Freistellungsregelung angekündigt, die jedoch nach einer öffentlichen Gegen­
reaktion schnell wieder zurückgezogen wurde (DFAT 24.7.2023). Auch der Budgetentwurf für 
das Jahr 2025/2026 sieht keine entsprechende Regelung vor (Namnak 17.11.2024), ein Frei­
kauf vom Wehrdienst ist nicht möglich (e-estekhdam o.D.). In der Vergangenheit konnte man 
Geldstrafen für das Fernbleiben vom Dienst zahlen, was es wohlhabenden Menschen ermög­
lichte, sich dem Dienst zu entziehen. Jetzt versuchen wohlhabende Iraner mitunter, sich durch 
Migration der Einberufung zu entziehen, oder durch die Bezahlung eines Bestechungsgelds 
(DFAT 24.7.2023).
Laut vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums besteht für Auslandsira­
ner die Möglichkeit, sich vom Militärdienst freizukaufen (MBZ 9.2023). Gemäß der Website des 
iranischen Generalkonsulats in München wurde dazu allerdings bislang keine Durchführungsbe­
stimmung erlassen (Generalkonsulat München o.D.), während das Generalkonsulat in Frankfurt 
angibt, dass ein Freikauf vom Wehrdienst verboten sei (Generalkonsulat Frankfurt o.D.). Kurzbe­
suche von Auslandsiranern, welche die Dauer von drei Monaten unterschreiten, sind in Iran unter 
bestimmten Voraussetzungen möglich, ohne sofort zum Militärdienst eingezogen zu werden 
(MBZ 9.2023; vgl. DFAT 24.7.2023, Generalkonsulat Frankfurt o.D.).
Wehrpflichtige werden nicht individuell per Brief einberufen, sondern müssen sich selbst bei 
den Militärbehörden melden. Die Einberufung zum Dienst erfolgt mit Vollendung des 18. Le­
bensjahres und ist eine bekannte gesetzliche Verpflichtung. Der Einzelne ist verpflichtet, sich 
unaufgefordert bei seiner örtlichen Einberufungsstelle zum Dienst zu melden (SFH 17.5.2022), 
bzw. innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Einberufung (TABNAK 13.8.2024), 
wobei die Ankündigungen zur Einberufung laut einer älteren Quelle über die Medien veröffentlicht 
werden (SFH 17.5.2022). Im März 2025 war mehreren Websites beispielsweise eine Ankündi­
gung der FARAJA (Polizei) zu entnehmen, in der zwischen 1976 und 2007 Geborene aufgerufen 
wurden, „ ihren Wehrdienststatus zu bestimmen“ (IREST 26.3.2025, Tasnim 25.3.2025).
Wehrpflichtige erhalten nach Ableistung ihres Militärdienstes eine Bescheinigungskarte „ über 
das Ende des Wehrdienstes“ (kart-e payan-e khetmat) (FP 30.1.2023; vgl. USDOS o.D.), die 
grundsätzlich alle Männer in Iran besitzen müssen (FP 30.1.2023). Dieser Ausweis ist im täg­
lichen Leben bedeutsam, er wird beispielsweise bei der Arbeitssuche, zur Beantragung eines 
Reisepasses oder sogar beim Kauf eines Motorrads benötigt (WP 27.2.2021) und sorgt dafür, 
dass die Mehrheit der jungen Männer den Wehrdienst erfüllt (SFH 17.5.2022).
Männer, die von der Wehrpflicht ausgenommen sind, erhalten eine Befreiungskarte (kart-e 
mo’afiyat az khedmate doreye zaroorat). Bei Massenbefreiungen von der Wehrpflicht kann 
anstelle dieses Ausweises auch eine Kopie des Befreiungsbescheides und der Geburtsurkunde 
(Nachweis des Zustandes) vorgelegt werden. Vorübergehende Studentenbefreiungen können 
auch durch ein Schreiben der Wehrpflichtbehörde und einen Nachweis über die Kautionszahlung 
des Studenten für eine Ausreise aus Iran belegt werden (USDOS o.D.).
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Wehrdienstpflichtige, d. h. männliche Staatsangehörige über 18 Jahren, die nicht etwa aufgrund 
eines Studiums vorübergehend von der Wehrdienstpflicht befreit sind, dürfen mit wenigen Aus­
nahmen vor Ableistung ihres Wehrdienstes das Land nicht verlassen (d. h. sie erhalten erst 
danach einen Reisepass) bzw. müssen eine größere Kaution hinterlegen (ÖB Teheran 11.2021). 
Studenten, die als Touristen oder zu Forschungszwecken ins Ausland reisen möchten, können 
bei der Wehrpflichtbehörde (Polizei) eine Kaution zur Ausreise hinterlegen. Die Höhe der Kauti­
on wird von der Wehrpflichtbehörde bestimmt und soll zwischen 60 EUR (z. B. bei Pilgerreisen) 
und 900 EUR (Studium) variieren (AA 15.7.2024). Angehörige der Streitkräfte und der Polizei 
dürfen das Land nur mit Zustimmung ihres Dienstgebers verlassen (ÖB Teheran 11.2021).
Die Bedingungen beim iranischen Militär können sehr hart sein, vor allem in abgelegenen Ge­
bieten, wobei die Erfahrungen der Wehrpflichtigen variieren, je nachdem, wo sie eingesetzt 
werden und welche Art von Arbeit sie verrichten (DFAT 24.7.2023).
Wehrdienst bei den Revolutionsgarden
Der Wehrdienst kann u. a. bei den folgenden Organisationen abgeleistet werden: reguläre 
Streitkräfte (Artesh), Revolutionsgarden (IRGC), Polizei, Verteidigungsministerium, Sicherheits­
garde der Justizbehörden, aber auch bei Naturschutzbehörden und Stadtverwaltungen (AA 
15.7.2024). Die Wehrpflichtigen können sich weder die Art des Dienstes noch den Ort aussu­
chen, an dem sie eingesetzt werden (DFAT 24.7.2023), und somit nicht, ob sie den Wehrdienst 
bei der regulären Armee oder bei den Revolutionsgarden ableisten. Eine Ausnahme besteht, 
wenn sie schon zuvor für eine bestimmte Organisation gearbeitet haben (ACCORD 7.2015).
Von den rund 400.000 jährlichen Rekruten leisten ca. 50.000 ihren Wehrdienst bei den Revo­
lutionsgarden ab (FP 30.1.2023). Es bestehen grundsätzlich zwei unterschiedliche Wege, wie 
Wehrpflichtige in die Revolutionsgarden aufgenommen werden. Einerseits weist die Wehrdienst­
behörde der Organisation, so wie auch den anderen Dienstorten für Wehrpflichtige, Rekruten 
nach dem Zufallsprinzip zu. Andererseits besteht - im Gegensatz zu Dienstorten wie den Artesh 
- auch die Möglichkeit, sich für den Wehrdienst bei den Revolutionsgarden aktiv zu bewerben 
(IRTAHSIL 12.3.2024).
Seit 2010 gibt es Bestrebungen, vornehmlich aktive Mitglieder der Basij-Freiwilligenmiliz als 
Wehrpflichtige in die Revolutionsgarden aufzunehmen. Eine Mehrheit der Wehrpflichtigen in 
den Revolutionsgarden rekrutiert sich seitdem aus Basij-Freiwilligen, die mit den Revolutions­
garden ideologisch verbunden sind (FP 30.1.2023; vgl. IRTAHSIL 12.3.2024), wobei es bei­
spielsweise auch Basij-Angehörige gibt, die sich zu dieser Miliz gemeldet haben, um die Dauer 
ihres Wehrdienstes zu verkürzen oder diesen nach Möglichkeit in einem Behördenbüro statt 
auf einem Militärstützpunkt zu absolvieren, und die keine glühenden Verfechter des Regimes 
sind (Kayhan 14.10.2022). Der restliche Anteil an Wehrpflichtigen in den Revolutionsgarden 
setzt sich einerseits aus Universitätsabsolventen zusammen, die sich aufgrund ihrer fachlichen 
Spezialisierungen mittels Direktiven (Amriyeh) für Schreibtischjobs in mit den Revolutionsgar­
den verbundenen Organisationen (kulturellen, politischen, wirtschaftlichen) bewerben können. 
Jeder dieser Wehrpflichtigen muss persönlich und proaktiv eine Entscheidung treffen, wo er 
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seinen Amriyeh beantragen möchte. Andererseits teilt die Behörde für Wehrpflicht den Revolu­
tionsgarden in jenen Gebieten, in denen es zu wenige Basij-Mitglieder für den Wehrdienst gibt, 
auch Wehrpflichtige zu (FP 30.1.2023). Eine andere Quelle schildert die auf Einzelfällen beru­
hende Beobachtung, dass gut ausgebildete wehrpflichtige Männer Mitte oder Ende 20, die ihre 
Möglichkeiten zum Aufschub des Wehrdienstes voll ausgenutzt haben, zum Wehrdienst in den 
Revolutionsgarden eingezogen werden, während 18- oder 19-jährige, weniger gebildete oder 
aus ländlichen Gebieten stammende Rekruten eher in den regulären Streitkräften zur Sicherung 
der Grenzen eingesetzt werden, wobei über den konkreten Selektionsprozess nichts bekannt 
ist (Jezebel 8.10.2024). Auch wenn sich viele freiwillig zu den Revolutionsgarden melden, trifft 
dies nicht auf alle dort tätigen Rekruten zu (Posch 5.7.2024).
Quellen
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Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (7.2015): 
Iran: Political Opposition Groups, Security Forces, Selected Human Rights Issues, Rule of Law, https:
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■ Amwaj - Amwaj Media (26.2.2025): Will Iran extend mandatory military service to women?, https:
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■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.5.2025): The World Factbook: Iran, https://www.cia.go
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Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf , Zugriff 
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■ IREST - Iran Estekhdam (26.3.2025):  نیدلوتم یتمدخ تیعضو فیلکت نییعت ناوخارف 
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■ IRTAHSIL - Iran Tahsil (12.3.2024):  ؟تسا هنوگچ هاپس رد یزابرس  +بیاعم و ایازم ،یشزومآ  
[Wie ist es, Soldat in der Sepah zu sein? + Pädagogisch, Vor- und Nachteile], https://irantahsil.org/
یزابرس -رد -هاپس ~:text=۱ )یزابرس شریذپ ,دریگ یم تروص .Zugriff 21.5.2025
■ Jezebel - Jezebel (8.10.2024): Conscripts in Iran’s ‘Elite’ Military Arm Say They Aren’t Trained To Be 
West-Fearing Woman-Haters, https://www.jezebel.com/conscripts-in-irans-elite-military-arm-say-the
y-arent-trained-to-be-west-fearing-woman-haters , Zugriff 7.4.2025 [Login erforderlich]
■ Kayhan - Kayhan Life (14.10.2022): ANALYSIS: Who Are the Men Serving in Iran’s IRGC, Basij, and 
Police Forces?, https://kayhanlife.com/news/kayhan/analysis-who-are-the-men-serving-in-irans-irg
c-basij-and-police-forces/ , Zugriff 28.3.2023
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