2025-09-09-coi-cms-laenderinformationen-iran-version-10-33ca

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 230
PDF herunterladen
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Ge­
nehmigungsvorbehalt. Demonstrationen systemnaher Organisationen finden anlassbezogen 
und in der Regel staatlich orchestriert statt; Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung sowie 
Schülerinnen und Schüler und Studierende werden zur Teilnahme verpflichtet, u. a. bei Kundge­
bungen vor westlichen Botschaften. Demonstrationen der politischen Opposition sind hingegen 
seit den Wahlen 2009 nicht mehrgenehmigt worden (AA 15.7.2024). Die Sicherheitskräfte lösten 
in den letzten Jahren nicht genehmigte Versammlungen gewaltsam auf, nahmen Teilnehmer 
fest und wandten auch tödliche Gewalt an (FH 2025).
Proteste gegen das Regime fanden in der Islamischen Republik Iran in der Vergangenheit immer 
wieder statt, beispielsweise 2009 wegen massivem Betrug bei den Präsidentschaftswahlen 2009 
(TWI 28.9.2022), oder im Dezember 2017/Jänner 2018, wegen Preiserhöhungen für Grundgüter 
(BBC 2.1.2018) und 2019, nach Erhöhungen der Benzinpreise (TWI 28.9.2022). Die iranischen 
Sicherheitsbehörden setzten zur Unterdrückung der Proteste im Jahr 2019 tödliche Gewalt ein, 
darunter scharfe Munition, die wahllos auf Demonstranten abgefeuert wurde (DIS 1.7.2020). 
Auch 2021 gab es Proteste von Arbeitnehmern, Pensionisten und Landwirten in Bezug auf Löh­
ne, Arbeitsplatzsicherheit und das Recht auf kollektive Organisierung (UNHRC 13.1.2022) sowie 
in der Provinz Khuzestan Proteste aufgrund mangelnden Zugangs zu Wasser (HRW 22.7.2021). 
Letztere wurden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 22.7.2021; vgl. UNHRC 13.1.2022). Nach 
dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini Mitte September 2022, die von den Sicherheits­
behörden aufgrund angeblich unangemessener Kleidung in Gewahrsam genommen worden 
war, kam es unter der Parole „ Frau, Leben, Freiheit“ zu den größten Protesten seit Jahren. Sie 
wurden von den iranischen Behörden ebenfalls gewaltsam niedergeschlagen (EN 1.2.2023; vgl. 
Guardian 17.2.2023). Rund 550 Protestteilnehmer wurden getötet, wobei die Behörden in von 
ethnischen Minderheiten bewohnten Gebieten besonders brutal vorgingen und militarisierte Ge­
walt einsetzten (UNHRC 19.3.2024). Nach Angaben der iranischen Regierung wurden zeitweise 
über 20.000 Protestteilnehmer inhaftiert (DW 13.3.2023).
Auch 2025 wurde von vereinzelten regierungskritischen Demonstrationen berichtet, z. B. im 
Februar (IRINTL 12.2.2025 vgl. IRWIRE 10.2.2025) und März (Media Line 19.3.2025). Im Fe­
bruar 2025 wurde auch von Verhaftungen berichtet, die eine Protestkundgebung anlässlich des 
inzwischen 14 Jahre andauernden Hausarrests des Oppositionspolitikers Mir Hossein Mousa­
vi und seiner Frau Zahra Rahnavard verhindern sollten (DW 6.3.2025; vgl. BAMF 17.2.2025). 
Angesichts der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte Juni 2025 haben die iranischen Be­
hörden die inneren Sicherheitsmaßnahmen im ganzen Land verschärft, um mögliche Unruhen 
zu verhindern (REU 26.6.2025a).
Beobachterinnen der Proteste ab September 2022 berichteten, dass viele Demonstranten 
nicht auf den Straßen verhaftet wurden, sondern ein oder zwei Tage später zu Hause (Wired 
10.1.2023).Es ist wenig über konkrete technische Aspekte bei der Vorgehensweise der Be­
hörden zur Unterdrückung der Proteste bekannt. Es wird vermutet, dass die Behörden ein 
Computersystem verwenden, das hinter den Kulissen der iranischen Mobilfunknetze arbeitet 
und den Betreibern eine breite Palette von Fernbefehlen zur Verfügung stellt, mit denen sie 
die Nutzung der Telefone ihrer Kunden verändern, stören und überwachen können, wie zum 
92
98

Beispiel die Datenverbindungen verlangsamen, die Verschlüsselung von Telefongesprächen 
knacken, die Bewegungen von Einzelpersonen oder großen Gruppen verfolgen und detaillierte 
Zusammenfassungen von Metadaten darüber erstellen, wer mit wem, wann und wo gespro­
chen hat (Intercept 28.10.2022). Ein Überwachungssystem, das auf Pickups nahe Universitäten 
und Protestzentren installiert wird und über das schon 2020 berichtet wurde, fängt beispiels­
weise Bluetooth-Übertragungen ab, um politische Aktivisten, Dissidenten und Demonstranten 
zu überwachen (Intel471 8.7.2020; vgl. Khorrami/TWI 29.3.2024). Iranische Mobiltelefonnutzer 
berichteten von SMS, die sie von lokalen Polizeistationen mit dem Hinweis erhalten haben, dass 
sie sich in einem „ Unruhegebiet“ aufgehalten hätten und dieses Gebiet nicht noch einmal aufsu­
chen oder nicht noch einmal mit „ anti-revolutionären“ Regierungsgegnern online in Verbindung 
treten sollten (Intercept 28.10.2022).
Weiters wird von lokalen Unterbrechungen (Filterwatch 16.4.2025, FH 16.10.2024, HRW 
22.11.2023) und Geschwindigkeitsdrosselungen des Internets im Zusammenhang mit Protesten 
berichtet (NatGeo 17.10.2022), wobei das Projekt Filterwatch, das sich auf die Analyse von 
Internetausfällen in Iran spezialisiert hat, beispielsweise 10 % aller im März 2025 registrierten 
Internetausfälle mit Protesten in Verbindung brachte (Filterwatch 16.4.2025).
Anmerkung: Ausführliche Informationen zu den umfangreichen „ Frau, Leben, Freiheit“-Protesten 
zwischen September 2022 und Frühling/Sommer 2023 können dem Unterkapitel „ Protestwelle 
2022/2023“ der Version 9 der Länderinformationen zu Iran der Staatendokumentation vom 
17.10.2024 entnommen werden.
Gewerkschaftliche Aktivitäten
In Iran gibt es ausführliche Vorschriften zur Arbeitnehmerorganisation und -vereinigung. Diese 
rechtlichen Grundlagen institutionalisieren ein schwaches System der Arbeitnehmervertretung,  
das geltende Arbeitsrecht schränkt die Vereinigungsfreiheit stark ein. Jede Firma oder Berufs­
gruppe darf nur eine einzige Gewerkschaft bilden. Diese Organisationen sind schwach und 
existieren hauptsächlich auf lokaler Betriebs- oder Bezirksebene. Formelle Gewerkschaftsor­
ganisationen bleiben mit marginalisierten reformistischen Fraktionen in der iranischen Poli­
tik verbunden, die unter [dem im Mai 2024 verstorbenen] Präsident Raisi von der politischen 
Einflussnahme weitgehend ausgeschlossen waren. Neben den formellen Gewerkschaftsorga­
nisationen bestehen in Iran auch zahlreiche unabhängige Gewerkschaftsinitiativen. Aufgrund 
staatlicher Repression sind diese Initiativen jedoch oft lokal begrenzt und nur von kurzer Dau­
er (FES 3.2024). Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften (ÖB 
Teheran 11.2021; vgl. FH 2025), nur staatlich geförderte Arbeitsräte sind erlaubt. Arbeitnehmer­
rechtsgruppen sind in den letzten Jahren unter Druck geraten (FH 2025). Führende Vertreter 
und Aktivisten wurden aufgrund von Anschuldigungen im Zusammenhang mit der nationalen 
Sicherheit zu Haftstrafen verurteilt (FH 2025; vgl. AA 15.7.2024).
Zusätzlich zu den oben genannten Beschränkungen bei der Gewerkschaftsbildung bestehen 
klare de-jure-Beschränkungen für das Streikrecht und das Recht auf kollektive Verhandlungen. 
Obwohl beides formell erlaubt ist, machen umfangreiche Anforderungen an Schlichtung und 
Streikverfahren diese Rechte in der Praxis unpraktikabel. Gleichzeitig toleriert die Regierung 
93
99

informell Streiks und stellt sich während der Streikaktionen oft auf die Seite der Arbeitnehmer. 
Diese werden wegen ihrer Beteiligung an Streiks nur selten rechtlich verfolgt. Im Gegensatz 
dazu sehen sich unabhängige Formen der Arbeitnehmerorganisation, längerfristige und „ nicht 
spontane“ Formen des Streiks sowie Proteste mit politischen Forderungen einer systematischen 
staatlichen Unterdrückung gegenüber (FES 3.2024). Streikende Arbeitnehmer können von Ent­
lassung und Verhaftung bedroht sein. Trotz solcher Repressalien haben die Arbeiterproteste in 
den letzten Jahren aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Not zugenommen (AA 15.7.2024). 
Ende Mai 2025 wurde von über eine Woche andauernden Streiks von LKW-Fahrern in mehr als 
130 iranischen Städten berichtet, die sich gegen deutliche Erhöhungen von Versicherungsprä­
mien und Subventionskürzungen für Diesel richteten. Dies ist einer der umfangreichsten Streiks 
der letzten Jahre (RFE/RL 30.5.2025; vgl. BBC 30.5.2025). Er wird von der Gewerkschaft der 
LKW-Fahrer getragen. Die Behörden reagierten Ende Mai mit Ankündigungen, auf die Forde­
rungen der Gewerkschaft einzugehen. Gleichzeitig wurde allerdings auch von Verhaftungen von 
Protestierenden berichtet (BBC 30.5.2025).
Politische Parteien und Opposition
Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen 
Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit 
oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regie­
rungssystems infrage stellen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 2025). Hinzu kommen immer wieder 
verhängte, drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände („ regimefeindliche Propa­
ganda“, „ Beleidigung des Obersten Führers“ etc.) (ÖB Teheran 11.2021).
Es gibt zwar politische Parteien und Gruppierungen (BS 19.3.2024; vgl. MEHR 10.2.2024), aber 
sie stehen nicht im Mittelpunkt des politischen Prozesses. Insbesondere dienen sie nicht als 
Drehscheibe für die politische Willensbildung, die Einbeziehung von Forderungen der Bevölke­
rung in den politischen Prozess, die Umsetzung von Maßnahmen, die Kontrolle der Regierung 
oder die Rekrutierung von politischem Personal (BS 19.3.2024). Vielmehr wird die Politik in 
der Islamischen Republik über (zuweilen etwas fließende) personelle Netzwerke zwischen den 
Eliten des Regimes betrieben (BS 19.3.2024; vgl. FP 7.3.2024). Einflussreiche Bewegungen, 
Gruppierungen und Persönlichkeiten veröffentlichen bei Wahlen Listen ihrer bevorzugten Kan­
didaten (FP 7.3.2024).
Im Parlament existiert keine mit europäischen Demokratien vergleichbare, in festen Fraktio­
nen organisierte parlamentarische Opposition. Sowohl bei Präsidentschafts- als auch bei Par­
lamentswahlen nimmt der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vor. Kandidaten werden 
unter fadenscheinigen Gründen aussortiert (ÖB Teheran 11.2021). Dort, wo es bei den Parla­
ments- und Expertenratswahlen im März 2024 einen Wettbewerb gab, fand dieser zwischen 
verschiedenen konservativen Fraktionen statt. Beispielsweise in der Hauptstadt Teheran for­
derten neue Konservative mit vergleichsweise strikten Positionen zu islamischem Recht sowie 
einer ablehnenden Haltung zu Reformen etablierte Konservative heraus (FP 7.3.2024). Die 
vorhandenen Reformparteien sind eher schwach (Stimson 10.3.2025). Innerhalb des Systems 
agierende, reformorientierte Politiker stehen zunehmend unter Druck und werden von großen 
94
100

Teilen der Bevölkerung nicht als legitime Alternative wahrgenommen (AA 15.7.2024). Der im 
Sommer 2024 ins Amt gewählte Präsident Massoud Pezeshkian bezeichnete sich selbst als „ re­
formistischen Prinzipisten“, eine Wortkombination aus den beiden vorherrschenden politischen 
Strömungen in Iran. Er war formal nie Teil der Fraktion der Reformisten und unterscheidet sich 
in seinen Forderungen von anderen zeitgenössischen Reformisten, von denen viele von der 
„ offiziellen“ Politik ausgeschlossen sind und sich teils auch in Hausarrest oder Haft befinden 
(Stimson 30.7.2024). Zwar gab es in der Vergangenheit einen gewissen Spielraum für Macht­
verschiebungen zwischen anerkannten Fraktionen innerhalb des Establishments, doch stellen 
die ungewählten Institutionen des politischen Systems ein dauerhaftes Hindernis für Wahlsiege 
der Opposition und echte Machtwechsel dar (FH 2025).
An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, welche die Islamische Republik ablehnen, 
angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Der Spielraum 
für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen Überwachungsstaat einge­
schränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des 
Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Ba­
sij-Vertretern u. a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, 
etc.). Angehörige der außerparlamentarischen Opposition werden immer wieder unter anderen 
Vorwürfen festgenommen (ÖB Teheran 11.2021). Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen 
wurden verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv (AA 15.7.2024). Füh­
rende Oppositionelle sind in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Mir Hossein Mousavi, Zahra 
Rahnavard und Mehdi Karroubi, die Führer der reformorientierten Grünen Bewegung, deren 
Proteste nach den umstrittenen Präsidentschaftswahlen von 2009 gewaltsam niedergeschla­
gen wurden, stehen seit 2011 ohne offizielle Anklage unter Hausarrest (FH 2025). Auch bei den 
Protesten im Herbst 2022 war keine Führungsfigur erkennbar, der Sicherheitsapparat verhaf­
tete umgehend alle Personen, die einen erkennbaren Grad an Sichtbarkeit oder Vernetzung 
mitbrachten. Der Protest zeichnete sich durch einen hohen Grad an dezentralen Aktivitäten aus, 
die weniger Sichtbarkeit als Großdemonstrationen mit sich bringen, aber dadurch auch weniger 
leicht kontrollierbar sind. Die Opposition der Bevölkerung, vor allem junger Menschen, zeigt sich 
zudem durch Akte des zivilen Ungehorsams (AA 15.7.2024; vgl. USIP 6.9.2023b).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.2.2025): Briefing Notes KW 8, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2121758.html, Zugriff 17.3.2025
■ BBC - British Broadcasting Corporation (30.5.2025):  و دندرک باصتعا ارچ نویماک ناگدننار 
هتساوخ  ؟تسیچ ناش [Warum haben die Lkw-Fahrer gestreikt und was sind ihre Forderungen?], 
https://www.bbc.com/persian/articles/cgleg7p4l60o, Zugriff 4.6.2025
■ BBC - British Broadcasting Corporation (2.1.2018): Iran protests: Why is there unrest?, https://www.
bbc.com/news/world-middle-east-42544618 , Zugriff 17.3.2025
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/l
ocal/2105885/country_report_2024_IRN.pdf, Zugriff 26.3.2024
95
101

■ DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (1.7.2020): Iran: November 2019 Protests, https:
//www.ecoi.net/en/file/local/2033026/COI_brief_report_iran_nov_2019_protest_july_2020.pdf , 
Zugriff 23.3.2023
■ DW - Deutsche Welle (6.3.2025): Fearing new protests, Iran regime starts wave of arrests, https:
//www.dw.com/en/fearing-new-protests-iran-regime-starts-wave-of-arrests/a-71848842 , Zugriff 
17.3.2025
■ DW - Deutsche Welle (13.3.2023): Iran: Khamenei’s regime pardons 22,000 protesters, https:
//www.dw.com/en/iran-khameneis-regime-pardons-22000-protesters/a-64967754 , Zugriff 
23.3.2023
■ EN - Euronews (1.2.2023): Iran protests: What caused them? Are they different this time? Will the 
regime fall?, https://www.euronews.com/2022/12/20/iran-protests-what-caused-them-who-is-gener
ation-z-will-the-unrest-lead-to-revolution , Zugriff 14.3.2023
■ FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (3.2024): Iran: Gewerkschaftsmonitor, https://library.fes.de/pdf-files/i
nternational/gm-mona/21130/2024-iran.pdf, Zugriff 10.5.2024
■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/i
ran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
■ FH - Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - Iran, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2116549.html, Zugriff 15.1.2025
■ Filterwatch - Filterwatch (16.4.2025): Network Disruptions and Restrictive Policymaking in Iran, 
https://filter.watch/english/2025/04/16/network-and-policy-monitoring-march-2025-network-disrupt
ions-and-restrictive-policymaking-in-iran/ , Zugriff 3.6.2025
■ FP - Foreign Policy (7.3.2024): Iran’s New Wave of Political Conservatives Is Here, https://
foreignpolicy.com/2024/03/07/iran-election-parliament-assembly-experts-conservatives-hardliners/
?utm_source=Sailthru&utm_medium=email&utm_campaign=Must-Read - 03072024&utm_term=
oneoff_iran_elections_03072024, Zugriff 8.3.2024
■ Guardian - The Guardian (17.2.2023): Iran protests flare in several cities amid continuing unrest, 
https://www.theguardian.com/world/2023/feb/17/iran-protests-flare-in-several-cities-amid-continuin
g-unrest, Zugriff 23.3.2023
■ HRW - Human Rights Watch (22.11.2023): Iran: Security Forces Violently Repress Anniversary 
Protest, https://www.hrw.org/news/2023/11/22/iran-security-forces-violently-repress-anniversary-p
rotest, Zugriff 7.3.2024
■ HRW - Human Rights Watch (22.7.2021): Iran: Deadly Response to Water Protests, https://www.hr
w.org/news/2021/07/22/iran-deadly-response-water-protests , Zugriff 23.3.2023
■ Intel471 - Intel471 (8.7.2020): Iran’s domestic espionage: Lessons from recent data leaks, https:
//intel471.com/blog/irans-domestic-espionage, Zugriff 4.4.2024
■ Intercept - Intercept, The (28.10.2022): HACKED DOCUMENTS: HOW IRAN CAN TRACK AND 
CONTROL PROTESTERS’ PHONES, https://theintercept.com/2022/10/28/iran-protests-phone-sur
veillance/?mc_cid=1909e734fc&mc_eid=3e61af82a4, Zugriff 23.3.2023
■ IRINTL - Iran International (12.2.2025): Sporadic anti-government protests continue in Iran for fourth 
day, https://www.iranintl.com/en/202502126755, Zugriff 4.6.2025
■ IRWIRE - IranWire (10.2.2025): Anti-Government Protests Erupt Across Tehran as Residents Chant 
Against Khamenei, https://iranwire.com/en/news/138921-anti-government-protests-erupt-across-t
ehran-as-residents-chant-against-khamenei/ , Zugriff 4.6.2025
■ Media Line - Media Line, The (19.3.2025): Chaharshanbe Suri Celebrations in Iran Turn Deadly, 
Spark Protests, https://themedialine.org/mideast-daily-news/chaharshanbe-suri-celebrations-in-ira
n-turn-deadly-spark-protests/ , Zugriff 4.6.2025
■ MEHR - Mehr News Agency (10.2.2024): What role political parties, minorities play in Iran’s votes, 
https://en.mehrnews.com/news/211803/What-role-political-parties-minorities-play-in-Iran-s-votes , 
Zugriff 29.3.2024
■ NatGeo - National Geographic (17.10.2022): „ Frau, Leben, Freiheit”: Die Proteste in Iran und ihre 
Geschichte, https://www.nationalgeographic.de/geschichte-und-kultur/2022/10/frau-leben-freiheit-p
roteste-iran-geschichte-frauenrechte , Zugriff 14.3.2023
■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami­
sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 
7.2.2023 [Login erforderlich]
■ REU - Reuters (26.6.2025a): Iran turns to internal crackdown in wake of 12-day war, https://www.re
uters.com/world/middle-east/iran-turns-internal-crackdown-wake-12-day-war-2025-06-25/ , Zugriff 
26.6.2025
96
102

■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (30.5.2025): Truckers’ Strike Sparks Supply Shortages 
And Public Support Across Iran, https://www.rferl.org/a/farda-briefing-iran-truckers-strike-economy
/33428649.html, Zugriff 4.6.2025
■ Stimson - Stimson Center (10.3.2025): Iran’s Crisis Deepens as Informal Networks Flourish, https:
//www.stimson.org/2025/irans-crisis-deepens-as-informal-networks-flourish/ , Zugriff 12.3.2025
■ Stimson - Stimson Center (30.7.2024): Iran’s New President is A Compendium of Contradictions, 
https://www.stimson.org/2024/irans-new-president-is-a-compendium-of-contradictions/?fbclid=Iw
Y2xjawI0cWFleHRuA2FlbQIxMQABHbyWLYcQfkFZpcFMBAslZ08ux9WrG3ig19z3DvNhhyjC54NF
6LELH7F9Rw_aem_vGFzD7bo49fXUNTG2tthMw, Zugriff 12.3.2025
■ TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (28.9.2022): How Iran’s Protests Differ from 
Past Movements, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/how-irans-protests-differ-pas
t-movements, Zugriff 23.3.2023
■ TWI/Khorrami - Washington Institute for Near East Policy, The (Herausgeber), Nima Khorrami (Autor) 
(29.3.2024): Navigating Cybersecurity and Surveillance: Iran’s Dual Strategy for National Security, 
https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/navigating-cybersecurity-and-surveillance-irans
-dual-strategy-national-security , Zugriff 4.4.2024
■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (19.3.2024): Detailed findings of the independent 
international fact-finding mission on the Islamic Republic of Iran, https://www.ohchr.org/en/hr-bodie
s/hrc/ffm-iran/index, Zugriff 5.4.2024
■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (13.1.2022): Situation of human rights in the Islamic 
Republic of Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068145/A_HRC_49_75_E.pdf, Zugriff 10.2.2023
■ USIP - United States Institute of Peace [USA] (6.9.2023b): Female Protests in Iran: One Year Later, 
https://iranprimer.usip.org/blog/2023/sep/06/protests-anniversary-one-year-later , Zugriff 7.3.2024
■ Wired - Wired (10.1.2023): Iran Says Face Recognition Will ID Women Breaking Hijab Laws, https:
//www.wired.com/story/iran-says-face-recognition-will-id-women-breaking-hijab-laws/?mc_cid=47
6a7f16e9&mc_eid=3e61af82a4, Zugriff 23.3.2023
14 Haftbedingungen
Letzte Änderung 2025-07-17 07:00
Nach Angaben der iranischen Organisation für Gefängnisse (Prisons Organization bzw. State 
Prison and Security and Corrective Measures Organization, Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) 
befinden sich derzeit rund eine Viertelmillion (offizielle) Gefangene in 268 Gefängnissen und An­
haltezentren, die eigentlich nur für rund 88.000 Personen ausgelegt sind. Es ist wahrscheinlich, 
dass die Anzahl der Inhaftierten insgesamt höher liegt, da die Organisation für Gefängnisse, die 
formal für die iranischen Haftanstalten zuständig ist, keine Befehlsgewalt über die Gefängnistrak­
te, Vernehmungs- und Anhaltezentren der Revolutionsgarden und des Informationsministeriums 
(MOIS/VAJA) hat. Der Zugang zu offiziellen Informationen über diese Häftlinge, die beispiels­
weise im berüchtigten Trakt 209 des Evin-Gefängnisses inhaftiert sind, ist sehr eingeschränkt. 
Unberücksichtigt bleiben in diesen Statistiken auch jene Personen, die sich auf Bewährung und 
in Hausarrest befinden oder deren Haft ausgesetzt wurde, ebenso wie die steigende Anzahl an 
afghanischen und irakischen Flüchtlingen, die in Haftzentren für Migranten festgehalten werden 
(Nikpour 2024, S. 171f.).
Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt 
(FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Gefangene klagen häufig über schlechte Haftbedingun­
gen, einschließlich der Verweigerung von medizinischer Versorgung (FH 2025; vgl. UNHRC 
12.3.2025). Auch wurde über unzureichende Versorgung mit Lebensmitteln, die langfristig zu 
entsprechenden Folgeschäden führen kann (ÖB Teheran 11.2021), körperliche Misshandlungen 
97
103

und unzureichende sanitäre Bedingungen (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 29.4.2025), einschließ­
lich schlechter Belüftung, Mäuse- und Insektenbefall sowie fehlenden oder unzureichenden 
Zugang zu Bettzeug, Toiletten und Waschgelegenheiten berichtet (AI 29.4.2025). Beispielswei­
se im Qarchak-Gefängnis müssen Frauen darüber hinaus Binden kaufen, was jene, die nicht 
über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, vor Probleme stellt (UNHRC 12.3.2025). Es 
kam zu Hungerstreiks von Gefangenen, um gegen ihre Behandlung zu protestieren, wie auch 
zu versuchten Selbstmorden, die auf die Haftbedingungen zurückgeführt werden. Berichten 
von Menschenrechtsorganisationen zufolge verweigern die Gefängnisbehörden den Gefange­
nen regelmäßig den Zugang zu Besuchern, Telefonaten und anderen Korrespondenzprivilegien 
(USDOS 23.4.2024).
Die Haftbedingungen variieren im Einzelfall nach Gefängnis-Trakt und Status der Gefangenen, 
wobei generelle Aussagen nicht möglich sind. So ist im Evin-Gefängnis in Teheran ein Trakt für 
Ausländer reserviert, ein Trakt wird vom Geheimdienst der Revolutionsgarden verwaltet, manche 
Trakte sind unterirdisch (ÖB Teheran 11.2021). Die Infrastruktur des Qarchak-Frauengefäng­
nisses in Teheran, einer ehemaligen Hühnerfarm, ist unzureichend. Es fehlt an ausreichender 
Belüftung, Fenstern und Sanitäreinrichtungen (UNHRC 12.3.2025). Menschenrechtsorganisa­
tionen nennen häufig mehrere Haftanstalten, in denen politische Gegner grausam und über 
längere Zeit gefoltert werden, darunter insbesondere die Abteilungen Nr. 209 und Nr. 2 des Evin-
Gefängnisses. Die Behörden unterhalten angeblich auch inoffizielle Geheimgefängnisse und 
Haftanstalten außerhalb des staatlichen Gefängnissystems, in denen es zu Misshandlungen 
kommt (USDOS 23.4.2024).
Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab. Dies 
betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung 
grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie hygienische Verhältnisse 
(AA 15.7.2024). Politische Gefangene sind einem größeren Risiko von Folter und Misshandlung 
in der Haft ausgesetzt und werden mit der allgemeinen Gefängnisbevölkerung zusammenge­
legt, was die Gefahr von Angriffen durch Mitgefangene erhöht. Menschenrechtsorganisationen 
berichten, dass die Behörden die Verweigerung der medizinischen Versorgung als eine Form 
der Bestrafung politischer Gefangener und zur Einschüchterung von Gefangenen einsetzen, die 
Beschwerden einreichen oder die Behörden herausfordern (USDOS 23.4.2024).
Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch 
angewendet (AI 29.4.2025). Als eine Form der psychologischen Folter werden Aktivisten auch 
in Isolationshaft genommen (DW 6.10.2023). Medien und Nichtregierungsorganisationen be­
richten über Todesfälle in der Haft und Gewalt zwischen Gefangenen, welche die Behörden 
manchmal nicht unter Kontrolle haben (USDOS 23.4.2024). Zwischen 2010 und 2022 doku­
mentierte Amnesty International (AI) 88 Todesfälle von Gefangenen aufgrund von Folter sowie 
96 Todesfälle aufgrund von verweigerter medizinischer Versorgung (FH 2025).
Die Regierung lässt keine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen zu. Gefangene und 
ihre Familien schreiben häufig Briefe an die Behörden und in einigen Fällen an UN-Gremien, 
um auf ihre Behandlung hinzuweisen und dagegen zu protestieren (USDOS 23.4.2024).
98
104

Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran fließend. Politisch als unzuver­
lässig geltende Personen werden manchmal in „ sichere Häuser“ gebracht, die den iranischen 
Sicherheitsbehörden unterstehen. Dort werden sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar 
Jahre festgehalten (ÖB Teheran 11.2021).
Behandlung von Minderjährigen
Minderjährige werden teils mit kriminellen Straftätern zusammengelegt, wodurch Übergriffe nicht 
selten sind (ÖB Teheran 11.2021).
Unter den im Zuge der Niederschlagung der „ Frau, Leben, Freiheit“-Proteste Festgenomme­
nen befand sich ein großer Anteil an Kindern und jungen Menschen (UNHRC 18.3.2025). Be­
richten zufolge wurden Kinder dabei zusammen mit Erwachsenen in Haft gehalten (UNHRC 
18.3.2025, AI 12.2023) und sie waren den gleichen Mustern von Folter und anderen Miss­
handlungen, einschließlich sexueller Gewalt, ausgesetzt. Frauen und Mädchen wurden häufig 
in Haftanstalten festgehalten, die von ausschließlich männlichen Geheimdienst- und Sicher­
heitskräften geführt wurden, ohne auf ihre geschlechtsspezifischen Bedürfnisse Rücksicht zu 
nehmen, wodurch sie einem erhöhten Risiko von Vergewaltigung und anderen Formen sexueller 
Gewalt ausgesetzt waren. Amnesty International dokumentierte Fälle von sexuellen Übergriffen 
und Vergewaltigungen von Schülern und Schülerinnen während ihrer Inhaftierung im Zusam­
menhang mit den Protesten (AI 12.2023).
Kinder, die gemeinsam mit ihren Müttern inhaftiert werden, sind von mangelhafter Ernährung, 
Gesundheitsversorgung und Bildungsmöglichkeiten betroffen. Nicht vorhandene Basiseinrich­
tungen in Gefängnissen wirken sich auf diese Kinder besonders aus (UNHRC 12.3.2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/211
2796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islami
schen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
■ AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024/2025, https:
//www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025
■ AI - Amnesty International (12.2023): „They violently raped me“: Sexual violence weaponized to 
crush Iran’s „ Women Life Freedom“ uprising, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101825/MDE1374
802023ENGLISH.pdf, Zugriff 12.12.2023
■ DW - Deutsche Welle (6.10.2023): „ Weiße Folter“: Die Friedensnobelpreisträgerin klagt an, https://
www.dw.com/de/weiße-folter-die-friedensnobelpreisträgerin-klagt-an/a-66934529#:~:text=„ White 
Torture“ heißt das Buch,Folter, die Gefangene ertragen müssen., Zugriff 8.3.2024
■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/i
ran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
■ Landinfo/CEDOCA/SEM - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], 
Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees 
and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal 
procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_pr
ocedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023
■ Nikpour - Nikpour, Golnar (2024): The Incarcerated Modern. Prisons and Public Life in Iran. Stanford, 
CA: Stanford University Press.
99
105

■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami­
sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 
7.2.2023 [Login erforderlich]
■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (18.3.2025): Consolidated findings of the Independ­
ent International Fact-Finding Mission on the Islamic Republic of Iran*, https://www.ohchr.org/sites/
default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/sessions-regular/session58/advance-version/a-hrc-58-c
rp-1.pdf, Zugriff 22.5.2025
■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (12.3.2025): Situation of human rights in the Islamic 
Republic of Iran*, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/sessions-r
egular/session58/advance-version/a-hrc-58-62-aev.pdf , Zugriff 17.3.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
15 Todesstrafe
Letzte Änderung 2025-07-17 11:20
Iran ist im weltweiten Vergleich nach China jenes Land, in welchem die Todesstrafe am häu­
figsten vollzogen wird (FH 2025; vgl. HRW 16.1.2025). Unterschiedliche Quellen berichten von 
901 (OHCHR 7.1.2025), 972 (AI 8.4.2025) bzw. 975 Hinrichtungen im Jahr 2024 (IHRNGO 
20.2.2025). Gegenüber dem Vorjahr ist das eine Steigerung von in etwa 15% (AI 8.4.2025, 
IHRNGO 20.2.2025), wobei die Anzahl der Hinrichtungen im Jahr 2015 ähnlich hoch war wie 
2024, dann bis 2020 sank und sich seitdem mehr als verdreifacht hat [Anm.: s. Grafik unten] 
(IHRNGO 20.2.2025). Die iranischen Behörden veröffentlichen keine offiziellen Statistiken zur 
Anzahl der Todesurteile und Hinrichtungen, sodass auf Schätzungen zurückgegriffen werden 
muss (UNHRC 12.3.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025). 2024 wurden weniger als 10% der von 
IHRNGO gezählten Hinrichtungen von den Behörden öffentlich bekannt gegeben (IHRNGO 
20.2.2025).
Quelle 3: IHRNGO 20.2.2025
Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld 
auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten 
100
106

schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), Waf­
fenaufnahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda) und homosexuelle bzw. außereheliche Hand­
lungen sowie schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit (ÖB Teheran 11.2021), 
wie z. B. Spionage, auch terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesver­
rat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder 
Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z. B. durch Missions­
tätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslims mit einer Muslimin. Auch 
der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden. Nach Kenntnis 
des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland ist es jedoch in den letzten 20 Jahren 
zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen. 2023 wurden erstmals seit langer Zeit drei 
Männer wegen „ Blasphemie“ und Ehebruch hingerichtet [Anm.: s. dazu auch Kap. Apostasie, 
Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen] (AA 15.7.2024). Vergewaltigungs­
opfer können neben den Tatbeständen der „ Unsittlichkeit“ und des „ unmoralischen Verhaltens“
auch wegen Ehebruchs belangt werden, für das die Todesstrafe verhängt werden kann (US­
DOS 23.4.2024). Die Todesstrafe wird u. a. auf Straftaten angewandt, die gemäß Völkerrecht 
nicht zu den „ schwersten Verbrechen“ - interpretiert als vorsätzlichen Mord - zählen (UNHRC 
12.3.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025, AI 29.4.2025). Auch wurde die Todesstrafe nach grob un­
fairen Verfahren und für Handlungen verhängt, die durch das Recht auf Privatsphäre und freie 
Meinungsäußerung, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit eigentlich geschützt sein sollten 
(AI 29.4.2025).
Regierung und NGOs sind bemüht, Hinrichtungen durch die Erleichterung des Blutgeld-Prozes­
ses zu verhindern. Es werden z. B. mit Spendenaufrufen Blutgelder gesammelt [Anm.: Blutgeld, 
auch diyah, kann bei sog. qisas-Verbrechen wie Mord zur Anwendung kommen, s. dazu Kap. 
Rechtsschutz / Justizwesen / Islamische und republikanische Elemente im Justizwesen, Straf­
recht, Strafzumessungspraxis] (ÖB Teheran 11.2021). Andererseits argumentiert IHRNGO auch, 
dass das „Auge um Auge“-Prinzip bei qisas-Verbrechen indirekt willkürliche Tötungen durch Pri­
vatpersonen, beispielsweise in Form von Ehrenmorden, begünstigt (IHRNGO 20.2.2025). Da 
die Höhe des Blutgelds nach Ermessen festgelegt wird, entsteht außerdem ein zweigleisiges 
Rechtssystem, in dem wohlhabende Straftäter sich ihre Freiheit erkaufen können, während arme 
Straftäter wegen solcher sozioökonomischer Diskriminierung mit der Hinrichtung rechnen müs­
sen. Dies verstößt gegen Artikel 6 Absatz 1 des von Iran ratifizierten Internationalen Pakts über 
bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), der die willkürliche Entziehung des Lebens verbie­
tet. Darüber hinaus umgeht diyah die entscheidenden rechtlichen Schutzvorkehrungen gemäß 
Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3 ICCPR, wonach Todesurteile nur auf rechtskräftige 
Urteile zuständiger Gerichte verhängt werden dürfen (UNHRC 12.3.2025).
Nach den Aufzeichnungen von IHRNGO wurden die Hinrichtungen durch die iranische Justiz 
im Jahr 2024 anteilsmäßig aufgrund der folgenden Vorwürfe vollzogen: 
101
107

Go to next pages