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n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
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■ AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage 
der Menschenrechte; Irak 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2094485.html, Zugriff 21.7.2023
■ AI - Amnesty International (15.6.2021): Kurdistan region of Iraq: Authorities must end protests-related 
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■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
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■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
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■ FH - Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2046520.html, Zugriff 11.7.2023
■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2043505.html, Zugriff 16.8.2023
■ MEI - Middle East Institute (24.2.2021): Beyond the elite: Taking protest and public opinion seriously 
in the Kurdistan Region, https://www.mei.edu/publications/beyond-elite-taking-protest-and-public-o
pinion-seriously-kurdistan-region , Zugriff 11.5.2023
14.2 Vereinigungsfreiheit / Opposition
Letzte Änderung 2023-10-09 08:25
Die Verfassung garantiert, mit einigen Ausnahmen, das Recht auf Gründung von und Mitglied­
schaft in Vereinen und politischen Parteien (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Regierung 
respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Ausnahmen betreffen das gesetzliche Verbot von 
Gruppen, die Unterstützung für zionistische Prinzipien bekunden (USDOS 20.3.2023), oder für 
die Ba‘ath-Partei (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Darüber hinaus sind alle Gruppierungen 
verboten, die Rassismus, Terrorismus, Sektierertum, konfessionelle Säuberungen und andere 
Ideen unterstützen, die der Demokratie oder einer friedlichen Machtübergabe entgegenstehen 
(FH 2023).
Bei den jüngsten Parlamentswahlen vom 10.10.2021 hatten sich 267 Parteien, von denen 126 
bei den Wahlen antraten(AA 28.10.2022, S.6), und 21 Wahlbündnisse registriert (AA 28.10.2022, 
S.6; vgl. ÖB Bagdad 20.11.2022, S.1). Darüber hinaus stellten sich 789 Kandidaten als Unab­
hängige der Wahl (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.1).
Das politische System des Irak ist nach wie vor durch die Einmischung ausländischer Mächte, 
insbesondere von Iran, gezeichnet (FH 2023). Es liegen keine Erkenntnisse über die geziel­
te Unterdrückung der außerparlamentarischen politischen Opposition durch staatliche Organe 
vor. Politische Aktivisten berichten jedoch von Einschüchterungen und Gewalt durch staatliche, 
nicht-staatliche oder paramilitärische Akteure, die abschrecken sollen, neue politische Bewe­
gungen zu etablieren, und damit die freie Meinungsäußerung teils massiv einschränken (AA 
28.10.2022, S.8). Politische Gegner des regierenden, sog. Koordinationsrahmens (CF) werden 
eingeschüchtert, wobei es zuweilen zu Entführungen und Morden kommt (FH 2023).
Die Arbeitsgesetze garantieren Arbeitnehmern das Recht auf die Bildung von Gewerkschaf­
ten, von Kollektivverhandlungen und auf das Abhalten von Streiks, schützen sie aber nicht 
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vor gewerkschaftsfeindlicher Diskriminierung bis hin zu Entlassungen (FH 2023; vgl. USDOS 
20.3.2023). Es ist verboten, Gewerkschaften unabhängig vom staatlichen kontrollierten General­
verband der irakischen Arbeiter zu gründen (USDOS 20.3.2023). Angestellten des öffentlichen 
Sektors ist es nicht gestattet, sich gewerkschaftlich zu organisieren. Einige Regierungsvertreter 
und private Arbeitgeber entmutigen Gewerkschaftsaktivitäten mit Drohungen, Degradierungen 
und anderen Abschreckungsmaßnahmen (FH 2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
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■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
■ ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20.11.2022): Asyllän­
derbericht zu Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094775/IRAK_ÖB Bericht_2022_11.odt, Zugriff 
12.7.2023 [Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
14.3 Vereinigungsfreiheit / Opposition in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2023-10-09 16:24
Opposition in der Kurdistan Region Irak (KRI) ist im Raum Erbil und Dohuk kaum existent. 
Die Kurdische Demokratische Partei (KDP) gilt in weiten Teilen als alternativlos. In der Region 
um Sulaymaniyah und Halabja haben sich in den vergangenen Jahren zwar Gruppen von der 
Patriotischen Union Kurdistans (PUK) abgewandt, ohne jedoch großen politischen Einfluss 
erlangen zu können (AA 28.10.2022, S.8).
In den Jahren 2019 und 2020 gingen die Behörden der Kurdischen Regionalregierung (KRG) 
gegen die Oppositionspartei „ Neue Generation“ unter Shaswar Abdul Wahid und das ihr ange­
schlossene Medienunternehmen Nalia Radio und Fernsehen (NRT) vor (FH 3.3.2021a). 2019 
wurden 80 Parteimitglieder wegen des Vorwurfs der Verleumdung und Beleidigung eines Staats­
angestellten festgenommen. Im August und Dezember 2020 wurden vier NRT-Büros unrecht­
mäßig geschlossen und durchsucht und es wurde die Sendelizenz ausgesetzt (FH 24.2.2022). 
NRT hatte das ganze Jahr über Gewalt während regierungsfeindlicher Proteste berichtet (FH 
3.3.2021a). Im Jahr 2021 (FH 24.2.2022), sowie auch im Jahr 2022 setzten die Behörden der 
KRG die Unterdrückung der Aktivitäten der Partei Neue Generation und NRT fort (FH 2023). Die 
von der KDP-Polizei in Erbil angeforderte Verhaftung von Shaswar Abdul Wahid durch die (PUK-) 
Polizei in Sulaymaniyah wurde nicht vorgenommen. Er blieb auf freiem Fuß (FH 24.2.2022).
Während Protesten, zu denen die Neue Generation im August 2022 ausgerufen hatte, nahmen 
Sicherheitskräfte Dutzende von Aktivisten und Journalisten fest (USDOS 20.3.2023).
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
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Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
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■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
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■ FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2068634.html, Zugriff 11.7.2023
■ FH - Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2046520.html, Zugriff 11.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
15 Haftbedingungen
Letzte Änderung 2023-10-09 08:27
Die Strukturen sind unübersichtlich. Sowohl Verteidigungs-, Innen- und Sozialministerium 
als auch diverse Antiterror-Behörden betreiben eigene Gefängnisse (ÖB Bagdad 20.11.2022, 
S.4). Es gibt im Irak schätzungsweise 50 offizielle Hafteinrichtungen, die von den Ministerien 
für Justiz, Verteidigung und Inneres betrieben werden(DFAT 16.1.2023, S.39). Der irakische 
Strafvollzugsdienst, der zum Justizministerium gehört, verwaltet 29 Gefängnisse. Das Justiz-, 
das Verteidigungs- und das Innenministerium betreiben 24 Hafteinrichtungen, und der Dienst 
für Terrorismusbekämpfung unterhält mindestens eine Untersuchungshaftanstalt (USDOS 
20.3.2023).
Die Haftbedingungen entsprechen nicht dem internationalen Mindeststandard, wobei die Situa­
tion in den Haftanstalten erheblich variiert (AA 28.10.2022, S.21). In einigen Gefängnissen und 
Haftanstalten sind die Bedingungen aufgrund von Überbelegung oft hart (USDOS 20.3.2023; 
vgl. FH 2023, ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4). Aufgrund von Misshandlung und unzureichendem 
Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung werden die Bedingungen 
bisweilen auch als „ lebensbedrohlich“ bezeichnet (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, 
S.39-40). Die Überbelegung der staatlichen Gefängnisse stellt ein systemisches Problem dar, 
das durch die Zunahme der Zahl der festgenommenen mutmaßlichen IS-Mitglieder noch ver­
schärft wird (USDOS 20.3.2023). Auch die Gefahr von COVID-19 und anderen übertragbaren 
Krankheiten wirkt sich negativ auf die Haftbedingungen aus (USDOS 12.4.2022). Im April 2020 
gab das Justizministerium bekannt, dass 950 erwachsene Häftlinge und 57 Jugendliche begna­
digt wurden, um die Ausbreitung von COVID-19 in den Gefängnissen einzudämmen (USDOS 
30.3.2021). Anderen Quellen zufolge wurde die Freilassung von 20.000 Häftlingen verkündet 
(MEMO 24.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Mitte 2020 haben das Justizministerium und das 
Irakische Hochkommissariat für Menschenrechte (IHCHR) vor einer COVID-19 bedingten Ge­
sundheitskrise wegen der Überbelegung in den Haftanstalten gewarnt. Um dieser Überbelegung 
weiter entgegenzuwirken, wurde im August 2020 die Eröffnung eines neuen Gefängnisses in 
Bagdad angekündigt (USDOS 30.3.2021). Im August 2021 wurden 1.300 Häftlinge, darunter 86 
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Jugendliche, begnadigt und im Oktober 2021 68 Jugendliche im Rahmen einer Sonderamnestie 
freigelassen, um die Überbelegung weiter zu verringern (USDOS 12.4.2022).
Berichten von Inhaftierten zufolge wurden innerhalb der Haftanstalten keine oder kaum aus­
reichende Maßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 ergriffen. Die Hürden für Haftbe­
suche wurden jedoch deutlich erhöht (AA 28.10.2022, S.21). Im Juni 2021 gab das irakische 
Justizministerium bekannt, dass es eine COVID-19-Impfkampagne für alle Gefängnisinsassen 
durchgeführt hat. Ein Ministeriumssprecher bestätigte, dass das Gefängnispersonal geimpft 
wurde und dass seit Mai 2021 keine positiven Fälle mehr aufgetreten sind (USDOS 12.4.2022).
Es mangelt an Jugendstrafanstalten (AA 28.10.2022, S.11), derer es fünf gibt (DFAT 16.1.2023, 
S.40). Laut Bericht vom Oktober 2022 sind diese Jugendstrafanstalten zu mehr als 100 % aus­
gelastet, was eine Verbesserung gegenüber dem Vorjahr mit einer Überbelegung von 150 % 
bedeutet. Mehr als die Hälfte der Jugendlichen wurden im Zusammenhang mit Terrorismus 
verurteilt und inhaftiert (USDOS 20.3.2023). Dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz 
(IKRK) zufolge werden jugendliche Häftlinge mittlerweile meist getrennt von erwachsenen Straf­
tätern inhaftiert, ihnen wird aber oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt (AA 
28.10.2022 , S.11). Es gibt aber auch Berichte darüber, dass Jugendliche manchmal zusammen 
mit Erwachsenen inhaftiert werden, unter anderem in der Provinz Ninewa ( DFAT 16.1.2023 , 
S.40).
Unabhängigen, nicht staatlichen Beobachtern sind regelmäßige Visiten in den Gefängnissen 
der irakischen Strafvollzugsbehörde gestattet (DFAT 16.1.2023, S.40). Bürokratische Hürden 
erschweren das Mandat der UN-Mission für den Irak (UNAMI) zum Besuch irakischer Haftan­
stalten. Das IKRK hat hingegen regelmäßigen und flächendeckenden Zugang (AA 28.10.2022, 
S.21).
Der nationale Sicherheitsdienst (National Security Service, NSS), ein dem Premierminister un­
terstellter Geheimdienst, hat im Juli 2018 erstmals eingestanden, Personen über einen längeren 
Zeitraum festzuhalten, beispielsweise in ash-Shurta, im Osten Mossuls. Dies geschieht laut NSS 
mit der Zustimmung des Hohen Justizrates in Ninewa (HRW 22.7.2018; vgl. DFAT 17.8.2020, 
S.55). Berichten zufolge betreibt auch die 30. Brigade der Volksmobilisierungskräfte (PMF) 
mehrere geheime Gefängnisse in Ninewa (USDOS 20.3.2023). Die 30. Brigade der PMF, auch 
bekannt als Hashd ash-Shabak ist eine von der Shabak-Minderheit in Ninewa gegründete Miliz, 
die mit der Badr-Organisation verbündet ist, sich aber auch zunehmend den Milizen Kata’ib 
Hisbollah und Harakat an-Nujaba annähert. Sie sind hauptsächlich gegen US-amerikanische, 
kurdische und türkische Ziele ausgerichtet (TWI 22.6.2022).
Eine unbekannte Anzahl von Personen soll unter falschen Tatsachen und aus ethno-konfessio­
nellen Gründen verhaftet worden sein. Familien solcher Gefangener müssen hohe Lösegeld­
summen für die Freilassung ihrer Angehörigen zahlen (USDOS 20.3.2023). Es gibt Berichte über 
gewaltsames Verschwindenlassen von Häftlingen, besonders von mutmaßlichen IS-Kämpfern 
(FH 24.2.2022).
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Auch in Frauengefängnissen gibt es Überbelegung und es fehlen oft ausreichende Kinderbe­
treuungseinrichtungen für die Kinder der Gefangenen, die nach dem Gesetz bis zum Alter von 
vier Jahren bei ihren Müttern bleiben dürfen (USDOS 11.3.2020). In einigen Gefängnissen wer­
den bis zu zwölf Jahre alte Kinder zusammen mit ihren Müttern festgehalten (DFAT 16.1.2023, 
S.40).
Es gibt keine psychosoziale Unterstützung für Gefangene mit geistigen Behinderungen (USDOS 
20.3.2023).
Die Regierung berichtet, dass sie Maßnahmen ergriffen hat, um den Vorwürfen von Misshand­
lung in staatlich verwalteten Haftanstalten und Gefängnissen entgegenzuwirken, aber das Aus­
maß dieser Maßnahmen ist nicht bekannt (USDOS 20.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
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Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
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■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
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■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
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■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
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■ FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/doku
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■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2043505.html, Zugriff 16.8.2023
■ HRW - Human Rights Watch (22.7.2018): Iraq: Intelligence Agency Admits Holding Hundreds Despite 
Previous Denials, https://www.hrw.org/news/2018/07/22/iraq-intelligence-agency-admits-holding-h
undreds-despite-previous-denials , Zugriff 17.8.2023
■ MEMO - Middle East Monitor (24.4.2020): Iraq releases 20,000 prisoners amid fears of spread of 
coronavirus, https://www.middleeastmonitor.com/20200424-iraq-releases-20000-prisoners-amid-f
ears-of-spread-of-coronavirus/ , Zugriff 1.4.2021
■ ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20.11.2022): Asyllän­
derbericht zu Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094775/IRAK_ÖB Bericht_2022_11.odt, Zugriff 
12.7.2023 [Login erforderlich]
■ TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (22.6.2022): Profile: Hashd al-Shabak (30th 
PMF Brigade), https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/profile-hashd-al-shabak-30th-p
mf-brigade, Zugriff 23.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights 
Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 21.8.2023
162
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15.1 Haftbedingungen in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2023-10-09 08:32
Die Haftbedingungen in Gefängnissen der kurdischen Geheimpolizei (Asayish) sind insgesamt 
sehr schlecht (AA 28.10.2022, S.20), vor allem in vielen kleineren Haftanstalten des Innenminis­
teriums der Kurdistan Region Irak (KRI) (USDOS 30.3.2021). Es herrschen aber etwas bessere 
Haftbedingungen als in den Haftanstalten unter der föderalen Regierung, insbesondere in der 
neugebauten Modellanstalt Dohuk (AA 28.10.2022, S.20). Die Unabhängige Menschenrechts­
kommission der Kurdischen Region (IHRCKR) berichtet, dass die Justizvollzugsanstalten der 
KRI unter Überbelegung, unzureichenden Wasser-, Sanitär- und Hygieneeinrichtungen, Ge­
waltanwendung bei vorläufiger Inhaftierung und einer veralteten Infrastruktur in Frauen- und 
Jugendstrafanstalten leiden. Das begrenzt vorhandene medizinische Personal ist nicht in der 
Lage, alle Gefangenen angemessen medizinisch zu versorgen (USDOS 20.3.2023).
In der gesamten KRI gibt es sechs Justizvollzugsanstalten: drei für männliche Gefangene und 
drei für weibliche und jugendliche Untersuchungshäftlinge und Gefangene. In den für Frauen 
und Jugendliche bestimmten Zentren wurden sowohl Untersuchungshäftlinge als auch Strafge­
fangene untergebracht, während die männlichen Untersuchungshäftlinge in den Haftabteilungen 
von Polizeistationen untergebracht waren. Die Gesamtzahl der inhaftierten Personen übersteigt 
die vorgesehene Kapazität der einzelnen Einrichtungen um etwa 157 % (USDOS 20.3.2023). 
In einigen Haftanstalten und in von der Polizei betriebenen Gefängnissen werden gelegentlich 
Jugendliche in denselben Zellen wie Erwachsene festgehalten (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 
16.1.2023, S.40).
In Gefängnissen der Asayish werden Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige angewendet. Das 
Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat Zugang zu den Gefängnissen in der KRI 
(AA 28.10.2022, S.21).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
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■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
16 Todesstrafe
Letzte Änderung 2023-10-09 16:24
Die Todesstrafe ist in Artikel 15 der Verfassung auf Grundlage einer von einer zuständigen Jus­
tizbehörde erlassenen Entscheidung erlaubt (DFAT 17.8.2020, S.52). Sie ist auch im irakischen 
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Strafrecht vorgesehen, wird verhängt und vollstreckt (AA 28.10.2022, S.20). Der Irak ist eines 
der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (HRW 13.1.2021). Die Todes­
strafe kann bei 48 verschiedenen Delikten, darunter Mord, terroristische und staatsfeindliche 
Aktivitäten, Hochverrat, Einsatz von chemischen Waffen und Vergewaltigung verhängt werden 
(AA 28.10.2022, S.20). Im Mai 2022 wurde ein Gesetz erlassen, das jegliche Aktivitäten, die die 
Normalisierung der Beziehungen zu Israel fördern, unter Strafe stellt, wobei auch die Todesstrafe 
möglich ist (USDOS 20.3.2023).
Nach dem Antiterrorismusgesetz (2005) kann die Todesstrafe gegen jeden verhängt werden, 
der terroristische Handlungen begeht, dazu anstiftet, sie plant, finanziert oder unterstützt (DFAT 
16.1.2023, S.33-34). Der Großteil der Hinrichtungen erfolgt wegen Terrorismusvorwürfen (AA 
28.10.2022, S. 20; vgl. DFAT 16.1.2023, S.34). Die irakische Justiz stellt IS-Mitglieder unab­
hängig von ihrer Herkunft vor irakische Gerichte. Die angedrohten Strafen auf Beteiligung an 
Kampfhandlungen oder nachgewiesene Zugehörigkeit zum IS sind sehr hoch. Die Verurteilungs­
rate liegt bei 90 % und Prozesse enden meist mit lebenslangen Haftstrafen oder der Todesstrafe 
(ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4). Bei der Bevölkerung stößt die Todesstrafe auf breite Akzeptanz 
(AA 28.10.2022, S.20).
Aktuelle Zahlen zu den vollstreckten Hinrichtungen liegen nicht vor (HRW 13.1.2021; vgl. AA 
28.10.2022, S.20). Die Behörden berichten diese nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Na­
tionen und machen auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben (AA 28.10.2022, S.20).
Amnesty International zufolge wurden 2022 mindestens elf Hinrichtungen vollzogen und 41 
neue Todesurteile ausgesprochen. Über 7.900 Personen warteten 2022 auf ihre Hinrichtung 
(AI 5.2023, S.28). Laut Bericht des UN-Hochkommissars für Menschenrechte von August 2023 
warten über 11.000 Personen auf ihre Hinrichtungen. Er fordert ein offizielles Moratorium über 
die Beendigung der Vollstreckung der Todesstrafe im Irak (OHCHR 9.8.2023). Vor allem gegen 
mutmaßliche IS-Kämpfer werden in fragwürdigen Prozessen zunehmend Todesurteile verhängt 
und vollstreckt (AA 28.10.2022, S.20). Laut einer Erklärung des Justizministeriums vom Sep­
tember 2021 halten die Behörden fast 50.000 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen 
zum Terrorismus fest, von denen über die Hälfte zum Tode verurteilt wurde (HRW 13.1.2022; 
vgl. Bas 6.9.2021).
Das irakische Strafgesetzbuch verbietet das Verhängen der Todesstrafe gegen jugendliche 
Straftäter, d. h. Minderjährige und Personen im Alter von 18 bis 21 Jahren zum Zeitpunkt der 
Begehung der mutmaßlichen Straftat sowie gegen schwangere Frauen und Frauen bis zu vier 
Monaten nach einer Geburt. In diesem Fall wird die Todesstrafe in eine lebenslange Haft um­
gewandelt (UNHRC 5.6.2018, S.13).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
164
170

■ AI - Amnesty International (5.2023): Death Sentences and Executions 2022, https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2091962/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 16.8.2023
■ Bas - BasNews (6.9.2021): Nearly 50,000 People in Iraqi Prisons over Suspected Terrorism Links, 
https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/apps/files/?dir=coi-cms-archive/00/95&fileid=0444
6278o, Zugriff 21.1.2022 [Login erforderlich] [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
20.6.2023
■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2043505.html, Zugriff 16.8.2023
■ ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20.11.2022): Asyllän­
derbericht zu Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094775/IRAK_ÖB Bericht_2022_11.odt, Zugriff 
12.7.2023 [Login erforderlich]
■ OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (9.8.2023): UN Human 
Rights Chief ends visit to Iraq, https://www.ohchr.org/en/statements/2023/08/un-human-rights-chief
-ends-visit-iraq , Zugriff 16.8.2023
■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (5.6.2018): Report of the Special Rapporteur on 
extrajudicial, summary or arbitrary executions on her mission to Iraq, https://reliefweb.int/sites/relief
web.int/files/resources/A_HRC_38_44_Add.pdf, Zugriff 3.3.2021
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
16.1 Todesstrafe in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2023-10-09 16:24
In der Kurdistan Region Irak (KRI) wurde die Todesstrafe im Jahr 2008 in einem De-facto-
Moratorium ausgesetzt, außer für wesentliche Fälle, wie zur Bekämpfung des Terrorismus (HRW 
13.1.2022; vgl. AA 28.10.2022, S.21). In den Jahren 2015 und 2016 wurde dieses Moratorium 
zweimal gebrochen, wobei vier Hinrichtungen vorgenommen wurden. Im Jahr 2020 saßen fast 
400 zum Tode verurteilte Personen in kurdischen Gefängnissen (AA 28.10.2022, S.21).
Berichten zufolge hat die Kurdische Regionalregierung (KRG) damit begonnen, Morde an Frau­
en, einschließlich Ehrenmorde, als Tötungsdelikte zu verfolgen, was bedeutet, dass die Schul­
digen mit Strafen bis hin zur Todesstrafe belegt werden können (DFAT 17.8.2020, S.45).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
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■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
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17 Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2023-10-09 09:28
Anmerkung: Aufgrund der komplexen Verflechtung religiöser und ethnischer Identitäten ist eine 
strikte Unterscheidung zwischen rein religiösen Minderheiten und rein ethnischen Minderhei­
ten im Irak oft nur schwer möglich. Um eine willkürliche Trennung zu vermeiden, werden alle 
Minderheiten, einschließlich derer, bei denen das religiöse Element überwiegt, im Abschnitt 
„ Minderheiten“ behandelt.
Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (AA 
28.10.2022, S.9; vgl. FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.17). Gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist der Is­
lam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.9; vgl. DFAT 
16.1.2023, S.17). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den „ erwiesenen Bestimmungen 
des Islams“ widerspricht (RIL 15.10.2005, S.2; vgl. USDOS 15.5.2023, DFAT 16.1.2023, S.17). 
In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das 
Recht auf deren Ausübung garantiert (AA 28.10.2022, S.9). Explizit erwähnt werden in die­
sem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer 
Religionen oder Atheisten (RIL 15.10.2005, S.2; vgl. USDOS 15.5.2023).
Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfes­
sionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des 
Landes (AA 28.10.2022, S.10; vgl. RIL 15.10.2005, S.2). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum 
Schutz der religiösen Stätten (AA 28.10.2022, S.10; vgl. RIL 15.10.2005, S.13). Die meisten 
politischen Führer haben sich nach der Niederlage des Islamischen Staates (IS) für religiösen 
Pluralismus ausgesprochen, und Minderheiten, die in befreiten Gebieten leben, können ihre 
Religion seitdem weitgehend frei ausüben (FH 24.2.2022).
Etwa 97 % der Bevölkerung sind Muslime. Der Anteil der schiitischen Muslime an der Gesamt­
bevölkerung beträgt 55 bis 60 %, während die sunnitischen Muslime etwa 40 % ausmachen. 
Rund 60 % der Sunniten sind Araber, 37,5 % Kurden und der Rest Turkmenen (DFAT 16.1.2023, 
S.17).
Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, 
chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe 
Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische 
Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische 
Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, 
koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Mandäer-Sabäer und Juden. Die staatliche Anerkennung 
ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und 
Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen 
Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen 
zuständig sind. Laut der Regierung gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden 
(USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.17).
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Das Gesetz verbietet die Ausübung des Baha’i-Glaubens (USDOS 15.5.2023; vgl.USCIRF 
4.2021) und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 15.5.2023).
Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde ein Eintrag, der die Reli­
gionszugehörigkeit des Passinhabers deklarierte, dauerhaft abgeschafft (AA 28.10.2022, S.10; 
vgl. USDOS 15.5.2023). Es wurde allerdings ein Passus in die Bestimmungen aufgenommen, 
der religiöse Minderheiten diskriminiert. Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konver­
tierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 28.10.2022, 
S.10). Der Online-Antrag auf einen Personalausweis verlangt nach wie vor die Deklaration der 
Religionszugehörigkeit, wobei nur Muslim, Christ, Mandäer-Sabäer, Jeside und Jude zur Aus­
wahl stehen. Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) 
bzw. den unterschiedlichen Denominationen des Christentums nicht unterschieden. Personen, 
die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten, wenn 
sie sich selbst als Muslim, Jeside, Mandäer-Sabäer, Jude oder Christ deklarieren. Ohne einen 
amtlichen Personalausweis kann man keine Eheschließung eintragen lassen, seine Kinder nicht 
in einer öffentlichen Schule anmelden, keinen Reisepass beantragen und auch einige staatliche 
Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen (USDOS 15.5.2023).
Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage 
dazu bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze. Fünf Sitze sind für die christliche 
Minderheit sowie jeweils ein Sitz für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und Faili-Kurden reser­
viert. Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und 
assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 22.1.2021, S.11).
Einschränkungen der Religionsfreiheit sowie Gewalt gegen und Belästigung von Minderhei­
tengruppen durch staatliche Sicherheitskräfte (ISF) sind nach Angaben von Religionsführern 
und NGOs außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI) nach wie vor weit verbreitet (USDOS 
15.5.2023). Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Ge­
setz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmä­
ßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 15.5.2023).
Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass Regierungstruppen, einschließlich der ISF und der 
Volksmobilisierungskräfte (PMF), die Freizügigkeit innerhalb des Landes unter anderem aus 
ethnisch-konfessionellen Gründen selektiv einschränken, um z.B. die Einreise von Personen­
gruppen in von ihnen kontrollierte Gebiete zu begrenzen (USDOS 20.3.2023).
Die Behörden der Kurdischen Regionalregierung (KRG) diskriminierten weiterhin Minderheiten, 
darunter Turkmenen, Araber, Jesiden, Shabak und Christen, in Gebieten, die sowohl von der 
KRG als auch von der föderalen Regierung im Norden des Landes beansprucht werden (US­
DOS 12.4.2022). Diskriminierung von Minderheiten durch Regierungstruppen, insbesondere 
durch manche PMF-Gruppen, und andere Milizen, sowie das Vorgehen verbliebener aktiver 
IS-Kämpfer, hat ethnisch-konfessionelle Spannungen in den umstrittenen Gebieten weiter ver­
schärft. Es kommt weiterhin zu Vertreibungen wegen vermeintlicher IS-Zugehörigkeit. Kurden 
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