2025-09-09-coi-cms-laenderinformationen-irak-version-8-99ad

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 315
PDF herunterladen
und Turkmenen, sowie Christen und andere Minderheiten im Westen Ninewas und in der Nine­
wa-Ebene berichten über willkürliche und unrechtmäßige Verhaftungen durch die PMF (USDOS 
20.3.2023).
Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die föderale Regierung im Allgemeinen nicht 
in die religiösen Bräuche der Mitglieder von Minderheitengruppen eingreift und sogar für die Si­
cherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich Kirchen, Moscheen, 
Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt. Manche Minderheitenvertreter be­
richten jedoch über Schikanen und Restriktionen durch lokale Behörden (USDOS 15.5.2023). 
Sie berichten über gesellschaftliche Gewalt durch bewaffnete Gruppen, wie mit Iran verbündete 
Milizgruppen, im ganzen Land, außer der KRI. Angehörige nicht-muslimischer Minderheiten 
berichteten von Entführungen, Drohungen, Druck und Schikanen, damit sie sich an islamische 
Bräuche halten. Schiitische religiöse Führer und Regierungsmitglieder fordern dazu auf, solche 
Übergriffe zu unterlassen. Da Religion und ethnische Zugehörigkeit oft eng miteinander ver­
knüpft sind, war es schwierig, viele Vorfälle als ausschließlich auf die religiöse Identität bezogen 
zu kategorisieren (USDOS 15.5.2023).
In der KRI erhalten Religionsgemeinschaften ihre Anerkennung durch die Registrierung beim Mi­
nisterium für Stiftungen und religiöse Angelegenheiten (MERA) der KRG. Um sich registrieren 
zu können, muss eine Gemeinschaft mindestens 150 Anhänger haben, Unterlagen über die 
Quellen ihrer finanziellen Unterstützung vorlegen und nachweisen, dass sie nicht „ anti-isla­
misch“ ist. Acht Glaubensrichtungen sind anerkannt und bei der KRG-MERA registriert: Islam, 
Christentum, Jesidentum, Judentum, Mandäer-Sabäismus, Zoroastrismus, Yarsanismus und 
der Baha’i-Glaube (USDOS 15.5.2023).
Es gibt keine Gesetze, die eine Heirat zwischen Schiiten und Sunniten verbieten (DFAT 
16.1.2023, S.18).
[Anm.: Weiterführende Informationen zur Situation einzelner religiöser Minderheiten können 
dem Kapitel Minderheiten entnommen werden.]
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file
/local/2057645/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungs
relevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Januar_2021),_22.01.2021.pdf , Zugriff 21.7.2023 
[Login erforderlich]
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
168
174

■ FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2068634.html, Zugriff 11.7.2023
■ RIL - Republik Irak, Legislative [Iraq] (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, inoffizielle 
englische Übersetzung, http://www.refworld.org/topic,50ffbce524d,50ffbce525c,454f50804,0,,LEGI
SLATION,IRQ.html, Zugriff 10.2.2021
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United 
States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommen­
ded for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq Chapter AR2021.pdf, 
Zugriff 21.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli­
gious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091863.html, Zugriff 12.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
17.1 Konversion und Apostasie
Letzte Änderung 2023-10-09 10:51
Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestän­
de, wie z. B. den Abfall vom Islam [Anm.: und damit z. B. die Konversion vom Islam zu anderen 
Religionen] (AA 28.10.2022, S.10; vgl. UNHCR 5.2019, S.81). Auch spezielle, in anderen is­
lamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, 
existieren nicht (AA 28.10.2022, S.10). Das irakische Strafgesetzbuch verbietet jedoch die Be­
leidigung von religiösen Ritualen, Symbolen oder heiligen Personen und Gegenständen. Laut 
Artikel 372 können Personen, die sich dessen schuldig machen, mit einer Freiheitsstrafe von 
bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu 300 IQD bestraft werden (EBL 18.6.2020). 
Die irakische Regierung weigerte sich außerdem, die Blasphemie- und Apostasiegesetze ab­
zuschaffen (USCIRF 4.2021, S.2).
Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslims zum Islam 
vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch laut Personenstands­
gesetz nicht möglich (USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.18, UKHO 7.2021, S.45). 
Infolgedessen würde der Personalausweis eines Konvertiten seinen Inhaber weiterhin als „ Mus­
lim“ ausweisen. Das Strafgesetz verbietet den Übertritt vom Islam zu anderen Religionen nicht 
(UKHO 7.2021, S.45).
Minderjährige Kinder von Personen, die zum Islam konvertieren, oder von denen ein Elternteil 
als Muslim eingetragen ist, werden von den Behörden automatisch auch als Muslime ausge­
wiesen (USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.18, FH 2023). Dies gilt sogar dann, wenn 
das Kind das Ergebnis einer Vergewaltigung ist (USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.18). 
Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, können ihre Religionszuge­
hörigkeit nicht in ihrem Personalausweis ändern.Sie bleiben weiterhin als Muslime registriert 
(UNHCR 5.2019, S.81; vgl. USDOS 15.5.2023). Auch ihre Kinder werden daher weiterhin als 
Muslime registriert (DIS/Landinfo 9.11.2018, S.59). Muslimische Männer dürfen eine nicht-musli­
mische Frau heiraten, muslimische Frauen dürfen jedoch keine Nicht-Muslime heiraten (USDOS 
15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.18, RIL 30.12.1959, S.6).
169
175

Über offene Konversionen vom Islam zum Christentum wird im Irak nur selten berichtet. Es 
wird berichtet, dass Konvertiten ihren Glaubenswechsel geheim halten, da Feindseligkeit ge­
genüber Konvertiten aus dem Islam in der irakischen Gesellschaft verbreitet ist. Familien und 
Stämme können Konversion eines ihrer Mitglieder als Beleidigung der kollektiven „ Ehre“ auf­
fassen, was potenziell zur Ächtung und/oder Gewalt durch die Gemeinschaft, den Stamm oder 
die Familie des Einzelnen sowie durch bewaffnete islamistische Gruppen führt (UNHCR 5.2019, 
S.81).
Wenngleich die Konversion von Muslimen zu anderen Religionen in der Kurdistan Region Irak 
(KRI) verboten ist, wird dieses Gesetz nur selten durchgesetzt. Personen dürfen im Allgemeinen 
ohne Einmischung der KRG zu anderen Religionen übertreten (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine 
gemeldeten Fälle von Personen, die in der KRI wegen eines Religionswechsels vor Gericht 
gestellt wurden (UKHO 7.2021, 46). Eine unbekannte Anzahl von Personen, die vom Islam 
zum Christentum konvertiert sind, praktizieren ihren Glauben im Geheimen (USDOS 2.6.2022). 
Personen, die vom Islam zu Christentum konvertieren, sind in der KRI in Gefahr, Opfer von 
(auch tödlicher) Gewalt zu werden (DIS/Landinfo 9.11.2018, S.59).
Einige muslimische geistliche Führer sehen die Baha’i als Apostaten vom Islam an (DFAT 
16.1.2023, S.18).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
■ DIS/Landinfo - Danish Immigration Service [Denmark], Referat für Länderinformationen der Ein­
wanderungsbehörde [Norwegen] (9.11.2018): Women and men in honour-related conflicts, https:
//www.ecoi.net/en/file/local/2016438/Iraq-KRI-Women-and-men-in-honour-related-conflicts-Udlæn
dingestyrelsen-og-Landinfo-09112018.pdf , Zugriff 17.8.2023
■ EBL - End Blasphemy Laws (18.6.2020): Iraq, https://end-blasphemy-laws.org/countries/middle-e
ast-and-north-africa/iraq/ , Zugriff 17.8.2023
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
■ RIL - Republik Irak, Legislative [Iraq] (30.12.1959): Personal Status Law and Its Amendments (1959) 
[Iraq], https://www.refworld.org/docid/5c7664947.html, Zugriff 17.8.2023
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2021): Country Policy and Information 
NoteIraq: Religious minorities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057419/Iraq_-_Religious_Minoriti
es_CPIN_v3.0__July_2021.pdf, Zugriff 17.8.2023
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (5.2019): International Protection Con­
siderations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, https://www.refworld.org/docid/5cc
9b20c4.html, Zugriff 21.7.2023
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United 
States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommen­
ded for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq Chapter AR2021.pdf, 
Zugriff 21.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli­
gious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091863.html, Zugriff 12.7.2023
170
176

■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious 
Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073956.html, Zugriff 21.7.2023
17.2 Atheismus, Agnostizismus, Kritik an konfessioneller Politik
Letzte Änderung 2023-10-09 10:58
Die irakische Verfassung sieht die Freiheit des Glaubens und der Religionsausübung für alle 
Menschen vor und nennt dabei Muslime, Christen, Jesiden und Mandäer/Sabäer. Atheisten, so 
wie auch andere Religionsgemeinschaften werden dabei nicht ausdrücklich erwähnt (USDOS 
15.5.2023). Atheismus ist im Irak nicht illegal (UNHCR 5.2019, S.82). Das irakische Strafgesetz­
buch enthält keine Artikel, die eine direkte Bestrafung für Atheismus vorsehen (AlMon 1.4.2018).
Da Atheismus im Irak nicht offiziell anerkannt ist, und Atheisten in ihren Ausweispapieren eine 
Religionszugehörigkeit (zumeist Islam) eingetragen haben, können sie dieselben Rechte und 
öffentlichen Dienstleistungen in Anspruch nehmen wie andere Iraker (DFAT 16.1.2023, S.23).
Wenngleich Atheismus im Irak per se nicht strafbar ist, wurden Atheisten wegen Blasphemie 
und anderer Anschuldigungen verfolgt (EUAA 6.2022, S.115). Atheisten wurden Berichten zu­
folge wegen „ Schändung von Religionen“ und damit zusammenhängenden Anklagen verfolgt 
(UNHCR 5.2019, S.82; vgl. AlMon 1.4.2018). Im März 2018 wurden in Dhi-Qar Haftbefehle 
gegen vier Iraker aufgrund von Atheismus-Vorwürfen erlassen (AlMon 1.4.2018; vgl. EUAA 
6.2022, S.115). Ende 2018 wurde ein Buchhändler in der südirakischen Stadt Nasiriyah verhaf­
tet. Ihm wurde vorgeworfen, Atheismus verbreiten zu wollen (AW 20.7.2019; vgl. NBC 5.4.2019). 
Einwohner von Nasiriyah stellten sich jedoch hinter den Buchhändler (AW 20.7.2019).
Atheisten im Irak sind eine wachsende Minderheit (AW 20.7.2019; vgl. UNHCR 5.2019, S.82, 
USCIRF 3.2022, S.2). Berichten zufolge gibt es auch eine kleine, wachsende Bewegung von 
Agnostikern (NBC 5.4.2019; vgl. USCIRF 3.2022, S.2). Es gibt zu ihnen keine exakten Zah­
len, da diese Personen ihre Überzeugungen aufgrund von gesellschaftlichen, familiären und 
rechtlichen Risiken verbergen (USCIRF 3.2022, S.2). Insbesondere junge Menschen wenden 
sich zunehmend vom konservativen Islam ab. Dies war bereits nach 2003 und insbesondere 
während und nach dem Krieg gegen den Islamischen Staat (IS) zu beobachten. Manche wenden 
sich dem Atheismus zu, andere entscheiden sich für eine liberale Auslegung des Islam, wieder 
andere konvertieren. Abweichung wird auch durch eine abweichende religiöse Praxis, wie das 
Ablegen des Kopftuchs gezeigt (DFAT 16.1.2023, S.23; vgl. AlMon 11.9.2020).
Atheismus wird von konservativen Irakern abgelehnt. Der ehemalige Premierminister Nouri 
al-Maliki bezeichnete den Atheismus als „ gefährliche Verschwörung“, und 2017 forderte ein 
prominenter schiitischer Geistlicher, Ammar al-Hakim, dass Atheisten im Irak mit „ eiserner Faust“
bekämpft werden sollten. Personen, die sich öffentlich zu ihrem Atheismus bekennen, können 
mit Schikanen und Gewalt durch Familienmitglieder, religiöse Gruppen und Milizen konfrontiert 
werden. Atheisten sind auch in „ Ehrenmorden“ von Familienmitgliedern getötet worden (DFAT 
16.1.2023, S.23).
171
177

Personen, die gegen die strenge Auslegungen der islamischen Regeln in Bezug auf Kleidung, 
soziales Verhalten und Berufe verstoßen, einschließlich Atheisten und säkular gesinnte Perso­
nen, Frauen und Angehörige religiöser Minderheitsgruppen, sind Berichten zufolge mit Entfüh­
rungen, Schikanen und körperlichen Angriffen durch verschiedene extremistische bewaffnete 
Gruppen und Milizen konfrontiert (UNHCR 5.2019, S.79-80). Milizen sollen Mittel haben, um die 
Personen hinter Social Media-Einträgen ausfindig zu machen. Angeblich werden Atheisten ins 
Visier genommen (NBC 5.4.2019).
Viele Geistliche, die islamischen politischen Parteien nahe stehen, haben missverständliche 
Vorstellungen zu dem Thema und stellen Säkularismus mit Atheismus gleich (AlMon 1.4.2018). 
An den Wahlen von 2021 nahm auch eine Reihe eher säkularer Parteien teil (FH 2023).
In der Kurdistan Region Irak (KRI) wird Atheismus negativ gesehen, jedoch eher akzeptiert als 
Apostasie. Kritik an religiösen Führern ist weit verbreitet. Auch Kritik am Islam in den sozialen 
Medien, insbesondere auf Facebook, war bis vor Kurzem noch inakzeptabel, ist in der KRI 
aber jüngst zu einer Art Trend geworden. Obwohl die kurdische Regierung säkular ist, ist die 
Gesellschaft im Allgemeinen, insbesondere in Erbil, konservativ, und es wird allgemein erwartet, 
dass die Menschen die islamischen Normen respektieren (EUAA 6.2022, S.115-116).
Ein öffentliches Bekenntnis als Atheist kann Probleme nach sich ziehen. Berichten zufolge hat es 
Fälle von körperlicher Bedrohung, Belästigungen und in einigen Fällen von Familienausschlüs­
sen gegeben. Atheisten, die aufgrund ihres Glaubens belästigt werden, meiden es eher, sich an 
die Polizei zu wenden. In jüngster Zeit sind keine Vorfälle von Strafverfolgung von Atheisten in 
der KRI bekannt geworden (EUAA 6.2022, S.115).
Quellen
■ AlMon - Al Monitor (11.9.2020): Are Iraqi youths losing their religion?, https://www.al-monitor.com/o
riginals/2020/09/irreligionism-religion-atheism-iraq-secularism.html , Zugriff 21.7.2023
■ AlMon - Al Monitor (1.4.2018): Iraqi courts seeking out atheists for prosecution, https://www.al-mon
itor.com/pulse/originals/2018/03/atheists-iraq-human-rights.html , Zugriff 21.7.2023
■ AW - Arab Weekly, the (20.7.2019): ‘Iraq’s growing community of atheists no longer peripheral’, 
https://thearabweekly.com/iraqs-growing-community-atheists-no-longer-peripheral , Zugriff 
21.7.2023
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
■ EUAA - European Union Agency for Asylum (6.2022): Country Guidance: Iraq; Common analysis and 
guidance note, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076349/2022_06_Country_Guidance_Iraq.pdf , 
Zugriff 16.8.2023
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
■ NBC - NBC News (5.4.2019): Iraq’s atheists go underground as Sunni, Shiite hard-liners dominate, 
https://www.nbcnews.com/news/world/iraq-s-atheists-go-underground-sunni-shiite-hard-liners-d
ominate-n983076, Zugriff 15.8.2023
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (5.2019): International Protection Con­
siderations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, https://www.refworld.org/docid/5cc
9b20c4.html, Zugriff 21.7.2023
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (3.2022): Country 
Update: Iraq; Religious Freedom in Iraq in 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069566/2022 
Iraq Country Update.pdf, Zugriff 10.2.2023
172
178

■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli­
gious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091863.html, Zugriff 12.7.2023
18 Ethnische und konfessionelle Minderheiten
Letzte Änderung 2023-10-09 10:59
Die wichtigsten ethno-konfessionellen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65 % der 
Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) 
Sunniten (17-22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des 
Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20 %) (AA 28.10.2022, S.6; vgl. ÖB 
Bagdad 20.11.2022, S.6). Andere ethno-konfessionelle Gruppen sind zwar in der Verfassung 
anerkannt, haben aber nur marginalen Einfluss (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.6).
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung konfessioneller oder ethnischer Minderhei­
ten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Konfessionelle Minderheiten können im Alltag 
jedoch gesellschaftliche Diskriminierung erfahren. Übergriffe werden selten strafrechtlich ge­
ahndet (AA 28.10.2022, S10). Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische 
Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch 
im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI), oft benachtei­
ligt. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden konfessionelle Minderheiten 
im föderalen Irak faktisch unter weitreichender Diskriminierung. Der irakische Staat, unter der 
Verwaltung von Bagdad, kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 28.10.2022, 
S.5). Mitglieder bestimmter ethnischer oder konfessioneller Gruppen erleiden in Gebieten, in 
denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu 
veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 2023). Es 
gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen 
von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch Volksmobilisierungs­
kräfte (PMF) in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der 
Ninewa-Ebene (USDOS 20.3.2023).
Die Hauptsiedlungsgebiete der meisten konfessionellen Minderheiten liegen im Nordirak in den 
Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des Islamischen Staates (IS) standen. 
Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer/Sabäern, Kaka‘i, Shabak und 
Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und 
Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord 
und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der 
Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare 
Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit unterschiedlicher Milizen zum Teil 
erheblich erschwert (AA 28.10.2022, S.10).
In der KRI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele 
Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 28.10.2022, S.10). Es gibt jedoch Berichte 
über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Shabak und Christen) 
durch KRI-Behörden in den sogenannten „ umstrittenen Gebieten“ (USDOS 2.6.2022). Darüber 
hinaus empfinden dort Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit 
173
179

aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte, der Peschmerga und vor allem der schiitischen 
Milizen und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) sowie infolge von Angriffen durch die türkischen 
Streitkräfte (AA 28.10.2022, S.5).
Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden besonders in den 
zwischen der föderalen Regierung und der KRI „ umstrittenen Gebieten“ (Gouvernement Kirkuk, 
sowie Teile von Ninewa, Salah Ad-Din und Diyala) Tendenzen zur gewaltsamen ethnisch-konfes­
sionellen Homogenisierung festgestellt. Die Mission der Vereinten Nationen für den Irak (UNAMI) 
und Amnesty International haben dokumentiert, wie angestammte Bevölkerungsgruppen ver­
trieben bzw. Binnenvertriebene an der Rückkehr gehindert wurden. Dabei handelte es sich oft 
um die sunnitische Bevölkerung, die häufig unter dem Generalverdacht einer Zusammenarbeit 
mit dem IS steht, aber auch um Angehörige anderer Bevölkerungsgruppen. Beschuldigt werden 
sowohl kurdische Peshmerga als auch PMF-Milizen und in geringerem Ausmaß auch Armee 
und Polizei (AA 28.10.2022, S.16).
BMI/BMLVS 2017: Atlas - Middle East & North Africa: Religious Groups
174
180

BMI/BMLVS 2017: Atlas - Middle East & North Africa: Ethnic Groups
Anmerkung zu beiden Karten:
Die religiös-konfessionelle sowie ethnisch-linguistische Zusammensetzung der irakischen Be­
völkerung ist höchst heterogen. Die hier dargebotenen Karten zeigen nur die ungefähre Vertei­
lung der Hauptsiedlungsgebiete religiös-konfessioneller bzw. ethnisch-linguistischer Gruppen 
und Minderheiten. Insbesondere in Städten kann die Verteilung deutlich von der ländlichen Um­
gebung abweichen (BMI/BMLVS 2017, S.18, 20). Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein 
und dieselbe Gruppe in einer Gegend die Minderheit, in einer anderen jedoch die Mehrheitsbe­
völkerung stellen kann und umgekehrt (EASO/Lattimer 26.4.2017).
Die territoriale Niederlage des sog. IS im Jahr 2017 beendete dessen Kampagne zur Umwälzung 
der religiösen Demografie des Landes. Dennoch können rund eine Million Iraker, die vom IS 
vertrieben wurden, nicht in ihre Häuser zurückkehren, sowohl aus Sicherheits- als auch aus 
wirtschaftlichen Gründen (FH 2023). Angehörige der PMF verlangen von Binnenvertriebenen 
(IDPs), insbesondere von Angehörigen von konfessionellen Minderheiten in Ninewa, überhöhte 
175
181

Geldbeträge für das Passieren von Checkpoints. Alternativ riskieren die Betroffenen, in die Lager 
zurückgeschickt zu werden (USCIRF 4.2021, S.2).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ BMI/BMLVS - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Bundesministerium für Landesverteidi­
gung und Sport [Österreich] (2017): Atlas: Middle East & North Africa, http://www.ecoi.net/file_uplo
ad/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf , Zugriff 21.7.2023
■ EASO/Lattimer - Lattimer, Mark (Autor), European Asylum Support Office (Herausgeber) (26.4.2017): 
Minorities and Vulnerable Groups - EASO COI Meeting Report Iraq: Practical Cooperation Meeting, 
25-26 April 2017, Brussels, https://www.ecoi.net/en/file/local/1404903/90_1501570991_easo-201
7-07-iraq-meeting-report.pdf , Zugriff 21.7.2023
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
■ ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20.11.2022): Asyllän­
derbericht zu Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094775/IRAK_ÖB Bericht_2022_11.odt, Zugriff 
12.7.2023 [Login erforderlich]
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United 
States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommen­
ded for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq Chapter AR2021.pdf, 
Zugriff 21.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious 
Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073956.html, Zugriff 21.7.2023
18.1 Sunnitische Araber
Letzte Änderung 2023-10-09 11:00
Die arabisch sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes 
bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungs­
zeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt 
(AA 28.10.2022, S.16). Das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die schiitisch dominierte 
föderale Regierung ist minimal, insbesondere in die formal den irakischen Sicherheitskräften 
eingegliederten, überwiegend schiitischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF). An­
dererseits besteht auch Misstrauen der schiitischen und kurdischen Bevölkerung gegenüber 
insbesondere jenen Sunniten, die unter Kontrolle des Islamischen Staats (IS) lebten. Diese wer­
den teilweise als mögliche IS-Kollaborateure und als Sicherheitsrisiko betrachtet (ÖB Bagdad 
20.11.2022, S.7). Über 600 sunnitische Männer und Buben, die 2016 im Zuge der Rückerobe­
rung der westlichen Gouvernements von PMF-Angehörigen entführt wurden, sind nach wie vor 
verschollen (FH 2023).
Seit 2014 werden junge, vorwiegend sunnitische Männer im Zuge von Anti-Terror-Operationen, 
aber auch an Kontrollpunkten festgenommen (AA 28.10.2022, S.7).
176
182

Oft werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmati­
siert oder gar strafrechtlich verfolgt. Auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder 
vermeintlicher IS-Anhänger sind davon betroffen (AA 28.10.2022, S.16). Die Behörden nutzen 
das Antiterrorgesetz als Vorwand für die Inhaftierung von Personen ohne ordnungsgemäßes 
Verfahren. Dabei handelt es sich häufig um sunnitische Araber, darunter auch solche, die ver­
dächtigt würden, Verbindungen zum IS zu haben (USDOS 15.5.2023). Den Sicherheitskräften 
werden im Zuge dessen auch zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt (AA 
28.10.2022, S.7). Das Antiterrorgesetzt wird, sunnitischen Führungspersönlichkeiten zufolge 
auch benutzt, um sunnitische Proteste niederzuschlagen (USDOS 15.5.2023).
Es gibt Hunderte Beschwerden über falsche Anschuldigungen, Folter und gewaltsames Ver­
schwindenlassen im Zuge von Terrorismusvorwürfen, auch von Angehörigen verhafteter Per­
sonen. Sunnitischen Führern zufolge sind Sunniten, die wegen Terrorismusvorwürfen verhaftet 
wurden, besonders häufig von derartigen Übergriffen betroffen (USDOS 15.5.2023). Berich­
ten zufolge halten die Behörden Ehepartner und andere Familienangehörige von flüchtigen 
Personen, zumeist sunnitische Araber, die wegen Terrorismusvorwürfen gesucht werden, fest, 
damit diese sich stellen (USDOS 20.3.2023). Sunnitische Araber sollen etwa 90 % aller im Irak 
Inhaftierten Personen ausmachen, darunter 9.000 zum Tode Verurteilte (USDOS 15.5.2023).
Wie in den Vorjahren gibt es auch weiterhin glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungs­
kräfte, einschließlich der Bundespolizei, des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) und der PMF, 
Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Festnahme, in der Untersuchungshaft 
und nach der Verurteilung misshandeln und foltern (USDOS 20.3.2023). Darüber hinaus wer­
den schiitische Milizen, darunter auch solche, die unter dem Dach der PMF operieren, für Angriffe 
auf sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht, mutmaßlich als Vergeltung für IS-Verbrechen 
an Schiiten (USDOS 15.5.2023).
Über eine Million sunnitische Araber sind vertrieben. Viele von ihnen werden verdächtigt, den 
IS zu unterstützen und fürchten Vergeltungsmaßnahmen, wenn sie in ihre Häuser in den früher 
vom IS kontrollierten Gebieten zurückkehren (USCIRF 4.2021). Die PMF setzen ihre Unterdrü­
ckungspraktiken in sunnitischen Gebieten fort (BS 23.2.2022). Im November 2022 berichteten 
sunnitische Parlamentsabgeordnete, dass PMF-Kräfte und mit ihnen und Iran verbündete Mili­
zen vertriebene Sunniten in den Gouvernements Salah ad-Din, Diyala und Ninewa weiterhin an 
der Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete hindern (USDOS 15.5.2023). Da sich schiitische Milizen 
vielfach in Dörfern militärisch sowie wirtschaftlich festgesetzt haben, fürchten viele sunnitische 
Flüchtlinge eine Rückkehr (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.8).
Einige Regierungsbeamte ermöglichen weiterhin den willkürlichen demografischen Wandel, 
indem sie schiitischen und sunnitischen Muslimen Land und Wohnraum zur Verfügung stellten, 
damit sie in traditionell christliche Gebiete in der Ninewa-Ebene, wie den Unterbezirk Bartella, 
und in sunnitische Gebiete in den Provinzen Diyala und Babil, einschließlich des Bezirks Jurf 
as-Sakhar in der Provinz Babil, ziehen können (USDOS 15.5.2023).
Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Un­
terbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniyah im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, 
177
183

Go to next pages