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17 Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2023-10-09 09:28
Anmerkung: Aufgrund der komplexen Verflechtung religiöser und ethnischer Identitäten ist eine 
strikte Unterscheidung zwischen rein religiösen Minderheiten und rein ethnischen Minderhei­
ten im Irak oft nur schwer möglich. Um eine willkürliche Trennung zu vermeiden, werden alle 
Minderheiten, einschließlich derer, bei denen das religiöse Element überwiegt, im Abschnitt 
„ Minderheiten“ behandelt.
Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (AA 
28.10.2022, S.9; vgl. FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.17). Gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist der Is­
lam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.9; vgl. DFAT 
16.1.2023, S.17). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den „ erwiesenen Bestimmungen 
des Islams“ widerspricht (RIL 15.10.2005, S.2; vgl. USDOS 15.5.2023, DFAT 16.1.2023, S.17). 
In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das 
Recht auf deren Ausübung garantiert (AA 28.10.2022, S.9). Explizit erwähnt werden in die­
sem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer 
Religionen oder Atheisten (RIL 15.10.2005, S.2; vgl. USDOS 15.5.2023).
Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfes­
sionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des 
Landes (AA 28.10.2022, S.10; vgl. RIL 15.10.2005, S.2). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum 
Schutz der religiösen Stätten (AA 28.10.2022, S.10; vgl. RIL 15.10.2005, S.13). Die meisten 
politischen Führer haben sich nach der Niederlage des Islamischen Staates (IS) für religiösen 
Pluralismus ausgesprochen, und Minderheiten, die in befreiten Gebieten leben, können ihre 
Religion seitdem weitgehend frei ausüben (FH 24.2.2022).
Etwa 97 % der Bevölkerung sind Muslime. Der Anteil der schiitischen Muslime an der Gesamt­
bevölkerung beträgt 55 bis 60 %, während die sunnitischen Muslime etwa 40 % ausmachen. 
Rund 60 % der Sunniten sind Araber, 37,5 % Kurden und der Rest Turkmenen (DFAT 16.1.2023, 
S.17).
Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, 
chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe 
Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische 
Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische 
Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, 
koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Mandäer-Sabäer und Juden. Die staatliche Anerkennung 
ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und 
Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen 
Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen 
zuständig sind. Laut der Regierung gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden 
(USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.17).
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Das Gesetz verbietet die Ausübung des Baha’i-Glaubens (USDOS 15.5.2023; vgl.USCIRF 
4.2021) und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 15.5.2023).
Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde ein Eintrag, der die Reli­
gionszugehörigkeit des Passinhabers deklarierte, dauerhaft abgeschafft (AA 28.10.2022, S.10; 
vgl. USDOS 15.5.2023). Es wurde allerdings ein Passus in die Bestimmungen aufgenommen, 
der religiöse Minderheiten diskriminiert. Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konver­
tierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 28.10.2022, 
S.10). Der Online-Antrag auf einen Personalausweis verlangt nach wie vor die Deklaration der 
Religionszugehörigkeit, wobei nur Muslim, Christ, Mandäer-Sabäer, Jeside und Jude zur Aus­
wahl stehen. Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) 
bzw. den unterschiedlichen Denominationen des Christentums nicht unterschieden. Personen, 
die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten, wenn 
sie sich selbst als Muslim, Jeside, Mandäer-Sabäer, Jude oder Christ deklarieren. Ohne einen 
amtlichen Personalausweis kann man keine Eheschließung eintragen lassen, seine Kinder nicht 
in einer öffentlichen Schule anmelden, keinen Reisepass beantragen und auch einige staatliche 
Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen (USDOS 15.5.2023).
Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage 
dazu bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze. Fünf Sitze sind für die christliche 
Minderheit sowie jeweils ein Sitz für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und Faili-Kurden reser­
viert. Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und 
assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 22.1.2021, S.11).
Einschränkungen der Religionsfreiheit sowie Gewalt gegen und Belästigung von Minderhei­
tengruppen durch staatliche Sicherheitskräfte (ISF) sind nach Angaben von Religionsführern 
und NGOs außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI) nach wie vor weit verbreitet (USDOS 
15.5.2023). Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Ge­
setz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmä­
ßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 15.5.2023).
Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass Regierungstruppen, einschließlich der ISF und der 
Volksmobilisierungskräfte (PMF), die Freizügigkeit innerhalb des Landes unter anderem aus 
ethnisch-konfessionellen Gründen selektiv einschränken, um z.B. die Einreise von Personen­
gruppen in von ihnen kontrollierte Gebiete zu begrenzen (USDOS 20.3.2023).
Die Behörden der Kurdischen Regionalregierung (KRG) diskriminierten weiterhin Minderheiten, 
darunter Turkmenen, Araber, Jesiden, Shabak und Christen, in Gebieten, die sowohl von der 
KRG als auch von der föderalen Regierung im Norden des Landes beansprucht werden (US­
DOS 12.4.2022). Diskriminierung von Minderheiten durch Regierungstruppen, insbesondere 
durch manche PMF-Gruppen, und andere Milizen, sowie das Vorgehen verbliebener aktiver 
IS-Kämpfer, hat ethnisch-konfessionelle Spannungen in den umstrittenen Gebieten weiter ver­
schärft. Es kommt weiterhin zu Vertreibungen wegen vermeintlicher IS-Zugehörigkeit. Kurden 
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und Turkmenen, sowie Christen und andere Minderheiten im Westen Ninewas und in der Nine­
wa-Ebene berichten über willkürliche und unrechtmäßige Verhaftungen durch die PMF (USDOS 
20.3.2023).
Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die föderale Regierung im Allgemeinen nicht 
in die religiösen Bräuche der Mitglieder von Minderheitengruppen eingreift und sogar für die Si­
cherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich Kirchen, Moscheen, 
Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt. Manche Minderheitenvertreter be­
richten jedoch über Schikanen und Restriktionen durch lokale Behörden (USDOS 15.5.2023). 
Sie berichten über gesellschaftliche Gewalt durch bewaffnete Gruppen, wie mit Iran verbündete 
Milizgruppen, im ganzen Land, außer der KRI. Angehörige nicht-muslimischer Minderheiten 
berichteten von Entführungen, Drohungen, Druck und Schikanen, damit sie sich an islamische 
Bräuche halten. Schiitische religiöse Führer und Regierungsmitglieder fordern dazu auf, solche 
Übergriffe zu unterlassen. Da Religion und ethnische Zugehörigkeit oft eng miteinander ver­
knüpft sind, war es schwierig, viele Vorfälle als ausschließlich auf die religiöse Identität bezogen 
zu kategorisieren (USDOS 15.5.2023).
In der KRI erhalten Religionsgemeinschaften ihre Anerkennung durch die Registrierung beim Mi­
nisterium für Stiftungen und religiöse Angelegenheiten (MERA) der KRG. Um sich registrieren 
zu können, muss eine Gemeinschaft mindestens 150 Anhänger haben, Unterlagen über die 
Quellen ihrer finanziellen Unterstützung vorlegen und nachweisen, dass sie nicht „ anti-isla­
misch“ ist. Acht Glaubensrichtungen sind anerkannt und bei der KRG-MERA registriert: Islam, 
Christentum, Jesidentum, Judentum, Mandäer-Sabäismus, Zoroastrismus, Yarsanismus und 
der Baha’i-Glaube (USDOS 15.5.2023).
Es gibt keine Gesetze, die eine Heirat zwischen Schiiten und Sunniten verbieten (DFAT 
16.1.2023, S.18).
[Anm.: Weiterführende Informationen zur Situation einzelner religiöser Minderheiten können 
dem Kapitel Minderheiten entnommen werden.]
Quellen
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erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file
/local/2057645/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungs
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[Login erforderlich]
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englische Übersetzung, http://www.refworld.org/topic,50ffbce524d,50ffbce525c,454f50804,0,,LEGI
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ded for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq Chapter AR2021.pdf, 
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17.1 Konversion und Apostasie
Letzte Änderung 2023-10-09 10:51
Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestän­
de, wie z. B. den Abfall vom Islam [Anm.: und damit z. B. die Konversion vom Islam zu anderen 
Religionen] (AA 28.10.2022, S.10; vgl. UNHCR 5.2019, S.81). Auch spezielle, in anderen is­
lamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, 
existieren nicht (AA 28.10.2022, S.10). Das irakische Strafgesetzbuch verbietet jedoch die Be­
leidigung von religiösen Ritualen, Symbolen oder heiligen Personen und Gegenständen. Laut 
Artikel 372 können Personen, die sich dessen schuldig machen, mit einer Freiheitsstrafe von 
bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu 300 IQD bestraft werden (EBL 18.6.2020). 
Die irakische Regierung weigerte sich außerdem, die Blasphemie- und Apostasiegesetze ab­
zuschaffen (USCIRF 4.2021, S.2).
Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslims zum Islam 
vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch laut Personenstands­
gesetz nicht möglich (USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.18, UKHO 7.2021, S.45). 
Infolgedessen würde der Personalausweis eines Konvertiten seinen Inhaber weiterhin als „ Mus­
lim“ ausweisen. Das Strafgesetz verbietet den Übertritt vom Islam zu anderen Religionen nicht 
(UKHO 7.2021, S.45).
Minderjährige Kinder von Personen, die zum Islam konvertieren, oder von denen ein Elternteil 
als Muslim eingetragen ist, werden von den Behörden automatisch auch als Muslime ausge­
wiesen (USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.18, FH 2023). Dies gilt sogar dann, wenn 
das Kind das Ergebnis einer Vergewaltigung ist (USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.18). 
Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, können ihre Religionszuge­
hörigkeit nicht in ihrem Personalausweis ändern.Sie bleiben weiterhin als Muslime registriert 
(UNHCR 5.2019, S.81; vgl. USDOS 15.5.2023). Auch ihre Kinder werden daher weiterhin als 
Muslime registriert (DIS/Landinfo 9.11.2018, S.59). Muslimische Männer dürfen eine nicht-musli­
mische Frau heiraten, muslimische Frauen dürfen jedoch keine Nicht-Muslime heiraten (USDOS 
15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.18, RIL 30.12.1959, S.6).
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Über offene Konversionen vom Islam zum Christentum wird im Irak nur selten berichtet. Es 
wird berichtet, dass Konvertiten ihren Glaubenswechsel geheim halten, da Feindseligkeit ge­
genüber Konvertiten aus dem Islam in der irakischen Gesellschaft verbreitet ist. Familien und 
Stämme können Konversion eines ihrer Mitglieder als Beleidigung der kollektiven „ Ehre“ auf­
fassen, was potenziell zur Ächtung und/oder Gewalt durch die Gemeinschaft, den Stamm oder 
die Familie des Einzelnen sowie durch bewaffnete islamistische Gruppen führt (UNHCR 5.2019, 
S.81).
Wenngleich die Konversion von Muslimen zu anderen Religionen in der Kurdistan Region Irak 
(KRI) verboten ist, wird dieses Gesetz nur selten durchgesetzt. Personen dürfen im Allgemeinen 
ohne Einmischung der KRG zu anderen Religionen übertreten (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine 
gemeldeten Fälle von Personen, die in der KRI wegen eines Religionswechsels vor Gericht 
gestellt wurden (UKHO 7.2021, 46). Eine unbekannte Anzahl von Personen, die vom Islam 
zum Christentum konvertiert sind, praktizieren ihren Glauben im Geheimen (USDOS 2.6.2022). 
Personen, die vom Islam zu Christentum konvertieren, sind in der KRI in Gefahr, Opfer von 
(auch tödlicher) Gewalt zu werden (DIS/Landinfo 9.11.2018, S.59).
Einige muslimische geistliche Führer sehen die Baha’i als Apostaten vom Islam an (DFAT 
16.1.2023, S.18).
Quellen
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abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious 
Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073956.html, Zugriff 21.7.2023
17.2 Atheismus, Agnostizismus, Kritik an konfessioneller Politik
Letzte Änderung 2023-10-09 10:58
Die irakische Verfassung sieht die Freiheit des Glaubens und der Religionsausübung für alle 
Menschen vor und nennt dabei Muslime, Christen, Jesiden und Mandäer/Sabäer. Atheisten, so 
wie auch andere Religionsgemeinschaften werden dabei nicht ausdrücklich erwähnt (USDOS 
15.5.2023). Atheismus ist im Irak nicht illegal (UNHCR 5.2019, S.82). Das irakische Strafgesetz­
buch enthält keine Artikel, die eine direkte Bestrafung für Atheismus vorsehen (AlMon 1.4.2018).
Da Atheismus im Irak nicht offiziell anerkannt ist, und Atheisten in ihren Ausweispapieren eine 
Religionszugehörigkeit (zumeist Islam) eingetragen haben, können sie dieselben Rechte und 
öffentlichen Dienstleistungen in Anspruch nehmen wie andere Iraker (DFAT 16.1.2023, S.23).
Wenngleich Atheismus im Irak per se nicht strafbar ist, wurden Atheisten wegen Blasphemie 
und anderer Anschuldigungen verfolgt (EUAA 6.2022, S.115). Atheisten wurden Berichten zu­
folge wegen „ Schändung von Religionen“ und damit zusammenhängenden Anklagen verfolgt 
(UNHCR 5.2019, S.82; vgl. AlMon 1.4.2018). Im März 2018 wurden in Dhi-Qar Haftbefehle 
gegen vier Iraker aufgrund von Atheismus-Vorwürfen erlassen (AlMon 1.4.2018; vgl. EUAA 
6.2022, S.115). Ende 2018 wurde ein Buchhändler in der südirakischen Stadt Nasiriyah verhaf­
tet. Ihm wurde vorgeworfen, Atheismus verbreiten zu wollen (AW 20.7.2019; vgl. NBC 5.4.2019). 
Einwohner von Nasiriyah stellten sich jedoch hinter den Buchhändler (AW 20.7.2019).
Atheisten im Irak sind eine wachsende Minderheit (AW 20.7.2019; vgl. UNHCR 5.2019, S.82, 
USCIRF 3.2022, S.2). Berichten zufolge gibt es auch eine kleine, wachsende Bewegung von 
Agnostikern (NBC 5.4.2019; vgl. USCIRF 3.2022, S.2). Es gibt zu ihnen keine exakten Zah­
len, da diese Personen ihre Überzeugungen aufgrund von gesellschaftlichen, familiären und 
rechtlichen Risiken verbergen (USCIRF 3.2022, S.2). Insbesondere junge Menschen wenden 
sich zunehmend vom konservativen Islam ab. Dies war bereits nach 2003 und insbesondere 
während und nach dem Krieg gegen den Islamischen Staat (IS) zu beobachten. Manche wenden 
sich dem Atheismus zu, andere entscheiden sich für eine liberale Auslegung des Islam, wieder 
andere konvertieren. Abweichung wird auch durch eine abweichende religiöse Praxis, wie das 
Ablegen des Kopftuchs gezeigt (DFAT 16.1.2023, S.23; vgl. AlMon 11.9.2020).
Atheismus wird von konservativen Irakern abgelehnt. Der ehemalige Premierminister Nouri 
al-Maliki bezeichnete den Atheismus als „ gefährliche Verschwörung“, und 2017 forderte ein 
prominenter schiitischer Geistlicher, Ammar al-Hakim, dass Atheisten im Irak mit „ eiserner Faust“
bekämpft werden sollten. Personen, die sich öffentlich zu ihrem Atheismus bekennen, können 
mit Schikanen und Gewalt durch Familienmitglieder, religiöse Gruppen und Milizen konfrontiert 
werden. Atheisten sind auch in „ Ehrenmorden“ von Familienmitgliedern getötet worden (DFAT 
16.1.2023, S.23).
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Personen, die gegen die strenge Auslegungen der islamischen Regeln in Bezug auf Kleidung, 
soziales Verhalten und Berufe verstoßen, einschließlich Atheisten und säkular gesinnte Perso­
nen, Frauen und Angehörige religiöser Minderheitsgruppen, sind Berichten zufolge mit Entfüh­
rungen, Schikanen und körperlichen Angriffen durch verschiedene extremistische bewaffnete 
Gruppen und Milizen konfrontiert (UNHCR 5.2019, S.79-80). Milizen sollen Mittel haben, um die 
Personen hinter Social Media-Einträgen ausfindig zu machen. Angeblich werden Atheisten ins 
Visier genommen (NBC 5.4.2019).
Viele Geistliche, die islamischen politischen Parteien nahe stehen, haben missverständliche 
Vorstellungen zu dem Thema und stellen Säkularismus mit Atheismus gleich (AlMon 1.4.2018). 
An den Wahlen von 2021 nahm auch eine Reihe eher säkularer Parteien teil (FH 2023).
In der Kurdistan Region Irak (KRI) wird Atheismus negativ gesehen, jedoch eher akzeptiert als 
Apostasie. Kritik an religiösen Führern ist weit verbreitet. Auch Kritik am Islam in den sozialen 
Medien, insbesondere auf Facebook, war bis vor Kurzem noch inakzeptabel, ist in der KRI 
aber jüngst zu einer Art Trend geworden. Obwohl die kurdische Regierung säkular ist, ist die 
Gesellschaft im Allgemeinen, insbesondere in Erbil, konservativ, und es wird allgemein erwartet, 
dass die Menschen die islamischen Normen respektieren (EUAA 6.2022, S.115-116).
Ein öffentliches Bekenntnis als Atheist kann Probleme nach sich ziehen. Berichten zufolge hat es 
Fälle von körperlicher Bedrohung, Belästigungen und in einigen Fällen von Familienausschlüs­
sen gegeben. Atheisten, die aufgrund ihres Glaubens belästigt werden, meiden es eher, sich an 
die Polizei zu wenden. In jüngster Zeit sind keine Vorfälle von Strafverfolgung von Atheisten in 
der KRI bekannt geworden (EUAA 6.2022, S.115).
Quellen
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■ AlMon - Al Monitor (1.4.2018): Iraqi courts seeking out atheists for prosecution, https://www.al-mon
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Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
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9b20c4.html, Zugriff 21.7.2023
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (3.2022): Country 
Update: Iraq; Religious Freedom in Iraq in 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069566/2022 
Iraq Country Update.pdf, Zugriff 10.2.2023
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli­
gious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091863.html, Zugriff 12.7.2023
18 Ethnische und konfessionelle Minderheiten
Letzte Änderung 2023-10-09 10:59
Die wichtigsten ethno-konfessionellen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65 % der 
Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) 
Sunniten (17-22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des 
Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20 %) (AA 28.10.2022, S.6; vgl. ÖB 
Bagdad 20.11.2022, S.6). Andere ethno-konfessionelle Gruppen sind zwar in der Verfassung 
anerkannt, haben aber nur marginalen Einfluss (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.6).
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung konfessioneller oder ethnischer Minderhei­
ten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Konfessionelle Minderheiten können im Alltag 
jedoch gesellschaftliche Diskriminierung erfahren. Übergriffe werden selten strafrechtlich ge­
ahndet (AA 28.10.2022, S10). Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische 
Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch 
im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI), oft benachtei­
ligt. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden konfessionelle Minderheiten 
im föderalen Irak faktisch unter weitreichender Diskriminierung. Der irakische Staat, unter der 
Verwaltung von Bagdad, kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 28.10.2022, 
S.5). Mitglieder bestimmter ethnischer oder konfessioneller Gruppen erleiden in Gebieten, in 
denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu 
veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 2023). Es 
gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen 
von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch Volksmobilisierungs­
kräfte (PMF) in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der 
Ninewa-Ebene (USDOS 20.3.2023).
Die Hauptsiedlungsgebiete der meisten konfessionellen Minderheiten liegen im Nordirak in den 
Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des Islamischen Staates (IS) standen. 
Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer/Sabäern, Kaka‘i, Shabak und 
Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und 
Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord 
und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der 
Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare 
Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit unterschiedlicher Milizen zum Teil 
erheblich erschwert (AA 28.10.2022, S.10).
In der KRI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele 
Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 28.10.2022, S.10). Es gibt jedoch Berichte 
über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Shabak und Christen) 
durch KRI-Behörden in den sogenannten „ umstrittenen Gebieten“ (USDOS 2.6.2022). Darüber 
hinaus empfinden dort Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit 
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aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte, der Peschmerga und vor allem der schiitischen 
Milizen und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) sowie infolge von Angriffen durch die türkischen 
Streitkräfte (AA 28.10.2022, S.5).
Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden besonders in den 
zwischen der föderalen Regierung und der KRI „ umstrittenen Gebieten“ (Gouvernement Kirkuk, 
sowie Teile von Ninewa, Salah Ad-Din und Diyala) Tendenzen zur gewaltsamen ethnisch-konfes­
sionellen Homogenisierung festgestellt. Die Mission der Vereinten Nationen für den Irak (UNAMI) 
und Amnesty International haben dokumentiert, wie angestammte Bevölkerungsgruppen ver­
trieben bzw. Binnenvertriebene an der Rückkehr gehindert wurden. Dabei handelte es sich oft 
um die sunnitische Bevölkerung, die häufig unter dem Generalverdacht einer Zusammenarbeit 
mit dem IS steht, aber auch um Angehörige anderer Bevölkerungsgruppen. Beschuldigt werden 
sowohl kurdische Peshmerga als auch PMF-Milizen und in geringerem Ausmaß auch Armee 
und Polizei (AA 28.10.2022, S.16).
BMI/BMLVS 2017: Atlas - Middle East & North Africa: Religious Groups
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BMI/BMLVS 2017: Atlas - Middle East & North Africa: Ethnic Groups
Anmerkung zu beiden Karten:
Die religiös-konfessionelle sowie ethnisch-linguistische Zusammensetzung der irakischen Be­
völkerung ist höchst heterogen. Die hier dargebotenen Karten zeigen nur die ungefähre Vertei­
lung der Hauptsiedlungsgebiete religiös-konfessioneller bzw. ethnisch-linguistischer Gruppen 
und Minderheiten. Insbesondere in Städten kann die Verteilung deutlich von der ländlichen Um­
gebung abweichen (BMI/BMLVS 2017, S.18, 20). Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein 
und dieselbe Gruppe in einer Gegend die Minderheit, in einer anderen jedoch die Mehrheitsbe­
völkerung stellen kann und umgekehrt (EASO/Lattimer 26.4.2017).
Die territoriale Niederlage des sog. IS im Jahr 2017 beendete dessen Kampagne zur Umwälzung 
der religiösen Demografie des Landes. Dennoch können rund eine Million Iraker, die vom IS 
vertrieben wurden, nicht in ihre Häuser zurückkehren, sowohl aus Sicherheits- als auch aus 
wirtschaftlichen Gründen (FH 2023). Angehörige der PMF verlangen von Binnenvertriebenen 
(IDPs), insbesondere von Angehörigen von konfessionellen Minderheiten in Ninewa, überhöhte 
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