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Über offene Konversionen vom Islam zum Christentum wird im Irak nur selten berichtet. Es 
wird berichtet, dass Konvertiten ihren Glaubenswechsel geheim halten, da Feindseligkeit ge­
genüber Konvertiten aus dem Islam in der irakischen Gesellschaft verbreitet ist. Familien und 
Stämme können Konversion eines ihrer Mitglieder als Beleidigung der kollektiven „ Ehre“ auf­
fassen, was potenziell zur Ächtung und/oder Gewalt durch die Gemeinschaft, den Stamm oder 
die Familie des Einzelnen sowie durch bewaffnete islamistische Gruppen führt (UNHCR 5.2019, 
S.81).
Wenngleich die Konversion von Muslimen zu anderen Religionen in der Kurdistan Region Irak 
(KRI) verboten ist, wird dieses Gesetz nur selten durchgesetzt. Personen dürfen im Allgemeinen 
ohne Einmischung der KRG zu anderen Religionen übertreten (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine 
gemeldeten Fälle von Personen, die in der KRI wegen eines Religionswechsels vor Gericht 
gestellt wurden (UKHO 7.2021, 46). Eine unbekannte Anzahl von Personen, die vom Islam 
zum Christentum konvertiert sind, praktizieren ihren Glauben im Geheimen (USDOS 2.6.2022). 
Personen, die vom Islam zu Christentum konvertieren, sind in der KRI in Gefahr, Opfer von 
(auch tödlicher) Gewalt zu werden (DIS/Landinfo 9.11.2018, S.59).
Einige muslimische geistliche Führer sehen die Baha’i als Apostaten vom Islam an (DFAT 
16.1.2023, S.18).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
■ DIS/Landinfo - Danish Immigration Service [Denmark], Referat für Länderinformationen der Ein­
wanderungsbehörde [Norwegen] (9.11.2018): Women and men in honour-related conflicts, https:
//www.ecoi.net/en/file/local/2016438/Iraq-KRI-Women-and-men-in-honour-related-conflicts-Udlæn
dingestyrelsen-og-Landinfo-09112018.pdf , Zugriff 17.8.2023
■ EBL - End Blasphemy Laws (18.6.2020): Iraq, https://end-blasphemy-laws.org/countries/middle-e
ast-and-north-africa/iraq/ , Zugriff 17.8.2023
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
■ RIL - Republik Irak, Legislative [Iraq] (30.12.1959): Personal Status Law and Its Amendments (1959) 
[Iraq], https://www.refworld.org/docid/5c7664947.html, Zugriff 17.8.2023
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2021): Country Policy and Information 
NoteIraq: Religious minorities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057419/Iraq_-_Religious_Minoriti
es_CPIN_v3.0__July_2021.pdf, Zugriff 17.8.2023
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (5.2019): International Protection Con­
siderations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, https://www.refworld.org/docid/5cc
9b20c4.html, Zugriff 21.7.2023
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United 
States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommen­
ded for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq Chapter AR2021.pdf, 
Zugriff 21.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli­
gious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091863.html, Zugriff 12.7.2023
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176

■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious 
Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073956.html, Zugriff 21.7.2023
17.2 Atheismus, Agnostizismus, Kritik an konfessioneller Politik
Letzte Änderung 2023-10-09 10:58
Die irakische Verfassung sieht die Freiheit des Glaubens und der Religionsausübung für alle 
Menschen vor und nennt dabei Muslime, Christen, Jesiden und Mandäer/Sabäer. Atheisten, so 
wie auch andere Religionsgemeinschaften werden dabei nicht ausdrücklich erwähnt (USDOS 
15.5.2023). Atheismus ist im Irak nicht illegal (UNHCR 5.2019, S.82). Das irakische Strafgesetz­
buch enthält keine Artikel, die eine direkte Bestrafung für Atheismus vorsehen (AlMon 1.4.2018).
Da Atheismus im Irak nicht offiziell anerkannt ist, und Atheisten in ihren Ausweispapieren eine 
Religionszugehörigkeit (zumeist Islam) eingetragen haben, können sie dieselben Rechte und 
öffentlichen Dienstleistungen in Anspruch nehmen wie andere Iraker (DFAT 16.1.2023, S.23).
Wenngleich Atheismus im Irak per se nicht strafbar ist, wurden Atheisten wegen Blasphemie 
und anderer Anschuldigungen verfolgt (EUAA 6.2022, S.115). Atheisten wurden Berichten zu­
folge wegen „ Schändung von Religionen“ und damit zusammenhängenden Anklagen verfolgt 
(UNHCR 5.2019, S.82; vgl. AlMon 1.4.2018). Im März 2018 wurden in Dhi-Qar Haftbefehle 
gegen vier Iraker aufgrund von Atheismus-Vorwürfen erlassen (AlMon 1.4.2018; vgl. EUAA 
6.2022, S.115). Ende 2018 wurde ein Buchhändler in der südirakischen Stadt Nasiriyah verhaf­
tet. Ihm wurde vorgeworfen, Atheismus verbreiten zu wollen (AW 20.7.2019; vgl. NBC 5.4.2019). 
Einwohner von Nasiriyah stellten sich jedoch hinter den Buchhändler (AW 20.7.2019).
Atheisten im Irak sind eine wachsende Minderheit (AW 20.7.2019; vgl. UNHCR 5.2019, S.82, 
USCIRF 3.2022, S.2). Berichten zufolge gibt es auch eine kleine, wachsende Bewegung von 
Agnostikern (NBC 5.4.2019; vgl. USCIRF 3.2022, S.2). Es gibt zu ihnen keine exakten Zah­
len, da diese Personen ihre Überzeugungen aufgrund von gesellschaftlichen, familiären und 
rechtlichen Risiken verbergen (USCIRF 3.2022, S.2). Insbesondere junge Menschen wenden 
sich zunehmend vom konservativen Islam ab. Dies war bereits nach 2003 und insbesondere 
während und nach dem Krieg gegen den Islamischen Staat (IS) zu beobachten. Manche wenden 
sich dem Atheismus zu, andere entscheiden sich für eine liberale Auslegung des Islam, wieder 
andere konvertieren. Abweichung wird auch durch eine abweichende religiöse Praxis, wie das 
Ablegen des Kopftuchs gezeigt (DFAT 16.1.2023, S.23; vgl. AlMon 11.9.2020).
Atheismus wird von konservativen Irakern abgelehnt. Der ehemalige Premierminister Nouri 
al-Maliki bezeichnete den Atheismus als „ gefährliche Verschwörung“, und 2017 forderte ein 
prominenter schiitischer Geistlicher, Ammar al-Hakim, dass Atheisten im Irak mit „ eiserner Faust“
bekämpft werden sollten. Personen, die sich öffentlich zu ihrem Atheismus bekennen, können 
mit Schikanen und Gewalt durch Familienmitglieder, religiöse Gruppen und Milizen konfrontiert 
werden. Atheisten sind auch in „ Ehrenmorden“ von Familienmitgliedern getötet worden (DFAT 
16.1.2023, S.23).
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Personen, die gegen die strenge Auslegungen der islamischen Regeln in Bezug auf Kleidung, 
soziales Verhalten und Berufe verstoßen, einschließlich Atheisten und säkular gesinnte Perso­
nen, Frauen und Angehörige religiöser Minderheitsgruppen, sind Berichten zufolge mit Entfüh­
rungen, Schikanen und körperlichen Angriffen durch verschiedene extremistische bewaffnete 
Gruppen und Milizen konfrontiert (UNHCR 5.2019, S.79-80). Milizen sollen Mittel haben, um die 
Personen hinter Social Media-Einträgen ausfindig zu machen. Angeblich werden Atheisten ins 
Visier genommen (NBC 5.4.2019).
Viele Geistliche, die islamischen politischen Parteien nahe stehen, haben missverständliche 
Vorstellungen zu dem Thema und stellen Säkularismus mit Atheismus gleich (AlMon 1.4.2018). 
An den Wahlen von 2021 nahm auch eine Reihe eher säkularer Parteien teil (FH 2023).
In der Kurdistan Region Irak (KRI) wird Atheismus negativ gesehen, jedoch eher akzeptiert als 
Apostasie. Kritik an religiösen Führern ist weit verbreitet. Auch Kritik am Islam in den sozialen 
Medien, insbesondere auf Facebook, war bis vor Kurzem noch inakzeptabel, ist in der KRI 
aber jüngst zu einer Art Trend geworden. Obwohl die kurdische Regierung säkular ist, ist die 
Gesellschaft im Allgemeinen, insbesondere in Erbil, konservativ, und es wird allgemein erwartet, 
dass die Menschen die islamischen Normen respektieren (EUAA 6.2022, S.115-116).
Ein öffentliches Bekenntnis als Atheist kann Probleme nach sich ziehen. Berichten zufolge hat es 
Fälle von körperlicher Bedrohung, Belästigungen und in einigen Fällen von Familienausschlüs­
sen gegeben. Atheisten, die aufgrund ihres Glaubens belästigt werden, meiden es eher, sich an 
die Polizei zu wenden. In jüngster Zeit sind keine Vorfälle von Strafverfolgung von Atheisten in 
der KRI bekannt geworden (EUAA 6.2022, S.115).
Quellen
■ AlMon - Al Monitor (11.9.2020): Are Iraqi youths losing their religion?, https://www.al-monitor.com/o
riginals/2020/09/irreligionism-religion-atheism-iraq-secularism.html , Zugriff 21.7.2023
■ AlMon - Al Monitor (1.4.2018): Iraqi courts seeking out atheists for prosecution, https://www.al-mon
itor.com/pulse/originals/2018/03/atheists-iraq-human-rights.html , Zugriff 21.7.2023
■ AW - Arab Weekly, the (20.7.2019): ‘Iraq’s growing community of atheists no longer peripheral’, 
https://thearabweekly.com/iraqs-growing-community-atheists-no-longer-peripheral , Zugriff 
21.7.2023
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
■ EUAA - European Union Agency for Asylum (6.2022): Country Guidance: Iraq; Common analysis and 
guidance note, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076349/2022_06_Country_Guidance_Iraq.pdf , 
Zugriff 16.8.2023
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
■ NBC - NBC News (5.4.2019): Iraq’s atheists go underground as Sunni, Shiite hard-liners dominate, 
https://www.nbcnews.com/news/world/iraq-s-atheists-go-underground-sunni-shiite-hard-liners-d
ominate-n983076, Zugriff 15.8.2023
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (5.2019): International Protection Con­
siderations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, https://www.refworld.org/docid/5cc
9b20c4.html, Zugriff 21.7.2023
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (3.2022): Country 
Update: Iraq; Religious Freedom in Iraq in 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069566/2022 
Iraq Country Update.pdf, Zugriff 10.2.2023
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli­
gious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091863.html, Zugriff 12.7.2023
18 Ethnische und konfessionelle Minderheiten
Letzte Änderung 2023-10-09 10:59
Die wichtigsten ethno-konfessionellen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65 % der 
Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) 
Sunniten (17-22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des 
Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20 %) (AA 28.10.2022, S.6; vgl. ÖB 
Bagdad 20.11.2022, S.6). Andere ethno-konfessionelle Gruppen sind zwar in der Verfassung 
anerkannt, haben aber nur marginalen Einfluss (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.6).
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung konfessioneller oder ethnischer Minderhei­
ten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Konfessionelle Minderheiten können im Alltag 
jedoch gesellschaftliche Diskriminierung erfahren. Übergriffe werden selten strafrechtlich ge­
ahndet (AA 28.10.2022, S10). Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische 
Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch 
im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI), oft benachtei­
ligt. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden konfessionelle Minderheiten 
im föderalen Irak faktisch unter weitreichender Diskriminierung. Der irakische Staat, unter der 
Verwaltung von Bagdad, kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 28.10.2022, 
S.5). Mitglieder bestimmter ethnischer oder konfessioneller Gruppen erleiden in Gebieten, in 
denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu 
veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 2023). Es 
gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen 
von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch Volksmobilisierungs­
kräfte (PMF) in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der 
Ninewa-Ebene (USDOS 20.3.2023).
Die Hauptsiedlungsgebiete der meisten konfessionellen Minderheiten liegen im Nordirak in den 
Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des Islamischen Staates (IS) standen. 
Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer/Sabäern, Kaka‘i, Shabak und 
Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und 
Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord 
und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der 
Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare 
Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit unterschiedlicher Milizen zum Teil 
erheblich erschwert (AA 28.10.2022, S.10).
In der KRI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele 
Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 28.10.2022, S.10). Es gibt jedoch Berichte 
über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Shabak und Christen) 
durch KRI-Behörden in den sogenannten „ umstrittenen Gebieten“ (USDOS 2.6.2022). Darüber 
hinaus empfinden dort Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit 
173
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aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte, der Peschmerga und vor allem der schiitischen 
Milizen und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) sowie infolge von Angriffen durch die türkischen 
Streitkräfte (AA 28.10.2022, S.5).
Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden besonders in den 
zwischen der föderalen Regierung und der KRI „ umstrittenen Gebieten“ (Gouvernement Kirkuk, 
sowie Teile von Ninewa, Salah Ad-Din und Diyala) Tendenzen zur gewaltsamen ethnisch-konfes­
sionellen Homogenisierung festgestellt. Die Mission der Vereinten Nationen für den Irak (UNAMI) 
und Amnesty International haben dokumentiert, wie angestammte Bevölkerungsgruppen ver­
trieben bzw. Binnenvertriebene an der Rückkehr gehindert wurden. Dabei handelte es sich oft 
um die sunnitische Bevölkerung, die häufig unter dem Generalverdacht einer Zusammenarbeit 
mit dem IS steht, aber auch um Angehörige anderer Bevölkerungsgruppen. Beschuldigt werden 
sowohl kurdische Peshmerga als auch PMF-Milizen und in geringerem Ausmaß auch Armee 
und Polizei (AA 28.10.2022, S.16).
BMI/BMLVS 2017: Atlas - Middle East & North Africa: Religious Groups
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BMI/BMLVS 2017: Atlas - Middle East & North Africa: Ethnic Groups
Anmerkung zu beiden Karten:
Die religiös-konfessionelle sowie ethnisch-linguistische Zusammensetzung der irakischen Be­
völkerung ist höchst heterogen. Die hier dargebotenen Karten zeigen nur die ungefähre Vertei­
lung der Hauptsiedlungsgebiete religiös-konfessioneller bzw. ethnisch-linguistischer Gruppen 
und Minderheiten. Insbesondere in Städten kann die Verteilung deutlich von der ländlichen Um­
gebung abweichen (BMI/BMLVS 2017, S.18, 20). Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein 
und dieselbe Gruppe in einer Gegend die Minderheit, in einer anderen jedoch die Mehrheitsbe­
völkerung stellen kann und umgekehrt (EASO/Lattimer 26.4.2017).
Die territoriale Niederlage des sog. IS im Jahr 2017 beendete dessen Kampagne zur Umwälzung 
der religiösen Demografie des Landes. Dennoch können rund eine Million Iraker, die vom IS 
vertrieben wurden, nicht in ihre Häuser zurückkehren, sowohl aus Sicherheits- als auch aus 
wirtschaftlichen Gründen (FH 2023). Angehörige der PMF verlangen von Binnenvertriebenen 
(IDPs), insbesondere von Angehörigen von konfessionellen Minderheiten in Ninewa, überhöhte 
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Geldbeträge für das Passieren von Checkpoints. Alternativ riskieren die Betroffenen, in die Lager 
zurückgeschickt zu werden (USCIRF 4.2021, S.2).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ BMI/BMLVS - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Bundesministerium für Landesverteidi­
gung und Sport [Österreich] (2017): Atlas: Middle East & North Africa, http://www.ecoi.net/file_uplo
ad/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf , Zugriff 21.7.2023
■ EASO/Lattimer - Lattimer, Mark (Autor), European Asylum Support Office (Herausgeber) (26.4.2017): 
Minorities and Vulnerable Groups - EASO COI Meeting Report Iraq: Practical Cooperation Meeting, 
25-26 April 2017, Brussels, https://www.ecoi.net/en/file/local/1404903/90_1501570991_easo-201
7-07-iraq-meeting-report.pdf , Zugriff 21.7.2023
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
■ ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20.11.2022): Asyllän­
derbericht zu Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094775/IRAK_ÖB Bericht_2022_11.odt, Zugriff 
12.7.2023 [Login erforderlich]
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United 
States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommen­
ded for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq Chapter AR2021.pdf, 
Zugriff 21.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious 
Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073956.html, Zugriff 21.7.2023
18.1 Sunnitische Araber
Letzte Änderung 2023-10-09 11:00
Die arabisch sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes 
bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungs­
zeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt 
(AA 28.10.2022, S.16). Das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die schiitisch dominierte 
föderale Regierung ist minimal, insbesondere in die formal den irakischen Sicherheitskräften 
eingegliederten, überwiegend schiitischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF). An­
dererseits besteht auch Misstrauen der schiitischen und kurdischen Bevölkerung gegenüber 
insbesondere jenen Sunniten, die unter Kontrolle des Islamischen Staats (IS) lebten. Diese wer­
den teilweise als mögliche IS-Kollaborateure und als Sicherheitsrisiko betrachtet (ÖB Bagdad 
20.11.2022, S.7). Über 600 sunnitische Männer und Buben, die 2016 im Zuge der Rückerobe­
rung der westlichen Gouvernements von PMF-Angehörigen entführt wurden, sind nach wie vor 
verschollen (FH 2023).
Seit 2014 werden junge, vorwiegend sunnitische Männer im Zuge von Anti-Terror-Operationen, 
aber auch an Kontrollpunkten festgenommen (AA 28.10.2022, S.7).
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Oft werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmati­
siert oder gar strafrechtlich verfolgt. Auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder 
vermeintlicher IS-Anhänger sind davon betroffen (AA 28.10.2022, S.16). Die Behörden nutzen 
das Antiterrorgesetz als Vorwand für die Inhaftierung von Personen ohne ordnungsgemäßes 
Verfahren. Dabei handelt es sich häufig um sunnitische Araber, darunter auch solche, die ver­
dächtigt würden, Verbindungen zum IS zu haben (USDOS 15.5.2023). Den Sicherheitskräften 
werden im Zuge dessen auch zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt (AA 
28.10.2022, S.7). Das Antiterrorgesetzt wird, sunnitischen Führungspersönlichkeiten zufolge 
auch benutzt, um sunnitische Proteste niederzuschlagen (USDOS 15.5.2023).
Es gibt Hunderte Beschwerden über falsche Anschuldigungen, Folter und gewaltsames Ver­
schwindenlassen im Zuge von Terrorismusvorwürfen, auch von Angehörigen verhafteter Per­
sonen. Sunnitischen Führern zufolge sind Sunniten, die wegen Terrorismusvorwürfen verhaftet 
wurden, besonders häufig von derartigen Übergriffen betroffen (USDOS 15.5.2023). Berich­
ten zufolge halten die Behörden Ehepartner und andere Familienangehörige von flüchtigen 
Personen, zumeist sunnitische Araber, die wegen Terrorismusvorwürfen gesucht werden, fest, 
damit diese sich stellen (USDOS 20.3.2023). Sunnitische Araber sollen etwa 90 % aller im Irak 
Inhaftierten Personen ausmachen, darunter 9.000 zum Tode Verurteilte (USDOS 15.5.2023).
Wie in den Vorjahren gibt es auch weiterhin glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungs­
kräfte, einschließlich der Bundespolizei, des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) und der PMF, 
Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Festnahme, in der Untersuchungshaft 
und nach der Verurteilung misshandeln und foltern (USDOS 20.3.2023). Darüber hinaus wer­
den schiitische Milizen, darunter auch solche, die unter dem Dach der PMF operieren, für Angriffe 
auf sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht, mutmaßlich als Vergeltung für IS-Verbrechen 
an Schiiten (USDOS 15.5.2023).
Über eine Million sunnitische Araber sind vertrieben. Viele von ihnen werden verdächtigt, den 
IS zu unterstützen und fürchten Vergeltungsmaßnahmen, wenn sie in ihre Häuser in den früher 
vom IS kontrollierten Gebieten zurückkehren (USCIRF 4.2021). Die PMF setzen ihre Unterdrü­
ckungspraktiken in sunnitischen Gebieten fort (BS 23.2.2022). Im November 2022 berichteten 
sunnitische Parlamentsabgeordnete, dass PMF-Kräfte und mit ihnen und Iran verbündete Mili­
zen vertriebene Sunniten in den Gouvernements Salah ad-Din, Diyala und Ninewa weiterhin an 
der Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete hindern (USDOS 15.5.2023). Da sich schiitische Milizen 
vielfach in Dörfern militärisch sowie wirtschaftlich festgesetzt haben, fürchten viele sunnitische 
Flüchtlinge eine Rückkehr (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.8).
Einige Regierungsbeamte ermöglichen weiterhin den willkürlichen demografischen Wandel, 
indem sie schiitischen und sunnitischen Muslimen Land und Wohnraum zur Verfügung stellten, 
damit sie in traditionell christliche Gebiete in der Ninewa-Ebene, wie den Unterbezirk Bartella, 
und in sunnitische Gebiete in den Provinzen Diyala und Babil, einschließlich des Bezirks Jurf 
as-Sakhar in der Provinz Babil, ziehen können (USDOS 15.5.2023).
Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Un­
terbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniyah im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, 
177
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aus denen kurdische Einheiten 2014 den IS vertrieben und dort die territoriale Kontrolle über­
nommen hatten. Gleichzeitig jedoch erlaubte die KRG kurdischen Dorfbewohnern, in diese 
Gebiete zurückzukehren (HRW 13.1.2021). Pro-iranische Milizen haben in Bagdad mit Drohun­
gen und gewaltsamer Einschüchterung unter anderem Sunniten genötigt, Eigentum aufzugeben 
(FH 2023). In Mossul, Ninewa, werden sunnitische Zivilisten von Milizionären der „ PMF Babylon“
und „ Shabak Hashd“ wahllos schikaniert, eingeschüchtert und verhaftet. Einige PMF-Fraktionen 
werden auch für die Massaker von Farhatiyah und Khailaniyah im Jahr 2020 in Salah ad-Din 
bzw. Diyala verantwortlich gemacht (BS 23.2.2022). Teile der sunnitischen Bevölkerung lehnen 
die PMF ab und fürchten deren Vorgehen. Manche sehen daher den IS als geringeres Übel an 
und dulden die Gruppe in ihren Gebieten (ÖB Bagdad 20.11.2022, S7).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/l
ocal/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2043505.html, Zugriff 16.8.2023
■ ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20.11.2022): Asyllän­
derbericht zu Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094775/IRAK_ÖB Bericht_2022_11.odt, Zugriff 
12.7.2023 [Login erforderlich]
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United 
States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommen­
ded for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq Chapter AR2021.pdf, 
Zugriff 21.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli­
gious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091863.html, Zugriff 12.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
18.2 Kurden
Letzte Änderung 2023-10-09 11:01
Schätzungen zufolge sind 15-20 % der irakischen Bevölkerung Kurden, die mehrheitlich im 
Norden des Irak leben (AA 28.10.2022, S.6).
Auch Kurden sind von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen betroffen, wenn sie 
außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI) leben. Nach dem Unabhängigkeitsreferendum von 
2017 hat die föderale Armee die zwischen der KRI und der föderalen Regierung sogenannten 
„ umstrittenen Gebiete“ größtenteils wieder unter die Kontrolle Bagdads gebracht. Das Verhältnis 
zwischen Kurden und Arabern in den Gebieten ist generell angespannt (AA 28.10.2022, S.16).
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Es gibt Berichte über willkürliche Festnahmen von Kurden, insbesondere in Ninewa, durch mit 
dem Iran verbündete PMF-Milizen (Volksmobilisierungskräfte) (USDOS 20.3.2023). Kurden be­
klagen Landraub und Vertreibung (Rudaw 9.12.2020; vgl. AA 28.10.2022, S.16). So gibt es 
immer wieder Meldungen über Landstreitigkeiten zwischen Kurden und Arabern, insbesondere 
im Gouvernement Kirkuk (Rudaw 9.12.2020). Im Dezember 2020 wurden beispielsweise die 
kurdischen Einwohner des Dorfes Palkana im Gouvernement Kirkuk gezwungen, ihre Häu­
ser zu verlassen (USDOS 30.3.2021; vgl. K24 15.12.2020, Rudaw 9.12.2020). Ein Kontingent 
bestehend aus Angehörigen der Irakischen Armee, der PMF und der Bundespolizei hat das 
Dorf gestürmt und unter Androhung von Haft und Gewalt von den kurdischen Einwohnern die 
Räumung ihrer Häuser verlangt (K24 15.12.2020; vgl. Rudaw 9.12.2020). Personen, die sich 
weigerten, wurden festgenommen (Rudaw 9.12.2020). Zu Hilfe gerufene lokale Polizei hat nicht 
eingegriffen (USDOS 30.3.2021).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ K24 - Kurdistan 24 (15.12.2020): Kurdistan Region Parliament warns of continued ’Arabization’ in 
Kirkuk, https://www.kurdistan24.net/en/story/23640-Kurdistan-Region-Parliament-warns-of-continu
ed-'Arabization'-in-Kirkuk , Zugriff 21.7.2023 [Login erforderlich]
■ Rudaw - Rudaw Media Network (9.12.2020): Kurds forced out of Kirkuk village: locals, https://www.
rudaw.net/english/middleeast/iraq/09122020, Zugriff 21.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
18.3 Faili-Kurden (Feyli-Kurden)
Letzte Änderung 2023-10-09 11:01
Faili-Kurden sind konfessionell Schiiten (Kirkuk Now 15.5.2020; vgl. USDOS 2.6.2022). Ethnisch 
sind sie Kurden (Kirkuk Now 15.5.2020). Sie sind eine ethnische Gruppe, die historisch gesehen 
auf beiden Seiten des Zagros-Gebirges entlang der irakisch-iranischen Grenze angesiedelt ist 
und als grenzübergreifende Bevölkerung betrachtet werden kann. Heute leben Faili-Kurden im 
Irak hauptsächlich in Bagdad (MRG 11.2017a; vgl. DFAT 16.1.2023, S.13) sowie in den östlichen 
Teilen der Gouvernements Diyala, Wassit (Kirkuk Now 15.5.2020; vgl. DFAT 16.1.2023, S.13), 
Missan und Basra. Auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) gibt es eine größere Zahl von 
Faili-Kurden. Sie sprechen einen eigenen kurdischen Dialekt, der ein Unter-Dialekt des Luri ist 
[Anm.: dem Persischen nah verwandt] (MRG 11.2017a). Angaben zur Zahl der Faili-Kurden im 
Irak unterscheiden sich je nach Quelle teils massiv: Sie reichen von 200.000-250.000 (Rudaw 
29.4.2018), über 800.000 (Kirkuk Now 15.5.2020), zwischen 500.000 bis zu einer Million (DFAT 
16.1.2023,S.13) und bis zu 1,5 Millionen (MRG 11.2017a; vgl. EWS/ISI 11.2019, S.11).
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