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Was die religiösen Gruppen betrifft, so geben 54 % der sunnitischen Muslime an, weniger als 
70.000 pro Monat zu zahlen, ebenso wie 30 % der Christen und 32 % der schiitischen Muslime 
(STDOK/IRFAD 2021, S. 38-42).
60 % der Befragten geben an, dass ihre Kinder keinen Zugang zu höherer und weiterführender 
Bildung haben, während dieser für 31 % der Befragten gegeben ist. Von den weiblich geführten 
Haushalten haben nur 25 % der Befragten Hochschulzugang, während es 37 % bei männlich 
geführten Haushalten sind. Regionale Unterschiede zeigen, dass in Basra 83 % keinen Zugang 
haben, ebenso wie 77 % in Mossul, aber nur 42 % in Bagdad. 65 % der Kurden geben an, 
dass sie keinen Zugang zur Hochschulbildung haben, während 58 % der Araber keinen Zugang 
haben. Der fehlende Zugang ist fast gleichmäßig auf die Konfessionen verteilt: 60 % der Christen, 
64 % der schiitischen Muslime und 64 % der sunnitischen Muslime. Weiters hat die Befragung 
ergeben, dass 58 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen und 34 % derjenigen, die 
weniger als 700.000 IQD verdienen, einen Zugang zu höherer Bildung haben (STDOK/IRFAD 
2021, S. 45-46).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
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ment/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2043505.html, Zugriff 16.8.2023
■ IOM - International Organization for Migration (16.2.2024): Information on the state of basic health­
care and access to education in Baghdad/Iraq, Auskunft per E-Mail
■ IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situ­
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Office for Immigration and Asylum
■ NRC - Norwegian Refugee Council (11.4.2022): Gaps in Formal Education in Iraq, https://www.nrc.
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■ STDOK/IRFAD - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] 
(Herausgeber), Iraqi Foundation for Analysis and Development (Autor) (2021): Dossier Iraq; Socio-
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19.3 Sexuelle Minderheiten
Letzte Änderung 2024-03-28 11:02
Das Strafgesetzbuch des Irak verbietet gleichgeschlechtliche Intimität nicht (HRW 13.1.2022; 
vgl. AA 28.10.2022, S.13, FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.31). Das Strafgesetzbuch stellt jedoch 
einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe, wenn die Beteiligten jünger 
als 18 Jahre sind (USDOS 20.3.2023). Nach Artikel 394 ist jedoch das Eingehen einer au­
ßerehelichen sexuellen Beziehung strafbar (HRW 13.1.2022; vgl. AA 28.10.2022, S.13, DFAT 
16.1.2023, S.31). In welchem Ausmaß andere Gesetze, wie z.B. die Artikel 400 bis 402, die 
sich mit unsittlichen Handlungen auseinandersetzen, gegen gleichgeschlechtliche Beziehungen 
angewendet werden können, ist nicht bekannt (AA 28.10.2022, S.13-14). Artikel 401 bestraft 
unsittliches Verhalten in der Öffentlichkeit mit bis zu sechs Monaten Haft (HRW 13.1.2022; vgl. 
USDOS 20.3.2023). Es handelt sich um eine vage Bestimmung, die zur Verfolgung sexueller 
und gleichgeschlechtlicher Minderheiten herangezogen werden kann, auch wenn kein derartiger 
Fall dokumentiert ist (HRW 13.1.2021; vgl. UNHRCOM 16.8.2022, S.3). Erwachsene, die we­
gen einvernehmlichen außerehelichen Geschlechtsverkehrs, einschließlich Sodomie (nach dem 
Gesetz definiert als Analverkehr zwischen zwei Männern), mit einem anderen Erwachsenen ver­
urteilt werden, können mit bis zu sieben Jahren Haft bestraft werden. Verurteilungen sind jedoch 
aufgrund hoher Beweisanforderungen - das Ertappen in flagranti - und der gesellschaftlichen 
Norm, darüber nicht zu sprechen, selten (USDOS 20.3.2023).
Angehörige sexueller Minderheiten (lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und/oder inter­
sexuelle Menschen, LGBTIQ+) genießen aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung nicht die 
gleichen politischen Rechte und haben keine parteipolitische Vertretung (FH 2023). Homose­
xualität wird weitgehend tabuisiert und von großen Teilen der Bevölkerung als unvereinbar mit 
Religion und Kultur abgelehnt (AA 28.10.2022, S.13). Transgenderpersonen ist es weder mög­
lich, auf legalem Weg geschlechtsangleichende Operationen oder eine Hormonersatztherapie 
zu erhalten, noch rechtliche Dokumente, die ihrer Geschlechtsidentität entsprechen (USDOS 
20.3.2023).
Homosexuelle leben ihre Sexualität meist gar nicht oder nur heimlich aus und sehen sich Dis­
kriminierung und sozialer Ausgrenzung und Ächtung ausgesetzt (AA 28.10.2022, S.13; vgl. FH 
2023, DFAT 16.1.2023, S.31). LGBTIQ+-Personen sind mitunter auch mit der Verweigerung 
von Arbeitsplätzen und Dienstleistungen, einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie mit 
Mobbing oder dem Ausschluss vom Bildungswesen konfrontiert (DFAT 16.1.2023, S.32).
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Es besteht für LGBTIQ+-Personen ein hohes Risiko, Ziel von Gewalt zu werden (AA 28.10.2022, 
S.13; vgl. FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.31), bis hin zu Ehrenmorden (AA 28.10.2022, S.13; vgl. 
DFAT 16.1.2023, S.31).
Gefahr für LGBTIQ+-Personen geht einerseits von ihren Familien und ihren Gemeinschaften aus 
(DFAT 16.1.2023, S.31), andererseits werden auch Sicherheitskräfte, einschließlich staatlich 
geförderte Milizen, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen beschuldigt, gewaltsam gegen 
LGBTIQ+-Personen vorzugehen (DFAT 16.1.2023, S.31; vgl. HRW 12.1.2023). Milizen haben 
in den letzten Jahren wiederholt Mitglieder sexueller Minderheiten bedroht und verfolgt und 
werden mit Ermordungen von homosexuellen Männern in Verbindung gebracht (AA 28.10.2022, 
S.13; vgl. HRW 13.1.2022, BS 23.2.2022, S.14). Die Gruppen, die in die schwersten Übergriffe 
verwickelt sind, sind Asa’ib Ahl al-Haqq, Atabat Mobilization, Badr Organization, Kata’ib Hiz­
bollah, Raba Allah Group und Saraya as-Salam (HRW 23.3.2022). Auch staatliche Behörden 
werden damit in Verbindung gebracht (BS 23.2.2022, S.14). Angehörige sexueller Minderheiten 
werden von Angehörigen bewaffneter Gruppen entführt, vergewaltigt, gefoltert und getötet, von 
Polizeibeamten verhaftet und ebenfalls der Gewalt ausgesetzt (HRW 23.3.2022).
Nach Angaben von NGOs haben Iraker, die aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen 
sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität schwere Diskriminierung, Folter, Körperverlet­
zung oder Todesdrohungen erleiden, keine Möglichkeit, gegen diese Handlungen vor Gerichten 
oder staatlichen Institutionen vorzugehen (USDOS 20.3.2023). Staatlicher Schutz vor Über­
griffen ist unzureichend oder nicht vorhanden (DFAT 16.1.2023, S.31; vgl.USDOS 20.3.2023, 
HRW 13.1.2022). Ein 2012 gegründetes Regierungskomitee, das sich mit dem Missbrauch von 
sexuellen Minderheiten befasst, unternahm nur wenige konkrete Schritte, um diese zu schützen, 
bevor es sich auflöste (HRW 13.1.2021). Die Polizei wird mitunter eher als Bedrohung, denn 
als Schutz empfunden (AA 28.10.2022, S.13). Für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte, 
inklusive Milizen, herrscht weitgehend Straflosigkeit (HRW 12.1.2023).Staatliche Rückzugsorte 
für Angehörige sexueller Minderheiten gibt es nicht, die Anzahl privater Schutzinitiativen ist sehr 
beschränkt (AA 28.10.2022, S.13).
In Folge öffentlicher Entrüstung nach dem Hissen der Regenbogenflaggen auf dem gemein­
samen Gelände der britischen, kanadischen und EU-Botschaft im Mai 2020 wurden um die elf 
Angehörige sexueller Minderheiten mutmaßlich wegen ihrer sexuellen Orientierung getötet (AA 
28.10.2022, S.13). Im Jahr 2021 wurden Angehörige sexueller Minderheiten, sowie Personen, 
die als solche wahrgenommen wurden, an Checkpoints körperlich, verbal und sexuell belästigt. 
Angehörige sexueller Minderheiten wurden willkürlich verhaftet und in Polizeigewahrsam Miss­
handlungen wie Folter, erzwungenen Analuntersuchungen, schweren Schlägen und sexueller 
Gewalt ausgesetzt (HRW 13.1.2022). HRW dokumentierte auch Fälle digitaler Überwachung 
durch bewaffnete Gruppen in sozialen Medien und bei gleichgeschlechtlichen Dating-Seiten 
(HRW 13.1.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.32). Im Februar 2022 wurde eine Transfrau von ihrem 
Bruder in Duhok ermordet (DFAT 16.1.2023, S.31).
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Ende 2022 rief Muqtada as-Sadr zum Kampf gegen die LGBTIQ+-Gemeinschaft auf, wobei er 
klarstellte, dass dieser Kampf nicht mit Gewalt, Mord oder Drohungen geführt werden solle, son­
dern mit Bildung, Bewusstsein, Logik und hohen moralischen Standards (USDOS 20.3.2023). 
Kurz darauf wurde ein Gesetzesentwurf zum Verbot von „ LGBTIQ+-Propaganda“ eingebracht, 
unterstützt von 25 Abgeordneten, dessen Vorlage zur Abstimmung jedoch von Parlaments­
sprecher al-Halbusi abgelehnt wurde, mit der Begründung, dass die bestehenden Gesetze 
homosexuelles Verhalten ausreichend kriminalisieren würden (USDOS 20.3.2023).
Auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) sind Angehörige sexueller Minderheiten Einschüchterun­
gen und Drohungen, Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Verhaftungen 
von Mitgliedern der LGBTIQ+-Gemeinschaft sind laut der Direktorin von Rasan in der KRI immer 
noch an der Tagesordnung (IPS 25.11.2022). Im April 2021 haben kurdische Sicherheitskräfte 
in Sulaymaniyah mehrere schwule Männer verhaftet. Der Operationsleiter gab zuvor an, dass 
sich die Razzia gegen„ Unmoral“ richte (VOA 9.4.2021; vgl. USDOS 12.4.2022, IPS 25.11.2022). 
Den Behörden zufolge handelt es sich hierbei um eine Operation im Kampf gegen Prostitution 
(VOA 9.4.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Schikanen erstrecken sich auch auf Unterstützer der 
Gemeinschaft (IPS 25.11.2022).
Im September 2022 wurde dem kurdischen Parlament ein Gesetzesentwurf zum „ Verbot der 
Förderung von Homosexualität“ vorgelegt. Laut diesem Gesetzesentwurf würden Personen 
oder Gruppen, die sich für LGBTIQ+-Rechte einsetzen oder „ für Homosexualität werben“, mit 
einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden können (HRW 12.1.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, 
S.31). Das Strafmaß kannbis zu einem Jahr Haft und eine Geldstrafe von bis zu 5 Million IQD 
[rund 3.540 EUR, Stand August 2023] ausmachen (DFAT 16.1.2023, S.31). Im Jahr 2022 stellte 
die kurdische NGO Rasan ihre Tätigkeiten wegen fehlender Registrierung ein, nachdem sie 
mit drei Klagen konfrontiert wurde. Ihr wurde unter anderem vorgeworfen, sich ohne passende 
Registrierung für LGBTIQ+-Personen eingesetzt zu haben (USDOS 20.3.2023).
Anfang August 2023 hat die irakische Medienaufsichtsbehörde, die Kommunikations- und Me­
dienkommission (CMC), angeordnet, dass alle im Irak tätigen Medien- und Social-Media-Un­
ternehmen, sowie alle von der CMC lizenzierten Telefon- und Internetunternehmen den Begriff 
„ Homosexualität“ nicht mehr verwenden dürfen und stattdessen von „ sexueller Abweichung“
sprechen müssen. Auch der Begriff „ Geschlecht“ (gender) ist verboten. Einem Regierungsspre­
cher zufolge sei die Strafe für einen Verstoß gegen diese Vorschrift noch nicht festgelegt, sie 
könne aber eine Geldstrafe beinhalten (REU 9.8.2023).
Quellen
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Harassment, Stigma and Death, https://www.ipsnews.net/2022/11/lgtbi-community-in-iraq-defendi
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gtbi-community-in-iraq-defending-identity-face-harassment-stigma-death , Zugriff 17.8.2023
■ REU - Reuters (9.8.2023): Iraq bans media from using term ‘homosexuality’, says they must use 
‘sexual deviance’, https://www.reuters.com/world/middle-east/iraq-bans-media-using-term-homos
exuality-says-they-must-use-sexual-deviance-2023-08-08/ , Zugriff 18.8.2023
■ UNHRCOM - United Nations UN Human Rights Committee (16.8.2022): Concluding observations 
on the sixth periodic report of Iraq [CCPR/C/IRQ/CO/6], https://www.ecoi.net/en/file/local/2077747
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
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voanews.com/extremism-watch/lgbtq-members-face-threats-iraqi-kurdistan , Zugriff 17.8.2023
19.4 Menschen mit Behinderung oder besonderen Bedürfnissen
Letzte Änderung 2023-10-09 16:25
Der Irak hat eine der weltweit höchsten Raten an Menschen mit Behinderungen (OHCHR 
11.9.2019; vgl. DFAT 16.1.2023, S.32, HRW 13.1.2022). Dieser hohe Anteil an Menschen mit 
Behinderungen geht zum Teil auf konfliktbedingte Verletzungen, durch Kämpfe, terroristische 
Angriffe sowie Sprengsätze und Minen zurück. Weitere Faktoren sind Geburtsfehler, die durch 
mit Uran angereicherte Waffen verursacht wurden, die während der Konflikte von 1990 und 
2003 zum Einsatz kamen, sowie chronische Krankheiten. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung 
leidet an psychischen Beeinträchtigungen (DFAT 16.1.2023, S.32).
Der Irak hat das internationale Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinde­
rungen 2012 ratifiziert (AA 25.10.2021, S.20). Laut Verfassung garantiert die Regierung durch 
Gesetze und Verordnungen die soziale und gesundheitliche Sicherheit von Menschen mit Be­
hinderungen, unter anderem durch den Schutz vor Diskriminierung und die Bereitstellung von 
Wohnraum und speziellen Pflege- und Rehabilitationsprogrammen (USDOS 20.3.2023). Das 
Gesetz Nr. 38 aus dem Jahr 2013 über die Betreuung von Menschen mit Behinderungen und 
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besonderen Bedürfnissen wird mangelhaft umgesetzt (OHCHR 11.9.2019). Trotz dieser Verfas­
sungsgarantien gibt es keine Gesetze, welche die Diskriminierung von Menschen mit körperli­
chen, sensorischen, geistigen oder psychischen Behinderungen verbieten (USDOS 20.3.2023).
Menschen mit Behinderungen haben nur begrenzten Zugang zu Beschäftigung (USDOS 
20.3.2023). Es gibt Beschäftigungsquoten für Arbeitnehmer mit Behinderungen im öffentlichen 
und privaten Sektor (DFAT 16.1.2023, S.32-33). Im öffentlichen Sektor ist es eine 5 %-Quote 
für invalide Personen (USDOS 20.3.2023), im privaten Sektor ist es eine 3 %-Quote (DFAT 
17.8.2020, S.48). Dieselben gesetzlichen Quoten gelten in der Kurdistan Region Irak (KRI) 
(USDOS 20.3.2023). Diskriminierung bei der Beschäftigung besteht jedoch weiterhin (USDOS 
20.3.2023). Das Arbeitsministerium betreibt jedoch mehrere Einrichtungen für Kinder und junge 
Erwachsene mit Behinderungen (USDOS 20.3.2023).
Menschen mit Behinderungen haben Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, Beschäftigung, 
Gesundheitsdiensten, Informationen, Kommunikation, Gebäuden, Verkehrsmitteln, dem Justiz­
system oder anderen staatlichen Dienstleistungen (USDOS 20.3.2023).
Das Arbeitsministerium des Irak leitet eine unabhängige Kommission für die Betreuung von Men­
schen mit Behinderungen. In der KRI leitet der stellvertretende Minister für Arbeit und Soziales 
eine vergleichbare Kommission, die von einem eigenen Direktor innerhalb des Ministeriums 
verwaltet wird. Jeder irakische Staatsbürger, der sich um staatliche Dienstleistungen im Zusam­
menhang mit Behinderungen bewirbt, muss zunächst eine Kommissionsbewertung erhalten 
(USDOS 20.3.2023). Stigmatisierung, geografische Entfernung und Zugänglichkeit halten Be­
richten zufolge viele Menschen mit Behinderungen davon ab, sich für Leistungen zu registrieren 
(DFAT 16.1.2023, S.33). Insgesamt haben Menschen mit Behinderungen nur begrenzten Zugang 
zu Bildung, Beschäftigung und Gesundheitsdiensten, Informationen, Kommunikation, Gebäu­
den, Verkehrsmitteln, dem Justizsystem oder anderen staatlichen Dienstleistungen (USDOS 
20.3.2023).
Menschen mit Behinderungen sind in Höhe von 10 % ihres Einkommens von der Steuer befreit 
und haben Anspruch auf zinsgünstige Darlehen und monatliche Geldleistungen, die ihren Be­
dürfnissen entsprechen. Vollzeitpflegekräfte, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, 
erhalten ein monatliches Gehalt in der Höhe des Mindestlohns des öffentlichen Dienstes (DFAT 
17.8.2020, S.48). Für Menschen mit körperlichen Behinderungen stehen zusätzlich öffentlich 
finanzierte Hilfsmittel (wie Rollstühle, Krücken und Stöcke) zur Verfügung, die jedoch Berichten 
zufolge einen sehr niedrigen Standard aufweisen (DFAT 16.1.2023, S.33).
Im Jahr 2009 wurde Gesetz 20 erlassen (Änderungen 2015 und 2019), das erstmals Opfern 
u.a. von Militäroperationen, militärischen Irrtümern und terroristischen Akten Kompensationen 
zuspricht (MRG 21.1.2020, S.12; vgl. BS 23.2.2022, S.25). Dies gilt auch für teilweise oder voll­
ständige Invalidität. Bei einer Invalidität von 75-100 % kann den Opfern entweder eine einmalige 
Zahlung von fünf Millionen Irakischen Dinar (IQD) [Anm.: ca. 2.894 EUR] oder eine monatliche 
Zuwendung gewährt werden. Bei einer Invalidität von 50-75 % beträgt der Zuschuss drei bis 4,5 
Millionen IQD [Anm.: ca. 1.737-2.605 EUR], bei einer Invalidität von weniger als 50 % beträgt der 
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Zuschuss 2,5 Millionen IQD [Anm.: ca. 1.447 EUR] (MRG 21.1.2020, S.14). Einwohner von vor­
mals vom Islamischen Staat (IS) kontrollierten Gebieten wie Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und 
Salah ad-Din haben Anspruch auf Entschädigung. Die Antragsteller müssen ihren Anspruch bei 
einem von mehreren speziellen Entschädigungsausschüssen (Unterausschüssen) im ganzen 
Irak einreichen (BS 23.2.2022, S.25).
Das Gesundheitsministerium stellt, sofern verfügbar, medizinische Versorgung, Leistungen und 
Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen bereit. Auch andere Stellen, einschließlich des 
Amtes des Premierministers, können solche Leistungen gewähren. Das Arbeitsministerium stellt 
Darlehensprogramme für Menschen mit Behinderungen für die Berufsausbildung bereit (USDOS 
20.3.2023). Der Prozess, nach dem entschieden wird, wer Unterstützung bekommt, wird von Be­
hindertenanwälten als politisiert beschrieben. Wer z.B. im Dienst der Volksmobilisierungskräfte 
(PMF) verletzt wird, bekommt leichter Unterstützung, während jemand, der im Iran-Irak-Konflikt 
der 1980er Jahre gegen den Iran gekämpft hat, Gefahr läuft, seine Leistungen zu verlieren 
(DFAT 16.1.2023, S.33).
Obwohl ein Dekret des Ministerrats aus dem Jahr 2016 den Zugang zu Gebäuden sowie zu 
Bildungs- und Arbeitseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen anordnet, schränkt die 
unvollständige Umsetzung den Zugang weiterhin ein (USDOS 20.3.2023). Die Möglichkeiten für 
integrative Bildung sind nach wie vor begrenzt. Ein Gesetz aus den 1950er Jahren, nach dem 
gehörlose Kinder die Schule nach der vierten Klasse verlassen mussten, wurde erst kürzlich 
aufgehoben, und die ersten gehörlosen Schüler wurden 2021 in eine Regelschule eingeschult 
(DFAT 16.1.2023, S.33).
Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen ist nach wie vor weit verbreitet, insbesondere 
wenn es sich um Personen mit psychischen Behinderungen oder um Frauen mit Behinderungen 
handelt (UNCRPD 23.10.2019, S.3). Frauen mit Behinderungen sind mit einem besonderen 
Stigma konfrontiert, da ihre Behinderungweithin als „ Schande für die Familie“ angesehen wird. 
Vielen ist es nicht erlaubt, das Haus zu verlassen oder von Außenstehenden gesehen zu werden 
(DFAT 16.1.2023, S.33).
Der Irak hat es versäumt, die politischen Rechte, insbesondere das Wahlrecht, für Iraker mit Be­
hinderungen sicherzustellen. Menschen mit Behinderungen wird das Wahlrecht häufig faktisch 
verweigert. Diskriminierende Rechtsvorschriften entziehen z.B. Personen, die nach dem Gesetz 
„ nicht voll geschäftsfähig“ sind, das Wahlrecht. Auch unzugängliche Wahllokale, sowie rechtliche 
und politische Hindernisse, wie etwa Anforderungen an ein bestimmtes Bildungsniveau, das 
viele Menschen mit Behinderungen nicht erreichen können, zählen dazu (HRW 13.1.2022).
In der KRI kommt es wiederholt zu Protesten von Menschen mit Behinderungen, die eine Ver­
besserung der finanziellen und Lebensbedingungen fordern. Behindertenverbände berichten 
über Diskriminierung in der Beschäftigung und dass Sozialversicherungszahlungen der Regie­
rung nicht ausreichen würden. Beschwerden umfassen unter anderem auch gesellschaftliche 
Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung, auch durch Lehrer. Die 5 %-Quote in der 
Beschäftigung wird nicht umgesetzt. In mehr als 98 % der öffentlichen Gebäude, Parks und 
232
238

Verkehrsmittel fehlen angemessene Einrichtungen zur Unterstützung von Menschen mit Behin­
derungen und für viele Jugendliche mit geistigen und körperlichen Behinderungen mangelt es 
an Zugang zu Bildungsmöglichkeiten (USDOS 20.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2063378/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2021),_25.10.2021.pdf , Zugriff 24.8.2023 [Login 
erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/l
ocal/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
20.6.2023
■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
■ MRG - Minority Rights Group (21.1.2020): Mosul after the Battle: Reparations for civilian harm and 
the future of Ninewa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2023155/MRG_CFR_Iraq_EN_Jan201.pdf, 
Zugriff 17.8.2023
■ OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (11.9.2019): Committee 
on the Rights of Persons with Disabilities discusses the impact of the armed conflict on persons with 
disabilities in Iraq, https://reliefweb.int/report/iraq/committee-rights-persons-disabilities-discusses-i
mpact-armed-conflict-persons , Zugriff 17.8.2023
■ UNCRPD - United Nations Committee on the Rights of Persons with Disabilities (23.10.2019): Con­
cluding observations on the initial report of Iraq [CRPD/C/IRQ/CO/1], https://www.ecoi.net/en/file/l
ocal/2019535/G1931119.pdf, Zugriff 17.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
19.5 Berufsgruppen & Menschen, die einer bestimmten Beschäftigung nachgehen
Letzte Änderung 2023-10-09 15:50
Journalisten, Blogger, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte 
sowie Mitglieder des Sicherheitsapparats, wie Polizisten und Soldaten, sind besonders gefährdet. 
Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig 
Opfer von Entführungen und gezielten Attentaten. Die Täter sind meist Angehörige von Milizen 
oder des Islamischen Staates (IS). Auch Anwälte von mutmaßlichen IS-Mitgliedern sind vermehrt 
Bedrohungen ausgesetzt (AA 28.10.2022, S.15).
Auch Gewalt gegen medizinisches Personal ist ein ernstes Problem (DFAT 16.1.2023, S.8). 
So wirdmedizinisches Personal immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen (AA 
28.10.2022, S.15). Eine Umfrage aus dem Jahr 2021 ergab, dass 87 % der Ärzte im Irak in den 
letzten sechs Monaten Gewalt erlebt hatten. Es gibt Berichte über Ärzte und Krankenschwestern, 
die von den Familien und Stämmen der verstorbenen Patienten aus Rache angegriffen werden. 
Es gibt auch Berichte über Stämme, die von Ärzten „ Stammesstrafen“ für tatsächliche oder 
233
239

erfundene Kunstfehler erpressen. Viele Ärzte haben daraufhin das Land verlassen oder sich 
anderen Berufen zugewandt (DFAT 16.1.2023, S.8-9).
Das Verbot des Alkoholkonsums für Muslime hindert muslimische Geschäftsinhaber daran, Ge­
nehmigungen für den Alkoholverkauf zu beantragen (USDOS 15.5.2023). Christen und andere 
religiöse Minderheiten werden deshalb als Strohmänner benutzt, um dieses Verbot zu umgehen 
(USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.19). Es sind daher fast ausschließlich Angehörige 
von Minderheiten, die Alkohol verkaufen, vor allem Jesiden und Christen (AA 28.10.2022, S.15; 
vgl. USDOS 15.5.2023) sowie Mandäer-Sabäer (USDOS 15.5.2023). Läden, die Alkohol ver­
kaufen bzw. deren Inhaber und Angestellte, werden immer wieder Ziel von Entführungen oder 
Anschlägen (AA 28.10.2022, S.15; vgl. DFAT 16.1.2023, S.19). Volksmobilisierungseinheiten 
(PMF) verübten eine Reihe von Angriffen auf Unternehmen im Besitz religiöser Minderheiten 
in Bagdad, darunter auch auf christliche und jesidische Alkoholgeschäfte (USDOS 2.6.2022), 
Berichten zufolge, damit die Besitzer Bestechungs- und Schutzgelder an die Milizen zahlen (US­
DOS 15.5.2023). Im November 2021 wurde das Haus einer christlichen Familie, die ab-Haus 
Alkohol mit einer Lizenz handelt, zum wiederholten Male angegriffen (USDOS 2.6.2022).
Am 4.3.2023 hat die Koalition as-Sudanis ein Verbot für den Import, die Herstellung und den Ver­
kauf von alkoholischen Getränken aller Art verabschiedet. Bei Verstößen sind Bußen zwischen 
10 und 25 Millionen Dinar (IQD) (~6.300 bis 15.700 EUR) vorgesehen (AlMon 12.3.2023). Be­
sonders Christen und Jesiden, die den überwiegenden Alkoholhandel betreiben, sehen dieses 
Gesetz als problematisch an. In den vergangenen Jahren kam es zu Angriffen wegen dieser 
Beschäftigung und sie befürchten eine Zunahme der Gewalt (AlMon 12.3.2023). Das Gesetz 
wird als verfassungswidrig und als Mittel einer ethno-konfessionellen Diskriminierung kritisiert 
(AlMon 12.3.2023).
Auch Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder aus­
ländische Unternehmen arbeiten, werden ebenfalls immer wieder Ziel von Entführungen oder 
Anschlägen (AA 28.10.2022, S.15).
Im Juli 2023 gab es zwei Angriffe mit Bomben (IED) auf Konvois mit lokalen Fahrern, die Nach­
schub für die USA transportierten. Davor fand der letzte derartige Übergriff im Februar 2023 
statt (Wing 2.8.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ AlMon - Al Monitor (12.3.2023): ’Iraq is not an Islamic country’: Minorities protest Baghdad’s alcohol 
ban as unconstitutional, https://www.al-monitor.com/originals/2023/03/iraq-not-islamic-country-min
orities-protest-baghdads-alcohol-ban-unconstitutional , Zugriff 30.3.2023
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
234
240

■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli­
gious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091863.html, Zugriff 12.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious 
Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073956.html, Zugriff 21.7.2023
■ Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2023): Violence In Iraq Continues To Decline For 3rd Month, 
http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/08/violence-in-iraq-continues-to-decline.html , Zugriff 
18.8.2023
19.6 Ex-Ba‘athisten
Letzte Änderung 2023-10-09 15:50
Die Arabische Sozialistische Ba‘ath-Partei war im Jahr 1963 und dann zwischen 1968 und 2003, 
bis zum Fall von Saddam Hussein, die herrschende Partei des Irak (EB o.D.). Mit der neuen 
Verfassung von 2005 wurde die Ba‘ath Partei verboten (EUAA 6.2022, S.103; vgl. UKHO 1.2021, 
S.10). Ebenso ist es untersagt, Unterstützung für die verbotene Ba’ath-Partei zu bekunden 
(USDOS 20.3.2023).
Nach dem Fall des Regimes Saddam Husseins durchlief der Irak eine Ent-Ba‘athifizierung, die 
die Auflösung der Ba‘ath-Partei und verschiedener, mit ihr verbundener Organisationen, um­
fasste. Es kam zu Verhaftungen ehemaliger hochrangiger Parteimitglieder sowie zur Säuberung 
des Staatsapparates, der Streitkräfte und der öffentlichen Verwaltung (UKHO 1.2020, S.15-16; 
vgl. ICTJ 3.2013, S.11). Im Zuge der Ent-Ba‘athifizierung wurden mit Wirkung vom 16.4.2003 
alle militärischen Dienstgrade und Titel annulliert, Wehrpflichtige und Mitarbeiter entlassen (ICTJ 
3.2013, S.12). In späterer Zeit konnten manche Ba‘ath Mitglieder wieder in den Dienst genom­
men werden, oft nach einem Rehabilitationskurs, die Kriterien für die Wiedereinsetzung waren 
jedoch unklar (ICTJ 3.2013, S.28). Schrittweise aufeinander folgende Gesetze zur Entfernung 
von Ba‘athisten aus dem öffentlichen Dienst basierten auf Schuld durch Assoziierung anstatt 
individuell begangener und nachgewiesener Verbrechen und waren überproportional gegen 
Sunniten gerichtet (EUISS 10.2017, S.1-2).
Einige mittel- bis hochrangige Ba‘athisten sind für schwere, unter dem Saddam-Regime began­
gene Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Darüber hinaus wird berichtet, dass einige 
frühere Ba‘athisten Verbindungen zum Islamischen Staat (IS) oder zu anderen aufständischen 
Organisationen, wie der „Armee der Männer des Naqshbandi-Ordens“ (JRTN, Jaysh Rijal al-Ta­
riqa al-Naqshbandiyya) haben (UKHO 1.2020, S.5).
Obwohl viele Mitglieder der Ba’ath-Partei schiitisch waren, waren Sunniten in den oberen Rän­
gen der Partei, im Militär und in den Sicherheitsdiensten überproportional vertreten (ICTJ 3.2013, 
S.4). Sunniten stellen die Ent-Ba‘athifizierung wiederholt als „ Ent-Sunnifizierung“ dar und bekla­
gen, dass der Prozess zu einem Instrument konfessioneller Politik geworden ist (ICTJ 3.2013, 
S.17). Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Ba‘ath-Partei ist, so­
weit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig aufgrund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten 
in Haft. Viele von ihnen haben weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 
28.10.2022, S.15-16).
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