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Zuschuss 2,5 Millionen IQD [Anm.: ca. 1.447 EUR] (MRG 21.1.2020, S.14). Einwohner von vor­
mals vom Islamischen Staat (IS) kontrollierten Gebieten wie Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und 
Salah ad-Din haben Anspruch auf Entschädigung. Die Antragsteller müssen ihren Anspruch bei 
einem von mehreren speziellen Entschädigungsausschüssen (Unterausschüssen) im ganzen 
Irak einreichen (BS 23.2.2022, S.25).
Das Gesundheitsministerium stellt, sofern verfügbar, medizinische Versorgung, Leistungen und 
Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen bereit. Auch andere Stellen, einschließlich des 
Amtes des Premierministers, können solche Leistungen gewähren. Das Arbeitsministerium stellt 
Darlehensprogramme für Menschen mit Behinderungen für die Berufsausbildung bereit (USDOS 
20.3.2023). Der Prozess, nach dem entschieden wird, wer Unterstützung bekommt, wird von Be­
hindertenanwälten als politisiert beschrieben. Wer z.B. im Dienst der Volksmobilisierungskräfte 
(PMF) verletzt wird, bekommt leichter Unterstützung, während jemand, der im Iran-Irak-Konflikt 
der 1980er Jahre gegen den Iran gekämpft hat, Gefahr läuft, seine Leistungen zu verlieren 
(DFAT 16.1.2023, S.33).
Obwohl ein Dekret des Ministerrats aus dem Jahr 2016 den Zugang zu Gebäuden sowie zu 
Bildungs- und Arbeitseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen anordnet, schränkt die 
unvollständige Umsetzung den Zugang weiterhin ein (USDOS 20.3.2023). Die Möglichkeiten für 
integrative Bildung sind nach wie vor begrenzt. Ein Gesetz aus den 1950er Jahren, nach dem 
gehörlose Kinder die Schule nach der vierten Klasse verlassen mussten, wurde erst kürzlich 
aufgehoben, und die ersten gehörlosen Schüler wurden 2021 in eine Regelschule eingeschult 
(DFAT 16.1.2023, S.33).
Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen ist nach wie vor weit verbreitet, insbesondere 
wenn es sich um Personen mit psychischen Behinderungen oder um Frauen mit Behinderungen 
handelt (UNCRPD 23.10.2019, S.3). Frauen mit Behinderungen sind mit einem besonderen 
Stigma konfrontiert, da ihre Behinderungweithin als „ Schande für die Familie“ angesehen wird. 
Vielen ist es nicht erlaubt, das Haus zu verlassen oder von Außenstehenden gesehen zu werden 
(DFAT 16.1.2023, S.33).
Der Irak hat es versäumt, die politischen Rechte, insbesondere das Wahlrecht, für Iraker mit Be­
hinderungen sicherzustellen. Menschen mit Behinderungen wird das Wahlrecht häufig faktisch 
verweigert. Diskriminierende Rechtsvorschriften entziehen z.B. Personen, die nach dem Gesetz 
„ nicht voll geschäftsfähig“ sind, das Wahlrecht. Auch unzugängliche Wahllokale, sowie rechtliche 
und politische Hindernisse, wie etwa Anforderungen an ein bestimmtes Bildungsniveau, das 
viele Menschen mit Behinderungen nicht erreichen können, zählen dazu (HRW 13.1.2022).
In der KRI kommt es wiederholt zu Protesten von Menschen mit Behinderungen, die eine Ver­
besserung der finanziellen und Lebensbedingungen fordern. Behindertenverbände berichten 
über Diskriminierung in der Beschäftigung und dass Sozialversicherungszahlungen der Regie­
rung nicht ausreichen würden. Beschwerden umfassen unter anderem auch gesellschaftliche 
Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung, auch durch Lehrer. Die 5 %-Quote in der 
Beschäftigung wird nicht umgesetzt. In mehr als 98 % der öffentlichen Gebäude, Parks und 
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Verkehrsmittel fehlen angemessene Einrichtungen zur Unterstützung von Menschen mit Behin­
derungen und für viele Jugendliche mit geistigen und körperlichen Behinderungen mangelt es 
an Zugang zu Bildungsmöglichkeiten (USDOS 20.3.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2063378/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2021),_25.10.2021.pdf , Zugriff 24.8.2023 [Login 
erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/l
ocal/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
20.6.2023
■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
■ MRG - Minority Rights Group (21.1.2020): Mosul after the Battle: Reparations for civilian harm and 
the future of Ninewa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2023155/MRG_CFR_Iraq_EN_Jan201.pdf, 
Zugriff 17.8.2023
■ OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (11.9.2019): Committee 
on the Rights of Persons with Disabilities discusses the impact of the armed conflict on persons with 
disabilities in Iraq, https://reliefweb.int/report/iraq/committee-rights-persons-disabilities-discusses-i
mpact-armed-conflict-persons , Zugriff 17.8.2023
■ UNCRPD - United Nations Committee on the Rights of Persons with Disabilities (23.10.2019): Con­
cluding observations on the initial report of Iraq [CRPD/C/IRQ/CO/1], https://www.ecoi.net/en/file/l
ocal/2019535/G1931119.pdf, Zugriff 17.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
19.5 Berufsgruppen & Menschen, die einer bestimmten Beschäftigung nachgehen
Letzte Änderung 2023-10-09 15:50
Journalisten, Blogger, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte 
sowie Mitglieder des Sicherheitsapparats, wie Polizisten und Soldaten, sind besonders gefährdet. 
Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig 
Opfer von Entführungen und gezielten Attentaten. Die Täter sind meist Angehörige von Milizen 
oder des Islamischen Staates (IS). Auch Anwälte von mutmaßlichen IS-Mitgliedern sind vermehrt 
Bedrohungen ausgesetzt (AA 28.10.2022, S.15).
Auch Gewalt gegen medizinisches Personal ist ein ernstes Problem (DFAT 16.1.2023, S.8). 
So wirdmedizinisches Personal immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen (AA 
28.10.2022, S.15). Eine Umfrage aus dem Jahr 2021 ergab, dass 87 % der Ärzte im Irak in den 
letzten sechs Monaten Gewalt erlebt hatten. Es gibt Berichte über Ärzte und Krankenschwestern, 
die von den Familien und Stämmen der verstorbenen Patienten aus Rache angegriffen werden. 
Es gibt auch Berichte über Stämme, die von Ärzten „ Stammesstrafen“ für tatsächliche oder 
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erfundene Kunstfehler erpressen. Viele Ärzte haben daraufhin das Land verlassen oder sich 
anderen Berufen zugewandt (DFAT 16.1.2023, S.8-9).
Das Verbot des Alkoholkonsums für Muslime hindert muslimische Geschäftsinhaber daran, Ge­
nehmigungen für den Alkoholverkauf zu beantragen (USDOS 15.5.2023). Christen und andere 
religiöse Minderheiten werden deshalb als Strohmänner benutzt, um dieses Verbot zu umgehen 
(USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.19). Es sind daher fast ausschließlich Angehörige 
von Minderheiten, die Alkohol verkaufen, vor allem Jesiden und Christen (AA 28.10.2022, S.15; 
vgl. USDOS 15.5.2023) sowie Mandäer-Sabäer (USDOS 15.5.2023). Läden, die Alkohol ver­
kaufen bzw. deren Inhaber und Angestellte, werden immer wieder Ziel von Entführungen oder 
Anschlägen (AA 28.10.2022, S.15; vgl. DFAT 16.1.2023, S.19). Volksmobilisierungseinheiten 
(PMF) verübten eine Reihe von Angriffen auf Unternehmen im Besitz religiöser Minderheiten 
in Bagdad, darunter auch auf christliche und jesidische Alkoholgeschäfte (USDOS 2.6.2022), 
Berichten zufolge, damit die Besitzer Bestechungs- und Schutzgelder an die Milizen zahlen (US­
DOS 15.5.2023). Im November 2021 wurde das Haus einer christlichen Familie, die ab-Haus 
Alkohol mit einer Lizenz handelt, zum wiederholten Male angegriffen (USDOS 2.6.2022).
Am 4.3.2023 hat die Koalition as-Sudanis ein Verbot für den Import, die Herstellung und den Ver­
kauf von alkoholischen Getränken aller Art verabschiedet. Bei Verstößen sind Bußen zwischen 
10 und 25 Millionen Dinar (IQD) (~6.300 bis 15.700 EUR) vorgesehen (AlMon 12.3.2023). Be­
sonders Christen und Jesiden, die den überwiegenden Alkoholhandel betreiben, sehen dieses 
Gesetz als problematisch an. In den vergangenen Jahren kam es zu Angriffen wegen dieser 
Beschäftigung und sie befürchten eine Zunahme der Gewalt (AlMon 12.3.2023). Das Gesetz 
wird als verfassungswidrig und als Mittel einer ethno-konfessionellen Diskriminierung kritisiert 
(AlMon 12.3.2023).
Auch Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder aus­
ländische Unternehmen arbeiten, werden ebenfalls immer wieder Ziel von Entführungen oder 
Anschlägen (AA 28.10.2022, S.15).
Im Juli 2023 gab es zwei Angriffe mit Bomben (IED) auf Konvois mit lokalen Fahrern, die Nach­
schub für die USA transportierten. Davor fand der letzte derartige Übergriff im Februar 2023 
statt (Wing 2.8.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ AlMon - Al Monitor (12.3.2023): ’Iraq is not an Islamic country’: Minorities protest Baghdad’s alcohol 
ban as unconstitutional, https://www.al-monitor.com/originals/2023/03/iraq-not-islamic-country-min
orities-protest-baghdads-alcohol-ban-unconstitutional , Zugriff 30.3.2023
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
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240

■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli­
gious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091863.html, Zugriff 12.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious 
Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073956.html, Zugriff 21.7.2023
■ Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2023): Violence In Iraq Continues To Decline For 3rd Month, 
http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/08/violence-in-iraq-continues-to-decline.html , Zugriff 
18.8.2023
19.6 Ex-Ba‘athisten
Letzte Änderung 2023-10-09 15:50
Die Arabische Sozialistische Ba‘ath-Partei war im Jahr 1963 und dann zwischen 1968 und 2003, 
bis zum Fall von Saddam Hussein, die herrschende Partei des Irak (EB o.D.). Mit der neuen 
Verfassung von 2005 wurde die Ba‘ath Partei verboten (EUAA 6.2022, S.103; vgl. UKHO 1.2021, 
S.10). Ebenso ist es untersagt, Unterstützung für die verbotene Ba’ath-Partei zu bekunden 
(USDOS 20.3.2023).
Nach dem Fall des Regimes Saddam Husseins durchlief der Irak eine Ent-Ba‘athifizierung, die 
die Auflösung der Ba‘ath-Partei und verschiedener, mit ihr verbundener Organisationen, um­
fasste. Es kam zu Verhaftungen ehemaliger hochrangiger Parteimitglieder sowie zur Säuberung 
des Staatsapparates, der Streitkräfte und der öffentlichen Verwaltung (UKHO 1.2020, S.15-16; 
vgl. ICTJ 3.2013, S.11). Im Zuge der Ent-Ba‘athifizierung wurden mit Wirkung vom 16.4.2003 
alle militärischen Dienstgrade und Titel annulliert, Wehrpflichtige und Mitarbeiter entlassen (ICTJ 
3.2013, S.12). In späterer Zeit konnten manche Ba‘ath Mitglieder wieder in den Dienst genom­
men werden, oft nach einem Rehabilitationskurs, die Kriterien für die Wiedereinsetzung waren 
jedoch unklar (ICTJ 3.2013, S.28). Schrittweise aufeinander folgende Gesetze zur Entfernung 
von Ba‘athisten aus dem öffentlichen Dienst basierten auf Schuld durch Assoziierung anstatt 
individuell begangener und nachgewiesener Verbrechen und waren überproportional gegen 
Sunniten gerichtet (EUISS 10.2017, S.1-2).
Einige mittel- bis hochrangige Ba‘athisten sind für schwere, unter dem Saddam-Regime began­
gene Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Darüber hinaus wird berichtet, dass einige 
frühere Ba‘athisten Verbindungen zum Islamischen Staat (IS) oder zu anderen aufständischen 
Organisationen, wie der „Armee der Männer des Naqshbandi-Ordens“ (JRTN, Jaysh Rijal al-Ta­
riqa al-Naqshbandiyya) haben (UKHO 1.2020, S.5).
Obwohl viele Mitglieder der Ba’ath-Partei schiitisch waren, waren Sunniten in den oberen Rän­
gen der Partei, im Militär und in den Sicherheitsdiensten überproportional vertreten (ICTJ 3.2013, 
S.4). Sunniten stellen die Ent-Ba‘athifizierung wiederholt als „ Ent-Sunnifizierung“ dar und bekla­
gen, dass der Prozess zu einem Instrument konfessioneller Politik geworden ist (ICTJ 3.2013, 
S.17). Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Ba‘ath-Partei ist, so­
weit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig aufgrund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten 
in Haft. Viele von ihnen haben weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 
28.10.2022, S.15-16).
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Das 2006 verabschiedete irakische Ent-Ba‘athifizierungs-Gesetz verbietet ehemaligen Mitglie­
dern der Partei und des Regimes, führende Positionen, einschließlich Parlamentssitze, zu beklei­
den (AnA 2.4.2018). Vormalige Ba‘athisthen, zumeist Sunniten, sind daher von einer Teilnahme 
an Wahlen ausgeschlossen (CEIP 25.2.2010; vgl. AnA 2.4.2018). 2008 hat das irakische Par­
lament das generelle Verbot für vormalige Ba‘athisten, in Regierungspositionen zu arbeiten, 
aufgehoben. Hochrangige Ba‘athisten blieben von Regierungspositionen ausgeschlossen (ICTJ 
3.2013, S.18-19). Berichten zufolge werden Sunniten bei der Einstellung im öffentlichen Sektor 
infolge der Ent-Ba’athifizierung diskriminiert. Diese, ursprünglich als Werkzeug gegen Loya­
listen des früheren Regimes gedacht, wird laut Sunniten und NGOs selektiv angewandt, um 
Sunniten von der Besetzung ausgewählter staatlicher Stellen auszuschließen, nicht aber, um 
ehemalige schiitische Ba’athisten auszugrenzen (UKHO 1.2021, S.19). Die Anschuldigungen, 
mit der Ba’ath-Partei in Verbindung zu stehen, wurde als Drohung gegen sunnitische Regie­
rungsmitarbeiter, insbesondere in den mehrheitlich schiitischen Gebieten im Südirak, und als 
Vorwand für Gewalt oder rechtliche Schritte gegen Stammesangehörige oder politische Rivalen 
verwendet (DFAT 16.1.2023, S.24).
Tausende vormalige Ba’ath-Mitglieder wurden in die Reihen des IS aufgenommen (REU 
11.12.2015). In dessen Anfangszeit drückte auch der mittlerweile verstorbene Feldmarschall 
Izzat Ibrahim al-Douri seine Unterstützung für den IS aus, bevor er sich später von ihm distan­
zierte. Al-Douri war seit der Hinrichtung Saddam Husseins 2006, Anführer der im Untergrund 
weiterbestehenden Überreste der Ba’ath Partei (AlMon 27.10.2020).
Anfang September 2022 haben Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) Verhaftungen 
von mutmaßlichen „ Ba’athisten“ vorgenommen. Es sind in Folge Fragen nach der Rechtmä­
ßigkeit der Verhaftungen und den politischen Gründen dafür aufgekommen. Die betroffenen 
Personen wurden beschuldigt, die Störung der schiitischen Arbaeen-Pilgerfahrt nach Kerba­
la geplant zu haben. Bei einigen der 44 verhafteten Personen handelt es sich tatsächlich um 
Teilnehmer der Tishreen-Proteste. Diese „ Ba’athisten“-Verhaftungen werden daher auch als 
Warnungen vor einer Teilnahme an den Jubiläumsprotesten anlässlich des Jahrestags der Pro­
teste gewertet (AlMon 16.9.2022). Unter den Verhafteten befanden sich auch vier prominente 
Tishreen-Aktivisten, die in Diwaniyah festgenommen und gefoltert wurden. Zwei der Aktivisten 
starben kurz nach ihrer Freilassung (DFAT 16.1.2023, S.24).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ AlMon - Al Monitor (16.9.2022): Iran-linked militias claim arrest linked to threats to disrupt religious 
holiday, https://www.al-monitor.com/originals/2022/09/iran-linked-militias-claim-arrest-linked-threa
ts-disrupt-religious-holiday , Zugriff 26.9.2022
■ AlMon - Al Monitor (27.10.2020): Iraqi Baath Party announces death of top adviser to Saddam 
Hussein, https://www.al-monitor.com/originals/2020/10/saddam-advisor-douri-dead-baath-iraq.ht
ml, Zugriff 18.8.2023
236
242

■ AnA - Anadolu Agency (2.4.2018): Candidates barred from Iraq polls for Baath Party links, https:
//www.aa.com.tr/en/middle-east/candidates-barred-from-iraq-polls-for-baath-party-links/1106380 , 
Zugriff 18.8.2023
■ CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (25.2.2010): De-Baathification As A Political Tool: 
Commission Ruling Bans Political Parties and Leaders, https://carnegieendowment.org/2010/01/26/d
e-baathification-as-political-tool-commission-ruling-bans-political-parties-and-leaders-pub-24778 , 
Zugriff 18.8.2023 [Login erforderlich]
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
■ EB - Encyclopaedia Britannica (o.D.): Ba’th Party, https://www.britannica.com/topic/Baath-Party , 
Zugriff 18.8.2023
■ EUAA - European Union Agency for Asylum (6.2022): Country Guidance: Iraq; Common analysis and 
guidance note, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076349/2022_06_Country_Guidance_Iraq.pdf , 
Zugriff 16.8.2023
■ EUISS - European Union Institute for Security Studies (10.2017): Meet Iraq’s Sunni Arabs: A strategic 
profile, https://www.iss.europa.eu/sites/default/files/EUISSFiles/Brief 26 Iraq’s Sunnis_0.pdf, Zugriff 
18.8.2023
■ ICTJ - International Center for Transitional Justice (3.2013): A bitter legacy: Lessons of De-Baathifica­
tion in Iraq, https://www.ictj.org/sites/default/files/ICTJ-Report-Iraq-De-Baathification-2013-ENG.pdf , 
Zugriff 18.8.2023
■ REU - Reuters (11.12.2015): How Saddam’s men help Islamic State rule, https://www.reuters.com/
investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-islamicstate/ , Zugriff 18.8.2023
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (1.2021): Country Policy and Information 
Note Iraq: Sunni Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043500/Iraq_-_Sunni_Arabs_-_CPIN_-_
v3.0_-_January_2021_-_ext.pdf, Zugriff 27.4.2023
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (1.2020): Country Policy and Information 
Note Iraq: Ba’athists, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024163/Iraq_-_Baathists_-_CPIN_-_v2.0
_-_January_2020_-_EXT.pdf, Zugriff 18.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
19.7 (Mutmaßliche) IS-Mitglieder, IS-Sympathisanten und „ IS-Familien“ (Dawa‘esh)
Letzte Änderung 2023-10-09 16:26
Personen können aufgrund ihres Familiennamens (HRW 13.1.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.25), 
ihrer Stammeszugehörigkeit oder ihres Herkunftsgebiets als dem Islamischen Staat (IS) na­
hestehend verurteilt werden (HRW 13.1.2021; vgl. DFAT 16.1.2023, S.25). Der Vorwurf einer 
IS-Nähe wird von den Behörden und Gemeinschaften oft ohne Beweise erhoben. Der Ver­
dacht, dass sich ein Verwandter dem IS angeschlossen oder mit der Gruppe sympathisiert hat, 
ist dafür ausreichend, und es gibt keine Möglichkeit für Betroffene, sich dagegen zu wehren 
(HRW 3.6.2021). Generell sind besonders Frauen und Kinder von IS-Angehörigen wegen ihrer 
Verbindung zu diesem stigmatisiert (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.25).
Es gibt Berichte über willkürliche Festnahmen und unrechtmäßige Inhaftierungen durch Re­
gierungstruppen, darunter Irakische Sicherheitskräfte (ISF), Nationaler Sicherheitsdienst (NSS), 
Volksmobilisieungskräfte (PMF), Peshmerga und Asayish. Verlässliche Statistiken über die Ge­
samtzahl solcher Fälle oder die Dauer der Inhaftierungen existieren jedoch nicht. Viele dieser 
Vorfälle betreffen mutmaßliche Mitglieder oder Unterstützer des IS sowie deren Familienangehö­
rige (USDOS 20.3.2023). Mutmaßliche IS-Angehörige werden teils monatelang, bisweilen sogar 
jahrelang willkürlich festgehalten. Verdächtige werden regelmäßig ohne Gerichtsbeschluss oder 
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243

Haftbefehl und ohne Nennung eines Grundes festgenommen. Hierbei wird über die weitverbrei­
tete Anwendung von Folter durch Sicherheitskräfte zur Gewinnung von Geständnissen berichtet 
(HRW 13.1.2021).
Vertriebene Familien mit vermeintlichen Verbindungen zum IS, die sich in und außerhalb von 
Lagern aufhalten, sind besonders anfällig für Übergriffe und sexuellen Missbrauch (FH 2023). 
Regierungstruppen der föderalen Regierung und der Kurdistan Region Irak (KRI) werden für 
das Verschwindenlassen Tausender mutmaßlicher IS-Mitglieder und Personen, die ihnen nahe 
stehen, verantwortlich gemacht (USDOS 11.3.2020). Regierungskräfte und PMF haben mut­
maßliche IS-Sympathisanten aus deren Häusern vertrieben und letztere beschlagnahmt (US­
DOS 12.4.2022). Vermeintliche IS-Familien, die in Vertreibung leben, sind besonders gefährdet, 
dass ihr Eigentum beschlagnahmt oder übernommen wird (FH 2023). Derartige Zwangsmaß­
nahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte 
Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 28.10.2022, S.16). Obwohl derartige Be­
schlagnahmen von Häusern und Grundstücken im Laufe des Jahres 2021 zurückgegangen 
sind, bleiben viele Häuser und Grundstücke nach wie vor in Fremdbesitz (USDOS 20.3.2023).
Dokumente: Der IS konfiszierte und zerstörte routinemäßig zivile und andere amtliche Doku­
mente und stellte stattdessen seine eigenen Dokumente aus, die vom irakischen Staat nicht 
anerkannt werden. Außerdem haben viele Familien ihre Dokumente während der Kämpfe verlo­
ren oder sie wurden von Sicherheitskräften konfisziert - entweder nachdem sie aus den vom IS 
kontrollierten Gebieten geflohen waren, oder als sie in den Lagern für Binnenflüchtlinge (IDPs) 
ankamen (CCiC 1.4.2021, S.9,14; vgl. NRC 30.4.2019, S.8). Im September 2022 stellten meh­
rere Hilfsorganisationen fest, dass bis zu einer Million Iraker, die im Zuge des Konflikts mit dem 
IS vertrieben wurden, immer noch nicht in der Lage sind, grundlegende zivile Dokumente zu 
erhalten, wie Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, sowie neue irakische Personalausweise 
(HRW 12.1.2023). Wenn aufgrund des Familiennamens, der Stammeszugehörigkeit oder des 
Herkunftsgebietes von Familien eine IS-Angehörigkeit vermutet wird (HRW 13.1.2021; vgl. DFAT 
16.1.2023, S.25), kann es zur Verweigerung einer Sicherheitsfreigabe kommen, was wieder­
um die Beschaffung von notwendigen Dokumenten verunmöglicht (HRW 13.1.2021; vgl. CCiC 
1.4.2021, S.14, DFAT 16.1.2023, S.25). Einige Familien wurden genötigt, zur Erlangung der 
Sicherheitsfreigabe Verwandte, die verdächtigt werden, sich dem IS angeschlossen zu haben, 
anzuzeigen (HRW 13.1.2021).
Frauen: Vielen Frauen, die mit IS-Kämpfern verheiratet waren und verwitwet sind, fehlen Hei­
ratsurkunden (USDOS 30.3.2021). Sie können auch keine Geburtsurkunden für ihre Kinder 
erhalten, wenn der Ehemann nicht anwesend ist, bzw. keine Bescheinigung über den Tod des 
Ehemanns vorliegt (USDOS 20.3.2023). Einige Dokumente sind auf den Namen des männ­
lichen Haushaltsvorstands ausgestellt. Um diese Dokumente auf den Namen der Frau neu 
ausstellen lassen zu können, müssen diese Frauen ihre Ehe auflösen, indem sie einen Antrag 
vor Gericht stellen und die Sterbeurkunde des Ehemanns vorlegen. Viele Frauen haben jedoch 
keine Sterbeurkunde für ihren Ehemann. Ohne diese Sterbeurkunde können diese Frauen auch 
keine Klagen, ihren Besitz betreffend einreichen, da dieser auf den Namen des Ehemannes 
eingeschrieben ist. Außerdem können gemeinsame Kinder nicht das Eigentum ihres Vaters 
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erben (CCiC 1.4.2021, S.15). Auch werden Heiratsurkunden, die in den vormals vom IS kon­
trollierten Gebieten ausgestellt wurden, von der irakischen Regierung nicht anerkannt (CCiC 
1.4.2021, S.14; vgl. NRC 30.4.2019, S.17). Ohne vorliegende Sterbeurkunde des Ehemanns 
ist den betroffenen Frauen auch eine neuerliche Heirat nicht möglich (AA 28.10.2022, S.21). 
Diese Frauen sind einem erhöhten Risiko von Selbstmord, Vergeltung und sexueller Ausbeutung 
ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Auch Ehrenmorde bleiben ein Risiko. Manche Gemeinschaf­
ten haben Edikte erlassen und Maßnahmen ergriffen, um die betroffenen Frauen von jeder 
Schuld freizusprechen, die mit ihrer sexuellen Ausbeutung durch IS-Kämpfer verbunden ist. Die 
Gemeinschaften akzeptieren jedoch im Allgemeinen keine Kinder von IS-Kämpfern (USDOS 
20.3.2023), weswegen diese häufig ausgesetzt oder in Waisenhäuser gebracht werden (USDOS 
30.3.2021).
Kinder: 1.000 bis 2.000 Kinder werden wegen angeblicher IS-Verbindnungen im föderalen Irak 
und in der KRI festgehalten. In dem Zusammenhang werden Foltervorwürfe für das Erlangen 
von Geständnissen erhoben (DFAT 16.1.2023, S.25). Kinder von IS-Kämpfern werden im Allge­
meinen von den diversen Gemeinschaften nicht akzeptiert (USDOS 20.3.2023). Auch werden 
vom IS ausgestellte Geburtsurkunden für Kinder, die im IS-Territorium geboren wurden, von 
Regierungsbehörden nicht anerkannt (AA 28.10.2022, S.21) und die Ausstellung von neuen 
Geburtsurkunden wird oft verweigert. Ohne Geburtsurkunden können diese Kinder nicht einge­
schult werden (AA 28.10.2022, S.21; vgl. USDOS 20.3.2023). Jahrelang haben die Behörden 
Tausende von Kindern ohne zivile Papiere daran gehindert, sich in staatlichen Schulen einzu­
schreiben, einschließlich staatlicher Schulen in Lagern für Vertriebene (HRW 13.1.2021; vgl. 
DFAT 16.1.2023, S.25). Geschätzt 12.000 Kindern fehlen noch immer zivilrechtliche Dokumente, 
einschließlich Geburtsurkunden (USDOS 20.3.2023). Das Fehlen eines einheitlichen, landes­
weiten Plans zur Erfassung von Kindern irakischer Mütter mit IS-Vätern bringt für die betroffenen 
Kinder die Gefahr der Staatenlosigkeit mit sich (USDOS 20.3.2023). Kinder, die keine Geburts­
urkunde haben, müssen ein Altersbestimmungsverfahren durchlaufen, bevor sie Unterlagen 
erhalten. Im Gouvernement Ninewa gibt es neben dem medizinischen Komitee in Mossul auch 
medizinische Ausschüsse in den Distrikten Sinjar, Tel ’Afar und Ba’aj (IOM 24.1.2023).
Bewegungsfreiheit: Die Bewegungsfreiheit von Personen mit angenommenen IS-Verbindun­
gen wird eingeschränkt. Zudem sind Familienmitglieder von IS-Angehörigen oft nicht bereit oder 
in der Lage an ihre Herkunftsorte zurückzukehren (DFAT 16.1.2023, S.25; vgl. HRW 13.1.2021), 
weil ihre ursprünglichen Gemeinschaften ihre Rückkehr ablehnen oder die irakischen Behörden 
sie verbieten (FH 2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.25). Auch das Fehlen von Dokumenten hindert 
Menschen an der Rückkehr in ihre Heimatregionen (NRC 30.4.2019, S.14; vgl. DFAT 16.1.2023, 
S.25). Überhaupt wirkt sich das Fehlen von Ausweispapieren negativ auf die Bewegungsfreiheit 
aus (HRW 13.1.2021; vgl. AA 28.10.2022, S.21). Personen ohne Papiere sind einem erhöhten 
Risiko ausgesetzt, willkürlich verhaftet oder an Kontrollpunkten festgehalten zu werden (HRW 
13.1.2021; vgl. NRC 30.4.2019, S.14). Sie können bei Polizeikontrollen festgenommen und 
verhört werden (AA 28.10.2022, S.21). Rund 250.000 sunnitisch-arabische Binnenvertriebene 
können nicht in ihre Heimat zurückkehren, weil sie mit dem IS in Verbindung gebracht werden 
(DFAT 16.1.2023, S.25).
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Unterstützung: Personen mit angenommenen IS-Verbindungen erhalten aufgrund fehlender 
Dokumente keinen Zugang zu Dienstleistungen (HRW 13.1.2021; vgl. DFAT 16.1.2023, S.25). 
Insbesondere Frauen, deren Ehemänner vermisst oder verstorben sind, und die nicht über eine 
entsprechende Sterbeurkunde verfügen, um sich selbst als Haushaltsvorstand einschrieben zu 
lassen, stehen damit vor einem Hindernis, um humanitäre und staatliche Hilfe zu erhalten (CCiC 
1.4.2021, S.15). Das Gesetz Nr. 20 von 2009 sieht Entschädigungen für Opfer von Militärope­
rationen, militärischen Fehlern und terroristischen Handlungen vor, egal durch welche Konflikt­
parteien der Schaden verursacht wurde (HRW 3.6.2021). Manche lokale Behörden wenden 
das Entschädigungsgesetz jedoch in diskriminierender Weise an, indem Familien mit vermeint­
lichen IS-Verbindungen davon ausgeschlossen werden. Vielen fehlen dadurch die Mittel zum 
Wiederaufbau ihrer Häuser (HRW 3.6.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Entschädigungskom­
mission von Mossul hat erklärt, dass Familien von IS-Mitgliedern eine Entschädigung erhalten 
können, wenn sie vom irakischen Geheimdienst NSS eine Sicherheitsfreigabe für ihre Heimkehr 
erhalten. Es wird aber berichtet, dass allen Familien von mutmaßlichen IS-Mitgliedern diese 
Genehmigung verweigert wird (USDOS 30.3.2021). Das Fehlen von Dokumenten schränkt mit­
unter den Zugang zu grundlegenden Diensten zusätzlich ein (NRC 30.4.2019, S.11; vgl. HRW 
13.1.2021, DFAT 16.1.2023, S.25).
Amnestie: Ein im August 2016 verabschiedetes allgemeines Amnestiegesetz (Nr. 27/2016) 
gewährt allen Personen, die zwischen 2003 und 2016 verurteilt wurden, die Möglichkeit einen 
Antrag auf Amnestie zu stellen (AlMon 26.8.2016; vgl. HRW 6.3.2019, S.47, WCAC 3.2021, 
S.17). Ausgenommen sind Personen, die wegen 13 Arten von Verbrechen verurteilt wurden, 
darunter Terrorakte, die Todesfälle oder dauerhafte Invalidität zur Folge hatten, Menschenhan­
del, Vergewaltigung, Geldwäsche und Veruntreuung sowie Diebstahl staatlicher Gelder (AlMon 
26.8.2016; vgl. WCAC 3.2021, S.17). Dieses Gesetz sieht theoretisch auch eine Amnestie für 
jede Person vor, die sich gegen ihren Willen dem IS oder einer anderen extremistischen Gruppe 
angeschlossen und keine schwere Straftat begangen hat (HRW 6.3.2019, S.47-48; vgl. AlMon 
26.8.2016). Richter, die mit Fällen der Terrorismusbekämpfung befasst sind, weigern sich je­
doch häufig, das Gesetz anzuwenden (HRW 6.3.2019, S.48; vgl. WCAC 3.2021, S.17). Kinder, 
die mit dem IS in Verbindung stehen, sind oft von Amnestien ausgeschlossen (WCAC 3.2021, 
S.17). NGOs und Politiker kritisieren die selektive Umsetzung des Gesetzes, die nicht dem 
beabsichtigten Ziel der Gesetzgebung entspricht, das darin besteht, Erleichterung für diejenigen 
zu schaffen, die unter falschen Anschuldigungen oder aus konfessionellen Gründen inhaftiert 
wurden (USDOS 20.3.2023).
Quellen
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abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ AlMon - Al Monitor (26.8.2016): Iraqi Parliament approves controversial amnesty law, https://www.
al-monitor.com/originals/2016/08/general-amnesty-law-terrorism-national-reconciliation-iraq.html , 
Zugriff 19.1.2023
240
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■ CCiC - Center for Civilians in Conflict (1.4.2021): Ignoring Iraq’s Most Vulnerable: The Plight of 
Displaced Persons, https://civiliansinconflict.org/wp-content/uploads/2021/04/CIVIC_Iraq_Report_F
inal-Web.pdf, Zugriff 18.8.2023
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument
/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
■ HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
ment/2085461.html, Zugriff 15.2.2023
■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu
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■ HRW - Human Rights Watch (3.6.2021): Inadequate Plans for Camp Closures, https://www.ecoi.net
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■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2043505.html, Zugriff 16.8.2023
■ HRW - Human Rights Watch (6.3.2019): Everyone Must Confess Abuses against Children Suspected 
of ISIS Affiliation in Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458729/4792_1552027742_iraq0319-w
eb-1.pdf, Zugriff 18.8.2023
■ IOM - International Organization for Migration (24.1.2023): New Paper Trails: Expanding Access to 
Civil Documentation for Children in Iraq, https://iraq.iom.int/stories/new-paper-trails-expanding-acc
ess-civil-documentation-children-iraq , Zugriff 24.8.2023
■ NRC - Norwegian Refugee Council (30.4.2019): Barriers from birth: Undocumented children in Iraq 
sentenced to a life on the margins, https://www.nrc.no/globalassets/pdf/reports/iraq/barriers-from-b
irth/barriers-from-birth-med-pages.pdf , Zugriff 18.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human 
Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights 
Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 21.8.2023
■ WCAC - Watchlist on Children and Armed Conflict (3.2021): Bridging the Gap: Bringing the Response 
to Children Formerly Associated with ISIL in Iraq in Line with International Child Protection Standards, 
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/watchlist-policy-brief-iraq-mar2021-final.pdf , 
Zugriff 18.8.2023
19.8 Bidoun und andere Staatenlose
Letzte Änderung 2023-10-09 16:26
Es leben im Irak viele Personen, die entweder staatenlos sind oder von Staatenlosigkeit bedroht 
sind (USDOS 20.3.2023).
Aktuell leben Zehntausende Menschen im Irak, die als Bidoun [auch Bidun, Bidoon] bezeichnet 
werden (AA 25.10.2021, S.23). UNHCR schätzt die Zahl der Bidoun auf 47.000 (AA 28.10.2022, 
S.22). Stand 2006, dem letzten Jahr, für das Daten zur Verfügung stehen, waren schätzungs­
weise 54.500 Menschen im Irak „ Bidoun“ (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 16.1.2023, S.33).
Bei der Bezeichnung Bidoun handelt es sich um eine Verkürzung des arabischen bidoon jinsiya, 
was mit „ ohne Staatsbürgerschaft“ übersetzt werden kann (UNHCR 10.10.2019). Gemeint sind 
damit Nachkommen von Personen, die bei der Staatsgründung keine irakische Staatsbürger­
schaft erhielten und als Nomaden undokumentiert in der Wüste der südlichen Gouvernements 
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