2025-09-09-coi-cms-laenderinformationen-irak-version-8-99ad
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische handelt es sich um Arbeitszusammenfassungen. Anderes als bei den automati schen Übersetzungen (siehe unten) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen. Die Staatendokumentation ist bemüht, dass die jeweiligen deutsch- und englischsprachigen Versionen (so vorhanden) zum selben Zeitpunkt veröffentlicht werden. Jedoch kann es, aufgrund der umfangreichen Qualitätssicherung vorkommen, dass sich das Datum der Veröffentlichung der beiden Versionen geringfügig unterscheidet. Es sei darauf verwiesen, dass trotz eines möglichen geringfügig unterschiedlichen Veröffentlichungsdatums, der Inhalt der deutsch- und englischsprachigen Version derselbe ist. Automatische Übersetzungen Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Län derinformation mittels einer Übersetzungssoftware, in eine vom Nutzer festgelegte Zielsprache. Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Ein druck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendenten Quellen zu erlangen. Die Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Über setzung. Sollte das Produkt vom Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen die Übersetzung durch einen professionellen Übersetzer kontrollieren bzw. durchführen zu lassen. Qualitätssicherung der maschinellen Übersetzung von DeepL Die Übersetzung, welche nicht als „ automatische Übersetzung“ ausgewiesen wird, wurde von einer/einem professionellen Übersetzer/in qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung ent stehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der quali tätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation des BFA unter BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf. III
Inhalt 1 Länderspezifische Anmerkungen 1 2 Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. § 3 Abs 4a AsylG 2 3 COVID-19 3 4 Politische Lage 4 4.1 Politische Lage in der Kurdistan Region Irak (KRI) . . . . . . . . . . . . . . . . 16 5 Sicherheitslage 22 5.1 Islamischer Staat (IS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 5.2 Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 5.3 Sicherheitslage Bagdad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 5.4 Sicherheitslage in der Kurdistan Region Irak (KRI) . . . . . . . . . . . . . . . . 57 5.5 Sicherheitslage Nord- und Zentralirak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 5.6 Sicherheitslage Südirak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94 6 Rechtsschutz / Justizwesen 115 6.1 Rechtsschutz / Justizwesen im föderalen Irak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 6.2 Rechtsschutz / Justizwesen in der Kurdistan Region Irak (KRI) . . . . . . . . . 118 7 Sicherheitskräfte und Milizen 119 7.1 Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 7.2 Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi . . . . . . . . . . . . . 121 7.3 Kurdische Sicherheitskräfte (Peshmerga) und Nachrichtendienste . . . . . . . 134 8 Folter und unmenschliche Behandlung 136 8.1 Folter und unmenschliche Behandlung in der Kurdistan Region Irak (KRI) . . . 137 9 Korruption 138 10 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Menschenrechtsaktivisten 139 10.1 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Menschenrechtsaktivisten in der Kur distan Region Irak (KRI) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 11 Wehrdienst, Rekrutierungen und Wehrdienstverweigerung 141 12 Allgemeine Menschenrechtslage 143 12.1 Allgemeine Menschenrechtslage in der Kurdistan Region Irak (KRI) . . . . . . 145 13 Meinungs- und Pressefreiheit 146 13.1 Meinungs und Pressefreiheit in der Kurdistan Region Irak (KRI) . . . . . . . . . 149 14 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition 152 14.1 Versammlungsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152 14.1.1 Versammlungsfreiheit in der Kurdistan Region Irak (KRI) . . . . . . . . . 156 IV
14.2 Vereinigungsfreiheit / Opposition . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158 14.3 Vereinigungsfreiheit / Opposition in der Kurdistan Region Irak (KRI) . . . . . . 159 15 Haftbedingungen 160 15.1 Haftbedingungen in der Kurdistan Region Irak (KRI) . . . . . . . . . . . . . . . 163 16 Todesstrafe 163 16.1 Todesstrafe in der Kurdistan Region Irak (KRI) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165 17 Religionsfreiheit 166 17.1 Konversion und Apostasie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169 17.2 Atheismus, Agnostizismus, Kritik an konfessioneller Politik . . . . . . . . . . . 171 18 Ethnische und konfessionelle Minderheiten 173 18.1 Sunnitische Araber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176 18.2 Kurden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178 18.3 Faili-Kurden (Feyli-Kurden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179 18.4 Christen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181 18.5 Turkmenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184 18.6 Jesiden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186 18.7 Mandäer-Sabäer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 18.8 Shabak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191 18.9 Palästinenser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193 18.10Kaka‘i (Yarsani bzw. Ahl-e Haqq) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195 18.11Afro-Iraker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196 18.12Roma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197 18.13Baha’i . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199 19 Relevante Bevölkerungsgruppen 200 19.1 Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 19.1.1 Häusliche Gewalt, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt . . . . . . 202 19.1.2 Schutzmaßnahmen, Schutzeinrichtungen, Frauenhäuser . . . . . . . . . 205 19.1.3 Zwangsehen, Kinderehen, temporäre Ehen, Blutgeld-Ehe (Fasliya) . . . . 209 19.1.4 Ehrenverbrechen an Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211 19.1.5 Genitalverstümmelung (FGM – Female Genital Mutilation) . . . . . . . . . 213 19.1.6 Weibliche Familienoberhäupter: Witwen, Geschiedene, alleinstehende Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215 19.1.7 Verwestlichung, westlicher bzw. nicht-konservativer Lebensstil . . . . . . 217 19.2 Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219 19.2.1 Bildungszugang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222 19.3 Sexuelle Minderheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227 19.4 Menschen mit Behinderung oder besonderen Bedürfnissen . . . . . . . . . . . 230 19.5 Berufsgruppen & Menschen, die einer bestimmten Beschäftigung nachgehen . 233 19.6 Ex-Ba‘athisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235 V
19.7 (Mutmaßliche) IS-Mitglieder, IS-Sympathisanten und „ IS-Familien“ (Dawa‘esh) 237 19.8 Bidoun und andere Staatenlose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241 20 Bewegungsfreiheit 244 20.1 Einreise und Einwanderung in den föderalen Irak . . . . . . . . . . . . . . . . . 248 20.2 Einreise und Einwanderung in die Kurdistan Region Irak (KRI) . . . . . . . . . 250 21 IDPs und Flüchtlinge 253 22 Grundversorgung und Wirtschaft 259 22.1 Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad und im Südirak . . . . . . . . . . . 274 22.2 Grundversorgung und Wirtschaft im Zentral- und Nordirak . . . . . . . . . . . . 283 22.3 Grundversorgung und Wirtschaft in der Kurdistan Region Irak (KRI) . . . . . . 288 23 Medizinische Versorgung 294 23.1 Medizinische Versorgung in der Kurdistan Region Irak (KRI) . . . . . . . . . . 300 24 Rückkehr 301 25 Staatsbürgerschaft und Dokumente 305 26 Impressum 308 26.1 Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308 26.2 Hinweis zum Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308 26.3 Veröffentlichte Versionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309 VI
1 Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2023-10-04 14:08 In der vorliegenden Länderinformation wird für die irakischen Gebiete unter der direkten Kontrol le der Zentralregierung in Bagdad, d. h., ohne die Kurdistan Region Irak (KRI) auch der Begriff „ föderaler Irak“ verwendet, um die Zuordenbarkeit von Informationen, die einerseits den gesam ten Irak (inkl. der KRI) und andererseits nur die Gouvernements unter der direkten Kontrolle Bagdads betreffen, zu verdeutlichen. Wie in allen Länderinformationen wird bei staatlichen nationalen Institutionen in der Quellenan gabe das Land in eckiger Klammer genannt. Aus Gründen der Stringenz geschieht dies auch, wenn aus dem Quellennamen das Land bereits eindeutig hervorgeht. Im Hinblick auf offizielle Statistiken des Irak wird darauf hingewiesen, dass auch offizielle iraki sche Stellen bzw. deren zugängliche Veröffentlichungen immer noch veraltetes Zahlenmaterial anführen, da aufgrund der Post-Konflikt-Situation kein neueres empirisches Material generiert wurde. Viele, vor allem wirtschaftliche Zahlen und solche zu humanitären Fragen berufen sich auf Hochrechnungen basierend auf Umfragen sowie empirischen Untersuchungen, deren Er gebnisse je nach angewandter Methodik variieren können. In den Kapiteln zur Sicherheitslage im Irak wird unter anderem auf die Vorfallsdaten bzw. - datensätze von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) und Joel Wing zurück gegriffen. ACLED erfasst sicherheitsrelevante Vorfälle und Todesopfer mittels Medienbeobachtung, d. h. es werden online verfügbare Nachrichtenberichte sowie Berichte von anderen Quellen über sicherheitsrelevante Vorfälle gesammelt und die relevanten Ereignisse anhand eines vorgege benen Codierschemas in den Vorfallsdatensatz aufgenommen(ACLED o.D.). ACLED verwendet bei der Zählung der Todesopfer die kleinste in den Quellen zu findende Anzahl an Todesopfern. Sind die Angaben zu den Todesopfern in den Quellen ungenau (z. B. „ zahlreiche Tote“) oder unbekannt, so codiert ACLED je nach Kontext entweder drei oder zehn Todesopfer (ACLED o.D.). Die Angaben zu den Todesopfern sind somit Schätzungen von ACLED. ACLED sammelt und codiert Fälle von politischer Gewalt. Politische Gewalt wird dabei defi niert als die Anwendung von Gewalt durch eine Gruppe mit einem politischen Ziel oder einer politischen Motivation oder mit eindeutigen politischen Auswirkungen. Ein Ereignis politischer Gewalt ist eine einzelne Auseinandersetzung, bei der eine oder mehrere Gruppen Gewalt zu einem politischen Zweck anwenden. ACLED erfasst dabei die folgenden Vorfälle von politischer Gewalt: Kampfhandlungen staatlicher und nicht-staatlicher Akteure, Gewalt gegen Zivilisten, so genannte „ remote violence“ - Gewalt ohne die physische Anwesenheit des Gewaltausübenden (z. B. Bombenanschläge, IEDs, Raketenangriffe etc.) - wie auch Demonstrationen und Aufstän de. Auch gewaltlose Ereignisse werden unter der Kategorie „ strategische Entwicklungen“ sowie in Bezug auf friedliche Proteste erfasst(ACLED o.D.). 1
Weitergehende Informationen zur Vorgehensweise von ACLED können der aktuellen Methodo logie bzw. dem Codebuch von ACLED entnommen werden: https://acleddata.com/acleddatan ew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2023/06/ACLED_Codebook_2023.pdf. Der US-amerikanische Irak-Experte Joel Wing, der für die Jamestown Foundation geschrieben hat, von der BBC und CNN eingeladen wird und immer wieder in einschlägigen Berichten (z. B. UK Home Office-Bericht zum Irak) oder von der österreichischen Nahost-Expertin Gudrun Harrer zitiert wird, veröffentlicht in seinem Blog „ Musings on Iraq“ Zahlen zu den Opfern von Gewalt im Irak, wobei er sich auf Angriffe nicht- oder teil-staatlicher Akteure fokussiert, wie z. B. des Islamischen Staats (IS), pro-iranischer Milizen, Sadristen, u. a. Die Statistiken von Joel Wing enthalten genaue Angaben zur Anzahl Getöteter, getöteter Zivilisten, Verwundeter, etc. - dies fast immer in Kombination mit der Art des Angriffes/Anschlages. Laut Joel Wing handelt es sich bei den auf seiner Webseite angegebenen Zahlen um keine Schätzungen, die versuchen das Gesamtausmaß zu erfassen, sondern um einzeln dokumentierte Fälle. Sie seien daher keinesfalls als erschöpfend anzusehen. Zudem würde die irakische Regierung aus Propagandagründen immer wieder aktiv Informationen über bestimmte Vorfälle unterdrücken. Die Blogseite kann unter dem folgenden Link abgerufen werden: https://musingsoniraq.blogsp ot.com/. Quellen ■ ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): Armed Conflict Location & Event Data Project CODEBOOK, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2023/ 06/ACLED_Codebook_2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 2 Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. § 3 Abs 4a AsylG Letzte Änderung 2024-03-27 06:05 Erläuterung Bei der Erstellung der vorliegenden Länderinformation wurde die im § 3 Abs 4a AsylG festge schriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse „ wesentlicher, dauerhafter Verände rungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind“, berücksichtigt. Hierbei wurden die in der vorliegenden Länderinformation ver wendeten Informationen mit jenen in der vorhergehenden Version abgeglichen und auf relevante, im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht. Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendoku mentation). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendoku mentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation) zur betroffenen Thematik. Verbesserung i.S. § 3 Abs 4a AsylG 2
Titel Kapitel im CMS
Ein Vergleich der Informationen zu asylrelevanten Themenge
bieten in den vorliegenden Länderinformationen mit jenen der
vormals aktuellen Länderinformationen hat ergeben, dass es
zu keinen wie im § 3 Abs 4a AsylG beschriebenen Verbesse
rungen im Irak gekommen ist.
3 COVID-19
Letzte Änderung 2024-03-27 07:35
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die
Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: http://covid19.who.int/
oder https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports .
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 siehe die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität:
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd402994234
67b48e9ecf6.
Anmerkung
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind in folgenden Kapiteln bzw. Unter-Kapiteln der
vorliegenden Länderinformation enthalten:
• Internet und soziale Medien
• Meinungs- und Pressefreiheit in der Kurdischen Region im Irak (KRI)
• Vereinigungsfreiheit / Opposition in der Kurdischen Region im Irak (KRI)
• Haftbedingungen
• Kinder/ Bildungszugang
• Bewegungsfreiheit
• Grundversorgung und Wirtschaft
• Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad und im Südirak
• Grundversorgung und Wirtschaft im Zentral- und Nordirak
• Grundversorgung und Wirtschaft in der Kurdischen Region im Irak (KRI)
• Medizinische Versorgung
• Rückkehr
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4 Politische Lage Letzte Änderung 2024-03-27 13:35 Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba’ath-Partei im März 2003 (KAS 2.5.2018, S.2; vgl.DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm ver ändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dy namik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzge bung (AA 28.10.2022, S.6; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 16.1.2023, S.9), jedes mit einem gewählten Rat. Die Gou verneure werden vom Präsidenten auf Anraten der Bundesregierung ernannt (DFAT 16.1.2023, S.9). Am 16.3.2023 hat das irakische Kabinett as-Sudanis Halabja offiziell als 19. irakisches Gou vernement anerkannt, nachdem die Kurdische Regionalregierung (KRG) bereits am 13.3.2014 beschlossen hatte, es zu einem Gouvernement zu erheben (Alaraby 13.3.2023). Die folgende politische Karte weist die administrativen Grenzen der 19 irakischen Gouverne ments auf, sowie die Lage der Bundeshauptstadt, der Provinzhauptstädte und weiterer bedeu tender Städte. 4
Quelle 1: MapsofIndia 6.4.2023 Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Ju dikative vor (BS 29.4.2020, S. 11; vgl. RIL 15.10.2005, S. 14). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, 5
die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unter stützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S. 17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RIL 15.10.2005, S. 23). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S. 17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d. h. das Parlament, aus geübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S. 2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 2023). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S. 11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S. 11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022). Die fest geschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25 % (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2023). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S. 2). Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 2023). Die Gewaltenteilung wird durch parallele Rollen vieler Entscheidungsträger beeinträch tigt (BS 23.2.2022, S. 12). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst (BS 23.2.2022, S. 13). Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhän gigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S. 11). [siehe dazu Kapitel „ Rechtsschutz / Justizwe sen“] Das politische System des Irak wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt (BS 23.2.2022, S. 33; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9-10, BAMF 5.2020, S. 2). Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muha sasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein ge schätzter Zensus zugrunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Ei nige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z. B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S. 2-3). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (FH 24.2.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9-10). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines poli tischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S. 8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S. 30). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend 6