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pro Nacht. Bestimmte Gesundheitsdienste für bestimmte Gruppen sind kostenlos, z. B. Präven­
tiv-, Mütter-, Neugeborenen- und Kindergesundheit (MNCH). Personen, die 60 Jahre und älter 
sind, haben ebenfalls Anspruch auf eine Gebührenbefreiung. Um die Einrichtung eines besse­
ren Überweisungssystems zu unterstützen, werden die Krankenhausgebühren erlassen, wenn 
die Überweisung von einem PHCC an ein Überweisungskrankenhaus erfolgt (IOM 16.2.2024, 
S. 1). Eine Umfrage deutet darauf hin, dass im Jahr 2020, infolge der COVID-19-Krise, die Zahl 
der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit 
oder Medikamente ausgeben, stark auf 38 % gestiegen ist (gegenüber 7 % im Jahr 2019) (IOM 
18.6.2021, S. 3).
Auch Rückkehrer mit irakischer Staatsangehörigkeit haben Zugang zu den öffentlichen Ge­
sundheitsdiensten zu den oben genannten nominalen Gebühren. Allerdings können sie auf 
bürokratische Hürden stoßen, wenn sie keine formellen Dokumente haben. Für den Zugang zu 
Gesundheitsdiensten sind häufig ein ordnungsgemäßer Ausweis und entsprechende Unterlagen 
erforderlich (IOM 16.2.2024, S. 4).
Das irakische Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahrzehnten stark gewandelt. Durch 
den Ausbau der PHCCs und der Überweisungsmechanismen wurde die Erbringung von Gesund­
heitsdienstleistungen von einer kurativen und krankenhausbasierten zu einer primär präventiven 
Versorgung umgestellt (IOM 16.2.2024, S. 1). Die Qualität und Verfügbarkeit der Gesundheits­
versorgung im Irak ist insgesamt niedrig (DFAT 16.1.2023, S. 8). Sie hängt davon ab, ob die 
Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und 
ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021, S. 3). Im ganzen Land 
herrscht ein Mangel an Ärzten und Krankenschwestern, eine Situation, die sich durch den 
anhaltenden Konflikt und die langfristige Abwanderung von medizinischen Fachkräften noch 
verschärft hat (DFAT 16.1.2023, S. 8). Verzögerungen bei der Erstellung eines Budgets 2020 
wegen der COVID-19-Pandemie hatten einen Anstieg der Preise für Waren, insbesondere für 
Medikamente, zur Folge (BS 23.2.2022, S. 19).
Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt. In Bagdad arbeiten viele 
Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhausper­
sonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber das Land verlassen (AA 28.10.2022, S. 23), 
aus Angst vor Entführung oder Repression (AA 25.10.2021, S. 25).
Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen 
örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder 
wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grund­
versorgung sicherzustellen (AA 28.10.2022, S. 24). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die 
primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und 
wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).
In einer Umfrage im Jahr 2021, in den Städten Bagdad, Basra und Mossul, geben 33 % der 
Befragten an, immer Zugang zu einem Arzt (Allgemeinmediziner) zu haben, während 58 % einen 
begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. 53 % der Befragten in Mossul haben 
nur eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Allgemeinmediziner, ebenso 
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wie 60 % in Basra und 59 % in Bagdad. 50 % der Kurden gegenüber 30 % der Araber geben an, 
immer Zugang zu einem Arzt zu haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 46 % 
der schiitischen Muslime immer Zugang zu einem Arzt, während dies nur 28 % der sunnitischen 
Muslime und 25 % der Christen haben. Bei den Einkommensverhältnissen ist ein erheblicher 
Unterschied festzustellen: 91 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer 
Zugang zu einem Allgemeinmediziner, während nur 20 % derjenigen, die weniger als 700.000 
IQD verdienen, Zugang haben (STDOK/IRFAD 2021, S. 52-5  4). Bei der Umfrage aus dem 
Jahr 2023 gaben, befragt zum Zugang zur medizinischen Grundversorgung, z. B. durch einen 
Hausarzt, 54 % der Befragten an, immer Zugang zu haben und sich diesen auch leisten zu 
können (Männer 46 %, Frauen 61 %; Bagdad 55 %, Basra 52 %, Mossul 55 %), während 27 % 
zwar Zugang haben, sich aber einen Besuch beim Hausarzt nicht leisten können (Männer 33 %, 
Frauen 21 %; Bagdad 26%, Basra 29 %, Mossul 27 %) und 19 % keinen Zugang haben (Männer 
25 %, Frauen 18 %; Bagdad 21 %, Basra 19 %, Mossul 18 %). 21 % der Männer haben diese 
Frage nicht beantwortet (STDOK 2023, S. 42-43, 45-46).
Befragt zum Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln gaben 51 % an, immer Zugang zu 
haben und sich diesen auch leisten zu können (Männer 43 %, Frauen 59 %; Bagdad 49 %, Basra 
50 %, Mossul 53 %), während 43 % zwar Zugang haben, sie sich aber nicht leisten können 
(Männer 50 %, Frauen 36 %; Bagdad 45 %, Basra 43 %, Mossul 42 %) und 6 % über keinen 
Zugang verfügen (Männer 7 %, Frauen 5 %; Bagdad 6%, Basra 7 %, Mossul 5 %) (STDOK 
2023, S. 42-43, 45-48).
Von allen Befragten haben gemäß der Umfrage aus dem Jahr 2021 32 % immer Zugang zu 
einem Zahnarzt, 52 % haben begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang und 14 % keinen 
Zugang. Auf regionaler Ebene haben 55 % in Mossul, 63 % in Basra und 43 % in Bagdad 
begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Zahnarzt; 21 % in Bagdad haben 
keinen Zugang. 45 % der Kurden gegenüber 28 % der Araber geben an, immer Zugang zu 
einem Zahnarzt zu haben (25 % der Kurden haben keinen Zugang). 39 % der schiitischen 
Muslime, 27 % der sunnitischen Muslime und 39 % der Christen haben immer Zugang zu einem 
Zahnarzt (keinen Zugang haben 12 % der schiitischen Muslime, 15 % der sunnitischen Muslime 
und 19 % der Christen). Auch bei den Einkommensverhältnissen ist der Zugang unterschiedlich: 
77 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Zahnarzt, 
während nur 22 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, dies tun (STDOK/IRFAD 
2021, S. 52-54).
Insgesamt haben 29 % immer und 57 % eingeschränkt oder stark eingeschränkt Zugang zu 
einem Facharzt (z. B. Gynäkologe, Kinderarzt usw.), wenn dieser benötigt wird. 59 % der Frauen 
und 57 % der Männer haben einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem 
Facharzt. In Mossul geben 40 % an, immer Zugang zu einem Facharzt zu haben, während 
dies nur 20 % in Basra und 28 % in Bagdad tun. Von den Kurden haben 43 % immer Zugang 
zu einem Facharzt, gegenüber 26 % der Araber. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so 
geben 38 % der schiitischen Muslime an, immer Zugang zu einem Facharzt zu haben, während 
dies 27 % der sunnitischen Muslime und 25 % der Christen tun. 70 % derjenigen, die mehr als 
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700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Facharzt. Bei Wenigerverdienern sind 
es nur 20 % (STDOK/IRFAD 2021, S. 52-54).
In allen drei untersuchten Städten haben 30 % der Befragten immer Zugang zu Krankenhäusern, 
um sich bei Bedarf behandeln oder operieren zu lassen, 54 % haben einen eingeschränkten 
oder stark eingeschränkten Zugang und 13 % keinen Zugang. Von den männlichen Befragten 
haben 32 % immer Zugang, während 17 % überhaupt keinen Zugang haben; von den weiblichen 
Befragten haben 27 % immer Zugang, während 10 % überhaupt keinen Zugang haben. 53 % 
der Einwohner von Mossul, 63 % von Basra und 49 % von Bagdad haben nur begrenzten oder 
stark eingeschränkten Zugang zu Krankenhäusern. 45 % der Kurden haben immer Zugang 
zu Krankenhäusern, während 20 % überhaupt keinen Zugang haben. Von den Arabern haben 
26 % immer Zugang, während 14 % keinen Zugang haben. Von den sunnitischen Muslimen 
geben 30 % an, immer Zugang zu Krankenhäusern zu haben (16 % haben keinen Zugang), 
ebenso wie 38 % der schiitischen Muslime (13 % haben keinen Zugang) und 21 % der Christen 
(16 % haben keinen Zugang). In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD haben 68 % immer 
Zugang zu Krankenhäusern, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 20 % Zugang 
haben (und 16 % haben keinen Zugang) (STDOK/IRFAD 2021, S. 52-54).
Im Jahr 2023 haben 46 % der Umfrageteilnehmer angegeben, immer Zugang zu einem medi­
zinischen Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) zu haben und 
sich diesen auch leisten zu können (Männer 38 %, Frauen 54 %; Bagdad 51 %, Basra 41 %, 
Mossul 46 %). 40 % haben zwar Zugang, können sich diesen aber nicht leisten (Männer 47 %, 
Frauen 32 %; Bagdad 35 %, Basra 44 %, Mossul 41 %), während 14 % über keinen Zugang 
verfügen (Männer 15 %, Frauen 14 %; Bagdad 14%, Basra 15%, Mossul 13%). 1 % hat die 
Frage nicht beantwortet. Zugang zu und Leistbarkeit von fortgeschrittenen Behandlungen ist für 
22 % der Befragten gegeben (Männer 17%, Frauen 27 %; Bagdad 26 %, Basra 17 %, Mossul 
22 %). 38 % haben zwar Zugang, aber nicht die notwendigen finanziellen Mittel (Männer 45 %, 
Frauen 31 %; Bagdad 30 %, Basra 37 %, Mossul 47 %), während weitere 38 % keinen Zugang 
haben (Männer 37%, Frauen 40%; Bagdad 42 %, Basra 44 %, Mossul 30 %). 2 % haben die 
Frage nicht beantwortet. Zugang zu medizinischer Diagnostik (Radiologen, Labors) und deren 
Leistbarkeit besteht für 50 % der Befragten (Männer 44 %, Frauen 56 %; Bagdad 52 %, Basra 
45 %, Mossul 53 %). 36 % haben Zugang, können sich diesen jedoch nicht leisten (Männer 
41 %, Frauen 31 %; Bagdad 34 %, Basra 37 %, Mossul 37 %), während 14 % keinen Zugang 
haben (Männer 15 %, Frauen 13 %; Bagdad 14 %, Basra 18 %, Mossul 10 %) (STDOK 2023, 
S. 43-48).
36 % aller Befragten haben laut der Umfrage von 2021 alle, 36 % kaum die notwendigen 
Hygieneartikel, während 28 % kaum oder gar nicht über diese Artikel verfügen. Vor allem Frauen 
mangelt es an den notwendigen Hygieneartikeln, 34 % haben sie kaum oder gar nicht, gegenüber 
23 % der Männer. Die Verfügbarkeit scheint in Bagdad am höchsten zu sein, wo 80 % angeben, 
kaum oder alle notwendigen Hygieneartikel zu besitzen, ebenso wie 67 % in Mossul und 60 % 
in Basra. 75 % der 26- bis 36-Jährigen geben an, kaum oder alle notwendigen Hygieneartikel 
zu besitzen, während 73 % der 19- bis 25-Jährigen und 58 % der 16- bis 18-Jährigen dies tun. 
31 % der Araber, aber nur 15 % der Kurden geben an, dass sie kaum oder gar nicht über die 
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notwendigen Hygieneartikel verfügen. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so verfügen 30 % 
der Christen, 31 % der schiitischen Muslime und 27 % der sunnitischen Muslime kaum oder 
gar nicht über die erforderlichen Hygieneartikel. 66 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD 
verdienen, haben alle notwendigen Hygieneartikel, während 32 % derjenigen, die weniger als 
700.000 IQD verdienen, diese besitzen (STDOK/IRFAD 2021, S. 49-51).
Der Umfrage aus dem Jahr 2023 zufolge gab über die Hälfte (56 %) der Umfrageteilnehmer (n = 
612) an, immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten zu haben (Bagdad 57 %, Basra 
56 %, Mossul 54 %), während 34 % gerade noch (Bagdad 35 %, Basra 35 %, Mossul, 33 %) und 
9 % kaum Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln haben (Bagdad 7 %, Basra 8 %, Mossul 
11 %). Nur 1 % hat nie Zugang (Bagdad 1 %, Basra 1 %, Mossul 2 %). Im Geschlechtervergleich 
haben 62 % der Frauen und 50 % der Männer immer Zugang, während 37 % der Männer und 
32 % der Frauen gerade so über alle notwendigen Hygieneprodukte verfügen, 11 %, bzw. 5 % 
kaum über den notwendigen Zugang zu Hygieneprodukten verfügen und 2 % bzw. 1 % keinen 
Zugang haben (STDOK 2023, S. 39-41).
44 % der Befragten geben in der Umfrage von 2021 an, dass sie immer Zugang zu Impfungen 
haben, während 51 % nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu Impfungen im 
Allgemeinen haben. Zu den COVID-19-Impfungen haben 55 % der Befragten immer Zugang, 
während 40 % nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. Auf regionaler Ebene 
haben 35 % der Befragten in Bagdad, 55 % in Basra und 52 % in Mossul immer Zugang zu 
Impfungen, während 59 % in Mossul, 61 % in Basra und 51 % in Bagdad angeben, vollen 
Zugang zu COVID-19-Impfungen zu haben. 50 % der Kurden und 43 % der Araber haben 
immer Zugang zu Impfungen, während 80 % der Kurden und 51 % der Araber immer Zugang 
zu COVID-19-Impfungen haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 55 % der 
schiitischen Muslime, 37 % der sunnitischen Muslime und 39 % der Christen uneingeschränkten 
Zugang zu Impfungen; uneingeschränkter Zugang zu COVID-19-Impfungen wird von 70 % der 
schiitischen Muslime, 46 % der sunnitischen Muslime und 55 % der Christen angegeben. Das 
Einkommensniveau ist ausschlaggebend für den kontinuierlichen Zugang zu Impfungen: Von 
denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 86 % immer Zugang zu Impfungen 
und 91 % zu COVID-19-Impfungen, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 34 % 
immer Zugang zu Impfungen und 52 % zu COVID-19-Impfungen haben (STDOK/IRFAD 2021, 
S. 51-54). Im Jahr 2023 gaben 41 % der Befragten an, immer Zugang zu Impfungen zu haben 
und sie sich leisten zu können (Männer 38 %, Frauen 44 %; Bagdad 43 %, Basra 39 %, Mossul 
40 %). Zugang, ohne ihn sich leisten zu können, haben 35 % (Männer 36 %, Frauen 34 %; 
Bagdad 34 %, Basra 36 %, Mossul 35 %) und 24 % haben keinen Zugang (Männer 25 %, 
Frauen 21 %; Bagdad 22%, Basra 24 %, Mossul 24 %). In allen drei Städten hat je 1 % der 
Befragten diese Frage unbeantwortet gelassen (STDOK 2023, S. 42-48).
Nachdem von Anfang 2020 bis September 2020 infolge der COVID-19-Pandemie die meisten 
Dienste der Gesundheitseinrichtungen eingestellt waren, und für den Rest des Jahres lange 
Wartezeiten vorherrschten und strenge Hygienemaßnahmen galten, boten im Jahr 2021 so­
wohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor ihre Arbeit beinahe wieder normal 
an, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19, wie vom 
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irakischen Gesundheitsministerium (MoH) angewiesen (IOM 18.6.2021, S. 3). Das Gesund­
heitsministerium wandte sich angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den 
öffentlichen Gesundheitssektor an private Einrichtungen, um die Regierung bei der Krisenbe­
wältigung zu unterstützen. So nutzte die Regierung beispielsweise das Andalus Hospital and 
Specialized Cancer Treatment Center in Bagdad, das einem irakischen Pathologen gehört (BS 
23.2.2022, S. 25). Nach Angaben der irakischen Behörden wurden alle COVID-19-bedingten 
Beschränkungen zum 30.9.2023 aufgehoben (IOM 16.2.2024, S. 5).
Aufgrund der COVID-19-Pandemie stand die Bereitstellung grundlegender Gesundheitsdienste 
unter Druck. Familien haben nicht im gleichen Maße wie 2019 Zugang zu grundlegenden Diens­
ten, einschließlich Impfungen und Gesundheitsfürsorge für Mutter und Kind. Schätzungsweise 
300.000 Kinder laufen Gefahr, nicht geimpft zu werden, was zu Masernausbrüchen oder der 
Rückkehr von Polio führen könnte (UNOCHA 2021).
Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich (AA 
28.10.2022, S. 24). Für ausländische Staatsangehörige, wie Palästinenser, syrische Staatsange­
hörige oder Staatenlose, kann der Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung gegen eine 
geringe Gebühr unterschiedlich sein. Einige ausländische Staatsangehörige können aufgrund 
ihres Aufenthaltsstatus oder ihrer Staatsangehörigkeit auf Zugangsbarrieren und Beschränkun­
gen stoßen. Die Zugänglichkeit von Gesundheitsdiensten für ausländische Staatsangehörige 
hängt vom jeweiligen Einzelfall ab (IOM 16.2.2024, S. 5).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2063378/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2021),_25.10.2021.pdf , Zugriff 24.8.2023 [Login 
erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/l
ocal/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
■ IOM - International Organization for Migration (16.2.2024): Information on the state of basic health­
care and access to education in Baghdad/Iraq, Auskunft per E-Mail
■ IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situ­
ation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal 
Office for Immigration and Asylum
■ IOM - International Organization for Migration (2019): Country Fact Sheet 2019, https://files.returnin
gfromgermany.de/files/CFS_2019_Iraq_ENG.pdf, Zugriff 15.8.2021
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] 
(2023): Iraq: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105194/IRAK_-
Socio-Economic Survey 2023.pdf, Zugriff 11.3.2024
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■ STDOK/IRFAD - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] 
(Herausgeber), Iraqi Foundation for Analysis and Development (Autor) (2021): Dossier Iraq; Socio-
Economic Survey 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062611/IRAQ - Socio-Economic Survey 
2021.pdf, Zugriff 16.8.2023
■ UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2021): Global Hu­
manitarian Overview 2021, Iraq, https://gho.unocha.org/iraq, Zugriff 25.8.2021
■ WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, http://www.emro.who.int/irq/p
rogrammes/primary-health-care.html, Zugriff 3.3.2021
23.1 Medizinische Versorgung in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2023-10-09 16:22
Das öffentliche Gesundheitssystem in der Kurdistan Region Irak (KRI) wird durch das Ge­
sundheitsministerium (MoH) in Erbil verwaltet. Es gibt fünf Gesundheitsdirektionen (DoH) des 
MoH, eine in Dohuk, eine in Erbil und drei in Sulaymaniyah: das Slemani DoH, das Germian 
DoH und das Rania DoH. Unter jeder der Direktionen gibt es Gesundheitssektoren auf Distrikt­
ebene. Finanziert wird das öffentliche Gesundheitssystem durch eine Haushaltszuweisung der 
Kurdischen Regionalregierung (KRG), aus der die Gehälter der im öffentlichen Sektor tätigen 
medizinischen Fachkräfte, sowie Medikamente, Verbrauchsmaterialien und Investitionen in die 
Infrastruktur des Gesundheitswesens, wie Gebäude und Geräte bezahlt werden. Dabei ist die 
KRG von Zahlungen der irakischen föderalen Regierung in Bagdad abhängig, die 17 % ihres 
Budgets ausmachten (MedCOI 8.2020, S.15).
Gesundheitsdienste werden hauptsächlich durch den öffentlichen Sektor angeboten, wobei auch 
der private Sektor und Nichtregierungsorganisationen nach und nach ihre Gesundheitseinrich­
tungen aufbauen (MedCOI 8.2020, S.15).
Die Gesundheitsversorgung in der KRI ist dreigeteilt. Primäre Gesundheitsversorgung wird 
durch Hauptzentren der primären Gesundheitsversorgung (PHC) sowie PHC-Unterzentren be­
reitgestellt. Im Jahr 2017 gab es in der KRI 548 PHCs. Diese sind mit mindestens einem Allge­
meinmediziner besetzt und bieten eine medizinische Grundversorgung. Die meisten der PHCs 
versorgen mehr als 10.000 Personen. PHC-Unterzentren verfügen hingegen nicht über einen 
Arzt und ihre Leistungen sind in der Regel eingeschränkter. Sie stellen grundlegende Medika­
mente zur Verfügung und versorgen in der Regel etwa 2.000 Personen. Krankenhäuser bieten 
sekundäre und tertiäre Versorgung. Im Jahr 2017 gab es in der KRI 19 öffentliche und sieben 
private Krankenhäuser im Gouvernement Dohuk, 24 öffentliche und 19 private Krankenhäuser 
im Gouvernement Erbil sowie 33 öffentliche und 16 private Krankenhäuser im Gouvernement 
Sulaymaniyah (MedCOI 8.2020, S.16-18).
Die meisten Menschen leben in einem Umkreis von 30 Minuten um ein Zentrum der PHC, und 
die Gesamtzahl und Art der Gesundheitseinrichtungen (d.h. Krankenhäuser und PHCs) sind 
im weltweiten Vergleich ausreichend, jedoch ist die geografische Verteilung der angebotenen 
Leistungen, des Personals und der Ausstattung ungleichmäßig. In mehreren PHCs waren La­
bor- oder andere Geräte zwar vorhanden, aber nicht funktionsfähig, oder das PHC hatte keinen 
geschulten Nutzer für diese. Die KRG ist dabei, Gesundheitsinformationssysteme (HIS) und 
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Evidenz für die Entscheidungsfindung zu verbessern, um damit auch die Behandlung zu ver­
bessern und den Fortschritt hin zu einer universellen Gesundheitsversorgung zu beschleunigen 
(MedCOI 8.2020, S.18).
Die staatliche medizinische Versorgung in der KRI ist kostenlos bzw. sehr kostengünstig, al­
lerdings qualitativ schlecht und mit langen Wartezeiten verbunden (AA 28.10.2022, S.24; vgl. 
IOM 18.6.2021, S.3). Private Krankenhäuser, auch auf hohem medizinischem Niveau, sind 
kostspielig und sind nur für die obere Mittelschicht leistbar (AA 28.10.2022, S.24). Es gibt kei­
ne privaten Krankenversicherungen, sodass Zahlungen in privaten Einrichtungen aus eigener 
Tasche bezahlt werden müssen (MedCOI 8.2020, S.18).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situ­
ation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal 
Office for Immigration and Asylum
■ MedCOI - Medical Country of Origin Information (8.2020): Country Fact Sheet, Access to Healthcare: 
Iraq-Kurdistan
24 Rückkehr
Letzte Änderung 2023-10-09 16:24
Österreich hat mit dem Irak ein Rückübernahmeabkommen unterzeichnet (BMEIA 12.9.2023; 
vgl. Presse 12.9.2023). Dieses soll zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Migrationsma­
nagement beigetragen (BMEIA 12.9.2023). Der Irak nimmt damit eigene Staatsbürger zurück, 
die in Österreich keine Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt erhalten (Presse 12.9.2023). 
Darüber hinaus wurde im September 2023 die österreichische Botschaft in Bagdad durch den 
österreichischen Außenminister offiziell wiedereröffnet. Diese war 1991 aus Sicherheitsgründen 
ins jordanische Amman verlegt worden und hat bereits vor einigen Monaten ihre Tätigkeit im 
Irak wieder aufgenommen (Presse 12.9.2023).
Zurückkehrende Iraker, die nicht im Besitz eines irakischen Passes sind, müssen bei einer 
irakischen Botschaft oder einem Konsulat im Ausland einen Laissez-passer beantragen. Da­
mit dieser ausgestellt wird, überprüft eine irakische diplomatische Vertretung die Identität und 
Staatsangehörigkeit des Rückkehrers anhand von Originaldokumenten im Irak, bestätigt, dass 
die Person freiwillig in den Irak zurückkehrt, und prüft anhand von Aufzeichnungen des Innen­
ministeriums im Irak, ob ausstehende strafrechtliche Maßnahmen vorliegen. Bei der Ankunft im 
Irak überprüfen Grenzbeamte die Angaben des Ausreisepflichtigen und bestätigen erneut, dass 
die Person freiwillig einreist. Die Beamten nehmen die Daten des Ausweises zusammen mit 
dem Namen und dem Geburtsdatum des Inhabers auf. Das Laissez-passer erlaubt nicht die 
Weiterreise. Der Rückkehrer kann von den Grenzbeamten ein Schreiben erhalten, das seine 
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Weiterreise an den Herkunftsort ermöglicht (DFAT 16.1.2023, S.41). Die Sicherheit von Rück­
kehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und 
konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 
28.10.2022, S.23).
Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige fördernde oder hemmende 
Faktoren einer Wiedereingliederung. Die meisten Studienteilnehmer waren sich darin einig, 
dass ein starkes soziales Netz ein Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist 
und berichteten von einem positiven Einfluss der Netzwerke nach ihrer Rückkehr, es gab jedoch 
auch Berichte von eher negativen Auswirkungen (ERRIN 8.2021, S.8). Auch eine weitere Studie, 
die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, hebt Unterstützungsnetze hervor, wobei ein 
Fünftel der befragten Personen angab, im Rückkehrgebiet über schlechte oder sehr schlechte 
Unterstützungsnetze zu verfügen (IOM 27.8.2023, S.27).
Rückkehrer berichten über psychosoziale Bedürfnisse vor, während und nach einer Rückkehr. 
Dabei stehen psychosoziale Dienste weitgehend nicht oder kaum zur Verfügung. Ein Faktor 
ist Angst vor einer Stigmatisierung durch die Familie, nicht jedoch die Stigmatisierung selbst. 
90 % der Studienteilnehmer berichteten, dass sie von ihrer Familie und ihren Freunden freudig 
empfangen wurden (ERRIN 8.2021, S.6). Einer Studie zufolge, die zwischen 2020 und 2021 
durchgeführt wurde, gab die Mehrheit der Befragten (68 %) an, von der Gemeinschaft nie oder 
nur selten anders behandelt zu werden, weil sie ins Ausland migriert sind und dass sie sich 
überwiegend (70 %) in der Gemeinschaft sicher fühlen würden. Weibliche Rückkehrer gaben 
an, sich einerseits weniger sicher zu fühlen und sich in geringerem Ausmaß auf die Rückkehr­
gemeinschaft verlassen zu können (IOM 27.8.2023, S.27). Die Praxis, Asyl zu beantragen und 
dann in den Irak zurückzukehren, sobald die Bedingungen es zulassen, wird von den Irakern 
gut akzeptiert, wie die große Zahl von Doppelstaatsangehörigen aus den USA, Westeuropa und 
Australien zeigt, die in den Irak zurückkehrt. Es gibt zahlreiche Belege dafür, dass Iraker, denen 
von westlichen Ländern Schutz gewährt wird, häufig in den Irak zurückkehren, manchmal nur 
wenige Monate, nachdem sie sich im Ausland niedergelassen haben, um ihre Familien wieder 
zu vereinen, Unternehmen zu gründen und zu führen oder eine Beschäftigung aufzunehmen 
oder wieder aufzunehmen (DFAT 16.1.2023, S.41).
Während die Teilnehmer an der Studie nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung 
und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitäts­
barrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen (ERRIN 8.2021, S.1). Neun von 
zehn Befragten einer zwischen 2002 und 2021 durchgeführten Studie gaben an, Zugang zur öf­
fentlichen Gesundheitsversorgung zu haben. Ein weitaus geringerer Anteil (34 %) der Befragten 
gab an auch Zugang zur privaten Gesundheitsversorgung zu haben (IOM 27.8.2023, S.24).
Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und so­
zialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. 
Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In 
einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungs­
gruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben infolge anhaltender 
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Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen bestehen, aber auch aufgrund sozialer Kon­
flikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, 
darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da ver­
schiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt 
im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021, S.13).
Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt 
wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatli­
chen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 
38 % gestiegen ist (im Vergleich zu 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021, S.3). Einer Studie von 
2021 zufolge sehen sich Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mit Barrieren für den Lebensunterhalt 
konfrontiert, die zwar nicht unbedingt ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, aber 
eine Ursache für eine erneute Abwanderung sind (ERRIN 8.2021, S.1).
Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12 % der befragten Rückkehrerhaushalte von 
vorübergehender und 1 % von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdistan 
Region Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-be­
dingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71 % der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz 
meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrikt 
Shaqlawa waren es 56 %. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52 % 
am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am 
stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56 % seiner IDP- und Rückkehrer­
haushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 
(IOM 18.6.2021, S.5).
Im Jahr 2020 hatten 59 % der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von we­
niger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55 % im Jahr 2019 
und 71 % im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten 
wurden, lag der Anteil sogar bei 79 %. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Bin­
nenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Distrikten 
Chamchamal, Halabcha, Rania und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Distrikt 
Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli - 
September 2021) zwischen 92 % und 93 % der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen 
von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021, S.5). Einer weiteren Studie zufolge gaben acht 
von zehn Befragten an, nicht über ein ausreichendes monatliches Einkommen zu verfügen, 
um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Über die Hälfte gab an, weniger als 250.000 irakische 
Dinar (IQD) [Anm.: 100.000 IQD entsprechen rund 71 EUR; Stand August 2023] zu verdienen 
oder kein Einkommen zu haben. Diesbezüglich ist der Anteil derer, die über ein ausreichendes 
Einkommen verfügen, von 15 % in 2020 auf 9 % in 2021 gesunken. Damit einhergehend ist der 
Anteil derer, die negativen Bewältigungsstrategien wie reduzierten Lebensmittelkonsum verfol­
gen von 27 % in 2020 auf 41 % in 2021 angestiegen. Rund 60 % der Befragten liehen sich Geld, 
um ihre monatlichen Ausgaben zu decken (IOM 27.8.2023, S.20-21).
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Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, finanziert das United 
Nations Development Programme (UNDP) die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung 
der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, 
Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen 
für Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von 
Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrie­
rung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine 
für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021, S.12).
Einer Studie zufolge, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, gaben fast die Hälfte der 
Befragten Rückkehrer (45 %) an, einen schlechten bis sehr schlechten Zugang zu Wohnraum 
zu haben. 2020 gaben 36 % der Befragten an, eine eigene Wohnung zu besitzen, während 47 % 
zur Miete wohnten und 12 % bei einer anderen Familie untergebracht waren. Der Rest gab keine 
genauen Auskünfte. Die Anmietung einer Unterkunft stellt eine erhebliche Belastung dar. Fast 
80 % der Befragten gaben an, dass ihr Einkommen nicht ausreiche, um die Grundbedürfnisse 
zu decken. 41 % würden Lebensmitteleinkäufe einschränken (IOM 27.8.2023, S.25).
Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, dar­
unter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Orga­
nisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). 
Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unter­
stützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise 
Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National 
Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021, S.12-13).
In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortfüh­
rung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche 
Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 28.10.2022, S.23).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_
Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf , Zugriff 23.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(12.9.2023): Außenminister Alexander Schallenberg im Irak: „ Neues Kapitel in den Beziehungen 
aufschlagen“, https://www.bmeia.gv.at/ministerium/presse/aktuelles/2023/09/aussenminister-alexa
nder-schallenberg-im-irak-neues-kapitel-in-den-beziehungen-aufschlagen , Zugriff 12.9.2023
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information 
Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf , Zugriff 
2.2.2023
■ ERRIN - European Return and Reintegration Network (8.2021): Sustainable Reintegration in Iraq, 
https://returnnetwork.eu/wp-content/uploads/2021/08/ERRIN-Sustainable-Reintegration-in-Iraq_sh
ortened.pdf, Zugriff 25.8.2023
■ IOM - International Organization for Migration (27.8.2023): Returning from Abroad: Experiences, 
Needs and Vulnerabilities of Migrants Returning to Iraq: Findings from a Longitudinal Study, https://
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