aegy-lib-2025-04-03-ke

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schreibt strenge Berichterstattungspflichten und Überwachungssysteme vor. Die Strafen für
Verstöße  gegen  das  Gesetz  sind  hart  (FH  2024).  Unabhängige  Organisationen  und  die 
Lobbyarbeit werden durch die drakonischen Einschränkungen dieses NGO-Gesetzes weiterhin 
stark eingeschränkt (HRW 16.1.2025). 
Unabhängige inländische Menschenrechts-NGOs haben aufgrund von Repressalien und Druck 
seitens  der  Regierung  und  der  Sicherheitskräfte  Schwierigkeiten,  zu  arbeiten.  Staatliche  und 
staatsnahe Medien stellen bisweilen NGOs, insbesondere solche, die Mittel aus internationalen 
Quellen erhalten, als subversive und sogar verräterische Aktivitäten dar. Lange Verzögerungen bei 
der Erteilung staatlicher Genehmigungen und ein restriktives rechtliches Umfeld schränken die 
Möglichkeiten  inländischer  und  internationaler  NGOs  ein.  Die  Behörden  gestatten  manchmal 
zivilgesellschaftlichen Organisationen, die nicht als NGOs registriert waren, ihre Tätigkeit, aber
diese Organisationen berichten über Schikanen und Überwachung sowie über Drohungen mit 
staatlicher Einmischung, Ermittlungen, Einfrieren von Vermögenswerten oder Schließung (USDOS 
23.4.2024).
Quellen:
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Egypt, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120073.html, Zugriff 20.2.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
 9. Wehrdienst und Rekrutierungen
Männer im Alter von 18-30 Jahren werden zum Wehrdienst verpflichtet. Die Dienstpflicht beträgt 
zwischen  14-36  Monate,  gefolgt  von  einer  neun-jährigen  Reserveverpflichtung.  Der  freiwillige 
Militärdienst ist für Frauen ab 17 und Männer ab 16 Jahren (Stand 2023) möglich (CIA 12.2.2025). 
Es  gibt  keine  belastbaren  Erkenntnisse,  dass  die  Heranziehung  zum  Militärdienst  an 
gruppenbezogenen Merkmalen orientiert ist, sie erfolgt allerdings nach Kriterien der sozialen
Zugehörigkeit.  Wehrpflichtige  Angehörige  niedriger,  insbesondere  ländlicher, 
Bevölkerungsschichten  werden  häufig  für  (bereitschafts-)polizeiliche  Aufgaben  unter  harten 
Bedingungen eingesetzt (AA 26.1.2022). 
Die  Möglichkeit  des  Ersatzdienstes  besteht  formal  nicht,  gleichwohl  gibt  es  für
Wehrpflichtige,  die  den  Dienst  an  der  Waffe  ablehnen,  vielfältige  Möglichkeiten  eines
waffenlosen  Dienstes  innerhalb  der  Streitkräfte  (z.  B.  als  Bausoldaten  oder  Hilfskräfte)  oder
in  den  vielen  vom  Militär  betriebenen  Wirtschaftsbetriebe. Die  Möglichkeit  eines  Freikaufs
vom  Militärdienst  existiert  nach  ägyptischem  Recht  nicht.  Zu  inoffiziellen  Möglichkeiten  des
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Freikaufs bestehen keine Erkenntnisse. Amnestien im Bereich des Wehrdienstes sind nicht
bekannt (AA 26.1.2022).
Wehrdienstverweigerung  (im  Sinne  einer  Totalverweigerung)  wird  mit  Haftstrafen  von  bis  zu
drei Jahren und / oder einer Geldstrafe bestraft. Sie zieht zudem den Entzug politischer Rechte
und  die  Verpflichtung,  den  Wehrdienst  nachträglich  abzuleisten,  nach  sich.  Bei  einem
entsprechenden Strafverfahren während des wehrpflichtigen Alters (d. h. in der Regel bis zum
30.  oder  31.  Lebensjahr)  werden  im  Normalfall  Gefängnisstrafen  ausgesprochen,  in
Strafverfahren  nach  dem  wehrpflichtigen  Alter  zumeist  eine  Geldstrafe.  Die  Straftatbestände
verjähren mit dem Erreichen des 45. Lebensjahrs (AA 26.1.2022).
Männer, die den Wehrdienst nicht abgeschlossen haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder 
auswandern (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe
r_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2
C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (12.2.2025): The World Factbook - Egypt, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/egypt/#military-and-security, Zugriff 19.2.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
 10. Allgemeine Menschenrechtslage
Die  am  18.1.2014  in  Kraft  getretene  Verfassung  bringt  eine  Stärkung  der 
Menschenrechtsgarantien; die einfachgesetzliche Umsetzung bzw. behördliche Anwendungspraxis 
steht  aber  z.T.  nicht  im  Einklang  mit  diesen  verfassungsrechtlichen  Bestimmungen.  Die 
Menschenrechtspolitik der ägyptischen Regierung  ist weiterhin stark autoritär geprägt, sowohl 
gegenüber  islamistischer  Opposition,  als  auch  gegenüber  Menschenrechtsverteidigern.  Der 
Terrortatbestand nach dem Anti-Terrorgesetz vom 24.2.2015 ist so weit und unbestimmt, dass er 
unverhältnismäßige bis zur Willkür reichende staatliche Maßnahmen ermöglicht (ÖB 6.2024). 
Die  Regierung  von  Präsident  Abdel  Fattah  al-Sisi  ist  in  ihr  zweites  Jahrzehnt  an  der  Macht 
eingetreten,  indem  sie  die  Unterdrückung  auf  breiter  Front  fortsetzt,  friedliche  Kritiker  und 
Aktivisten systematisch festnimmt und bestraft und friedliche Meinungsverschiedenheiten effektiv 
kriminalisiert (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs- 
und Versammlungsfreiheit werden massiv unterdrückt (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die 
Behörden  nahmen  Dutzende  von  Demonstranten  und  Aktivisten  fest  und  verfolgten  sie 
strafrechtlich, auch bei Demonstrationen zur Solidarität mit Palästina. Tausende von Gefangenen 
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bleiben unter katastrophalen Bedingungen in langwieriger Untersuchungshaft oder aufgrund von
ungerechten  Gerichtsverfahren  verurteilt  (HRW  16.1.2025;  vgl.  USDOS  23.4.2024).  Fälle  von 
Verschwindenlassen, Folter und anderen Misshandlungen waren weiterhin an der Tagesordnung. 
Gerichte verhängten Todesurteile nach grob unfairen Verfahren, die Zahl der Hinrichtungen ging 
jedoch zurück. Schwere Menschenrechtsverletzungen blieben weiterhin straflos, auch solche, die 
in den Vorjahren verübt worden waren (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Egypt, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120073.html, Zugriff 20.2.2025
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 
18.2.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
 11. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse 
und anderer Medien, aber die Regierung respektiert dieses Recht häufig nicht.
Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten und andere werden regelmäßig strafrechtlich 
verfolgt und angeklagt, was Beobachter als Vergeltungsmaßnahme für Kritik an der Regierung 
werten (USDOS 23.4.2024). Die Meinungs- und Pressefreiheit ist jedoch stark eingeschränkt (ÖB 
6.2024).
Der  ägyptische  Mediensektor  wird  von  regierungsfreundlichen  Medien  dominiert;  die  meisten 
kritischen  oder  oppositionellen  Medien  wurden  nach  dem  Putsch  2013  geschlossen.  Private 
Medien befinden sich im Besitz von Geschäftsleuten und Personen, die mit dem Militär und den 
Geheimdiensten verbunden sind. Unabhängige Berichterstattung wird durch restriktive Gesetze 
und Einschüchterung unterdrückt und ausländische Journalisten werden vom Staat behindert (FH 
2024). Unter Präsident Abdel Fattah Al-Sisi ist Ägypten eines der Länder mit den meisten
inhaftierten  Journalisten  geworden.  Manche  werden  jahrelang  ohne  Urteil  oder  Anklage 
festgehalten, andere in Massenprozessen zu langen Haftstrafen verurteilt. Die Haftbedingungen 
sind  in  vielen  Fällen  nicht  menschenwürdig.  Kritische  Journalisten  werden  als  angebliche 
Unterstützer der verbotenen Muslimbruderschaft gebrandmarkt (RSF 2025). 
Neue Sicherheits-, Medien- und Internetgesetze legalisieren weitreichende Strafverfolgung und 
Zensur.  Beispielsweise  dürfen  Journalisten  nur  amtliche  Angaben  zu  Terroranschlägen 
veröffentlichen und müssen damit rechnen, für Berichte über Inflation oder Korruption verfolgt zu 
werden. Allenfalls im Internet gibt es noch begrenzte Freiräume für unabhängige Medien (RSF 
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2025; vgl. FH 2025), doch bis heute ist die Gesamtzahl der gesperrten Websites und Links auf 562
angestiegen,  darunter  mindestens  132  Links  zu  journalistischen  Websites  (FH  2024),  nach 
anderen  Angaben  wurden  seit  2017  mehr  als  650  Websites  von  diversen  nationalen  und 
internationalen  NGOs,  Nachrichtenkanälen  und  Blogs  gesperrt,  darunter  z.B.  Al-Jazeera  und 
Human Rights Watch (ÖB 6.2024). 
Das Gesetz enthält eine weit gefasste Definition von Terrorismus, die „jede Handlung, die der 
nationalen Einheit oder dem sozialen Frieden schadet“, einschließt. Menschenrechtsbeobachter 
stellen fest, dass die Behörden die zweideutige Definition regelmäßig nutzten, um gewaltfreie 
Äußerungen  und  gewaltfreie  oppositionelle  Aktivitäten  durch  strafrechtliche  Ermittlungen  und 
Verfolgungen  zu  unterdrücken  (USDOS  23.4.2024).  Problematisch  sind  die  Medien  treffende 
Bestimmung des Anti-Terrorgesetzes vom Juli 2015, wonach u.a. die Publikation von „falschen
Informationen über Terroroperationen, die im Gegensatz zu offiziellen Erklärungen stehen“, mit 
zwei  Jahren  Haft  bedroht  ist.  Es  kommt  immer  wieder  zu  Verhaftungen,  zu  fortgesetzten 
Inhaftierungen ohne Rechtsgrundlage sowie auch zum „Verschwindenlassen“ von Journalisten 
(ÖB 6.2024).
Quellen:
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 
18.2.2025
- RSF - Reporters sans frontières / Reporter ohne Grenzen (2025): Ägypten, 
https://www.reporter-ohne-grenzen.de/aegypten, Zugriff 26.2.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
 12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die  Verfassung  garantiert  Versammlungsfreiheit  (USDOS  23.4.2024;  vgl.  FH  2024).  Das 
Demonstrationsgesetz  enthält  jedoch  eine  umfangreiche  Liste  verbotener  Aktivitäten  (USDOS 
23.4.2024), die das Innenministerium ermächtigt, geplante Demonstrationen nach Vorlage eines 
offiziellen Vermerks (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024) nach Zustimmung eines Gerichts (FH 2024) 
zu verbieten oder einzuschränken (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). 
Nicht genehmigte Versammlungen von zehn oder mehr Personen können gewaltsam aufgelöst 
werden. Seit Einführung des strengen Demonstrationsgesetzes im Jahr 2013 wurden Tausende 
von Demonstranten verhaftet, und einige inhaftierte Demonstranten wurden zum Tode verurteilt. 
Aufgrund dieses harten Durchgreifens sind Proteste selten (FH 2024). In den meisten Fällen setzt
die Regierung das Gesetz zur Einschränkung von Demonstrationen rigoros durch und wendet in 
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einigen Fällen Gewalt an, auch bei kleinen Gruppen friedlicher Demonstranten (USDOS
23.4.2024).
Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit (USDOS 23.4.2024), diese wird jedoch gesetzlich 
erheblich beschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB 6.2024).
Quellen:
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 
18.2.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
12.1. Opposition
Rechtlich gesehen ist die Bildung politischer Parteien erlaubt und diese dürfen auch operieren (FH 
2024; vgl. USDOS 23.4.2024). In der Praxis hingegen sind Aktivisten, Oppositionsparteien und 
politische Bewegungen, die das Regime kritisieren, mit Verhaftungen, harten Gefängnisstrafen, 
Todesurteilen, außergerichtlicher Gewalt und anderen Formen des Drucks (FH  2024) wie etwa 
Angriffe  und  Drohungen  konfrontiert.  Oppositionelle  werden  drangsaliert  und  eingeschüchtert 
(USDOS 23.4.2024).
Im Februar 2024 verurteilte ein ägyptisches Gericht den prominenten Politiker Ahmed Tantawy 
sowie seinen Wahlkampfberater und 21 seiner inhaftierten Anhänger zu einem Jahr Haft wegen 
angeblicher Vergehen im Zusammenhang mit seiner Herausforderung von Präsident Sisi bei den 
Wahlen  im  Dezember  2023.  Das  Gericht  untersagte  Tantawy  außerdem, fünf  Jahre  lang  bei 
nationalen Wahlen zu kandidieren. Das Gerichtsurteil stützte sich ausschließlich auf Tantawys 
friedlichen politischen Aktivismus und die Bemühungen von Tantawys Kampagne, vor der Wahl 
Unterstützungserklärungen zu sammeln (HRW 16.1.2025).
Parteien auf religiöser Basis sind verboten. Während einige islamistische Parteien nach wie vor in
einer  prekären  Rechtslage  agieren,  wurde  die  Muslimbruderschaft  2013  als  terroristische 
Organisation verboten, und ihre politische Partei wurde untersagt. Seitdem haben die Behörden 
ihre Mitglieder systematisch verfolgt (FH 2024). Die Menschenrechtspolitik der EG Regierung ist 
weiterhin stark autoritär geprägt, unter anderem gegenüber islamistischer Opposition (ÖB 6.2024)
Quellen:
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Egypt, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120073.html, Zugriff 20.2.2025
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 38
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- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 
18.2.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
 13. Haftbedingungen
Die  Bedingungen  in  den  Gefängnissen  und  Haftanstalten  sind hart  und  potenziell 
lebensbedrohlich, da die Gefängnisse überfüllt sind und es keinen angemessenen Zugang zu 
medizinischer Versorgung, angemessenen sanitären Einrichtungen und Belüftung, Nahrung und 
Trinkwasser  gibt  (USDOS  23.4.2024).  Die  Haftbedingungen  verstießen  weiterhin  gegen  das 
absolute Verbot von Folter und anderen Misshandlungen. So verweigerte man Inhaftierten die 
medizinische  Versorgung,  hielt  sie  lange  Zeit  in  Isolationshaft,  setzte  sie  grellem  Licht  aus, 
überwachte  sie  rund  um  die  Uhr  mit  Kameras  und  verwehrte  ihnen  Familienbesuche  (AI 
24.4.2024). Tausende von Gefangenen bleiben unter katastrophalen Bedingungen in langwieriger 
Untersuchungshaft  oder  wurden  aufgrund  von  ungerechten  Gerichtsverfahren  verurteilt  (HRW 
16.1.2025).
Berichte  über  die  Misshandlung  von  Gefangenen  durch  das  Aufsichtspersonal,  einschließlich 
Jugendlicher in Erwachseneneinrichtungen, sind weit verbreitet. Die Haftbedingungen für Frauen 
sind  Berichten  zufolge  geringfügig  besser  als  die  für  Männer.  Lokale  und  internationale 
Menschenrechtsgruppen schätzen ein, dass die harten Bedingungen und die Überbelegung der 
Gefängnisse zur Zahl der Todesfälle in Gefängnissen und Haftanstalten beitragen und dass die 
Untersuchungshaft über die gesetzliche Höchstdauer von zwei Jahren hinaus zur Überbelegung 
der Gefängnisse beiträgt (USDOS 23.4.2024).
Die  Regierung  lässt  die  Überwachung  durch  unabhängige  nichtstaatliche  Beobachter  nur  in 
begrenztem  Umfang  zu.  Das  Innenministerium  organisierte  im  Jahr  2023  für  ausländische 
Korrespondenten, Journalisten und Delegationen verschiedener Botschaften und internationaler 
Organisationen begrenzte Führungen durch die neuen Einrichtungen in Wadi al-Natroun und Badr, 
um  die  Haftanstalten  zu  besichtigen,  aber  Menschenrechtsgruppen  kritisierten,  dass  diese 
Führungen die Erfahrungen der Gefangenen nicht realistisch wiedergeben (USDOS 23.4.2024). 
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Egypt, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120073.html, Zugriff 20.2.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights 
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
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14. Todesstrafe
Die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Juni 2014 nach einem seit 2011 bestehenden de-facto 
Moratorium wiederaufgenommen (AA 26.1.2022). Die Anwendung der Todesstrafe hat seit der 
Machtübernahme durch Al-Sisi drastisch zugenommen (FH 2024; vgl. AA 26.1.2022), obwohl es 
ernsthafte  Bedenken  wegen  Verstößen  gegen  die  Rechtsstaatlichkeit  und  politisch  motivierter 
Strafverfolgung gibt (FH 2024). Ägyptische Gerichte verhängen die Todesstrafe für ein breites 
Spektrum von Verbrechen, einschließlich Fällen von angeblicher politischer Gewalt, Terrorismus, 
aber  auch  Drogendelikte,  Einsatz  von  Sprengstoff  mit  Todesfolge,  Spionage  und  diverse 
staatsgefährdende Straftaten gegen die äußere Sicherheit (AA 26.1.2022) 
Öffentlichkeitswirksam wurden zahlreiche Führungskader der Muslimbrüder erstinstanzlich zum 
Tode  verurteilt  (AA  26.1.2022).  Bei  den  in  jüngerer  Zeit  (seit  2013)
international  breit  kritisierten  Verhängungen  von  Todesurteilen  in  Massenverfahren  gegen
Anhänger der Muslimbrüder handelte es sich in den meisten Fällen um Urteile in Abwesenheit. Ist 
ein Angeklagter, dem ein mit der Todesstrafe bedrohtes Verhalten zur Last gelegt wird, flüchtig,
kommt  es  in  Ägypten  zu  einem  Prozess  in  Abwesenheit,  bei  dem  über  den  Betroffenen
automatisch,  aber  provisorisch,  die  Todesstrafe  verhängt  wird.  Wird  der  Betroffene  später
aufgegriffen,  wird  die  Todesstrafe  aufgehoben  und  das  gesamte  Verfahren  in  seiner
Anwesenheit neu durchgeführt (ÖB 6.2024).
Die tatsächliche Vollstreckung der Todesstrafe bleibt deutlich hinter der Anzahl der Urteile zurück.
2019 kam es zu einem besorgniserregenden Anstieg bei den Exekutionen (je nach Quelle 38 bis 
46), wobei allein im Dezember 16 Urteile vollstreckt wurden. Dieser Trend setzt sich bis 2021 fort 
(ÖB 6.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe
r_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2
C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 
18.2.2025
 15. Religionsfreiheit
90 % aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen  Sunniten. Ca. 10 % der Bevölkerung sind 
Christen,  90  %  davon  gehören  der  orthodoxen  ägyptischen  koptischen  Kirche und  der  Rest 
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anderen christlichen Konfessionen an. Andere christliche Gemeinschaften machen zusammen
weniger als 2 % der Bevölkerung aus. Dazu gehören die armenisch-apostolische Kirche, die 
katholische Kirche (koptisch-katholisch, armenisch-katholisch, chaldäisch, melkitisch, maronitisch, 
lateinisch und syrisch), die orthodoxe Kirche (griechisch und syrisch), die anglikanische/episkopale 
Kirche und andere Protestanten (USDOS 26.6.2024). 
Nach  Schätzungen  von  Gelehrten  und  NGOs  machen  schiitische  Muslime  etwa  1  %  der 
Bevölkerung aus. Es gibt auch eine kleine Anzahl von Dawoodi Bohra Muslimen und Ahmadi 
Muslimen.  Vertreter  der  Baha'i  schätzen  die  Größe  ihrer  Gemeinschaft  auf  1.000  bis  2.000 
Personen (USDOS 26.6.2024).
Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in 
Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Die Verfassung nennt 
die  Grundsätze  der  Scharia  als  Hauptquelle  der  Gesetzgebung,  legt  aber  fest,  dass  die 
kanonischen Gesetze der Juden und Christen die Grundlage für die Gesetzgebung bilden, die 
ihren persönlichen Status, ihre religiösen Angelegenheiten und die Wahl ihrer geistlichen Führer 
regelt (USDOS 26.6.2024).
Die Regierung erkennt den sunnitischen Islam, das Christentum und das Judentum offiziell an und 
erlaubt  nur  deren  Anhängern  die  öffentliche  Ausübung  ihrer  Religion  und  den  Bau  von 
Gotteshäusern. Die „Verachtung und Missachtung“ der drei abrahamitischen Religionen und die 
Unterstützung „extremistischer“ Ideologien sind Straftaten (USDOS 26.6.2024; vgl. ÖB 6.2024), 
Atheismus ist ebenso verboten (ÖB 6.2024).
Die Regierung erkennt den Übertritt zum Islam an, nicht aber den Übertritt vom Islam zu einer
anderen Religion, es sei denn, es handelt sich um Personen, die nicht als Muslime geboren 
wurden, aber später zum Islam übergetreten sind, wie es in einem Erlass des Innenministeriums 
aufgrund eines Gerichtsbeschlusses heißt. Der Übertritt zum Christentum erfordert die Vorlage 
eines Dokuments der aufnehmenden Kirche, eines Personalausweises und von Fingerabdrücken. 
Nachdem  festgestellt  wurde,  dass  die  Absicht  des  Wechsels  -  der  häufig  auch  eine 
Namensänderung mit sich bringt - nicht darin besteht, sich der Strafverfolgung für eine unter dem 
muslimischen Namen begangene Straftat zu entziehen, wird ein neues Ausweisdokument mit dem 
christlichen Namen und der Religionsbezeichnung ausgestellt. In Fällen, in denen Muslime, die 
nicht als Muslime geboren wurden, vom Islam konvertieren, werden ihre minderjährigen Kinder 
und  in  einigen  Fällen  auch  erwachsene  Kinder,  die  minderjährig  waren,  als  ihre  Eltern 
konvertierten, weiterhin als Muslime eingestuft. Wenn diese Kinder 18 Jahre alt werden, haben sie 
die Möglichkeit, zum Christentum zu konvertieren und dies in ihrem Personalausweis vermerken 
zu lassen (USDOS 26.6.2024).
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Ein besonderes Problem stellen Ehen zwischen Muslimen und Christen dar. Nach ägyptischem
Recht ist die Ehe zwischen einer Christin und einem Muslim zulässig, nicht hingegen die Ehe 
zwischen  einer  Muslimin  und  einem  Christen.  Der  männliche  christliche  Partner  muss  daher 
zwischen seiner Religion und seiner zukünftigen Ehefrau wählen. In der Praxis wählt er meist die 
Konversion zum Islam, deren Ernsthaftigkeit vom Staat auch nicht weiter überprüft wird. Eine 
Konversion seiner Ehefrau zum Christentum ist mangels staatlicher Anerkennung praktisch nicht 
möglich. Besteht also der christliche Ehemann sowohl auf die Beibehaltung seines Glaubens 
(Religionsfreiheit) als auch auf die Wahl seiner Ehefrau (Freiheit der Eheschließung), kann er das 
nur realisieren, wenn das Paar im Ausland lebt. Das seit mehr als einem Jahr in Begutachtung 
befindliche  zivile  Personenstandsgesetz,  welches  die  Vorrangstellung  der  religiösen 
Rechtsprechung für Muslime und Christen durch ein Zivilrecht größtenteils beenden soll, wird v.a. 
von der koptischen Kirche blockiert, die auf das (kirchliche) Verbot der Scheidung nicht reformiert 
sehen möchte (ÖB 6.2024).
Religiöse  Minderheiten  und  Atheisten  sind  von  Verfolgung  und  Gewalt  betroffen.  Religiöse 
Minderheiten werden häufig verfolgt, wenn sie ihren Glauben öffentlich zum Ausdruck bringen, und 
manchmal werden sie von den Behörden der Blasphemie beschuldigt (FH 2024).
Quellen:
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 
18.2.2025
- USDOS - U.S. Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious 
Freedom: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074025.html, Zugriff 21.3.2025
15.1. Kopten
Präsident El-Sisi versteht sich zwar als gläubiger Muslim, wendet sich aber entschieden gegen 
eine wörtliche und/oder Gewalt rechtfertigende Auslegung des Korans. Gegenüber Kopten ist der 
Präsident besonders offen. Regelmäßige Bewerbungen der Bedeutung des Christentums für die 
ägyptische Geschichte durch den Präsidenten selbst – u.a. auch zur Ankurbelung des Tourismus –
machen diese Haltung deutlich. Die Koptische Kirche dankt es ihm mit Loyalität. Konfessionelle 
Konflikte, obwohl zurzeit nicht virulent, stellen eine permanente Bedrohung der Staatssicherheit 
dar  und  werden  entsprechend  genau  beobachtet.  Nicht  alle  Spannungen  bzw.  Übergriffe 
resultieren  jedoch  aus  „konfessionellen“  Gründen,  sondern  auch  sozialen  Spannungen  (ÖB 
6.2024).
Die koptischen Christen stellen eine erhebliche Minderheit dar. Kopten waren in den letzten Jahren 
zahlreichen Fällen von Zwangsumsiedlung, tätlichen Angriffen, Bomben- und Brandanschlägen 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 21 von 38
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und Blockaden von Kirchenbauten ausgesetzt. In informellen Versöhnungssitzungen nach
sektiererischen  Konflikten  wurde  den  Kopten  die  Gerechtigkeit  für  die  gegen  sie  verübten 
Gewalttaten verweigert (FH 2024). Die koptisch-orthodoxe Kirche schließt die Teilnahme an den 
von der Regierung geförderten Versöhnungssitzungen zwar nicht aus, ein Sprecher der Kirche 
sagte  jedoch,  Versöhnungssitzungen  sollten  nicht  anstelle  der  Anwendung  des  Gesetzes 
eingesetzt  werden  und  sich  darauf  beschränken,  nach  konfessionellen  Streitigkeiten  oder 
Gewalttaten  „reinen  Tisch  zu  machen  und  Wiedergutmachung  zu  leisten“.  Mindestens  eine 
koptisch-orthodoxe  Diözese  in  Oberägypten  weigerte  sich  im  Jahr  2023  weiterhin,  an 
Versöhnungssitzungen teilzunehmen, und kritisierte sie als Ersatz für Strafverfahren und nicht als 
Mittel, um Angriffe auf Christen und ihre Kirchen zu bekämpfen. Andere christliche Konfessionen 
berichteten,  dass  sie  weiterhin  an  den  üblichen  Versöhnungssitzungen  teilnehmen  (USDOS 
26.6.2024).
In Ägypten kommt es gelegentlich zu Gewalttaten gegen Kopten, die entweder von Terroristen 
oder aber von der Lokalbevölkerung im Zuge von konfessionellen Spannungen ausgehen (ÖB 
6.2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Anschläge richten sich vorwiegend gegen koptische Klöster oder 
Kirchen  und  sind  somit  potenziell  überall  möglich.  Im  Nord-Sinai  kam  es  im  Jahr  2017  zur 
Ermordung einzelner Kopten durch Terroristen mit dem Ziel, die dortige koptische Bevölkerung so 
zu verunsichern, dass sie den Sinai verlassen. Dies ist z.T. auch gelungen, hunderte Kopten 
ergriffen die Flucht in andere Teile Ägyptens, wo sie von den Behörden vorübergehend in sicheren 
Unterkünften untergebracht wurden. Dieser Trend hat sich seither – wohl auch angesichts einer 
großangelegten Anti-Terroroperation der ägyptischen Sicherheitskräfte (Operation Sinai 2018) - 
nicht fortgesetzt. Die staatlichen Sicherheitsbehörden sind bemüht, die Kopten vor Anschlägen zu 
schützen.  So  werden  etwa  wichtige  Kirchen  an  religiösen  Feiertagen  polizeilich  bewacht, 
zahlreiche  Verhaftungen  in  der  einschlägigen  gewaltbereiten  Islamistenszene  wurden 
vorgenommen, es ist auch zu Anschlagsvereitelungen gekommen. Terroristische Anschläge gegen 
Kopten sind seit 2018 deutlich rückläufig. Im Falle einer jüngsten Ermordung eines koptischen 
Priesters in Alexandria (am 7.4.2022) wurde der wegen islamistisch-extremistischen Aktivitäten 
bereits vorbestrafte Täter – mit der gesetzlich vorgesehenen Zustimmung des Großmuftis – jedoch 
innerhalb eines Monats zum Tode verurteilt (ÖB 6.2024).
Insgesamt ist das Zusammenleben zwischen Muslimen und Kopten weitgehend friedlich – auch 
wenn es gelegentlich zu Gewalt kommt. So etwa kam es 2016 in Zusammenhang mit tatsächlich 
oder  gerüchteweise  geplantem  Bau  von  Kirchen  bzw.  der  Nutzung  von  Privathäusern  für 
Gottesdienste zu lokalen Ausschreitungen seitens der muslimischen Bevölkerung gegen koptische 
Mitbürger, was zu  Sachschaden  und vereinzelt Todesfällen führte. Das islamistisch  motivierte 
Phänomen der Zerstörung von Kirchen durch aufgebrachte Mobs nach dem Sturz von Morsi hat 
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