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- ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2025): Länderinformation – Äthiopien, 
https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/
Aethiopien_2025.pdf, Zugriff 20.8.2025
- AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der 
Menschenrechte weltweit; Äthiopien 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124777.html, 
Zugriff 20.8.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ethiopia/#transnational-issues, Zugriff 
20.8.2025
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2129041.html, Zugriff 4.9.2025
- HRW - Human Rights Watch (12.6.2025): Ethiopia Should Immediately Release Prominent 
Journalist, https://www.ecoi.net/de/dokument/2126241.html, Zugriff am 1.9.2025
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120077.html, Zugriff 20.8.2025
- OMCT - World Organisation Against Torture (4.2024): Broken promises: escalating human 
rights violations in Ethiopia, https://www.omct.org/site-resources/files/OMCT-EHRCO-
UPR47_ETHIOPIA.pdf, Zugriff 1.9.2025
- USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights 
Practices: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128504.html, Zugriff 20.8.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious 
Freedom: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111862.html, Zugriff 20.8.2025
- USDOS - US Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107690.html, Zugriff 4.9.2025
 5. Sicherheitsbehörden
Sowohl  Bundes-  als  auch  regionale  Polizeikräfte  sind  als  Exekutive  für  die  Strafverfolgung 
zuständig. Die Bundespolizei ist dem Büro des Premierministers gegenüber verantwortlich. 2018  
wurde die Republikanischen Garde als eigenständige Militäreinheit eingerichtet Sie ist operativ  
dem Büro des Premierministers unterstellt, administrativ dem Verteidigungsministerium. Sie ist für  
den Schutz hochrangiger Beamter und Regierungsinstitutionen sowie für die Durchführung einiger  
Militäroperationen  zuständig  (CIA  13.8.2025).  Der  äthiopische  Geheimdienst  NISS  (National 
Intelligence and  Security Service) ist  als Sicherheits-  und  Abwehrbehörde gut aufgestellt und 
verfügt  über  ein  funktionierendes  Netz  an  Zuträgern  in  allen  Bereichen  des  privaten  und 
öffentlichen Lebens (AA 19.7.2024).
Auch die Armee leistet fallweise Unterstützung bei der inneren Sicherheit (CIA 13.8.2025). Die  
Streitkräfte wurden in den letzten Jahren u.a. mit dem Ziel umstrukturiert, sie von Aufgaben der  
inneren Sicherheit, die der Polizei obliegen und für die die Streitkräfte nicht ausgebildet sind, zu  
entbinden.  Dies  ist  noch  nicht  landesweit  umgesetzt.  In  einigen  Regionen  (Oromia,  Somali 
Region/Ogaden, Gambela, Sidamo) werden weiterhin auch Militäreinheiten bei Unruhen oder der  
Bekämpfung krimineller Handlungen oder terroristischer Banden eingesetzt (AA 19.7.2024).
Regionalregierungen haben vormals regionale Sicherheitskräfte unterhalten (u.a. paramilitärische  
Spezialkräfte), die i.d.R. unabhängig von der Bundesregierung agiert haben. Im April 2023 hat die  
Bundesregierung  dann  die  Integration  dieser  Regionalkräfte  in  die  Bundespolizei  bzw.  in  die 
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Bundesarmee  angeordnet.  In  einigen  Fällen  haben  sich  Regionalregierungen  ehemalige 
Angehörige der Spezialkräfte als sogenannte „crowd control“ (Adma Bitena), als separate Einheit  
innerhalb ihrer Sicherheitsstrukturen beibehalten (CIA 13.8.2025). Neben den staatlichen bzw.  
regionalen  Polizeibehörden  gibt  es  in  vielen  Regionen  staatliche  Milizen.  Dies  sind  von 
Gemeindevertretern  ausgewählte  bewaffnete  Personen,  die  ehrenamtlich  militärische  und 
Polizeidienste  leisten  und  Polizeiaufgaben  in  (teilweise  sehr  entlegenen)  ländlichen  Gebieten 
erfüllen. In manchen Fällen wurden Milizen auch im Kampf gegen bewaffnete Rebellen eingesetzt  
(AA 19.7.2024).  Zudem  operieren  lokale  Milizen  landesweit  lose  oder  in  unterschiedlich  gut 
ausgeprägter Abstimmung mit regionalen Sicherheits- und Polizeikräften, der Armee oder der  
Polizei (CIA 13.8.2025).
Die Sicherheitsbehörden nehmen in Äthiopien eine starke Position ein. Gleichzeitig sind sie in  
Menschenrechtsfragen  oftmals  schlecht  ausgebildet,  schlecht  ausgerüstet  und  besitzen 
ungenügende Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Gewalt wird teilweise unverhältnismäßig  
eingesetzt (AA 19.7.2024). Die Behörden unternehmen keine nennenswerten Anstrengungen, um  
Sicherheitskräfte, die für Verbrechen unter dem Völkerrecht verantwortlich gemacht werden, zur  
Rechenschaft  zu  ziehen.  Sie  leugnen  Verbrechen,  die  von  Menschenrechtsorganisationen 
dokumentiert worden sind (AI 29.4.2025). 
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der 
Menschenrechte weltweit; Äthiopien 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124777.html, 
Zugriff 20.8.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ethiopia/#transnational-issues, Zugriff 
20.8.2025
 6. Folter und unmenschliche Behandlung
Gesetzeslage: Äthiopien hat diverse internationale Abkommen ratifiziert, die sich gegen Folter und 
unmenschliche  oder  erniedrigende  Behandlung  richten  (BAMF  2.1.2025;  vgl.  AA 19.7.2024). 
Allerdings ist Folter im äthiopischen Gesetz immer noch nicht definiert und entsprechend auch  
nicht ordentlich kriminalisiert (OMCT 4.2024). Nach anderen Angaben verbietet die Verfassung  
Folter (AA 19.7.2024; vgl. USDOS 12.8.2025).
Verbreitung, Täter, Opfer: Die Verbreitung von Folter durch die Regierung und andere Akteure  
wird von glaubwürdigen Quellen bestätigt. Die äthiopische Menschenrechtskommission hat in ihren 
Berichten die Allgegenwärtigkeit von Folter im Land dargelegt (OMCT 4.2024). Es handelt sich  
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dabei  um  ein  systematisches  und  weit  verbreitetes  Problem.  Gefoltert  wird  nicht  nur  aber 
insbesondere während der Untersuchungshaft (AA 19.7.2024).
Es  gibt  zahlreiche,  anhaltende  und  übereinstimmende  Behauptungen  über  die  routinemäßige 
Anwendung von Folter durch Polizei, Gefängnispersonal und Armee (AA 19.7.2024; vgl. USDOS  
12.8.2025). Neben Regierungskräften beteiligen sich in den Regionen Amhara, Oromia und Tigray  
auch  Milizen  an  Folter  und  der  Misshandlung  von  Zivilisten  und  gefangenen  Kombattanten 
(USDOS 12.8.2025).  
Von  Folter  betroffen  sind  insbesondere  politische  Dissidenten  und  Mitglieder  von  
Oppositionsparteien, Studenten, mutmaßliche Terrorismusverdächtige und aufständische Gruppen  
(AA 19.7.2024). Von Folter durch nicht-staatliche Akteure betroffen sind u.a. Zivilisten im Westen  
Tigrays,  die  hauptsächlich  aufgrund  ihrer  ethnischen  Zugehörigkeit  gefoltert  und  misshandelt 
werden. Andernorts werden gefangene Soldaten und Kämpfer sowie zivile Familienangehörige von 
Kombattanten oder Regierungsbeamten und Personen, die verdächtigt werden, Kombattanten  
oder Regierungsbeamte zu unterstützen, gefoltert. Auch andernorts setzen Armee und regionale  
Polizei im Rahmen von Konflikten exzessiv tödliche Gewalt gegen Zivilisten ein, so z.B. in Oromia,  
wo  von  außergerichtlicher  Tötung,  Folter  und  willkürlicher  Verhaftung  berichtet  wird.  Aus 
Westtigray kommen Berichte über weitverbreitete Tötungen von Zivilisten, Massenvertreibungen,  
ethnische Säuberungen, Vergewaltigungen und andere Formen der Gewalt gegen Frauen und  
Mädchen durch Milizen der Amharen und mit ihnen verbündeten Gruppen. Es gibt auch Berichte  
über  weitverbreitete  rechtswidrige  Tötungen  von  Zivilisten  und  Regierungsbeamten  in  den 
Regionen Amhara und Oromia und anderswo, u.a. durch die OLA und die Fano-Miliz der Amharen. 
Lokale Milizen in den Regionen Afar, Amhara, Oromia, Gambela und Somali verüben Angriffe und  
Tötungen von Zivilisten und haben Tausende vertrieben (USDOS 12.8.2025).
Praxis: Zu dieser von den Sicherheitskräften verübten Gewalt gehören auch Vergewaltigungen  
und andere Formen sexueller Gewalt. Zudem kommt es zu anderen Formen von Folter und  
Misshandlung sowie  zu Hinrichtungen  (AA 19.7.2024).  So  sind  etwa seit 2018 immer  wieder 
Oromo-Aktivisten  und  -Politiker  ermordet  worden,  als  möglicher  Täter  gilt  die  Regierung  (AI 
6.1.2025). Aber gerade auch hinsichtlich des anhaltenden bewaffneten Konflikts in Amhara gibt es  
Berichte  über  Verstöße  gegen  das  humanitäre  Völkerrecht  und  internationale  
Menschenrechtsnormen.  Dort  wurden  Tötungen  von  Zivilisten  dokumentiert,  darunter  auch 
außergerichtliche Hinrichtungen. So wurden z.B. nach bewaffneten Zusammenstößen zwischen  
der Armee und amharischen Fano-Milizen in der Stadt Merawi am 29.1.2024 – nachdem sich die  
Fano aus der Stadt zurückgezogen hatte – Zivilisten von Soldaten aus Häusern, Geschäften und  
von der Straße geholt und zu Dutzenden erschossen (AI 29.4.2025). Es gibt auch Berichte zu  
Auspeitschung oder zum Bedecken von Köpfen mit mit Pfefferpulver gefüllten Plastiksäcken, was  
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zu dauerhaften körperlichen Verletzungen und zum Verlust des Augenlichts geführt hat (USDOS  
12.8.2025).
Verschwindenlassen: Es gibt auch Berichte über Verschwindenlassen durch staatliche Kräfte.  
Die  EHRC  hat  Fälle  dokumentiert,  wo  –  mitunter  prominente  –  Kritiker  der  Regierung 
(Kommentatoren, ehemalige Offiziere, Investigativjournalisten, Social-Media-Aktivisten, Politiker,  
Aktivisten  und  Künstler)  verschleppt  worden  sind.  Manche  Personen  werden  in  informellen 
Hafteinrichtungen  in  den  Konfliktgebieten  des  Landes  festgehalten,  darunter  in  Tigray  und  in 
Amhara (USDOS 12.8.2025). Mitunter werden Häftlinge incommunicado in Haft gehalten (USDOS  
23.4.2024). Verschleppt werden Menschen nicht nur von Regierungskräften sondern auch von  
Gruppen,  die  mit  Genehmigung,  Unterstützung  oder  Duldung  der  Regierung  agieren.  Zudem 
kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen gegen Lösegeld sowie durch eritreische  
Kräfte  (in  Tigray)  (USDOS  12.8.2025).  An  den  Entführungen  beteiligen  sich  aber  auch 
Sicherheitskräfte (FH 2025).
Willkürliche  Haft:  Die  Behörden  haben  im  Jahr  2024  landesweit  hunderte  Menschen  auf 
Grundlage  von  Notstandsgesetzen  festgenommen.  Diese  Gesetze  räumen  den  Behörden 
übermäßige Befugnisse ein. Vielerorts wurden Menschen ohne Haftbefehl festgenommen. In der  
Region Amhara haben Streit- und Sicherheitskräfte im September 2024 in einer gezielten Aktion  
tausende  Menschen  willkürlich  festgenommen  –  ohne  Durchsuchungs-  oder  Haftbefehle.  Die 
Festgenommenen  wurden  größtenteils  nicht  innerhalb  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  48-
Stunden-Frist vor Gericht gestellt (AI 29.4.2025). So werden etwa tausende Amharen und Oromo  
willkürlich und unrechtmäßig u.a. in Lagerhallen, Schulen, Jugendzentren oder Privatwohnungen in 
Haft gehalten (USDOS 12.8.2025).
Verantwortlichkeit: Eine  adäquate  und  konsistente  Reaktion  der  Behörden  auf  z.B.  in 
Gerichtsverfahren  geäußerte  Folter-  und  Misshandlungsvorwürfe  ist  nicht  zu  erkennen  (AA 
19.7.2024). Regierungsakteure, denen Folter vorgeworfen wird, werden nicht zur Rechenschaft  
gezogen (USDOS 12.8.2025). Es wurden keine sinnvollen Schritte unternommen, um die meisten  
vergangenen  und  aktuellen  Menschenrechtsverletzungen,  einschließlich  der  in  Konflikten 
begangenen  Gräueltaten,  zu  untersuchen  und  strafrechtlich  zu  verfolgen.  Straflosigkeit  ist 
weiterhin die Regel (OMCT 4.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der 
Menschenrechte weltweit; Äthiopien 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124777.html, 
Zugriff 20.8.2025
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- AI - Amnesty International (6.1.2025): Frieden ist anderswo, 
https://www.amnesty.de/aethiopien-tigray-bewaffneter-konflikt-vertreibung-kaempfe-repression-
frieden-ist-anderswo, Zugriff 1.9.2025
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.1.2025): 
Länderkurzinformation Äthiopien SOGI (Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität): 
Situation von LGBTIQ-Personen; Stand: 01/2025, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2120231/laenderkurzinfo-aethiopien-01-25-sogi.pdf, Zugriff 
1.9.2025
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2129041.html, Zugriff 4.9.2025
- OMCT - World Organisation Against Torture (4.2024): Broken promises: escalating human 
rights violations in Ethiopia, https://www.omct.org/site-resources/files/OMCT-EHRCO-
UPR47_ETHIOPIA.pdf, Zugriff 1.9.2025
- USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights 
Practices: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128504.html, Zugriff 20.8.2025 
 7. Korruption
Am CPI 2024 von Transparency International findet sich Äthiopien auf dem 99. Rang von 180  
untersuchten Ländern (TI 2025).
Korruption ist ein erhebliches Problem (FH 2025), es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in  
der  Regierung  (USDOS  23.4.2024).  Bestechung  und  Korruption  auf  niedrigem  Niveau  („petty 
corruption“), oft unter Beteiligung lokaler Beamter und der Polizei, sind weit verbreitet. Auch im  
Justizsystem ist Korruption eine erhebliche Herausforderung (FH 2025), und selbst die Verteilung  
von Nahrungsmittelhilfe wird durch Korruption beeinträchtigt (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, die Regierung setzt das Gesetz  
aber  weder  wirksam  noch  umfassend  um  (USDOS  23.4.2024).  Die  Regierungspartei  wendet 
Korruptionsvorwürfe  als  politische  Waffe  an,  sei  es  gegen  Beamte,  sei  es  gegen 
Oppositionspolitiker (FH 2025).
Quellen:
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2129041.html, Zugriff 4.9.2025
- TI - Transparency International (2025): Ethiopia, 
https://www.transparency.org/en/countries/ethiopia, Zugriff 20.8.2025
- USDOS - US Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107690.html, Zugriff 4.9.2025
 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Grundsätzlich hatten sich die zivilgesellschaftlichen Handlungsräume seit dem Amtsantritt von  
Premierminister Abiy im Jahr 2018 insgesamt deutlich verbessert. So hat etwa das NGO-Gesetz  
aus dem Jahr 2019 die Gründung neuer NGOs wesentlich erleichtert (AA 19.7.2024). Gewisse  
Diskurse  werden  toleriert,  doch  sehen  sich  NGOs  dann  mit  Drohungen  und  Warnungen 
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konfrontiert, wenn sie sich für Themen einsetzen, die der Position der Regierung zuwiderlaufen –  
insbesondere im Zusammenhang mit den Konflikten im Land (FH 2025). 
Der zivilgesellschaftliche Raum ist also inmitten der anhaltenden bewaffneten Konflikte im Land  
wieder eingeschränkt worden (AI 29.4.2025) – insbesondere im Jahr 2024 (HRW 12.6.2025).  
Menschenrechtsverteidiger  sind  mit  erheblichen  Einschränkungen  konfrontiert,  darunter 
Internetabschaltungen und Beschränkungen öffentlicher Versammlungen, was ihre Fähigkeit zur  
Kommunikation,  Mobilisierung  und  zum  Eintreten  für  Menschenrechte  einschränkt  (USDOS 
12.8.2025). Menschenrechtsverteidiger werden mitunter willkürlich festgenommen, ohne Kontakt  
zur Außenwelt festgehalten und nach Tagen oder Wochen wieder freigelassen (AA 19.7.2024). Es  
kommt  zu  verstärkter  Überwachung  und  zur  Suspendierung  wichtiger  
Menschenrechtsorganisationen (HRW 12.6.2025). So haben die Behörden Ende 2024 etwa fünf  
prominente Menschenrechtsorganisationen willkürlich vorübergehend geschlossen. Das Center for  
Advancement  of  Rights  and  Democracy  (CARD),  Lawyers  for  Human  Rights  (LHR)  und  die 
Association for Human Rights in Ethiopia (AHRE) mussten im November ihre Arbeit einstellen, der  
Ethiopian Human Rights Council (EHRCO) und das Ethiopian Human Rights Defenders Center im  
Dezember (AI 29.4.2025; vgl. FH 2025).
Äthiopische  Sicherheitskräfte  und  Geheimdienste  schüchtern  bekannte  äthiopische  
Menschenrechtsorganisationen  ein,  schikanieren  und  bedrohten  diese  und  haben  mehrere 
Menschenrechtsaktivisten ins Exil gezwungen. Betroffen waren u.a. der EHRCO, CARD, AHRE  
und LHR (HRW 16.1.2025; vgl. AI 6.1.2025). So musste etwa der Menschenrechtsaktivist Dan  
Yirga, Direktor des EHRCO, wegen Morddrohungen seitens der Geheimdienste Mitte 2024 das  
Land verlassen (AI 6.1.2025).
Menschenrechtsverteidiger, die für eine Zusammenarbeit mit internationalen Partnern ins Ausland  
gereist  sind,  haben  angegeben,  von  den  Behörden  bei  ihrer  Rückkehr  drangsaliert  und 
eingeschüchtert  worden  zu  sein.  Einige  haben  berichtet,  dass  sie  auch  im  Ausland  von 
äthiopischen Staatsbediensteten (u.a. Diplomaten) eingeschüchtert und schikaniert worden sind  
(AI 29.4.2025). 
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der 
Menschenrechte weltweit; Äthiopien 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124777.html, 
Zugriff 20.8.2025
- AI - Amnesty International (6.1.2025): Frieden ist anderswo, 
https://www.amnesty.de/aethiopien-tigray-bewaffneter-konflikt-vertreibung-kaempfe-repression-
frieden-ist-anderswo, Zugriff 1.9.2025
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- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2129041.html, Zugriff 4.9.2025
- HRW - Human Rights Watch (12.6.2025): Ethiopia Should Immediately Release Prominent 
Journalist, https://www.ecoi.net/de/dokument/2126241.html, Zugriff am 1.9.2025
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120077.html, Zugriff 20.8.2025
- USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights 
Practices: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128504.html, Zugriff 20.8.2025 
 9. Wehrdienst und Rekrutierungen, Rehabilitation von Rebellen
Es gibt keine Wehrpflicht (CIA 13.8.2025; vgl. AA 19.7.2024), aber die Armee kann bei Bedarf  
Einberufungen durchführen. Im Alter von 18-22 Jahren kann ein freiwilliger Militärdienst abgeleistet  
werden, in Ausnahmefällen können dies auch Personen, die älter als 22 Jahre alt sind (CIA  
13.8.2025). Das Personal der Armee setzt sich folglich nur aus Berufs- und Zeitsoldaten sowie  
Reservisten zusammen. Die Nachwuchsgewinnung bereitet u.a. wegen der vergleichsweise guten  
Bezahlung  sowie  einer  teilweise  auch  zivilberuflich  nutzbaren  Ausbildung  grundsätzlich  keine 
Probleme (AA 19.7.2024).
Fahnenflucht  ist  grundsätzlich  nach  Art.  288  des  äthiopischen  Strafgesetzbuches  mit  einer 
Haftstrafe  von  bis  zu  fünf  Jahren  belegt,  in  Einzelfällen  kann  aber  auch  auf  lebenslange 
Freiheitsstrafen oder gar auf Todesstrafe entschieden werden (AA 19.7.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ethiopia/#transnational-issues, Zugriff 
20.8.2025
 10. Allgemeine Menschenrechtslage
Laut  staatlicher  Menschenrechtskommission  (EHRC)  ist  das  Recht  auf  Leben  in  Äthiopien 
gefährdet, aufgrund von innerstaatlichen bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und einem  
teilweisen Zusammenbruch öffentlicher Dienste (v.a. in den Bereichen Bildung und Gesundheit).  
Die  EHRC  dokumentiert  in  ihrem  jüngsten  Jahresbericht  (Juni  2024  –  Juni  2025)  zahlreiche 
Menschenrechtsverbrechen,  darunter  extralegale  Tötungen,  Entführungen,  Verletzungen  und 
Zerstörung zivilen Eigentums. Täter waren demnach u.a. staatliche Kräfte und lokale bewaffnete  
Gruppen (AS 4.8.2025).
Gewalt: Bei  den  verschiedenen  Konflikten  im  Land  kommt  es  regelmäßig  zu  
Menschenrechtsverletzungen,  einschließlich  im  Zuge  von  bewaffneten  Auseinandersetzungen 
sowie  dem  militärischen  Vorgehen  des  staatlichen  Sicherheitsapparats  gegen  bewaffnete 
Gruppen. Es wird – u.a. von der staatlichen Menschenrechtskommission (EHRC) – über massive  
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Menschenrechtsverletzungen v.a. in Amhara, Oromia und Benishangul-Gumuz berichtet, darunter  
Tötung  von  und  Gewalt  gegen  Zivilpersonen,  Zerstörung  von  Eigentum  und  weitverbreitete 
Vertreibungen (AA 19.7.2024; vgl. USDOS 12.8.2025, FH 2025). Mehr als 5.000 Frauen haben im  
Konflikt in Amhara nach sexuellem Missbrauch medizinische Hilfe gesucht. Diese Zahl stellt aber  
nur einen Bruchteil der tatsächlich begangenen Verbrechen dar (TNH 12.11.2024). Nach Angaben  
der Vereinten Nationen wurden von Jänner 2023 bis Jänner 2024 mindestens 1.351 Zivilisten  
durch Angriffe von Regierungstruppen, eritreischen Truppen, regierungsfeindlichen Milizen und  
unbekannten Akteuren getötet. In Amhara wurden 740 Zivilisten getötet. Im ersten Halbjahr 2024  
haben die Vereinten Nationen 594 Menschenrechtsvergehen dokumentiert, davon waren 8.253  
Menschen  betroffen.  70%  der  Vorfälle  wurden  von  Regierungsakteuren  begangen  (USDOS 
12.8.2025). 
Es gibt Berichte über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung, darunter  
außergerichtliche  Hinrichtungen,  sexuelle  Gewalt,  Folter  und  Misshandlungen  an  der 
Zivilbevölkerung (USDOS 12.8.2025; vgl. HRW 16.1.2025) sowie über den Einsatz von Drohnen  
und schwere Artillerie gegen Zivilisten in Amhara (HRW 16.1.2025). Beim Einsatz von Drohnen  
durch  Regierungstruppen  kamen  alleine  im  ersten  Halbjahr  2024  248  Zivilisten  ums  Leben 
(USDOS 12.8.2025).
Äthiopische  Streitkräfte  haben  in  Amhara  zudem  zahlreiche  Angriffe  gegen  medizinisches 
Personal,  Patienten  und  Gesundheitseinrichtungen  geführt,  diese  kommen  Kriegsverbrechen 
gleich. Kämpfe zwischen Armee und Milizen fordern in Amhara hunderte von Todesopfern und  
Verletzten in der Zivilbevölkerung (HRW 16.1.2025). Zudem gab es Berichte über Angriffe auf  
humanitäre Helfer, was die Hilfsmaßnahmen zusätzlich erschwerte. Zivilisten und ziviles Eigentum, 
darunter Schulen und Gesundheitseinrichtungen, wurden gezielt angegriffen (USDOS 12.8.2025).
Nicht nur die Regierung ist für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich: Häufig kommt es zu  
Gewaltausbrüchen zwischen ethnischen Gruppen (AI 6.1.2025). So sind etwa die Fano-Milizen für  
die Tötung von Zivilisten, Angriffe auf zivile Objekte und unrechtmäßige Festnahmen verantwortlich 
(HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). In Tigray beteiligen sich Mitglieder amharischer Kräfte  
an Deportationen und ethnischen Säuberungen (USDOS 12.8.2025). In dieser Region verüben  
auch  eritreische  Regierungstruppen  in  den  von  ihnen  besetzten  Gebieten  Verbrechen  wie 
Vergewaltigung, sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entführung und Plünderung zivilen  
Eigentums (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025).
Repression  und  willkürliche  Verhaftungen:  Angesichts  der  angespannten  Lage  greift  die 
Regierung  auf  repressive  Maßnahmen  gegen  die  Bevölkerung  zurück  (AA  19.7.2024).  Ein 
äthiopischer Menschenrechtsaktivist bezeichnet die Lage als „außer Kontrolle“. Demnach gehen  
die Geheimdienste brutal gegen alle vor, die zur Opposition gezählt werden. I.d.F. gibt es Morde,  
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Vergewaltigungen, Verschwindenlassen (AI 6.1.2025) willkürliche Festnahmen, Misshandlungen  
und Folter (AI 6.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Auch Zwangsumsiedlungen gehören zum Alltag  
(AI  6.1.2025).  Die  Behörden  schikanieren,  überwachen  und  inhaftieren  Journalisten, 
Menschenrechtsverteidiger  und  andere  Persönlichkeiten  (HRW  16.1.2025).  Dabei  berichten 
Aktivisten,  Menschenrechtsverteidiger,  Oppositionelle  und  Journalisten  über  eine  zunehmende 
Drangsalierung und Einschüchterung seitens der Behörden (AI 29.4.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). 
Im  August  2023  hat  die  Regierung  einen  landesweiten  Ausnahmezustand  verhängt.  Der 
Ausnahmezustand ist Anfang Juni 2024 ausgelaufen (AI 29.4.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Für  
die Region Amhara wurden spezifische Bestimmungen erlassen (USDOS 12.8.2025). 
Die  Notstandsgesetze  haben  den  Sicherheitskräften  weitreichende  Befugnisse  verliehen  und 
wurden von den Behörden dazu genutzt, gegen Andersdenkende vorzugehen und die Medien zu  
unterdrücken (AI 29.4.2025). Dabei wurden jene Bestimmungen, die eigentlich nur für die Region  
Amhara  gültig  waren,  in  ganz  Äthiopien  angewendet.  Diese  ermöglichten  zahlreiche 
Einschränkungen  der  Bewegungsfreiheit  und  Kommunikation  (HRW  16.1.2025)  sowie  die 
willkürliche  Festnahme  von  Menschen  (AI  29.4.2025).  Auch  nach  dem  offiziellen  Ende  des 
Ausnahmezustands im Juni 2024 kommt es zu Repression (AI 6.1.2025), Massenverhaftungen  
(HRW 16.1.2025) und Menschenrechtsverletzungen (USDOS 12.8.2025).
Schon  während  des  Ausnahmezustands  wurden  tausende  Amharen  in  Amhara  und  anderen 
Regionen (auch in Addis Abeba) ohne Haftbefehl festgenommen und inhaftiert (UKHO 6.2025; vgl.  
HRW  16.1.2025,  AI  6.1.2025;  vgl.  USDOS  12.8.2025).  Auch  nach  dem  offiziellen  Ende  des 
Ausnahmezustands im Juni 2024 kam es zu Verhaftungen. So führten Sicherheitskräfte in Amhara  
im September 2024 eine neue Welle willkürlicher Massenverhaftungen durch. Hunderte wurden  
festgenommen, darunter hochrangige Polizisten und Geheimdienstmitarbeiter sowie Journalisten,  
Akademiker, Anwälte und Beamte (HRW 16.1.2025). Nach anderen Angaben wurden bei dieser  
Verhaftungswelle tausende Menschen festgenommen und in vier Massenhaftanstalten gebracht.  
Unter den  Verhafteten fanden sich u.a auch  Richter  und  Staatsanwälte (AI 28.1.2025). Viele 
Häftlinge werden ohne Gerichtsbeschluss in regulären und irregulären Haftanstalten festgehalten,  
und ihr Aufenthaltsort bleibt oft tage- oder wochenlang unbekannt (USDOS 12.8.2025). 
Im  Jänner  2025  wurden  Hunderte  freigelassen  (AI  28.1.2025;  vgl.  UKHO  6.2025),  tausende 
Personen befanden sich demnach zu diesem Zeitpunkt weiter in Haft (AI 28.1.2025). Und auch  
2025 kommt es zur Festnahme von Personen, die verdächtigt werden, Verbindungen zur Fano zu  
haben (UKHO 6.2025). In der Region Oromia führen die Regierungsmiliz Oromia Regional Police  
sowie  die  Bundesarmee  regelmäßig  willkürliche  Massenverhaftungen  durch.  Dabei  haben 
Sicherheitskräfte Verhaftete mitunter geschlagen und gefoltert (USDOS 12.8.2025).
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Personen werden überlang ohne Anklage in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025). Die Festnahme  
und Inhaftierung von Familienangehörigen von Verdächtigen, um diese zu einem Erscheinen vor  
der Polizei zu zwingen, ist eine weitere im Land weit verbreitete Form unrechtmäßiger Festnahme  
und Inhaftierung (OMCT 4.2024).
Verantwortlichkeit: Die  Regierung  unternimmt  nur  begrenzt  Schritte,  um  Beamte,  die 
Menschenrechtsverletzungen  begangen  haben,  zu  identifizieren  und  zu  bestrafen  (USDOS 
12.8.2025). Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen bleibt die Norm (HRW 16.1.2025; vgl.  
FH 2025).
Ombudsmann: Die 2006 etablierte staatliche Ethiopian Human Rights Commission (EHRC) hat  
seit  der  Ernennung  von  Daniel  Bekele,  einem  ehemaligen  politischen  Gefangenen  und 
Menschenrechtsaktivisten, zu ihrem Vorsitzenden an Bedeutung und Unabhängigkeit gewonnen.  
Die EHRC hat auch im Kontext des Konflikts in Nordäthiopien mit kontinuierlichen Erklärungen und  
Berichten  national  die  zentrale  Rolle  bei  Aufklärung  und  glaubhafter  Information  über 
Menschenrechtsverbrechen inne (AA 19.7.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der 
Menschenrechte weltweit; Äthiopien 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124777.html, 
Zugriff 20.8.2025
- AI - Amnesty International (28.1.2025): Ethiopia - Urgent international action needed to end 
mass arbitrary detentions in the Amhara Region, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2121033.html, Zugriff 2.9.2025
- AI - Amnesty International (6.1.2025): Frieden ist anderswo, 
https://www.amnesty.de/aethiopien-tigray-bewaffneter-konflikt-vertreibung-kaempfe-repression-
frieden-ist-anderswo, Zugriff 1.9.2025
- AS - Addis Standard (4.8.2025): Right to life in ‘critical’ state amid conflicts, service collapse, 
and humanitarian crises: Rights Commission, https://addisstandard.com/news-right-to-life-in-
critical-state-amid-conflicts-service-collapse-and-humanitarian-crises-rights-commission/, 
Zugriff 5.9.2025
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2129041.html, Zugriff 4.9.2025
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120077.html, Zugriff 20.8.2025
- OMCT - World Organisation Against Torture (4.2024): Broken promises: escalating human 
rights violations in Ethiopia, https://www.omct.org/site-resources/files/OMCT-EHRCO-
UPR47_ETHIOPIA.pdf, Zugriff 1.9.2025
- TNH - The New Humanitarian / Simon Vera (12.11.2024): Who is Fano? Inside Ethiopia’s 
Amhara rebellion, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2024/11/12/who-fano-
inside-ethiopia-amhara-rebellion, Zugriff 1.9.2025
- UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (6.2025): Country Policy and Information Note 
Ethiopia: Amhara and Amhara opposition groups [Version 1.0], 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 24 von 44
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