aeth-lib-2025-09-05-ke

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zu dauerhaften körperlichen Verletzungen und zum Verlust des Augenlichts geführt hat (USDOS  
12.8.2025).
Verschwindenlassen: Es gibt auch Berichte über Verschwindenlassen durch staatliche Kräfte.  
Die  EHRC  hat  Fälle  dokumentiert,  wo  –  mitunter  prominente  –  Kritiker  der  Regierung 
(Kommentatoren, ehemalige Offiziere, Investigativjournalisten, Social-Media-Aktivisten, Politiker,  
Aktivisten  und  Künstler)  verschleppt  worden  sind.  Manche  Personen  werden  in  informellen 
Hafteinrichtungen  in  den  Konfliktgebieten  des  Landes  festgehalten,  darunter  in  Tigray  und  in 
Amhara (USDOS 12.8.2025). Mitunter werden Häftlinge incommunicado in Haft gehalten (USDOS  
23.4.2024). Verschleppt werden Menschen nicht nur von Regierungskräften sondern auch von  
Gruppen,  die  mit  Genehmigung,  Unterstützung  oder  Duldung  der  Regierung  agieren.  Zudem 
kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen gegen Lösegeld sowie durch eritreische  
Kräfte  (in  Tigray)  (USDOS  12.8.2025).  An  den  Entführungen  beteiligen  sich  aber  auch 
Sicherheitskräfte (FH 2025).
Willkürliche  Haft:  Die  Behörden  haben  im  Jahr  2024  landesweit  hunderte  Menschen  auf 
Grundlage  von  Notstandsgesetzen  festgenommen.  Diese  Gesetze  räumen  den  Behörden 
übermäßige Befugnisse ein. Vielerorts wurden Menschen ohne Haftbefehl festgenommen. In der  
Region Amhara haben Streit- und Sicherheitskräfte im September 2024 in einer gezielten Aktion  
tausende  Menschen  willkürlich  festgenommen  –  ohne  Durchsuchungs-  oder  Haftbefehle.  Die 
Festgenommenen  wurden  größtenteils  nicht  innerhalb  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  48-
Stunden-Frist vor Gericht gestellt (AI 29.4.2025). So werden etwa tausende Amharen und Oromo  
willkürlich und unrechtmäßig u.a. in Lagerhallen, Schulen, Jugendzentren oder Privatwohnungen in 
Haft gehalten (USDOS 12.8.2025).
Verantwortlichkeit: Eine  adäquate  und  konsistente  Reaktion  der  Behörden  auf  z.B.  in 
Gerichtsverfahren  geäußerte  Folter-  und  Misshandlungsvorwürfe  ist  nicht  zu  erkennen  (AA 
19.7.2024). Regierungsakteure, denen Folter vorgeworfen wird, werden nicht zur Rechenschaft  
gezogen (USDOS 12.8.2025). Es wurden keine sinnvollen Schritte unternommen, um die meisten  
vergangenen  und  aktuellen  Menschenrechtsverletzungen,  einschließlich  der  in  Konflikten 
begangenen  Gräueltaten,  zu  untersuchen  und  strafrechtlich  zu  verfolgen.  Straflosigkeit  ist 
weiterhin die Regel (OMCT 4.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der 
Menschenrechte weltweit; Äthiopien 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124777.html, 
Zugriff 20.8.2025
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- AI - Amnesty International (6.1.2025): Frieden ist anderswo, 
https://www.amnesty.de/aethiopien-tigray-bewaffneter-konflikt-vertreibung-kaempfe-repression-
frieden-ist-anderswo, Zugriff 1.9.2025
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.1.2025): 
Länderkurzinformation Äthiopien SOGI (Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität): 
Situation von LGBTIQ-Personen; Stand: 01/2025, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2120231/laenderkurzinfo-aethiopien-01-25-sogi.pdf, Zugriff 
1.9.2025
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2129041.html, Zugriff 4.9.2025
- OMCT - World Organisation Against Torture (4.2024): Broken promises: escalating human 
rights violations in Ethiopia, https://www.omct.org/site-resources/files/OMCT-EHRCO-
UPR47_ETHIOPIA.pdf, Zugriff 1.9.2025
- USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights 
Practices: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128504.html, Zugriff 20.8.2025 
 7. Korruption
Am CPI 2024 von Transparency International findet sich Äthiopien auf dem 99. Rang von 180  
untersuchten Ländern (TI 2025).
Korruption ist ein erhebliches Problem (FH 2025), es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in  
der  Regierung  (USDOS  23.4.2024).  Bestechung  und  Korruption  auf  niedrigem  Niveau  („petty 
corruption“), oft unter Beteiligung lokaler Beamter und der Polizei, sind weit verbreitet. Auch im  
Justizsystem ist Korruption eine erhebliche Herausforderung (FH 2025), und selbst die Verteilung  
von Nahrungsmittelhilfe wird durch Korruption beeinträchtigt (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, die Regierung setzt das Gesetz  
aber  weder  wirksam  noch  umfassend  um  (USDOS  23.4.2024).  Die  Regierungspartei  wendet 
Korruptionsvorwürfe  als  politische  Waffe  an,  sei  es  gegen  Beamte,  sei  es  gegen 
Oppositionspolitiker (FH 2025).
Quellen:
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2129041.html, Zugriff 4.9.2025
- TI - Transparency International (2025): Ethiopia, 
https://www.transparency.org/en/countries/ethiopia, Zugriff 20.8.2025
- USDOS - US Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107690.html, Zugriff 4.9.2025
 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Grundsätzlich hatten sich die zivilgesellschaftlichen Handlungsräume seit dem Amtsantritt von  
Premierminister Abiy im Jahr 2018 insgesamt deutlich verbessert. So hat etwa das NGO-Gesetz  
aus dem Jahr 2019 die Gründung neuer NGOs wesentlich erleichtert (AA 19.7.2024). Gewisse  
Diskurse  werden  toleriert,  doch  sehen  sich  NGOs  dann  mit  Drohungen  und  Warnungen 
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konfrontiert, wenn sie sich für Themen einsetzen, die der Position der Regierung zuwiderlaufen –  
insbesondere im Zusammenhang mit den Konflikten im Land (FH 2025). 
Der zivilgesellschaftliche Raum ist also inmitten der anhaltenden bewaffneten Konflikte im Land  
wieder eingeschränkt worden (AI 29.4.2025) – insbesondere im Jahr 2024 (HRW 12.6.2025).  
Menschenrechtsverteidiger  sind  mit  erheblichen  Einschränkungen  konfrontiert,  darunter 
Internetabschaltungen und Beschränkungen öffentlicher Versammlungen, was ihre Fähigkeit zur  
Kommunikation,  Mobilisierung  und  zum  Eintreten  für  Menschenrechte  einschränkt  (USDOS 
12.8.2025). Menschenrechtsverteidiger werden mitunter willkürlich festgenommen, ohne Kontakt  
zur Außenwelt festgehalten und nach Tagen oder Wochen wieder freigelassen (AA 19.7.2024). Es  
kommt  zu  verstärkter  Überwachung  und  zur  Suspendierung  wichtiger  
Menschenrechtsorganisationen (HRW 12.6.2025). So haben die Behörden Ende 2024 etwa fünf  
prominente Menschenrechtsorganisationen willkürlich vorübergehend geschlossen. Das Center for  
Advancement  of  Rights  and  Democracy  (CARD),  Lawyers  for  Human  Rights  (LHR)  und  die 
Association for Human Rights in Ethiopia (AHRE) mussten im November ihre Arbeit einstellen, der  
Ethiopian Human Rights Council (EHRCO) und das Ethiopian Human Rights Defenders Center im  
Dezember (AI 29.4.2025; vgl. FH 2025).
Äthiopische  Sicherheitskräfte  und  Geheimdienste  schüchtern  bekannte  äthiopische  
Menschenrechtsorganisationen  ein,  schikanieren  und  bedrohten  diese  und  haben  mehrere 
Menschenrechtsaktivisten ins Exil gezwungen. Betroffen waren u.a. der EHRCO, CARD, AHRE  
und LHR (HRW 16.1.2025; vgl. AI 6.1.2025). So musste etwa der Menschenrechtsaktivist Dan  
Yirga, Direktor des EHRCO, wegen Morddrohungen seitens der Geheimdienste Mitte 2024 das  
Land verlassen (AI 6.1.2025).
Menschenrechtsverteidiger, die für eine Zusammenarbeit mit internationalen Partnern ins Ausland  
gereist  sind,  haben  angegeben,  von  den  Behörden  bei  ihrer  Rückkehr  drangsaliert  und 
eingeschüchtert  worden  zu  sein.  Einige  haben  berichtet,  dass  sie  auch  im  Ausland  von 
äthiopischen Staatsbediensteten (u.a. Diplomaten) eingeschüchtert und schikaniert worden sind  
(AI 29.4.2025). 
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der 
Menschenrechte weltweit; Äthiopien 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124777.html, 
Zugriff 20.8.2025
- AI - Amnesty International (6.1.2025): Frieden ist anderswo, 
https://www.amnesty.de/aethiopien-tigray-bewaffneter-konflikt-vertreibung-kaempfe-repression-
frieden-ist-anderswo, Zugriff 1.9.2025
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- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2129041.html, Zugriff 4.9.2025
- HRW - Human Rights Watch (12.6.2025): Ethiopia Should Immediately Release Prominent 
Journalist, https://www.ecoi.net/de/dokument/2126241.html, Zugriff am 1.9.2025
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120077.html, Zugriff 20.8.2025
- USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights 
Practices: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128504.html, Zugriff 20.8.2025 
 9. Wehrdienst und Rekrutierungen, Rehabilitation von Rebellen
Es gibt keine Wehrpflicht (CIA 13.8.2025; vgl. AA 19.7.2024), aber die Armee kann bei Bedarf  
Einberufungen durchführen. Im Alter von 18-22 Jahren kann ein freiwilliger Militärdienst abgeleistet  
werden, in Ausnahmefällen können dies auch Personen, die älter als 22 Jahre alt sind (CIA  
13.8.2025). Das Personal der Armee setzt sich folglich nur aus Berufs- und Zeitsoldaten sowie  
Reservisten zusammen. Die Nachwuchsgewinnung bereitet u.a. wegen der vergleichsweise guten  
Bezahlung  sowie  einer  teilweise  auch  zivilberuflich  nutzbaren  Ausbildung  grundsätzlich  keine 
Probleme (AA 19.7.2024).
Fahnenflucht  ist  grundsätzlich  nach  Art.  288  des  äthiopischen  Strafgesetzbuches  mit  einer 
Haftstrafe  von  bis  zu  fünf  Jahren  belegt,  in  Einzelfällen  kann  aber  auch  auf  lebenslange 
Freiheitsstrafen oder gar auf Todesstrafe entschieden werden (AA 19.7.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ethiopia/#transnational-issues, Zugriff 
20.8.2025
 10. Allgemeine Menschenrechtslage
Laut  staatlicher  Menschenrechtskommission  (EHRC)  ist  das  Recht  auf  Leben  in  Äthiopien 
gefährdet, aufgrund von innerstaatlichen bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und einem  
teilweisen Zusammenbruch öffentlicher Dienste (v.a. in den Bereichen Bildung und Gesundheit).  
Die  EHRC  dokumentiert  in  ihrem  jüngsten  Jahresbericht  (Juni  2024  –  Juni  2025)  zahlreiche 
Menschenrechtsverbrechen,  darunter  extralegale  Tötungen,  Entführungen,  Verletzungen  und 
Zerstörung zivilen Eigentums. Täter waren demnach u.a. staatliche Kräfte und lokale bewaffnete  
Gruppen (AS 4.8.2025).
Gewalt: Bei  den  verschiedenen  Konflikten  im  Land  kommt  es  regelmäßig  zu  
Menschenrechtsverletzungen,  einschließlich  im  Zuge  von  bewaffneten  Auseinandersetzungen 
sowie  dem  militärischen  Vorgehen  des  staatlichen  Sicherheitsapparats  gegen  bewaffnete 
Gruppen. Es wird – u.a. von der staatlichen Menschenrechtskommission (EHRC) – über massive  
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Menschenrechtsverletzungen v.a. in Amhara, Oromia und Benishangul-Gumuz berichtet, darunter  
Tötung  von  und  Gewalt  gegen  Zivilpersonen,  Zerstörung  von  Eigentum  und  weitverbreitete 
Vertreibungen (AA 19.7.2024; vgl. USDOS 12.8.2025, FH 2025). Mehr als 5.000 Frauen haben im  
Konflikt in Amhara nach sexuellem Missbrauch medizinische Hilfe gesucht. Diese Zahl stellt aber  
nur einen Bruchteil der tatsächlich begangenen Verbrechen dar (TNH 12.11.2024). Nach Angaben  
der Vereinten Nationen wurden von Jänner 2023 bis Jänner 2024 mindestens 1.351 Zivilisten  
durch Angriffe von Regierungstruppen, eritreischen Truppen, regierungsfeindlichen Milizen und  
unbekannten Akteuren getötet. In Amhara wurden 740 Zivilisten getötet. Im ersten Halbjahr 2024  
haben die Vereinten Nationen 594 Menschenrechtsvergehen dokumentiert, davon waren 8.253  
Menschen  betroffen.  70%  der  Vorfälle  wurden  von  Regierungsakteuren  begangen  (USDOS 
12.8.2025). 
Es gibt Berichte über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung, darunter  
außergerichtliche  Hinrichtungen,  sexuelle  Gewalt,  Folter  und  Misshandlungen  an  der 
Zivilbevölkerung (USDOS 12.8.2025; vgl. HRW 16.1.2025) sowie über den Einsatz von Drohnen  
und schwere Artillerie gegen Zivilisten in Amhara (HRW 16.1.2025). Beim Einsatz von Drohnen  
durch  Regierungstruppen  kamen  alleine  im  ersten  Halbjahr  2024  248  Zivilisten  ums  Leben 
(USDOS 12.8.2025).
Äthiopische  Streitkräfte  haben  in  Amhara  zudem  zahlreiche  Angriffe  gegen  medizinisches 
Personal,  Patienten  und  Gesundheitseinrichtungen  geführt,  diese  kommen  Kriegsverbrechen 
gleich. Kämpfe zwischen Armee und Milizen fordern in Amhara hunderte von Todesopfern und  
Verletzten in der Zivilbevölkerung (HRW 16.1.2025). Zudem gab es Berichte über Angriffe auf  
humanitäre Helfer, was die Hilfsmaßnahmen zusätzlich erschwerte. Zivilisten und ziviles Eigentum, 
darunter Schulen und Gesundheitseinrichtungen, wurden gezielt angegriffen (USDOS 12.8.2025).
Nicht nur die Regierung ist für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich: Häufig kommt es zu  
Gewaltausbrüchen zwischen ethnischen Gruppen (AI 6.1.2025). So sind etwa die Fano-Milizen für  
die Tötung von Zivilisten, Angriffe auf zivile Objekte und unrechtmäßige Festnahmen verantwortlich 
(HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). In Tigray beteiligen sich Mitglieder amharischer Kräfte  
an Deportationen und ethnischen Säuberungen (USDOS 12.8.2025). In dieser Region verüben  
auch  eritreische  Regierungstruppen  in  den  von  ihnen  besetzten  Gebieten  Verbrechen  wie 
Vergewaltigung, sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entführung und Plünderung zivilen  
Eigentums (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025).
Repression  und  willkürliche  Verhaftungen:  Angesichts  der  angespannten  Lage  greift  die 
Regierung  auf  repressive  Maßnahmen  gegen  die  Bevölkerung  zurück  (AA  19.7.2024).  Ein 
äthiopischer Menschenrechtsaktivist bezeichnet die Lage als „außer Kontrolle“. Demnach gehen  
die Geheimdienste brutal gegen alle vor, die zur Opposition gezählt werden. I.d.F. gibt es Morde,  
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Vergewaltigungen, Verschwindenlassen (AI 6.1.2025) willkürliche Festnahmen, Misshandlungen  
und Folter (AI 6.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Auch Zwangsumsiedlungen gehören zum Alltag  
(AI  6.1.2025).  Die  Behörden  schikanieren,  überwachen  und  inhaftieren  Journalisten, 
Menschenrechtsverteidiger  und  andere  Persönlichkeiten  (HRW  16.1.2025).  Dabei  berichten 
Aktivisten,  Menschenrechtsverteidiger,  Oppositionelle  und  Journalisten  über  eine  zunehmende 
Drangsalierung und Einschüchterung seitens der Behörden (AI 29.4.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). 
Im  August  2023  hat  die  Regierung  einen  landesweiten  Ausnahmezustand  verhängt.  Der 
Ausnahmezustand ist Anfang Juni 2024 ausgelaufen (AI 29.4.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Für  
die Region Amhara wurden spezifische Bestimmungen erlassen (USDOS 12.8.2025). 
Die  Notstandsgesetze  haben  den  Sicherheitskräften  weitreichende  Befugnisse  verliehen  und 
wurden von den Behörden dazu genutzt, gegen Andersdenkende vorzugehen und die Medien zu  
unterdrücken (AI 29.4.2025). Dabei wurden jene Bestimmungen, die eigentlich nur für die Region  
Amhara  gültig  waren,  in  ganz  Äthiopien  angewendet.  Diese  ermöglichten  zahlreiche 
Einschränkungen  der  Bewegungsfreiheit  und  Kommunikation  (HRW  16.1.2025)  sowie  die 
willkürliche  Festnahme  von  Menschen  (AI  29.4.2025).  Auch  nach  dem  offiziellen  Ende  des 
Ausnahmezustands im Juni 2024 kommt es zu Repression (AI 6.1.2025), Massenverhaftungen  
(HRW 16.1.2025) und Menschenrechtsverletzungen (USDOS 12.8.2025).
Schon  während  des  Ausnahmezustands  wurden  tausende  Amharen  in  Amhara  und  anderen 
Regionen (auch in Addis Abeba) ohne Haftbefehl festgenommen und inhaftiert (UKHO 6.2025; vgl.  
HRW  16.1.2025,  AI  6.1.2025;  vgl.  USDOS  12.8.2025).  Auch  nach  dem  offiziellen  Ende  des 
Ausnahmezustands im Juni 2024 kam es zu Verhaftungen. So führten Sicherheitskräfte in Amhara  
im September 2024 eine neue Welle willkürlicher Massenverhaftungen durch. Hunderte wurden  
festgenommen, darunter hochrangige Polizisten und Geheimdienstmitarbeiter sowie Journalisten,  
Akademiker, Anwälte und Beamte (HRW 16.1.2025). Nach anderen Angaben wurden bei dieser  
Verhaftungswelle tausende Menschen festgenommen und in vier Massenhaftanstalten gebracht.  
Unter den  Verhafteten fanden sich u.a auch  Richter  und  Staatsanwälte (AI 28.1.2025). Viele 
Häftlinge werden ohne Gerichtsbeschluss in regulären und irregulären Haftanstalten festgehalten,  
und ihr Aufenthaltsort bleibt oft tage- oder wochenlang unbekannt (USDOS 12.8.2025). 
Im  Jänner  2025  wurden  Hunderte  freigelassen  (AI  28.1.2025;  vgl.  UKHO  6.2025),  tausende 
Personen befanden sich demnach zu diesem Zeitpunkt weiter in Haft (AI 28.1.2025). Und auch  
2025 kommt es zur Festnahme von Personen, die verdächtigt werden, Verbindungen zur Fano zu  
haben (UKHO 6.2025). In der Region Oromia führen die Regierungsmiliz Oromia Regional Police  
sowie  die  Bundesarmee  regelmäßig  willkürliche  Massenverhaftungen  durch.  Dabei  haben 
Sicherheitskräfte Verhaftete mitunter geschlagen und gefoltert (USDOS 12.8.2025).
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Personen werden überlang ohne Anklage in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025). Die Festnahme  
und Inhaftierung von Familienangehörigen von Verdächtigen, um diese zu einem Erscheinen vor  
der Polizei zu zwingen, ist eine weitere im Land weit verbreitete Form unrechtmäßiger Festnahme  
und Inhaftierung (OMCT 4.2024).
Verantwortlichkeit: Die  Regierung  unternimmt  nur  begrenzt  Schritte,  um  Beamte,  die 
Menschenrechtsverletzungen  begangen  haben,  zu  identifizieren  und  zu  bestrafen  (USDOS 
12.8.2025). Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen bleibt die Norm (HRW 16.1.2025; vgl.  
FH 2025).
Ombudsmann: Die 2006 etablierte staatliche Ethiopian Human Rights Commission (EHRC) hat  
seit  der  Ernennung  von  Daniel  Bekele,  einem  ehemaligen  politischen  Gefangenen  und 
Menschenrechtsaktivisten, zu ihrem Vorsitzenden an Bedeutung und Unabhängigkeit gewonnen.  
Die EHRC hat auch im Kontext des Konflikts in Nordäthiopien mit kontinuierlichen Erklärungen und  
Berichten  national  die  zentrale  Rolle  bei  Aufklärung  und  glaubhafter  Information  über 
Menschenrechtsverbrechen inne (AA 19.7.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der 
Menschenrechte weltweit; Äthiopien 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124777.html, 
Zugriff 20.8.2025
- AI - Amnesty International (28.1.2025): Ethiopia - Urgent international action needed to end 
mass arbitrary detentions in the Amhara Region, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2121033.html, Zugriff 2.9.2025
- AI - Amnesty International (6.1.2025): Frieden ist anderswo, 
https://www.amnesty.de/aethiopien-tigray-bewaffneter-konflikt-vertreibung-kaempfe-repression-
frieden-ist-anderswo, Zugriff 1.9.2025
- AS - Addis Standard (4.8.2025): Right to life in ‘critical’ state amid conflicts, service collapse, 
and humanitarian crises: Rights Commission, https://addisstandard.com/news-right-to-life-in-
critical-state-amid-conflicts-service-collapse-and-humanitarian-crises-rights-commission/, 
Zugriff 5.9.2025
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2129041.html, Zugriff 4.9.2025
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120077.html, Zugriff 20.8.2025
- OMCT - World Organisation Against Torture (4.2024): Broken promises: escalating human 
rights violations in Ethiopia, https://www.omct.org/site-resources/files/OMCT-EHRCO-
UPR47_ETHIOPIA.pdf, Zugriff 1.9.2025
- TNH - The New Humanitarian / Simon Vera (12.11.2024): Who is Fano? Inside Ethiopia’s 
Amhara rebellion, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2024/11/12/who-fano-
inside-ethiopia-amhara-rebellion, Zugriff 1.9.2025
- UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (6.2025): Country Policy and Information Note 
Ethiopia: Amhara and Amhara opposition groups [Version 1.0], 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 24 von 44
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https://www.ecoi.net/en/file/local/2127107/ETH_CPIN_Amhara_and_Amhara_opposition_group
s.pdf, Zugriff 20.8.2025
- USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights 
Practices: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128504.html, Zugriff 20.8.2025 
 11. Meinungs- und Pressefreiheit
Gesetzeslage und Praxis: Verfassung und Gesetze gewähren freie Meinungsäußerung, auch für  
Pressevertreter und andere Medien (USDOS 12.8.2025). 2024 haben die äthiopischen Behörden  
den verbliebenen medialen Handlungsspielraum immer weiter eingeschränkt (HRW 12.6.2025). Im  
Zuge  des  Ausnahmezustands  kam  es  landesweit  zu  rigorosen  Einschränkungen  der 
Meinungsfreiheit  (USDOS  12.8.2025).  Die  Achtung  des  Rechts  hat  sich  verschlechtert, 
insbesondere  als  Reaktion  auf  die  Konflikte  in  den  Regionen  Amhara  und  Oromia;  die 
Pressefreiheit wurde weiter reduziert (USDOS 12.8.2025; vgl. AA 19.7.2024). Viele Elemente des  
im Feber 2021 verabschiedeten neuen Mediengesetzes werden weiterhin nicht umgesetzt (AA  
19.7.2024).
Die  Polizei  ist  zudem  dafür  berüchtigt,  Journalisten  auf  Grundlage  der  Bestimmungen  der 
äthiopischen  Proklamation  zur  Verhinderung  und  Unterdrückung  von  Hassreden  und 
Desinformation  aus  dem  Jahr  2020  zu  verfolgen.  Das  Gesetz  enthält  eine  zu  weit  gefasste 
Definition  von  „Desinformation“  und  gibt  den  Behörden  übermäßigen  Ermessensspielraum, 
unpopuläre oder kontroverse Meinungen als „falsch“ zu erklären (HRW 12.6.2025). Aufgrund des  
anhaltenden Bürgerkriegs und des Vorgangsweise der Regierung (Tötungen, Razzien, willkürliche  
Verhaftungen etc.) haben auch normale Staatsbürger Angst davor, ihre persönliche Meinung zu  
äußern (FH 2025). 
Infrastruktur: Es gibt im Land unabhängige Medien (USDOS 12.8.2025). 2023 gab es zehn  
staatliche TV-Sender und neun Radiostationen, 18 private TV- und 13 Radiostationen sowie 45  
lokale  Radio-  und  fünf  Fernsehstationen  (CIA  13.8.2025).  Nach  anderen  Angaben  ist 
unabhängiger, pluralistischer und ausgewogener Journalismus kaum vorhanden, und die meisten  
führenden Medien gehören einer Handvoll Geschäftsleuten. Hinzu kommen Selbstzensur sowie  
niedrige Gehälter von Journalisten, die deren berufliche Integrität auf die Probe stellen. Soziale  
Medien spielen eine große Rolle bei der öffentlichen Meinungsbildung v.a. unter Jugendlichen (AA  
19.7.2024).
Umgang  mit  Medien  und  Journalisten:  Die  Medien  werden  weiterhin  von  der  Regierung 
bedrängt (HRW 16.1.2025). Es gibt zahlreiche Berichte über Schikanen, Einschüchterungen und  
andere Einschränkungen gegenüber regierungskritischen Journalisten – insbesondere hinsichtlich  
ihrer Arbeit zu Konflikten im Land. Die äthiopische Medienbehörde schränkt die Meinungsfreiheit  
von Pressevertretern teilweise ein, die Presse praktiziert häufig Selbstzensur (USDOS 12.8.2025).  
Viele  Journalisten  müssen  sich  zwischen  Selbstzensur,  Schikanen,  Verhaftung  oder  Exil 
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entscheiden  (HRW  16.1.2025),  manche  schreiben  nur  unter  Pseudonymen  (FH  2025). 
Journalisten befürchten Repressalien, viele sind unter ungeklärten Umständen getötet worden  
(USDOS 12.8.2025). Mitunter kommt es auch zu verstärkter Überwachung und zu Razzien gegen  
unabhängige Medienunternehmen (HRW 12.6.2025).
Kritische Journalisten und Blogger werden immer wieder – teilweise ohne offizielle Anklage und  
ohne  Kontakt  zur  Außenwelt  –  teils  über  Monate  in  Haft  gehalten  (AA 19.7.2024;  vgl.  HRW 
16.1.2025).  Reporter,  deren  Berichterstattung  nicht  der  Darstellung  der  Regierung  entspricht, 
werden  aufgrund  schwerwiegender  Vorwürfe  wie  z.B.  „Förderung  von  Terrorismus  und 
Extremismus“  festgenommen.  Dies  betrifft  nicht  nur  die  Sicherheitslage,  sondern  etwa  auch 
Berichte über Korruption (USDOS 12.8.2025)
Einige  Journalisten,  Kritiker  und  Künstler  sind  aus  Gründen  der  nationalen  Sicherheit  auch 
angeklagt worden. Seit 2020 sind laut CPJ (Komitee zum Schutz von Journalisten) mindestens 54  
äthiopische  Journalisten  ins  Ausland  geflohen,  sind  aber  auch  dort  mitunter  Drohungen  und 
Schikanen durch Regierungsakteure ausgesetzt (USDOS 12.8.2025).
Telekommunikation: Der übergroße Einfluss der Regierung auf den Telekommunikationssektor –  
über das staatliche Unternehmen EthioTelecom – ermöglicht es ihr, den Online-Medienbereich  
durch landesweite und regionale Abschaltungen zu kontrollieren (USDOS 12.8.2025). Der Telefon-  
und  Internetverkehr  wird  überwacht.  Es  ist  davon  auszugehen,  dass  sämtliche  nicht 
satellitengestützte Kommunikation abgefangen werden kann. Die digitale Medienfreiheit bleibt in  
einigen  Regionen  (Tigray,  Amhara,  Teile  Oromias)  aufgrund  von  vorübergehenden  
Internetabschaltungen im Zuge von Kampfhandlungen aber auch wegen der Blockierung und  
mutmaßlichen  Überwachung  von  sozialen  Medien  eingeschränkt  (AA  19.7.2024).  Die 
Regierungsdienste  sind  in  der  Lage, Mobiltelefone  zu  hacken  und  Telefonate  abzuhören  (FH 
2025).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ethiopia/#transnational-issues, Zugriff 
20.8.2025
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2129041.html, Zugriff 4.9.2025
- HRW - Human Rights Watch (12.6.2025): Ethiopia Should Immediately Release Prominent 
Journalist, https://www.ecoi.net/de/dokument/2126241.html, Zugriff am 1.9.2025
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120077.html, Zugriff 20.8.2025
- USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights 
Practices: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128504.html, Zugriff 20.8.2025 
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12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit (AA 19.7.2024). 
Im  Zuge  der  Unsicherheit  und  des  Ausnahmezustands  kam  es  landesweit  zu  rigorosen 
Einschränkungen  der  Versammlungsfreiheit  (USDOS  12.8.2025;  vgl.  FH  2025),  willkürliche 
Verhaftungen nahmen zu. Besonders bei Großveranstaltungen in Addis Abeba (Great Ethiopian  
Run, Timkat, Musikkonzerte etc.) wurden Ausweiskontrollen durchgeführt und Personen scheinbar  
willkürlich festgenommen (AA 19.7.2024). Das harte Vorgehen der Regierung gegen kritische und  
oppositionelle Stimmen hat die Versammlungsfreiheit im ganzen Land weiter eingeschränkt (FH  
2025).
Regierungsbehörden lösen Proteste zeitweise gewaltsam auf. So kam es z.B. im September 2024  
in der Stadt Gondar in Amhara zu Zusammenstößen zwischen lokalen Sicherheitskräften und  
Demonstranten, nachdem sich Tausende von Menschen versammelt hatten, um gegen die Tötung  
eines  Kindes  durch  eine  unbekannte  bewaffnete  Gruppe  zu  protestieren.  Mindestens  vier 
Menschen wurden von Sicherheitskräften getötet (FH 2025).
Opposition: Anhaltende Inhaftierungen, Schikanen, Versammlungs- und andere Einschränkungen 
geben der Opposition nur wenig Spielraum bei der politischen Betätigung. Die Regierungspartei  
wirft  Oppositionsfunktionären  und  Regierungskritikern  Verbindungen  zu  Rebellengruppen  oder 
Staatsfeinden vor und behindert so ihre politische Teilhabe. Wichtige Oppositionsgruppen wie der  
Oromo Federalist Congress (OFC), die Ogaden National Liberation Front (ONLF) und die OLF  
haben die jüngsten Wahlen boykottiert (FH 2025).
Oppositionspolitiker (besonders der OLF) aber auch zunehmend Kritiker von Premierminister Abiy  
aus den eigenen Reihen werden mitunter willkürlich festgenommen, ohne Kontakt zur Außenwelt  
festgehalten und nach Tagen oder Wochen wieder freigelassen (AA 19.7.2024). B ehörden halten 
Kritiker und Journalisten über längere Zeiträume ohne Anklage fest (HRW 16.1.2025).
Im  Jahr  2021  hat  das  Parlament  die  TPLF  und  die  OLA als  Terrororganisationen  eingestuft. 
Infolgedessen wurden tausende Tigrayer und Oromo, denen eine Verbindung zu diesen Parteien  
vorgeworfen wurde, verhaftet und anderweitig unter Druck gesetzt. Im März 2023 wurde die TPLF  
wieder von der Liste terroristischer Gruppen gestrichen (FH 2025). Am 5.9.2024 hat die Regierung  
sieben hochrangige Oppositionsvertreter der Oromo freigelassen. Sie waren willkürlich vier Jahre  
lang  ohne  Anklage  festgehalten  worden.  Mehrere  Gerichtsbeschlüsse,  die  ihre  Freilassung 
angeordnet hatten, waren ignoriert worden (HRW 16.1.2025).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 27 von 44
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