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Vergewaltigungen, Verschwindenlassen (AI 6.1.2025) willkürliche Festnahmen, Misshandlungen  
und Folter (AI 6.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Auch Zwangsumsiedlungen gehören zum Alltag  
(AI  6.1.2025).  Die  Behörden  schikanieren,  überwachen  und  inhaftieren  Journalisten, 
Menschenrechtsverteidiger  und  andere  Persönlichkeiten  (HRW  16.1.2025).  Dabei  berichten 
Aktivisten,  Menschenrechtsverteidiger,  Oppositionelle  und  Journalisten  über  eine  zunehmende 
Drangsalierung und Einschüchterung seitens der Behörden (AI 29.4.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). 
Im  August  2023  hat  die  Regierung  einen  landesweiten  Ausnahmezustand  verhängt.  Der 
Ausnahmezustand ist Anfang Juni 2024 ausgelaufen (AI 29.4.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Für  
die Region Amhara wurden spezifische Bestimmungen erlassen (USDOS 12.8.2025). 
Die  Notstandsgesetze  haben  den  Sicherheitskräften  weitreichende  Befugnisse  verliehen  und 
wurden von den Behörden dazu genutzt, gegen Andersdenkende vorzugehen und die Medien zu  
unterdrücken (AI 29.4.2025). Dabei wurden jene Bestimmungen, die eigentlich nur für die Region  
Amhara  gültig  waren,  in  ganz  Äthiopien  angewendet.  Diese  ermöglichten  zahlreiche 
Einschränkungen  der  Bewegungsfreiheit  und  Kommunikation  (HRW  16.1.2025)  sowie  die 
willkürliche  Festnahme  von  Menschen  (AI  29.4.2025).  Auch  nach  dem  offiziellen  Ende  des 
Ausnahmezustands im Juni 2024 kommt es zu Repression (AI 6.1.2025), Massenverhaftungen  
(HRW 16.1.2025) und Menschenrechtsverletzungen (USDOS 12.8.2025).
Schon  während  des  Ausnahmezustands  wurden  tausende  Amharen  in  Amhara  und  anderen 
Regionen (auch in Addis Abeba) ohne Haftbefehl festgenommen und inhaftiert (UKHO 6.2025; vgl.  
HRW  16.1.2025,  AI  6.1.2025;  vgl.  USDOS  12.8.2025).  Auch  nach  dem  offiziellen  Ende  des 
Ausnahmezustands im Juni 2024 kam es zu Verhaftungen. So führten Sicherheitskräfte in Amhara  
im September 2024 eine neue Welle willkürlicher Massenverhaftungen durch. Hunderte wurden  
festgenommen, darunter hochrangige Polizisten und Geheimdienstmitarbeiter sowie Journalisten,  
Akademiker, Anwälte und Beamte (HRW 16.1.2025). Nach anderen Angaben wurden bei dieser  
Verhaftungswelle tausende Menschen festgenommen und in vier Massenhaftanstalten gebracht.  
Unter den  Verhafteten fanden sich u.a auch  Richter  und  Staatsanwälte (AI 28.1.2025). Viele 
Häftlinge werden ohne Gerichtsbeschluss in regulären und irregulären Haftanstalten festgehalten,  
und ihr Aufenthaltsort bleibt oft tage- oder wochenlang unbekannt (USDOS 12.8.2025). 
Im  Jänner  2025  wurden  Hunderte  freigelassen  (AI  28.1.2025;  vgl.  UKHO  6.2025),  tausende 
Personen befanden sich demnach zu diesem Zeitpunkt weiter in Haft (AI 28.1.2025). Und auch  
2025 kommt es zur Festnahme von Personen, die verdächtigt werden, Verbindungen zur Fano zu  
haben (UKHO 6.2025). In der Region Oromia führen die Regierungsmiliz Oromia Regional Police  
sowie  die  Bundesarmee  regelmäßig  willkürliche  Massenverhaftungen  durch.  Dabei  haben 
Sicherheitskräfte Verhaftete mitunter geschlagen und gefoltert (USDOS 12.8.2025).
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Personen werden überlang ohne Anklage in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025). Die Festnahme  
und Inhaftierung von Familienangehörigen von Verdächtigen, um diese zu einem Erscheinen vor  
der Polizei zu zwingen, ist eine weitere im Land weit verbreitete Form unrechtmäßiger Festnahme  
und Inhaftierung (OMCT 4.2024).
Verantwortlichkeit: Die  Regierung  unternimmt  nur  begrenzt  Schritte,  um  Beamte,  die 
Menschenrechtsverletzungen  begangen  haben,  zu  identifizieren  und  zu  bestrafen  (USDOS 
12.8.2025). Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen bleibt die Norm (HRW 16.1.2025; vgl.  
FH 2025).
Ombudsmann: Die 2006 etablierte staatliche Ethiopian Human Rights Commission (EHRC) hat  
seit  der  Ernennung  von  Daniel  Bekele,  einem  ehemaligen  politischen  Gefangenen  und 
Menschenrechtsaktivisten, zu ihrem Vorsitzenden an Bedeutung und Unabhängigkeit gewonnen.  
Die EHRC hat auch im Kontext des Konflikts in Nordäthiopien mit kontinuierlichen Erklärungen und  
Berichten  national  die  zentrale  Rolle  bei  Aufklärung  und  glaubhafter  Information  über 
Menschenrechtsverbrechen inne (AA 19.7.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der 
Menschenrechte weltweit; Äthiopien 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124777.html, 
Zugriff 20.8.2025
- AI - Amnesty International (28.1.2025): Ethiopia - Urgent international action needed to end 
mass arbitrary detentions in the Amhara Region, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2121033.html, Zugriff 2.9.2025
- AI - Amnesty International (6.1.2025): Frieden ist anderswo, 
https://www.amnesty.de/aethiopien-tigray-bewaffneter-konflikt-vertreibung-kaempfe-repression-
frieden-ist-anderswo, Zugriff 1.9.2025
- AS - Addis Standard (4.8.2025): Right to life in ‘critical’ state amid conflicts, service collapse, 
and humanitarian crises: Rights Commission, https://addisstandard.com/news-right-to-life-in-
critical-state-amid-conflicts-service-collapse-and-humanitarian-crises-rights-commission/, 
Zugriff 5.9.2025
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2129041.html, Zugriff 4.9.2025
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120077.html, Zugriff 20.8.2025
- OMCT - World Organisation Against Torture (4.2024): Broken promises: escalating human 
rights violations in Ethiopia, https://www.omct.org/site-resources/files/OMCT-EHRCO-
UPR47_ETHIOPIA.pdf, Zugriff 1.9.2025
- TNH - The New Humanitarian / Simon Vera (12.11.2024): Who is Fano? Inside Ethiopia’s 
Amhara rebellion, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2024/11/12/who-fano-
inside-ethiopia-amhara-rebellion, Zugriff 1.9.2025
- UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (6.2025): Country Policy and Information Note 
Ethiopia: Amhara and Amhara opposition groups [Version 1.0], 
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https://www.ecoi.net/en/file/local/2127107/ETH_CPIN_Amhara_and_Amhara_opposition_group
s.pdf, Zugriff 20.8.2025
- USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights 
Practices: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128504.html, Zugriff 20.8.2025 
 11. Meinungs- und Pressefreiheit
Gesetzeslage und Praxis: Verfassung und Gesetze gewähren freie Meinungsäußerung, auch für  
Pressevertreter und andere Medien (USDOS 12.8.2025). 2024 haben die äthiopischen Behörden  
den verbliebenen medialen Handlungsspielraum immer weiter eingeschränkt (HRW 12.6.2025). Im  
Zuge  des  Ausnahmezustands  kam  es  landesweit  zu  rigorosen  Einschränkungen  der 
Meinungsfreiheit  (USDOS  12.8.2025).  Die  Achtung  des  Rechts  hat  sich  verschlechtert, 
insbesondere  als  Reaktion  auf  die  Konflikte  in  den  Regionen  Amhara  und  Oromia;  die 
Pressefreiheit wurde weiter reduziert (USDOS 12.8.2025; vgl. AA 19.7.2024). Viele Elemente des  
im Feber 2021 verabschiedeten neuen Mediengesetzes werden weiterhin nicht umgesetzt (AA  
19.7.2024).
Die  Polizei  ist  zudem  dafür  berüchtigt,  Journalisten  auf  Grundlage  der  Bestimmungen  der 
äthiopischen  Proklamation  zur  Verhinderung  und  Unterdrückung  von  Hassreden  und 
Desinformation  aus  dem  Jahr  2020  zu  verfolgen.  Das  Gesetz  enthält  eine  zu  weit  gefasste 
Definition  von  „Desinformation“  und  gibt  den  Behörden  übermäßigen  Ermessensspielraum, 
unpopuläre oder kontroverse Meinungen als „falsch“ zu erklären (HRW 12.6.2025). Aufgrund des  
anhaltenden Bürgerkriegs und des Vorgangsweise der Regierung (Tötungen, Razzien, willkürliche  
Verhaftungen etc.) haben auch normale Staatsbürger Angst davor, ihre persönliche Meinung zu  
äußern (FH 2025). 
Infrastruktur: Es gibt im Land unabhängige Medien (USDOS 12.8.2025). 2023 gab es zehn  
staatliche TV-Sender und neun Radiostationen, 18 private TV- und 13 Radiostationen sowie 45  
lokale  Radio-  und  fünf  Fernsehstationen  (CIA  13.8.2025).  Nach  anderen  Angaben  ist 
unabhängiger, pluralistischer und ausgewogener Journalismus kaum vorhanden, und die meisten  
führenden Medien gehören einer Handvoll Geschäftsleuten. Hinzu kommen Selbstzensur sowie  
niedrige Gehälter von Journalisten, die deren berufliche Integrität auf die Probe stellen. Soziale  
Medien spielen eine große Rolle bei der öffentlichen Meinungsbildung v.a. unter Jugendlichen (AA  
19.7.2024).
Umgang  mit  Medien  und  Journalisten:  Die  Medien  werden  weiterhin  von  der  Regierung 
bedrängt (HRW 16.1.2025). Es gibt zahlreiche Berichte über Schikanen, Einschüchterungen und  
andere Einschränkungen gegenüber regierungskritischen Journalisten – insbesondere hinsichtlich  
ihrer Arbeit zu Konflikten im Land. Die äthiopische Medienbehörde schränkt die Meinungsfreiheit  
von Pressevertretern teilweise ein, die Presse praktiziert häufig Selbstzensur (USDOS 12.8.2025).  
Viele  Journalisten  müssen  sich  zwischen  Selbstzensur,  Schikanen,  Verhaftung  oder  Exil 
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entscheiden  (HRW  16.1.2025),  manche  schreiben  nur  unter  Pseudonymen  (FH  2025). 
Journalisten befürchten Repressalien, viele sind unter ungeklärten Umständen getötet worden  
(USDOS 12.8.2025). Mitunter kommt es auch zu verstärkter Überwachung und zu Razzien gegen  
unabhängige Medienunternehmen (HRW 12.6.2025).
Kritische Journalisten und Blogger werden immer wieder – teilweise ohne offizielle Anklage und  
ohne  Kontakt  zur  Außenwelt  –  teils  über  Monate  in  Haft  gehalten  (AA 19.7.2024;  vgl.  HRW 
16.1.2025).  Reporter,  deren  Berichterstattung  nicht  der  Darstellung  der  Regierung  entspricht, 
werden  aufgrund  schwerwiegender  Vorwürfe  wie  z.B.  „Förderung  von  Terrorismus  und 
Extremismus“  festgenommen.  Dies  betrifft  nicht  nur  die  Sicherheitslage,  sondern  etwa  auch 
Berichte über Korruption (USDOS 12.8.2025)
Einige  Journalisten,  Kritiker  und  Künstler  sind  aus  Gründen  der  nationalen  Sicherheit  auch 
angeklagt worden. Seit 2020 sind laut CPJ (Komitee zum Schutz von Journalisten) mindestens 54  
äthiopische  Journalisten  ins  Ausland  geflohen,  sind  aber  auch  dort  mitunter  Drohungen  und 
Schikanen durch Regierungsakteure ausgesetzt (USDOS 12.8.2025).
Telekommunikation: Der übergroße Einfluss der Regierung auf den Telekommunikationssektor –  
über das staatliche Unternehmen EthioTelecom – ermöglicht es ihr, den Online-Medienbereich  
durch landesweite und regionale Abschaltungen zu kontrollieren (USDOS 12.8.2025). Der Telefon-  
und  Internetverkehr  wird  überwacht.  Es  ist  davon  auszugehen,  dass  sämtliche  nicht 
satellitengestützte Kommunikation abgefangen werden kann. Die digitale Medienfreiheit bleibt in  
einigen  Regionen  (Tigray,  Amhara,  Teile  Oromias)  aufgrund  von  vorübergehenden  
Internetabschaltungen im Zuge von Kampfhandlungen aber auch wegen der Blockierung und  
mutmaßlichen  Überwachung  von  sozialen  Medien  eingeschränkt  (AA  19.7.2024).  Die 
Regierungsdienste  sind  in  der  Lage, Mobiltelefone  zu  hacken  und  Telefonate  abzuhören  (FH 
2025).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ethiopia/#transnational-issues, Zugriff 
20.8.2025
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2129041.html, Zugriff 4.9.2025
- HRW - Human Rights Watch (12.6.2025): Ethiopia Should Immediately Release Prominent 
Journalist, https://www.ecoi.net/de/dokument/2126241.html, Zugriff am 1.9.2025
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120077.html, Zugriff 20.8.2025
- USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights 
Practices: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128504.html, Zugriff 20.8.2025 
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12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit (AA 19.7.2024). 
Im  Zuge  der  Unsicherheit  und  des  Ausnahmezustands  kam  es  landesweit  zu  rigorosen 
Einschränkungen  der  Versammlungsfreiheit  (USDOS  12.8.2025;  vgl.  FH  2025),  willkürliche 
Verhaftungen nahmen zu. Besonders bei Großveranstaltungen in Addis Abeba (Great Ethiopian  
Run, Timkat, Musikkonzerte etc.) wurden Ausweiskontrollen durchgeführt und Personen scheinbar  
willkürlich festgenommen (AA 19.7.2024). Das harte Vorgehen der Regierung gegen kritische und  
oppositionelle Stimmen hat die Versammlungsfreiheit im ganzen Land weiter eingeschränkt (FH  
2025).
Regierungsbehörden lösen Proteste zeitweise gewaltsam auf. So kam es z.B. im September 2024  
in der Stadt Gondar in Amhara zu Zusammenstößen zwischen lokalen Sicherheitskräften und  
Demonstranten, nachdem sich Tausende von Menschen versammelt hatten, um gegen die Tötung  
eines  Kindes  durch  eine  unbekannte  bewaffnete  Gruppe  zu  protestieren.  Mindestens  vier 
Menschen wurden von Sicherheitskräften getötet (FH 2025).
Opposition: Anhaltende Inhaftierungen, Schikanen, Versammlungs- und andere Einschränkungen 
geben der Opposition nur wenig Spielraum bei der politischen Betätigung. Die Regierungspartei  
wirft  Oppositionsfunktionären  und  Regierungskritikern  Verbindungen  zu  Rebellengruppen  oder 
Staatsfeinden vor und behindert so ihre politische Teilhabe. Wichtige Oppositionsgruppen wie der  
Oromo Federalist Congress (OFC), die Ogaden National Liberation Front (ONLF) und die OLF  
haben die jüngsten Wahlen boykottiert (FH 2025).
Oppositionspolitiker (besonders der OLF) aber auch zunehmend Kritiker von Premierminister Abiy  
aus den eigenen Reihen werden mitunter willkürlich festgenommen, ohne Kontakt zur Außenwelt  
festgehalten und nach Tagen oder Wochen wieder freigelassen (AA 19.7.2024). B ehörden halten 
Kritiker und Journalisten über längere Zeiträume ohne Anklage fest (HRW 16.1.2025).
Im  Jahr  2021  hat  das  Parlament  die  TPLF  und  die  OLA als  Terrororganisationen  eingestuft. 
Infolgedessen wurden tausende Tigrayer und Oromo, denen eine Verbindung zu diesen Parteien  
vorgeworfen wurde, verhaftet und anderweitig unter Druck gesetzt. Im März 2023 wurde die TPLF  
wieder von der Liste terroristischer Gruppen gestrichen (FH 2025). Am 5.9.2024 hat die Regierung  
sieben hochrangige Oppositionsvertreter der Oromo freigelassen. Sie waren willkürlich vier Jahre  
lang  ohne  Anklage  festgehalten  worden.  Mehrere  Gerichtsbeschlüsse,  die  ihre  Freilassung 
angeordnet hatten, waren ignoriert worden (HRW 16.1.2025).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
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https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2129041.html, Zugriff 4.9.2025
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120077.html, Zugriff 20.8.2025
- USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights 
Practices: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128504.html, Zugriff 20.8.2025 
 13. Haftbedingungen
Die  Haftbedingungen  sind  aufgrund  massiver  Überbelegung,  Nahrungsmittelknappheit,  
körperlicher Misshandlung und unzureichender sanitärer Bedingungen hart und lebensbedrohlich  
(USDOS 23.4.2024) und entsprechen nur teilweise den Mindeststandards der Vereinten Nationen  
für  die  Behandlung  von  Gefangenen.  I.d.R.  erfolgt  die  Unterbringung  in  großen  
Gemeinschaftszellen. Verpflegung und sanitäre Anlagen sind sehr einfach. Aufgebessert werden  
die Haftbedingungen entweder durch finanzielle Mittel, die es Inhaftierten ermöglichen, Matratze,  
Bettzeug und zusätzliche Verpflegung zu kaufen, oder durch die weit verbreitete Unterstützung  
durch  Angehörige,  die  regelmäßig  Nahrungsmittel  und  Dinge  des  täglichen  Bedarfs  bei  den 
Inhaftierten abgeben (AA 19.7.2024).
Es  gibt  regelmäßig  Berichte  über  Misshandlungen,  insbesondere  in  Untersuchungshaft, 
unbekanntem Verbleib zwischen Verhaftung und Vorführung vor Gericht bzw. Einlieferung in ein  
staatliches  Gefängnis  oder  auch  darüber,  dass  Familienangehörige  von  Verhafteten  durch 
Sicherheitskräfte unter Druck gesetzt werden (AA 19.7.2024). Zudem gibt es mehrere Berichte  
darüber, dass Sicherheitskräfte Gefangene außergerichtlich exekutiert haben (USDOS 23.4.2024).
Es wird zudem immer wieder berichtet, dass Angeklagten und/oder Verurteilten der Zugang zu  
Anwälten, Besuch von Angehörigen sowie adäquate medizinische Versorgung verwehrt wird (AA  
19.7.2024).
Strukturen  und  Gesetzgebung  der  Justiz  im  Hinblick  auf  den  Umgang  mit  straffälligen 
Jugendlichen  entsprechen  nicht  internationalen  Standards;  Jugendstrafanstalten  existieren 
praktisch nicht (AA 19.7.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- USDOS - US Department of State (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107690.html, Zugriff 4.9.2025
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14. Todesstrafe
Das äthiopische Strafgesetzbuch sieht für eine Vielzahl von Straftaten die Todesstrafe vor. Hierzu  
gehören neben schwerem Mord auch andere Straftaten mit Todesfolge, terroristische Straftaten mit 
und ohne Todesfolge, Raub ohne Todesfolge, Wirtschaftsverbrechen ohne Todesfolge, Hochverrat, 
Spionage,  militärische  Verbrechen  ohne  Todesfolge,  Kriegsverbrechen,  Verbrechen  gegen  die 
Menschlichkeit und Völkermord. Sie kann darüber hinaus gem. Art. 166 i.V.m. Art. 187 ETH StGB  
auch für Straftaten verhängt werden, für die sie gesetzlich nicht vorgesehen ist, z.B. wenn ein  
Verbrechen  die  Gefährdung  der  öffentlichen  Gesundheit  oder  Sicherheit  zur  Folge  hatte  (AA 
19.7.2024). Im Jahr 2024 wurden drei Todesurteile verhängt, aber keines vollstreckt. Gleichzeitig  
wurden 178 zum Tode Verurteilte begnadigt (AI 2025). Im August 2025 wurden fünf Schlepper  
wegen Menschenschmuggels zum Tode verurteilt (AN 5.8.2025). Die Todesstrafe wurde zuletzt  
1998 und 2007 in zwei Fällen vollstreckt. Seitdem ist die Vollstreckung de facto ausgesetzt (AA  
19.7.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- AI - Amnesty International (2025): Death Sentences and Executions 2024, 
https://cdn.amnesty.at/media/nq3pgvgg/amnesty-death-sentences-and-executions-2024.pdf, 
Zugriff 20.8.2025
- AN - Africa News (5.8.2025): Ethiopia sentences five to death for human trafficking, 
https://www.africanews.com/2025/08/05/ethiopia-sentences-five-to-death-for-human-trafficking/, 
Zugriff 5.9.2025
 15. Religionsfreiheit
Demographie:  Äthiopien ist nach offiziellen Angaben mehrheitlich christlich (AA 19.7.2024). An  
Religionen und Religionsgruppen finden sich 43,8% christlich-orthodoxe (Tigray bzw. Ethiopian  
Orthodox Tewahedo Church / T/EOTC), 31,3% Muslime, 22,8% Protestanten, 0,7% Katholiken,  
0,6% Naturreligionen und 0,8% andere (CIA 13.8.2025). Nach anderen Angaben waren es bei der  
letzten  Volkszählung im  Jahr  2007 43,5%  EOTC, 33,9% Muslime,  18,6%  Protestanten, 0,7% 
Katholiken sowie  3,3%  Naturreligionen  und  andere.  Es  gibt  allerdings  Vermutungen,  dass es 
mittlerweile mehr muslimische als äthiopisch-orthodoxe Gläubige gibt (AA 19.7.2024). Die Mehrheit 
der Tigray und Amharen sind christlich-orthodox, der Islam ist am stärksten in Afar, Somali und  
Oromia  präsent.  Protestantische  und  evangelikale  Kirchen  finden  sich  in  größerer  Dichte  in 
Gambela, dem ehemaligen SNNPR, Oromia und Benishangul-Gumuz (USDOS 26.6.2024).
Staat:  Äthiopien ist ein säkularer Staat. Die Verfassung schreibt die Trennung von Religion und  
Staat  vor,  gewährleistet  die  Freiheit  der  Religionswahl  und  -ausübung,  verbietet  religiöse 
Diskriminierung und legt fest, dass sich weder die Regierung in die Ausübung irgendeiner Religion  
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noch irgendeine Religion in die Angelegenheiten des Staates einmischen darf (USDOS 26.6.2024). 
Art.  46  der  äthiopischen  Verfassung  enthält  das  Grundrecht  der  Religions-  und  
Weltanschauungsfreiheit. Laut Art. 11 sind Staat und Religion getrennt. Eine gezielte rechtliche  
Diskriminierung religiöser Minderheiten ist nicht feststellbar (AA 19.7.2024).
Praxis: Grundsätzlich sieht sich Äthiopien als Modell für interreligiöse Toleranz und Verständigung. 
In der Praxis gibt es aber vielschichtige inter- und intrareligiöse Spannungen (AA 19.7.2024). Da  
Ethnizität  und  Religion  eng  miteinander  verknüpft  sind  und  Kriminalität,  Politik,  Zugang  zu 
Ressourcen und historische Missstände ebenfalls zu den Ursachen der Gewalt im Land gehören,  
ist es oft schwierig festzustellen, ob manche Vorfälle auf Religion, andere Faktoren oder eine  
Kombination davon zurückzuführen sind (USDOS 26.6.2024). 
Im  Feber  2023  kam  es  in  Oromia  zu  gewaltsamen  Auseinandersetzungen  zwischen  zwei 
Fraktionen der EOTC, einige Geistliche wurden im Zuge dessen von der Polizei festgenommen, es  
gab auch Todesopfer durch Polizeigewalt (AA 19.7.2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Auch andernorts 
kommt es fallweise zu Auseinandersetzungen zwischen Glaubensgruppen (USDOS 26.6.2024).
Gleichzeitig  beobachtet  die  Regierung  islamistisch-fundamentalistische  Strömungen  besonders 
kritisch, ebenso den Einfluss wahhabitischer bzw. salafistischer Gruppen und begründet ihr hartes  
Vorgehen  gegen  einzelne  muslimische  Gruppen  und  Personen  mit  dem  Kampf  gegen 
extremistische Strömungen und Terrorismus (AA 19.7.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ethiopia/#transnational-issues, Zugriff 
20.8.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious 
Freedom: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111862.html, Zugriff 20.8.2025
 16. Minderheiten
Demographie: An ethnischen Gruppen finden sich 35,8% Oromo, 24,1% Amharen, 7,2% Somali,  
5,7% Tigray, 4,1% Sidama, 2,6% Gurage, 2,3% Wolaita, 2,2% Afar, 1,3% Silte, 1,2% Kefficho und  
13,5% andere (CIA 13.8.2025). Nach anderen Angaben sind es ca. 35% Oromo, 27% Amharen  
und 6% Tigray (AA 19.7.2024).
Staat:  Die Verfassung gewährt den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende  
Autonomierechte. Die  meisten  der  derzeit  76 anerkannten  Ethnien  sind  mit  zumindest  einem 
Delegierten  in  der  zweiten  Parlamentskammer  vertreten.  Eine  nach  Hautfarbe,  Herkunft  oder 
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Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis  
ist nicht feststellbar. Es gibt nicht verifizierbare Berichte, wonach kleinere indigene Gruppen in der  
Praxis diskriminiert werden (AA 19.7.2024).
Der  föderale  Staatsaufbau  verläuft  entlang  ethnischer  Linien  (ethnischer  Föderalismus),  die 
Mehrheit der politischen Parteien ist ebenfalls entlang ethnischer Linien aufgestellt. Amharisch ist  
Sprache der Bundesregierung; sie wird aber nicht mehr landesweit in den Schulen als erste  
Sprache unterrichtet, da Schulunterricht in der jeweiligen Regionalsprache stattfindet. Im März  
2020 hat die äthiopische Regierung vier zusätzliche Arbeitssprachen (Oromo, Afar, Somali und  
Tigrinya) zur Förderung der nationalen Einheit eingeführt (AA 19.7.2024).
Praxis: Die anhaltende Konflikte und politische Spannungen im ganzen Land haben die ethnische  
Spaltung verschärft. Sie tragen zu diskriminierenden politischen Maßnahmen und Handlungen bei  
(FH 2025). Es kommt zu ethnischen, auch gewalttätigen Spannungen, v.a. im Westen und Süden,  
insbesondere  zwischen  Amharen  und  Oromo  sowie  Afar  und  Somali.  Oft  gelten  die 
Auseinandersetzungen der Ressourcenverteilung (Weideland, Wasser) (AA 19.7.2024).
Binnenvertreibungen, die sich teilweise gezielt gegen Minderheiten richten, bleiben ein großes  
Problem. Zudem kam es im Kontext des Konflikts in Tigray zu Diskriminierung, Festnahmen und  
Einschüchterung gegen Personen tigrayischer Abstammung. Maßnahmen gegen Tigrayer haben  
jedoch seit der Aufhebung des Ausnahmezustandes und dem Waffenstillstand im November 2022  
deutlich nachgelassen. Ebenso wird seit Beginn der Kämpfe in Amhara im April 2023 und der  
Ausrufung des Ausnahmezustands im August 2023 über willkürliche Festnahmen von Menschen  
amharischer Herkunft und gezielten Entlassungen von Amharen aus der Armee berichtet. Auch  
Oromos wurden im Zuge der Binnenkonflikte willkürlich verhaftet (AA 19.7.2024). In der Region  
Amhara wurden im anhaltenden Krieg zwischen der Bundesregierung und der Fano-Miliz, der im  
August  2023  begonnen  hat,  Berichten  zufolge  hunderte  Zivilisten  durch  schwere  Artillerie, 
Drohnenangriffe  und  außergerichtliche  Hinrichtungen  der  Regierungstruppen  getötet,  weil  sie 
verdächtigt wurden, Mitglied der Fano zu sein oder diese Gruppe zu unterstützen. Die andere  
Region mit zahlreichen standrechtlichen Hinrichtungen sowohl durch militante Gruppen als auch  
durch Regierungstruppen ist Oromia. Viele Menschen wurden von Regierungstruppen getötet, weil  
sie die Oromo National Front (OLF) unterstützt haben oder Mitglied gewesen sind; und von der  
OLF, weil sie die Regierung unterstützt haben. Zudem wurden tausende Amharen von der OLF  
brutal  gefoltert  und  getötet.  Millionen  wurden  allein  aufgrund  ihrer  ethnischen  Zugehörigkeit 
vertrieben,  Frauen  und  Mädchen  vergewaltigt  (OMCT  4.2024).  In  Tigray  sind  viele  Tigrayer 
weiterhin willkürlicher Inhaftierung, Folter und Zwangsabschiebungen durch amharische Kräfte  
ausgesetzt (OMCT 4.2024; vgl. USDOS 12.8.2025), die Rede ist von ethnischen Säuberungen (FH 
2025). Mehrere hundert ethnische Tigray, die zuvor in der Bundesarmee gedient hatten, werden  
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seit Jahren ohne Anklage in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025). Die in West-Tigray stationierten  
Amharen verbieten teils den Gebrauch der Sprache Tigrinya und vertreiben Tigrayer (AI 6.1.2025).
[siehe dazu auch Kapitel „Allgemeine Menschenrechtslage“]
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025
- AI - Amnesty International (6.1.2025): Frieden ist anderswo, 
https://www.amnesty.de/aethiopien-tigray-bewaffneter-konflikt-vertreibung-kaempfe-repression-
frieden-ist-anderswo, Zugriff 1.9.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ethiopia/#transnational-issues, Zugriff 
20.8.2025
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2129041.html, Zugriff 4.9.2025
- OMCT - World Organisation Against Torture (4.2024): Broken promises: escalating human 
rights violations in Ethiopia, https://www.omct.org/site-resources/files/OMCT-EHRCO-
UPR47_ETHIOPIA.pdf, Zugriff 1.9.2025
 17. Relevante Bevölkerungsgruppen
17.1. Frauen
Frauen sind nach der äthiopischen Verfassung gleichberechtigt. In der Praxis bestehen nach wie  
vor erhebliche Defizite. Äthiopien rangiert bei dem globalen Gender Development Index (Verhältnis 
von weiblichen zu männlichen Human Development Index (HDI)-Werten) auf Platz 173 von 189.  
Gesetze beinhalten diskriminierende Regelungen, wie z.B. die Anerkennung des Ehemanns als  
legales Familienoberhaupt und als einzigen Fürsorgeberechtigten für Kinder über fünf Jahre. In der 
gesellschaftlichen Realität haben Frauen eine schwächere Position als Männer (AA 19.7.2024).
Die Alphabetisierungsrate von Frauen liegt deutlich unter der Alphabetisierungsrate der Männer.  
Dies führt dazu, dass Frauen öfter als Männer in Armut leben. Trotz steigender Tendenz ist die  
Einschulungsquote für Mädchen nach wie vor deutlich niedriger als bei Buben (AA 19.7.2024).
41,9% der Abgeordneten im Repräsentatenhaus sind weiblich, im Oberhaus sind es 29,7% (CIA  
13.8.2025). Traditionell haben nur wenige Frauen Führungsämter in Wirtschaft und Politik inne (AA 
19.7.2024; vgl. FH 2025). Die Regierung von Premierminister Abiy setzt sich für eine Stärkung der  
Rolle  der  Frau  ein.  So  war  das  Kabinett  zwischenzeitlich  paritätisch  mit  Frauen  besetzt  und 
Äthiopien hatte mit Staatspräsidentin Sahle-Work Zewde von 2018-2024 erstmalig ein weibliches  
Staatsoberhaupt (AA 19.7.2024).
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