aeth-lib-2025-09-05-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
noch irgendeine Religion in die Angelegenheiten des Staates einmischen darf (USDOS 26.6.2024). Art. 46 der äthiopischen Verfassung enthält das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Laut Art. 11 sind Staat und Religion getrennt. Eine gezielte rechtliche Diskriminierung religiöser Minderheiten ist nicht feststellbar (AA 19.7.2024). Praxis: Grundsätzlich sieht sich Äthiopien als Modell für interreligiöse Toleranz und Verständigung. In der Praxis gibt es aber vielschichtige inter- und intrareligiöse Spannungen (AA 19.7.2024). Da Ethnizität und Religion eng miteinander verknüpft sind und Kriminalität, Politik, Zugang zu Ressourcen und historische Missstände ebenfalls zu den Ursachen der Gewalt im Land gehören, ist es oft schwierig festzustellen, ob manche Vorfälle auf Religion, andere Faktoren oder eine Kombination davon zurückzuführen sind (USDOS 26.6.2024). Im Feber 2023 kam es in Oromia zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen zwei Fraktionen der EOTC, einige Geistliche wurden im Zuge dessen von der Polizei festgenommen, es gab auch Todesopfer durch Polizeigewalt (AA 19.7.2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Auch andernorts kommt es fallweise zu Auseinandersetzungen zwischen Glaubensgruppen (USDOS 26.6.2024). Gleichzeitig beobachtet die Regierung islamistisch-fundamentalistische Strömungen besonders kritisch, ebenso den Einfluss wahhabitischer bzw. salafistischer Gruppen und begründet ihr hartes Vorgehen gegen einzelne muslimische Gruppen und Personen mit dem Kampf gegen extremistische Strömungen und Terrorismus (AA 19.7.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ethiopia/#transnational-issues, Zugriff 20.8.2025 - USDOS - US Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111862.html, Zugriff 20.8.2025 16. Minderheiten Demographie: An ethnischen Gruppen finden sich 35,8% Oromo, 24,1% Amharen, 7,2% Somali, 5,7% Tigray, 4,1% Sidama, 2,6% Gurage, 2,3% Wolaita, 2,2% Afar, 1,3% Silte, 1,2% Kefficho und 13,5% andere (CIA 13.8.2025). Nach anderen Angaben sind es ca. 35% Oromo, 27% Amharen und 6% Tigray (AA 19.7.2024). Staat: Die Verfassung gewährt den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende Autonomierechte. Die meisten der derzeit 76 anerkannten Ethnien sind mit zumindest einem Delegierten in der zweiten Parlamentskammer vertreten. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 30 von 44

Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis ist nicht feststellbar. Es gibt nicht verifizierbare Berichte, wonach kleinere indigene Gruppen in der Praxis diskriminiert werden (AA 19.7.2024). Der föderale Staatsaufbau verläuft entlang ethnischer Linien (ethnischer Föderalismus), die Mehrheit der politischen Parteien ist ebenfalls entlang ethnischer Linien aufgestellt. Amharisch ist Sprache der Bundesregierung; sie wird aber nicht mehr landesweit in den Schulen als erste Sprache unterrichtet, da Schulunterricht in der jeweiligen Regionalsprache stattfindet. Im März 2020 hat die äthiopische Regierung vier zusätzliche Arbeitssprachen (Oromo, Afar, Somali und Tigrinya) zur Förderung der nationalen Einheit eingeführt (AA 19.7.2024). Praxis: Die anhaltende Konflikte und politische Spannungen im ganzen Land haben die ethnische Spaltung verschärft. Sie tragen zu diskriminierenden politischen Maßnahmen und Handlungen bei (FH 2025). Es kommt zu ethnischen, auch gewalttätigen Spannungen, v.a. im Westen und Süden, insbesondere zwischen Amharen und Oromo sowie Afar und Somali. Oft gelten die Auseinandersetzungen der Ressourcenverteilung (Weideland, Wasser) (AA 19.7.2024). Binnenvertreibungen, die sich teilweise gezielt gegen Minderheiten richten, bleiben ein großes Problem. Zudem kam es im Kontext des Konflikts in Tigray zu Diskriminierung, Festnahmen und Einschüchterung gegen Personen tigrayischer Abstammung. Maßnahmen gegen Tigrayer haben jedoch seit der Aufhebung des Ausnahmezustandes und dem Waffenstillstand im November 2022 deutlich nachgelassen. Ebenso wird seit Beginn der Kämpfe in Amhara im April 2023 und der Ausrufung des Ausnahmezustands im August 2023 über willkürliche Festnahmen von Menschen amharischer Herkunft und gezielten Entlassungen von Amharen aus der Armee berichtet. Auch Oromos wurden im Zuge der Binnenkonflikte willkürlich verhaftet (AA 19.7.2024). In der Region Amhara wurden im anhaltenden Krieg zwischen der Bundesregierung und der Fano-Miliz, der im August 2023 begonnen hat, Berichten zufolge hunderte Zivilisten durch schwere Artillerie, Drohnenangriffe und außergerichtliche Hinrichtungen der Regierungstruppen getötet, weil sie verdächtigt wurden, Mitglied der Fano zu sein oder diese Gruppe zu unterstützen. Die andere Region mit zahlreichen standrechtlichen Hinrichtungen sowohl durch militante Gruppen als auch durch Regierungstruppen ist Oromia. Viele Menschen wurden von Regierungstruppen getötet, weil sie die Oromo National Front (OLF) unterstützt haben oder Mitglied gewesen sind; und von der OLF, weil sie die Regierung unterstützt haben. Zudem wurden tausende Amharen von der OLF brutal gefoltert und getötet. Millionen wurden allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit vertrieben, Frauen und Mädchen vergewaltigt (OMCT 4.2024). In Tigray sind viele Tigrayer weiterhin willkürlicher Inhaftierung, Folter und Zwangsabschiebungen durch amharische Kräfte ausgesetzt (OMCT 4.2024; vgl. USDOS 12.8.2025), die Rede ist von ethnischen Säuberungen (FH 2025). Mehrere hundert ethnische Tigray, die zuvor in der Bundesarmee gedient hatten, werden .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 31 von 44

seit Jahren ohne Anklage in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025). Die in West-Tigray stationierten Amharen verbieten teils den Gebrauch der Sprache Tigrinya und vertreiben Tigrayer (AI 6.1.2025). [siehe dazu auch Kapitel „Allgemeine Menschenrechtslage“] Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025 - AI - Amnesty International (6.1.2025): Frieden ist anderswo, https://www.amnesty.de/aethiopien-tigray-bewaffneter-konflikt-vertreibung-kaempfe-repression- frieden-ist-anderswo, Zugriff 1.9.2025 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ethiopia/#transnational-issues, Zugriff 20.8.2025 - FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2129041.html, Zugriff 4.9.2025 - OMCT - World Organisation Against Torture (4.2024): Broken promises: escalating human rights violations in Ethiopia, https://www.omct.org/site-resources/files/OMCT-EHRCO- UPR47_ETHIOPIA.pdf, Zugriff 1.9.2025 17. Relevante Bevölkerungsgruppen 17.1. Frauen Frauen sind nach der äthiopischen Verfassung gleichberechtigt. In der Praxis bestehen nach wie vor erhebliche Defizite. Äthiopien rangiert bei dem globalen Gender Development Index (Verhältnis von weiblichen zu männlichen Human Development Index (HDI)-Werten) auf Platz 173 von 189. Gesetze beinhalten diskriminierende Regelungen, wie z.B. die Anerkennung des Ehemanns als legales Familienoberhaupt und als einzigen Fürsorgeberechtigten für Kinder über fünf Jahre. In der gesellschaftlichen Realität haben Frauen eine schwächere Position als Männer (AA 19.7.2024). Die Alphabetisierungsrate von Frauen liegt deutlich unter der Alphabetisierungsrate der Männer. Dies führt dazu, dass Frauen öfter als Männer in Armut leben. Trotz steigender Tendenz ist die Einschulungsquote für Mädchen nach wie vor deutlich niedriger als bei Buben (AA 19.7.2024). 41,9% der Abgeordneten im Repräsentatenhaus sind weiblich, im Oberhaus sind es 29,7% (CIA 13.8.2025). Traditionell haben nur wenige Frauen Führungsämter in Wirtschaft und Politik inne (AA 19.7.2024; vgl. FH 2025). Die Regierung von Premierminister Abiy setzt sich für eine Stärkung der Rolle der Frau ein. So war das Kabinett zwischenzeitlich paritätisch mit Frauen besetzt und Äthiopien hatte mit Staatspräsidentin Sahle-Work Zewde von 2018-2024 erstmalig ein weibliches Staatsoberhaupt (AA 19.7.2024). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 32 von 44

Gewalt: Häusliche Gewalt wird meist nicht gerichtlich verfolgt oder als Scheidungsgrund anerkannt, Vergewaltigung in der Ehe ist kein Straftatbestand (AA 19.7.2024). Die Gesetze gegen häusliche Gewalt und Vergewaltigung werden nur inkonsistent durchgesetzt (FH 2025). Vergewaltigungen, Folter und sexuelle Versklavung werden in Tigray und in der Region Amhara als Kriegswaffe gegen Frauen und Mädchen eingesetzt (SFH 5.2025), es kommt zum systematischen Einsatz sexualisierter Gewalt – v.a. gegen Frauen – durch alle Konfliktparteien (AA 19.7.2024). Traditionelle Praktiken und FGM: Traditionelle Praktiken zum Schaden oder Nachteil von Frauen, wie FGM, Kinderehe und Brautraub mit Zwangsverheiratung stehen unter Strafe, kommen aber – insbesondere in ländlichen Gegenden – weiterhin vor. Brautraub scheint im Zuge der politischen Unruhen wieder zuzunehmen (AA 19.7.2024). In Äthiopien wird jede Form weiblicher Genitalverstümmlung praktiziert. Insgesamt sind 68% der Frauen und Mädchen betroffen (Stand 2016) (AA 19.7.2024). Nach anderen Angaben sind es 65% (OP 4.2025). Nach wieder anderen Angaben aus dem Jahr 2021 ist die Zahl an Mädchen im Alter von 0-14 Jahren, die FGM erleiden mussten, von 24% im Jahr 2005 auf 18,6% im Jahr 2021 gesunken. Demnach liegt der Anteil der von FGM betroffenen Frauen und Mädchen in der Altersstufe 15-49 Jahre bei 65% (USDOS 12.8.2025). FGM trifft laut einer Quelle alle Altersgruppen. Trotz sinkender Zahlen (bei Mädchen betrug der Anteil an Neuverstümmelungen 2016 25-40%) ist FGM nach wie vor mit großen regionalen Unterschieden weit verbreitet, am häufigsten in ländlichen Gebieten der Regionen Somali und Afar sowie in Oromia, am wenigsten in Tigray und Gambela (AA 19.7.2024). FGM ist laut Strafgesetzbuch gemäß Art. 565 mit einer Geldstrafe ab 500 Birr [Anm.: 3 Euro] oder mit mindestens dreimonatiger, in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Gefängnisstrafe bedroht (AA 19.7.2024). Allerdings beinhaltet das Gesetz keine genaue Definition von FGM (OP 4.2025) und es wird insgesamt wenig konsistent durchgesetzt (FH 2025). Diskriminierung: Insbesondere auf dem Land werden Frauen diskriminiert und verfügen über nur sehr eingeschränkte Entfaltungsmöglichkeiten (AA 19.7.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (13.8.2025): The World Factbook – Ethiopia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ethiopia/#transnational-issues, Zugriff 20.8.2025 - FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2129041.html, Zugriff 4.9.2025 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 33 von 44

- OP - Orchid Project (4.2025): FGM/C in the Horn of Africa: Signs of Change, https://www.fgmcri.org/media/uploads/Region%20Research%20and%20Resources/HoA/ signs_of_change.pdf, Zugriff 2.9.2025 - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.2025): Factsheet Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2127599/250513_ETH_Factsheet_DE_Web.pdf, Zugriff 2.9.2025 - USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128504.html, Zugriff 20.8.2025 17.2. Kinder Bildung: Aufgrund von diversen Konflikten im Land können insgesamt immer wieder bis zu mehrere Millionen Kinder keine Schule besuchen (AA 19.7.2024). Laut Regierungsangaben waren im April 2025 in Amhara über 3.600 Schulen geschlossen, viele davon sind geplündert oder beschädigt worden, 4,5 Millionen Kinder erhalten keine Schulbildung (AP 11.4.2025; vgl. HRW 16.1.2025). Im ganzen Land sind 18% der Schulen beschädigt oder zerstört (FH 2025). Kinderehe: Gesetzlich liegt das Mindestalter für eine Ehe bei 18 Jahren (USDOS 12.8.2025; vgl. AA 19.7.2024). Dieses Alter wird aber häufig nicht eingehalten (AA 19.7.2024), und die Behörden setzen das entsprechende Gesetz nicht einheitlich durch. Familien auf dem Land kennen die Bestimmungen manchmal nicht oder ignorieren sie (USDOS 12.8.2025). Auch Kinderzwangsehen treten verbreitet auf, diesbezügliche Strafverfolgung ist selten (FH 2025). Laut UNICEF-Daten aus dem Jahr 2016 wurden 40% der Frauen zwischen 20 und 24 Jahren vor ihrem 18. Lebensjahr verheiratet, 14% vor ihrem 15. Lebensjahr. Die Regierungsstrategie zur Bekämpfung von Kinderehen konzentriert sich eher auf Aufklärung und Vermittlung denn auf die Bestrafung von Tätern (USDOS 12.8.2025). Kinderarbeit: Auch wenn das Mindestalter für Arbeit bei 15 Jahren liegt, ist Kinderarbeit verbreitet (FH 2025), etwa im informellen Sektor v.a. auf dem Land, aber auch zunehmend im städtischen Bereich (Hausarbeit, Prostitution, Bettelei). Kinder, insbesondere mit Behinderungen, werden aus armen Familien systematisch von Vermittlern in große Städte zum Betteln gebracht. Der Familie gegenüber wird erzählt, dass die Kinder in die Schule gehen werden (AA 19.7.2024). Kindersoldaten: Im Zuge des Nordäthiopien-Konflikts wurde vom Einsatz von Kindersoldaten berichtet, sowohl auf Seiten der ENDF, bzw. in den regionalen Milizen, als auch von TPLF-Seite (AA 19.7.2024). Laut der Ethiopian Human Rights Commission kommt es etwa in Oromia durch regionale Milizen zur Rekrutierung von Minderjährigen. Mitunter werden Eltern aufgefordert, Lösegeld zu bezahlen, um eine Freilassung ihrer Kinder zu erreichen (BAMF 31.12.2024). Gewalt: Kindesmissbrauch und Kindesmisshandlung, auch im Zuge schädlicher traditioneller Praktiken, sind weitverbreitet. Im Zuge des Konflikts in Nordäthiopien haben alle Konfliktparteien sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt auch gegen Kinder verübt. Das Mindestalter von 18 Jahren für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr wird häufig nicht eingehalten. Mädchen aus .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 34 von 44

verarmten ländlichen Regionen werden für sexuellen Missbrauch oder Zwangsarbeit in die größeren Regionalstädte oder nach Addis Abeba verschleppt. Rituelle und auf Aberglauben beruhende Kindstötungen, auch an behinderten Kindern, kommen in abgelegenen Regionen – insbesondere in Süd-Omo – vor (AA 19.7.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025 - AP - Associated Press (11.4.2025): Is Ethiopia at war again? A look at the rebellion in one of its most powerful regions, https://apnews.com/article/ethiopia-amhara-fano-insurgency- rebels-6108686ebbffee1458f71269380346fc, Zugriff 2.9.2025 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.12.2024): Briefing Notes Zusammenfassung – Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2120368/ETH_Juli- Dezember2024_de.pdf, Zugriff 20.8.2025 - FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2129041.html, Zugriff 4.9.2025 - HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120077.html, Zugriff 20.8.2025 - USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128504.html, Zugriff 20.8.2025 17.3. Homosexuelle Gesetz und Strafverfolgung: Homosexuelle Handlungen sind nach den Artikeln 629-631 des äthiopischen Strafgesetzbuchs mit drei bis 15 Jahren Haft strafbar (AA 19.7.2024; vgl. AA 20.8.2025, BAMF 2.1.2025, FH 2025). Obwohl es Berichte gibt, wonach Personen unter diesem Gesetz verhaftet worden sind, gibt es keinerlei Berichte über erfolgte Verurteilungen (HDT 17.9.2024). Verschiedene Quellen berichten laut dem BAMF allerdings, dass Angehörige sexueller Minderheiten wegen anderer „Vergehen“ angeklagt werden, die aber mit einem Verstoß gegen die oben genannten Gesetze in Verbindung gebracht werden können. Zwischen 2020 und 2021 sollen demnach sechs Personen verhaftet und zwischen drei Tage und einem Monat festgehalten worden sein. Eine dieser Personen wurde z.B. aufgrund des Vorwurfs der Pädophilie festgehalten, die anderen aufgrund eines „homosexuellen Aussehens“ (BAMF 2.1.2025). Im August 2023 hat die Regierung eine Hetzkampagne gegen Angehörige sexueller Minderheiten begonnen und Razzien in Bars und Hotels angekündigt. Die Öffentlichkeit wurde zur Mitwirkung aufgefordert, wofür die Regierung eine Hotline eingerichtet hat (AA 19.7.2024; vgl. HDT 17.9.2024). Seit damals kommt es vermehrt zu Festnahmen, Denunziationen und Hasskampagnen in sozialen Netzwerken, gelegentlich auch zu Mordaufrufen (AA 20.8.2025; vgl. UNHRC 3.10.2023). Gesellschaft: Homosexualität ist gesellschaftlich tabuisiert (AA 19.7.2024). Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung Äthiopiens lehnt sexuelle Minderheiten ab (AA 20.8.2025). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 35 von 44

Stigmatisierung, Tabuisierung und Diskriminierung sind in der Gesellschaft weit verbreitet (SFH 5.2025). Im Feber 2024 verurteilte die äthiopisch-orthodoxe Kirche in einem öffentlichen Statement die „Versuche westlicher Staaten, Homosexualität und gleichgeschlechtliche Beziehungen in Äthiopien durch impliziten politischen und wirtschaftlichen Druck voranzutreiben“. Die Kirche hat die Regierung aufgefordert, diesem Druck zu widerstehen (AA 19.7.2024). Verhalten: Es gibt keinen Schutz vor Diskriminierung oder Hassverbrechen (SFH 5.2025) und keine soziale Freiheit (FH 2025). Aufgrund der schwerwiegenden gesellschaftlichen Stigmatisierung und der Illegalität einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen geben Angehörige sexueller Minderheiten ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität im Allgemeinen nicht öffentlich zu erkennen (AA 19.7.2024; vgl. FH 2025). Aktivisten der Community haben von Überwachung berichtet, und fürchten um ihre Sicherheit. Mehrere Aktivisten haben angegeben, aufgrund von Verfolgung außer Landes geflohen zu sein (AA 19.7.2024). Das deutsche Auswärtige Amt warnt eigene Staatsbürger davor, sich in der äthiopischen Öffentlichkeit als Angehörige sexueller Minderheiten erkennen zu geben. Schon z.B. das Tragen von Ohrringen durch Männer oder das Nutzen von Dating-Apps können eine Gefährdung darstellen (AA 20.8.2025). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.8.2025): Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/aethiopien-node/ aethiopiensicherheit-209504?isLocal=false&isPreview=false, Zugriff 20.8.2025 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.1.2025): Länderkurzinformation Äthiopien SOGI (Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität): Situation von LGBTIQ-Personen; Stand: 01/2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2120231/laenderkurzinfo-aethiopien-01-25-sogi.pdf, Zugriff 1.9.2025 - FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2129041.html, Zugriff 4.9.2025 - HDT – Human Dignity Trust (17.9.2024): Ethiopia, https://www.humandignitytrust.org/country- profile/ethiopia/, Zugriff 1.9.2025 - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.2025): Factsheet Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2127599/250513_ETH_Factsheet_DE_Web.pdf, Zugriff 2.9.2025 - UNHRC (3.10.2023): The acute risk of further atrocity crimes in Ethiopia: an analysis, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/chreetiopia/A-HRC-54- CRP-2.pdf, Zugriff 1.9.2025 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 36 von 44

18. Bewegungsfreiheit Obwohl die Verfassung Bewegungsfreiheit garantiert, schränken lokale Konflikte die Reisefreiheit der Menschen ein, insbesondere in Oromia und Amhara. Die meisten Äthiopier fühlen sich in ihrer Heimatregion sicherer als anderswo (FH 2025). Infrastruktur: Die Landgrenzen sind aufgrund der militärischen Auseinandersetzung weiterhin teilweise geschlossen. Es gibt außer einer modernen Eisenbahnverbindung von Addis Abeba nach Dschibuti nur eingeschränkten Zug- und Busverkehr. Die Infrastruktur des Landes ist schwach, gut ausgebaute Straßen für Überlandreisen sind nur begrenzt vorhanden. Insbesondere in den Grenzregionen und abseits regelmäßig befahrener Straßen ist von einem erhöhten Risiko durch Überfälle und Landminen auszugehen (AA 20.8.2025). Umzug: Es gibt kein dem ho. üblichen vergleichbares Meldewesen, kein für Adressen übliches Format und auch kein zentrales Personenstandsregister sowie keine Belege für die Existenz eines zentralen Strafregisters. Es bestehen keine Hindernisse, den Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen. Allerdings wird die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in einem anderen Landesteil durch Hindernisse erschwert, zu denen der niedrige Entwicklungsstand, Einschränkungen beim Landerwerb sowie ethnische und sprachliche Abgrenzungen zählen (AA 19.7.2024). Es gibt kein landesweites Fahndungsregister. Haftbefehle können daher nicht überprüft werden, es sei denn, dass über Interpol nach der Person gefahndet wird. Ist das nicht der Fall, kann eine Person, nach der in einer Stadt Äthiopiens gefahndet wird, unter Umständen in einer anderen Stadt unter der eigenen Identität unbehelligt leben. Die Ein- und Ausreise über die acht bekannten offiziellen Grenzübergänge an der 5.328 km langen Landgrenze wird bisher nicht digital, sondern manuell erfasst. Abseits der offiziellen Grenzübergänge sind die Grenzen „offen“; ihr Verlauf ist nicht demarkiert (AA 19.7.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.8.2025): Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/aethiopien-node/ aethiopiensicherheit-209504?isLocal=false&isPreview=false, Zugriff 20.8.2025 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025 - FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2129041.html, Zugriff 4.9.2025 19. IDPs und Flüchtlinge Flüchtlinge: Mit Juni 2025 befanden sich in Äthiopien ca. 1,1 Millionen Flüchtlinge und Asylwerber, die meisten stammen aus dem Südsudan (41%), Somalia (33%), Eritrea (17%) und .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 37 von 44

dem Sudan (8%) (UNHCR 15.7.2025; vgl. AA 19.7.2024). Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl bzw. einen Flüchtlingsstatus vor. Die Regierung nutzt ein System zur Feststellung des Flüchtlingsstatus’ um Flüchtlingen Unterstützung und Schutz zu bieten. Sie arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um in den meisten Landesteilen den Schutz und die Hilfe für Flüchtlinge, Rückkehrer und Asylsuchende zu gewährleisten (USDOS 12.8.2025). Die Grundversorgung der registrierten Flüchtlinge wird durch u.a. UNHCR sowie WFP übernommen. Die Organisationen sind jedoch stark unterfinanziert. Zudem bleibt die Integration dieser Menschen in den Arbeitsmarkt unzureichend (AA 19.7.2024). Ende 2021 ist die Registrierung von Flüchtlingen weitgehend ausgesetzt worden und danach nur nur sehr schleppend wieder angelaufen – für einzelne Gruppen. Die ausbleibende Flüchtlingsregistrierung schränkt den Schutz von Flüchtlingen und den Zugang zu Asyl wie auch humanitären Hilfen empfindlich ein. Die äthiopische Flüchtlingspolitik bleibt dabei stark sicherheitsorientiert (AA 19.7.2024). Die Ethiopian Human Rights Commission (EHRC) hat festgestellt, dass Flüchtlinge und Asylsuchende im Land verschiedenen Formen von Missbrauch ausgesetzt sind, darunter sexueller Gewalt und Arbeitsausbeutung. Frauen und Kinder sind dabei insbesondere betroffen. Darüber hinaus führen Spannungen und Konflikte zwischen Flüchtlingen und Aufnahmegemeinden zu Gewaltausübung durch bewaffnete Gruppen (USDOS 12.8.2025). Konflikte und Unruhen in Amhara wirkten sich auch auf Flüchtlinge aus. Lokale Milizen und bewaffnete Männer setzten sudanesische Flüchtlinge in den Lagern Awlala und Kumer Tötungen, Schlägen, Plünderungen und Zwangsarbeit aus. Am 21. August schlugen äthiopische Soldaten, Polizisten und lokale Milizen sudanesische Flüchtlinge, trennten sie und schoben mehrere Hundert in den Sudan zurück. Dies geschah in einem Verfahren, das internationalen Standards nicht entsprach (HRW 16.1.2025). IDPs: Mit Juni 2025 fanden sich in Äthiopien ca. 1,9 Millionen IDPs, die meisten davon in der Region Tigray, gefolgt von Oromia und Amhara. Zudem gelten mehr als 2,8 Millionen Menschen als sog. IDP-Returnees (UNHCR 15.7.2025). Schwelende ethnische Konflikte haben in den letzten Jahren die Vertreibung von Menschen im Lande gefördert. Äthiopien hat eine der weltweit größten IDP-Populationen. Die größten Ursachen für Vertreibung sind Konflikte, gefolgt von Dürren und Überschwemmungen (AA 19.7.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand:März 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113360/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Äthiopien,_19.07.2024.pdf, Zugriff 20.8.2025 - HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 – Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120077.html, Zugriff 20.8.2025 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 38 von 44

- UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (15.7.2025): Ethiopia, Refugees and Internally Displaced Persons, as of 30 June 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2127488/Ethiopia+Refugees+and+IDPs+statistics+June+30% 2C+2025.pdf, Zugriff 1.9.2025 - USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128504.html, Zugriff 20.8.2025 20. Grundversorgung und Wirtschaft Wirtschaftsdaten: Das BIP ist 2022 um 5,3% gestiegen, 2023 um 6,6% und 2024 um 7,3% (CIA 13.8.2025). Zum BIP trägt die Landwirtschaft 34,9% bei, die Industrie 25,4% und der Dienstleistungssektor 37,6% (CIA 13.8.2025). Nach anderen Angaben trägt die Landwirtschaft, in der rund 75% der Beschäftigten arbeiten, über 40% zum BIP bei, der Dienstleistungssektor knapp über 40%, die Industrie hingegen nur 16% - mit stark steigender Tendenz (ADA 2.2025). Die Inflation ist von 33,9% im Jahr 2022 auf 21% im Jahr 2024 gesunken (CIA 13.8.2025). Die Arbeitslosenrate lag in den letzten Jahren stetig bei ca. 3,5% (CIA 13.8.2025; vgl. WKO 2025). Wirtschaftsentwicklung: Seit Beginn des Jahrtausends kann Äthiopien auf wirtschaftliche Erfolge verweisen. Das Land kann seit 2003 auf ein permanentes Wirtschaftswachstum und bemerkenswerte Fortschritte und Verbesserungen verweisen, besonders in den Bereichen Infrastruktur, Bildung und Landwirtschaft aber auch bei Ernährungssicherheit, Basisversorgung und Armutsminderung. In den letzten Jahren macht sich aber wieder eine Zunahme der Armut bemerkbar. Diese wird u.a. bedingt durch eine hohe Inflation, stark gestiegene Preise für Grundnahrungsmittel, steigende Arbeitslosigkeit und eine Verlangsamung des Wirtschaftswachstums. Die Konflikte in Tigray und Amhara, die globalen Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine, die schlimmste Dürre der letzten 40 Jahre sowie Unruhen in anderen Landesteilen haben diese negative Entwicklung verstärkt (ADA 2.2025). Mit der Verabschiedung neuer Programme von Internationalem Währungsfonds und Weltbank im Juli 2024 konnte Äthiopien aber den befürchteten Wirtschaftskollaps abwenden und hat eine grundlegende Umgestaltung seiner Wirtschaft eingeleitet (AA 17.2.2025). Um die wirtschaftliche Entwicklung weiter zu fördern, setzt die Regierung auf weitreichende Infrastrukturmaßnahmen in den Bereichen Energieproduktion und -verteilung, Transport und Wohnraumschaffung im städtischen Raum und die Errichtung von Industrieparks für ausländische Investoren. Dies zieht Investitionen aus China sowie aus Ländern wie Indien oder den Niederlanden an (ADA 2.2025). Soziale Lage und Armut: Bei allen Erfolgen ist Äthiopien jedoch weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt geblieben. Laut Human Development Index liegt das Land auf Platz 176 von 191 Ländern. Derzeit leben mindestens 27% der Bevölkerung in monetärer Armut; von multidimensionaler Armut sind mehr als 68% betroffen. Aufgrund der starken Preissteigerungen der letzten Jahre steht auch die Mittelschicht finanziell stark unter Druck (ADA 2.2025). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 39 von 44
