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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Regierung in seinem Bericht vom April 2022 auf, eine neue Einrichtung zu bauen, die allen Patienten der forensischen Psychiatrie ein therapeutisches Umfeld und ein multidisziplinäres Behandlungsprogramm bietet (USDOS 20.3.2023). Lokale und internationale Menschenrechtsgruppen, Medien und internationale Gremien wie das Komitee zur Verhütung von Folter berichteten, dass sie Gefängnisse und Hafteinrichtungen ohne Hindernisse überwachen durften. Einschränkungen gibt es weiterhin bei der Überwachung von Häftlingen, die unter das Sonderregime fallen (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_ Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 - FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023 13. Todesstrafe Mit dem Beitritt zum Europarat 1995 verpflichtete sich Albanien, die Todesstrafe abzuschaffen. Das albanische Verfassungsgericht erklärte die Todesstrafe am 10.12.1999 für unvereinbar mit der albanischen Verfassung; eine Ausnahme erkannte es damals für den Kriegsfall an. Die Todesstrafe im Deliktsrecht wurde am 24.1.2001 abgeschafft, die Option der Todesstrafe im Kriegsfall am 30.4.2007 (AA 7.7.2023). Somit ist die Todesstrafe seit 2007 für alle Verbrechen abgeschafft, das Land gilt als „Abolutionist“ (AI o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_ Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 - AI - Amnesty International (o.D.): Amnesty Death penalty, https://amnestywebsite.github.io/amnesty-death-penalty/?lang=en, Zugriff 3.4.2023 14. Religionsfreiheit Die freie Religionsausübung wird verfassungsmäßig garantiert (FH 2023; vgl. AA 7.7.2023, USDOS 15.5.2023) und wird im Allgemeinen auch in der Praxis eingehalten (FH 2023). Keine Religionsgemeinschaft wird durch staatliche Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert (AA .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 30

7.7.2023; vgl. USDOS 15.5.2023). Es gibt keine Staatsreligion und der Staat hat in Glaubensfragen neutral zu sein. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Gleichberechtigung und Unabhängigkeit religiöser Gruppen vor; die öffentlichen Schulen sind säkular ausgerichtet (USDOS 15.5.2023). In Albanien sind folgende Religionsgemeinschaften vertreten (Zensus 2011): Muslimische 56,7%, Römisch-katholische 10 %, Orthodoxe 6,8 %, Bektashi (eine sufische Glaubensrichtung) 2,1 %, nicht spezifizierte Religionsgemeinschaften 16,2 %, Atheisten 2,5 %, andere 5,7 % (CIA 26.3.2024). Zu letzteren gehören protestantische Konfessionen, Baha'is, Zeugen Jehovas, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage und eine kleine jüdische Gemeinschaft (USDOS 15.5.2023). Eine große Anzahl in- und ausländischer Religionsgemeinschaften ist ungehindert, auch missionarisch, in Albanien tätig. Es gibt keine religiös motivierten Konflikte und die wichtigsten religiösen Gruppen leben in beispielhafter Harmonie und Toleranz miteinander (AA 7.7.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_ Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 - CIA - The World Factbook [USA] (26.3.2024): Albania, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/albania/, Zugriff 3.4.2023 - FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091858.html, Zugriff 3.4.2023 15. Minderheiten Das albanische Recht garantiert politische Rechte für Bürger unabhängig von ihrer ethnischen, rassischen, sprachlichen oder religiösen Identität. Die Roma und andere marginalisierte Gemeinschaften sind jedoch nach wie vor anfällig für politische Ausbeutung und haben Schwierigkeiten, sich an der Politik zu beteiligen (FH 2023). Diskriminierung nationaler, ethnischer, rassischer oder anderer Minderheiten durch den Staat findet nicht statt (AA 7.7.2023). 2017 wurde ein Rahmengesetz zum Schutz von Minderheiten verabschiedet, wobei einige Verordnungen zu dessen vollständiger Ausführung noch fehlen (AA 7.7.2023) Das Gesetz sieht den offiziellen Minderheitenstatus für neun nationale Minderheiten vor, ohne zwischen nationalen und ethnolinguistischen Gruppen zu unterscheiden. Die Regierung definiert Griechen, Mazedonier, Aromunen (Vlachen), Roma, Balkan-Ägypter, Montenegriner, Bosnier, Serben und Bulgaren als nationale Minderheiten. Die Gesetzgebung sieht den Unterricht in der Minderheitensprache und .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 30

den Gebrauch von zwei Amtssprachen für die lokalen Verwaltungseinheiten vor, in denen Minderheiten traditionell wohnen oder in denen eine Minderheit zumindest 20 % der Gesamtbevölkerung ausmacht (USDOS 20.3.2023). Die (zahlenmäßig sehr kleinen) nationalen Minderheiten der Griechen, Makedonen, Montenegriner, Aromunen/Vlachen, Serben, Bosnier und Bulgaren sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen deutlich und – besonders im Fall der griechischen Minderheit – durchaus auch streitbar (AA 7.7.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_ Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 - FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023 15.1. Roma / Balkan-Ägypter Roma und sog. Balkan-Ägypter sind häufig – v.a. auch im Vergleich zu benachteiligten Nicht-Roma – marginalisiert. Trotz Fortschritten in einigen Bereichen, etwa der Einschulungsquote, ist die Zugangsquote zu Gesundheitsdienstleistungen, Bildung, Wohnen, Elektrizität und Beschäftigung für Roma und Balkan-Ägypter signifikant niedriger als für die Mehrheitsbevölkerung (AA 7.7.2023). Es gibt Vorwürfe der Diskriminierung von Mitgliedern der Gemeinschaften der Roma und der Balkan-Ägypter, die sich unter anderem auf die Bereiche Wohnen, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung und Bildung beziehen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Regierung ist bemüht, Fällen von Diskriminierung nachzugehen und die Situation zu verbessern. Mangels verlässlicher statistischer Erhebungen ist der Anteil der Roma und Balkan- Ägypter an der albanischen Gesamtbevölkerung nicht bekannt. Laut letztem Zensus aus dem Jahr 2011 leben in Albanien ca. 8.000 Roma, NGOs schätzen die tatsächliche Zahl jedoch auf ca. 45.000 - 50.000 Personen. Für Roma und andere Minderheiten gibt es keine offiziellen, aber faktische Beschränkungen beim Zugang zum Gesundheitssystem. Wenngleich von der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nicht ausgeschlossen, können ca. 50 % der Roma mangels amtlicher Registrierung nicht nachweisen, dass sie versicherungsberechtigt sind und erhalten daher auch nicht das für die staatliche Gesundheitsfürsorge erforderliche Versicherungsheft, in dem die Versicherungsnummer verzeichnet ist und in dem die Ärzte .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 30

Behandlungen eintragen. Auch Obdachlose sind davon betroffen. Arzt- und Krankenhausbesuche werden daher auf das absolut erforderliche Minimum beschränkt (AA 7.7.2023). Mehr als 80 % der Roma in Albanien leben von informeller Arbeit. Die meisten Kinder konnten mangels technischer Ausstattung zu Corona-Zeiten nicht an den online-Angeboten der Schulen teilnehmen. Der bereits bestehende Abstand zu Nicht-Roma hat sich dadurch auch im Bildungsbereich vergrößert (AA 7.7.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_ Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 - FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2024 16. Relevante Bevölkerungsgruppen 16.1. Frauen Eine gesetzliche Diskriminierung eines Geschlechts durch den Staat besteht nicht (AA 7.7.2023). Das Gesetz sieht für Frauen den selben Rechtsstatus und die selben Rechte wie für Männer vor, unter anderem im Rahmen der Familien-, Religions-, Personenstands- und Staatsangehörigkeitsgesetze sowie der Gesetze in Bezug auf Arbeit, Eigentum, Erbschaft, Beschäftigung, Zugang zu Krediten und Besitz oder Verwaltung von Unternehmen oder Eigentum (USDOS 20.3.2023). In vielen Gemeinschaften werden Frauen aufgrund traditioneller sozialer Normen, die Frauen den Männern unterordnen, gesellschaftlich diskriminiert (USDOS 20.3.2023). Die gesellschaftliche Rolle der Frau ist, unabhängig von der Religionszugehörigkeit, vielfach noch von traditionellen Vorstellungen geprägt. Dies hat zur Folge, dass Frauen in leitenden Positionen stark unterrepräsentiert sind (AA 7.7.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränken, und Frauen beteiligen sich auch tatsächlich an diesem Prozess (USDOS 20.3.2023). Frauen werden weiterhin häufig Opfer häuslicher Gewalt. Seit 2006 besteht ein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in dem verfahrens- und strafrechtliche Konsequenzen definiert werden (AA 7.7.2023). Häusliche Gewalt oder Gewalt in der Partnerschaft ist eine Straftat, die mit .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 20 von 30

bis zu drei Jahren Haft geahndet wird. Das Gesetz über häusliche Gewalt dehnt den Schutz auf Opfer aus und sieht den Erlass einer Schutzanordnung vor, die automatisch auch für Kinder gilt. Die Regierung setzt das Gesetz wirksam durch (USDOS 20.3.2023). Schutzsuchende können bei der Polizei wegen häuslicher Gewalt eine Anzeige erstatten und einen Antrag auf Aufnahme in ein Frauenhaus stellen (AA 7.7.2023). Das Ministerium für Gesundheit und sozialen Schutz berichtete, dass im Oktober 2022 insgesamt 87 Fälle von häuslicher Gewalt im Nationalen Aufnahmezentrum für häusliche Gewalt betreut wurden. Das Ministerium für Gesundheit und Sozialschutz wiederum berichtete, dass Überlebende häuslicher Gewalt, gegen die eine Schutzanordnung vorliegt, seit Januar 2022 mehr wirtschaftliche Unterstützung von der Regierung erhalten. Familien mit drei oder mehr Kindern erhalten die doppelte wirtschaftliche Unterstützung im Vergleich zu 2021 (USDOS 20.3.2023). Es gibt in Albanien vier staatliche und 16 von NGOs betriebene Schutzeinrichtungen mit insgesamt 270 Betten für Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt. Nach Ansicht von Frauenrechtsorganisationen deckt dies den Bedarf derzeit nicht. Es gibt Pläne der Regierung und vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) zur Errichtung weiterer Frauenhäuser, insbesondere in ländlichen Gebieten (AA 7.7.2023). Das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen über sexuelle Übergriffe und sexuelle Belästigung, diese werden jedoch selten angewendet. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist ein Verbrechen. Die Strafen für Vergewaltigung und Körperverletzung hängen vom Alter des Opfers ab. Bei Vergewaltigung eines Erwachsenen beträgt die Haftstrafe drei bis zehn Jahre (USDOS 20.3.2023). Die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht wirksam durch und eine Bestrafung wegen Vergewaltigung in der Ehe kommt selten vor, da die Behörden diese vielfach nicht als Verbrechen betrachten (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_ Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 - FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023 16.2. Kinder Eine Person erwirbt die albanische Staatsbürgerschaft durch Geburt, von einem Elternteil der Staatsbürger ist, durch Abstammung oder durch Einbürgerung. Der Schulbesuch ist bis zur .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 21 von 30

neunten Klasse oder bis zum Alter von 16 Jahren verpflichtend vorgeschrieben, je nachdem, was zuerst eintritt. Trotzdem verlassen viele Kinder, insbesondere in ländlichen Gebieten, die Schule früher, um zu arbeiten. Die Eltern müssen häufig Schulmaterial, Hefte, Uniformen und Heizgeräte für einige Klassenräume kaufen, was für viele Familien, insbesondere Roma und Angehörige anderer Minderheiten, unerschwinglich ist. Das Gesetz stellt jede Form von Missbrauch oder Vernachlässigung von Kindern unter Strafe. In Fällen von Vergewaltigung von Kindern und Kinderhandel drohen bis zu lebenslange Haftstrafen (USDOS 20.3.2023). Kinder aus benachteiligten sozialen Schichten sind häufig gezwungen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. durch Betteln zum Lebensunterhalt ihrer Familien beizutragen. In besonderem Maße sind davon Kinder betroffen, die den ethnischen Minderheiten der Roma und sog. Balkan- Ägypter angehören. Kinderhandel zur sexuellen Ausbeutung bzw. zur Ausbeutung durch Arbeit oder im Zusammenhang mit dem Organhandel ist rückläufig, existiert aber weiterhin. Gewalt gegen Kinder ist laut UNICEF weit verbreitet, auch innerhalb der Familie. Ein stark patriarchales und archaisches Rollenverständnis, in dem die Rechte von Frauen und Kindern als nachrangig erachtet werden, ist in breiten Bevölkerungsschichten, insbesondere im ländlichen Raum, hierfür ebenso ausschlaggebend wie Frustration über Arbeitslosigkeit und große Armut. Die Regierung unterzeichnete ein Memorandum of Understanding mit der International Labour Organization (ILO) zur Abschaffung von Kinderarbeit. Regierung und etliche NGOs haben diverse, rund um die Uhr geschaltete kostenfreie Notrufnummern für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt sowie eine Kinder- und Jugendlichen-Seelsorge eingerichtet. Waisenhäuser sind oftmals sehr schlecht ausgestattet (AA 7.7.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_ Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2024 16.3. Homosexuelle / sexuelle Minderheiten Gesetzlich ist Diskriminierung basierend auf der sexuellen Orientierung, auch im Beruf, verboten. Die Durchsetzung dieses Gesetzes ist allerdings schwach. Sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität gehören zu den Kategorien, die durch das Gesetz über Hassverbrechen geschützt sind. Im Jahr 2022 wurden dem Beauftragten für den Schutz vor Diskriminierung bis August 2022 drei Fälle von Hassreden gegen die LGBTIQ-Gemeinschaft [Anm.: LGBTIQ bedeutet lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle, intersexuelle und queere Personen] vorgelegt. In einem Fall entschied der Beauftragte gegen den Täter, während die anderen Fälle abgewiesen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 22 von 30

wurden (USDOS 20.3.2023). Insgesamt betrachtet sind LGBTIQ-Personen nach wie vor weit verbreiteter Diskriminierung ausgesetzt (AI 27.3.2023). Die Diskriminierung von LGBTIQ ist in der albanischen Gesellschaft immer noch weit verbreitet, insbesondere was den Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Justiz, Beschäftigung und Wohnraum betrifft. Mitglieder der LGBTIQ-Gemeinschaft sind weiterhin körperlichen Angriffen und Hassreden ausgesetzt, insbesondere in den sozialen Medien. In Albanien gibt es keine Rechtsvorschriften zur Anerkennung ziviler Lebensgemeinschaften oder gleichgeschlechtlicher Ehen (EK 8.11.2023). Von Staats wegen werden LGBTIQ keinen Diskriminierungen ausgesetzt und sind anderen Bür- gern rechtlich gleichgestellt. Der Aktionsplan zur besseren Integration von LGBTIQ wurde bei seiner Annahme im Mai 2016 von NGOs gelobt, seit 2021 gibt es einen Folge-Aktionsplan. In der albanischen Gesellschaft ist die Akzeptanz von LGBTIQ weiterhin gering. Die meisten LGBTIQ halten ihre sexuelle Identität - insbesondere in den ländlichen Gebieten - deshalb geheim. Gewaltsame Übergriffe und anderen Hassaktionen kommen vor. Aus mangelndem Vertrauen wenden sich nur wenige Opfer an die Polizei oder Justiz; NGOs gehen von einer hohen Dunkelziffer aus. Politiker engagieren sich nur zögerlich auch persönlich für LGBTIQ-Rechte. Die LGBTIQ-Organisationen sind aktive und akzeptierte Ansprechpartner. Mehrere NGOs organisieren jährlich im Mai den International Day against Homophobia, Biphobia and Transphobia (IDAHOBIT) sowie eine Pride-Parade, die jedes Jahr weitgehend ohne homophoben Gegenprotest stattfindet. Das albanische Strafrecht unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen heterosexuellen und homosexuellen Handlungen. Eine Ausnahme stellt die Vergewaltigung von Männern durch Männer dar, die geringer bestraft wird als eine Vergewaltigung von Frauen durch Männer (AA 7.7.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_ Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 - AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Albania 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089405.html, Zugriff 4.4.2024 - EK – Europäische Kommission (8.11.2023): Albania 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101210/SWD_2023_690+Albania+report.pdf, Zugriff 4.4.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023 17. IDPs und Flüchtlinge Albanien hat sowohl die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 als auch das Protokoll von 1967 ratifiziert (AA 7.7.2023). Bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, rückkehrende Migranten, Asylwerber, Staatenlose und andere Personen in Not kooperiert die Regierung mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen (USDOS 20.3.2023). Albanien hat am 1.2.2021 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 23 von 30

ein neues Asylgesetz verabschiedet. Dieses entspricht internationalen Standards und ist an das EU-Recht angepasst. Das neue Gesetz zielt darauf ab, dass Asylsuchende Zugang zum Asylverfahren haben und dass die Bearbeitung von Anträgen in einem geregelten Verfahren erfolgt. Es enthält Bestimmungen für die Behandlung besonders schutzbedürftiger Gruppen wie z. B. unbegleiteter Minderjähriger. Zudem gibt das Gesetz Asylbewerbern das Recht, sich ab dem Zeitpunkt der Antragstellung frei zu bewegen. Der Staat garantiert kostenlose Rechtshilfe. Personen mit Flüchtlingsstatus können die albanische Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung beantragen (AA 7.7.2023). Die Zahl ausländischer Flüchtlinge in Albanien ist insbesondere infolge der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien gestiegen. Die albanische Regierung gewährleistet die Grundbedürfnisse für eine geringe Zahl von Flüchtlingen, z. B. durch Bereitstellung von Unterkunft, Kleidung und Nahrung im gut ausgestatteten nationalen Aufnahmezentrum in Babrru. Potenzielle Asylwerber werden oftmals nicht ausreichend informiert, sodass der Zugang zum Asylverfahren erschwert ist. Nach Angaben des albanischen Innenministeriums (Direktion für Asyl und Staatsbürgerschaft) beantragten im Jahr 2020 noch insgesamt 2.236 Personen Asyl in Albanien. Inzwischen hat sich die Zahl der Asylanträge aber verringert und hat sich nunmehr auf sehr niedrigem Niveau stabilisiert. Im gesamten Jahr 2022 gab es 28 Asylanträge (2021: 85; 2020: 2.236; 2019: 6.677). Für die meisten Antragsteller ist Albanien - nicht zuletzt wegen der schwierigen Beschäftigungssituation - nur Transitland; sie reisen nach wenigen Tagen weiter, vor allem über Montenegro und Kosovo in EU-Länder. Asylwerber erhalten Gesundheitsversorgung sowie rechtliche und soziale Beratung. In Absprache mit den USA und UNHCR hat Albanien ca. 2.700 Volksmujaheddin aus den ehemaligen Lagern Ashraf und Liberty (Irak) aufgenommen (AA 7.7.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_ Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023 18. Bewegungsfreiheit Verfassung und Gesetze gewährleisten die interne Bewegungsfreiheit, Reisefreiheit ins Ausland, die Freiheit zu emigrieren sowie das Recht auf Wiedereinbürgerung, und diese Rechte werden von der Regierung auch grundsätzlich respektiert (USDOS 20.3.2023). Albaner genießen im Allgemeinen Freizügigkeit, obwohl kriminelle Aktivitäten und Praktiken im Zusammenhang mit .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 24 von 30

historisch vorherrschenden Ehrenkodizes diese Rechte in einigen Gebieten einschränken. Es steht den Menschen im Allgemeinen frei, ihren Wohn- oder Arbeitsort zu wechseln (FH 2023). Um staatliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen Bürger, die ihren Wohnsitz innerhalb des Landes wechseln, ihre zivilrechtliche Registrierung auf die neue Gemeinde übertragen und die Rechtmäßigkeit ihres neuen Wohnsitzes durch Immobilienbesitz, einen Mietvertrag oder Rechnungen für Versorgungsleistungen nachweisen. Viele Personen konnten keine Dokumente vorlegen und hatten daher auch keinen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Insbesondere Roma und Balkan-Ägypter sind in den Gemeinden, in denen sie wohnen, oftmals nicht offiziell registriert. Das Gesetz verbietet ihre Registrierung zwar nicht, aber es ist schwierig, diese durchzuführen, da den betreffenden Personen häufig die finanziellen Mittel oder notwendige Informationen für eine Registrierung fehlen (USDOS 20.3.2023). Quellen: - FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023 19. Grundversorgung und Wirtschaft Albanien gehört zu den ärmsten Ländern Europas. Das Pro-Kopf BIP für 2022 lag mit 6.516 US- Dollar bei etwa 30 % des EU-Durchschnitts. In „absoluter Armut“ (Pro-Kopf Einkommen unter 60 US-Dollar) leben 2 % der Bevölkerung. Der monatliche Durchschnittslohn liegt bei ca. 550 EUR brutto. Die Arbeitslosenquote lag 2022 offiziell bei rund 11 %, dürfte nach Schätzungen tatsächlich jedoch erheblich höher sein (AA 7.7.2023). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Grundnahrungsmittel werden subventioniert. Bedürftigen erhalten vom Staat finanzielle Unterstützung. Der Sozialhilfesatz beläuft sich monatlich auf 3.600 ALL (ca. 27 €) und – für Familienoberhäupter – 8.000 ALL (ca. 57 €). Gegebenenfalls wird Invalidengeld in Höhe von 9.900 ALL (ca. 70 €) und ein gleich hoher Betrag für Betreuung ausbezahlt, sowie Sozialdienstleistungen durch soziale Pflegedienste gewährt. Das Gesetz Nr. 9355 über Sozialhilfe und Sozialdienstleistungen bestimmt als Empfänger von Geldleistungen Familien mit keinem oder geringem Einkommen, Waisen ohne Einkommen, Familien mit Mehrlingsgeburten, Opfer von Menschenhandel oder Gewalt in der eigenen Familie und – als Empfänger von Invalidengeld – Menschen mit Behinderung. Staatliche Unterkunft ist auf kommunaler Ebene möglich, allerdings gibt es Wartelisten. Im Ausland lebende Albaner, Asylsuchende, Opfer von Naturkatastrophen oder Kriegen, Insassen von Gefängnissen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen sind von Sozialhilfe ausgeschlossen (AA 7.7.2023). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 25 von 30

Im sozialen Bereich ist eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungs- organisationen engagiert. Besonders in ländlichen Gebieten kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen (AA 7.7.2023). Albanien führt derzeit wichtige Strukturreformen durch, die das Ziel verfolgen, ein gerechtes Wachstum zu fördern, die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu steigern, mehr Arbeitsplätze zu schaffen und die Staatsführung und die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zu verbessern. Eine verbesserte regionale Konnektivität und der Zugang zu regionalen und globalen Märkten sowie die Diversifizierung der Exporte und Märkte können ebenfalls zu einem schnelleren Wachstum beitragen. Im Jahr 2022 erreichte das Wachstum 4,8 %, da der private Verbrauch, die Exporte und die Investitionen trotz steigender Energie- und Lebensmittelpreise zunahmen. Und trotz eines weiteren Jahres mit außergewöhnlichem Wachstum im Tourismus wird sich die Wirtschaftstätigkeit 2023 wahrscheinlich abschwächen. Die Armut wird voraussichtlich weiter zurückgehen, da Beschäftigung und Löhne steigen. Die mittelfristigen Aussichten hängen von der globalen Erholung, von Strukturreformen und der Haushaltskonsolidierung ab (WB 10.10.2023). Die albanische Wirtschaft wuchs 2023 um 3,5 %. Damit liegt das Wirtschaftswachstum deutlich über dem europäischen Durchschnitt. Die Eintrübung der Weltwirtschaft ging jedoch nicht spurlos an Albanien vorbei. In wichtige Exportdestinationen wie Italien und Deutschland konnte weniger geliefert werden. Positiv wirkten jedoch öffentliche Investitionen, die auch aufgrund von Hilfsgeldern aus der Europäischen Union fließen. Darüber hinaus hat eine Rekord- Tourismussaison sehr positive Impulse gesetzt. Die Wirtschaftsforscher erwarten daher auch für das Jahr 2024 ein Wachstum zwischen 3,4 %. und 3,6 % und für die Jahre danach jeweils deutlich über 3 % (WKO 27.3.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_ Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 - WB - The World Bank (10.10.2023 18.4.2022 ): The World Bank in Albania. Overview, https://www.worldbank.org/en/country/albania/overview, Zugriff 4.4.2024 9.5.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (8.2021): Albanien: Wirtschaftslage https://www.wko.at/aussenwirtschaft/albanien-wirtschaftslage, Zugriff 4.4.2024 20. Medizinische Versorgung Das Gesundheitssystem in Albanien ist größtenteils öffentlich, obwohl die private Gesundheitsversorgung immer beliebter wird. Das öffentliche Gesundheitswesen ist in die Bereiche der Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung gegliedert. Ungefähr 413 öffentliche .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 26 von 30
