alba-lib-2024-04-12-ke

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Regierung in seinem Bericht vom April 2022 auf, eine neue Einrichtung zu bauen, die allen
Patienten  der  forensischen  Psychiatrie  ein  therapeutisches  Umfeld  und  ein  multidisziplinäres 
Behandlungsprogramm bietet (USDOS 20.3.2023).
Lokale und internationale Menschenrechtsgruppen, Medien und internationale Gremien wie das 
Komitee zur Verhütung von Folter berichteten, dass sie Gefängnisse und Hafteinrichtungen ohne 
Hindernisse überwachen durften. Einschränkungen gibt es weiterhin bei der Überwachung von 
Häftlingen, die unter das Sonderregime fallen (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024
- FH  -  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Albania, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023
 13. Todesstrafe
Mit dem Beitritt zum Europarat 1995 verpflichtete sich Albanien, die Todesstrafe abzuschaffen. Das 
albanische Verfassungsgericht erklärte die Todesstrafe am 10.12.1999 für unvereinbar mit der 
albanischen Verfassung; eine Ausnahme erkannte es damals für den Kriegsfall an. Die Todesstrafe 
im Deliktsrecht wurde am 24.1.2001 abgeschafft, die Option der Todesstrafe im Kriegsfall am 
30.4.2007 (AA 7.7.2023). Somit ist die Todesstrafe seit 2007 für alle Verbrechen abgeschafft, das
Land gilt als „Abolutionist“  (AI o.D.).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Albanien  als  sicheres  Herkunftsland  im  Sinne  des  §  29  a  AsylG  (Stand:  Mai  2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024
- AI  -  Amnesty  International  (o.D.):  Amnesty Death  penalty, 
https://amnestywebsite.github.io/amnesty-death-penalty/?lang=en, Zugriff 3.4.2023
 14. Religionsfreiheit
Die  freie  Religionsausübung  wird  verfassungsmäßig  garantiert  (FH  2023;  vgl.  AA 7.7.2023, 
USDOS 15.5.2023) und wird im Allgemeinen auch in der Praxis eingehalten (FH 2023). Keine 
Religionsgemeinschaft  wird  durch  staatliche  Maßnahmen  bevorzugt  oder  diskriminiert  (AA 
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7.7.2023; vgl. USDOS 15.5.2023). Es gibt keine Staatsreligion und der Staat hat in
Glaubensfragen neutral zu sein. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die 
Gleichberechtigung  und  Unabhängigkeit  religiöser  Gruppen  vor;  die  öffentlichen  Schulen  sind 
säkular ausgerichtet (USDOS 15.5.2023).
In Albanien sind folgende Religionsgemeinschaften vertreten (Zensus 2011): Muslimische 56,7%, 
Römisch-katholische 10 %, Orthodoxe 6,8 %, Bektashi (eine sufische Glaubensrichtung) 2,1 %, 
nicht  spezifizierte  Religionsgemeinschaften  16,2  %,  Atheisten  2,5  %,  andere  5,7  %  (CIA 
26.3.2024). Zu  letzteren gehören protestantische Konfessionen, Baha'is, Zeugen Jehovas, die 
Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage und eine kleine jüdische Gemeinschaft (USDOS 
15.5.2023).
Eine  große  Anzahl  in-  und  ausländischer  Religionsgemeinschaften  ist  ungehindert,  auch 
missionarisch, in Albanien tätig.  Es gibt keine religiös motivierten Konflikte und die wichtigsten 
religiösen Gruppen leben in beispielhafter Harmonie und Toleranz miteinander (AA 7.7.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Albanien  als  sicheres  Herkunftsland  im  Sinne  des  §  29  a  AsylG  (Stand:  Mai  2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024
- CIA  -  The  World  Factbook  [USA]  (26.3.2024):  Albania, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/albania/, Zugriff 3.4.2023
- FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Albania,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious 
Freedom: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091858.html, Zugriff 3.4.2023
 15. Minderheiten
Das albanische Recht garantiert politische Rechte für Bürger unabhängig von ihrer ethnischen, 
rassischen,  sprachlichen  oder  religiösen  Identität.  Die  Roma  und  andere  marginalisierte 
Gemeinschaften  sind  jedoch  nach  wie  vor  anfällig  für  politische  Ausbeutung  und  haben 
Schwierigkeiten, sich an der Politik zu beteiligen (FH 2023). Diskriminierung nationaler, ethnischer, 
rassischer oder anderer Minderheiten durch den Staat findet nicht statt (AA 7.7.2023). 2017 wurde 
ein Rahmengesetz zum Schutz von Minderheiten verabschiedet, wobei einige Verordnungen zu
dessen  vollständiger  Ausführung  noch  fehlen  (AA 7.7.2023)  Das  Gesetz  sieht  den  offiziellen 
Minderheitenstatus  für  neun  nationale  Minderheiten  vor,  ohne  zwischen  nationalen  und 
ethnolinguistischen Gruppen zu unterscheiden. Die Regierung definiert Griechen, Mazedonier, 
Aromunen (Vlachen), Roma, Balkan-Ägypter, Montenegriner, Bosnier, Serben und Bulgaren als 
nationale Minderheiten. Die Gesetzgebung sieht den Unterricht in der Minderheitensprache und 
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den Gebrauch von zwei Amtssprachen für die lokalen Verwaltungseinheiten vor, in denen
Minderheiten  traditionell  wohnen  oder  in  denen  eine  Minderheit  zumindest  20  %  der 
Gesamtbevölkerung ausmacht  (USDOS 20.3.2023).
Die  (zahlenmäßig  sehr  kleinen)  nationalen  Minderheiten  der  Griechen,  Makedonen, 
Montenegriner, Aromunen/Vlachen, Serben, Bosnier und Bulgaren sind weitgehend integriert und 
vertreten ihre Interessen in Vereinigungen deutlich und – besonders im Fall der griechischen 
Minderheit – durchaus auch streitbar (AA 7.7.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Albanien  als  sicheres  Herkunftsland  im  Sinne  des  §  29  a  AsylG  (Stand:  Mai  2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024
- FH  -  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Albania, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023
15.1. Roma / Balkan-Ägypter
Roma und sog. Balkan-Ägypter sind häufig – v.a. auch im Vergleich zu benachteiligten Nicht-Roma 
– marginalisiert. Trotz Fortschritten in einigen Bereichen, etwa der Einschulungsquote, ist die 
Zugangsquote zu Gesundheitsdienstleistungen, Bildung, Wohnen, Elektrizität und Beschäftigung 
für Roma und Balkan-Ägypter signifikant niedriger als für die Mehrheitsbevölkerung (AA 7.7.2023). 
Es gibt Vorwürfe der Diskriminierung von Mitgliedern der Gemeinschaften der Roma und der 
Balkan-Ägypter,  die  sich  unter  anderem  auf  die  Bereiche  Wohnen,  Beschäftigung, 
Gesundheitsversorgung und Bildung beziehen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).
Die  Regierung  ist  bemüht,  Fällen  von  Diskriminierung  nachzugehen  und  die  Situation  zu 
verbessern. Mangels verlässlicher statistischer Erhebungen ist der Anteil der Roma und Balkan-
Ägypter an der albanischen Gesamtbevölkerung nicht bekannt. Laut letztem Zensus aus dem Jahr 
2011 leben in Albanien ca. 8.000 Roma, NGOs schätzen die tatsächliche Zahl jedoch auf ca. 
45.000 - 50.000 Personen. Für Roma und andere Minderheiten gibt es keine offiziellen, aber
faktische  Beschränkungen  beim  Zugang  zum  Gesundheitssystem.  Wenngleich  von  der 
Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nicht ausgeschlossen, können ca. 50 % der Roma 
mangels amtlicher Registrierung nicht nachweisen, dass sie versicherungsberechtigt sind und 
erhalten  daher  auch  nicht  das  für  die  staatliche  Gesundheitsfürsorge  erforderliche 
Versicherungsheft,  in  dem  die  Versicherungsnummer  verzeichnet  ist  und  in  dem  die  Ärzte 
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Behandlungen eintragen. Auch Obdachlose sind davon betroffen. Arzt- und Krankenhausbesuche
werden daher auf das absolut erforderliche Minimum beschränkt (AA 7.7.2023). 
Mehr als 80 % der Roma in Albanien leben von informeller Arbeit. Die meisten Kinder konnten 
mangels technischer Ausstattung zu Corona-Zeiten nicht an den online-Angeboten der Schulen 
teilnehmen.  Der  bereits  bestehende  Abstand  zu  Nicht-Roma  hat  sich  dadurch  auch  im 
Bildungsbereich vergrößert (AA 7.7.2023). 
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Albanien  als  sicheres  Herkunftsland  im  Sinne  des  §  29  a  AsylG  (Stand:  Mai  2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024
- FH  -  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Albania, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2024
 16. Relevante Bevölkerungsgruppen
16.1. Frauen
Eine gesetzliche Diskriminierung eines Geschlechts durch den Staat besteht nicht (AA 7.7.2023).
Das Gesetz sieht für Frauen den selben Rechtsstatus und die selben Rechte wie für Männer vor, 
unter  anderem  im  Rahmen  der  Familien-,  Religions-,  Personenstands-  und 
Staatsangehörigkeitsgesetze  sowie  der  Gesetze  in  Bezug  auf  Arbeit,  Eigentum,  Erbschaft, 
Beschäftigung, Zugang zu Krediten und Besitz oder Verwaltung von Unternehmen oder Eigentum 
(USDOS 20.3.2023).
In vielen Gemeinschaften werden Frauen aufgrund traditioneller sozialer Normen, die Frauen den 
Männern unterordnen,  gesellschaftlich  diskriminiert  (USDOS  20.3.2023).  Die  gesellschaftliche 
Rolle der Frau ist, unabhängig von der Religionszugehörigkeit, vielfach noch von traditionellen 
Vorstellungen  geprägt.  Dies  hat  zur  Folge,  dass  Frauen  in  leitenden  Positionen  stark 
unterrepräsentiert sind (AA 7.7.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). 
Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränken, und 
Frauen beteiligen sich auch tatsächlich an diesem Prozess (USDOS 20.3.2023).
Frauen werden weiterhin häufig Opfer häuslicher Gewalt. Seit 2006 besteht ein Gesetz zum 
Schutz  vor  häuslicher  Gewalt,  in  dem  verfahrens-  und  strafrechtliche  Konsequenzen  definiert 
werden (AA 7.7.2023). Häusliche Gewalt oder Gewalt in der Partnerschaft ist eine Straftat, die mit 
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bis zu drei Jahren Haft geahndet wird. Das Gesetz über häusliche Gewalt dehnt den Schutz auf
Opfer aus und sieht den Erlass einer Schutzanordnung vor, die automatisch auch für Kinder gilt. 
Die Regierung setzt das Gesetz wirksam durch (USDOS 20.3.2023). Schutzsuchende können bei 
der Polizei wegen häuslicher Gewalt eine Anzeige erstatten und einen Antrag auf Aufnahme in ein 
Frauenhaus stellen (AA 7.7.2023).
Das Ministerium für Gesundheit und sozialen Schutz berichtete, dass im Oktober 2022 insgesamt 
87 Fälle von häuslicher Gewalt im Nationalen Aufnahmezentrum für häusliche Gewalt betreut 
wurden. Das Ministerium für Gesundheit und Sozialschutz wiederum berichtete, dass Überlebende 
häuslicher Gewalt, gegen die eine Schutzanordnung vorliegt, seit Januar 2022 mehr wirtschaftliche 
Unterstützung von der Regierung erhalten. Familien mit drei oder mehr Kindern erhalten die 
doppelte  wirtschaftliche  Unterstützung  im  Vergleich  zu  2021  (USDOS  20.3.2023).  Es  gibt  in 
Albanien vier staatliche und 16 von NGOs betriebene Schutzeinrichtungen mit insgesamt 270 
Betten  für  Opfer  von  geschlechtsspezifischer  Gewalt.  Nach  Ansicht  von 
Frauenrechtsorganisationen deckt dies den Bedarf derzeit nicht. Es gibt Pläne der Regierung und 
vom  Entwicklungsprogramm  der  Vereinten  Nationen  (UNDP)  zur  Errichtung  weiterer 
Frauenhäuser, insbesondere in ländlichen Gebieten (AA 7.7.2023).
Das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen über sexuelle Übergriffe und sexuelle Belästigung, 
diese werden jedoch selten angewendet.  Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der 
Ehe, ist ein Verbrechen. Die Strafen für Vergewaltigung und Körperverletzung hängen vom Alter
des Opfers ab. Bei Vergewaltigung eines Erwachsenen beträgt die Haftstrafe drei bis zehn Jahre 
(USDOS  20.3.2023).  Die  Regierung  setzt  das  Gesetz  jedoch  nicht  wirksam  durch  und  eine 
Bestrafung wegen Vergewaltigung in der Ehe kommt selten vor, da die Behörden diese vielfach 
nicht als Verbrechen betrachten (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). 
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Albanien  als  sicheres  Herkunftsland  im  Sinne  des  §  29  a  AsylG  (Stand:  Mai  2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024
- FH  -  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Albania, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023
16.2. Kinder
Eine Person erwirbt die albanische Staatsbürgerschaft durch Geburt, von einem Elternteil der
Staatsbürger  ist,  durch  Abstammung  oder  durch  Einbürgerung.  Der  Schulbesuch  ist  bis  zur 
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neunten Klasse oder bis zum Alter von 16 Jahren verpflichtend vorgeschrieben, je nachdem, was
zuerst eintritt. Trotzdem verlassen viele Kinder, insbesondere in ländlichen Gebieten, die Schule 
früher, um zu arbeiten. Die Eltern müssen häufig Schulmaterial, Hefte, Uniformen und Heizgeräte 
für einige Klassenräume kaufen, was für viele Familien, insbesondere Roma und Angehörige 
anderer Minderheiten, unerschwinglich ist. Das Gesetz stellt jede Form von Missbrauch oder 
Vernachlässigung  von  Kindern  unter  Strafe.  In  Fällen  von  Vergewaltigung  von  Kindern  und 
Kinderhandel drohen bis zu lebenslange Haftstrafen (USDOS 20.3.2023).
Kinder  aus  benachteiligten  sozialen  Schichten  sind  häufig  gezwungen,  einer  Erwerbstätigkeit 
nachzugehen bzw. durch Betteln zum Lebensunterhalt ihrer Familien beizutragen. In besonderem 
Maße sind davon Kinder betroffen, die den ethnischen Minderheiten der Roma und sog. Balkan-
Ägypter angehören. Kinderhandel zur sexuellen Ausbeutung bzw. zur Ausbeutung durch Arbeit
oder  im  Zusammenhang  mit  dem  Organhandel  ist  rückläufig,  existiert  aber  weiterhin.  Gewalt 
gegen Kinder ist laut UNICEF weit verbreitet, auch innerhalb der Familie. Ein stark patriarchales 
und archaisches Rollenverständnis, in dem die Rechte von Frauen und Kindern als nachrangig 
erachtet werden, ist in breiten Bevölkerungsschichten, insbesondere im ländlichen Raum, hierfür 
ebenso ausschlaggebend wie Frustration über Arbeitslosigkeit und große Armut. Die Regierung 
unterzeichnete ein Memorandum of Understanding mit der International Labour Organization (ILO) 
zur Abschaffung von Kinderarbeit. Regierung und etliche NGOs haben diverse, rund um die Uhr 
geschaltete kostenfreie Notrufnummern für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt 
sowie eine Kinder- und Jugendlichen-Seelsorge eingerichtet. Waisenhäuser sind oftmals sehr 
schlecht ausgestattet (AA 7.7.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Albanien  als  sicheres  Herkunftsland  im  Sinne  des  §  29  a  AsylG  (Stand:  Mai  2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2024
16.3. Homosexuelle / sexuelle Minderheiten
Gesetzlich ist Diskriminierung basierend auf der sexuellen Orientierung, auch im Beruf, verboten. 
Die  Durchsetzung  dieses  Gesetzes  ist  allerdings  schwach.  Sexuelle  Orientierung  und 
Geschlechtsidentität gehören zu den Kategorien, die durch das Gesetz über Hassverbrechen
geschützt sind. Im Jahr 2022 wurden dem Beauftragten für den Schutz vor Diskriminierung bis 
August 2022 drei Fälle von Hassreden gegen die LGBTIQ-Gemeinschaft [Anm.: LGBTIQ bedeutet 
lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle, intersexuelle und queere Personen] vorgelegt. In 
einem Fall entschied der Beauftragte gegen den Täter, während die anderen Fälle abgewiesen 
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wurden (USDOS 20.3.2023). Insgesamt betrachtet sind LGBTIQ-Personen nach wie vor weit
verbreiteter Diskriminierung ausgesetzt (AI 27.3.2023). Die Diskriminierung von LGBTIQ ist in der 
albanischen  Gesellschaft  immer  noch  weit  verbreitet,  insbesondere  was  den  Zugang  zu 
Gesundheitsversorgung,  Bildung,  Justiz,  Beschäftigung  und  Wohnraum  betrifft.  Mitglieder  der 
LGBTIQ-Gemeinschaft  sind  weiterhin  körperlichen  Angriffen  und  Hassreden  ausgesetzt, 
insbesondere  in  den  sozialen  Medien.  In  Albanien  gibt  es  keine  Rechtsvorschriften  zur 
Anerkennung ziviler Lebensgemeinschaften oder gleichgeschlechtlicher Ehen (EK 8.11.2023).
Von Staats wegen werden LGBTIQ keinen Diskriminierungen ausgesetzt und sind anderen Bür-
gern rechtlich gleichgestellt. Der Aktionsplan zur besseren Integration von LGBTIQ wurde bei
seiner Annahme im Mai 2016 von NGOs gelobt, seit 2021 gibt es einen Folge-Aktionsplan. In der 
albanischen Gesellschaft ist die Akzeptanz von LGBTIQ weiterhin gering. Die meisten LGBTIQ
halten  ihre  sexuelle  Identität  -  insbesondere  in  den  ländlichen  Gebieten  -  deshalb  geheim. 
Gewaltsame  Übergriffe  und  anderen  Hassaktionen  kommen  vor.  Aus  mangelndem  Vertrauen 
wenden  sich  nur  wenige  Opfer  an  die  Polizei  oder  Justiz;  NGOs  gehen  von  einer  hohen 
Dunkelziffer aus. Politiker engagieren sich nur zögerlich auch persönlich für LGBTIQ-Rechte. Die 
LGBTIQ-Organisationen sind aktive und akzeptierte Ansprechpartner. Mehrere NGOs organisieren 
jährlich im Mai den International Day against Homophobia, Biphobia and Transphobia (IDAHOBIT) 
sowie eine Pride-Parade, die jedes Jahr weitgehend ohne homophoben Gegenprotest stattfindet. 
Das  albanische  Strafrecht  unterscheidet  grundsätzlich  nicht  zwischen  heterosexuellen  und 
homosexuellen Handlungen. Eine Ausnahme stellt die Vergewaltigung von Männern durch Männer 
dar, die geringer bestraft wird als eine Vergewaltigung von Frauen durch Männer (AA 7.7.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Albanien  als  sicheres  Herkunftsland  im  Sinne  des  §  29  a  AsylG  (Stand:  Mai  2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024
- AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the 
World's Human Rights; Albania 2022,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2089405.html, Zugriff 
4.4.2024
- EK  –  Europäische  Kommission  (8.11.2023):  Albania  2023  Report, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2101210/SWD_2023_690+Albania+report.pdf, Zugriff 4.4.2023
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023
 17. IDPs und Flüchtlinge
Albanien hat sowohl die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 als auch das Protokoll von 1967 
ratifiziert (AA 7.7.2023). Bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, rückkehrende 
Migranten, Asylwerber, Staatenlose und andere Personen in Not kooperiert die Regierung mit dem 
UNHCR und anderen humanitären Organisationen (USDOS 20.3.2023). Albanien hat am 1.2.2021 
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ein neues Asylgesetz verabschiedet. Dieses entspricht internationalen Standards und ist an das
EU-Recht  angepasst.  Das  neue  Gesetz  zielt  darauf  ab,  dass  Asylsuchende  Zugang  zum 
Asylverfahren  haben  und  dass  die  Bearbeitung  von  Anträgen  in  einem  geregelten  Verfahren 
erfolgt. Es enthält Bestimmungen für die Behandlung besonders schutzbedürftiger Gruppen wie z. 
B. unbegleiteter Minderjähriger. Zudem gibt das Gesetz Asylbewerbern das Recht, sich ab dem 
Zeitpunkt  der  Antragstellung  frei  zu  bewegen.  Der  Staat  garantiert  kostenlose  Rechtshilfe. 
Personen  mit  Flüchtlingsstatus  können  die  albanische  Staatsbürgerschaft durch  Einbürgerung 
beantragen (AA 7.7.2023).
Die  Zahl  ausländischer  Flüchtlinge  in  Albanien  ist  insbesondere  infolge  der  kriegerischen 
Auseinandersetzungen  in  Syrien  gestiegen.  Die  albanische  Regierung  gewährleistet  die 
Grundbedürfnisse für eine geringe Zahl von Flüchtlingen, z. B. durch Bereitstellung von Unterkunft, 
Kleidung und Nahrung im gut ausgestatteten nationalen Aufnahmezentrum in Babrru. Potenzielle 
Asylwerber werden oftmals nicht ausreichend informiert, sodass der Zugang zum Asylverfahren 
erschwert  ist. Nach  Angaben  des  albanischen  Innenministeriums  (Direktion  für  Asyl  und 
Staatsbürgerschaft)  beantragten  im  Jahr  2020  noch  insgesamt  2.236  Personen  Asyl  in
Albanien. Inzwischen hat sich die Zahl der Asylanträge aber verringert und hat sich nunmehr auf 
sehr niedrigem Niveau stabilisiert. Im gesamten Jahr 2022 gab es 28 Asylanträge (2021: 85; 2020: 
2.236;  2019:  6.677).  Für  die  meisten  Antragsteller  ist  Albanien  -  nicht  zuletzt  wegen  der 
schwierigen Beschäftigungssituation - nur Transitland; sie reisen nach wenigen Tagen weiter, vor 
allem über Montenegro und Kosovo in EU-Länder. Asylwerber erhalten Gesundheitsversorgung
sowie rechtliche und soziale Beratung. In Absprache mit den USA und UNHCR hat Albanien ca. 
2.700 Volksmujaheddin aus den ehemaligen Lagern Ashraf und Liberty (Irak) aufgenommen (AA 
7.7.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Albanien  als  sicheres  Herkunftsland  im  Sinne  des  §  29  a  AsylG  (Stand:  Mai  2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023
 18. Bewegungsfreiheit
Verfassung und Gesetze gewährleisten die interne Bewegungsfreiheit, Reisefreiheit ins Ausland, 
die Freiheit zu emigrieren sowie das Recht auf Wiedereinbürgerung, und diese Rechte werden von 
der  Regierung  auch  grundsätzlich  respektiert  (USDOS  20.3.2023).  Albaner  genießen  im 
Allgemeinen Freizügigkeit, obwohl kriminelle Aktivitäten und Praktiken im Zusammenhang mit
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historisch vorherrschenden Ehrenkodizes diese Rechte in einigen Gebieten einschränken. Es steht
den Menschen im Allgemeinen frei, ihren Wohn- oder Arbeitsort zu wechseln (FH 2023).
Um  staatliche  Dienstleistungen  in  Anspruch  nehmen  zu  können,  müssen  Bürger,  die  ihren 
Wohnsitz innerhalb des Landes wechseln, ihre zivilrechtliche Registrierung auf die neue Gemeinde 
übertragen  und  die  Rechtmäßigkeit  ihres  neuen  Wohnsitzes  durch  Immobilienbesitz,  einen 
Mietvertrag oder Rechnungen für Versorgungsleistungen nachweisen. Viele Personen konnten 
keine Dokumente vorlegen und hatten daher auch keinen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. 
Insbesondere Roma und Balkan-Ägypter sind in den Gemeinden, in denen sie wohnen, oftmals 
nicht offiziell registriert. Das Gesetz verbietet ihre Registrierung zwar nicht, aber es ist schwierig, 
diese durchzuführen, da den betreffenden Personen häufig die finanziellen Mittel oder notwendige 
Informationen für eine Registrierung fehlen (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- FH  -  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Albania, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023
 19. Grundversorgung und Wirtschaft
Albanien gehört zu den ärmsten Ländern Europas. Das Pro-Kopf BIP für 2022 lag mit 6.516 US-
Dollar bei etwa 30 % des EU-Durchschnitts. In „absoluter Armut“ (Pro-Kopf Einkommen unter 60 
US-Dollar) leben 2 % der Bevölkerung. Der monatliche Durchschnittslohn liegt bei ca. 550 EUR 
brutto. Die Arbeitslosenquote lag 2022 offiziell bei rund 11 %, dürfte nach Schätzungen tatsächlich 
jedoch erheblich höher sein (AA 7.7.2023).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Grundnahrungsmittel 
werden  subventioniert.  Bedürftigen  erhalten  vom  Staat  finanzielle  Unterstützung.  Der 
Sozialhilfesatz beläuft sich monatlich auf 3.600 ALL (ca. 27 €) und – für Familienoberhäupter – 
8.000 ALL (ca. 57 €). Gegebenenfalls wird Invalidengeld in Höhe von 9.900 ALL (ca. 70 €) und ein 
gleich hoher Betrag für Betreuung ausbezahlt, sowie Sozialdienstleistungen durch soziale
Pflegedienste gewährt. Das Gesetz Nr. 9355 über Sozialhilfe und Sozialdienstleistungen bestimmt 
als Empfänger von Geldleistungen Familien mit keinem oder geringem Einkommen, Waisen ohne 
Einkommen,  Familien  mit  Mehrlingsgeburten,  Opfer  von  Menschenhandel  oder  Gewalt  in  der 
eigenen Familie und – als Empfänger von Invalidengeld – Menschen mit Behinderung. Staatliche 
Unterkunft ist auf kommunaler Ebene möglich, allerdings gibt es Wartelisten. Im Ausland lebende 
Albaner, Asylsuchende, Opfer von Naturkatastrophen oder Kriegen, Insassen von Gefängnissen 
und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen sind von Sozialhilfe ausgeschlossen (AA 7.7.2023).
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Im sozialen Bereich ist eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungs-
organisationen engagiert. Besonders in ländlichen Gebieten kommt der Großfamilie nach wie vor 
die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen (AA 7.7.2023).
Albanien  führt  derzeit  wichtige  Strukturreformen  durch,  die  das  Ziel  verfolgen,  ein  gerechtes 
Wachstum zu fördern, die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu steigern, mehr 
Arbeitsplätze zu schaffen und die Staatsführung und die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen 
zu  verbessern.  Eine  verbesserte  regionale  Konnektivität  und  der  Zugang  zu  regionalen  und 
globalen Märkten sowie die Diversifizierung der Exporte und Märkte können ebenfalls zu einem 
schnelleren Wachstum beitragen.  Im Jahr 2022 erreichte das Wachstum 4,8 %, da der private 
Verbrauch, die Exporte und die Investitionen trotz steigender Energie- und Lebensmittelpreise 
zunahmen. Und trotz eines weiteren Jahres mit außergewöhnlichem Wachstum im Tourismus wird 
sich die Wirtschaftstätigkeit 2023 wahrscheinlich abschwächen. Die Armut wird voraussichtlich 
weiter zurückgehen, da Beschäftigung und Löhne steigen. Die mittelfristigen Aussichten hängen 
von der globalen Erholung, von Strukturreformen und der Haushaltskonsolidierung ab (WB
10.10.2023). 
Die albanische Wirtschaft wuchs 2023 um 3,5 %. Damit liegt das Wirtschaftswachstum deutlich 
über dem europäischen Durchschnitt. Die Eintrübung der Weltwirtschaft ging jedoch nicht spurlos 
an Albanien vorbei. In wichtige Exportdestinationen wie Italien und Deutschland konnte weniger 
geliefert  werden.  Positiv  wirkten  jedoch  öffentliche  Investitionen,  die  auch  aufgrund  von 
Hilfsgeldern  aus  der  Europäischen  Union  fließen.  Darüber  hinaus  hat  eine  Rekord-
Tourismussaison sehr positive Impulse gesetzt. Die Wirtschaftsforscher erwarten daher auch für 
das Jahr 2024 ein Wachstum zwischen 3,4 %. und 3,6 % und für die Jahre danach jeweils deutlich 
über 3 % (WKO 27.3.2024).
Quellen:
-  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Albanien  als  sicheres  Herkunftsland  im  Sinne  des  §  29  a  AsylG  (Stand:  Mai  2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024
- WB  -  The  World  Bank  (10.10.2023  18.4.2022 ):  The  World  Bank  in  Albania.  Overview, 
https://www.worldbank.org/en/country/albania/overview, Zugriff 4.4.2024 9.5.2022
-  WKO - Wirtschaftskammer Österreich (8.2021): Albanien: Wirtschaftslage 
https://www.wko.at/aussenwirtschaft/albanien-wirtschaftslage, Zugriff 4.4.2024
 20. Medizinische Versorgung
Das  Gesundheitssystem  in  Albanien  ist  größtenteils  öffentlich,  obwohl  die  private 
Gesundheitsversorgung  immer  beliebter  wird.  Das  öffentliche  Gesundheitswesen  ist  in  die 
Bereiche  der  Primär-,  Sekundär-  und  Tertiärversorgung  gegliedert.  Ungefähr  413  öffentliche 
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