alba-lib-2024-04-12-ke

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Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen
und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend 
auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels 
Recherche  von  vorhandenen,  vertrauenswürdigen  und  vorrangig  öffentlichen  Informationen 
gemäß  den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine
einzelfallunabhängige  Darstellung  über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in 
Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5
Abs.  5  letzter  Satz  BFA-G,  d.h.  sie  sind  als  solche  nicht  Teil  der  allgemein  zugänglichen,
öffentlichen  Staatendokumentation.  Sie  werden  aber  durch  Verwendung  im  Verfahren
(Parteiengehör,  Verwendung  im  Bescheid)  der  jeweiligen  Partei  zugänglich  und  durch 
Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Wie  bereits  erwähnt,  ist  dieses  Produkt  als  Arbeitsbehelf  für  österreichische  Behörden  und 
Gerichte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache
Verwertbarkeit  in  Entscheidungen  im  Vordergrund.  Grundsätzlich  wird  jede  Information  mit 
mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung 
von  Originalzitaten  verzichtet  –  nicht  zuletzt  auch  deshalb,  weil  sich  daraus  für  die 
Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch  auf  Vollständigkeit.  Aus  dem  vorliegenden  Produkt  ergeben  sich  keine 
Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine 
allgemeine  oder  individuelle  Entscheidungsvorgabe  dar.  Das  vorliegende  Dokument  kann
insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder 
des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Zugunsten der besseren Les- 
und  Verwendbarkeit  wird  im  vorliegenden  Produkt  auf  eine  genderneutrale  Schreibweise 
verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter gemeint.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Das LIB beinhaltet Arbeitsübersetzungen fremdsprachiger Quellen. Auswahl, Verwertung und 
Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement
der Staatendokumentation.
Dieses LIB wird mittels Einbezug relevanter Kurzinformationen der Staatendokumentation auf 
aktuellem Stand gehalten. Eine Gesamtaktualisierung des LIB erfolgt bei gegebenem Bedarf.
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Länderspezifische Anmerkungen
Keine
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Inhaltsverzeichnis
 1. Neueste Ereignisse – integrierte Kurzinformationen.................................................................5
 2. Covid-19....................................................................................................................................5
 3. Politische Lage..........................................................................................................................5
 4. Sicherheitslage..........................................................................................................................7
 5. Rechtsschutz / Justizwesen......................................................................................................8
 6. Sicherheitsbehörden...............................................................................................................10
 7. Folter und unmenschliche Behandlung...................................................................................10
 8. Korruption................................................................................................................................11
 9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten.....................................................................................13
 10. Wehrdienst und Rekrutierungen.............................................................................................14
 11. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................14
 12. Haftbedingungen.....................................................................................................................16
 13. Todesstrafe..............................................................................................................................17
 14. Religionsfreiheit.......................................................................................................................17
 15. Minderheiten...........................................................................................................................18
15.1. Roma / Balkan-Ägypter......................................................................................................19
 16. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................20
16.1. Frauen................................................................................................................................20
16.2. Kinder.................................................................................................................................21
16.3. Homosexuelle / sexuelle Minderheiten...............................................................................22
 17. IDPs und Flüchtlinge...............................................................................................................23
 18. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................24
 19. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................25
 20. Medizinische Versorgung........................................................................................................26
 21. Rückkehr.................................................................................................................................28
 22. Blutrache.................................................................................................................................29
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1. Neueste Ereignisse – integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
 2. Covid-19
Hinweis:
COVID-19: 
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die 
Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: 
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. 
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: 
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd4029942
3467b48e9ecf6 .
 3. Politische Lage
Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Die Verfassung überträgt die
gesetzgebende  Gewalt  an  das  Einkammerparlament  (die  Versammlung),  das  sowohl  den 
Premierminister als auch den Präsidenten wählt. Der Premierminister steht an der Spitze der 
Regierung, während der Präsident nur über eingeschränkte exekutive Befugnisse verfügt (USDOS 
20.3.2023). Staatsoberhaupt ist seit Juli 2022 Staatspräsident Bajram Begaj (President.al o.D.).
Seit dem politischen Umbruch in den Jahren 1990/91 hat sich die Republik Albanien zu einer 
parlamentarischen  Demokratie  mit  einem  Mehrparteiensystem  entwickelt.  Infolge  historischer, 
politischer und kultureller Ursachen leidet das demokratische System an Defiziten. Das politische 
Leben ist durch eine starke Polarisierung mit wiederholten Boykott und Straßendemonstrationen 
geprägt.  Interessensgruppen  üben  einen  starken  Einfluss  auf  die  Parteien  aus,  und  die 
parteipolitische Zugehörigkeit sowie Abhängigkeiten haben tiefgreifende Auswirkungen auf das 
gesellschaftliche Leben (AA 7.7.2023). 
 
2020 wurde vom albanischen Parlament eine Wahlrechtsreform beschlossen (bpb 22.4.2021). Der 
Einsatz  moderner  Technik  wie  die  biometrische  Wähleridentifizierung  sollen  dazu  beitragen, 
Wahlbetrug und Stimmenkauf zurückzudrängen (WDZ 25.4.2021). 
Die  letzten  Parlamentswahlen  fanden  am  25.  April  2021  statt  (USDOS  20.3.2023;  vgl.  KAS 
3.2021), mit Nachwahlen für sechs Gemeinden im März 2022 (BS 19.3.2024). Premierminister Edi 
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Rama von der Sozialistischen Partei hat diese gewonnen; die sozialistische Partei bleibt somit
weiterhin stärkste Kraft (ORF 27.4.2021; vgl. Standard 25.4.2021), vor der Demokratischen Partei 
(PD)  und  der  mit  ihr  verbündeten  Sozialistische  Bewegung  für  Integration  (LSI)  [Anm.:  der 
aktuellen Freiheitspartei] (DW 27.4.2021).
Einem Bericht der internationalen Wahlbeobachter von OSCE/ODHIR zufolge waren Stimmabgabe 
und  Auszählungsprozess  nur  von  kleineren  Versäumnissen  und  Zwischenfällen  begleitet. 
Gleichzeitig stellte der Bericht jedoch auch fest, dass u.a. der Kauf von Stimmen ein ernstes 
Problem  in  Albanien  bleibt  (OSCE  4.2021;  vgl.  USDOS  20.3.2023).  Das  Gesetz  sieht  die 
systematische Überprüfung von Parlamentariern und Kandidaten auf eine kriminelle Vergangenheit 
vor. Trotz verschiedener Verbesserungen wird noch immer eine Kultur der Straflosigkeit und der 
fehlenden  Implementierung  von  Regelwerken  beklagt,  weiters  Nepotismus  aufgrund  der 
clanbasierten Gesellschaftsstrukturen (AA 7.7.2023). 
Im Wesentlichen wird die Politik des Landes von folgenden drei Parteien bestimmt: der aus der 
(kommunistischen)  Partei  der  Arbeit  Albaniens  hervorgegangenen  Sozialistischen  Partei  von 
Premierminister Edi Rama; der in zwei Flügel gespaltenen Demokratischen Partei unter dem 
ehemaligen Premier Sali Berisha und dem auf Lulzim Basha gefolgten Enkelejd Alibea sowie der 
vom  ehemaligen  Staatspräsidenten  Ilir  Meta  geführten  Freiheitspartei  (vormals:  Sozialistische 
Bewegung für Integration LSI) (AA 7.7.2023).
Nachdem  Albanien  bereits  im  Juni  2014  als  Würdigung der  erzielten  Fortschritte  der  EU-
Kandidatenstatus verliehen worden war, hat der Rat der Europäischen Union auf Empfehlung der 
Europäischen  Kommission  die  Aufnahme  von  Beitrittsgesprächen  empfohlen.  Die 
Beitrittsverhandlungen  wurden  dann  im  Juli  2022  von  den Staats-  und  Regierungschefs 
aufgenommen (BKA 19.7.2022). 
Albanien ist seit 1991 Mitglied der OSZE, seit 1995 Mitglied des Europarates, seit 1.4.2009 NATO-
Mitglied (AA 7.7.2023).
Quellen:
-  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Albanien  als  sicheres  Herkunftsland  im  Sinne  des  §  29  a  AsylG  (Stand:  Mai  2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024
- BKA – Bundeskanzleramt [Österreich] (19.7.2022): Startschuss für EU-Beitrittsverhandlungen 
mit  Nordmazedonien  und  Albanien,  https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-
aktuell/2022/startschuss-fuer-eu-beitrittsverhandlungen-mit-nordmazedonien-und-albanien.html,
Zugriff 5.4.2024 
- BS  -  Bertelsmann  Stiftung  (19.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  Albania, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105800/country_report_2024_ALB.pdf, Zugriff 5.4.2024
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 30
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- bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (22.4.2021): Parlamentswahl in Albanien,
https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/331775/parlamentswahl-in-albanien,  Zugriff 
5.4.2024
- DW  -  Deutsche  Welle  (27.4.2021):  Wahlsieg  für  Sozialisten  in  Albanien, 
https://www.dw.com/de/wahlsieg-f%C3%Bcr-sozialisten-in-albanien/a-57355842,  Zugriff 
30.3.2024
- KAS  -  Konrad  Adenauer-Stiftung  (3.2021):  Länderbericht  Albanien.  Albanien  vor  den 
Parlamentswahlen, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2047134/Albanien+vor+den+Parlamentswahlen.pdf.  Zugriff 
30.3.2024
- ORF Österreichischer Rundfunk (27.4.2021): Albanien-Wahl: Regierende Sozialisten weiter auf 
Siegeskurs, https://orf.at/stories/3210808/, Zugriff 30.3.2024
- OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (4.2021): International Election 
Observation  Mission.  Republic  of  Albania,  Parliamentary  elections  on  25  April  2021, 
https://www.osce.org/files/f/documents/2/7/484688.pdf, Zugriff 30.3.2024
- President.al (o.D.):  Ilir  Meta  -  The  President  of  the  Republic  of  Albania, 
https://president.al/en/biografia/, Zugriff 28.4.2022
- Standard  (25.4.2021):  Edi  Ramas  Sozialisten  bei  Albanien-Wahl  in  Führung, 
https://www.derstandard.at/story/2000126129584/buerger-in-albanien-waehlen-neues-
parlament, Zugriff 30.3.2024
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights
Practices: Albania, https://www.ecoi.net/en/document/2089105.html, Zugriff 5.4.2024
- WDZ  -  Westdeutsche  Zeitung  (25.4.2021):  Prognose:  Opposition  bei  Parlamentswahl  in 
Albanien  vorne,  https://www.wz.de/politik/ausland/prognose-opposition-bei-parlamentswahl-in-
albanien-vorne_aid-57543855, Zugriff 30.3.2024
 4. Sicherheitslage
Der albanische Staat hat das Gewaltmonopol auf seinem Staatsgebiet. Der Kampf des Staates 
gegen informelle Gruppen, die sich seiner Autorität widersetzen, insbesondere gegen mächtige
Mafia- und kriminelle Netzwerke, hat sich konsolidiert (BS 19.3.2024).
Die Sicherheitslage kann insgesamt als relativ stabil bezeichnet werden. Dennoch kann es in 
Tirana und anderen großen Städten zu Proteste und Kundgebungen kommen (EDA 23.11.2023), 
die vereinzelt auch von Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen begleitet sein können  (BMEIA 
26.2.2024).  Das  Risiko  von  Terroranschlägen  kann  nicht  ausgeschlossen  werden (EDA 
23.11.2023).
Quellen:
- BMEIA – Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(26.2.2024), 
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/albanien#:~:text=Sicherheit
%20%26%20Kriminalit%C3%A4t&text=Die%20Sicherheitssituation%20in%20Albanien
%20ist,Demonstrationen%20und%20Menschenansammlungen%20zu%20meiden,  Zugriff 
5.4.2024
- BS  -  Bertelsmann  Stiftung  (19.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  Albania, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105800/country_report_2024_ALB.pdf, Zugriff 5.4.2024
- EDA - Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz]  (23.11.2023): 
Reisehinweise  für  Albanien,  https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-
reisehinweise/albanien/reisehinweise-fueralbanien.html, Zugriff 5.4.2024 
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5. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Unabhängigkeit der Justiz ist ein wesentliches Merkmal der Verfassung. Gleichzeitig hindern
politischer  Druck,  Einschüchterung,  Korruption  und  begrenzte  Ressourcen  die  Justiz  daran, 
vollständig, unabhängig und effizient zu arbeiten (USDOS 20.3.2023). Gerichtsentscheidungen 
werden de facto häufig durch unzulässige externe Einflussnahme und Korruption beeinträchtigt 
(BS 19.3.2024). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering (FH 2023).
Seit 2016 experimentiert Albanien mit einer umfassenden Justizreform, die von der Europäischen 
Union und den Vereinigten Staaten in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Institutionen 
unterstützt und beaufsichtigt wird (FH 2023; vgl. BS 19.3.2024). 
Hauptbestandteil  dieser  Reform  ist  die  Professionalisierung  der  Justiz  inklusive 
Korruptionsbekämpfung durch Überprüfung aller Richter und Staatsanwälte (Vetting) (AA 7.7.2023) 
und  somit  von  rund  800  Mitgliedern  des  Justizwesens  auf  ungerechtfertigtes  Vermögen, 
Professionalität und Verbindungen zu kriminellen Organisationen (BS 19.3.2024).
Im Rahmen dieses international überwachten Verfahrens entlässt die Regierung jene Richter und 
Staatsanwälte, die über unerklärlichen Reichtum verfügen oder Verbindungen zur organisierten 
Kriminalität haben. Nach Angaben der Überprüfungsinstitutionen haben von den 556 Richtern, 
Staatsanwälten  und  anderen  Beamten,  die  seit  2016  überprüft  wurden,  37  %  das  Verfahren 
bestanden,  43  %  wurden  entlassen  und  18  %  traten  zurück  oder  gingen  in  den  Ruhestand 
(USDOS 20.3.2023). 
Die Überprüfung der Mitglieder des Justizwesens sollte eigentlich im Juni 2022 abgeschlossen
sein, ging aber langsamer voran als geplant (BS 19.3.2024) und soll nun bis Ende 2024 finalisiert 
werden (AA 7.7.2023).
Infolge der zahlreichen Entlassungen bewirkte die Justizreform im gesamten System einen Mangel 
an Richtern und somit auch einen Rückstau an Fällen (BS 19.3.2024). Positiv ist zu vermerken, 
dass das Mandat der für die Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten zuständigen Gremien 
vom Parlament verlängert wurde (FH 2023; vgl. BS 19.3.2024). Weiters wurde die Sonderstruktur 
zur  Bekämpfung  von  Korruption  und  organisierter  Kriminalität  (SPAK),  zu  der  die 
Sonderstaatsanwaltschaft (SPO) und das National Bureau of Investigations (NBI) gehören, mit 
neuen Mitarbeitern aufgestockt (BS 19.3.2024). Auch das Verfassungsgericht und der Oberste 
Gerichtshof wurden durch neue Ernennungen verstärkt (BS 19.3.2024). Hierdurch konnten die in 
Folge  des  Vettings  entstandenen  Vakanzen  ausgeglichen  (AA  7.7.2023)  und  der  Oberste 
Gerichtshof wieder in die Lage versetzt werden, seine Aufgaben entsprechend zu erfüllen (USDOS 
20.3.2023). Die Vakanzen betreffen nunmehr die Berufungsgerichte und die einfachen Gerichte. 
Eine  Neuorganisation  der  Gerichtslandschaft  (Zusammenlegen  von  Gerichten)  soll  in  einer 
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Transitionsphase alle Lücken schließen und Abhilfe schaffen. Bestandteil der Justizreform sind u.a.
auch eine neue Strafprozessordnung und das Jugendstrafrecht (AA 7.7.2023).
Laut der Europäischen Kommission habe die Justizreform insgesamt einen zufriedenstellenden 
rechtlichen und institutionellen Rahmen geschaffen, aber trotz einiger Fortschritte und fortgesetzter 
Bemühungen  bei  der  Korruptionsbekämpfung  sei  die  Korruption  in  Albanien  nach  wie  vor 
besorgniserregend (EC 8.11.2023).
Verfassung  und  Gesetz  sehen  das  Recht  auf  ein  faires  und  öffentliches  Verfahren  ohne 
unangemessene  Verzögerungen  vor.  Angeklagte  gelten  bis  zum  Beweis  ihrer  Schuld  als 
unschuldig. Sie sind unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen 
zu  informieren.  Zudem  haben  sie  das  Recht  auf  anwaltliche  Vertretung;  bei  Bedarf  wird  auf 
öffentliche Kosten ein Anwalt zur Verfügung gestellt. Die Angeklagten haben das Recht, Zeugen 
und  Beweise  zu  präsentieren  sowie  Berufung  einzulegen  und  bei  Bedarf  kostenlos  einen 
Dolmetscher  beizuziehen.  Im  Allgemeinen  wurden  diese  Rechte  respektiert,  auch  wenn  die 
Verfahren  nicht  immer  öffentlich  waren  und  sich  der  Zugang  zu  einem  Anwalt  bisweilen  als 
problematisch erwiesen hat (USDOS 20.3.2023).
Das Strafgesetzbuch wird kontinuierlich überarbeitet und an westliche Standards angepasst. Viele 
Rechtsverstöße werden aufgrund der schwachen staatlichen Institutionen nicht oder zumindest 
nicht in ausreichendem Maße verfolgt. Untersuchungshäftlinge müssen teilweise sehr lange auf 
ihren Prozess warten und Verfahren können mitunter mehrere Jahre lang dauern. Mangelnde 
Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption können zu rechtsstaatlich zweifelhaften 
Ergebnissen führen (AA 7.7.2023). 
Quellen:
-  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 2.4.2024
- BS  -  Bertelsmann  Stiftung  (19.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  Albania, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105800/country_report_2024_ALB.pdf, Zugriff 5.4.2024
- EC  -  European  Commission  (8.11.2023):  Albania  2023  Report, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2101210/SWD_2023_690+Albania+report.pdf, Zugriff 5.4.2024
- FH  -  Freedom  House  (2023):  Freedom  in  the  World  2023  –  Albania, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Albania, https://www.ecoi.net/en/document/2089105.html, Zugriff 5.4.2024
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6. Sicherheitsbehörden
Dem Innenministerium unterstehen die republikanische Garde und die Staatspolizei, zu der auch
die  Grenz-  und  Migrationspolizei  zählen.  Die  Staatspolizei  ist  für  die  innere  Sicherheit 
verantwortlich. Die republikanische Garde schützt hochrangige Staatsbedienstete, ausländische 
Würdenträger  und  bestimmte  Grundstücke  im  Staatsbesitz.  Die  Streitkräfte  unterstehen  dem 
Verteidigungsministerium,  der  Geheimdienst  dem  Premierminister.  Die  zivilen  Behörden  üben 
effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus (USDOS 20.3.2023).
Die albanische Staatspolizei ist stark hierarchisch ausgerichtet und unterliegt einer ausgeprägten 
politischen Steuerung. In Folge werden polizeiliche Aktivitäten oft von der jeweiligen politischen 
Interessenlage beeinflusst. Die Regierung unternimmt Anstrengungen, die Professionalisierung der 
Polizei voranzutreiben. Auch für die Polizei hat ein Durchleuchtungsprozess ähnlich dem Vetting 
der Richter und Staatsanwälte begonnen. Personelle Veränderungen haben zu einem effizienteren 
Agieren der Polizei geführt. Die Staatspolizei ist in vier Abteilungen unterteilt: die Generaldirektion 
zur  Bekämpfung  der  Schweren  und  Organisierten  Kriminalität  (Kriminalpolizei),  die 
Generaldirektion Migration und Grenze (Grenzpolizei), die Generaldirektion Öffentliche Sicherheit 
(uniformierte Polizei) sowie seit 2015 eine Direktion zur Bekämpfung des Terrorismus. 2018 wurde 
eine Special Task Force zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Organisierten Kriminalität 
eingerichtet, BKA/LKAs unterstützen sie personell und materiell in großem Umfang. Polizei und 
Staatsschutz sind vollständig getrennt: Während die Polizei dem Innenminister untersteht, ist der 
Leiter des Staatsschutzes eigenständiges Kabinettsmitglied (AA 7.7.2023).
Im  Zuge  einer  Organisationsreform  der  Staatspolizei  soll  eine  Stärkung  der  Bereiche  Cyber-
Kriminalität, Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und Bekämpfung des Terrorismus erfolgen. 
Des Weiteren wird die Grenzpolizei ihre Ermittlungskompetenz zurückerhalten, die zuvor durch die 
Kriminalpolizei wahrgenommen wurde (AA 7.7.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Albanien  als  sicheres  Herkunftsland  im  Sinne  des  §  29  a  AsylG  (Stand:  April  2021), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf,  Zugriff 
28.4.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Albania, https://www.ecoi.net/en/document/2089105.html, Zugriff 5.4.2024
 7. Folter und unmenschliche Behandlung
Verfassung und Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende 
Behandlungen oder Bestrafungen (USDOS 20.3.2023).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 30
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In Albanien findet keine systematische staatliche Repression wegen Rasse, Geschlecht, Religions-
zugehörigkeit, Nationalität oder politischer Überzeugung statt (AA 7.7.2023).
Das Büro des Ombudsmanns, das als Wächter über die Regierung fungiert, stellte insgesamt eine 
allgemeine  Verbesserung  der  Polizeipraxis  fest,  wobei  die  Regierung  größere  Anstrengungen 
unternahm, um gegen die Straflosigkeit der Polizei vorzugehen. Im Februar 2022 wurde eine neue, 
von der albanischen Staatspolizei (ASP) völlig unabhängige Polizeiaufsichtsbehörde eingerichtet, 
die  die  Strafverfolgung  auf  allen  Ebenen  untersuchen  soll.  Sie  führte  unabhängige 
Untersuchungen durch und nahm Beschwerden über Polizeimissbrauch und Korruption entgegen, 
die zu 385 Einzeluntersuchungen, 106 Verhaftungen und 61 Suspendierungen von Polizeibeamten 
vom Dienst führten (USDOS 20.3.2023).
Albanien  hat  die  Konvention  der  Vereinten  Nationen  gegen  Folter  und  andere  grausame, 
unmenschliche  oder  herabwürdigende  Bestrafungen  samt  Fakultativprotokoll  ebenso  wie  das 
Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender 
Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der Verfassung verbietet explizit Folter und jedwede 
grausame,  unmenschliche  oder  erniedrigende  Behandlung  oder  Bestrafung.  Nach  überein-
stimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in 
Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es 
gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere seitens oder im 
Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam
befinden (AA 7.7.2023).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von 
Albanien  als  sicheres  Herkunftsland  im  Sinne  des  §  29  a  AsylG  (Stand:  Mai  2023), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt
%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_
Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 2.4.2024
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights 
Practices: Albania, https://www.ecoi.net/en/document/2089105.html, Zugriff 5.4.2024
 8. Korruption
Auch wenn Albanien bei der Bekämpfung der Korruption einige Fortschritte gemacht hat, gibt diese 
weiterhin  Anlass  zu  ernster  Sorge.  Korruption  ist  in  vielen  Bereichen  des  öffentlichen  und 
geschäftlichen  Lebens  weit  verbreitet.  Präventivmaßnahmen  zeigen  weiterhin  nur  begrenzte 
Wirkung. Die spezialisierten Strukturen zur Korruptionsbekämpfung (SPAK) haben in mehreren 
Fällen  auf  höchster  Ebene  Ermittlungen  durchgeführt  und  Verhaftungen  angeordnet.  Diese 
nunmehr höhere Zahl rechtskräftiger Verurteilungen ist wesentlich, um die Kultur der Straflosigkeit
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 30
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