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Laut Angaben von Quellen der FFM Somalia 2023 kann man allerdings auf dem Gebiet der 
al Shabaab eine Rekrutierungsanfrage nicht einfach verneinen. Auch wenn al Shabaab Rekru­
ten als Freiwillige präsentiert, haben diese i.d.R. keine wirkliche Option (INGO-C/STDOK/SEM 
4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Zudem erklärt eine Quelle der FFM Somalia 2023, 
dass al Shabaab die Forderung nach Rekruten auch als Bestrafung einsetzt, etwa gegen Ge­
meinden, die zuvor mit der Regierung zusammengearbeitet haben. In anderen Gebieten, wo 
die Gruppe versucht, Clans auf die eigene Seite zu ziehen, hat sie hingegen damit aufgehört, 
Kinder wegzunehmen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023).
Jedenfalls kommen Zwangsrekrutierungen vor - nicht nur bei Kindern, sondern auch bei Er­
wachsenen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Bei zwei 
Studien aus den Jahren 2016 und 2017 haben 10-11 % der befragten ehemaligen Angehörigen 
von al Shabaab angegeben, von der Gruppe zwangsrekrutiert worden oder ihr aus Angst vor 
Repressalien beigetreten zu sein (MBZ 6.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass 13 % der 
Angehörigen der Gruppe Zwangsrekrutierte sind (ÖB Nairobi 10.2024). Insgesamt handelt es 
sich bei Rekrutierungsversuchen oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen 
oder Versprechungen (FIS 7.8.2020a, S. 18; vgl. MBZ 6.2023), eine Unterscheidung zwischen 
„ freiwillig“ und „ erzwungen“ ist nicht immer möglich (MBZ 6.2023).
Wo Zwangsrekrutierungen vorkommen: Generell kommen Zwangsrekrutierungen aus­
schließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine 
Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab (BMLV 7.8.2024; vgl. AQ21 11.2023; INGO-F/STDOK/
SEM 4.2023; UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023; Researcher/STDOK/SEM 4.2023; FIS 7.8.2020, 
S. 17f). Überhaupt werden dort nur wenige Leute rekrutiert, und diese nicht über die Clans 
(AQ21 11.2023). Dort hat al Shabaab die Besteuerung im Fokus und nicht das Rekrutieren 
(INGO-C/STDOK/SEM 4.2023) und hätte auch keine Kapazitäten dafür (INGO-F/STDOK/SEM 
4.2023). Dies gilt laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 auch für andere städtische Gebiete 
wie etwa Kismayo oder Baidoa (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Laut dem Experten Marchal 
rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die 
z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern 
(EASO 1.9.2021, S. 21).
Verweigerung einer Rekrutierung: Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch 
an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Diese „ Vorschreibung“ - 
also wie viele Rekruten ein Dorf, ein Gebiet oder ein Clan stellen muss - erfolgt üblicherweise 
jährlich, und zwar im Zuge der Vorschreibung anderer jährlicher Abgaben. Die meisten Rekruten 
werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei 
wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet 
das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen 
einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan (BMLV 7.8.2024). So kann es 
dann z. B. zur Entführung oder Ermordung unkooperativer Ältester kommen (MBZ 6.2023). 
Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt 
werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch 
Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufs 
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(BMLV 7.8.2024; vgl. MBZ 6.2023). Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung 
ihrer Kinder zu verhindern (UNSC 10.10.2022). Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer 
gegeben. In den Städten liegt der Fokus von al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, 
in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (BMLV 7.8.2024). Generell haben 
größere Clans aufgrund gegebener Ressourcen eher die Möglichkeit, sich von Rekrutierungen 
freizukaufen, als dies bei Minderheiten der Fall ist (MBZ 6.2023). Insgesamt besteht offenbar 
Raum für Verhandlungen. Wenn die Gruppe beispielsweise eine bestimmte Anzahl von Schülern 
für ihre Schulen verlangt, kann ein Clan entweder Kinder zum Besuch dieser Schulen schicken 
oder für eine bestimmte Anzahl von Schülern anderer Clans bezahlen (Mubarak/Jackson A./
ODI 8.2023).
Eine andere Möglichkeit besteht in der Flucht (MBZ 6.2023). Eltern schicken ihre Kinder mitunter 
in von der Regierung kontrollierte Gebiete – meist zu Verwandten (UNSC 10.10.2022). Junge 
Männer flüchten mitunter nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu 
entziehen (BMLV 7.8.2024). Andererseits berichtet ein Augenzeuge, dass jene Jugendlichen, die 
nach Absolvierung einer Schule der al Shabaab vor einer möglichen Zwangsrekrutierung nach 
Mogadischu geflohen sind, bald wieder in die Heimat zurückkehrten, weil ihre Eltern bestraft 
worden sind (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a). In anderen Fällen sind gleich 
ganze Familien vor einer Rekrutierung der Kinder geflohen, viele endeten als IDPs (INGO-C/
STDOK/SEM 4.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023).
Theoretisch besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszah­
lung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab 
einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BMLV 7.8.2024). Eine andere Quelle erklärt, 
dass, wer sich generell Rekrutierungen widersetzt, bedroht oder in Haft gesetzt wird (Mubarak/
Jackson A./ODI 8.2023). Ein Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich 
der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin 
verfolgt wird (ACCORD 31.5.2021, S. 40). Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekru­
tierungsambitionen von al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es meist zu Gewalt (BMLV 
7.8.2024; vgl. UNSC 28.9.2020, Annex 7.2).
Rekrutierung von Mädchen und Frauen: Auch Mädchen werden in den Gebieten unter Kon­
trolle von al Shabaab für Zwangsehen mit Kämpfern der Gruppe entführt (IO-D/STDOK/SEM 
4.2023; vgl. BS 2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass al Shabaab sich auch in 
solchen Fällen an die Clans wendet und fordert, dass Frauen als Ehefrauen bereitgestellt werden. 
Dieser Aufforderung wird dann aus Angst nachgegeben. In Gebieten, die nicht unter Kontrolle 
von al Shabaab stehen, verfügt die Gruppe diesbezüglich demnach nicht über ausreichend 
Druckmittel (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Frauen und Mädchen der Bantu werden mitunter 
auch mittels Todesdrohungen in Ehen gezwungen, die sich in der Praxis eher als temporäre 
sexuelle Versklavung erweisen (Benstead/Lehman 2021). Al Shabaab bezahlt kein Brautgeld. 
Wird der Gruppe eine Tochter verweigert, kann es vorkommen, dass ersatzweise ein Sohn als 
Rekrut verlangt wird (AQ21 11.2023). Kann eine Abgabe nicht entrichtet werden, dann entführt 
al Shabaab ersatzweise Frauen und zwingt diese zur Ehe (MBZ 6.2023).
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Abseits der Ehe werden Frauen bei al Shabaab zumeist in unterstützender Rolle eingesetzt 
(UNSC 10.10.2022; vgl. AQ21 11.2023): als Steuereinheberinnen, Lehrer- oder Predigerinnen in 
Madrassen, Wächterinnen in Gefängnissen; zum Kochen und Putzen, in der Spionage oder der 
Waffenpflege (UNSC 10.10.2022), beim Waffenschmuggel und bei der Waffenlagerung. Manche 
betreiben auch Fundraising, andere dienen als Selbstmordattentäterinnen (AQ21 11.2023; vgl. 
ICG 27.6.2019a, S. 7f). Frauen, die mit Soldaten oder AMISOM bzw. ATMIS Kleinhandel treiben, 
werden als Spione und Informationsbeschafferinnen rekrutiert (ICG 27.6.2019a, S. 12).
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11.2.1 Beispiele für Rekrutierung und Karrieren bei al Shabaab, Alltag bei der Gruppe
Letzte Änderung 2024-12-06 10:55
Beispiele für Karrieren bei al Shabaab, gesammelt von The Resolve Network (TRN/Heide-
Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022):
• Ahmed bekam 2007 eine permanente Rolle bei al Shabaab, er kochte für die Frontsoldaten 
in Mogadischu und kaufte dafür auch auf dem Markt ein. Später wurde er Krankenpfleger 
für Angehörige der Gruppe.
• Mohamud trat der Gruppe 2011 bei. Er war zuvor Lehrer und arbeitete auch danach als 
Lehrer in säkularer Bildung in Lower Shabelle. 2016 wurde er Direktor.
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• Jabir trat der Gruppe 2011 bei und erhielt drei Monate militärische Ausbildung. Danach 
wurde er Mitglied der Hisba (Polizei).
• Mukhtar ist der einzige Befragte, der angibt, zwangsrekrutiert worden zu sein. Dies war im 
Alter von 16 oder 17 Jahren im Jahr 2015. Al Shabaab sammelte ihn und Freunde auf, als 
sie vor einem Geschäft saßen. Er wurde Mitglied der Hisba.
• Sadiq trat der Gruppe freiwillig in Baraawe bei. Er wurde Mitglied der Hisba in seiner Hei­
matstadt und bekam ein kleines und unregelmäßiges Einkommen. In seiner Rolle musste 
er auch die Sozialregeln der Gruppe durchsetzen.
• Yusuf trat 2006 der Jabhat (Armee) bei und erhielt fünf Monate militärische Ausbildung.
• Feisal trat der Gruppe 2008 bei und erhielt drei Monate militärische Ausbildung. Er wurde 
Fußsoldat bei der Jabhat und 2009 Befehlshaber von 30 Mann. 2015 wurde er zum Amniyat 
versetzt, wo er auch zu Attentaten beitrug. 2020 wurde er wieder zum Fußsoldaten.
• Abdinoor war bereits 2005 mit der Gruppe in Verbindung, erhielt drei Monate militärische 
Ausbildung und wurde Fußsoldat der Jabhat. 2008 wurde er Kommandant von 50 Mann, 
2015 von 300 (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022).
Weitere Beispiele finden sich in einer anderen Studie von The Resolve Network (TRN/Khalil/
Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a):
• Al Shabaab verlangte 2020 vom ansässigen Subclan der Abgaal im Bezirk Ceel Dhee­
re (Galgaduud) eine Person, die zu Ramadan und Eid den Zakat einsammeln sollte. Die 
Clanältesten wandten sich an den 29-jährigen Osman, dieser folgte aus Pflichtbewusstsein 
seinem Clan gegenüber. Er ging weiterhin seiner Tätigkeit in der Viehzucht nach.
• Ahmed ist ein Hawadle und trat 2013 im Bezirk Buulo Barde (Hiiraan) als Vierzigjähriger 
freiwillig der al Shabaab bei. Er wurde nach einer viermonatigen Ausbildung in die Hisba 
übernommen.
• Al Shabaab trat 2020 an Mohammeds Subclan der Abgaal im Bezirk Xaradheere (Mudug) 
heran und verlangte Freiwillige. Der ca. Vierzigjährige meldete sich freiwillig, „ um seinen 
Clan zu schonen.“ Er erhielt keinerlei Ausbildung und wurde als Steuersammler eingesetzt.
• Abdinasir wurde in jungem Alter von einem Verwandten unter Vorspiegelung falscher Tatsa­
chen aus dem äthiopischen Somali Regional State (SRS) nach Somalia gelockt, wo er zum 
Fußsoldaten der Jabhat, später zum Kommandanten von 13 und später von 30 Kämpfern 
wurde.
• Ismael, ein Angehöriger der Rahanweyn, folgte dem Ruf des Geldes und trat al Shabaab 
freiwillig bei. Er bekam sechs Monate Ausbildung und wurde erst Mitglied der Hisba und 
dann der Jabhat.
• Said, ein Abgaal aus dem Bezirk Adan Yabaal (Middle Shabelle), trat al Shabaab mit ca. 
31 Jahren bei. Al Shabaab hatte Älteste seines Clans darum gebeten, jemanden für das 
Einsammeln der Steuern zu nominieren. Nach einem Jahr wurde er zur Hisba überstellt, 
nach weiteren drei Jahren der Jabhat. Dort erhielt er eine militärische Ausbildung.
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• Ali, ein Abgaal aus dem Bezirk Cadale (Middle Shabelle), trat al Shabaab als Sechzehn­
jähriger bei. Die Gruppe hatte seinen Clan (Abgaal) dazu gezwungen, zehn „ freiwillige“
Jugendliche zu nennen, um diese in der lokalen Madrasse auszubilden. Nach zwei Jahren 
wechselte er in die Jabhat. Ungewöhnlicherweise erhielt er - laut eigenen Angaben - keine 
militärische Ausbildung.
• Jibril, ein Abgaal aus dem Bezirk Adan Yabaal, wurde 2019 im Alter von 36 ein „ informelles“
Mitglied der al Shabaab. Sein Clan hatte die Gruppe aus dem eigenen Gebiet verwiesen. 
Diese zog unter der Prämisse ab, dass der Clan die eigene Sicherheit im Namen von 
al Shabaab gewährleisten würde. Der Mann wurde von al Shabaab ausgebildet. Nach einer 
Haft wurde er in die Jabhat gezwungen; schließlich wurde er Kommandant von elf Mann, 
zeitweise stellvertretender Kommandant von 120.
• Liban, ebenfalls Abgaal aus Adan Yabaal, ist al Shabaab 2020 im Alter von 25 beigetreten. 
Er kam als Freiwilliger zur Jabhat. Sein Clan war gegen diesen Schritt. Er erhielt eine 
Ausbildung.
• Omar, ein Abgaal aus dem Bezirk Ceel Dheere (Galgaduud), trat al Shabaab 2018 mit 
31 Jahren bei. Zuvor war er Fischer. Seine Motivation war Schutz und Geld. Nach einer 
Ausbildung wurde er als Steuersammler eingesetzt.
• Hassan ist ein Hawadle aus dem Bezirk Belet Weyne (Hiiraan). Er trat al Shabaab 2016 
freiwillig bei, obwohl sein Clan eigentlich dagegen war. Er wurde Fahrer bei der Hisba (TRN/
Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a).
Mobiltelefone: Durch eine Kombination aus von al Shabaab auferlegten sowie von technischen 
Beschränkungen ist der Zugang zu sozialen Medien für Angehörige der Gruppe i.d.R. stark 
eingeschränkt. Smartphones sind bei al Shabaab weitgehend verboten, der Internetempfang 
teils eingeschränkt. Manche Quellen geben an, dass im Gebiet der al Shabaab nur hochrangige 
Mitglieder Internet empfangen dürfen. Zwei Angehörige der Jabhat geben an, dass sie im Urlaub 
freien Zugang zum Internet hatten. Folgende Personen haben im allgemeinen Zugang zu einem 
breiteren Kommunikationsspektrum: Mitglieder außerhalb der Jabhat; jene mit höherem Rang; 
und jene, die an weniger abgelegenen Orten eingesetzt wurden. Die meisten befragten De­
serteure geben an, während ihrer Zeit bei al Shabaab keinen Zugang zu Smartphones gehabt 
zu haben. Nur ein Befragter gibt an, dass Smartphones an seinem Wohnort für Angehörige 
der Hisba erlaubt seien; ein anderer gibt an, dass Kommandanten Smartphones nutzen dürfen 
(TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a).
Für Mitglieder von al Shabaab ist auch der Zugang zu „ herkömmlichen“ Mobiltelefonen stark 
reguliert, dies variiert aber je nach Standort, Einheit, Dienstgrad und Zeit. Deserteure, die zu­
vor bei al Shabaab außerhalb der Jabhat eingesetzt wurden – etwa beim Amniyat oder als 
Steuereintreiber – hatten uneingeschränkten Zugang. Fußsoldaten berichten hingegen häufig 
von Beschränkungen: wenige Minuten pro Monat; mehrere Stunden an Wochenenden (Don­
nerstag und Freitag), eine Stunde pro Tag (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a). 
Während eines Urlaubs scheint die Verwendung unkomplizierter zu sein. Jedenfalls bleiben 
Mitglieder der al Shabaab oft in Kontakt mit Familienangehörigen oder Bekannten. Mehrere 
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Deserteure geben an, dass sie anrufen durften, wen sie wollten; bei manchen hingegen war der 
Kreis eingeschränkt (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b).
Umgang mit Einheimischen: Nach Angaben von Deserteuren dürfen (einfache) Mitglieder der 
al Shabaab mit Einheimischen bei Androhung von Haft oder Verlegung nicht über Politik oder 
interne Abläufe sprechen (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b).
Radio: Die von al Shabaab eingesetzten Restriktionen für Radioempfang variieren je nach Ein­
satzgebiet, Einheit und Zeit. Einige Deserteure geben an, nur Radioprogramme der al Shabaab 
bzw. ihr nahestehende Programme empfangen zu dürfen. Andere konnten auch BBC empfan­
gen, durften aber keine mit dem Staat verbundenen Programme hören. Wieder andere durften 
jegliches Programm hören, nicht aber Musik. Ein Deserteur gibt an, dass es sich hier eher um 
Richtlinien denn um Regeln gehandelt hat. Die meisten befragten Deserteure geben an, dass 
al Shabaab den Zugang zum Radio für Mitglieder während ihres Urlaubs nicht eingeschränkt 
hat (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b).
Urlaub: Manche bei einer Studie Befragten Deserteure berichten, dass al Shabaab ein Recht 
auf Urlaub vorsieht – sowohl für die Hisba als auch die Jabhat (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/
Nor/Zeuthen 12.2023a). Mitglieder von al Shabaab erhalten demnach auch Urlaubsgelder, die 
ihnen Besuche bei ihren Familien ermöglichen (sofern sie sich an Orten befinden, die unter der 
Kontrolle der Aufständischen stehen), erhalten Zeit für Ruhe und Erholung usw. Die Zulagen 
variieren je nach Einheit, Standort und Zeit und im Verhältnis zum Familienstand. Angegeben 
wurden von Deserteuren folgende Beispiele: a) verheiratetes Mitglied der Jabhat in Middle Sha­
belle - automatisch Anspruch auf drei Monate Urlaub/Jahr; b) Ledige müssen hingegen bei 
höheren Rängen eine Erlaubnis einholen; c) Kommandant nach jeweils fünf Monaten aktiven 
Dienstes - drei Monate Urlaub; d) ein anderer Offizier gibt hingegen an, dass er während seiner 
gesamten zwei Jahre bei al Shabaab nur zehn Tage Urlaub erhalten hat (TRN/Khalil/Abdi Y./
Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b). Die Möglichkeit auf Urlaub zu gehen, hängt freilich auch von 
der militärischen Lage ab (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a).
Bestrafung: Viele der Befragten Deserteure berichten, dass sie während ihrer Zeit bei al Shaba­
ab für unterschiedliche Vergehen mit Haft bestraft worden sind. Die „ Delikte“ waren z. B.: unbe­
fugtes Eingreifen in den Bereich eines anderen Kommandanten (4 Tage Haft); Weigerung den 
eigenen Bezirk zu verteidigen (1 Monat Haft, Entlassung nach Gelöbnis); Kaputtmachen eines 
Funkgerätes (15 Tage); Abgabe von Freudenschüssen (25 Tage); Verweigerung einer örtlichen 
Versetzung (5 Monate) (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a); Weigerung, einen 
verletzten Kameraden zu töten (15 Tage) (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b).
Quellen
■ TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen - Sif Heide-Ottosen (Autor), James Khalil (Autor), 
Yahye Abdi (Autor), Abdullahi Ahmed Nor (Autor), Martine Zeuthen (Autor), The Resolve Network 
(Herausgeber) (2022): Journeys through Extremism: The Experiences of Former Members of Al-
Shabaab, https://resolvenet.org/system/files/2023-09/RSVE_RR_CBAGS_JourneysAlShabaab_He
ide-Ottosenetal_Sept2022_UpdatedAug2023.pdf, Zugriff 29.1.2024
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■ TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen - James Khalil (Autor), Yahye Abdi (Autor), Andrew Glaz­
zard (Autor), Abdullahi Ahmed Nor (Autor), Martine Zeuthen (Autor), The Resolve Network (Her­
ausgeber) (12.2023a): The „ Off-Ramp“ from al-Shabaab: Disengagement during the Offensive in 
Somalia, https://resolvenet.org/system/files/2023-12/RSVE_RR_LPBI_TheOffRamp_AS_Somalia
Defections_KhalilEtAl_Dec2023_FINAL-UPDATE12.18.23.pdf, Zugriff 26.1.2024
■ TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen - James Khalil (Autor), Yahye Abdi (Autor), Andrew Glaz­
zard (Autor), Abdullahi Ahmed Nor (Autor), Martine Zeuthen (Autor), The Resolve Network (Heraus­
geber) (12.2023b): Reaching behind Frontlines: Promoting Exit form al-Shabaab through Commu­
nications Campaigns, https://www.resolvenet.org/system/files/2023-12/RSVE_RR_LPBI_Reach
ingBehindFrontlines_AS_SomaliaDefections_KhalilEtAl_Dec2023_FINAL-UPDATE12.18.23.pdf , 
Zugriff 29.1.2024
11.3 Al Shabaab - Deserteure und ehemalige Kämpfer
Letzte Änderung 2025-01-16 14:09
Immer wieder desertieren Angehörige von al Shabaab und stellen sich den Behörden. So haben 
sich etwa im April 2024 acht Deserteure der NISA gestellt. Zu solchen Anlässen werden mitunter 
Fotos der Deserteure auf Onlinemedien veröffentlicht (Halqabsi 20.4.2024). Meist desertieren 
niedrige Ränge (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Im Rahmen einer Studie haben Deserteu­
re von al Shabaab unterschiedliche Gründe für die Desertion genannt: Übeltaten der Gruppe, 
persönliche Animositäten, Druck der Familie, inadäquate Bezahlung, schlechte Lebensbedin­
gungen, Angst vor Kampfhandlungen gegen den eigenen Clan sowie allgemein das Risiko für 
Leib und Leben (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a; vgl. Khalil/Brown/et.al./
RUSI 1.2019, S. 33/16f). Mit Letzterem ist nicht bloß die Gefahr von Kampfhandlungen gemeint, 
sondern auch die von al Shabaab angewandte Bestrafung bei (vermeintlichen) Regelbrüchen 
(Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019, S. 16f).
Desertion - Vorgang: Eine Desertion gleicht oft einer Flucht, mit entsprechender Angst vor 
Vergeltungsmaßnahmen seitens al Shabaab - bis hin zur Todesstrafe (Khalil/Brown/et.al./RUSI 
1.2019, S. 17f; vgl. TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a; vgl. TRN/Heide-Otto­
sen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Manche Deserteure warten Monate oder sogar Jahre, 
bevor sich ihnen eine Gelegenheit zur Flucht bietet (Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019, S. 17f; 
vgl. TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Fluchtversuche werden hart bestraft. 
Ein ehemaliges Mitglied der Jabhat berichtet davon, dass ihm die Augen verbunden und er dann 
verprügelt worden ist (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022).
Die Offensive in Zentralsomalia hat für Desertionswillige neue Möglichkeiten geschaffen: Flucht 
in Folge des Chaos im Rahmen von Angriffen und Luftschlägen; überdehnte Ressourcen von 
al Shabaab und damit weniger Kontrolle der eigenen Mannschaften; und die unmittelbare Nähe 
des Feindes, dem man sich ergeben möchte. Die Gesamtzahl der Deserteure im Rahmen 
der Offensive ist unklar. Niemand weiß, wie viele Deserteure al Shabaab schlichtweg verlassen 
haben und wieder in ihre Gemeinden zurückgekehrt oder aber zu den Macawiisley übergelaufen 
sind. In einer Studie schätzen Quellen, dass 50-80 % der Deserteure einen informellen Weg 
wählen (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a).
Die bei einer Studie interviewten Deserteure der al Shabaab flüchteten diese auf unterschiedliche 
Weise [Anm.: Die hier interviewten Deserteure sind alle auf formellem Weg gegangen - haben 
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sich also staatlichen Kräften gestellt]. Manche sind von einem Urlaub nicht wieder zu al Shaba­
ab zurückgekehrt. Andere verließen den laufenden Dienst; wieder andere flohen im Zuge von 
Kampfhandlungen. Nahezu alle hatten zuvor Arrangements für sicheres Geleit („ safe passage“) 
mit Sicherheitskräften getroffen. Manche ergaben sich in unmittelbarer Frontnähe, andere reis­
ten nach Afgooye oder Mogadischu, um sich zu ergeben. Die meisten der befragten Deserteure 
konnten unter Nutzung persönlicher Kontakte (meist Familie oder Clan) fliehen. Clans spielen 
bei der Desertion eine entscheidende Rolle, sie borgen Geld oder arrangieren sicheres Ge­
leit mit den Sicherheitskräften (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a; vgl. TRN/
Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Beispiele von Desertionen aus einer Studie 
von The Resolve Network (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a):
• Osman rief einen Verwandten an, der bei den Sicherheitskräften arbeitet. Dieser borgte ihm 
auch Geld für die Fahrt nach Mogadischu. Diese Fahrt konnte er machen, weil al Shabaab zu 
diesem Zeitpunkt wegen der Regierungsoffensive nur noch wenig Ressourcen für Kontrollen 
aufwenden konnte. Im Mogadischu übergab der Verwandte ihn an die Kriminalpolizei.
• Ahmed hatte Urlaub beantragt, um seine kranke Mutter zu besuchen. Er blieb sechs Monate 
dort, erst dann verlangte sein Kommandant seine Rückkehr. Er machte sich aber mit einem 
Motorrad auf nach Mogadischu. Er hatte dafür Geld von Verwandten geborgt und einen 
Verwandten in Afgooye angerufen, der die Stellung bei der NISA organisiert hat.
• Mohammed bekam eine Woche Urlaub, um seine Familie umzusiedeln. Er hat einen Fa­
milienangehörigen bei den Macawiisley kontaktiert, dieser arrangierte die Desertion und 
begleitete ihn nach Mogadischu. Dort wurde ein anderer Familienangehöriger kontaktiert, 
der bei der Kriminalpolizei arbeitet. Diesem hat er sich dann ergeben.
• Abdinasir bekam aus medizinischen Gründen Urlaub. Er rief einen ehemaligen Kameraden 
an, der sich zu diesem Zeitpunkt im Serendi-Camp (siehe unten) befand. Dieser wies ihn 
an, nach Baraawe zu reisen, und organisierte für ihn sicheres Geleit. Dort ergab er sich der 
Bundesarmee.
• Ismael borgte sich ein Handy von einem Zivilisten und rief seine Familie an. Diese nahm 
Kontakt mit Verwandten bei der Bundesarmee auf. Ismael gab der Armee seinen Standort 
bekannt, und wurde dort abgeholt.
• Ein Abgaal lief im Rahmen einer Verlegung davon, kontaktierte einen Verwandten bei der 
Lokalverwaltung, der wiederum die Macawiisley verständigte. Er floh weiter zu Fuß und traf 
nach sieben Stunden beim Rendezvous mit den Macawiisley ein.
• Nach einem Vorstoß der Bundesarmee in der Nähe flüchtete ein anderer Abgaal. Er kon­
taktierte einen Bruder, der ihm sicheres Geleit mit der Bundesarmee organisierte.
• Als die Bundesarmee nahe seiner Stellung vorgestoßen war, wendete sich ein anderer Abg­
aal an seine Verwandten, die ihm eine Übergabe an Clanangehörige bei der Bundesarmee 
vermittelten.
• Liban entkam im Chaos nach einem Luftschlag. Er rief seinen Vater mit dem Handy eines 
Dorfbewohners an, dieser arrangierte sicheres Geleit mit der Bundesarmee.
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