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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 422
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und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und 
der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Da­
tenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und 
Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen 
und vorrangig öffentlichen Quellen und gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt 
wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend rele­
vanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger 
kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf 
relevante Länderinformation zusammenstellen.
Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt 
§ 5 Abs. 5 BFA-G, d.h. das COI-CMS ist nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
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jeweiligen Partei durch Parteiengehör zugänglich und durch Verwendung in Entscheidungen 
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Wie bereits erwähnt, ist dieses Produkt als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Ge­
richte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache 
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destens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von 
Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungs­
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Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen kei­
nen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfol­
gerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine 
allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann ins­
besondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des 
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorliegenden Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine 
Gesamtaktualisierung eines Landes erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zu­
sätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtak­
tualisierung durchgeführt wird. Sollten es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen 
Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die 
Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich 
können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
II
2

Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen der Länderinformationen 
ins Englische handelt es sich um Arbeitszusammenfassungen. Anderes als bei den automati­
schen Übersetzungen (siehe unten) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.
Die Staatendokumentation ist bemüht, dass die jeweiligen deutsch- und englischsprachigen 
Versionen (so vorhanden) zum selben Zeitpunkt veröffentlicht werden. Jedoch kann es, aufgrund 
der umfangreichen Qualitätssicherung vorkommen, dass sich das Datum der Veröffentlichung 
der beiden Versionen geringfügig unterscheidet. Es sei darauf verwiesen, dass trotz eines 
möglichen geringfügig unterschiedlichen Veröffentlichungsdatums, der Inhalt der deutsch- und 
englischsprachigen Version derselbe ist.
Automatische Übersetzungen
Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Län­
derinformation mittels einer Übersetzungssoftware, in eine vom Nutzer festgelegte Zielsprache. 
Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und 
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druck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendenten Quellen zu erlangen. Die 
Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Über­
setzung. Sollte das Produkt vom Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, 
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einer/einem professionellen Übersetzer/in qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung ent­
stehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche 
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des BFA unter  BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.
III
3

Inhalt
1 Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylG 1
2 Länderspezifische Anmerkungen 1
3 Politische Lage 2
3.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
3.1.1 Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba) . . . . . . . . . . . . . . . . 10
3.1.2 South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) . . . . . . . . . 13
3.1.3 Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) . . . . . . . . . . . 14
3.1.4 HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
3.1.5 Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug) . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
3.1.6 Puntland (Bari, Nugaal, Teile von Mudug) . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
3.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
4 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten 26
4.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
4.1.1 Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba) . . . . . . . . . . . . . . . . 47
4.1.2 South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) . . . . . . . . . 54
4.1.3 Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) . . . . . . . . . . . 62
4.1.4 HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
4.1.5 Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug) . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
4.1.6 Puntland (Bari, Nugaal, Teile von Mudug) . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
4.1.7 Al Shabaab . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
4.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103
4.2.1 Sool und Sanaag / Khatumo-SSC / Dhulbahante, Warsangeli . . . . . . 111
4.2.2 Ethnische Spannungen bzw. Diskriminierung aufgrund des Konflikts um 
Laascaanood - Ergebnisse der FFM Somalia 2023 (4.-5.2023): . . . . . 120
5 Rechtsschutz, Justizwesen 122
5.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
5.2 „ Steuer“-Wesen bei al Shabaab. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135
5.3 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141
6 Sicherheitsbehörden 145
6.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
6.1.1 Ausländische Kräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
6.1.2 Somalische Kräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148
6.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
7 Folter und unmenschliche Behandlung 163
7.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163
7.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166
8 Korruption 166
IV
4

8.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166
8.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168
9 NGOs und Menschenrechtsaktivisten 169
9.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169
9.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171
10 Ombudsmann 172
10.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172
10.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172
11 Wehrdienst und Rekrutierungen 173
11.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland - staatliche Kräfte und Milizen . . . . . . . . . . 173
11.2 Al Shabaab - (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten . . . . . . . . . . . 175
11.2.1 Beispiele für Rekrutierung und Karrieren bei al Shabaab, Alltag bei der 
Gruppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183
11.3 Al Shabaab - Deserteure und ehemalige Kämpfer . . . . . . . . . . . . . . . . 187
11.4 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195
11.4.1 Rekrutierungen im Rahmen des Konflikts um Laascaanood - Informationen 
der FFM Somalia 2023 (4.-5.2023) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195
12 Allgemeine Menschenrechtslage 196
12.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196
12.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198
13 Meinungs- und Pressefreiheit 199
13.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199
13.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202
14 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition 205
14.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205
14.1.1 Opposition, Parteien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206
14.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207
15 Haftbedingungen 208
16 Todesstrafe 210
17 Religionsfreiheit 212
17.1 Gebiete unter Regierungskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213
17.2 Gebiete von al Shabaab . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214
17.3 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215
18 Minderheiten und Clans 216
18.1 Bevölkerungsstruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220
18.2 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222
V
5

18.2.1 Ethnische Minderheiten, aktuelle Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 224
18.2.2 Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation . . . . . . . . . . . . 228
18.3 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
18.4 Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit, Clanlose . . . . . . . 234
19 Relevante Bevölkerungsgruppen 235
19.1 Frauen - allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235
19.1.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237
19.1.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243
19.1.3 Familie, Ehe, Zwangsehe, Scheidung, Ehrenmorde . . . . . . . . . . . . 245
19.2 Mädchen / Frauen - Weibliche Genitalverstümmelung und -Beschneidung (FGM/C) 249
19.2.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261
19.2.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264
19.2.3 Reinfibulation, Deinfibulation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267
19.3 Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269
19.4 Homosexuelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277
19.5 Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab und anderer terroristischer Gruppen 279
19.5.1 Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen („ Steuern“) . . . 285
20 Bewegungsfreiheit und Relokation 287
20.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287
20.1.1 Meldewesen und Staatsbürgerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293
20.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296
20.2.1 Meldewesen und Staatsbürgerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 298
21 Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge 299
21.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299
21.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 304
22 Grundversorgung/Wirtschaft 308
22.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308
22.1.1 Wirtschaft und Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308
22.1.2 Grundversorgung und humanitäre Lage . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314
22.1.3 Rückkehrspezifische Grundversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330
22.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334
22.2.1 Wirtschaft und Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334
22.2.2 Grundversorgung (es ist auch der Teil zu Somalia zu berücksichtigen) . 339
22.3 Arbeitsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342
22.3.1 Jobsuche [v.a. Informationen der FFM Somalia 2023 . . . . . . . . . . . 349
22.3.2 Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353
22.4 Lebenshaltungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 364
22.4.1 Wohnungsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365
22.4.2 Beispiele für Lebenshaltungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370
VI
6

23 Medizinische Versorgung 376
23.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 376
23.1.1 Psychiatrie, Psychologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384
23.1.2 Spezifische Behandlungen (Diabetes, Dialyse, Krebs etc.) . . . . . . . . 388
23.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390
23.2.1 Psychiatrie, Psychologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394
24 Rückkehr 396
24.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401
24.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402
25 Dokumente 406
25.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406
25.2 Somaliland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411
26 Impressum 414
26.1 Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414
26.2 Hinweis zum Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414
26.3 Veröffentlichte Versionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 415
VII
7

1 Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylG
Letzte Änderung 2025-07-30 11:22
Bei der Erstellung der vorliegenden Länderinformation wurde die im § 3 Abs 4a AsylG festge­
schriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse „ wesentlicher, dauerhafter Verände­
rungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung 
maßgeblich sind“, berücksichtigt. Hierbei wurden die vorliegenden mit vorhergehenden Länder­
informationen abgeglichen und auf relevante, im o. g. Gesetz definierte Verbesserungen hin 
untersucht.
Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden 
einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen 
Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendoku­
mentation). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i. S. des Gesetzes 
festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendoku­
mentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation) zur betroffenen Thematik.
2 Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2025-07-30 11:22
Völkerrechtlich gehört die Republik Somaliland (Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed, Togdheer, 
Sanaag und Sool) zu Somalia. In den vorliegenden Länderinformationen wird Somaliland auf­
grund der gegebenen de-facto-Eigenstaatlichkeit aber nahezu durchgehend als eigenständiges 
Land (Kapitelüberschriften „ Somaliland“) behandelt. Aufgrund dieser stark ausgeprägten de-
facto-Eigenstaatlichkeit ist aus länderkundlicher Sicht ein Hinzuziehen der Länderinformationen 
zu Somalia nur bei den mit „ siehe Kapitel zu Somalia“ bzw. „ siehe auch Kapitel zu Somalia“
erkenntlichen Kapiteln erforderlich.
In den vorliegenden Länderinformationen bezieht sich der Begriff „ Somalia“ folglich i.d.R. auf 
Süd-/Zentralsomalia und Puntland; während Somaliland i.d.R. separat ausgewiesen wird.
Wo notwendig und sinnvoll wird auch Puntland separat ausgewiesen, da dieser somalische 
Bundesstaat in manchen Aspekten unabhängig vom Rest Somalias zu betrachten ist.
Die Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia (African Union Mission in Soma­
lia / AMISOM) wurde durch eine neu benannte Mission - die African Union Transition Missi­
on in Somalia (ATMIS) ersetzt. Ältere Quellen verwenden klarerweise die Abkürzung AMISOM, 
jüngere Quellen ATMIS. Mit Anfang 2025 wurde ATMIS durch die African Union Support and 
1
8

Stabilization Mission in Somalia (AUSSOM) ersetzt. Auch hier verwenden ältere Quellen wei­
terhin ATMIS, während sich jüngere auf AUSSOM beziehen. Nach vorliegendem Wissensstand 
unterscheiden sich ATMIS und AUSSOM lediglich namentlich und nicht maßgeblich hinsichtlich 
des Mandats oder personell. Daher finden in diesen Länderinformationen beide Abkürzungen 
auch weiterhin - synonym - Verwendung (wie in der jeweiligen Originalquelle angegeben).
Die Daten der Firma ACLED zu sicherheitsrelevanten Vorfällen wurden im Datensatz der ent­
sprechenden Jahre geprüft und können im aktuellen Datensatz aufgrund nachträglicher Ände­
rungen geringfügig abweichen.
3 Politische Lage
Letzte Änderung 2024-12-12 12:03
Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: 
a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unab­
hängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentral­
somalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten 
betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/filea
dmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024
3.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:12
Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der 
Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der 
Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Si­
yad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab 
kontrolliert fast 70% von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat 
(TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024).
Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 
23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach 
sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn 
obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil 
des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist 
nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption 
des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige 
denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer 
dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 
2
9

2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es 
nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die 
Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im 
Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).
Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. 
Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen 
sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditio­
nelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen 
ist gering (BS 2024). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheits­
wesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt 
(Sahan/Awad 28.8.2023). Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach 
Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele 
(BS 2024). Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und 
die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter 
al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Zudem ist die politische Landschaft durch ein 
komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf 
oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politi­
scher Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen 
und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und 
einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (Sahan/SWT 7.7.2023).
Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. Rollins/HIR 
27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe 
angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Has­
san Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 
4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, 
behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das 
Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu 
Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 
9.6.2024).
Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. 
Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln. Die 
innenpolitische Lage ist durch systemische Konflikte zwischen der Bundesregierung und den 
Regierungen der Bundesstaaten geprägt, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenz­
verteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 23.8.2024).
Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsi­
dent für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. 
Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit 
Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemali­
gen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess 
mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für 
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Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen 
wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 
23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt 
(UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im 
August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern 
und Staatsministern ernannt (FH 2024b).
Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-
köpfigen Unterhaus und einem 54Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). 
Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die 
Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im 
November 2021 abgeschlossen werden (FH 2024b). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, 
nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr 
de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde 
und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen 
Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „ Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021).
Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimm­
ten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. 
Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür 
und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vgl. BS 2024). Die Abgeordneten werden also 
in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Eigentlich war 
für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegier­
ten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 
67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlpro­
zess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten 
für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits 
akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt wer­
den, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht 
hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern 
und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist 
es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe 
über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 
10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, 
Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrup­
teste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. 
Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/
SWT 18.7.2022; vgl. FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bun­
desstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert 
(BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlaments­
wahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 
275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022).
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