2025-09-08-coi-cms-laenderinformationen-somalia-version-8-50fd

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 422
PDF herunterladen
Gegensatz zu den „ noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Pro­
phet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017). Ihre traditionellen Berufe werden 
als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021a, S. 57; vgl. SEM 31.5.2017) - etwa 
Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen 
(MBZ 6.2023). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der 
Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber 
in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist 
Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017; 
vgl. AQSOM 4 6.2024). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021a).
Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, 
als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen 
Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige 
der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu 
essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen 
oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017). In Mogadischu sind Angehörige von Min­
derheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche 
nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler 
(Landinfo 21.5.2019b). Ein Experte erklärt, dass Gabooye zwar nicht angegriffen werden, diese 
aber davor Angst haben. Minderheiten werden demnach nicht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu 
einer Minderheit angegriffen, es sei denn, dass sie bei einem Vorhaben im Weg stehen (AQSOM 
4 6.2024).
Allerdings sind Angehörige berufsständischer Kasten Belästigung und Ausbeutung ausgesetzt 
(Sahan/SWT 1.12.2023). Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2024; vgl. AQSOM 
4 6.2024). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie 
viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen 
oder Blutrache anzudrohen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018; vgl. SEM 31.5.2017). Es 
kommt zu Beschimpfungen, Ausschluss von bestimmten Berufen, Einschränkungen beim Land­
besitz sowie zu Diskriminierung im Bildungs- und Gesundheitssystem (AQSOM 4 6.2024). Ins­
gesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu 
kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechts­
systems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren 
Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu ar­
beiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung 
wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin 
oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora 
verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 
31.5.2017).
Aufgrund der oft schlechten Ausbildung treffen Gabooye außerhalb ihrer traditionellen Berufe 
am Arbeitsmarkt auf Schwierigkeiten (MBZ 6.2023). Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige 
229
236

berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Be­
völkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament 
und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017).
Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da 
Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. 
Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der 
umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Aufgrund 
dieser Stigmatisierung (FH 2024a) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017; 
vgl. FIS 5.10.2018). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig ho­
mogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig 
stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. SEM 31.5.2017). Hawiye und Ra­
hanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen 
insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017). In Mogadischu sind Misch­
ehen möglich (FIS 5.10.2018). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren 
Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019a). Die Gruppe 
hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und 
Mädchen von „ noblen“ Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).
Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es 
etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen 
Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017). Trotzdem können diese Ehen negative Folgen für die 
Ehepartner mit sich bringen – insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört (ÖB 
Nairobi 10.2024). So kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem „ noblen“ Clan stammenden 
Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht 
mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt 
zu sozialem Druck (SEM 31.5.2017). Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen 
Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach 
einer gewissen Zeit wird sie nach Angaben einer Quelle aber meist akzeptiert (FIS 5.10.2018).
Quellen
■ AQSOM 4 - Anonymisierte Quelle Somalia 4 (6.2024): Expertengespräche
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/filea
dmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Somaliland, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2109065.html, Zugriff 8.7.2024
■ FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission 
to Mogadishu and Nairobi, January 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia_-
Fact_Finding Mission to Mogadishu and Nairobi January 2018.pdf/2abe79e2-baf3-0a23-97d1-
f6944b6d21a7/Somalia_Fact_Finding Mission to Mogadishu and Nairobi January 2018.pdf.pdf, 
Zugriff 12.3.2024
■ ICG - International Crisis Group (27.6.2019a): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, https://www.
ecoi.net/en/file/local/2011897/b145-women-and-al-shabaab_0.pdf , Zugriff 12.3.2024
■ Ingiriis - M.H. Ingiriis (2020): The anthropology of Al-Shabaab: the salient factors for the insurgency 
movement’s recruitment project, in: Small Wars & Insurgencies, Vol. 31/2, 2020, pp. 359-380, zitiert 
in: EASO - European Asylum Support Office (9.2021): Somalia – Targeted Profiles, S.18, https://
www.ecoi.net/en/file/local/2060580/2021_09_EASO_COI_Report_Somalia_Targeted_profiles.pdf
230
237

■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (21.5.2019b): 
Somalia Rer Hamar-befolkningen i Mogadishu, https://www.ecoi.net/en/file/local/2009629/Respons
_Somalia_Rer_Hamar-befolkningen_i_Mogadishu_21052019.pdf, Zugriff 12.3.2024
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin informa­
tion report on Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103761/General_COI_report_Somalia_Ju
ne_2023.pdf, Zugriff 29.4.2024
■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf , Zugriff 22.10.2024 
[Login erforderlich]
■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (1.12.2023): Clans and displacement 
in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 622, per e-Mail  [kostenpflichtig, Login erforderlich]
■ SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minder­
heiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SO
M-clans-d.pdf, Zugriff 12.3.2024
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021a): Citizenship and State­
lessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf , Zugriff 
12.3.2024
■ Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and 
Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A
18.3 Somaliland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:11
[Zum Konflikt mit Teilen der Dhulbahante und dessen Auswirkungen auf Dhulbahante in Somali­
land siehe Sicherheitslage / Somaliland / Ethnische Spannungen bzw. Diskriminierung aufgrund 
des Konflikts um Laascaanood]
Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskri­
minierung (AA 23.8.2024). In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten 
vergleichsweise gut ausgeprägt (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Nach anderen 
Angaben besteht offiziell kein Minderheitenschutz (ÖB Nairobi 10.2024). Jedenfalls sind die 
Clanältesten der Minderheiten gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt (SEM 
31.5.2017). Große Clans dominieren Politik und Verwaltung, wodurch kleinere Gruppen margi­
nalisiert, gesellschaftlich manchmal diskriminiert werden. Ihr Zugang zu öffentlichen Leistungen 
ist schlechter (FH 2023; vgl. HRCSL 3.2024). Generell spielt die Clanzugehörigkeit eine große 
Rolle (AA 23.8.2024).
Hauptclans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v. a. Angehörige der Dir / Gadabursi 
und Dir / Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v. a. Angehörige der 
Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen 
v. a. Angehörige der Darod / Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq / Habr Yunis 
(Xudun, Laascaanood) und Isaaq / Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v. a. 
Angehörige der Darod / Warsangeli (Las Qooray, Ceerigaabo), Isaaq / Habr Yunis (Ceerigaabo) 
und Isaaq / Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016). Die einzelnen Clans der Minderheiten 
der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff „ Gabooye“ zusammengefasst (Mu­
se Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015; vgl. SEM 31.5.2017). Zusätzlich gibt 
es noch alteingesessene Familien mit arabischem Hintergrund (HRCSL 3.2024).
231
238

Minderheiten: Einige Älteste (Suldaan) der Gabooye sind im Oberhaus (Guurti) des Parlaments 
vertreten (SEM 31.5.2017). Bei den Wahlen im Mai 2021 wurden Minderheitenangehörige ins 
somaliländische Unterhaus gewählt (EEAS 8.6.2021) - darunter ein Abgeordneter der Gabooye 
(ICG 12.8.2021).
Eine systematische Verfolgung findet nicht statt (ÖB Nairobi 10.2024). Angehörige der Gabooye 
leiden allerdings unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeits­
markt diskriminiert (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. HRCSL 3.2024). Im Justizsystem treffen Minder­
heitenangehörige auf Vorurteile (FH 2024a) und Benachteiligung (HRCSL 3.2024). Es kann 
vorkommen, dass Vergehen gegenüber Angehörigen von Minderheiten seitens der Polizei nicht 
nachgegangen wird. Sie werden von den somaliländischen Gerichten in den letzten Jahren aber 
mehrheitlich fair behandelt, es kommt zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei 
und Gerichte. Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der 
berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbes­
sert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Im Xeer (traditionelles Recht) haben Gabooye 
zwar ihre Rechte (SEM 31.5.2017), es kann aber vorkommen, dass Mehrheitsclans aufgrund 
ihrer Machtstellung Kompensationszahlungen nicht tätigen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 
3.7.2018).
In Ceerigaabo leben alle Gabooye (ca. 500 Haushalte) außerhalb des Stadtzentrums. Der 
Besuch einer Grundschule ist in Sanaag möglich; doch hinsichtlich höherer Bildung stehen Ga­
booye oft vor finanziellen Hindernissen. In der Verwaltung der Region arbeitet nur ein Gabooye; 
zwei arbeiten bei Lokalräten (UNSOM 22.6.2022). Insgesamt hat sich die Situation laut zwei 
Quellen der FFM Somalia 2023 aber gebessert (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SOM­
NAT/STDOK/SEM 5.2023). Während sich in den frühen 1990ern kaum Gabooye in den Schulen 
fanden, und die wenigen, die dies taten, dort belästigt wurden, hat sich dies geändert. Laut 
einer Quelle der FFM Somalia 2023 gibt es kein Mobbing mehr, wenn auch weiterhin Vorurteile 
bestehen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Nach anderen Angaben sind die Gabooye weiterhin 
nicht gleichgestellt, sie verfügen nur über geringe Ressourcen und sind weniger gebildet und 
werden als „ low status“ erachtet (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023).
Es gibt einige NGOs, die sich explizit für Minderheiten einsetzen. Hinsichtlich berufsständischer 
Gruppen sind dies u. a.: Daami Youth Development Organization (DYDO), Somaliland Natio­
nal Youth Organization (SONYO Umbrella), Ubax Social and Welfare Organization (USWO), 
Voices of Somaliland Minority Women Organization (VOSOMWO) (SEM 31.5.2017).
Mischehen: Vorbehalte gegen Mischehen bestehen weiterhin (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023), 
diese werden stigmatisiert (FH 2024a), von den Clans Isaaq und Darod vehement abgelehnt, 
vom Clan der Dir eher akzeptiert (SEM 31.5.2017). Gleichzeitig kommen Mischehen im clan­
mäßig homogeneren Norden tendenziell seltener vor als im stärker durchmischten Süden (ÖB 
Nairobi 10.2024. Die Konsequenz einer Mischehe ist oftmals die Verstoßung des Eheteils, der 
von einem „ noblen“ Clan stammt durch ebendiesen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023).
[Zu Clanauseinandersetzungen siehe Sicherheitslage / Somaliland]
232
239

Blutrache: Davon können laut einer Quelle selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in 
der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte 
eingreifen, tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht immer möglich. 
Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (STDOK 
8.2017). Nach neueren Angaben der FFM Somalia 2023 können Rachemorde im Fall eines 
Mordes vorkommen (z. B. wenn der eigene Bruder einen Angehörigen eines anderen Clans 
getötet hat). Meist gibt es für solche Fälle Abkommen zwischen Subclans im Rahmen des Xeer. 
Dort ist festgelegt, ob ein Mord durch einen Mord gebüßt wird oder durch eine Zahlung. Ein 
normaler Bürger in Hargeysa muss sich laut einer Quelle diesbezüglich keine Sorgen machen. 
In größeren Städten sind im Fall eines Mordes Sicherheitskräfte eingebunden, Täter werden 
verhaftet. In den östlichen Landesteilen - insbesondere in Sanaag und Sool - wird die Poli­
zei hingegen selten involviert, dort herrscht das traditionelle System vor (Omer/STDOK/SEM 
4.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, https://www.ecoi.net
/en/file/local/1158113/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf , Zugriff 13.10.2023
■ EEAS - European Union / European External Action Service (8.6.2021): Statement by International 
Partners on Somaliland Parliamentary and Local Council Elections, https://eeas.europa.eu/delegat
ions/somalia/99709/statement-international-partners_en#inbox/_blank, Zugriff 16.11.2023
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Somaliland, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2109065.html, Zugriff 8.7.2024
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Somaliland, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2094400.html, Zugriff 13.10.2023
■ HRCSL - Human Rights Centre (Somaliland) (3.2024): Annual Review of Human Rights Centre 2023, 
https://hrcsomaliland.org/wp-content/uploads/2024/03/Annual-Report-HRC-2023-web-1.pdf , Zugriff 
31.5.2024
■ ICG - International Crisis Group (12.8.2021): Building on Somaliland’s Successful Elections, https://
www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somaliland/b174-building-somalilands-successful-elections , 
Zugriff 13.10.2023
■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf , Zugriff 22.10.2024 
[Login erforderlich]
■ Omer/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentati­
on des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Ahmed Omer (Autor) 
(4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minder­
heiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SO
M-clans-d.pdf, Zugriff 12.3.2024
■ SOMNAT/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendoku­
mentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Somaliland 
National (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (8.2017): 
Fact Finding Mission Report Somalia; Sicherheitslage in Somalia; Bericht zur österreichisch-schwei­
zerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-s
icherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf , Zugriff 6.10.2023
■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on 
the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, https://www.ecoi.net/en/file/local
/1340193/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx , Zugriff 13.3.2024
233
240

■ UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (22.6.2022): Catching up on human rights 
needs in Sool and Sanaag after four years, https://unsom.unmissions.org/catching-human-rights-n
eeds-sool-and-sanaag-after-four-years , Zugriff 13.3.2024
■ Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and 
Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A
■ YOVENCO/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendoku­
mentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), YOVENCO 
Berbera (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
18.4 Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit, Clanlose
Letzte Änderung 2024-12-04 11:37
Auch Angehörige starker Clans können zu Minderheiten werden. Dies ist dann der Fall, wenn 
sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominant ist. Dies kann Einzelpersonen 
oder auch ganze Gruppen betreffen. So sehen sich beispielsweise die Biyomaal als exponierter 
Dir-Clan in Südsomalia manchmal in dieser Rolle. Generell gerät eine Einzelperson immer dann 
in die Rolle der Minderheit, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie 
verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Die Position als „ Gast“ ist 
schwächer als jene des „ Gastgebers“. Im System von „ hosts and guests“ sind Personen, die 
sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort 
ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahan­
weyn und Darod als „ Gäste“. Dieses System gilt auch für IDPs (SEM 31.5.2017, S. 11f/32f). Ein 
Beispiel derartiger Auswirkungen stammt aus Puntland. Dort haben Sicherheitskräfte mehrere 
junge Männer festgenommen, von denen angenommen wird, dass sie hinter einer Reihe von 
Angriffen auf Mitglieder der Ogadeni [Anm.: Der in Jubaland und kenianischen Somali-Gebieten 
vorherrschende Clan] in Garoowe stecken. Die Übergriffe wurden ausgelöst, weil eine Gruppe 
Jugendlicher in Nairobi einen jungen Mann aus Garoowe angegriffen und die Tat gefilmt hat. 
Die Angriffe in Garoowe gelten als Vergeltung für den Angriff in Nairobi (HO 8.9.2024).
Diskriminierung: In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von 
einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus. Diskriminierung erfolgt etwa auch 
beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Gerichtsverfahren (USDOS 22.4.2024). Angehörige 
eines (Sub-)Clans können in von einem anderen (Sub-)Clan dominierten Gebiete auf erhebliche 
Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder 
Wasser (AA 18.4.2021, S. 12). Auch kann es vorkommen, dass Personen, die einer kleinen 
Gruppe innerhalb eines großen Clans angehören, von den Nachbarn als Minderheit wahrge­
nommen und diskriminiert werden (AQSOM 4 6.2024).
Menschen aus Somaliland werden in Süd-/Zentralsomalia nicht diskriminiert. Sie haben Ver­
treter im System, in der Regierung, im Parlament. Einige junge Somaliländer gehen trotz der 
schlechten Sicherheitslage der Möglichkeiten wegen nach Süd-/Zentralsomalia, insbesondere 
im humanitären Bereich (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023).
Ashraf und Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren reli­
giösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter Mohammeds; die 
Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status. Beide Clans werden traditionell respektiert und 
234
241

von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem 
Clan der Hawiye / Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen 
Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als 
Clan der Digil-Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014, S. 46f/103).
Für eine Person ohne Clanidentität ist gesellschaftlicher Schutz nicht vorhanden. Dies führt 
nicht automatisch zu Misshandlung, fördert aber die Vulnerabilität. Sollte eine Person ohne Cla­
nidentität und ohne Ressourcen zurückkehren, wird es im gegenwärtigen somalischen Kontext 
für diese physisch und wirtschaftlich sehr schwierig, zu überleben. Allerdings gibt es laut Exper­
ten so gut wie niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt (ACCORD 31.5.2021, 
S. 2f/37/39f).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050118/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_(Stan
d_Januar_2021),_18.04.2021.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation 
(31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rück­
kehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-
Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/
2052555/20210531_COI-Webinar Somalia_ACCORD_Mai 2021.pdf, Zugriff 17.5.2022
■ AQSOM 4 - Anonymisierte Quelle Somalia 4 (6.2024): Expertengespräche
■ EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, 
https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/EASO-COIreport-Somalia_EN.pdf , Zugriff 
18.10.2024
■ HO - Hiiraan Online (8.9.2024): Puntland security arrests youth over TikTok-inspired clan attacks, 
https://www.hiiraan.com/news4/2024/Sept/197917/puntland_security_arrests_youth_over_tiktok_i
nspired_clan_attacks.aspx?utm_source=hiiraan&utm_medium=SomaliNewsUpdateFront , Zugriff 
18.10.2024
■ SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minder­
heiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SO
M-clans-d.pdf, Zugriff 12.3.2024
■ SOMNAT/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendoku­
mentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Somaliland 
National (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024
19 Relevante Bevölkerungsgruppen
19.1 Frauen - allgemein
Letzte Änderung 2024-12-02 12:53
Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes 
sind Frauen nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden. Die Scharia wird ausschließlich von 
Männern angewendet, die oftmals zugunsten von Männern entscheiden (USDOS 22.4.2024). 
Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts. In der Scharia 
gelten für Frauen andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer (z. B. halbe Erbquote). Insgesamt 
235
242

gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtli­
chen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, diese gelten auch in Somaliland (AA 
23.8.2024).
Auch im Rahmen der Ausübung des Xeer (traditionelles Recht) haben Frauen nur eingeschränkt 
Einfluss. Verhandelt wird unter Männern, und die Frau wird üblicherweise von einem männlichen 
Familienmitglied vertreten (SPC 9.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Oft werden Gewalttaten 
gegen Frauen außerhalb des staatlichen Systems zwischen Clanältesten geregelt, sodass ein 
Opferschutz nicht gewährleistet ist (AA 23.8.2024). Auch Vergewaltigungsfälle werden oft im 
Rahmen kollektiver Clanverantwortung abgehandelt (ÖB Nairobi 11.1.2024; vgl. AQ21 11.2023; 
SPC 9.2.2022). Diesbezüglich geschaffene Gesetze haben zwar Signalwirkung, diese wendet 
sich aber insbesondere nach Außen (ÖB Nairobi 11.1.2024). Viele Fälle werden auch gar nicht 
gemeldet. Weibliche Opfer befürchten, von ihren Familien oder Gemeinden verstoßen zu werden, 
sie fürchten sich z. B. auch vor einer Scheidung oder einer Zwangsehe. Anderen Opfern sind die 
formellen Regressstrukturen schlichtweg unbekannt (SPC 9.2.2022). Im traditionellen System 
werden Vergewaltigungen oft mittels Blutgeld zwischen den betroffenen Clans ausverhandelt. 
Dabei darf das Opfer nach Angaben einer Quelle über die Höhe des Betrags mitentscheiden 
(ÖB Nairobi 11.1.2024). Andererseits werden Frauen im Falle von Clankonflikten oft als neutral 
erachtet, da es für sie leichter möglich ist, sich an unterschiedliche Clans zu wenden, um z. B. 
eine Waffenruhe zu erbitten. Folglich sind Frauen aufgrund der Verwandtschaftsverhältnisse 
beim Peace Building durchaus mächtig (AQ21 11.2023).
Während Frauen in Somalia zunehmend entscheidende wirtschaftliche Rollen übernehmen und 
häufig als Hauptverdiener ihrer Familien auftreten, stoßen sie bei der Suche nach politischen 
und wirtschaftlichen Möglichkeiten auf Hindernisse. Oft finden sie sich in schlecht bezahlten 
Positionen wieder (BS 2024). Gemäß einer Studie zum Gender-Gap in Süd-/Zentralsomalia 
und Puntland verfügen Frauen dort nur über 50 % der Möglichkeiten der Männer – und zwar 
mit Bezug auf Teilnahme an der Wirtschaft; wirtschaftliche Möglichkeiten; Politik; und Bildung 
(SOMSUN 6.4.2021). Viele traditionelle und religiöse Eliten stellen sich vehement gegen eine 
stärkere Beteiligung von Frauen am politischen Leben (AA 23.8.2024). Auf allen politischen Ebe­
nen herrscht dementsprechend eine Absenz von Frauen. Insgesamt ist dies auf die patriarchale, 
auf Clans basierende Gesellschaft zurückzuführen (Sahan/SWT 19.1.2024; vgl. AA 23.8.2024). 
Trotzdem finden sich bei Behörden, bei den Macawiisley, in der Bundesarmee, bei der NISA 
und den Darawish Frauen, bei der Polizei sind es ca. 10 % (AQ21 11.2023; vgl. Sahan/SWT 
9.9.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/filea
dmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024
236
243

■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf , Zugriff 22.10.2024 
[Login erforderlich]
■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.1.2024): Informationen der Botschaft, 
per e-Mail
■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (19.1.2024): Elections and women’s 
representation in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 637, per e-Mail [kostenpflichtig, Login 
erforderlich]
■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.9.2022): Sports, women and the 
struggle for visibility in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 449, per e-Mail [kostenpflichtig, Login 
erforderlich]
■ SOMSUN - Somaliland Sun (6.4.2021): In All Sectors Women have Nearly Half the Opportunities 
Afforded to Men - Oxfam, https://www.somalilandsun.com/somalia-in-all-sectors-women-have-nea
rly-half-the-opportunities-afforded-to-men-oxfam/ , Zugriff 20.6.2024
■ SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022, https://re
liefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOM_PAU_Somalia-Protection-Analysis_Feb2022.pdf, 
Zugriff 15.11.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024
19.1.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:10
Diskriminierung: Die Diskriminierung von Frauen ist gesetzlich verboten (USDOS 22.4.2024). 
Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von 
Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist 
deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär (AA 23.8.2024). Sie genießen nicht die gleichen 
Rechte und den gleichen Status wie Männer und leiden unter Diskriminierung bei Kreditvergabe, 
Bildung, Politik, Unterbringung und am Arbeitsmarkt (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2024b). Bei 
der politischen Entscheidungsfindung werden Frauen marginalisiert (UNSC 2.2.2024).
Andererseits ist es der Regierung gelungen, Frauenrechte etwas zu fördern: Immer mehr Mäd­
chen gehen zur Schule, die Zahl an Frauen im öffentlichen Dienst wächst (ICG 27.6.2019a, 
S. 3).
Wirtschaft und Arbeit: Siehe dazu Grundversorgung/Wirtschaft / Süd-/Zentralsomalia / Wirt­
schaft und Arbeit
Frauen in der Politik: Die eigentlich vorgesehene 30-Prozent-Frauenquote für Abgeordnete im 
somalischen Parlament wird nicht eingehalten. Aktuell liegt diese bei 54 Sitzen (knapp 20 %) 
im Unterhaus (FH 2024b; vgl. UNSC 13.5.2022; BS 2024) und 26 % im Oberhaus (14 von 
54 Sitzen) (FH 2024b; vgl. UNSC 8.2.2022). In der neuen Regierung nehmen Frauen 10 Sitze 
ein, was einen Anteil von 13 % ausmacht (UNSC 1.9.2022b). Die stellvertretende Spreche­
rin des Unterhauses ist weiblich (BS 2024). Unter den in Puntland Anfang 2024 vereidigten 
66 Parlamentsabgeordneten findet sich nur eine Frau (Sahan/SWT 19.1.2024).
Gewalt gegen Frauen: Gewalt gegen Frauen ist gesetzlich verboten (USDOS 22.4.2024). 
Trotzdem bleibt häusliche Gewalt ein großes Problem (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 2024; AA 
237
244

23.8.2024). Bezüglich Gewalt in der Ehe – darunter auch Vergewaltigung – gibt es keine spe­
ziellen Gesetze (USDOS 22.4.2024). Auch generell ist sexuelle Gewalt gegen Frauen ein gro­
ßes Problem - IDPs sind spezifisch betroffen (FH 2024b; vgl. USDOS 22.4.2024; ÖB Nairobi 
10.2024; HRW 11.1.2024). Auch weibliche Angehörige von Minderheiten sind häufig unter den 
Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt. NGOs haben eine diesbezügliche Systematik doku­
mentiert (USDOS 22.4.2024). So waren z. B. sieben von zwölf in einem UN-Bericht für das erste 
Jahresdrittel 2024 erwähnten weiblichen Opfer konfliktverursachter sexueller Gewalt Angehörige 
von Minderheiten, drei waren IDPs (UNSC 3.6.2024). Frauen, die aus Minderheiten stammen, 
sind dementsprechend besonders vulnerabel hinsichtlich sexueller Gewalt, Kriminalität, Aus­
beutung und Diskriminierung und haben gleichzeitig kaum Zugang zu Justiz oder Clanschutz 
(ÖB Nairobi 10.2024).
Zur Veranschaulichung: Im Jahr 2021 setzten sich die Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt laut 
UNFPA wie folgt zusammen: 62 % physische Gewalt; 11 % Vergewaltigungen; 10 % sexuelle 
Übergriffe; 7 % Verweigerung von Ressourcen; 6 % psychische Gewalt; 4 % Zwangs- oder Kin­
derehe. 53 % der Fälle ereigneten sich im Wohnbereich der Opfer (UNFPA 14.4.2022). Zudem 
werden Frauen und Mädchen Opfer, wenn sie Wasser holen, Felder bewirtschaften oder auf den 
Markt gehen. Klassische Muster sind: a) die Entführung von Mädchen und Frauen zum Zwecke 
der Vergewaltigung oder der Zwangsehe. Hier sind die Täter meist nicht-staatliche Akteure; 
und b) Vergewaltigungen und Gruppenvergewaltigungen durch staatliche Akteure, assoziierte 
Milizen und unbekannte Bewaffnete. Insgesamt gaben bei einer Untersuchung aber 59 % der 
befragten Frauen an, dass die meiste Gewalt gegen Frauen von Ehemännern ausgeht (USDOS 
22.4.2024). UNFPA berichtete 2021 von jährlich 80 % Zuwachs bei der Zahl an gemeldeten 
Fällen (Sahan/SWT 9.2.2024). Frauen und Mädchen bleiben den Gefahren bezüglich Vergewal­
tigung, Verschleppung und systematischer sexueller Versklavung ausgesetzt (AA 23.8.2024).
Sexuelle Gewalt - Gesetzeslage: Das Strafgesetzbuch befasst sich hinsichtlich sexueller Ge­
walt weniger mit Körperverletzung, sondern beschreibt diese eher im Sinne einer Verletzung der 
Sittlichkeit und der sexuellen Ehre (BS 2024). Nicht die körperliche Integrität, sondern Anstand 
und Ehre stehen im Vordergrund (HRW 11.1.2024). Nach anderen Angaben ist Vergewaltigung 
gesetzlich verboten (AA 23.8.2024). Die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten 
auch den Tod (USDOS 22.4.2024). Vergewaltigung bzw. Übergriffe in der Ehe sind hingegen 
nicht verboten. Insgesamt ist die Gesetzeslage unklar und wird auch uneinheitlich angewendet 
(Sahan/SWT 9.2.2024) bzw. setzt die Regierung bestehende Gesetze nicht effektiv um (USDOS 
22.4.2024).
Sexuelle Gewalt - staatlicher Schutz: Fälle sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt 
werden häufig als Kavaliersdelikte abgetan, eine Verurteilung der Täter mithilfe von Bestechung 
oder Kompensationszahlungen verhindert (AA 23.8.2024). Denn wenn eine Frau - trotz Angst 
vor sozialer Ächtung - z. B. Beschwerden über ihren Ehemann vorbringt, dann handelt übli­
cherweise nicht die Polizei, sondern Älteste oder Familienangehörige (Horn 6.2.2024). Folglich 
kann bei Vergewaltigungen von staatlichem Schutz nicht ausgegangen werden (ÖB Nairobi 
10.2024; vgl. BS 2024). Eine strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen erfolgt in der 
238
245

Go to next pages