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■ UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (22.6.2022): Catching up on human rights 
needs in Sool and Sanaag after four years, https://unsom.unmissions.org/catching-human-rights-n
eeds-sool-and-sanaag-after-four-years , Zugriff 13.3.2024
■ Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and 
Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A
■ YOVENCO/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendoku­
mentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), YOVENCO 
Berbera (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
18.4 Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit, Clanlose
Letzte Änderung 2024-12-04 11:37
Auch Angehörige starker Clans können zu Minderheiten werden. Dies ist dann der Fall, wenn 
sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominant ist. Dies kann Einzelpersonen 
oder auch ganze Gruppen betreffen. So sehen sich beispielsweise die Biyomaal als exponierter 
Dir-Clan in Südsomalia manchmal in dieser Rolle. Generell gerät eine Einzelperson immer dann 
in die Rolle der Minderheit, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie 
verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Die Position als „ Gast“ ist 
schwächer als jene des „ Gastgebers“. Im System von „ hosts and guests“ sind Personen, die 
sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort 
ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahan­
weyn und Darod als „ Gäste“. Dieses System gilt auch für IDPs (SEM 31.5.2017, S. 11f/32f). Ein 
Beispiel derartiger Auswirkungen stammt aus Puntland. Dort haben Sicherheitskräfte mehrere 
junge Männer festgenommen, von denen angenommen wird, dass sie hinter einer Reihe von 
Angriffen auf Mitglieder der Ogadeni [Anm.: Der in Jubaland und kenianischen Somali-Gebieten 
vorherrschende Clan] in Garoowe stecken. Die Übergriffe wurden ausgelöst, weil eine Gruppe 
Jugendlicher in Nairobi einen jungen Mann aus Garoowe angegriffen und die Tat gefilmt hat. 
Die Angriffe in Garoowe gelten als Vergeltung für den Angriff in Nairobi (HO 8.9.2024).
Diskriminierung: In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von 
einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus. Diskriminierung erfolgt etwa auch 
beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Gerichtsverfahren (USDOS 22.4.2024). Angehörige 
eines (Sub-)Clans können in von einem anderen (Sub-)Clan dominierten Gebiete auf erhebliche 
Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder 
Wasser (AA 18.4.2021, S. 12). Auch kann es vorkommen, dass Personen, die einer kleinen 
Gruppe innerhalb eines großen Clans angehören, von den Nachbarn als Minderheit wahrge­
nommen und diskriminiert werden (AQSOM 4 6.2024).
Menschen aus Somaliland werden in Süd-/Zentralsomalia nicht diskriminiert. Sie haben Ver­
treter im System, in der Regierung, im Parlament. Einige junge Somaliländer gehen trotz der 
schlechten Sicherheitslage der Möglichkeiten wegen nach Süd-/Zentralsomalia, insbesondere 
im humanitären Bereich (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023).
Ashraf und Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren reli­
giösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter Mohammeds; die 
Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status. Beide Clans werden traditionell respektiert und 
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von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem 
Clan der Hawiye / Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen 
Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als 
Clan der Digil-Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014, S. 46f/103).
Für eine Person ohne Clanidentität ist gesellschaftlicher Schutz nicht vorhanden. Dies führt 
nicht automatisch zu Misshandlung, fördert aber die Vulnerabilität. Sollte eine Person ohne Cla­
nidentität und ohne Ressourcen zurückkehren, wird es im gegenwärtigen somalischen Kontext 
für diese physisch und wirtschaftlich sehr schwierig, zu überleben. Allerdings gibt es laut Exper­
ten so gut wie niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt (ACCORD 31.5.2021, 
S. 2f/37/39f).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050118/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_(Stan
d_Januar_2021),_18.04.2021.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation 
(31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rück­
kehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-
Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/
2052555/20210531_COI-Webinar Somalia_ACCORD_Mai 2021.pdf, Zugriff 17.5.2022
■ AQSOM 4 - Anonymisierte Quelle Somalia 4 (6.2024): Expertengespräche
■ EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, 
https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/EASO-COIreport-Somalia_EN.pdf , Zugriff 
18.10.2024
■ HO - Hiiraan Online (8.9.2024): Puntland security arrests youth over TikTok-inspired clan attacks, 
https://www.hiiraan.com/news4/2024/Sept/197917/puntland_security_arrests_youth_over_tiktok_i
nspired_clan_attacks.aspx?utm_source=hiiraan&utm_medium=SomaliNewsUpdateFront , Zugriff 
18.10.2024
■ SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minder­
heiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SO
M-clans-d.pdf, Zugriff 12.3.2024
■ SOMNAT/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendoku­
mentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Somaliland 
National (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024
19 Relevante Bevölkerungsgruppen
19.1 Frauen - allgemein
Letzte Änderung 2024-12-02 12:53
Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes 
sind Frauen nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden. Die Scharia wird ausschließlich von 
Männern angewendet, die oftmals zugunsten von Männern entscheiden (USDOS 22.4.2024). 
Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts. In der Scharia 
gelten für Frauen andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer (z. B. halbe Erbquote). Insgesamt 
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gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtli­
chen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, diese gelten auch in Somaliland (AA 
23.8.2024).
Auch im Rahmen der Ausübung des Xeer (traditionelles Recht) haben Frauen nur eingeschränkt 
Einfluss. Verhandelt wird unter Männern, und die Frau wird üblicherweise von einem männlichen 
Familienmitglied vertreten (SPC 9.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Oft werden Gewalttaten 
gegen Frauen außerhalb des staatlichen Systems zwischen Clanältesten geregelt, sodass ein 
Opferschutz nicht gewährleistet ist (AA 23.8.2024). Auch Vergewaltigungsfälle werden oft im 
Rahmen kollektiver Clanverantwortung abgehandelt (ÖB Nairobi 11.1.2024; vgl. AQ21 11.2023; 
SPC 9.2.2022). Diesbezüglich geschaffene Gesetze haben zwar Signalwirkung, diese wendet 
sich aber insbesondere nach Außen (ÖB Nairobi 11.1.2024). Viele Fälle werden auch gar nicht 
gemeldet. Weibliche Opfer befürchten, von ihren Familien oder Gemeinden verstoßen zu werden, 
sie fürchten sich z. B. auch vor einer Scheidung oder einer Zwangsehe. Anderen Opfern sind die 
formellen Regressstrukturen schlichtweg unbekannt (SPC 9.2.2022). Im traditionellen System 
werden Vergewaltigungen oft mittels Blutgeld zwischen den betroffenen Clans ausverhandelt. 
Dabei darf das Opfer nach Angaben einer Quelle über die Höhe des Betrags mitentscheiden 
(ÖB Nairobi 11.1.2024). Andererseits werden Frauen im Falle von Clankonflikten oft als neutral 
erachtet, da es für sie leichter möglich ist, sich an unterschiedliche Clans zu wenden, um z. B. 
eine Waffenruhe zu erbitten. Folglich sind Frauen aufgrund der Verwandtschaftsverhältnisse 
beim Peace Building durchaus mächtig (AQ21 11.2023).
Während Frauen in Somalia zunehmend entscheidende wirtschaftliche Rollen übernehmen und 
häufig als Hauptverdiener ihrer Familien auftreten, stoßen sie bei der Suche nach politischen 
und wirtschaftlichen Möglichkeiten auf Hindernisse. Oft finden sie sich in schlecht bezahlten 
Positionen wieder (BS 2024). Gemäß einer Studie zum Gender-Gap in Süd-/Zentralsomalia 
und Puntland verfügen Frauen dort nur über 50 % der Möglichkeiten der Männer – und zwar 
mit Bezug auf Teilnahme an der Wirtschaft; wirtschaftliche Möglichkeiten; Politik; und Bildung 
(SOMSUN 6.4.2021). Viele traditionelle und religiöse Eliten stellen sich vehement gegen eine 
stärkere Beteiligung von Frauen am politischen Leben (AA 23.8.2024). Auf allen politischen Ebe­
nen herrscht dementsprechend eine Absenz von Frauen. Insgesamt ist dies auf die patriarchale, 
auf Clans basierende Gesellschaft zurückzuführen (Sahan/SWT 19.1.2024; vgl. AA 23.8.2024). 
Trotzdem finden sich bei Behörden, bei den Macawiisley, in der Bundesarmee, bei der NISA 
und den Darawish Frauen, bei der Polizei sind es ca. 10 % (AQ21 11.2023; vgl. Sahan/SWT 
9.9.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/filea
dmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024
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■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf , Zugriff 22.10.2024 
[Login erforderlich]
■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.1.2024): Informationen der Botschaft, 
per e-Mail
■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (19.1.2024): Elections and women’s 
representation in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 637, per e-Mail [kostenpflichtig, Login 
erforderlich]
■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.9.2022): Sports, women and the 
struggle for visibility in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 449, per e-Mail [kostenpflichtig, Login 
erforderlich]
■ SOMSUN - Somaliland Sun (6.4.2021): In All Sectors Women have Nearly Half the Opportunities 
Afforded to Men - Oxfam, https://www.somalilandsun.com/somalia-in-all-sectors-women-have-nea
rly-half-the-opportunities-afforded-to-men-oxfam/ , Zugriff 20.6.2024
■ SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022, https://re
liefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOM_PAU_Somalia-Protection-Analysis_Feb2022.pdf, 
Zugriff 15.11.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024
19.1.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:10
Diskriminierung: Die Diskriminierung von Frauen ist gesetzlich verboten (USDOS 22.4.2024). 
Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von 
Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist 
deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär (AA 23.8.2024). Sie genießen nicht die gleichen 
Rechte und den gleichen Status wie Männer und leiden unter Diskriminierung bei Kreditvergabe, 
Bildung, Politik, Unterbringung und am Arbeitsmarkt (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2024b). Bei 
der politischen Entscheidungsfindung werden Frauen marginalisiert (UNSC 2.2.2024).
Andererseits ist es der Regierung gelungen, Frauenrechte etwas zu fördern: Immer mehr Mäd­
chen gehen zur Schule, die Zahl an Frauen im öffentlichen Dienst wächst (ICG 27.6.2019a, 
S. 3).
Wirtschaft und Arbeit: Siehe dazu Grundversorgung/Wirtschaft / Süd-/Zentralsomalia / Wirt­
schaft und Arbeit
Frauen in der Politik: Die eigentlich vorgesehene 30-Prozent-Frauenquote für Abgeordnete im 
somalischen Parlament wird nicht eingehalten. Aktuell liegt diese bei 54 Sitzen (knapp 20 %) 
im Unterhaus (FH 2024b; vgl. UNSC 13.5.2022; BS 2024) und 26 % im Oberhaus (14 von 
54 Sitzen) (FH 2024b; vgl. UNSC 8.2.2022). In der neuen Regierung nehmen Frauen 10 Sitze 
ein, was einen Anteil von 13 % ausmacht (UNSC 1.9.2022b). Die stellvertretende Spreche­
rin des Unterhauses ist weiblich (BS 2024). Unter den in Puntland Anfang 2024 vereidigten 
66 Parlamentsabgeordneten findet sich nur eine Frau (Sahan/SWT 19.1.2024).
Gewalt gegen Frauen: Gewalt gegen Frauen ist gesetzlich verboten (USDOS 22.4.2024). 
Trotzdem bleibt häusliche Gewalt ein großes Problem (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 2024; AA 
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23.8.2024). Bezüglich Gewalt in der Ehe – darunter auch Vergewaltigung – gibt es keine spe­
ziellen Gesetze (USDOS 22.4.2024). Auch generell ist sexuelle Gewalt gegen Frauen ein gro­
ßes Problem - IDPs sind spezifisch betroffen (FH 2024b; vgl. USDOS 22.4.2024; ÖB Nairobi 
10.2024; HRW 11.1.2024). Auch weibliche Angehörige von Minderheiten sind häufig unter den 
Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt. NGOs haben eine diesbezügliche Systematik doku­
mentiert (USDOS 22.4.2024). So waren z. B. sieben von zwölf in einem UN-Bericht für das erste 
Jahresdrittel 2024 erwähnten weiblichen Opfer konfliktverursachter sexueller Gewalt Angehörige 
von Minderheiten, drei waren IDPs (UNSC 3.6.2024). Frauen, die aus Minderheiten stammen, 
sind dementsprechend besonders vulnerabel hinsichtlich sexueller Gewalt, Kriminalität, Aus­
beutung und Diskriminierung und haben gleichzeitig kaum Zugang zu Justiz oder Clanschutz 
(ÖB Nairobi 10.2024).
Zur Veranschaulichung: Im Jahr 2021 setzten sich die Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt laut 
UNFPA wie folgt zusammen: 62 % physische Gewalt; 11 % Vergewaltigungen; 10 % sexuelle 
Übergriffe; 7 % Verweigerung von Ressourcen; 6 % psychische Gewalt; 4 % Zwangs- oder Kin­
derehe. 53 % der Fälle ereigneten sich im Wohnbereich der Opfer (UNFPA 14.4.2022). Zudem 
werden Frauen und Mädchen Opfer, wenn sie Wasser holen, Felder bewirtschaften oder auf den 
Markt gehen. Klassische Muster sind: a) die Entführung von Mädchen und Frauen zum Zwecke 
der Vergewaltigung oder der Zwangsehe. Hier sind die Täter meist nicht-staatliche Akteure; 
und b) Vergewaltigungen und Gruppenvergewaltigungen durch staatliche Akteure, assoziierte 
Milizen und unbekannte Bewaffnete. Insgesamt gaben bei einer Untersuchung aber 59 % der 
befragten Frauen an, dass die meiste Gewalt gegen Frauen von Ehemännern ausgeht (USDOS 
22.4.2024). UNFPA berichtete 2021 von jährlich 80 % Zuwachs bei der Zahl an gemeldeten 
Fällen (Sahan/SWT 9.2.2024). Frauen und Mädchen bleiben den Gefahren bezüglich Vergewal­
tigung, Verschleppung und systematischer sexueller Versklavung ausgesetzt (AA 23.8.2024).
Sexuelle Gewalt - Gesetzeslage: Das Strafgesetzbuch befasst sich hinsichtlich sexueller Ge­
walt weniger mit Körperverletzung, sondern beschreibt diese eher im Sinne einer Verletzung der 
Sittlichkeit und der sexuellen Ehre (BS 2024). Nicht die körperliche Integrität, sondern Anstand 
und Ehre stehen im Vordergrund (HRW 11.1.2024). Nach anderen Angaben ist Vergewaltigung 
gesetzlich verboten (AA 23.8.2024). Die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten 
auch den Tod (USDOS 22.4.2024). Vergewaltigung bzw. Übergriffe in der Ehe sind hingegen 
nicht verboten. Insgesamt ist die Gesetzeslage unklar und wird auch uneinheitlich angewendet 
(Sahan/SWT 9.2.2024) bzw. setzt die Regierung bestehende Gesetze nicht effektiv um (USDOS 
22.4.2024).
Sexuelle Gewalt - staatlicher Schutz: Fälle sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt 
werden häufig als Kavaliersdelikte abgetan, eine Verurteilung der Täter mithilfe von Bestechung 
oder Kompensationszahlungen verhindert (AA 23.8.2024). Denn wenn eine Frau - trotz Angst 
vor sozialer Ächtung - z. B. Beschwerden über ihren Ehemann vorbringt, dann handelt übli­
cherweise nicht die Polizei, sondern Älteste oder Familienangehörige (Horn 6.2.2024). Folglich 
kann bei Vergewaltigungen von staatlichem Schutz nicht ausgegangen werden (ÖB Nairobi 
10.2024; vgl. BS 2024). Eine strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen erfolgt in der 
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Praxis kaum (AA 23.8.2024; vgl. USDOS 22.4.2024; ÖB Nairobi 10.2024), die Aufklärungsrate 
ist verschwindend gering (AA 23.8.2024).
Insgesamt wird Gewalt gegen Frauen aber aufgrund des Stigmatisierungsrisikos und mangeln­
der Reaktionen der von Männern dominierten Strafverfolgungs- und Justizsysteme oft gar nicht 
erst gemeldet (SW 3.2023; vgl. Sahan/SWT 9.2.2024; USDOS 22.4.2024; AA 23.8.2024; ÖB 
Nairobi 10.2024). Die Tabuisierung von Vergewaltigungen führt u. a. dazu, dass kaum Daten zur 
tatsächlichen Prävalenz vorhanden sind (SIDRA 6.2019a, S. 2). Vergewaltigungsopfer leiden 
oft unter ihrer angeschlagenen Reputation. Zudem untersucht die Polizei Fälle sexueller Gewalt 
nur zögerlich; manchmal verlangt sie von den Opfern, die Untersuchungen zu ihrem eigenen 
Fall selbst zu tätigen (USDOS 22.4.2024). Manchmal übergibt die Polizei ohne Zustimmung des 
Opfers oder der Familie des Opfers einen Vergewaltigungsfall an traditionelle Rechtsinstrumente 
(UNSC 6.10.2021).
Sexuelle Gewalt - traditionelles Recht (Xeer): Zum größten Teil (95 %) werden Fälle sexueller 
Gewalt – wenn überhaupt – im traditionellen Rechtsrahmen erledigt (SIDRA 6.2019a, S. 5ff; 
vgl. Sahan/SWT 13.3.2023; MBZ 6.2023), wo Frauen sich von einem männlichen Verwandten 
repräsentieren lassen müssen (Sahan/SWT 9.2.2024). Xeer stellt aber die Interessen des Clans 
und Clanbeziehungen in den Vordergrund (MBZ 6.2023). Dort getroffene Einigungen beinhal­
ten Kompensationszahlungen an die Familie des Opfers (SIDRA 6.2019a, S. 5ff), oder aber 
das Opfer wird gezwungen, den Täter zu ehelichen (USDOS 22.4.2024). Das patriarchalische 
Clansystem und Xeer an sich bieten Frauen also keinen Schutz, denn wird ein Vergehen gegen 
eine Frau gemäß Xeer gesühnt, wird der eigentliche Täter nicht bestraft (SEM 31.5.2017, S. 49; 
vgl. ÖB Nairobi 10.2024; SIDRA 6.2019a, S. 5ff).
Sexuelle Gewalt - Maßnahmen: Nach Angaben einer Quelle nimmt die Zahl erfolgreicher 
Strafverfolgung bei Vergewaltigungen und anderer Formen sexueller Gewalt zu. Mädchen und 
Frauen haben demnach Vertrauen gewonnen und zeigen Fälle an, auch wenn es noch zahlreiche 
Mängel und Hürden gibt (UNFPA 14.4.2022). Bei der Armee wurden einige Soldaten wegen 
des Vorwurfs von Vergewaltigung verhaftet (USDOS 22.4.2024). In Baidoa wurde ein Mann, der 
eine Frau ermordet hatte, zum Tode verurteilt und Anfang Juni 2022 exekutiert (GN 7.6.2022). 
In zwei Vergewaltigungsfällen von Minderjährigen in Jubaland und Galmudug wurden die Täter 
(ein Soldat und ein Clanmilizionär) verhaftet (UNSC 1.9.2022b).
Sexuelle Gewalt - Unterstützung: Insgesamt gibt es für Opfer sexueller Gewalt beachtliche 
Hürden, um notwendige Unterstützung in Anspruch nehmen zu können (USDOS 22.4.2024). 
Somalische Frauen und Mädchen haben nur äußerst begrenzten Zugang zu Programmen, 
die sie vor Gewalt schützen (Sahan/SWT 13.3.2023), es gibt kaum rechtliche oder medi­
zinische Unterstützungsangebote (Sahan/SWT 9.2.2024). Laut einer Studie erhielten 17 % 
der von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen Frauen und Mädchen Unterstützung 
(USDOS 22.4.2024). UNFPA treibt die Einrichtung sogenannter One-Stop-Center und Wo­
men and Girls’ Safe Spaces voran und unterhält diese. Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt 
sollen umfassend betreut werden. Sie können in solchen Einrichtungen in Sicherheit auf me­
dizinische, psychosoziale, rechtliche und andere Hilfe zurückgreifen. UNFPA hat mit ihren 
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Partnern im Jahr 2022 fast 9.000 Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt einen Safe Space zur 
Verfügung gestellt; im gleichen Jahr wurden mehr als 22.000 Opfer betreut (UNFPA 16.6.2023). 
IDPs, die von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind, werden mitunter von UNHCR 
mit u. a. psychosozialen Diensten und einer Fallbetreuung unterstützt (UNHCR 23.1.2024; 
vgl. UNHCR 23.6.2024). Hierzu gehören u. a. auch ein sog. Safe House, Verpflegung, Geld­
aushilfe und medizinische Versorgung (UNHCR 23.6.2024). In Mogadischu gibt es mindestens 
ein Frauenhaus. Dort werden Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt oder von Zwangs­
ehen aufgenommen - auch Frauen, die vor einer Ehe schwanger geworden sind (Love Does 
20.10.2023). Die NGO Elman Peace betreibt unter dem Titel „ Sister Somalia“ Krisenzentren 
für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt. Auch dort gibt es psychosoziale, medizinische und 
Trauma-Betreuung (Elman o.D.c). Die NGO SWSC bietet in Jubaland psychosoziale und recht­
liche Unterstützung, die NGO SWDC tut dies in Mogadischu und im Bundesstaat SWS (SW 
11.2023). Insgesamt mangelt es allerdings an Schutzeinrichtungen. In Puntland gibt es einige 
Frauenhäuser, in Süd-/Zentralsomalia hingegen gibt es nur sehr wenige derartige Einrichtungen 
für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt (UNFPA 14.4.2022). Die im Violence Observato­
ry System erfassten Fälle in Mogadischu, Baidoa und Kismayo zeigen eine geographische 
Ungleichverteilung: Während in Baidoa 98 % der Fälle nicht an einen Safe Space verwiesen 
wurden, waren es in Kismayo 71 % und in Mogadischu 66 %. Noch ungleicher gestaltet sich die 
Antwort auf die Frage, ob Opfer Rechtsschritte ergreifen möchten: 80 % der Opfer in Baidoa 
schlossen rechtliche Schritte gegen den Täter aus; dahingegen waren es in Kismayo nur 23 % 
und in Mogadischu nur 8 % (SW 11.2023).
Sexuelle Gewalt - Puntland: Nur in Puntland kriminalisiert ein Gesetz alle Formen sexuel­
ler Gewalt (MBZ 6.2023; vgl.UNFPA 14.4.2022), Vergewaltigung ist explizit verboten (Sahan/
SWT 9.2.2024). Es gibt eine von UNFPA unterstützte, mobile Rechtshilfe-Klinik, die Frauen und 
Mädchen aus vulnerablen und marginalisierten Gruppen berät und rechtlich unterstützt (GN 
10.11.2022a). Insgesamt wird das o. g. Gesetz aber nicht ausreichend implementiert, manche 
Gerichte entscheiden weiterhin nach dem alten Strafgesetz (MBZ 6.2023). Zudem überwiegt oft 
der Druck der Ältesten, wonach ein Opfer den Täter heiraten muss, oder aber Kompensation 
bezahlt wird (AQ21 11.2023).
Alleinstehende Frauen sind insbesondere dann gefährdet, wenn sie in IDP-Lagern leben. Dort 
haben sie ein erhöhtes Risiko, sexuelle Gewalt zu erfahren. Für Frauen, die einem Minderhei­
tenclan angehören, ist das Risiko noch höher. Die Hauptquelle für Schutz liegt in der erweiterten 
Familie der Frau. Wenn eine Frau nicht bei ihrer Großfamilie lebt, verringert sich ihre Sicherheit. 
Frauen, die einem Mehrheitsclan angehören, können daher mit einem gewissen Schutz rechnen 
(MBZ 6.2023).
Frauen - al Shabaab: In den von ihr kontrollierten Gebieten gelingt es al Shabaab, Frauen und 
Mädchen ein gewisses Maß an physischem Schutz hinsichtlich sexueller Gewalt und Entführung 
zukommen zu lassen (ICG 27.6.2019a, S. 2/6; vgl. SW 3.2023). Die Gruppe interveniert z. B. 
auch in Fällen häuslicher Gewalt (ICG 27.6.2019a, S. 2/6). Al Shabaab hat Vergewaltiger zum 
Tode verurteilt (USDOS 22.4.2024). Dies ist auch ein Grund dafür, warum es in den Gebieten 
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von al Shabaab nur vergleichsweise selten zu Vergewaltigungen kommt (ICG 27.6.2019a, S. 6; 
vgl. DI 6.2019, S. 9).
Andererseits legen Berichte nahe, dass sexualisierte Gewalt von al Shabaab selbst gezielt als 
Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird (AA 23.8.2024). In den Gebieten unter ihrer Kon­
trolle zwingt die Gruppe Mädchen und Frauen im Alter von 14 bis 20 Jahren zur Ehe. Diese sowie 
deren Familien haben generell kaum eine Wahl (USDOS 22.4.2024). Nach anderen Angaben 
werden die meisten Ehen mit Mitgliedern der al Shabaab freiwillig eingegangen, auch wenn 
der Einfluss von Eltern und Clan sowie das geringe Alter bei der Eheschließung nicht gering 
geschätzt werden dürfen. Eine solche Ehe bietet der Ehefrau und ihrer Familie ein gewisses 
Maß an finanzieller Stabilität, selbst Witwen beziehen eine Rente (ICG 27.6.2019a, S. 8). Dem­
gegenüber stehen Berichte, wonach viele Eltern ihre Töchter in Städte gebracht haben, um sie 
vor dem Zugriff durch al Shabaab in Sicherheit zu bringen (DI 6.2019, S. 9).
Zur (Zwangs-)Rekrutierung von Frauen und Mädchen durch al Shabaab siehe Wehrdienst / Al 
Shabaab - (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten
Laut Eigendarstellung ermöglicht al Shabaab Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen. In Ji­
lib gehen demnach Mädchen zur Schule, und Frauen werden von al Shabaab durchaus ermutigt, 
einer Arbeit nachzugehen (C4/Jamal 15.6.2022). Nach anderen Angaben schränkt al Shabaab 
die Freiheit und die Möglichkeiten von Frauen auf dem Gebiet unter ihrer Kontrolle signifikant 
ein (SW 3.2023; vgl. TEL/Warah 11.3.2019). Die Anwendung einer extremen Form der Scha­
ria resultiert in einer entsprechend weitgehenden Diskriminierung von Frauen (AA 23.8.2024). 
Diese werden etwa insofern stärker ausgeschlossen, als ihre Beteiligung an ökonomischen 
Aktivitäten als unislamisch erachtet wird (USDOS 22.4.2024), und Frauen vom Prinzip her nicht 
arbeiten dürften (AQ21 11.2023). Allerdings hat al Shabaab hier einen pragmatischen Zugang 
(ICG 27.6.2019a, S. 11). Einschränkungen werden oft nicht streng überwacht, oder aber Frauen 
müssen eine Sondergebühr dafür bezahlen, wenn sie ein „ Business“ besitzen (AQ21 11.2023). 
Da immer mehr Familien vom Einkommen der Frauen abhängig sind, tendiert die Gruppe dazu, 
sie ihren wirtschaftlichen Aktivitäten nachgehen zu lassen. Und dies, obwohl Frauen nominell 
das Verlassen des eigenen Hauses nur unter Begleitung eines männlichen Verwandten erlaubt 
ist (ICG 27.6.2019a, S. 11).
Quellen
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■ UNSC - United Nations Security Council (6.10.2021): Letter dated 5 October 2021 from the Chair of 
the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia addressed to 
the President of the Security Council: Final report of the Panel of Experts on Somalia (S/2021/849), 
https://reliefweb.int/attachments/17a953bc-861a-348a-a59b-1e182f053030/S_2021_849_E.pdf , 
Zugriff 12.10.2023
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Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024
19.1.2 Somaliland
Letzte Änderung 2025-08-07 08:38
Politik und Recht: Vom Guurti (House of Elders) sind Frauen ausgeschlossen; in der Regierung 
sind zwei von 24 Ministern weiblich. Die Somaliland Human Rights Commission hat eine Frau 
als Vorsitzende (USDOS 12.4.2022). Nach der Wahl vom Mai 2021 gab es im Unter- bzw. Re­
präsentantenhaus keine Abgeordnete (FH 2024a). Im Mai 2023 wurde als Nachfolgerin für einen 
verstorbenen Parlamentarier der UCID eine Frau angelobt (SD 14.5.2023; vgl. AA 23.8.2024). 
Nur drei von 220 Lokalräten landesweit sind weiblich (USDOS 12.4.2022).
Wie auch in Somalia finden sich in Somaliland aus der Scharia interpretierte Regeln des Zivil- und 
Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen (AA 23.8.2024). Nicht nur bei der Anwendung 
der Scharia, sondern auch hinsichtlich des traditionellen Rechts werden Frauen benachteiligt 
(FH 2024a). Gleichwohl gibt es politische Ansätze, die mittel- bis langfristig eine Annäherung 
des Status von Mann und Frau anstreben (AA 23.8.2024).
Wirtschaft und Arbeit: Siehe dazu Grundversorgung/Wirtschaft / Somaliland / Wirtschaft und 
Arbeit
Die Zahl an Alleinerzieherinnen ist in Somaliland gestiegen. Mitverantwortlich dafür ist die 
ebenfalls gestiegene Zahl an Scheidungen, die sich auch in einem Anstieg an Wiederverheira­
teten und Patchwork-Familien niederschlagen (FIS 5.10.2018, S. 27f).
Häusliche Gewalt bleibt weiterhin ein Problem (FH 2024a). Prinzipiell können sich Frauen in 
solchen Fällen zwar an Behörden wenden, in der Praxis gestaltet sich dies allerdings schwierig 
(FIS 5.10.2018, S. 33).
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