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des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisa­
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on Somalia addressed to the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 
(1992) concerning Somalia [S/2022/754], https://www.ecoi.net/en/file/local/2081261/N2263844.pdf, 
Zugriff 11.10.2023
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Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024
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Financier, https://home.treasury.gov/news/press-releases/jy1652, Zugriff 28.5.2024
20 Bewegungsfreiheit und Relokation
20.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:10
Gesetze schützen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese 
Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 22.4.2024) – v. a. durch die Un­
sicherheit entlang der wichtigsten Straßen (MBZ 6.2023), durch Checkpoints und Straßenblo­
ckaden der jeweiligen Machthaber in bestimmten Gebieten, aber auch durch Kampfhandlungen. 
IDPs sind in den Lagern in und um Mogadischu teils strikten Beschränkungen bezüglich ihrer 
Bewegungsfreiheit unterworfen. Davon abgesehen sind keine Einschränkungen für bestimmte 
Gruppen bekannt (ÖB Nairobi 10.2024).
Überlandreisen:Straßensperren (Checkpoints), welche von Regierungstruppen, verbündeten 
Gruppen, bewaffneten Milizen, Clan-Fraktionen und al Shabaab betrieben werden, behindern 
die Bewegungsfreiheit. Dort kommt es mitunter zu Raub, Erpressung, Belästigung und Gewalt 
(USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2024b). Derartige Verbrechen werden laut einer Quelle in erster 
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Linie Straßensperren von Clanmilizen zugeschrieben, während jene von al Shabaab oder Regie­
rungskräften als besser organisiert und sicherer gelten (TANA/ACRC 9.3.2023). Nach anderen 
Angaben bleibt al Shabaab die größte Bedrohung hinsichtlich Bewegungsfreiheit entlang von 
Hauptversorgungsrouten in Süd-/Zentralsomalia. Die Gruppe verwendet entlang dieser Straßen 
Sprengsätze und legt Hinterhalte. Manchmal placiert al Shabaab Sprengsätze auch deswegen, 
um dadurch den Verkehr auf Straßen umzulenken, an welchen sie Checkpoints unterhält, wo 
Gebühren eingehoben werden (BMLV 5.11.2024).
Generell können vier Arten von Straßensperren genannt werden: 1. solche, die nur zum Raub 
an Reisenden errichtet werden - unabhängig von Clankonflikten oder Machtkämpfen; 2. solche, 
die im Rahmen von Clankonflikten errichtet werden (auch dort kann es zu Gewalt kommen); 
3. Sperren von al Shabaab [Anm.: siehe dazu weiter unten]; und 4. Sperren von Regierungskräf­
ten (TANA/ACRC 9.3.2023). An Checkpoints schließen die Sicherheitskräfte oft aufgrund des 
Akzents auf die Herkunft eines Passanten. Fremde werden hinsichtlich ihrer Bewegung befragt 
(INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 müssen sich an Stra­
ßensperren lediglich die Fahrer ausweisen, Fahrgäste können ungehindert passieren (INGO-F/
STDOK/SEM 4.2023). Allerdings kommt es an Checkpoints zwischen Clanmilizen, aber auch 
mit und unter staatlichen Einheiten, die sich um die Kontrolle und um Einnahmen streiten, immer 
wieder auch zu Kampfhandlungen (AA 23.8.2024). Auch abseits von Straßensperren kann das 
Aufflammen bewaffneter Auseinandersetzungen ein Risiko darstellen (FH 2024b). Gegen einige 
Städte unter Regierungskontrolle führt al Shabaab eine Blockade durch (HRW 11.1.2024).
Die normale Bevölkerung kann sich problemlos bewegen bzw. eine Überlandreise antreten (IN­
GO-F/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Researcher/STDOK/SEM 4.2023; EUAA 2.2023). Allerdings 
sind solche Bewegungen nicht ohne Risiko. Das diesbezügliche Risiko hat sich seit Beginn 
der Offensive in Zentralsomalia dort verstärkt (MBZ 6.2023; vgl. BMLV 5.11.2024) bzw. ver­
sucht al Shabaab, Spione frühzeitig zu erkennen, und agiert dabei mitunter paranoid (BMLV 
5.11.2024). Trotzdem bereisen Zivilisten und Wirtschaftstreibende tagtäglich die Überlandver­
bindungen. Die Menschen reisen nicht uninformiert (BMLV 5.11.2024; vgl. Landinfo 28.6.2019,  
S.4/7/9). Reisende und Fahrer versuchen ihre Reise nach neuesten sicherheitsrelevanten In­
formationen zu adaptieren Landinfo 28.6.2019, S.4/7/9). So werden etwa Passagiere, die durch 
Gebiet von al Shabaab reisen, ihr Smartphone nicht mit sich führen (Researcher/STDOK/SEM 
4.2023). Generell können Menschen aber jedes Ziel in Süd-/Zentralsomalia erreichen. Um in 
kleinere Dörfer zu gelangen, muss meist in der nächstgelegenen Bezirkshauptstadt umgestiegen 
werden (Landinfo 28.6.2019, S.4/7/9).
Überlandreisen werden bevorzugt mit Minibussen (9-Sitzer), auf Lastwägen oder aber zu Fuß 
unternommen. Es ist einfach, sich in Mogadischu eine solche Fahrt zu organisieren (Landinfo 
28.6.2019, S.4/7/9). Es gibt Busse z. B. nach Belet Weyne, Dhusamareb und Galkacyo (INGO-
F/STDOK/SEM 4.2023). Auch von Kismayo oder Middle Juba fahren Kleinbusse überall hin, 
auch nach Kenia und über Gebiet von al Shabaab nach Mogadischu (Researcher/STDOK/SEM 
4.2023). Straßenzustand und Sicherheitsüberlegungen können den Zugang zu einzelnen De­
stinationen fallweise verunmöglichen (Landinfo 28.6.2019, S.4/7/9). 90 % der rund 22.000 Stra­
ßenkilometer befinden sich in sehr schlechtem Zustand (TANA/ACRC 9.3.2023).
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Spezifische Überlandrouten:
• Baidoa - Mogadischu: AlShabaab kontrolliert den Ort Leego an der Straße zwischen Wan­
la Weyne und Buur Hakaba. Damit ist die Route von Mogadischu nach Baidoa für Zwecke 
der Regierung geschlossen. In Bay bzw. Lower Shabelle kann es dort zu Übergriffen durch 
unterschiedliche Akteure kommen. Al Shabaab hat Zugriff auf die gesamte Straße, sie kon­
trolliert die Verbindung von Baidoa nach Buur Hakaba und weiter nach Bali Doogle. Rund 
um Baidoa betreibt die Gruppe Straßensperren (BMLV 5.11.2024).
• Baidoa - Bakool: Der strategisch relevante Ort Goof Gaduud an der Route zwischen Baidoa 
und Bakool und weiter nach Luuq hat in den vergangenen Monaten mehrfach den Besitzer 
gewechselt und ist einer der meistumkämpften Orte Somalias. Die Verbindung von Baidoa 
nach Waajid befindet sich zumindest abschnittsweise unter Kontrolle von al Shabaab (BMLV 
5.11.2024).
• Baidoa - Luuq -Doolow (Äthiopien): Dies ist eine der am besten gesicherten Straßenab­
schnitte in Somalia, es handelt sich um die Hauptversorgungsroute der äthiopischen Kräfte 
für Baidoa und die Regionen Bay und Bakool. Im Gebiet zwischen Doolow und Luuq kommt 
es nur selten zu Zwischenfällen (BMLV 5.11.2024).
• Mogadischu - Belet Weyne - Dhusamareb: Die Verbindung von Mogadischu nach Bel­
et Weyne ist offen (BMLV 5.11.2024; vgl. AQ21 11.2023). Allerdings werden die ATMIS-
Stützpunkte entlang dieser Straße nach und nach an die Bundesarmee übergeben oder 
aufgelöst, und es waren diese Stützpunkte, welche wesentlich zur Sicherheit der Route 
beigetragen haben (BMLV 4.7.2024). Die Route von Belet Weyne nach Dhusamareb ist 
weitgehend sicher (BMLV 5.11.2024).
• Kismayo - Kenia: Al Shabaab kontrolliert an der Hauptversorgungsroute von Kismayo nach 
Dhobley (BMLV 5.11.2024). Die Gruppe verfügt an allen Ausfallstraßen aus Kismayo – so­
wohl in Richtung Jamaame als auch in Richtung Dhobley oder Kolbiyow – über Checkpoints 
(GITOC/Bahadur 8.12.2022). Generell kann es an den Straßenverbindungen in der Region 
Lower Juba zu Übergriffen durch al Shabaab kommen (BMLV 5.11.2024).
• Gedo: An den Verbindungen in Gedo südlich von Garbahaarey kann es zu Übergriffen durch 
al Shabaab kommen (BMLV 5.11.2024).
• Bakool: In Bakool kommt es entlang der Verbindungsstraßen zwischen Waajid, Yeed und 
Ceel Barde nur selten zu Zwischenfällen. Die Verbindungen von und nach Xudur unterliegen 
wiederkehrenden Angriffen von al Shabaab. Xudur ist von al Shabaab eingekreist (BMLV 
5.11.2024).
• Mogadischu: Zur Bewegungsfreiheit innerhalb von Mogadischu siehe  Sicherheitslage - 
Banadir Regional Administration.
Frauen: Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 können sich Frauen problemlos bewegen 
(INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Es ist nicht ungewöhnlich, alleine reisende ältere Frauen anzu­
treffen. Dahingegen wird vermieden, jüngere Frauen ohne Begleitung auf Reisen zu schicken – 
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v. a. aufgrund der Gefahr sexueller Gewalt (Landinfo 28.6.2019, S. 11f). Bezüglich dieser besteht 
für Frauen an Straßensperren ein erhöhtes Risiko (FIS 7.8.2020a, S. 23).
Straßensperren von al Shabaab: Das Netzwerk an Straßensperren bzw. Checkpoints bleibt 
stabil, es ist auch für einen großen Teil der Einnahmen von al Shabaab verantwortlich. Die 
Gruppe betreibt über 100 Checkpoints in Süd-/Zentralsomalia (UNSC 10.10.2022, Abs. 41f). In 
ländlichen Gebieten der gesamten Südhälfte Somalias ist jederzeit auch mit spontan errichteten 
Checkpoints von al Shabaab zu rechnen (AA 3.6.2024). Die Gruppe kontrolliert einige der wich­
tigsten Versorgungsrouten (BS 2024). Außerhalb der tatsächlich von der Regierung und ihren 
Alliierten kontrollierten Gebieten besteht eine große Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre 
von al Shabaab zu stoßen, die in erster Linie auf die Einhebung von Steuern und Abgaben 
abzielen, und in zweiter Linie darauf, Spione zu identifizieren. Generell ist es weder Ziel von 
al Shabaab, Menschen am Reisen zu hindern, noch sind Reisende selbst ein Ziel (Landinfo 
28.6.2019, S.4/9f; vgl. BMLV 5.11.2024). Die Gruppe hat i.d.R. kein Interesse daran, den Verkehr 
lahmzulegen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Menschen können z. B. aus den Gebieten von 
al Shabaab in Städte reisen, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen (Landinfo 28.6.2019, 
S.4/9f). Ein Bericht über die „ Besteuerung“ von Straßenverkehr und Gütern an Checkpoints von 
al Shabaab zeigt, dass der Verkehr in Süd-/Zentralsomalia aus, in und durch das Territorium 
von al Shabaab möglich ist (GITOC/Bahadur 8.12.2022).
Allerdings verhält sich al Shabaab an Straßensperren unberechenbar und in Zeiten von Kampf­
handlungen auch zunehmend paranoid. Menschen können nie voraussehen, wie sie dort be­
handelt werden. Gebühren werden eingehoben, die Identität aller Reisenden wird verifiziert. 
Al Shabaab kennt den Hintergrund vieler Menschen, ihr Nachrichtendienst ist effizient (BMLV 
5.11.2024). Wenn also eine Person in eine solche Kontrolle gerät, und über diese Person im 
Rahmen der ausführlichen Netzwerke von al Shabaab eine Meldung vorliegt, dass diese Person 
z. B. vor ein paar Monaten negativ aufgefallen ist, dann kann dies zu Repressalien führen (AC­
CORD 31.5.2021, S. 40). Mitunter wurden sogar Angehörige von Soldaten der Bundesarmee an 
Checkpoints der Gruppe herausgefiltert (BMLV 5.11.2024). Generell ist die größte Gefahr, dass 
ein Reisender an einer Straßensperre für dem Feind zugehörig gehalten wird. Daher versuchen 
Reisende, sich unauffällig zu verhalten und keinen Verdacht zu erregen (TANA/ACRC 9.3.2023).
Angst vor al Shabaab müssen in erster Linie jene Reisenden haben, die Beamte, Politiker 
oder militärisches Personal sind. Sie tragen ein Risiko, entführt zu werden (MBZ 6.2023) oder 
befinden sich in Lebensgefahr. Dies gilt insbesondere an Straßensperren in jenen Gebieten, 
die nicht vollständig unter Kontrolle von al Shabaab stehen. Dort dürfen Spione standrechtlich – 
ohne Verfahren – exekutiert werden. In den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab werden 
Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch 
- den Tod zur Folge. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab – etwa wegen 
des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die 
mit der Regierung assoziiert werden etc.) – als mit der Regierung in Zusammenhang stehend 
oder als Spione verdächtigt werden. Auch Reisende, die im Gebiet der Reisebewegung weder 
über Familien- noch Clanverbindungen verfügen, können von al Shabaab unter Umständen als 
Spione verdächtigt werden (außer sie haben einen Bürgen). Dies gilt insbesondere dann, wenn 
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das Reiseziel der Person im von al Shabaab kontrollierten Gebiet liegt (Landinfo 28.6.2019, 
S. 4/9f/11).
Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit 
al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten 
oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor – etwa Auspeitschen. Reisende passen sich 
daher üblicherweise den Kleidungs- und Verhaltensvorschriften von al Shabaab an, um nicht 
herauszustechen (Landinfo 28.6.2019, S. 4/11).
Ausweichmöglichkeiten und Binnenmigration: Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen 
jedenfalls für einen Teil der Bevölkerung (ÖB Nairobi 10.2024). Im Fall einer nicht durch indivi­
duelle Verfolgung begründeten Flucht aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten bieten urbane 
Zentren und ländliche Gebiete unter staatlicher Kontrolle relativ größere Sicherheit. Dabei ist es 
schwierig, relativ sichere Zufluchtsgebiete pauschal festzulegen, denn je nach Ausweichgrund 
und persönlichen Umständen ist eine Person möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias 
einem anderen Risiko ausgesetzt (AA 23.8.2024).
Die soziale und wirtschaftliche Integration in „ clanfremden“ Gebieten kann zum Teil schwie­
rig sein (AA 23.8.2024). Menschen aus Süd-/Zentralsomalia können sich in Somaliland und 
Puntland ansiedeln. Dort werden sie jedoch nur „ halb“ akzeptiert, in Somaliland kommen ihnen 
keine Staatsbürgerrechte zu (ACCORD 31.5.2021, S. 25f). Trotzdem herrscht in Somaliland 
und Puntland (außer in den umstrittenen Gebieten) mehr Freiheit (AA 23.8.2024). Üblicherweise 
genießen Somalis außerdem den Schutz ihres eigenen Clans, weshalb man davon ausge­
hen kann, dass sie in Gebieten, in denen ihr Clan Einfluss genießt, grundsätzlich in Sicherheit 
sind (ÖB Nairobi 10.2024). Selbst IDPs tun sich bei einer Integration leichter, wenn sie z. B. 
in Mogadischu über Beziehungen und Clanverbindungen verfügen. Manchmal helfen bei einer 
Integration auch spezielle berufliche Fähigkeiten (FIS 7.8.2020a, S. 36). Abseits somalischer 
Bantu (BMLV 5.11.2024) gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit 
zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. In Mogadischu und anderen großen Städten ist 
es nicht automatisch nachvollziehbar, welchem Clan eine Person angehört (Landinfo 4.4.2016, 
S. 9). In Mogadischu leben Angehörige aller somalischen Clans, sie können sich dort frei bewe­
gen, niederlassen und eine Unterkunft mieten (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; vgl. FIS 7.8.2020a, 
S. 39). Üblicherweise suchen Neuankömmlinge aber die Nähe ihres eigenen Clans, da sie sich 
dort wesentlich mehr Unterstützung erwarten (BMLV 5.11.2024).
Generell hat die Binnenmigration seit 2012 stark zugenommen, v. a. der Zuzug in urbane Gebiete. 
Menschen erhoffen sich in der Stadt eine bessere Zukunft und bessere Lebensbedingungen 
als etwa auf dem Land, wo wiederkehrende Dürren und Überschwemmungen ein nomadisches 
oder landwirtschaftliches Leben schwer gemacht haben (FIS 7.8.2020a, S. 36; vgl. ACCORD 
31.5.2021, S. 16/24). Immer mehr Menschen flüchten und kommen nach Mogadischu (Guardian/
Mohamed Ahmed 8.6.2022). [siehe dazu auch Binnenflüchtlinge (IDPs)]
Luftweg: Die sicherste Art des Reisens in Süd-/Zentralsomalia ist das Fliegen (FIS 7.8.2020a, 
S. 29; vgl.Landinfo 28.6.2019, S. 6f). Regierungsvertreter nutzen das Flugzeug, wo es nur geht. 
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Von Mogadischu aus können Baidoa, Kismayo, Garoowe, Galkacyo, Bossaso, Cadaado, Gu­
ri Ceel sowie Hargeysa mit Linienflügen erreicht werden (MBZ 6.2023). Anbieter ab Mogadischu 
gibt es auch für Flüge nach Cabudwaaq, Belet Weyne und Dhobley (EASO 9.2021). Laut einer 
Quelle verfügen alle größeren Städte außer Afgooye und Balcad über Flughäfen oder Lande­
bahnen. Die Kosten für ausgewählte Flüge von Mogadischu aus werden von einer Quelle der 
FFM Somalia 2023 wie folgt angegeben (in US-Dollar): Jowhar 90; Kismayo 170-190; Garoowe 
190-210; Hargeysa 250. Flüge werden nicht online, sondern über Reisebüros gebucht. Laut 
dieser Quelle wird für einen Inlandsflug (außer Hargeysa) kein Ausweis benötigt, es kann dann 
aber zu einer Befragung durch Sicherheitskräfte kommen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023).
Seeweg: Der Passagiertransport per Boot ist nicht sehr verbreitet (Researcher/STDOK/SEM 
4.2023). Zwischen Mogadischu und Merka gibt es einen Bootsbetrieb für Passagiere. Eine 
Strecke kostet 30 US-Dollar (MBZ 6.2023; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023).
Ausreisekontrolle: Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somalia 
in die Nachbarländer findet nicht statt. Sowohl die Landgrenze als auch die Seegrenze wer­
den weitgehend nicht überwacht. Kontrollen werden dagegen bei Flugreisen ab Mogadischu, 
Garoowe und Bossaso durchgeführt (AA 23.8.2024).
Quellen
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Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2024): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reise­
warnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somaliasicherh
eit/203132#content_1, Zugriff 3.6.2024
■ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation 
(31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rück­
kehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-
Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/
2052555/20210531_COI-Webinar Somalia_ACCORD_Mai 2021.pdf, Zugriff 17.5.2022
■ AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche
■ BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (5.11.2024): Auskunft eines Länder­
experten an die Staatendokumentation, per e-Mail
■ BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (4.7.2024): Interview der Staaten­
dokumentation mit einem Länderexperten
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/filea
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[Login erforderlich]
■ Researcher/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendoku­
mentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Researcher 
(Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ TANA/ACRC - Tana Copenhagen (Herausgeber), African Cities Research Consortium (Autor) 
(9.3.2023): Understanding Systems in Mogadishu City, https://tanacopenhagen.com/wp-content/upl
oads/2023/03/ACRC-Tana-Mogadishu-City-System-Analysis.pdf , Zugriff 23.5.2024
■ UNSC - United Nations Security Council (10.10.2022): Letter dated 10 October 2022 from the Chair 
of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia addressed 
to the President of the Security Council: Letter dated 1 September 2022 from the Panel of Experts 
on Somalia addressed to the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 
(1992) concerning Somalia [S/2022/754], https://www.ecoi.net/en/file/local/2081261/N2263844.pdf, 
Zugriff 11.10.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024
20.1.1 Meldewesen und Staatsbürgerschaft
Letzte Änderung 2024-11-27 13:50
Zu den einzelnen Dokumenten siehe Dokumente / Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Meldewesen: Es gibt in Somalia kein Personenstandswesen (AA 23.8.2024; vgl. MBZ 6.2023). 
Somalische Behörden haben keinen Überblick über die eigene Bevölkerung, Bürger werden 
normalerweise nur dann registriert, wenn sie einen Reisepass beantragen (Landinfo 31.3.2022). 
Zudem gibt es weder Fahndungs- noch Strafregister (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 16.9.2022). 
Die verlässliche Feststellung von Identitäten erfolgt oft nur durch den Ältestenrat eines Dorfes 
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oder durch Verwandte bzw. Bekannte (ÖB Nairobi 10.2024). Laut Angaben einer Quelle wurde im 
September 2023 die Ausgabe von nationalen ID-Karten begonnen. Damit einher geht demnach 
ein digitales Personenstandsregister, denn mit der ID soll der Zugang zu Gesundheitsleistungen, 
Bildung, Wahlen und (mobilen) Konten verbunden sein. Das Gesetz zur Erfassung der Identität 
war bereits im vorangegangenen März beschlossen worden (VOA/O. Hassan 16.9.2023).
Schon vor 1991 (UNHCR 22.12.2021a, S. 39) und erst recht nach 1991 wurden die meisten in 
Somalia geborenen Personen nie offiziell registriert (ÖB Nairobi 10.2024), und auch jetzt gibt es 
kein System zur Geburtenregistrierung (USDOS 22.4.2024). Eine Geburtsurkunde ist de facto 
nur für die Ausstellung eines Reisepasses oder aber bei einer formellen Anstellung notwendig. 
Daher gibt es für die Bevölkerung kaum einen Anreiz, die Geburt eines Kindes erfassen zu 
lassen (UNHCR 22.12.2021a, S. 39). Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register 
verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige in Süd-/Zentralsomalia und Puntland 
zu erhalten (AA 23.8.2024).
Staatsbürgerschaft: Generell ist das Staatsbürgerschaftsgesetz aus dem Jahr 1962 weiterhin 
in Kraft (UNHCR 22.12.2021a, S. 13). Die Übergangsverfassung sieht keine Definition zur 
Staatsbürgerschaft vor (BS 2024).Die somalische Regierung ist seit 2015 mit der Ausarbeitung 
einer Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes aus dem Jahr 1962 befasst. Es ist weiterhin 
unabsehbar, wann tatsächlich mit der Verabschiedung gerechnet werden kann (ÖB Nairobi 
10.2024). Die somalische Staatsbürgerschaft wird daher weiterhin mit der Geburt erlangt, wenn 
der Vater Somali ist (UNHCR 22.12.2021a, S. 13; vgl. LIFOS 9.4.2019, S. 11). Jeder Abkomme 
eines männlichen Somali ist somalischer Staatsbürger - unabhängig davon, wo diese Person 
herstammt (BS 2024). Als Somali wird hier definiert, wer durch Herkunft, Sprache oder Tradition 
zur somalischen Nation gehört (UNHCR 22.12.2021a, S. 13; vgl. BS 2024), wer also ethnischer 
Somali ist. Daher ist es auch nicht entscheidend, ob eine Person aus Somalia kommt oder in 
Somalia lebt. Vielmehr ist relevant, ob diese ethnisch Somali ist (Landinfo 31.3.2022). Daher 
wird die Staatsbürgerschaft auch an ethnische Somali aus z. B. Äthiopien oder Kenia sowie an 
jene in der Diaspora vergeben (BS 2024). In Äthiopien und Kenia gibt es substanzielle Gruppen 
ethnisch somalischer Nomaden, und es ist unrealistisch, eine klare Linie zu ziehen und einzelne 
Familien auf der einen oder auf der anderen Seite der Grenze endgültig zu lokalisieren (UNHCR 
22.12.2021a, S. 51). Folglich können auch ethnische Somali aus Äthiopien, Dschibuti oder Kenia 
somalische Reisepässe erhalten (Landinfo 31.3.2022).
Auch weiterhin erhalten Kinder somalischer Väter bei der Geburt die Staatsbürgerschaft, nicht 
aber Kinder somalischer Mütter (USDOS 22.4.2024; vgl. UNHRCOM 6.5.2024; MBZ 6.2023). 
Dahingegen erlangt eine Frau automatisch die somalische Staatsbürgerschaft, wenn sie einen 
Somali heiratet; umgekehrt ist dies nicht der Fall (UNHCR 22.12.2021a, S. 24; vgl. MBZ 6.2023). 
Angehörige von Minderheiten werden aus rechtlicher Sicht - also mit der Definition des alten 
Staatsbürgerschaftsgesetzes - ebenso als vollwertige Staatsbürger erachtet (BS 2024). Nach 
anderen Angaben kann es für Angehörige ethnischer Minderheiten mitunter schwierig werden, 
einen Reisepass zu erhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie als Flüchtlinge außerhalb 
Somalias aufgewachsen sind. Sie müssen den somalischen Behörden gegenüber „ nachweisen“, 
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dass sie aus Somalia stammen – meist durch die Darstellung entsprechender Sprachkenntnisse 
(Landinfo 31.3.2022).
Doppelstaatsbürgerschaft: Obwohl das o. g. Staatsbürgerschaftsgesetz aus dem Jahr 1962 
nicht überarbeitet worden ist und dieses Doppelstaatsbürgerschaften formell verbietet (Landinfo 
31.3.2022; vgl. MBZ 6.2023; UNHCR 22.12.2021a, S. 13f/26), werden Doppelstaatsbürger­
schaften seit 2004 bzw. 2012 formell akzeptiert (Landinfo 31.3.2022). Die Übergangsverfassung 
gestattet keine Doppelstaatsbürgerschaft, verbietet diese aber auch nicht. Vielmehr wird darin 
darauf hingewiesen, dass das Parlament ein entsprechendes Gesetz beschließen soll (Omer2/
ALRC 17.3.2023). Außerdem steht in Artikel 8: Einem somalischen Staatsbürger kann die so­
malische Staatsbürgerschaft nicht entzogen werden, auch wenn er Staatsbürger eines anderen 
Staates wird (Landinfo 31.3.2022).
Viele politische Führer (Landinfo 31.3.2022) und ein großer Teil der Parlamentsabgeordneten 
sind Doppelstaatsbürger (LIFOS 9.4.2019, S. 10f) – Doppelstaatsbürgerschaften werden al­
so de facto akzeptiert, die Übergangsverfassung unterstützt diese Auffassung (MBZ 6.2023; 
vgl. UNHCR 22.12.2021a, S. 13f/26; LIFOS 9.4.2019, S. 10f). Unklar ist, ob das Verbot der 
Doppelstaatsbürgerschaft überhaupt jemals durchgesetzt worden ist – also auch vor dem Zu­
sammenbruch staatlicher Institutionen im Jahr 1991 (Landinfo 31.3.2022).
Somalia erachtet natürlich auch alle in Somaliland lebenden Somali als somalische Staatsbürger, 
während Somaliland sie als somaliländische Staatsbürger erachtet (LIFOS 9.4.2019, S. 11f). 
Zudem kämpft das Land mit einer ungelösten Debatte zur Staatsbürgerschaft in Zusammen­
hang mit dem föderalen System. Generell werden Somali, die in einem Bundesstaat oder in 
einer Stadt nicht als indigen erachtet werden, von der ansässigen Bevölkerung als Auswärtige 
und Gäste erachtet. Damit verbunden sind eingeschränkte Rechte zum Landbesitz oder am 
Arbeitsmarkt (BS 2024). Denn die Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 sieht zwar vor, 
dass das Staatsbürgerschaftswesen durch die Bundesregierung verwaltet wird; jedoch haben 
mehrere Bundesstaaten eine eigene Staatsbürgerschaft eingeführt (z. B. Puntland) oder aber 
die Verwaltung an sich gerissen (z. B. der SWS) (UNHCR 22.12.2021a, S. 17f).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/filea
dmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024
■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (31.3.2022): 
Somalia – Statsborgerskap, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2022/03/Respons-Somalia-Sta
tsborgerskap-31032022.pdf, Zugriff 7.5.2024
■ LIFOS - LIFOS-Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap 
och identitetshandlngar, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007147/190423300.pdf, Zugriff 7.5.2024
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin informa­
tion report on Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103761/General_COI_report_Somalia_Ju
ne_2023.pdf, Zugriff 29.4.2024
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302

■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf , Zugriff 22.10.2024 
[Login erforderlich]
■ Omer2/ALRC - Ahmed Omer 2, Africa Legal Risk Control Ltd (17.3.2023): Somali Family Law & 
Practice. An Expert Report (Bericht i.A. der österreichischen und deutschen Botschaften in Nairobi); 
per e-Mail
■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (16.9.2022): Exrajudicial killings in 
Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 452, per e-Mail  [kostenpflichtig, Login erforderlich]
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021a): Citizenship and State­
lessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf , Zugriff 
12.3.2024
■ UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (6.5.2024): Concluding observations on the 
initial report of Somalia [CCPR/C/SOM/CO/1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2108970/G240561
3.pdf, Zugriff 24.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024
■ VOA/O. Hassan - Mohamed Olad Hassan (Autor), Voice of America (Herausgeber) (16.9.2023): 
Somalia’s Digital ID Revolution: A Journey From Standstill to Progress, https://www.voanews.co
m/a/somalia-s-digital-id-revolution-a-journey-from-standstill-to-progress/7271250.html , Zugriff 
29.5.2024
20.2 Somaliland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:11
In gewissem Maß wird die Bewegungsfreiheit respektiert (FH 2024a). Mehrere Quellen der 
FFM Somalia 2023 erklären, dass sich Bürger ohne Einschränkungen bewegen können, auch 
in Sanaag (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Scholar/STDOK/SEM 5.2023; INGO-V/STDOK/
SEM 5.2023). An Straßen gibt es mitunter Checkpoints der Polizei – v. a. an den Grenzen 
größerer Städte (STDOK/SEM 5.2023a). Auf den großen Überlandstraßen wird wenig kontrolliert. 
Es gibt Checkpoints, dort wird etwa Nachschau gehalten, ob sich illegale äthiopische Migranten 
an Bord befinden (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). An Straßensperren wird vermehrt nach einem 
Personalausweis verlangt. Es entsteht aber kein Nachteil, wenn kein Ausweis mitgeführt wird 
(YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Kann ein solcher nicht vorgelegt werden, kann die Identität 
über Kontakte verifiziert werden (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023).
Mitunter kommt es auch zu Einschränkungen (USDOS 22.4.2024), etwa hinsichtlich der Region 
Sool (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Vormals wurde zwischen Hargeysa und Puntland viel Hin 
und Her gereist, dies ist nun nicht mehr der Fall (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Manche Gegen­
den von Sool und Laascaanood können nur von Puntland aus erreicht werden, dies gilt auch für 
humanitäre Hilfe. Nach Buuhoodle reisen viele Menschen über Äthiopien. Da die Straßen nach 
Garoowe und nach Buuhoodle blockiert sind, hat die Route von Bossaso nach Laas Qooraay 
an Bedeutung gewonnen. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist diese Route aber für 
Angehörige der Isaaq nicht sicher, weil die in Sanaag lebenden Warsangeli moralisch auf der 
Seite der Dhulbahante stehen. Generell können sich die Menschen in Sanaag aber frei bewegen 
(Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Eine andere Quelle erläutert, dass der Clanfaktor ein Hindernis 
darstellen kann - etwa wenn eine Person innerhalb Somalilands umziehen möchte (FH 2024a).
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