2025-09-08-coi-cms-laenderinformationen-somalia-version-8-50fd
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/filea dmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024 ■ GITOC/Bahadur - Jay Bahadur (Autor), Global Initiative Against Transnational Organized Crime (Herausgeber) (8.12.2022): Terror and Taxes. Inside al-Shabaab’s revenue-collection machine, https://globalinitiative.net/wp-content/uploads/2022/12/AS-protection-economies.-WEB.pdf , Zugriff 9.10.2023 ■ GN - Goobjoog News (10.11.2022b): Somalia’s al-Shabab militants widening revenue base, https: //goobjoog.com/english/somalias-al-shabab-militants-widening-revenue-base/ , Zugriff 15.3.2024 ■ HI - Hiraal Institute (10.2020): A Losing Game: Countering Al-Shabab’s Financial System, https: //hiraalinstitute.org/wp-content/uploads/2020/10/A-Losing-Game.pdf , Zugriff 16.11.2023 ■ INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 ■ IO-D/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisa tion D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 ■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (8.9.2022): So malia: Sikkerhetssituasjonen i Mogadishu og al-Shabaabs innflytelse i byen, https://landinfo.no/wp -content/uploads/2022/09/Respons-Somalia-Sikkerhetssituasjonen-i-Mogadishu-og-al-Shabaabs-i nnflytelse-i-byen-08092022-1.pdf , Zugriff 11.10.2023 ■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin informa tion report on Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103761/General_COI_report_Somalia_Ju ne_2023.pdf, Zugriff 29.4.2024 ■ TSD - The Somali Digest (12.11.2023): IS-Somalia: A Resurgent Threat?, https://thesomalidigest.co m/is-somalia-a-resurgent-threat , Zugriff 28.5.2024 ■ UNSC - United Nations Security Council (10.10.2022): Letter dated 10 October 2022 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Letter dated 1 September 2022 from the Panel of Experts on Somalia addressed to the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia [S/2022/754], https://www.ecoi.net/en/file/local/2081261/N2263844.pdf, Zugriff 11.10.2023 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024 ■ USDOT - US Department of the Treasury (27.7.2023): Treasury Designates Senior ISIS-Somalia Financier, https://home.treasury.gov/news/press-releases/jy1652, Zugriff 28.5.2024 20 Bewegungsfreiheit und Relokation 20.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:10 Gesetze schützen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 22.4.2024) – v. a. durch die Un sicherheit entlang der wichtigsten Straßen (MBZ 6.2023), durch Checkpoints und Straßenblo ckaden der jeweiligen Machthaber in bestimmten Gebieten, aber auch durch Kampfhandlungen. IDPs sind in den Lagern in und um Mogadischu teils strikten Beschränkungen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen. Davon abgesehen sind keine Einschränkungen für bestimmte Gruppen bekannt (ÖB Nairobi 10.2024). Überlandreisen:Straßensperren (Checkpoints), welche von Regierungstruppen, verbündeten Gruppen, bewaffneten Milizen, Clan-Fraktionen und al Shabaab betrieben werden, behindern die Bewegungsfreiheit. Dort kommt es mitunter zu Raub, Erpressung, Belästigung und Gewalt (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2024b). Derartige Verbrechen werden laut einer Quelle in erster 287

Linie Straßensperren von Clanmilizen zugeschrieben, während jene von al Shabaab oder Regie rungskräften als besser organisiert und sicherer gelten (TANA/ACRC 9.3.2023). Nach anderen Angaben bleibt al Shabaab die größte Bedrohung hinsichtlich Bewegungsfreiheit entlang von Hauptversorgungsrouten in Süd-/Zentralsomalia. Die Gruppe verwendet entlang dieser Straßen Sprengsätze und legt Hinterhalte. Manchmal placiert al Shabaab Sprengsätze auch deswegen, um dadurch den Verkehr auf Straßen umzulenken, an welchen sie Checkpoints unterhält, wo Gebühren eingehoben werden (BMLV 5.11.2024). Generell können vier Arten von Straßensperren genannt werden: 1. solche, die nur zum Raub an Reisenden errichtet werden - unabhängig von Clankonflikten oder Machtkämpfen; 2. solche, die im Rahmen von Clankonflikten errichtet werden (auch dort kann es zu Gewalt kommen); 3. Sperren von al Shabaab [Anm.: siehe dazu weiter unten]; und 4. Sperren von Regierungskräf ten (TANA/ACRC 9.3.2023). An Checkpoints schließen die Sicherheitskräfte oft aufgrund des Akzents auf die Herkunft eines Passanten. Fremde werden hinsichtlich ihrer Bewegung befragt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 müssen sich an Stra ßensperren lediglich die Fahrer ausweisen, Fahrgäste können ungehindert passieren (INGO-F/ STDOK/SEM 4.2023). Allerdings kommt es an Checkpoints zwischen Clanmilizen, aber auch mit und unter staatlichen Einheiten, die sich um die Kontrolle und um Einnahmen streiten, immer wieder auch zu Kampfhandlungen (AA 23.8.2024). Auch abseits von Straßensperren kann das Aufflammen bewaffneter Auseinandersetzungen ein Risiko darstellen (FH 2024b). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle führt al Shabaab eine Blockade durch (HRW 11.1.2024). Die normale Bevölkerung kann sich problemlos bewegen bzw. eine Überlandreise antreten (IN GO-F/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Researcher/STDOK/SEM 4.2023; EUAA 2.2023). Allerdings sind solche Bewegungen nicht ohne Risiko. Das diesbezügliche Risiko hat sich seit Beginn der Offensive in Zentralsomalia dort verstärkt (MBZ 6.2023; vgl. BMLV 5.11.2024) bzw. ver sucht al Shabaab, Spione frühzeitig zu erkennen, und agiert dabei mitunter paranoid (BMLV 5.11.2024). Trotzdem bereisen Zivilisten und Wirtschaftstreibende tagtäglich die Überlandver bindungen. Die Menschen reisen nicht uninformiert (BMLV 5.11.2024; vgl. Landinfo 28.6.2019, S.4/7/9). Reisende und Fahrer versuchen ihre Reise nach neuesten sicherheitsrelevanten In formationen zu adaptieren Landinfo 28.6.2019, S.4/7/9). So werden etwa Passagiere, die durch Gebiet von al Shabaab reisen, ihr Smartphone nicht mit sich führen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Generell können Menschen aber jedes Ziel in Süd-/Zentralsomalia erreichen. Um in kleinere Dörfer zu gelangen, muss meist in der nächstgelegenen Bezirkshauptstadt umgestiegen werden (Landinfo 28.6.2019, S.4/7/9). Überlandreisen werden bevorzugt mit Minibussen (9-Sitzer), auf Lastwägen oder aber zu Fuß unternommen. Es ist einfach, sich in Mogadischu eine solche Fahrt zu organisieren (Landinfo 28.6.2019, S.4/7/9). Es gibt Busse z. B. nach Belet Weyne, Dhusamareb und Galkacyo (INGO- F/STDOK/SEM 4.2023). Auch von Kismayo oder Middle Juba fahren Kleinbusse überall hin, auch nach Kenia und über Gebiet von al Shabaab nach Mogadischu (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Straßenzustand und Sicherheitsüberlegungen können den Zugang zu einzelnen De stinationen fallweise verunmöglichen (Landinfo 28.6.2019, S.4/7/9). 90 % der rund 22.000 Stra ßenkilometer befinden sich in sehr schlechtem Zustand (TANA/ACRC 9.3.2023). 288

Spezifische Überlandrouten: • Baidoa - Mogadischu: AlShabaab kontrolliert den Ort Leego an der Straße zwischen Wan la Weyne und Buur Hakaba. Damit ist die Route von Mogadischu nach Baidoa für Zwecke der Regierung geschlossen. In Bay bzw. Lower Shabelle kann es dort zu Übergriffen durch unterschiedliche Akteure kommen. Al Shabaab hat Zugriff auf die gesamte Straße, sie kon trolliert die Verbindung von Baidoa nach Buur Hakaba und weiter nach Bali Doogle. Rund um Baidoa betreibt die Gruppe Straßensperren (BMLV 5.11.2024). • Baidoa - Bakool: Der strategisch relevante Ort Goof Gaduud an der Route zwischen Baidoa und Bakool und weiter nach Luuq hat in den vergangenen Monaten mehrfach den Besitzer gewechselt und ist einer der meistumkämpften Orte Somalias. Die Verbindung von Baidoa nach Waajid befindet sich zumindest abschnittsweise unter Kontrolle von al Shabaab (BMLV 5.11.2024). • Baidoa - Luuq -Doolow (Äthiopien): Dies ist eine der am besten gesicherten Straßenab schnitte in Somalia, es handelt sich um die Hauptversorgungsroute der äthiopischen Kräfte für Baidoa und die Regionen Bay und Bakool. Im Gebiet zwischen Doolow und Luuq kommt es nur selten zu Zwischenfällen (BMLV 5.11.2024). • Mogadischu - Belet Weyne - Dhusamareb: Die Verbindung von Mogadischu nach Bel et Weyne ist offen (BMLV 5.11.2024; vgl. AQ21 11.2023). Allerdings werden die ATMIS- Stützpunkte entlang dieser Straße nach und nach an die Bundesarmee übergeben oder aufgelöst, und es waren diese Stützpunkte, welche wesentlich zur Sicherheit der Route beigetragen haben (BMLV 4.7.2024). Die Route von Belet Weyne nach Dhusamareb ist weitgehend sicher (BMLV 5.11.2024). • Kismayo - Kenia: Al Shabaab kontrolliert an der Hauptversorgungsroute von Kismayo nach Dhobley (BMLV 5.11.2024). Die Gruppe verfügt an allen Ausfallstraßen aus Kismayo – so wohl in Richtung Jamaame als auch in Richtung Dhobley oder Kolbiyow – über Checkpoints (GITOC/Bahadur 8.12.2022). Generell kann es an den Straßenverbindungen in der Region Lower Juba zu Übergriffen durch al Shabaab kommen (BMLV 5.11.2024). • Gedo: An den Verbindungen in Gedo südlich von Garbahaarey kann es zu Übergriffen durch al Shabaab kommen (BMLV 5.11.2024). • Bakool: In Bakool kommt es entlang der Verbindungsstraßen zwischen Waajid, Yeed und Ceel Barde nur selten zu Zwischenfällen. Die Verbindungen von und nach Xudur unterliegen wiederkehrenden Angriffen von al Shabaab. Xudur ist von al Shabaab eingekreist (BMLV 5.11.2024). • Mogadischu: Zur Bewegungsfreiheit innerhalb von Mogadischu siehe Sicherheitslage - Banadir Regional Administration. Frauen: Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 können sich Frauen problemlos bewegen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Es ist nicht ungewöhnlich, alleine reisende ältere Frauen anzu treffen. Dahingegen wird vermieden, jüngere Frauen ohne Begleitung auf Reisen zu schicken – 289

v. a. aufgrund der Gefahr sexueller Gewalt (Landinfo 28.6.2019, S. 11f). Bezüglich dieser besteht für Frauen an Straßensperren ein erhöhtes Risiko (FIS 7.8.2020a, S. 23). Straßensperren von al Shabaab: Das Netzwerk an Straßensperren bzw. Checkpoints bleibt stabil, es ist auch für einen großen Teil der Einnahmen von al Shabaab verantwortlich. Die Gruppe betreibt über 100 Checkpoints in Süd-/Zentralsomalia (UNSC 10.10.2022, Abs. 41f). In ländlichen Gebieten der gesamten Südhälfte Somalias ist jederzeit auch mit spontan errichteten Checkpoints von al Shabaab zu rechnen (AA 3.6.2024). Die Gruppe kontrolliert einige der wich tigsten Versorgungsrouten (BS 2024). Außerhalb der tatsächlich von der Regierung und ihren Alliierten kontrollierten Gebieten besteht eine große Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre von al Shabaab zu stoßen, die in erster Linie auf die Einhebung von Steuern und Abgaben abzielen, und in zweiter Linie darauf, Spione zu identifizieren. Generell ist es weder Ziel von al Shabaab, Menschen am Reisen zu hindern, noch sind Reisende selbst ein Ziel (Landinfo 28.6.2019, S.4/9f; vgl. BMLV 5.11.2024). Die Gruppe hat i.d.R. kein Interesse daran, den Verkehr lahmzulegen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Menschen können z. B. aus den Gebieten von al Shabaab in Städte reisen, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen (Landinfo 28.6.2019, S.4/9f). Ein Bericht über die „ Besteuerung“ von Straßenverkehr und Gütern an Checkpoints von al Shabaab zeigt, dass der Verkehr in Süd-/Zentralsomalia aus, in und durch das Territorium von al Shabaab möglich ist (GITOC/Bahadur 8.12.2022). Allerdings verhält sich al Shabaab an Straßensperren unberechenbar und in Zeiten von Kampf handlungen auch zunehmend paranoid. Menschen können nie voraussehen, wie sie dort be handelt werden. Gebühren werden eingehoben, die Identität aller Reisenden wird verifiziert. Al Shabaab kennt den Hintergrund vieler Menschen, ihr Nachrichtendienst ist effizient (BMLV 5.11.2024). Wenn also eine Person in eine solche Kontrolle gerät, und über diese Person im Rahmen der ausführlichen Netzwerke von al Shabaab eine Meldung vorliegt, dass diese Person z. B. vor ein paar Monaten negativ aufgefallen ist, dann kann dies zu Repressalien führen (AC CORD 31.5.2021, S. 40). Mitunter wurden sogar Angehörige von Soldaten der Bundesarmee an Checkpoints der Gruppe herausgefiltert (BMLV 5.11.2024). Generell ist die größte Gefahr, dass ein Reisender an einer Straßensperre für dem Feind zugehörig gehalten wird. Daher versuchen Reisende, sich unauffällig zu verhalten und keinen Verdacht zu erregen (TANA/ACRC 9.3.2023). Angst vor al Shabaab müssen in erster Linie jene Reisenden haben, die Beamte, Politiker oder militärisches Personal sind. Sie tragen ein Risiko, entführt zu werden (MBZ 6.2023) oder befinden sich in Lebensgefahr. Dies gilt insbesondere an Straßensperren in jenen Gebieten, die nicht vollständig unter Kontrolle von al Shabaab stehen. Dort dürfen Spione standrechtlich – ohne Verfahren – exekutiert werden. In den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab werden Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab – etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) – als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Auch Reisende, die im Gebiet der Reisebewegung weder über Familien- noch Clanverbindungen verfügen, können von al Shabaab unter Umständen als Spione verdächtigt werden (außer sie haben einen Bürgen). Dies gilt insbesondere dann, wenn 290

das Reiseziel der Person im von al Shabaab kontrollierten Gebiet liegt (Landinfo 28.6.2019, S. 4/9f/11). Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor – etwa Auspeitschen. Reisende passen sich daher üblicherweise den Kleidungs- und Verhaltensvorschriften von al Shabaab an, um nicht herauszustechen (Landinfo 28.6.2019, S. 4/11). Ausweichmöglichkeiten und Binnenmigration: Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen jedenfalls für einen Teil der Bevölkerung (ÖB Nairobi 10.2024). Im Fall einer nicht durch indivi duelle Verfolgung begründeten Flucht aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten bieten urbane Zentren und ländliche Gebiete unter staatlicher Kontrolle relativ größere Sicherheit. Dabei ist es schwierig, relativ sichere Zufluchtsgebiete pauschal festzulegen, denn je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen ist eine Person möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias einem anderen Risiko ausgesetzt (AA 23.8.2024). Die soziale und wirtschaftliche Integration in „ clanfremden“ Gebieten kann zum Teil schwie rig sein (AA 23.8.2024). Menschen aus Süd-/Zentralsomalia können sich in Somaliland und Puntland ansiedeln. Dort werden sie jedoch nur „ halb“ akzeptiert, in Somaliland kommen ihnen keine Staatsbürgerrechte zu (ACCORD 31.5.2021, S. 25f). Trotzdem herrscht in Somaliland und Puntland (außer in den umstrittenen Gebieten) mehr Freiheit (AA 23.8.2024). Üblicherweise genießen Somalis außerdem den Schutz ihres eigenen Clans, weshalb man davon ausge hen kann, dass sie in Gebieten, in denen ihr Clan Einfluss genießt, grundsätzlich in Sicherheit sind (ÖB Nairobi 10.2024). Selbst IDPs tun sich bei einer Integration leichter, wenn sie z. B. in Mogadischu über Beziehungen und Clanverbindungen verfügen. Manchmal helfen bei einer Integration auch spezielle berufliche Fähigkeiten (FIS 7.8.2020a, S. 36). Abseits somalischer Bantu (BMLV 5.11.2024) gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. In Mogadischu und anderen großen Städten ist es nicht automatisch nachvollziehbar, welchem Clan eine Person angehört (Landinfo 4.4.2016, S. 9). In Mogadischu leben Angehörige aller somalischen Clans, sie können sich dort frei bewe gen, niederlassen und eine Unterkunft mieten (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; vgl. FIS 7.8.2020a, S. 39). Üblicherweise suchen Neuankömmlinge aber die Nähe ihres eigenen Clans, da sie sich dort wesentlich mehr Unterstützung erwarten (BMLV 5.11.2024). Generell hat die Binnenmigration seit 2012 stark zugenommen, v. a. der Zuzug in urbane Gebiete. Menschen erhoffen sich in der Stadt eine bessere Zukunft und bessere Lebensbedingungen als etwa auf dem Land, wo wiederkehrende Dürren und Überschwemmungen ein nomadisches oder landwirtschaftliches Leben schwer gemacht haben (FIS 7.8.2020a, S. 36; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 16/24). Immer mehr Menschen flüchten und kommen nach Mogadischu (Guardian/ Mohamed Ahmed 8.6.2022). [siehe dazu auch Binnenflüchtlinge (IDPs)] Luftweg: Die sicherste Art des Reisens in Süd-/Zentralsomalia ist das Fliegen (FIS 7.8.2020a, S. 29; vgl.Landinfo 28.6.2019, S. 6f). Regierungsvertreter nutzen das Flugzeug, wo es nur geht. 291

Von Mogadischu aus können Baidoa, Kismayo, Garoowe, Galkacyo, Bossaso, Cadaado, Gu ri Ceel sowie Hargeysa mit Linienflügen erreicht werden (MBZ 6.2023). Anbieter ab Mogadischu gibt es auch für Flüge nach Cabudwaaq, Belet Weyne und Dhobley (EASO 9.2021). Laut einer Quelle verfügen alle größeren Städte außer Afgooye und Balcad über Flughäfen oder Lande bahnen. Die Kosten für ausgewählte Flüge von Mogadischu aus werden von einer Quelle der FFM Somalia 2023 wie folgt angegeben (in US-Dollar): Jowhar 90; Kismayo 170-190; Garoowe 190-210; Hargeysa 250. Flüge werden nicht online, sondern über Reisebüros gebucht. Laut dieser Quelle wird für einen Inlandsflug (außer Hargeysa) kein Ausweis benötigt, es kann dann aber zu einer Befragung durch Sicherheitskräfte kommen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Seeweg: Der Passagiertransport per Boot ist nicht sehr verbreitet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Zwischen Mogadischu und Merka gibt es einen Bootsbetrieb für Passagiere. Eine Strecke kostet 30 US-Dollar (MBZ 6.2023; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Ausreisekontrolle: Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somalia in die Nachbarländer findet nicht statt. Sowohl die Landgrenze als auch die Seegrenze wer den weitgehend nicht überwacht. Kontrollen werden dagegen bei Flugreisen ab Mogadischu, Garoowe und Bossaso durchgeführt (AA 23.8.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich] ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2024): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reise warnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somaliasicherh eit/203132#content_1, Zugriff 3.6.2024 ■ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rück kehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI- Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/ 2052555/20210531_COI-Webinar Somalia_ACCORD_Mai 2021.pdf, Zugriff 17.5.2022 ■ AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche ■ BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (5.11.2024): Auskunft eines Länder experten an die Staatendokumentation, per e-Mail ■ BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (4.7.2024): Interview der Staaten dokumentation mit einem Länderexperten ■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/filea dmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024 ■ EASO - European Asylum Support Office (9.2021): Somalia – Key socio-economic indicators, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2060581/2021_09_EASO_COI_Report_Somalia_Key_socio_economi c_indicators.pdf, Zugriff 17.5.2022 ■ EUAA - European Union Agency for Asylum (2.2023): Somalia: Security Situation (February 2023), https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2023-02/2023_02_COI_Report_Somalia_Sec urity_Situation_EN.pdf, Zugriff 2.5.2024 ■ FH - Freedom House (2024b): Freedom in the World 2024 - Somalia, https://freedomhouse.org/cou ntry/somalia/freedom-world/2024, Zugriff 8.7.2024 ■ FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (7.8.2020a): Somalia: Tiedonhankintamatka Mogadishuun maaliskuussa 2020, Mogadishun turvallisuustilanne ja humanitääriset olosuhteet, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia FFM raportti maaliskuu 2020.pdf/f58d6cd5- 271a-55fd-9b89-b3d32e4ff80b/Somalia FFM raportti maaliskuu 2020.pdf?t=1596797440011, Zugriff 12.3.2024 292

■ GITOC/Bahadur - Jay Bahadur (Autor), Global Initiative Against Transnational Organized Crime (Herausgeber) (8.12.2022): Terror and Taxes. Inside al-Shabaab’s revenue-collection machine, https://globalinitiative.net/wp-content/uploads/2022/12/AS-protection-economies.-WEB.pdf , Zugriff 9.10.2023 ■ Guardian/Mohamed Ahmed - Fathi Mohamed Ahmed (Autor), The Guardian (Herausgeber) (8.6.2022): Mogadishu shops shuttered as soaring food prices add to desperation in Somalia, https://www.theguardian.com/global-development/2022/jun/08/mogadishu-shops-shuttered-as-soa ring-food-prices-add-to-desperation-in-somalia , Zugriff 5.11.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Somalia, https://www.ecoi.net/de/do kument/2103135.html, Zugriff 15.1.2024 ■ INGO-C/STDOK/SEM - Internationale NGO C (Autor), Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 ■ INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 ■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (28.6.2019): Somalia: Praktiske og sikkerhetsmessige forhold på reise i Sør-Somalia, https://landinfo.no/wp-con tent/uploads/2019/06/Somalia-temanotat-Praktiske-og-sikkerhetsmessige-forhold-på-reise-i-Sør-S omalia-28062019.pdf, Zugriff 5.11.2024 ■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (4.4.2016): Prac tical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia, https://landinfo.no/ asset/3569/1/3569_1.pdf, Zugriff 12.3.2024 ■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin informa tion report on Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103761/General_COI_report_Somalia_Ju ne_2023.pdf, Zugriff 29.4.2024 ■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf , Zugriff 22.10.2024 [Login erforderlich] ■ Researcher/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendoku mentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Researcher (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 ■ TANA/ACRC - Tana Copenhagen (Herausgeber), African Cities Research Consortium (Autor) (9.3.2023): Understanding Systems in Mogadishu City, https://tanacopenhagen.com/wp-content/upl oads/2023/03/ACRC-Tana-Mogadishu-City-System-Analysis.pdf , Zugriff 23.5.2024 ■ UNSC - United Nations Security Council (10.10.2022): Letter dated 10 October 2022 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Letter dated 1 September 2022 from the Panel of Experts on Somalia addressed to the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia [S/2022/754], https://www.ecoi.net/en/file/local/2081261/N2263844.pdf, Zugriff 11.10.2023 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024 20.1.1 Meldewesen und Staatsbürgerschaft Letzte Änderung 2024-11-27 13:50 Zu den einzelnen Dokumenten siehe Dokumente / Süd-/Zentralsomalia, Puntland Meldewesen: Es gibt in Somalia kein Personenstandswesen (AA 23.8.2024; vgl. MBZ 6.2023). Somalische Behörden haben keinen Überblick über die eigene Bevölkerung, Bürger werden normalerweise nur dann registriert, wenn sie einen Reisepass beantragen (Landinfo 31.3.2022). Zudem gibt es weder Fahndungs- noch Strafregister (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 16.9.2022). Die verlässliche Feststellung von Identitäten erfolgt oft nur durch den Ältestenrat eines Dorfes 293

oder durch Verwandte bzw. Bekannte (ÖB Nairobi 10.2024). Laut Angaben einer Quelle wurde im September 2023 die Ausgabe von nationalen ID-Karten begonnen. Damit einher geht demnach ein digitales Personenstandsregister, denn mit der ID soll der Zugang zu Gesundheitsleistungen, Bildung, Wahlen und (mobilen) Konten verbunden sein. Das Gesetz zur Erfassung der Identität war bereits im vorangegangenen März beschlossen worden (VOA/O. Hassan 16.9.2023). Schon vor 1991 (UNHCR 22.12.2021a, S. 39) und erst recht nach 1991 wurden die meisten in Somalia geborenen Personen nie offiziell registriert (ÖB Nairobi 10.2024), und auch jetzt gibt es kein System zur Geburtenregistrierung (USDOS 22.4.2024). Eine Geburtsurkunde ist de facto nur für die Ausstellung eines Reisepasses oder aber bei einer formellen Anstellung notwendig. Daher gibt es für die Bevölkerung kaum einen Anreiz, die Geburt eines Kindes erfassen zu lassen (UNHCR 22.12.2021a, S. 39). Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige in Süd-/Zentralsomalia und Puntland zu erhalten (AA 23.8.2024). Staatsbürgerschaft: Generell ist das Staatsbürgerschaftsgesetz aus dem Jahr 1962 weiterhin in Kraft (UNHCR 22.12.2021a, S. 13). Die Übergangsverfassung sieht keine Definition zur Staatsbürgerschaft vor (BS 2024).Die somalische Regierung ist seit 2015 mit der Ausarbeitung einer Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes aus dem Jahr 1962 befasst. Es ist weiterhin unabsehbar, wann tatsächlich mit der Verabschiedung gerechnet werden kann (ÖB Nairobi 10.2024). Die somalische Staatsbürgerschaft wird daher weiterhin mit der Geburt erlangt, wenn der Vater Somali ist (UNHCR 22.12.2021a, S. 13; vgl. LIFOS 9.4.2019, S. 11). Jeder Abkomme eines männlichen Somali ist somalischer Staatsbürger - unabhängig davon, wo diese Person herstammt (BS 2024). Als Somali wird hier definiert, wer durch Herkunft, Sprache oder Tradition zur somalischen Nation gehört (UNHCR 22.12.2021a, S. 13; vgl. BS 2024), wer also ethnischer Somali ist. Daher ist es auch nicht entscheidend, ob eine Person aus Somalia kommt oder in Somalia lebt. Vielmehr ist relevant, ob diese ethnisch Somali ist (Landinfo 31.3.2022). Daher wird die Staatsbürgerschaft auch an ethnische Somali aus z. B. Äthiopien oder Kenia sowie an jene in der Diaspora vergeben (BS 2024). In Äthiopien und Kenia gibt es substanzielle Gruppen ethnisch somalischer Nomaden, und es ist unrealistisch, eine klare Linie zu ziehen und einzelne Familien auf der einen oder auf der anderen Seite der Grenze endgültig zu lokalisieren (UNHCR 22.12.2021a, S. 51). Folglich können auch ethnische Somali aus Äthiopien, Dschibuti oder Kenia somalische Reisepässe erhalten (Landinfo 31.3.2022). Auch weiterhin erhalten Kinder somalischer Väter bei der Geburt die Staatsbürgerschaft, nicht aber Kinder somalischer Mütter (USDOS 22.4.2024; vgl. UNHRCOM 6.5.2024; MBZ 6.2023). Dahingegen erlangt eine Frau automatisch die somalische Staatsbürgerschaft, wenn sie einen Somali heiratet; umgekehrt ist dies nicht der Fall (UNHCR 22.12.2021a, S. 24; vgl. MBZ 6.2023). Angehörige von Minderheiten werden aus rechtlicher Sicht - also mit der Definition des alten Staatsbürgerschaftsgesetzes - ebenso als vollwertige Staatsbürger erachtet (BS 2024). Nach anderen Angaben kann es für Angehörige ethnischer Minderheiten mitunter schwierig werden, einen Reisepass zu erhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie als Flüchtlinge außerhalb Somalias aufgewachsen sind. Sie müssen den somalischen Behörden gegenüber „ nachweisen“, 294

dass sie aus Somalia stammen – meist durch die Darstellung entsprechender Sprachkenntnisse (Landinfo 31.3.2022). Doppelstaatsbürgerschaft: Obwohl das o. g. Staatsbürgerschaftsgesetz aus dem Jahr 1962 nicht überarbeitet worden ist und dieses Doppelstaatsbürgerschaften formell verbietet (Landinfo 31.3.2022; vgl. MBZ 6.2023; UNHCR 22.12.2021a, S. 13f/26), werden Doppelstaatsbürger schaften seit 2004 bzw. 2012 formell akzeptiert (Landinfo 31.3.2022). Die Übergangsverfassung gestattet keine Doppelstaatsbürgerschaft, verbietet diese aber auch nicht. Vielmehr wird darin darauf hingewiesen, dass das Parlament ein entsprechendes Gesetz beschließen soll (Omer2/ ALRC 17.3.2023). Außerdem steht in Artikel 8: Einem somalischen Staatsbürger kann die so malische Staatsbürgerschaft nicht entzogen werden, auch wenn er Staatsbürger eines anderen Staates wird (Landinfo 31.3.2022). Viele politische Führer (Landinfo 31.3.2022) und ein großer Teil der Parlamentsabgeordneten sind Doppelstaatsbürger (LIFOS 9.4.2019, S. 10f) – Doppelstaatsbürgerschaften werden al so de facto akzeptiert, die Übergangsverfassung unterstützt diese Auffassung (MBZ 6.2023; vgl. UNHCR 22.12.2021a, S. 13f/26; LIFOS 9.4.2019, S. 10f). Unklar ist, ob das Verbot der Doppelstaatsbürgerschaft überhaupt jemals durchgesetzt worden ist – also auch vor dem Zu sammenbruch staatlicher Institutionen im Jahr 1991 (Landinfo 31.3.2022). Somalia erachtet natürlich auch alle in Somaliland lebenden Somali als somalische Staatsbürger, während Somaliland sie als somaliländische Staatsbürger erachtet (LIFOS 9.4.2019, S. 11f). Zudem kämpft das Land mit einer ungelösten Debatte zur Staatsbürgerschaft in Zusammen hang mit dem föderalen System. Generell werden Somali, die in einem Bundesstaat oder in einer Stadt nicht als indigen erachtet werden, von der ansässigen Bevölkerung als Auswärtige und Gäste erachtet. Damit verbunden sind eingeschränkte Rechte zum Landbesitz oder am Arbeitsmarkt (BS 2024). Denn die Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 sieht zwar vor, dass das Staatsbürgerschaftswesen durch die Bundesregierung verwaltet wird; jedoch haben mehrere Bundesstaaten eine eigene Staatsbürgerschaft eingeführt (z. B. Puntland) oder aber die Verwaltung an sich gerissen (z. B. der SWS) (UNHCR 22.12.2021a, S. 17f). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich] ■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/filea dmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024 ■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (31.3.2022): Somalia – Statsborgerskap, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2022/03/Respons-Somalia-Sta tsborgerskap-31032022.pdf, Zugriff 7.5.2024 ■ LIFOS - LIFOS-Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007147/190423300.pdf, Zugriff 7.5.2024 ■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin informa tion report on Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103761/General_COI_report_Somalia_Ju ne_2023.pdf, Zugriff 29.4.2024 295

■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf , Zugriff 22.10.2024 [Login erforderlich] ■ Omer2/ALRC - Ahmed Omer 2, Africa Legal Risk Control Ltd (17.3.2023): Somali Family Law & Practice. An Expert Report (Bericht i.A. der österreichischen und deutschen Botschaften in Nairobi); per e-Mail ■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (16.9.2022): Exrajudicial killings in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 452, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021a): Citizenship and State lessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf , Zugriff 12.3.2024 ■ UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (6.5.2024): Concluding observations on the initial report of Somalia [CCPR/C/SOM/CO/1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2108970/G240561 3.pdf, Zugriff 24.5.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024 ■ VOA/O. Hassan - Mohamed Olad Hassan (Autor), Voice of America (Herausgeber) (16.9.2023): Somalia’s Digital ID Revolution: A Journey From Standstill to Progress, https://www.voanews.co m/a/somalia-s-digital-id-revolution-a-journey-from-standstill-to-progress/7271250.html , Zugriff 29.5.2024 20.2 Somaliland Letzte Änderung 2025-01-16 14:11 In gewissem Maß wird die Bewegungsfreiheit respektiert (FH 2024a). Mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass sich Bürger ohne Einschränkungen bewegen können, auch in Sanaag (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Scholar/STDOK/SEM 5.2023; INGO-V/STDOK/ SEM 5.2023). An Straßen gibt es mitunter Checkpoints der Polizei – v. a. an den Grenzen größerer Städte (STDOK/SEM 5.2023a). Auf den großen Überlandstraßen wird wenig kontrolliert. Es gibt Checkpoints, dort wird etwa Nachschau gehalten, ob sich illegale äthiopische Migranten an Bord befinden (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). An Straßensperren wird vermehrt nach einem Personalausweis verlangt. Es entsteht aber kein Nachteil, wenn kein Ausweis mitgeführt wird (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Kann ein solcher nicht vorgelegt werden, kann die Identität über Kontakte verifiziert werden (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Mitunter kommt es auch zu Einschränkungen (USDOS 22.4.2024), etwa hinsichtlich der Region Sool (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Vormals wurde zwischen Hargeysa und Puntland viel Hin und Her gereist, dies ist nun nicht mehr der Fall (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Manche Gegen den von Sool und Laascaanood können nur von Puntland aus erreicht werden, dies gilt auch für humanitäre Hilfe. Nach Buuhoodle reisen viele Menschen über Äthiopien. Da die Straßen nach Garoowe und nach Buuhoodle blockiert sind, hat die Route von Bossaso nach Laas Qooraay an Bedeutung gewonnen. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist diese Route aber für Angehörige der Isaaq nicht sicher, weil die in Sanaag lebenden Warsangeli moralisch auf der Seite der Dhulbahante stehen. Generell können sich die Menschen in Sanaag aber frei bewegen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Eine andere Quelle erläutert, dass der Clanfaktor ein Hindernis darstellen kann - etwa wenn eine Person innerhalb Somalilands umziehen möchte (FH 2024a). 296
