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/ 422
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24.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung 2024-11-27 11:17
Behandlung: Mittechnischer und finanzieller Unterstützung haben sich verschiedene westliche 
Länder über die letzten Jahre hinweg für die Schaffung und anschließende Professionalisierung 
eines speziell für Rückführung zuständigen Returnee Management Offices (RMO) innerhalb 
des Immigration and Naturalization Directorates (IND) eingesetzt (AA 23.8.2024). Das RMO hat 
für alle Rückführungsmaßnahmen nach Somalia eine einheitliche Prozedur festgelegt, die kon­
sequent zur Anwendung gebracht wird. Das RMO befragt sie hinsichtlich Identität, Nationalität,  
Familienbezügen sowie zum gewünschten zukünftigen Aufenthaltsort. Es gibt keine staatlichen 
Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete minderjährige und andere Rückkehrer. Eine Unter­
kunft und ein innersomalischer Weiterflug kann vom RMO organisiert werden, die Rechnung 
begleichen die rückführenden Staaten (AA 28.6.2022).
Nach vorliegenden Erkenntnissen werden Rückkehrer vom RMO/IND grundsätzlich mit Respekt 
behandelt (AA 28.6.2022). Eine strukturelle Diskriminierung von Rückkehrern aus dem Ausland 
gibt es nicht. Es sind keine Fälle bekannt, dass im Exil lebende Somali aufgrund oppositioneller 
Tätigkeit nach ihrer Rückkehr Repressionen durch Stellen der Regierung ausgesetzt sind (AA 
23.8.2024), es gibt ihnen gegenüber auch keine Feindseligkeit (AQ21 11.2023). Eine Quelle 
gibt an, dass Rückkehrer insofern einem höheren Risiko ausgesetzt sein können, da sie als 
wohlhabend eingeschätzt werden (MBZ 6.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 stellen 
Rückkehrer für al Shabaab kein Ziel dar (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023).
Rückkehrstudie von UNHCR: Der UNHCR hat für eine repräsentative Studie von 2018 bis 
Dezember 2021 fast 2.900 Haushalte mit mehr als 17.000 Angehörigen – darunter vor allem 
unterstützte Rückkehrer aus Kenia, Äthiopien und dem Jemen – zu ihrer Situation in Somalia 
befragt. Dabei hatten 48 % der Befragten angegeben, wegen der verbesserten Sicherheitslage 
nach Somalia zurückgegangen zu sein. 14 % machten diesen Schritt wegen besserer ökono­
mischer Möglichkeiten. Nur 24 % der befragten Haushalte gaben an, in einem „ IDP-Lager“ zu 
wohnen [Anm.: Anführungszeichen von UNHCR übernommen]. 94 % der Rückkehrer gaben 
an, nach ihrer Rückkehr keinerlei Form von Gewalt (Drohungen, Einschüchterungen, physische 
Gewalt) erlebt zu haben. 90 % gaben an, sich in ihrer Gemeinde und im Bezirk frei bewegen zu 
können. 91 % der Befragten gaben an, dass sie nicht als Rückkehrer diskriminiert würden; und 
88 % wurden auch nicht wegen ihrer ethnischen oder Clan-Zugehörigkeit diskriminiert. 88 % 
der Befragten haben keine Streitigkeiten austragen müssen. Von jenen, die in Konflikte ver­
wickelt waren, gaben 38 % Wohnungs- und Landstreitigkeiten als Gründe an, weitere 27 % 
Familienstreitigkeiten (UNHCR 22.3.2022).
Erreichbarkeit: Einen regelmäßigen internationalen Direktflugverkehr nach Mogadischu gibt 
es von und nach Nairobi (Kenia), Entebbe (Uganda), Addis Abeba (Äthiopien), Dschibuti, Dubai 
(VAE), Doha (Katar), Jeddah (Saudi Arabien) und Istanbul (Türkei) (MBZ 6.2023). Internatio­
nale Fluglinien, welche den Flughafen bedienen, sind u. a. Turkish Airlines, Ethiopian Airlines, 
Qatar Airways, FlyDubai und Air Arabia, heimische Fluglinien sind u.a. Jubba Airways, Daalo Air­
lines und Somali Airlines (HO 15.6.2024). Insgesamt verzeichnet der Flughafen der Hauptstadt 
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am Tag laut einer Quelle mehr als 130 Flüge (GN 1.2.2024), laut einer anderen sind es mehr 
als 40. Das jährliche Passagieraufkommen beträgt rund 1,5 Millionen (HO 15.6.2024).
Mit einem NOTAM (Notice to Airmen) hat die Somali Civil Aviation Authority die Anforderungen 
hinsichtlich einer Einreise am Aden Adde International Airport in Mogadischu geklärt. Diese 
waren zuvor umstritten gewesen. Es gilt: Somali mit Doppelstaatsbürgerschaft benötigen kein 
Visum; dies gilt auch für alle Menschen der somalischen Ethnie, die mit ausländischen Päs­
sen reisen. Für diese wird das Visum bei Ankunft ausgestellt (HO/SCAA 14.6.2023). Laut einer 
Quelle finden Einreisekontrollen im Wesentlichen an den internationalen Flughäfen und einer 
geringen Anzahl an offiziellen Grenzübergängen (z. B. Dhobley zu Kenia oder Doolow zu Äthio­
pien) statt. Es ist demnach unklar, inwiefern ethnisch somalischen Personen ohne reguläre 
Reisedokumente die Einreise verweigert wird (AA 23.8.2024).
Zur Erreichbarkeit von Orten innerhalb Somalias siehe  Süd-/Zentralsomalia, Puntland 
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Auswärtiges_Amt,
_Bericht_über_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_(Stan
d_Mai_2022),_28.06.2022.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
■ AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche
■ GN - Goobjoog News (1.2.2024): Boost for Somalia Aviation Sector as Aircraft Repair Centre Re­
opens, https://en.goobjoog.com/84538-2, Zugriff 22.4.2024
■ HO - Hiiraan Online (15.6.2024): Somali government announces construction of new airport in 
Mogadishu, https://www.hiiraan.com/news4/2024/Jun/196709/somali_government_announces_co
nstruction_of_new_airport_in_mogadishu.aspx?utm_source=hiiraan&utm_medium=SomaliNews
UpdateFront, Zugriff 27.6.2024
■ HO/SCAA - Hiiraan Online, Somali Civil Aviation Authority (14.6.2023): NOTAM clarifies visa policy,  
eases travel concerns for Somali diaspora, NOTAM Report A0101/23 Aden Adde International Airport, 
https://www.hiiraan.com/news4/2023/Jun/191801/notam_clarifies_visa_policy_eases_travel_con
cerns_for_somali_diaspora.aspx?utm_source=hiiraan&utm_medium=SomaliNewsUpdateFront , 
Zugriff 6.7.2023
■ MAEZA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen­
tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Mitarbeiter einer 
Organisation für bilaterale Entwicklungszusammenarbeit (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der 
FFM Somalia 2023
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin informa­
tion report on Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103761/General_COI_report_Somalia_Ju
ne_2023.pdf, Zugriff 29.4.2024
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.3.2022): Somalia, Post Return Mon­
itoring Snapshot, PRM Round 7, February 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070098/Post 
Return Monitoring - Snapshot February 2022.pdf, Zugriff 10.7.2024
24.2 Somaliland
Letzte Änderung 2024-11-27 11:27
Voraussetzungen: Somaliland akzeptiert nur aus Somaliland stammende Rückkehrer und An­
gehörige der ansässigen Clans oder Sub-Clans (ÖB Nairobi 10.2024). Laut einer Quelle der 
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FFM Somalia 2023 muss die staatliche National Displacement and Refugee Agency (NDRA) für 
jede Rückkehr zuvor eine Genehmigung erteilen. Eine solche wird ohne Einwilligung der Ver­
wandten des Rückkehrers nicht erteilt. Die NDRA wird folglich auch keine Rückkehr genehmigen, 
wenn in Somaliland keine Verwandten leben, es dort keinen Clanbezug gibt. Die Genehmigung 
wird nur erteilt, wenn zumindest eine Telefonnummer zur Verfügung gestellt wird, und die Ver­
wandten erklären, dass sie bereit dazu sind, den Rückkehrer aufzunehmen (Wria/SEM/STDOK 
5.2023). Generell ist die Organisation einer Rückkehr nach Somaliland eine Herausforderung, 
die nur durch direkte Kommunikation zwischen den beiden ausführenden Organisationen (Rück­
führer/Empfänger) bewältigt werden kann (IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Die staatliche NDRA 
erklärt, dass Personen, die aus eigenem Antrieb mit z. B. europäischem Pass nach Somaliland 
zurückkehren, staatlicherseits nicht als „ Rückkehrer“ erachtet oder gar als solche registriert 
werden. Die NDRA verfügt also über keine Zahlen zu spontaner bzw. nicht unterstützter Rück­
kehr aus Europa (NDRA/STDOK/SEM 5.2023). Überall im Land kann man Rückkehrer aus der 
Diaspora finden. Ihr Geld und ihr Wissen sind für die Wirtschaft von enormer Bedeutung. Diese 
Menschen vertrauen ihrem Land, sie glauben an Somaliland – und deshalb investieren sie dort 
auch (Spiegel 1.3.2021). IOM unterhält Rückkehrprogramme nach Somaliland und beurteilt die 
Rückkehr dorthin somit als durchaus möglich (ÖB Nairobi 10.2024).
Erreichbarkeit: Visitsomaliland führt folgende Fluglinien an, welche demnach Somaliland aus 
dem Ausland anfliegen: Ethiopian, Freedom Airline, FlyDubai, Bluebird Aviation, Air Djibouti, 
Dalsan Air, African Express, Saacid Airline, Premier Airlines, Daallo und Air Arabia (VSLT 2024). 
Die somaliländische Regierung akzeptiert keine Rückkehrer, die via Mogadischu einreisen – 
zumindest, wenn dies offensichtlich ist. Folglich gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder ei­
nen Charterflug nach Hargeysa; oder aber einen, der zuerst in Hargeysa zwischenlandet und 
erst dann nach Mogadischu weiterfliegt. Einige Länder senden Rückkehrer aber direkt nach 
Hargeysa zurück (Wria/SEM/STDOK 5.2023).
Insgesamt gibt es 6-7 offizielle Grenzübergänge, u. a. in Wajaale, Loyaada, Berbera (Hafen) 
und Hargeysa (Flughafen). In Wajaale werden von der Immigrationsbehörde täglich 100-120 
offizielle Grenzübertritte registriert. Tatsächlich queren dort aber täglich Tausende die Grenze. 
Allerdings gibt es auf dem Weg nach Hargeysa noch 2-3 Checkpoints, wo Reisende noch einmal 
hinsichtlich des Grunds ihrer Anwesenheit in Somaliland geprüft werden (Wria/SEM/STDOK 
5.2023).
Öffentliche Verkehrsmittel gibt es regelmäßig: Bus Hargeysa-Borama (stündlich/5 US-Dollar); 
Schnellbus Hargeysa-Berbera (5 US-Dollar); Bus Hargeysa-Berbera (zweistündlich/3 US-Dol­
lar); Hargeysa-Burco (8 US-Dollar); auch die Route Hargeysa-Jijiga (Äthiopien) wird angeboten 
(SNST-T/STDOK/SEM 5.2023).
Ankunft aus Süd-/Zentralsomalia: Menschen aus Süd-/Zentralsomalia benötigen an einem 
offiziellen Grenzübergang - auch am Flughafen in Hargeysa - einen gültigen Reisepass (Wria/
SEM/STDOK 5.2023; vgl. NDRA/STDOK/SEM 5.2023; SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023; IRA­
RA/STDOK/SEM 5.2023). Eine Einreise mit einem somalischen Pass stellt kein Problem dar - 
auch nicht für Somaliländer (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Wer mit somalischem Pass reist, 
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dem sind Einreise und Aufenthalt gestattet (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Am Flughafen 
wird bei Einreise mit einem somalischen Pass eine Gebühr von 15 US-Dollar eingehoben (IN­
GO-C/STDOK/SEM 4.2023). Generell behandelt Somaliland Inhaber somalischer Reisepässe 
grundsätzlich als ausländische Personen, sofern sie nicht über somaliländische Reisedoku­
mente verfügen. Laut einer Quelle ist es für ausländische Personen grundsätzlich einfacher, 
nach Somaliland einzureisen oder von Somaliland nach Somalia zu reisen, als für Somali (AA 
23.8.2024).
Zudem gibt es ausreichend Möglichkeiten, die Grenze illegal zu überqueren (NDRA/STDOK/
SEM 5.2023).
Vertretern der somalischen Bundesregierung verweigert Somaliland die Einreise - auch solchen, 
die eigentlich aus Somaliland stammen. Somaliland verhindert, dass Staatsbürger, welche in 
Somalia am föderalen (gesamtsomalischen) Prozess oder damit verbundenen kulturellen Ak­
tivitäten mitwirken wollen, nach Mogadischu reisen (USDOS 22.4.2024). Ansonsten werden 
aus Mogadischu ankommende Somaliländer und Somali - ausschließlich Männer und Burschen 
- am Flughafen stichprobenartig nach ihrem Grund für den Aufenthalt in Mogadischu befragt 
(IRARA/STDOK/SEM 5.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Behandlung und Situation von Rückkehrern: Zu möglichen staatlichen Repressalien ge­
genüber Rückgeführten liegen keine Erkenntnisse vor. Es gibt keine staatlichen Aufnahme­
einrichtungen für unbegleitete Minderjährige (AA 23.8.2024). Nach Angaben der staatlichen 
NDRA sind von 2018 bis 2023 mehr als 5.500 Menschen [Anm.: registriert] nach Somaliland 
zurückgekehrt, v. a. aus dem Sudan, aus Libyen, Ägypten und dem Jemen. Alle bei IOM und 
UNHCR registrierten Rückkehrer erhalten demnach bis zu sechs Monate lang Unterstützung, 
Reintegrationsprogramme helfen beim Finden eines Einkommenserwerbs. Staatlicherseits gibt 
es bis dato keine Struktur zur Reintegration. Rückkehrer erhalten von der NDRA einen Returnee 
Slip, damit kann ein Personalausweis eingeholt werden (NDRA/STDOK/SEM 5.2023).
Die Rückkehrer nach Somaliland bleiben v. a. in den Städten, in Burco, Borama, die meisten 
in Hargeysa (IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Manche Rückkehrer, die angegeben hatten, aus 
Hargeysa zu sein, verließen nach der Rückkehr Somaliland in Richtung Äthiopien (Wria/SEM/
STDOK 5.2023). Die Rückkehrer nach Hargeysa und Borama tun sich i.d.R. leichter als jene 
nach Burco, wenn es um eine Arbeit geht. Die meisten Rückkehrer entschließen sich, einen 
Kleinbetrieb zu eröffnen. Oft sind ihre Fähigkeiten für den lokalen Markt zu gering (Wria/SEM/
STDOK 5.2023).
Die Annahme, dass IDPs und Rückkehrer in Somaliland grundsätzlich in Sicherheit leben kön­
nen, wurde durch die 2021 stattgefundenen Deportationen (siehe IDPs und Flüchtlinge / Somali­
land) unterbrochen (ÖB Nairobi 10.2024). Die Chance auf einen Arbeitsplatz ist gering. Generell 
gibt es, bedingt durch die aus dem Jemen rückkehrenden Flüchtlinge, in der Zwischenzeit aber 
soziale Auffangnetze, Beratungsmöglichkeiten etc. (ÖB Nairobi 11.2022). IOM erklärt, dass 
ein Rückkehrer ohne Verwandte in Somaliland üblicherweise aufgrund der kulturell gegebe­
nen Gastfreundschaft in den ersten Wochen mit einer Versorgung mit Wasser, Nahrung und 
Unterkunft rechnen kann - auch wenn dies nicht garantiert werden kann (IOM 2.3.2023). Seit 
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Frühjahr 2018 unterstützt die sogenannte EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Re­
integration v. a. in Libyen und Äthiopien somalische Migranten, die in ihr Heimatland zurück­
kehren wollen. Die Leistungen umfassen Beratung zu Möglichkeiten der Rückkehr sowie der 
Integration in den lokalen Arbeitsmarkt. Außerdem wird die Entwicklung von standardisierten 
Rückführungsverfahren nach Somaliland gefördert (AA 23.8.2024).
UNHCR und die Universität von Hargeysa betreiben gemeinsam die Hargeysa Legal Clinic. Dort 
wird u. a. Rückkehrern kostenlose Rechtsberatung und -Hilfe geleistet. Die Legal Clinic kann 
auch mit Unterkünften helfen (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ INGO-C/STDOK/SEM - Internationale NGO C (Autor), Staatssekretariat für Migration [Schweiz] 
(Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] 
(Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen­
tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO 
F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ IOM - International Organization for Migration (2.3.2023): Information on the socio-economic situation 
in Somalia/Somaliland; Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation, per e-Mail
■ IRARA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), International Return 
and Reintegration Assistance (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen 
und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ LAW-A/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen­
tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Lawyer A (Autor) 
(4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ NDRA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentati­
on des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), National Displacement 
and Refugee Agency [Somaliland] (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf , Zugriff 22.10.2024 
[Login erforderlich]
■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht Somalia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2082923/SOMA_ÖB-Bericht_2022_11.pdf , Zugriff 6.10.2023 
[Login erforderlich]
■ SNST-T/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen­
tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Somali National 
Staff T (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ SOMNAT/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendoku­
mentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Somaliland 
National (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ Spiegel - Spiegel, Der (1.3.2021): A Miracle on the Horn of Africa, https://www.spiegel.de/internati
onal/world/boom-in-somaliland-a-miracle-on-the-horn-of-africa-a-c7fb91cc-4b0a-4561-977d-dd9
85cf48256, Zugriff 13.10.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/somalia, Zugriff 23.4.2024
■ VSLT - Visit Somaliland Tourism [Somaliland] (2024): Find a Flight to Somaliland, https://visitsomalil
and.net/find-a-flight-to-somaliland , Zugriff 16.7.2024
■ Wria/SEM/STDOK - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Rashid Wria (Autor), 
Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) 
(5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
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Letzte Änderung 2024-11-27 07:23
Die meisten Personen, die nach 1991 geboren worden sind, wurden nie offiziell registriert. Soma­
lia hat eine der niedrigsten Registrierungsraten weltweit, die Geburtenregistrierungsrate wurde 
2014 für ganz Somalia (inkl. Somaliland) auf nur rund 3 % geschätzt (ÖB Nairobi 10.2024). Nach 
anderen Angaben sind 6 % der Kinder unter fünf Jahren registriert (MBZ 6.2023; vgl. UNICEF 
1.2022). Seit dem Fall von Siad Barre im Jahr 1991 herrscht in Somalia eine „ dokumentenlose“
Gesellschaft. Normalerweise identifizieren sich Somalis durch Dialekt und Clanzugehörigkeit 
(LIFOS 9.4.2019, S. 13; vgl. MBZ 6.2023). Somalia hat mit 77 % den weltweit höchsten Prozent­
satz an Menschen, die über keinen staatlichen Identitätsnachweis, über keine Papiere verfügen 
(ÖB Nairobi 10.2024; vgl. UNSC 10.10.2022; UNHCR 22.12.2021a, S. 43ff).
Quellen
■ LIFOS - LIFOS-Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap 
och identitetshandlngar, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007147/190423300.pdf, Zugriff 7.5.2024
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin informa­
tion report on Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103761/General_COI_report_Somalia_Ju
ne_2023.pdf, Zugriff 29.4.2024
■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf , Zugriff 22.10.2024 
[Login erforderlich]
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021a): Citizenship and State­
lessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf , Zugriff 
12.3.2024
■ UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (1.2022): A statistical update of 
birth registration in Africa, https://data.unicef.org/resources/a-statistical-update-on-birth-registratio
n-in-africa/, Zugriff 20.6.2024
■ UNSC - United Nations Security Council (10.10.2022): Letter dated 10 October 2022 from the Chair 
of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia addressed 
to the President of the Security Council: Letter dated 1 September 2022 from the Panel of Experts 
on Somalia addressed to the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 
(1992) concerning Somalia [S/2022/754], https://www.ecoi.net/en/file/local/2081261/N2263844.pdf, 
Zugriff 11.10.2023
25.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:11
ImMärz2023 wurde die National Identification and Registration Authority Bill verabschiedet. 
Theoretisch wird damit jedem somalischen Bürger ermöglicht, seine Identität erfassen zu lassen 
und dadurch Zugang zu staatlichen Dienstleistungen zu erhalten (Sahan/SWT 31.5.2023). Tat­
sächlich gab es schon zuvor im Aufbau befindliche Register der Bundesstaaten. Am weitesten 
entwickelt sind dabei jene von Benadir und Puntland (Landinfo 6.3.2020).
Verbreitung: Aufgrund der schwachen Regierungsführung und Fragilität des somalischen Staa­
tes ist der Zugang zur zivilrechtlichen Registrierung von Geburten, Ehen und Todesfällen wei­
terhin meist auf städtische Zentren beschränkt (Omer2/ALRC 17.3.2023). Nach staatlichen 
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Angaben besitzen nur rund 15 % der Erwachsenen (Menschen über 15 Jahren) einen Identi­
tätsnachweis und nur 4,1 % einen Reisepass (GN 28.3.2023b). Nur wenige Somali können die 
erforderlichen Mittel aufbringen, um einen Reisepass zu erhalten (ÖB Nairobi 10.2024). Einen 
Pass besitzen nur Personen in formellen Anstellungen (UNHCR 22.12.2021a, S. 43ff) oder jene, 
die ins Ausland reisen (UNHCR 22.12.2021a, S. 43ff; vgl. LIFOS 9.4.2019, S. 13). Aufgrund 
der Notwendigkeit der Identitätsfeststellung insbesondere hinsichtlich Mobiltelefonie und mobile 
Überweisungen gewinnen Ausweise aber insgesamt an Relevanz (Omer2/ALRC 17.3.2023). 
Am häufigsten Verwendung finden laut einem Experten der Reisepass und Dienstausweise von 
Behörden (AQSOM 4 6.2024). Hingegen haben nur wenige Menschen eine offizielle Heirats­
urkunde, die Ehe ist auch ohne eine solche offiziell und staatlich anerkannt (SOMEN/STDOK/
SEM 4.2023).
Verlässlichkeit (Identität): (siehe auch Bewegungsfreiheit / Süd-/Zentralsomalia / Meldewesen) 
Möchte jemand ein Dokument beantragen, dann muss er sich an jene Lokalbehörde wenden, 
wo er geboren wurde oder lebt (LIFOS 9.4.2019, S. 15f). Nachdem in Somalia kein Perso­
nenstandsverzeichnis existiert, erfolgt die Ausstellung von Dokumenten allein aufgrund der 
mündlichen Angaben des Antragstellers (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. Landinfo 14.6.2018, S. 17) 
und ggf. anwesender Zeugen und Verwandten (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. Landinfo 14.6.2018, 
S. 17; LIFOS 9.4.2019, S. 15f). Die Person selbst wird interviewt und nach dem Ältesten befragt, 
mit welchem ggf. Kontakt aufgenommen wird (LIFOS 9.4.2019, S. 15f). Denn die verlässliche 
Feststellung von Identitäten erfolgt – neben Verwandten – oft durch Älteste eines Dorfes (ÖB 
Nairobi 10.2024). Die Daten z. B. im Reisepass beruhen jedenfalls auf den mündlichen Angaben 
des Antragstellers. Es gibt keine Hinweise, wonach die vom Antragsteller zur Verfügung ge­
stellten Informationen systematisch überprüft werden, indem z. B. mit der Bezugsperson (i.d.R. 
Clanvertreter) Kontakt aufgenommen wird (Landinfo 31.3.2022).
Folglich kann es bei Angaben, die zur Ausstellung eines Dokuments gemacht werden müssen,  
leicht zu Falschangaben kommen. Zusätzlich fördern schwache Institutionen, niedrige Gehälter 
und eine Kultur der Korruption die Bestechlichkeit von Beamten, welche Dokumente ausstellen. 
Auch die starken Loyalitäten, die auf dem Clansystem beruhen, kommen hier zu tragen. In das 
System der Identifizierung einzelner Personen kann folglich nicht viel Vertrauen gelegt werden 
(LIFOS 9.4.2019, S. 34ff). Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche 
Auskünfte über somalische Staatsangehörige zu erhalten (AA 23.8.2024). Laut einer Quelle 
der FFM Somalia 2023 ist es nicht möglich, den Inhalt somalischer Dokumente zu verifizieren 
(KONS/STDOK/SEM 4.2023).
Verlässlichkeit (Dokumente): Für Somalier ist es generell einfach, echte Dokumente unwahren 
Inhalts zu besorgen, darunter auch unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien 
und Kenia. In Somalia selbst, aber auch z. B. im Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden gefälsch­
te somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf 
angeboten (AA 23.8.2024). Es ist einfach, an gefälschte Dokumente oder Dokumente mit fal­
schem Inhalt zu gelangen. Mit Hilfe von sogenannten „ Fixern“ können Identitätsdokumente 
arrangiert werden (MBZ 6.2023). In ganz Ostafrika gibt es einen erheblichen Schwarzmarkt für 
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illegal hergestellte Standesurkunden und Reisedokumente (Omer2/ALRC 17.3.2023). Doku­
menten mangelt es insgesamt an nachweisbaren Grundlagen und Verlässlichkeit der Angaben. 
Dieser Umstand öffnet die Tür für Betrug und Missbrauch. Personen mit fünf verschiedenen 
Reisedokumenten und fünf darin anderslautenden Namen sind keine Seltenheit. Hinzu kom­
men erschwerend die häufige Namensgleichheit bzw. verschiedene Namensschreibweisen (ÖB 
Nairobi 10.2024).
Ministerien und kommunale Behörden verwenden gesetzlich vorgeschriebene Stempel für die 
Ausstellung offiziell genehmigter Dokumente. Die Verwendung dieser Stempel wird nicht immer 
ordnungsgemäß kontrolliert (Omer2/ALRC 17.3.2023). An unterschiedlichen städtischen Behör­
den werden Identitätsdokumente ausgestellt, wobei es für deren Ausstellung unterschiedlichste 
Kriterien gibt. Ein Regierungsvertreter hat gegenüber dem Expertenrat der UN angegeben, dass 
man alleine in Mogadischu binnen eines Tages zwanzig verschiedene Geburtsurkunden bekom­
men könnte. Eine Finanzinstitution hat angegeben, dass es Fälle gibt, wo eine Person mit drei 
unterschiedlich lautenden Identitätsdokumenten versucht hat, Bankkonten zu eröffnen (UNSC 
10.10.2022).
Selbst eine Bestätigung der Echtheit eines Dokuments würde keine Rückschlüsse auf die inhalt­
liche Richtigkeit ermöglichen (AA 23.8.2024). Gleichzeitig kann die Echtheit von Dokumenten 
bzw. Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit bzw. des Wahrheitsgehalts 
keinesfalls überprüft werden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. MBZ 6.2023).
Reisepässe: Die Ausstellung eines Passes erfolgt in Mogadischu innerhalb weniger Wochen 
ohne Problem, die Kosten betragen 90-100 US-Dollar. Für die Beantragung ist die Vorlage einer 
Geburtsurkunde notwendig (FIS 7.8.2020b, S. 45). Ausgestellt werden Pässe in Mogadischu 
und wenigen anderen somalischen Städten sowie an einigen Botschaften (UNHCR 22.12.2021a, 
S. 43ff). Insgesamt ist die Ausstellung von Reisepässen von Betrug und Korruption gekenn­
zeichnet, die Integrität dieses Dokuments ist untergraben (ÖB Nairobi 10.2024). Aufgrund von 
Sorgen hinsichtlich des Ausstellungsprozesses bzw. wegen weitverbreitetem Passbetrug erken­
nen nur wenige Staaten den somalischen Reisepass als gültiges Reisedokument an (UNHCR 
22.12.2021a, S. 43ff; vgl. ÖB Nairobi 10.2024).
ID-Karte (Personalausweis): Im September 2023 begann die Ausgabe von ID-Karten, mit wel­
chen einerseits unterschiedliche staatliche Dienste und Finanzdienstleistungen und andererseits 
eine digitale Registrierung der Identität verknüpft sein sollen (VOA/O. Hassan 16.9.2023). Laut 
Experten wird dieser Personalausweis von der staatlichen NIRA ausgestellt, ist aber noch nicht 
weit verbreitet. Es gibt nur wenige Stellen, wo sich ein Bürger registrieren lassen kann (AQSOM 
4 6.2024).
Sugnaanta: Dieses Dokument dient als eine Art Identitätsnachweis und wird von der Stadtver­
waltung in Mogadischu ausgestellt (SOMEN/STDOK/SEM 4.2023).
Personenstandsdokumente: Hinsichtlich der Ausstellung von Zivilstandsurkunden gibt es kei­
nen klaren Rechtsrahmen. Dokumente können von Kommunalverwaltungen, lokalen und re­
gionalen Gerichten oder vom Innenministerium ausgestellt werden (Omer2/ALRC 17.3.2023). 
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Lokale Behörden sind zunehmend für die Ausstellung von Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkun­
den verantwortlich (Omer2/ALRC 17.3.2023; vgl. SOMEN/STDOK/SEM 4.2023). Öffentliche und 
private Krankenhäuser dürfen nur Geburtsanzeigen ausstellen, die später zur Ausstellung von 
Geburtsurkunden verwendet werden (Omer2/ALRC 17.3.2023). Die große Mehrheit somalischer 
Geburtsurkunden ist entweder gefälscht oder sonst für einen Identitätsnachweis unbrauchbar 
(LIFOS 9.4.2019, S. 34f). Geburtsurkunden mit falschen Einträgen können gekauft werden (FIS 
7.8.2020b, S. 45).
In Puntland erhalten nicht-puntländische Somali zwar keinen puntländischen Ausweis; sie kön­
nen aber eine Personalurkunde erhalten (Warqadda Sugnaanta), wo ihre eigentliche Herkunft 
eingetragen ist. Für IDPs aus anderen Teilen Somalias gibt es in Puntland eigene ID-Karten 
(LIFOS 9.4.2019, S. 17).
Ehen werden vor einem Schariagericht geschlossen und auch wieder aufgelöst. Die Scharia-Ge­
richte bzw. der Sheikh können Ehe- und Scheidungsurkunden ausstellen (ÖB Nairobi 10.2024; 
vgl. SOMEN/STDOK/SEM 4.2023). Die Urkunde des Sheikh bildet die Basis für die offizielle 
Heiratsurkunde. Eine solche kann von lokalen Gerichten ausgestellt und vom Justizministerium 
und vom Außenministerium beglaubigt werden. Ausgestellt werden sie etwa an Gerichten in Kis­
mayo, Garoowe oder Bezirksgerichten in Mogadischu (SOMEN/STDOK/SEM 4.2023). Es gibt 
kein zentrales Verzeichnis, das die Akte der Gerichte nachprüfbar macht (ÖB Nairobi 10.2024). 
Es gibt keine Zivilehe (Landinfo 14.6.2018, S. 7).
In Somalia selbst wird keine Urkunde hinsichtlich einer Pflegschaft benötigt. Manchmal benötigt 
man für außerhalb oder benötigen Pflegeeltern wenn z. B. für ein Kind, das nicht das eigene ist, 
ein Reisepass beantragt wird, eine declaration of responsibility. Wenn die natürlichen Eltern des 
Kindes nicht befragt werden können, benötigen die Antragsteller Zeugen, welche bestätigen, 
dass die Antragsteller tatsächlich für das Kind sorgen (SOMEN/STDOK/SEM 4.2023).
Minderheiten: Für Angehörige ethnischer Minderheiten kann es mitunter schwierig werden, 
einen Reisepass zu erhalten. Sie müssen den somalischen Behörden gegenüber „ nachweisen“, 
dass sie aus Somalia stammen – meist durch die Darstellung entsprechender Sprachkenntnisse, 
aber auch durch Nennung einer prominenten Bezugsperson (z. B. ein Abgeordneter). Dies gilt 
insbesondere für Bantu und Bajuni, nicht unbedingt für Benadiri (Landinfo 31.3.2022).
Ausstellung an nicht-somalische Personen: Der Begriff „ Somali“ im somalischen Staatsbür­
gerschaftsgesetz aus dem Jahr 1962 umfasst alle ethnischen Somali. Für die Ausstellung eines 
Reisepasses ist es nicht entscheidend, ob eine Person aus Somalia kommt oder in Somalia lebt. 
Vielmehr ist relevant, ob die Person ethnisch Somali ist. Auch ethnische Somali aus Äthiopien, 
Dschibuti oder Kenia können somalische Reisepässe erhalten. Natürlich spielt die Angabe des 
Clans hier eine relevante Rolle (Landinfo 31.3.2022). Auch eine Quelle der FFM Somalia 2023 
betont, dass Dokumente an nicht-somalische Somali - etwa aus Kenia - ausgestellt werden 
(KONS/STDOK/SEM 4.2023).
Somalische Dokumente für Somaliländer: Siehe Dokumente / Somaliland
Quellen
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■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 
4.9.2024 [Login erforderlich]
■ AQSOM 4 - Anonymisierte Quelle Somalia 4 (6.2024): Expertengespräche
■ FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (7.8.2020b): Somalia: Fact-Finding Mission to 
Mogadishu in March 2020, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia Fact-Finding Mis­
sion to Mogadishu in March 2020.pdf/2f51bf86-ac96-f34e-fd02-667c6ae973a0/Somalia Fact-Finding 
Mission to Mogadishu in March 2020.pdf?t=1602225617645, Zugriff 12.10.2023
■ GN - Goobjoog News (28.3.2023b): Only 4% of Somalis have a form of national identity-report, 
https://en.goobjoog.com/only-4-of-somalis-have-a-form-of-national-identity-report , Zugriff 
16.1.2024
■ KONS/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Konsultate von Ös­
terreich und der Schweiz (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und 
Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Gespräche im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (31.3.2022): 
Somalia – Statsborgerskap, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2022/03/Respons-Somalia-Sta
tsborgerskap-31032022.pdf, Zugriff 7.5.2024
■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (6.3.2020): So­
malia - Identitetsdokumenter, sivilregistrering og offentlig forvaltning, https://landinfo.no/wp-content
/uploads/2020/03/Somalia-temanotat-Identitetsdokumenter-sivilregistrering-og-offentlig-forvaltning
-06032020.pdf, Zugriff 20.6.2024
■ Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (14.6.2018): 
Somalia: Marriage and divorce, https://www.ecoi.net/en/file/local/2013990/Report-Somalia-Marriag
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■ LIFOS - LIFOS-Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap 
och identitetshandlngar, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007147/190423300.pdf, Zugriff 7.5.2024
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin informa­
tion report on Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103761/General_COI_report_Somalia_Ju
ne_2023.pdf, Zugriff 29.4.2024
■ ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf , Zugriff 22.10.2024 
[Login erforderlich]
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Practice. An Expert Report (Bericht i.A. der österreichischen und deutschen Botschaften in Nairobi); 
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■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (31.5.2023): Somalia’s displaced 
population: Urban and unidentified, in: The Somali Wire Issue No. 547, per e-Mail
■ SOMEN/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Somali Embassy 
Nairobi [Somalia] (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl 
[Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021a): Citizenship and State­
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■ UNSC - United Nations Security Council (10.10.2022): Letter dated 10 October 2022 from the Chair 
of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia addressed 
to the President of the Security Council: Letter dated 1 September 2022 from the Panel of Experts 
on Somalia addressed to the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 
(1992) concerning Somalia [S/2022/754], https://www.ecoi.net/en/file/local/2081261/N2263844.pdf, 
Zugriff 11.10.2023
■ VOA/O. Hassan - Mohamed Olad Hassan (Autor), Voice of America (Herausgeber) (16.9.2023): 
Somalia’s Digital ID Revolution: A Journey From Standstill to Progress, https://www.voanews.co
m/a/somalia-s-digital-id-revolution-a-journey-from-standstill-to-progress/7271250.html , Zugriff 
29.5.2024
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