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Andererseits haben die USA Druck ausgeübt, damit Puntland endlich etwas gegen den IS un­
ternimmt (STDOK/BMLV 10.4.2025).
Nach monatelangen Vorbereitungen im Jahr 2024 begann 2025 die „ Operation Hilaac“ (Blitz) 
gegen den ISS (Sahan/SWT 10.1.2025; vgl. PGN 19.6.2025). Im Jänner 2025 haben die 
USA und die VAE wiederholt Luftangriffe gegen Stützpunkte des ISS geflogen (GO 17.2.2025; 
vgl. PGN 19.6.2025). Im Feber 2025 begann Puntland dann die Offensive in den Al-Miskat-
Bergen (Sahan/SWT 11.6.2025). Die Offensive wurde akribisch vorbereitet: Finanzen, Personal, 
Gerät, Absprachen mit den Clans vor Ort (STDOK/BMLV 10.4.2025). Der Erfolg der Operation 
Hilaac beruht maßgeblich auf dem Aufbau einer clanübergreifenden Koalition unter der Führung 
von Präsident Deni. Seine Regierung hat sich an lange marginalisierte Clans gewendet, darunter 
die Ali Salebaan und deren Subclan Bidyahan / Ali, dem der ISS-Führer Mumin angehört (Sahan/
SWT 11.6.2025). Gleichzeitig war die Ansammlung von rund 3.000 Kämpfern – von Clan-Kräften 
über die Präsidentengarde bis hin zur Puntland Maritime Police Force (PMPF) – kein leichtes 
Unterfangen (Sahan/SWT 11.6.2025; vgl. BMLV/STDOK 6.6.2025).
Insgesamt waren die von Puntland gesteuerten und durch Luftangriffe und -Aufklärung der USA 
und der Vereinigten Arabischen Emirate unterstützten Operationen erfolgreich (Sahan/SWT 
11.6.2025; vgl. STDOK/BMLV 10.4.2025). Nachdem die puntländischen Kräfte die Berge locker 
abgeriegelt hatten, rückten sie im Feber und März schrittweise durch die trockenen Täler und 
Flussbetten vor. Wichtige Stützpunkte des ISS wurden erobert, den Dschihadisten erhebliche 
Verluste zugefügt (Sahan/SWT 11.6.2025; vgl. CT/Tyson/AEI 11.6.2025). 80 % der bei der 
gefallenen ISS-Kämpfer waren Ausländer, v. a. aus Nordafrika (STDOK/BMLV 10.4.2025).
Mit Stand Juni 2025 näherten sich die Operationen gegen den ISS in den Al-Miskat-Bergen dem 
Abschluss (Sahan/SWT 11.6.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Puntland ist nicht in der Lage, alle 
versprengten Kämpfer des ISS in dem zerklüfteten Gelände aufzuspüren und die Operation auf 
unbestimmte Zeit aufrechtzuerhalten. Mumin und andere hochrangige Anführer sind weiterhin 
auf freiem Fuß (Sahan/SWT 11.6.2025). Insgesamt war diese Offensive ein echter Erfolg, der 
ISS ist substanziell geschwächt worden. Derzeit bleibt aber unklar, ob bzw. wie die Gruppe 
wieder erstarken könnte. Ein Rumpf des ISS besteht weiter fort. Es bleibt abzuwarten, wie 
handlungsfähig dieser sein wird (BMLV 2.7.2025).
Vorfälle: In den beiden Regionen Bari (1,102.760) und Nugaal (572.139) leben nach Angaben 
einer Quelle 1,674.896 Millionen Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die 
ACLED-Datenbank im Jahr 2023 insgesamt zwölf Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten 
getötet wurden (Kategorie „ Violence against Civilians“). Bei neun dieser zwölf Vorfälle wurde 
jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2024 waren es neun derartige Vorfälle 
(davon acht mit je einem Toten) (ACLED 10.1.2025). In der Zusammenschau von Bevölke­
rungszahl und Violence against Civilians ergeben sich für 2024 folgende Zahlen (Vorfälle je 
100.000 Einwohner): Bari 0,27; Nugaal1,05;
In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2024 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern 
sowie zur Subkategorie „ Violence against Civilians“, in welcher auch „ normale“ Morde inklu­
diert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere 
88
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Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsba­
sis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der 
Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt:
Quelle 18: ACLED 10.1.2025(und Vorgängerversionen)
Quellen
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Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: April 2025), April 202, https://www.ecoi.net/en/file/local/
2125924/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in 
der Bundesrepublik Somalia, Zugriff 5.6.2025 [Login erforderlich]
■ ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (10.1.2025): Curated Data - Africa (10 January 
2025), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2025 [Login erforderlich]
■ BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (2.7.2025): Auskunft eines Länder­
experten an die Staatendokumentation, per e-Mail
■ BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länder­
experten an die Staatendokumentation, per e-Mail
■ BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (4.7.2024): Interview der Staaten­
dokumentation mit einem Länderexperten
■ BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länder­
experten an die Staatendokumentation, per e-Mail
■ BMLV/STDOK - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich], Staatendokumentation des 
Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (6.6.2025): Interview der Staatendokumenta­
tion mit einem Länderexperten
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in: The Somali Wire Issue No. 772, per e-Mail
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■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (22.11.2024): Stabilisation: ISIS in 
Somalia: Localised threat or new wave of global jihadism, in: The Somali Wire Issue No. 758, per 
e-Mail [kostenpflichtig]
■ STDOK/BMLV - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], 
Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (10.4.2025): Interview der Staatendoku­
mentation mit einem Länderexperten des BMLV
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to the President of the Security Council, https://digitallibrary.un.org/record/4066421/files/S_2024_
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■ UNSC - United Nations Security Council (2.2.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-
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4.1.7 Al Shabaab
Letzte Änderung 2025-08-07 08:38
Al Shabaab ist mit al-Qaida affiliiert (REU 21.11.2023; vgl. CRS 6.5.2024; THLSC 20.3.2023) 
und wird als die größte und reichste zu al Qaida zugehörige Gruppe bezeichnet (CRS 6.5.2024; 
vgl. Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Die Gruppe weist eine stärkere innere Kohärenz auf als die 
Bundesregierung und einige der Bundesstaaten. Al Shabaab nutzt erfolgreich lokale Missstände, 
um taktische Allianzen zu schmieden und Kämpfer zu rekrutieren (Sahan/SWT 27.3.2023). 
Die Gruppe erkennt die Bundesregierung nicht als legitime Regierung Somalias an (UNSC 
10.10.2022). Al Shabaab agiert offen anti-demokratisch und erachtet Demokratie als unislamisch 
bzw. als jüdisch-christliches Konzept (BS 2024; vgl. Sahan/SWT 9.6.2023; MBZ 6.2023). Dies gilt 
entsprechend auch für die Verfassung und den Föderalismus (Sahan/Bryden 5.7.2024). Ihr Ziel 
ist eine Herrschaft unter Anwendung ihrer strikten Interpretation der Scharia (REU 21.11.2023) 
im Rahmen der Errichtung eines Kalifats in den Grenzen von Großsomalia (Somaliweyne). Dies 
macht die Gruppe zur Bedrohung der staatlichen Integrität nicht nur von Somalia, sondern auch 
für Dschibuti, Äthiopien und Kenia. Al Shabaab wendet eine Strategie des asymmetrischen 
Guerillakriegs an, die bisher sehr schwer zu bekämpfen war. Zudem bietet die Gruppe in den 
Gebieten unter ihrer Kontrolle Sicherheit und eine grundlegende Regierungsführung (Sahan/
SWT 27.3.2023). Andererseits werden jene, die sich nicht ihrer puristischen Interpretation des 
Islam anschließen, als Ketzer gebrandmarkt (BS 2024).
Gleichzeitig ist al Shabaab eine mafiöse Organisation (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vgl. Sahan/
SWT 25.8.2023), die Schutzgelder im Austausch für Sicherheits-, Sozial- und Finanzdienstleis­
tungen verlangt. Ihre konsequente Botschaft ist, dass die Alternative - die Bundesregierung - 
eigennützig und unzuverlässig ist (Sahan/SWT 25.8.2023). Die Gruppe ist weiterhin eine gut 
organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Großso­
malias (BMLV 7.8.2024) und die Durchsetzung ihrer eigenen extremen Interpretation des Islams 
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und der Scharia (USDOS 15.5.2023) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia 
(CFR 6.12.2022b).
Al Shabaab ist in fast allen Facetten der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Politik integriert (GI­
TOC/Bahadur 8.12.2022) und ist gleichzeitig vermutlich die reichste Rebellenbewegung in Afrika 
(Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 finanziert al Shaba­
ab die al Qaida - und nicht umgekehrt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Ausländische Kämpfer 
haben nur noch einen begrenzten Einfluss in der Gruppe (Researcher/STDOK/SEM 4.2023; 
vgl. BMLV 7.8.2024); und die Beziehungen zur al Qaida haben sich nachhaltig geändert (Rese­
archer/STDOK/SEM 4.2023). [Anm.: Die gewaltlose, aber ebenfalls politisch-islamistische Grup­
pe]Al I’tisaam gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023).
Struktur:Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah 
(BBC 15.6.2023). Führung und Kontrolle sind relativ dezentral, wobei die lokalen Einheiten auf 
operativer Ebene eine relative Autonomie behalten. Jede Region (Waliga) hat einen ernann­
ten Gouverneur (Wali), der den gesamten öffentlichen Dienst und die Finanzverwaltung in den 
von der Organisation kontrollierten Gebieten überwacht (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/
Zeuthen 2022) und teils auch eine wesentliche militärische Rolle spielt (BMLV 7.8.2024). Bei 
der Unterteilung in Waligas folgt al Shabaab dem System, das Somalia für seine Regionen 
anwendet. Für jene Waligas, die unter Kontrolle der Regierung stehen, unterhält die Gruppe 
Schattenregierungen (AQ21 11.2023). Jeder Standort verfügt über eine Hisba (Polizei). Diese 
ist für die Durchsetzung des strengen islamischen Kodex der Gruppe und die Aufrechterhal­
tung von Recht und Ordnung verantwortlich (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 
2022), laut einer Quelle auch für die Durchsetzung von Steuerzahlungen. Jede Waliga verfügt 
über eigene Milizen von 500-600 Mann (AQ21 11.2023). Der militärische Flügel der al Shabaab 
(Jabhat) besteht aus geografisch gegliederten Formationen („ Brigaden“), die lokalen politischen 
Einheiten angeschlossen sind. Die Hauptaufgabe der Jabhatbesteht darin, Gebiete zu erobern 
und zu verteidigen. Jede Einheit, die typischerweise aus dreihundert Soldaten besteht, hat ihre 
eigenen Kommandeure und Stützpunkte. Der Geheimdienst (Amniyat) ist für Spezialoperationen 
verantwortlich, darunter Selbstmordattentate, Attentate und Angriffe auf die Zentren der Regie­
rungsmacht. Der Amniyat hat auch die Aufgabe, Informationen zu sammeln und Kollaborateure 
zu identifizieren (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Auch die Hisba wird vom 
Amniyat überwacht (AQ21 11.2023). Zudem ist al Shabaab auf die Dienste vieler Mitglieder in 
unterstützenden Rollen angewiesen, darunter Fahrer, Lehrer und Köche (TRN/Heide-Ottosen/
Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022).
Verwaltung: Das Gebiet von al Shabaab wird als „ Proto-Staat“ bewertet (TRN/Heide-Ottosen/
Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Die Gruppe ist imstande, für die auf ihrem Gebiet lebende Be­
völkerung staatsähnliche Funktionen zu erbringen - ähnlich, wie es die Hamas im Gazastreifen 
getan hatte. Dabei ist al Shabaab offenbar besser organisiert als die eigentlichen staatlichen 
Strukturen (ÖB Nairobi 10.2024). Die Gruppe hat in den von ihr kontrollierten Gebieten eine 
äußerst autoritäre und repressive Herrschaftsform in Zusammenhang mit einer auf der Scharia 
basierenden Verwaltung eingerichtet - ohne Gewaltenteilung. Sie hat eigene Gerichte geschaf­
fen, die ihre salafistische Interpretation der Scharia durchsetzen. Viele Menschen bevorzugen 
92
99

diese Gerichte, da sie leicht zugänglich und mit geringen Kosten verbunden werden und gleich­
zeitig schnell und nach klaren Regeln erfassbare Urteile fällen. Bei der Durchsetzung ihrer 
Kontrolle setzt al Shabaab mitunter auf Gewalt und Einschüchterung. Drohungen und harte 
Strafen haben in den von ihr kontrollierten Gebieten ein allgemeines Klima der Angst geschaf­
fen. Ziel der islamistischen Miliz ist die Kontrolle aller Aspekte des öffentlichen und privaten 
Lebens (BS 2024). Nach anderen Angaben kontrolliert al Shabaab gegenwärtig das Sozial­
verhalten der Bevölkerung weniger stark als früher (AQ21 11.2023). [Zur Gerichtsbarkeit von 
al Shabaab siehe Rechtsschutz, Justizwesen / Süd-/Zentralsomalia, Puntland]
Al Shabaab übt über das von ihr direkt regierte Gebiet Macht (BS 2024) und alle Grundfunktio­
nen einer normalen Regierung aus: Sie hebt Steuern ein, bietet Sicherheit bzw. sorgt für Recht 
und Ordnung und stellt (begrenzte) soziale Dienste bereit (Rollins/HIR 27.3.2023; vgl. Mubarak/
Jackson A./ODI 8.2023; TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b; TRN/Heide-Otto­
sen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Al Shabaab ist es dort gelungen, ein vorhersagbares Maß 
an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleich­
zeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen 
Clans zusammenzuarbeiten (Schwartz/HO 12.9.2021). Die Gruppe investiert daher in lokale 
Regierungssysteme. Al Shabaab setzt Zwang und Überredung ein, um Treue zu erzwingen. 
Im Gegenzug bietet die Gruppe ihre eigene Art von „ Recht und Ordnung“ sowie bescheide­
ne, grundlegende Dienstleistungen (Sahan/SWT 30.6.2023). Durch das Anbieten öffentlicher 
Dienste - v. a. hinsichtlich Sicherheit und Justiz - genießt al Shabaab in einigen Gebieten ein 
gewisses Maß an Legitimität. Mit der Hisba verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (GITOC/
Bahadur 8.12.2022). Offensichtlich führt al Shabaab auch eine Art Volkszählung durch. Auf 
den diesbezüglich bekannten Formularen müssen u. a. Clan und Subclan, Zahl an Kindern in 
und außerhalb Somalias, Quelle des Haushaltseinkommens und der Empfang von Remissen 
angegeben werden (UNSC 10.10.2022). Völkerrechtlich kommen al Shabaab gemäß des 2. Zu­
satzprotokolls zu den Genfer Konventionen als de-facto-Regime in den von ihr kontrollierten 
Gebieten Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung zu (AA 23.8.2024).
Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz 
von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.8.2024; vgl. JF 18.6.2021). Die Herrschaft 
der Gruppe sorgt normalerweise für Frieden zwischen den Clans (Mubarak/Jackson A./ODI 
8.2023). Die Unterdrückung von Clankonflikten ist ein Bereich, in welchem die Gruppe Erfolge 
erzielen konnte. Z. B. wurde ein Waffenstillstand zwischen Clans in den Bezirken Adan Yabaal 
und Moqokori (HirShabelle) durchgesetzt; und in Galmudug hat al Shabaab Älteste bestraft, 
deren Clanmitglieder sich an Clankriegen beteiligt haben (SW 3.2023). Al Shabaab duldet nicht, 
dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie 
beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. 
Die Gruppe unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktio­
nierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer 
der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und 
Berechenbarkeit (BMLV 7.8.2024).
93
100

Hinsichtlich Korruption ist al Shabaab sehr aufmerksam (AQ21 11.2023). Insgesamt nimmt die 
Gruppe im Vergleich zur Regierung effizienter Steuern ein, lukriert mehr Geld, bietet ein höheres 
Maß an Sicherheit sowie eine höhere Qualität an Rechtsprechung (Bryden/TEL 8.11.2021). 
Al Shabaab hat etwa als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie Gesundheitszentren eingerichtet 
und führt sogar Schulen und Programme, um Mitglieder zur Ausbildung an Universitäten im 
Ausland zu schicken (Rollins/HIR 27.3.2023).
Frauen: Siehe  Frauen / Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Clans: Bis ca. 2014 schloss al Shabaab Clanälteste aus ihren Regierungsstrukturen aus. Da­
nach erkannte die Gruppe, dass eine gewisse Legitimierung der Ältesten die Legitimität von 
al Shabaab selbst in den Augen der Zivilbevölkerung stärken würde. 2016 gründete die Gruppe 
einen Ältestenrat (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Die Gruppe nutzt die Ältesten, um die eige­
ne Macht zu konsolidieren (MBZ 6.2023). Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab 
Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen (USDOS 22.4.2024). 
Sie erkennt Clans als grundlegende „ Bausteine der Macht“ an. Zudem vermittelt die Gruppe 
- wie weiter oben schon erwähnt - auch zwischen rivalisierenden Clans (TRN/Khalil/Abdi Y./
Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a). Dabei hängt der Einfluss der Zivilbevölkerung auf al Shabaab 
von mehreren Faktoren ab. Dazu gehören die Einigkeit der Clans innerhalb eines bestimmten 
Gebiets, historische Beziehungen zwischen Gemeinden und al Shabaab sowie der strategische 
Wert, den die Gruppe einer bestimmten Gemeinde beimisst (z. B. ihre militärische oder politische 
Bedeutung) (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023).
Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu 
erreichen (AQ21 11.2023; vgl. HI 4.2023; SPC 9.2.2022) und hat sich die gesellschaftliche 
Benachteiligung von Gruppen zunutze gemacht (Sahan/SWT 24.10.2022). V. a. diejenigen 
Clans, denen es an militärischer Macht fehlt, wenden sich eher an al Shabaab, wenn sie Schutz 
oder Unterstützung suchen (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). So hat sich die Gruppe z. B. in 
Hiiraan früh mit einer Gruppe marginalisierter Clans verbündet – namentlich mit den Galja’el, 
Jajale, Sheikhal und Jareer – und zwar gegen die politisch durchaus, aber numerisch nicht 
dominanten Hawadle. Der Experte S. J. Hansen berichtet aus Galmudug, dass Kämpfe dort 
regelrechte Clankämpfe waren, zwischen den Murusade auf Seite der al Shabaab und ihren 
traditionellen Feinden, den Hawadle, auf Regierungsseite. Es müssen also von Ort zu Ort 
viele unterschiedliche Faktoren berücksichtigt werden, etwa Streit um Land und Ressourcen, 
politische und militärische Aspekte der Clans im Gebiet usw. (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/
Zeuthen 12.2023a). Doch auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu 
erlangen oder sich an Rivalen zu rächen (SPC 9.2.2022). Gemäß den Angaben einer Quelle der 
FFM Somalia 2023 hat sich al Shabaab etwa gezielt an Minderheiten gewendet, die nicht von der 
Regierung repräsentiert werden. Die Gruppe hat sich so im Süden die Loyalität jeder einzelnen 
Minderheit erkauft (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Zudem kann al Shabaab auch im Sinne des 
Schutzes von Minderheiten agieren, die oftmals über keine eigenen Milizen verfügen. Auch 
dies führt dazu, dass manche Minderheiten al Shabaab unterstützen (MBZ 6.2023). Gleichzeitig 
nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die 
Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen „ noblen“ Clans und Minderheiten (ICG 
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27.6.2019a, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als 
gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vgl. ÖB Nairobi 10.2024), wobei die 
Unterstützung mit dem Machtverlust von al Shabaab wieder abnimmt (ÖB Nairobi 10.2024) bzw. 
sich die anfangs gegebene Zustimmung zu al Shabaab z. B. bei vielen Bantu in Misstrauen 
gewandelt hat (Sahan/Menkhaus 23.8.2023).
Generell steht bei Entscheidungen immer die Sicherheit des eigenen Clans als höchstes Ziel 
im Vordergrund. Manche Clans schließen sich freiwillig al Shabaab an; mit anderen Clans hat 
al Shabaab Abkommen geschlossen (AQ21 11.2023). Eine Quelle erklärt, dass al Shabaab oft 
’eigene’ Älteste installiert, welche die Gruppe repräsentieren. Diese werden zu Bindegliedern 
zwischen den einzelnen Gemeinschaften und al Shabaab. So werden zuvor legitime Strukturen 
in Geiselhaft genommen (Sahan/SWT 26.10.2022). Auch eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt 
an, dass al Shabaab in den meisten Teilen Süd-/Zentralsomalias über ’eigene’ Älteste verfügt. 
Es werden parallele Clanführungsstrukturen unterhalten - und zwar in allen Gebieten, in denen 
al Shabaab aktiv ist. Manchmal sind dann die eigentlichen Ältesten zur Flucht gezwungen (Re­
searcher/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass dies eher nur in jenen Teilen 
des Landes der Fall ist, wo al Shabaab keine direkte Kontrolle ausüben kann (BMLV 7.8.2024). 
Die von al Shabaab eingesetzten Ältesten dienen der Konfliktlösung und polizeilicher Arbeit 
sowie dem Standeswesen (Eheschließungen, Scheidungen). Sie können vor den Gerichten der 
al Shabaab auch eigene Clanmitglieder vertreten. Und wenn ein Clanmitglied ein Problem mit 
al Shabaab hat, dann wendet es sich an den entsprechenden Ältesten, der sich wiederum an 
al Shabaab wendet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Älteste dienen al Shabaab zur Verwal­
tung, Koordination, Rekrutierung, Besteuerung und Propaganda (AQ21 11.2023; vgl. Mubarak/
Jackson A./ODI 8.2023; MBZ 6.2023).
Wenn sich Clans mit der Regierung arrangiert haben, und das Gebiet später wieder an al Shaba­
ab zurückfällt, droht den Gemeinden eine Bestrafung durch die Gruppe - etwa in der Form von 
Exekutionen Ältester (Sahan/SWT 13.9.2023). Unter militärischem Druck neigt al Shabaab hin­
gegen eher dazu, versöhnlicher zu agieren, Friedensabkommen mit Clans zu schließen und 
die brutaleren Aspekte ihrer Regierungsführung zu lockern. Abkommen mit Clans gehen i.d.R. 
Verhandlungen zwischen Clanältesten und hochrangigen Funktionären der al Shabaab voraus. 
Diese münden mitunter in einer formellen schriftlichen Vereinbarung, in welcher sich beide Sei­
ten zu bestimmten Maßnahmen verpflichten. Im Falle der Saleban gestaltete sich dies z. B. 
so: Al Shabaab verpflichtete sich, 67 Gefangene der Saleban zu entlassen, auf ihren Gebieten 
keine Waffen zu tragen und Bewegungs- und Handelsfreiheit zu gewährleisten. Im Gegenzug 
bekannten sich die Saleban u. a. zur Neutralität und Nichteinmischung (u. a. „ Fernhalten von 
feindlichen Lagern“, keine Zusammenarbeit mit dem Feind), zur Umsetzung der Scharia, zur 
Landesverteidigung und zum Umweltschutz sowie zur guten Nachbarschaft mit anderen Clans 
(Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023).
Rückhalt: Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös 
gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren. Es gibt aber eine 
viel größere Anzahl von Menschen, die pragmatisch agieren. Sie akzeptieren al Shabaab als 
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geringeres Übel (ACCORD 31.5.2021). Die Präsenz von al Shabaab bietet besorgten Gemein­
den eine Form der Schirmherrschaft und des Schutzes, welche die somalische Regierung nur 
sporadisch gewähren kann. Die Gruppe verspricht Vorteile und faire Behandlung für diejenigen, 
die ihren Geboten folgen. Allen anderen droht sie mit Vergeltung (Sahan/SWT 25.8.2023). Nach 
anderen Angaben ist das Verhältnis zwischen Zivilisten und al Shabaab nicht nur eines von 
Gewalt und Opfern. Al Shabaab versucht in ihrer Indoktrination die Bundesregierung als Verge­
waltiger, Räuber und Erpresser darzustellen. In Gebieten unter Kontrolle der Gruppe haben die 
Menschen kaum Zugang zu Informationen, die diesem Narrativ widersprechen. Wenn Zivilisten 
auf dem Gebiet der Gruppe Probleme haben, wenden sie sich i.d.R. durchaus an al Shabaab, 
um Hilfe zu erhalten. Zudem unterstützt die Gruppe fallweise lokale Gemeinden und gibt so 
einen Teil des eingenommenen Zakat wieder zurück. Die zu al Shabaab gehörende Stiftung 
al Ihsan verteilt Hilfe gezielt, um die Unterstützung der Bevölkerung zu sichern. Unterstützt 
werden etwa jene, die von al Shabaab als „ unterprivilegiert“ erachtet werden (Mubarak/Jackson 
A./ODI 8.2023).
Stärke: Der US-Kongress berichtet von einer Zahl von 7.000-10.000 Kämpfern (CRS 6.5.2024), 
Voice of America von 12.000-13.000 (VOA/Babb 18.6.2024), eine weitere Quelle von mindes­
tens 12.000 „ Vollzeitkämpfern“ (BMLV 7.8.2024). Schließlich nennt eine Quelle eine Zahl von 
7.000 „ Vollzeitkämpfern“. Insgesamt sind die Zahlen also sehr unterschiedlich. Dies ist auch dar­
auf zurückzuführen, dass al Shabaab über zahlreiche „Teilzeitkräfte“ und „ Freiberufler“ verfügt,  
die nur bei Bedarf zum Einsatz kommen. Ein Experte schätzt die Gesamtzahl allen verfügbaren 
Personals auf 25.000-30.000 (AQ21 11.2023).
Al Shabaab hat im Rahmen der Offensive in Zentralsomalia seit August 2022 erhebliche Verluste 
erlitten (BMLV 4.7.2024). Zur Kompensation hat die Gruppe neue Kräfte rekrutiert und die 
erlittenen Verluste mehr als ausgeglichen. Der sogenannte „ Hafendeal“ zwischen Somaliland 
und Äthiopien hat al Shabaab zahlreiche Freiwillige zugetrieben (BMLV 7.8.2024).
Generell hat al Shabaab die somalische Gesellschaft dermaßen tief infiltriert, dass es schwierig 
oder sogar unmöglich ist, zu erkennen, wer Mitglied der Gruppe ist. Hinzugezählt werden die 
Kämpfer der Jabhat, die Agenten des Amniyat und die Polizisten der Hisba; alle Schätzungen 
zur Größe von al Shabaab scheinen sich auf dieses Personal zu konzentrieren. Doch die Gruppe 
verfügt auch über einen beträchtlichen Kader, der nicht direkt an der Gewalt beteiligt ist, aber für 
die Reichweite der Organisation in Somalia gleichermaßen wichtig ist. Es handelt sich um eine 
komplexe Organisation, die eine Mischung aus Terroristengruppe, Rebellenorganisation, Mafia 
und Schattenregierung ist. Und es gibt Personal für all diese Funktionen. Al Shabaab beschäftigt 
u. a. Verwaltungsbeamte, Richter und Steuereintreiber. Der Amniyat verfügt neben Agenten über 
Doppelagenten, Quellen und Informanten, die in die Institutionen, die Wirtschaft und die ganze 
Gesellschaft Somalias eingedrungen sind. Einige arbeiten heimlich, in Teilzeit oder auf ad-
hoc-Basis mit der Gruppe zusammen. Sie bewegen Nachschub, überbringen Nachrichten und 
berichten über alles - von der Zusammenarbeit mit der Regierung bis hin zur Wirtschaftstätigkeit. 
Es ist unmöglich, sie zu zählen (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023).
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Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die Bundesarmee und kann selbst 
gegen ATMIS manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt 
al Shabaab mit dem Amniyat über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 7.8.2024), 
er bildet ihre wichtigste Stütze (JF 18.6.2021). Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensi­
ves Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen (UNSC 
6.10.2021; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023).
Gebiete: Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin den größeren Teil Süd-/Zentralsomalias (BMLV 
7.8.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023) und verfügt über ein starkes Hinterland (AQ21 11.2023). 
Die Gruppe bleibt auf dem Land in herausragender Position bzw. hat sie dort eine feste Basis. 
Zudem schränkt sie in vielen Fällen regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, 
ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen. Nachdem 
al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete und Städte verlustig ging, hat sich 
die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch 
eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität auf Gebiete unter Kontrolle staatlicher 
Kräfte Einfluss und Macht aus (BMLV 7.8.2024).
Die Hochburgen von al Shabaab finden sich in den Bundesstaaten Jubaland, SWS, HirShabelle 
und Galmudug (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b). Die Gruppe kontrolliert 
Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle 
(SWS); Hiiraan und - in sehr geringem Maße - Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und 
- in sehr geringem Maße - Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von 
al Shabaab kontrolliert (PGN 28.6.2024; vgl. BMLV 7.8.2024).
Gemeinschaften, die unter der Kontrolle von al Shabaab stehen, werden häufig vom Rest Soma­
lias und von der internationalen Unterstützung abgekoppelt. Die Kontrollpunkte und Blockaden 
der militanten Gruppe schränken den Personen- und Warenverkehr ein (Sahan/SWT 15.9.2023). 
In Gebieten, die an von der Regierung kontrollierte und von al Shabaab unter Blockade gestell­
te Städte grenzen, hat die Gruppe strenge Regeln hinsichtlich ökonomischer und beruflicher 
Tätigkeiten eingeführt. Al Shabaab setzt diese mit Drohungen und Gewalt durch und bestraft 
jene, die diese Regeln brechen (UNSC 10.10.2022).
Kapazitäten: Prinzipiell hat al Shabaab wiederholt gezeigt, dass sie gegenüber Druck anpas­
sungsfähig und in der Lage ist, sich zurückzuziehen und neu zu formieren, bevor sie zurück­
schlägt (Sahan/SWT 4.8.2023). Al Shabaab ist weiterhin in der Lage, komplexe Angriffe z. B. 
in und um Mogadischu durchzuführen. Die Fähigkeit der Gruppe, Waffen zu beschaffen und 
Kämpfer neu zu verteilen, bleibt weitgehend intakt (BMLV 7.8.2024; vgl. Sahan/SWT 22.5.2023). 
Dabei geht die Einflusssphäre der Gruppe über jene Gebiete, die sie tatsächlich unter Kontrol­
le hat, hinaus (UNSC 10.10.2022). Al Shabaab hat im ganzen Land Institutionen und Organe, 
aber auch den Privatsektor (z. B. Banken und Telekomunternehmen) unterwandert (Sahan/SWT 
12.2.2024; vgl. Williams/ACSS 27.3.2023). Dies gilt auch für die NISA (Geheimdienst) und die 
Polizei. Bis zu 30 % der Polizisten in Mogadischu sind demnach kompromittiert (Williams/ACSS 
27.3.2023; vgl. BMLV 7.8.2024).
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