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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Andererseits haben die USA Druck ausgeübt, damit Puntland endlich etwas gegen den IS un ternimmt (STDOK/BMLV 10.4.2025). Nach monatelangen Vorbereitungen im Jahr 2024 begann 2025 die „ Operation Hilaac“ (Blitz) gegen den ISS (Sahan/SWT 10.1.2025; vgl. PGN 19.6.2025). Im Jänner 2025 haben die USA und die VAE wiederholt Luftangriffe gegen Stützpunkte des ISS geflogen (GO 17.2.2025; vgl. PGN 19.6.2025). Im Feber 2025 begann Puntland dann die Offensive in den Al-Miskat- Bergen (Sahan/SWT 11.6.2025). Die Offensive wurde akribisch vorbereitet: Finanzen, Personal, Gerät, Absprachen mit den Clans vor Ort (STDOK/BMLV 10.4.2025). Der Erfolg der Operation Hilaac beruht maßgeblich auf dem Aufbau einer clanübergreifenden Koalition unter der Führung von Präsident Deni. Seine Regierung hat sich an lange marginalisierte Clans gewendet, darunter die Ali Salebaan und deren Subclan Bidyahan / Ali, dem der ISS-Führer Mumin angehört (Sahan/ SWT 11.6.2025). Gleichzeitig war die Ansammlung von rund 3.000 Kämpfern – von Clan-Kräften über die Präsidentengarde bis hin zur Puntland Maritime Police Force (PMPF) – kein leichtes Unterfangen (Sahan/SWT 11.6.2025; vgl. BMLV/STDOK 6.6.2025). Insgesamt waren die von Puntland gesteuerten und durch Luftangriffe und -Aufklärung der USA und der Vereinigten Arabischen Emirate unterstützten Operationen erfolgreich (Sahan/SWT 11.6.2025; vgl. STDOK/BMLV 10.4.2025). Nachdem die puntländischen Kräfte die Berge locker abgeriegelt hatten, rückten sie im Feber und März schrittweise durch die trockenen Täler und Flussbetten vor. Wichtige Stützpunkte des ISS wurden erobert, den Dschihadisten erhebliche Verluste zugefügt (Sahan/SWT 11.6.2025; vgl. CT/Tyson/AEI 11.6.2025). 80 % der bei der gefallenen ISS-Kämpfer waren Ausländer, v. a. aus Nordafrika (STDOK/BMLV 10.4.2025). Mit Stand Juni 2025 näherten sich die Operationen gegen den ISS in den Al-Miskat-Bergen dem Abschluss (Sahan/SWT 11.6.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Puntland ist nicht in der Lage, alle versprengten Kämpfer des ISS in dem zerklüfteten Gelände aufzuspüren und die Operation auf unbestimmte Zeit aufrechtzuerhalten. Mumin und andere hochrangige Anführer sind weiterhin auf freiem Fuß (Sahan/SWT 11.6.2025). Insgesamt war diese Offensive ein echter Erfolg, der ISS ist substanziell geschwächt worden. Derzeit bleibt aber unklar, ob bzw. wie die Gruppe wieder erstarken könnte. Ein Rumpf des ISS besteht weiter fort. Es bleibt abzuwarten, wie handlungsfähig dieser sein wird (BMLV 2.7.2025). Vorfälle: In den beiden Regionen Bari (1,102.760) und Nugaal (572.139) leben nach Angaben einer Quelle 1,674.896 Millionen Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2023 insgesamt zwölf Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „ Violence against Civilians“). Bei neun dieser zwölf Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2024 waren es neun derartige Vorfälle (davon acht mit je einem Toten) (ACLED 10.1.2025). In der Zusammenschau von Bevölke rungszahl und Violence against Civilians ergeben sich für 2024 folgende Zahlen (Vorfälle je 100.000 Einwohner): Bari 0,27; Nugaal1,05; In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2024 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie „ Violence against Civilians“, in welcher auch „ normale“ Morde inklu diert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere 88

Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsba sis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: Quelle 18: ACLED 10.1.2025(und Vorgängerversionen) Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: April 2025), April 202, https://www.ecoi.net/en/file/local/ 2125924/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Zugriff 5.6.2025 [Login erforderlich] ■ ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (10.1.2025): Curated Data - Africa (10 January 2025), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2025 [Login erforderlich] ■ BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (2.7.2025): Auskunft eines Länder experten an die Staatendokumentation, per e-Mail ■ BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länder experten an die Staatendokumentation, per e-Mail ■ BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (4.7.2024): Interview der Staaten dokumentation mit einem Länderexperten ■ BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länder experten an die Staatendokumentation, per e-Mail ■ BMLV/STDOK - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich], Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (6.6.2025): Interview der Staatendokumenta tion mit einem Länderexperten ■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/filea dmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024 ■ CT/Tyson/AEI - American Enterprise Institute (Herausgeber), Cathryn Tyson (Autor), Critical Threats (Herausgeber) (11.6.2025): The Islamic State in Somalia’s Area of Operations, https://www.criticalth reats.org/analysis/the-islamic-state-in-somalias-area-of-operations?mkt_tok=NDc1LVBCUS05Nz EAAAGa_1YnsTgQMP0FMCl5dncqzFCc_rP4XLGllsBbHZSkgfg5yz9cTg7e03ek0vdmhHKsWyaT HBtp6mzyjQn7pRnXxNuhOITurll68Bv5MBkcBPTxiKUddQ, Zugriff 12.6.2025 ■ CTC Sentinel/Weiss/Webber - Caleb Weiss (Autor), Lucas Webber (Autor), Combating Terrorism Center at Westpoint (Herausgeber) (11.9.2024): Islamic State-Somalia: A Growing Global Terror Concern - Combating Terrorism Center at West Point, https://ctc.westpoint.edu/islamic-state-somal ia-a-growing-global-terror-concern , Zugriff 12.11.2024 ■ EPC - Emirates Policy Center (24.5.2024): Expansion of the Islamic State in Puntland: A New Round of Jihadist Infighting in Somalia, https://epc.ae/en/details/featured/expansion-of-the-islamic-state-i n-puntland-a-new-round-of-jihadist-infighting-in-somalia , Zugriff 28.5.2024 89

■ EUAA - European Union Agency for Asylum (5.2025): Somalia – Security Situation, https://euaa.eur opa.eu/sites/default/files/publications/2025-05/2025_05_EUAA_COI_Report_Somalia_Security_Sit uation.pdf, Zugriff 3.6.2025 ■ GO - Garowe Online (17.2.2025): US, and UAE carry out airstrikes against ISIS in Somalia’s Puntland, https://www.garoweonline.com/en/news/somalia/us-and-uae-carry-out-airstrikes-against-isis-in-s omalia-s-puntland, Zugriff 12.6.2025 ■ GO - Garowe Online (15.2.2025): UN Report: Abdulkadir Mumin in Somalia Likely Leading ISIS Global Operations, https://www.garoweonline.com/en/news/somalia/un-report-abdulkadir-mumin-i n-somalia-likely-leading-isis-global-operations , Zugriff 12.6.2025 ■ GO - Garowe Online (28.1.2025): Puntland Crackdown Targets ISIS-Linked Foreigners, https://ww w.garoweonline.com/en/news/puntland/somalia-puntland-crackdown-targets-isis-linked-foreigners , Zugriff 28.1.2025 ■ Halqabsi - Halqabsi News (24.6.2024): Bosaso Hospitals Shut Down Amidst ISIS Extortion Demands, https://halqabsi.com/2024/06/hospitals-shut-down-amidst-isis-extortion-demands , Zugriff 12.6.2025 ■ HO - Hiiraan Online (23.3.2025): Two soldiers killed in Garowe clash between Puntland police and forces linked to PSF, https://www.hiiraan.com/news4/2025/Mar/200818/two_soldiers_killed_in_gar owe_clash_between_puntland_police_and_forces_linked_to_psf.aspx?utm_source=hiiraan&utm _medium=SomaliNewsUpdateFront, Zugriff 12.6.2025 ■ HO - Hiiraan Online (18.6.2024a): Islamic State in Somalia poses growing threat, US officials say, https://www.hiiraan.com/news4/2024/Jun/196751/islamic_state_in_somalia_poses_growing_thr eat_us_officials_say.aspx?utm_source=hiiraan&utm_medium=SomaliNewsUpdateFront , Zugriff 27.6.2024 ■ HO - Hiiraan Online (18.6.2024b): Who is Abdiqadir Mu’min? US airstrike targets ISIS leader in Somalia, https://www.hiiraan.com/news4/2024/Jun/196747/who_is_abdiqadir_mu_min_us_airstrike _targets_isis_leader_in_somalia.aspx?utm_source=hiiraan&utm_medium=SomaliNewsUpdateFro nt, Zugriff 27.6.2024 ■ HO - Hiiraan Online (26.3.2023): Heavy fighting between al-Shabaab and Daesh in northeastern Somalia leaves 40 militants dead, https://www.hiiraan.com/news4/2023/Mar/190509/heavy_fighting _between_al_shabaab_and_daesh_in_northeastern_somalia_leaves_40_militants_dead.aspx?ut m_source=hiiraan&utm_medium=SomaliNewsUpdateFront, Zugriff 27.3.2023 ■ INGO-C/STDOK/SEM - Internationale NGO C (Autor), Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 ■ INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 ■ IPC - Integrated Food Security Phase Classification (13.12.2022): Nearly 8.3 million people across Somalia face Crisis (IPC Phase 3) or worse acute food insecurity outcomes, https://reliefweb.int/atta chments/fc2d405c-ca29-4526-ad96-6618c2756192/Multi-Partner-Technical-Release-on-Updated -IPC-Analysis-for-Somalia-fo-October-2022-to-June-2023-Final-(English)-13-Dec-2022.pdf , Zugriff 10.10.2023 ■ MAEZA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumen tation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Mitarbeiter einer Organisation für bilaterale Entwicklungszusammenarbeit (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 ■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin informa tion report on Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103761/General_COI_report_Somalia_Ju ne_2023.pdf, Zugriff 29.4.2024 ■ PGN - Political Geography Now (19.6.2025): June 2025 Somalia Control Map & Timeline: Al Shabaab Resurgence, ISIS Retreat, Jubaland Defiant (Subscription), https://controlmaps.polgeonow.com/20 25/06/june-2025-somalia-control-map-timeline/ , Zugriff 23.6.2025 [kostenpflichtig] ■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (11.6.2025): Puntland’s Pivot from Lightning to Thunder, in: The Somali Wire Issue No. 832, per e-Mail [kostenpflichtig] ■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.2.2025): Operation Hilaac Ad vances in Puntland, in: The Somali Wire Issue No. 783, per e-Mail [kostenpflichtig] ■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (10.1.2025): Inside Operation Hilaac, in: The Somali Wire Issue No. 772, per e-Mail 90

■ Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (22.11.2024): Stabilisation: ISIS in Somalia: Localised threat or new wave of global jihadism, in: The Somali Wire Issue No. 758, per e-Mail [kostenpflichtig] ■ STDOK/BMLV - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (10.4.2025): Interview der Staatendoku mentation mit einem Länderexperten des BMLV ■ TSD - The Somali Digest (21.4.2024): Islamic State in Somalia Strategically Takes over Al Miskaad, https://thesomalidigest.com/islamic-state-in-somalia-strategically-takes-over-al-miskaad , Zugriff 28.5.2024 ■ UNSC - United Nations Security Council (6.2.2025): Thirty-fifth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2734 (2024) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://docs.un.org/en/S/2025/71/Rev.1 , Zugriff 12.6.2025 ■ UNSC - United Nations Security Council (28.10.2024): Letter dated 15 October 2024 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 2713 (2023) concerning Somalia addressed to the President of the Security Council, https://digitallibrary.un.org/record/4066421/files/S_2024_ 748-EN.pdf?ln=en, Zugriff 3.12.2024 ■ UNSC - United Nations Security Council (2.2.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary- General [S/2023/758], https://www.ecoi.net/en/file/local/2106391/n2401965.pdf, Zugriff 4.6.2024 4.1.7 Al Shabaab Letzte Änderung 2025-08-07 08:38 Al Shabaab ist mit al-Qaida affiliiert (REU 21.11.2023; vgl. CRS 6.5.2024; THLSC 20.3.2023) und wird als die größte und reichste zu al Qaida zugehörige Gruppe bezeichnet (CRS 6.5.2024; vgl. Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Die Gruppe weist eine stärkere innere Kohärenz auf als die Bundesregierung und einige der Bundesstaaten. Al Shabaab nutzt erfolgreich lokale Missstände, um taktische Allianzen zu schmieden und Kämpfer zu rekrutieren (Sahan/SWT 27.3.2023). Die Gruppe erkennt die Bundesregierung nicht als legitime Regierung Somalias an (UNSC 10.10.2022). Al Shabaab agiert offen anti-demokratisch und erachtet Demokratie als unislamisch bzw. als jüdisch-christliches Konzept (BS 2024; vgl. Sahan/SWT 9.6.2023; MBZ 6.2023). Dies gilt entsprechend auch für die Verfassung und den Föderalismus (Sahan/Bryden 5.7.2024). Ihr Ziel ist eine Herrschaft unter Anwendung ihrer strikten Interpretation der Scharia (REU 21.11.2023) im Rahmen der Errichtung eines Kalifats in den Grenzen von Großsomalia (Somaliweyne). Dies macht die Gruppe zur Bedrohung der staatlichen Integrität nicht nur von Somalia, sondern auch für Dschibuti, Äthiopien und Kenia. Al Shabaab wendet eine Strategie des asymmetrischen Guerillakriegs an, die bisher sehr schwer zu bekämpfen war. Zudem bietet die Gruppe in den Gebieten unter ihrer Kontrolle Sicherheit und eine grundlegende Regierungsführung (Sahan/ SWT 27.3.2023). Andererseits werden jene, die sich nicht ihrer puristischen Interpretation des Islam anschließen, als Ketzer gebrandmarkt (BS 2024). Gleichzeitig ist al Shabaab eine mafiöse Organisation (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vgl. Sahan/ SWT 25.8.2023), die Schutzgelder im Austausch für Sicherheits-, Sozial- und Finanzdienstleis tungen verlangt. Ihre konsequente Botschaft ist, dass die Alternative - die Bundesregierung - eigennützig und unzuverlässig ist (Sahan/SWT 25.8.2023). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Großso malias (BMLV 7.8.2024) und die Durchsetzung ihrer eigenen extremen Interpretation des Islams 91

und der Scharia (USDOS 15.5.2023) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 6.12.2022b). Al Shabaab ist in fast allen Facetten der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Politik integriert (GI TOC/Bahadur 8.12.2022) und ist gleichzeitig vermutlich die reichste Rebellenbewegung in Afrika (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 finanziert al Shaba ab die al Qaida - und nicht umgekehrt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Ausländische Kämpfer haben nur noch einen begrenzten Einfluss in der Gruppe (Researcher/STDOK/SEM 4.2023; vgl. BMLV 7.8.2024); und die Beziehungen zur al Qaida haben sich nachhaltig geändert (Rese archer/STDOK/SEM 4.2023). [Anm.: Die gewaltlose, aber ebenfalls politisch-islamistische Grup pe]Al I’tisaam gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Struktur:Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah (BBC 15.6.2023). Führung und Kontrolle sind relativ dezentral, wobei die lokalen Einheiten auf operativer Ebene eine relative Autonomie behalten. Jede Region (Waliga) hat einen ernann ten Gouverneur (Wali), der den gesamten öffentlichen Dienst und die Finanzverwaltung in den von der Organisation kontrollierten Gebieten überwacht (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/ Zeuthen 2022) und teils auch eine wesentliche militärische Rolle spielt (BMLV 7.8.2024). Bei der Unterteilung in Waligas folgt al Shabaab dem System, das Somalia für seine Regionen anwendet. Für jene Waligas, die unter Kontrolle der Regierung stehen, unterhält die Gruppe Schattenregierungen (AQ21 11.2023). Jeder Standort verfügt über eine Hisba (Polizei). Diese ist für die Durchsetzung des strengen islamischen Kodex der Gruppe und die Aufrechterhal tung von Recht und Ordnung verantwortlich (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022), laut einer Quelle auch für die Durchsetzung von Steuerzahlungen. Jede Waliga verfügt über eigene Milizen von 500-600 Mann (AQ21 11.2023). Der militärische Flügel der al Shabaab (Jabhat) besteht aus geografisch gegliederten Formationen („ Brigaden“), die lokalen politischen Einheiten angeschlossen sind. Die Hauptaufgabe der Jabhatbesteht darin, Gebiete zu erobern und zu verteidigen. Jede Einheit, die typischerweise aus dreihundert Soldaten besteht, hat ihre eigenen Kommandeure und Stützpunkte. Der Geheimdienst (Amniyat) ist für Spezialoperationen verantwortlich, darunter Selbstmordattentate, Attentate und Angriffe auf die Zentren der Regie rungsmacht. Der Amniyat hat auch die Aufgabe, Informationen zu sammeln und Kollaborateure zu identifizieren (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Auch die Hisba wird vom Amniyat überwacht (AQ21 11.2023). Zudem ist al Shabaab auf die Dienste vieler Mitglieder in unterstützenden Rollen angewiesen, darunter Fahrer, Lehrer und Köche (TRN/Heide-Ottosen/ Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Verwaltung: Das Gebiet von al Shabaab wird als „ Proto-Staat“ bewertet (TRN/Heide-Ottosen/ Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Die Gruppe ist imstande, für die auf ihrem Gebiet lebende Be völkerung staatsähnliche Funktionen zu erbringen - ähnlich, wie es die Hamas im Gazastreifen getan hatte. Dabei ist al Shabaab offenbar besser organisiert als die eigentlichen staatlichen Strukturen (ÖB Nairobi 10.2024). Die Gruppe hat in den von ihr kontrollierten Gebieten eine äußerst autoritäre und repressive Herrschaftsform in Zusammenhang mit einer auf der Scharia basierenden Verwaltung eingerichtet - ohne Gewaltenteilung. Sie hat eigene Gerichte geschaf fen, die ihre salafistische Interpretation der Scharia durchsetzen. Viele Menschen bevorzugen 92

diese Gerichte, da sie leicht zugänglich und mit geringen Kosten verbunden werden und gleich zeitig schnell und nach klaren Regeln erfassbare Urteile fällen. Bei der Durchsetzung ihrer Kontrolle setzt al Shabaab mitunter auf Gewalt und Einschüchterung. Drohungen und harte Strafen haben in den von ihr kontrollierten Gebieten ein allgemeines Klima der Angst geschaf fen. Ziel der islamistischen Miliz ist die Kontrolle aller Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens (BS 2024). Nach anderen Angaben kontrolliert al Shabaab gegenwärtig das Sozial verhalten der Bevölkerung weniger stark als früher (AQ21 11.2023). [Zur Gerichtsbarkeit von al Shabaab siehe Rechtsschutz, Justizwesen / Süd-/Zentralsomalia, Puntland] Al Shabaab übt über das von ihr direkt regierte Gebiet Macht (BS 2024) und alle Grundfunktio nen einer normalen Regierung aus: Sie hebt Steuern ein, bietet Sicherheit bzw. sorgt für Recht und Ordnung und stellt (begrenzte) soziale Dienste bereit (Rollins/HIR 27.3.2023; vgl. Mubarak/ Jackson A./ODI 8.2023; TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b; TRN/Heide-Otto sen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Al Shabaab ist es dort gelungen, ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleich zeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (Schwartz/HO 12.9.2021). Die Gruppe investiert daher in lokale Regierungssysteme. Al Shabaab setzt Zwang und Überredung ein, um Treue zu erzwingen. Im Gegenzug bietet die Gruppe ihre eigene Art von „ Recht und Ordnung“ sowie bescheide ne, grundlegende Dienstleistungen (Sahan/SWT 30.6.2023). Durch das Anbieten öffentlicher Dienste - v. a. hinsichtlich Sicherheit und Justiz - genießt al Shabaab in einigen Gebieten ein gewisses Maß an Legitimität. Mit der Hisba verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (GITOC/ Bahadur 8.12.2022). Offensichtlich führt al Shabaab auch eine Art Volkszählung durch. Auf den diesbezüglich bekannten Formularen müssen u. a. Clan und Subclan, Zahl an Kindern in und außerhalb Somalias, Quelle des Haushaltseinkommens und der Empfang von Remissen angegeben werden (UNSC 10.10.2022). Völkerrechtlich kommen al Shabaab gemäß des 2. Zu satzprotokolls zu den Genfer Konventionen als de-facto-Regime in den von ihr kontrollierten Gebieten Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung zu (AA 23.8.2024). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.8.2024; vgl. JF 18.6.2021). Die Herrschaft der Gruppe sorgt normalerweise für Frieden zwischen den Clans (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Die Unterdrückung von Clankonflikten ist ein Bereich, in welchem die Gruppe Erfolge erzielen konnte. Z. B. wurde ein Waffenstillstand zwischen Clans in den Bezirken Adan Yabaal und Moqokori (HirShabelle) durchgesetzt; und in Galmudug hat al Shabaab Älteste bestraft, deren Clanmitglieder sich an Clankriegen beteiligt haben (SW 3.2023). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Die Gruppe unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktio nierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.8.2024). 93

Hinsichtlich Korruption ist al Shabaab sehr aufmerksam (AQ21 11.2023). Insgesamt nimmt die Gruppe im Vergleich zur Regierung effizienter Steuern ein, lukriert mehr Geld, bietet ein höheres Maß an Sicherheit sowie eine höhere Qualität an Rechtsprechung (Bryden/TEL 8.11.2021). Al Shabaab hat etwa als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie Gesundheitszentren eingerichtet und führt sogar Schulen und Programme, um Mitglieder zur Ausbildung an Universitäten im Ausland zu schicken (Rollins/HIR 27.3.2023). Frauen: Siehe Frauen / Süd-/Zentralsomalia, Puntland Clans: Bis ca. 2014 schloss al Shabaab Clanälteste aus ihren Regierungsstrukturen aus. Da nach erkannte die Gruppe, dass eine gewisse Legitimierung der Ältesten die Legitimität von al Shabaab selbst in den Augen der Zivilbevölkerung stärken würde. 2016 gründete die Gruppe einen Ältestenrat (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Die Gruppe nutzt die Ältesten, um die eige ne Macht zu konsolidieren (MBZ 6.2023). Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen (USDOS 22.4.2024). Sie erkennt Clans als grundlegende „ Bausteine der Macht“ an. Zudem vermittelt die Gruppe - wie weiter oben schon erwähnt - auch zwischen rivalisierenden Clans (TRN/Khalil/Abdi Y./ Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a). Dabei hängt der Einfluss der Zivilbevölkerung auf al Shabaab von mehreren Faktoren ab. Dazu gehören die Einigkeit der Clans innerhalb eines bestimmten Gebiets, historische Beziehungen zwischen Gemeinden und al Shabaab sowie der strategische Wert, den die Gruppe einer bestimmten Gemeinde beimisst (z. B. ihre militärische oder politische Bedeutung) (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen (AQ21 11.2023; vgl. HI 4.2023; SPC 9.2.2022) und hat sich die gesellschaftliche Benachteiligung von Gruppen zunutze gemacht (Sahan/SWT 24.10.2022). V. a. diejenigen Clans, denen es an militärischer Macht fehlt, wenden sich eher an al Shabaab, wenn sie Schutz oder Unterstützung suchen (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). So hat sich die Gruppe z. B. in Hiiraan früh mit einer Gruppe marginalisierter Clans verbündet – namentlich mit den Galja’el, Jajale, Sheikhal und Jareer – und zwar gegen die politisch durchaus, aber numerisch nicht dominanten Hawadle. Der Experte S. J. Hansen berichtet aus Galmudug, dass Kämpfe dort regelrechte Clankämpfe waren, zwischen den Murusade auf Seite der al Shabaab und ihren traditionellen Feinden, den Hawadle, auf Regierungsseite. Es müssen also von Ort zu Ort viele unterschiedliche Faktoren berücksichtigt werden, etwa Streit um Land und Ressourcen, politische und militärische Aspekte der Clans im Gebiet usw. (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/ Zeuthen 12.2023a). Doch auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen (SPC 9.2.2022). Gemäß den Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 hat sich al Shabaab etwa gezielt an Minderheiten gewendet, die nicht von der Regierung repräsentiert werden. Die Gruppe hat sich so im Süden die Loyalität jeder einzelnen Minderheit erkauft (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Zudem kann al Shabaab auch im Sinne des Schutzes von Minderheiten agieren, die oftmals über keine eigenen Milizen verfügen. Auch dies führt dazu, dass manche Minderheiten al Shabaab unterstützen (MBZ 6.2023). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen „ noblen“ Clans und Minderheiten (ICG 94

27.6.2019a, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vgl. ÖB Nairobi 10.2024), wobei die Unterstützung mit dem Machtverlust von al Shabaab wieder abnimmt (ÖB Nairobi 10.2024) bzw. sich die anfangs gegebene Zustimmung zu al Shabaab z. B. bei vielen Bantu in Misstrauen gewandelt hat (Sahan/Menkhaus 23.8.2023). Generell steht bei Entscheidungen immer die Sicherheit des eigenen Clans als höchstes Ziel im Vordergrund. Manche Clans schließen sich freiwillig al Shabaab an; mit anderen Clans hat al Shabaab Abkommen geschlossen (AQ21 11.2023). Eine Quelle erklärt, dass al Shabaab oft ’eigene’ Älteste installiert, welche die Gruppe repräsentieren. Diese werden zu Bindegliedern zwischen den einzelnen Gemeinschaften und al Shabaab. So werden zuvor legitime Strukturen in Geiselhaft genommen (Sahan/SWT 26.10.2022). Auch eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass al Shabaab in den meisten Teilen Süd-/Zentralsomalias über ’eigene’ Älteste verfügt. Es werden parallele Clanführungsstrukturen unterhalten - und zwar in allen Gebieten, in denen al Shabaab aktiv ist. Manchmal sind dann die eigentlichen Ältesten zur Flucht gezwungen (Re searcher/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass dies eher nur in jenen Teilen des Landes der Fall ist, wo al Shabaab keine direkte Kontrolle ausüben kann (BMLV 7.8.2024). Die von al Shabaab eingesetzten Ältesten dienen der Konfliktlösung und polizeilicher Arbeit sowie dem Standeswesen (Eheschließungen, Scheidungen). Sie können vor den Gerichten der al Shabaab auch eigene Clanmitglieder vertreten. Und wenn ein Clanmitglied ein Problem mit al Shabaab hat, dann wendet es sich an den entsprechenden Ältesten, der sich wiederum an al Shabaab wendet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Älteste dienen al Shabaab zur Verwal tung, Koordination, Rekrutierung, Besteuerung und Propaganda (AQ21 11.2023; vgl. Mubarak/ Jackson A./ODI 8.2023; MBZ 6.2023). Wenn sich Clans mit der Regierung arrangiert haben, und das Gebiet später wieder an al Shaba ab zurückfällt, droht den Gemeinden eine Bestrafung durch die Gruppe - etwa in der Form von Exekutionen Ältester (Sahan/SWT 13.9.2023). Unter militärischem Druck neigt al Shabaab hin gegen eher dazu, versöhnlicher zu agieren, Friedensabkommen mit Clans zu schließen und die brutaleren Aspekte ihrer Regierungsführung zu lockern. Abkommen mit Clans gehen i.d.R. Verhandlungen zwischen Clanältesten und hochrangigen Funktionären der al Shabaab voraus. Diese münden mitunter in einer formellen schriftlichen Vereinbarung, in welcher sich beide Sei ten zu bestimmten Maßnahmen verpflichten. Im Falle der Saleban gestaltete sich dies z. B. so: Al Shabaab verpflichtete sich, 67 Gefangene der Saleban zu entlassen, auf ihren Gebieten keine Waffen zu tragen und Bewegungs- und Handelsfreiheit zu gewährleisten. Im Gegenzug bekannten sich die Saleban u. a. zur Neutralität und Nichteinmischung (u. a. „ Fernhalten von feindlichen Lagern“, keine Zusammenarbeit mit dem Feind), zur Umsetzung der Scharia, zur Landesverteidigung und zum Umweltschutz sowie zur guten Nachbarschaft mit anderen Clans (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Rückhalt: Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren. Es gibt aber eine viel größere Anzahl von Menschen, die pragmatisch agieren. Sie akzeptieren al Shabaab als 95

geringeres Übel (ACCORD 31.5.2021). Die Präsenz von al Shabaab bietet besorgten Gemein den eine Form der Schirmherrschaft und des Schutzes, welche die somalische Regierung nur sporadisch gewähren kann. Die Gruppe verspricht Vorteile und faire Behandlung für diejenigen, die ihren Geboten folgen. Allen anderen droht sie mit Vergeltung (Sahan/SWT 25.8.2023). Nach anderen Angaben ist das Verhältnis zwischen Zivilisten und al Shabaab nicht nur eines von Gewalt und Opfern. Al Shabaab versucht in ihrer Indoktrination die Bundesregierung als Verge waltiger, Räuber und Erpresser darzustellen. In Gebieten unter Kontrolle der Gruppe haben die Menschen kaum Zugang zu Informationen, die diesem Narrativ widersprechen. Wenn Zivilisten auf dem Gebiet der Gruppe Probleme haben, wenden sie sich i.d.R. durchaus an al Shabaab, um Hilfe zu erhalten. Zudem unterstützt die Gruppe fallweise lokale Gemeinden und gibt so einen Teil des eingenommenen Zakat wieder zurück. Die zu al Shabaab gehörende Stiftung al Ihsan verteilt Hilfe gezielt, um die Unterstützung der Bevölkerung zu sichern. Unterstützt werden etwa jene, die von al Shabaab als „ unterprivilegiert“ erachtet werden (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Stärke: Der US-Kongress berichtet von einer Zahl von 7.000-10.000 Kämpfern (CRS 6.5.2024), Voice of America von 12.000-13.000 (VOA/Babb 18.6.2024), eine weitere Quelle von mindes tens 12.000 „ Vollzeitkämpfern“ (BMLV 7.8.2024). Schließlich nennt eine Quelle eine Zahl von 7.000 „ Vollzeitkämpfern“. Insgesamt sind die Zahlen also sehr unterschiedlich. Dies ist auch dar auf zurückzuführen, dass al Shabaab über zahlreiche „Teilzeitkräfte“ und „ Freiberufler“ verfügt, die nur bei Bedarf zum Einsatz kommen. Ein Experte schätzt die Gesamtzahl allen verfügbaren Personals auf 25.000-30.000 (AQ21 11.2023). Al Shabaab hat im Rahmen der Offensive in Zentralsomalia seit August 2022 erhebliche Verluste erlitten (BMLV 4.7.2024). Zur Kompensation hat die Gruppe neue Kräfte rekrutiert und die erlittenen Verluste mehr als ausgeglichen. Der sogenannte „ Hafendeal“ zwischen Somaliland und Äthiopien hat al Shabaab zahlreiche Freiwillige zugetrieben (BMLV 7.8.2024). Generell hat al Shabaab die somalische Gesellschaft dermaßen tief infiltriert, dass es schwierig oder sogar unmöglich ist, zu erkennen, wer Mitglied der Gruppe ist. Hinzugezählt werden die Kämpfer der Jabhat, die Agenten des Amniyat und die Polizisten der Hisba; alle Schätzungen zur Größe von al Shabaab scheinen sich auf dieses Personal zu konzentrieren. Doch die Gruppe verfügt auch über einen beträchtlichen Kader, der nicht direkt an der Gewalt beteiligt ist, aber für die Reichweite der Organisation in Somalia gleichermaßen wichtig ist. Es handelt sich um eine komplexe Organisation, die eine Mischung aus Terroristengruppe, Rebellenorganisation, Mafia und Schattenregierung ist. Und es gibt Personal für all diese Funktionen. Al Shabaab beschäftigt u. a. Verwaltungsbeamte, Richter und Steuereintreiber. Der Amniyat verfügt neben Agenten über Doppelagenten, Quellen und Informanten, die in die Institutionen, die Wirtschaft und die ganze Gesellschaft Somalias eingedrungen sind. Einige arbeiten heimlich, in Teilzeit oder auf ad- hoc-Basis mit der Gruppe zusammen. Sie bewegen Nachschub, überbringen Nachrichten und berichten über alles - von der Zusammenarbeit mit der Regierung bis hin zur Wirtschaftstätigkeit. Es ist unmöglich, sie zu zählen (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). 96

Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die Bundesarmee und kann selbst gegen ATMIS manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyat über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 7.8.2024), er bildet ihre wichtigste Stütze (JF 18.6.2021). Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensi ves Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen (UNSC 6.10.2021; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Gebiete: Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin den größeren Teil Süd-/Zentralsomalias (BMLV 7.8.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023) und verfügt über ein starkes Hinterland (AQ21 11.2023). Die Gruppe bleibt auf dem Land in herausragender Position bzw. hat sie dort eine feste Basis. Zudem schränkt sie in vielen Fällen regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen. Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete und Städte verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität auf Gebiete unter Kontrolle staatlicher Kräfte Einfluss und Macht aus (BMLV 7.8.2024). Die Hochburgen von al Shabaab finden sich in den Bundesstaaten Jubaland, SWS, HirShabelle und Galmudug (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b). Die Gruppe kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und - in sehr geringem Maße - Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und - in sehr geringem Maße - Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 28.6.2024; vgl. BMLV 7.8.2024). Gemeinschaften, die unter der Kontrolle von al Shabaab stehen, werden häufig vom Rest Soma lias und von der internationalen Unterstützung abgekoppelt. Die Kontrollpunkte und Blockaden der militanten Gruppe schränken den Personen- und Warenverkehr ein (Sahan/SWT 15.9.2023). In Gebieten, die an von der Regierung kontrollierte und von al Shabaab unter Blockade gestell te Städte grenzen, hat die Gruppe strenge Regeln hinsichtlich ökonomischer und beruflicher Tätigkeiten eingeführt. Al Shabaab setzt diese mit Drohungen und Gewalt durch und bestraft jene, die diese Regeln brechen (UNSC 10.10.2022). Kapazitäten: Prinzipiell hat al Shabaab wiederholt gezeigt, dass sie gegenüber Druck anpas sungsfähig und in der Lage ist, sich zurückzuziehen und neu zu formieren, bevor sie zurück schlägt (Sahan/SWT 4.8.2023). Al Shabaab ist weiterhin in der Lage, komplexe Angriffe z. B. in und um Mogadischu durchzuführen. Die Fähigkeit der Gruppe, Waffen zu beschaffen und Kämpfer neu zu verteilen, bleibt weitgehend intakt (BMLV 7.8.2024; vgl. Sahan/SWT 22.5.2023). Dabei geht die Einflusssphäre der Gruppe über jene Gebiete, die sie tatsächlich unter Kontrol le hat, hinaus (UNSC 10.10.2022). Al Shabaab hat im ganzen Land Institutionen und Organe, aber auch den Privatsektor (z. B. Banken und Telekomunternehmen) unterwandert (Sahan/SWT 12.2.2024; vgl. Williams/ACSS 27.3.2023). Dies gilt auch für die NISA (Geheimdienst) und die Polizei. Bis zu 30 % der Polizisten in Mogadischu sind demnach kompromittiert (Williams/ACSS 27.3.2023; vgl. BMLV 7.8.2024). 97
