aser-lib-2022-05-27-ke

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Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
 4. Sicherheitslage
Vor Reisen in die Region Bergkarabach (einschließlich der von Aserbaidschan kontrollierten Teile), 
die  übrigen  ehemaligen  besetzten  Gebiete  und  das  gesamte  Grenzgebiet  zu  Armenien  wird 
gewarnt. Der bewaffnete  Konflikt um  die  Region Bergkarabach  sowie die im Südwesten und 
Westen Aserbaidschans gelegenen, bisher von armenischen Streitkräften besetzten Bezirke
Agdam,  Füsuli,  Dschabrayil,  Sangilan,  Kubadli,  Ladschin  und  Kalbadschar,  ist  durch  den 
Waffenstillstand  aufgrund  der  dreiseitigen  Erklärung  zwischen Aserbaidschan,  Armenien  und 
Russland  vom 9. November 2020 zunächst zwar  beendet, ein Befahren und Betreten dieser 
Bezirke  ist  ohne  Genehmigung  der  aserbaidschanischen  Behörden  aus  Sicherheitsgründen 
weiterhin  untersagt  (AA  27.5.2022;  vgl.  EDA  27.5.2022).  (BMEIA  27.5.2022).  Minen-  und 
Sprengstoffgefahr  gilt in  gleichem  Maße  für  die  aserbaidschanisch-armenische  Landesgrenze, 
einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan 
und Armenien (AA 27.5.2022).
Demonstrationen und Proteste der Opposition finden in den übrigen Landesteilen gelegentlich statt 
und haben meist ein starkes Aufgebot von Sicherheitskräften zur Folge. Vereinzelte gewaltsame 
Auseinandersetzungen  können  insbesondere  bei  nicht  genehmigten  Protestaktionen  nicht 
ausgeschlossen werden (AA 27.5.2022).
Die Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 27.5.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (27.5.2022):  Aserbaidschan:  Reise-  und 
Sicherheitshinweise,  Sicherheit, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/
aserbaidschansicherheit/201888, Zugriff 27.5.2022
- BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(27.5.2022):  Aserbaidschan,  aktuelle  Hinweise,  Sicherheit  und  Kriminalität, 
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/aserbaidschan/, Zugriff 27.5.2022
- EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (27.5.2022): 
Reisehinweise  für  Aserbaidschan,  Spezifische  regionale Risiken, 
https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/aserbaidschan/
reisehinweise-fueraserbaidschan.html#eda61e9c2, Zugriff 27.5.2022
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4.1. Bergkarabach
Das ehemalig „Autonome Gebiet Bergkarabach“ und die sieben angrenzenden Bezirke wurden
1992-1994  von  Armenien  militärisch  besetzt.  Seit  1994  herrschte  ein  Waffenstillstand,  der
regelmäßig  von  beiden  Seiten  entlang  der  sog.  „Kontaktlinie“  verletzt  wurde.  Die  de  facto
„Republik Arzach“ (bis 2017: Republik Bergkarabach) wird von keinem Staat anerkannt und
ist in jeder Hinsicht von der Republik Armenien abhängig. Aserbaidschan hat von September
bis November 2020 mit Militärgewalt vier der besetzten Bezirke und einen Teil von Bergkarabach 
zurückerobert (AA 25.3.2022). Am 9. November 2020 unterzeichneten die Regierungschefs beider 
Länder auf russische Vermittlung eine „Dreiseitige Erklärung“, die u.a. einen Waffenstillstand ab 
10. November 2020 (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) mit einem Zeitplan für die Rückgabe 
der  drei  übrigen  Bezirke,  der  Rückkehr  der  Flüchtlinge  und  dem  Einsatz  von  russischen 
Friedenstruppen  vorsieht.  Die  sieben  zurückerhaltenden  Bezirke  sind  seit  1994  weitgehend 
entsiedelt und zerstört, ein Wiederaufbau wird mehrere Jahrzehnte in Anspruch nehmen. Die 
aserbaidschanische  Regierung  hat  erhebliche  Mittel  für  entsprechende  Infrastrukturarbeiten 
vorgesehen (AA 25.3.2022). 
Der  Waffenstillstand  von  2020,  der  den  sechswöchigen  Krieg  zwischen  Armenien  und 
Aserbaidschan in und um Bergkarabach beendete, hielt weitgehend, doch sorgten regelmäßige 
Zwischenfälle für eine instabile Situation an den Nachkriegsfronten. Der Waffenstillstand
ermöglichte den Beginn des Wiederaufbaus in Gebieten, in denen Aserbaidschan die Kontrolle 
wiedererlangt hatte (HRW 13.1.2022). 
Es  gab  glaubwürdige  Berichte,  wonach  aserbaidschanische  und  ethnisch-armenische  Kräfte 
während und in einigen Fällen nach den Kämpfen im November 2020 rechtswidrige Tötungen, 
Folter  und  andere  grausame,  unmenschliche  oder  erniedrigende  Behandlungen  vornahmen 
(USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022). 
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) bearbeitete Fälle von Personen, die im 
Zusammenhang mit dem Bergkarabach-Konflikt vermisst wurden, und arbeitete mit der Regierung 
zusammen, um eine konsolidierte Liste der Vermissten zu erstellen. Nach Angaben des IKRK 
werden seit den 1990er Jahren mehr als 5.000 Aserbaidschaner und Armenier als Folge des 
Konflikts vermisst (USDOS 12.4.2022).
Die Staats- und Regierungschefs Armeniens und Aserbaidschans haben sich am 23.5.2022 bei 
einem Treffen in Brüssel darauf geeinigt, die Gespräche über einen Friedensvertrag für die Region 
Bergkarabach  „voranzutreiben“.  Bei  einem  weiteren  Treffen  der  „Grenzkommissionen“   sollen 
Fragen  des  Grenzverlaufs  und  der  „bestmöglichen  Gewährleistung  einer  stabilen  Situation“ 
behandelt  werden.  Die  Staats-  und  Regierungschefs  waren  sich  auch  einig,  dass  die 
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Verkehrsverbindungen zwischen den Ländern wieder freigegeben werden müssen (ORF
23.5.2022).
Bei  der  Untersuchung  von  Kriegsverbrechen  und  anderen  Verstößen  gegen  das  humanitäre 
Völkerrecht  während  des  Konflikts  zwischen  Armenien  und  Aserbaidschan  im  Jahr  2020  und 
unmittelbar  danach  sowie  bei  der  Verurteilung  der  mutmaßlichen  Täter  wurden  keine 
nennenswerten Fortschritte erzielt (AI 29.3.2022).
Die Mehrheit der 40.000 aserbaidschanischen Zivilisten, die während des Konflikts im Jahr 2020 in 
die von der Regierung kontrollierten Gebiete vertrieben wurden, kehrte in ihre Heimat zurück (AI 
29.3.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the 
World's Human Rights; Azerbaijan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070289.html, Zugriff 
25.5.2022
- HRW  –  Human  Rights  Watch  (13.1.2022):  World  Report  2022  –  Azerbaijan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2066481.html, Zugriff 24.5.2022
- ORF  –  Österreichische  Rundfunk  (23.5.2022):  EU:  Friedensgespräche  Armenien  – 
Aserbaidschan, https://orf.at/stories/3267328/, Zugriff 24.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 23.5.2022
 5. Rechtsschutz / Justizwesen
Die  Rechtsprechung  wird  durch  den  Verfassungsgerichtshof,  den  Obersten  Gerichtshof, 
Berufungsgerichte,  erstinstanzliche  Bezirksgerichte  und  Gerichte  mit  Sonderzuständigkeiten
ausgeübt. Das 1998 errichtete Verfassungsgericht besteht aus neun Richter, die von der
Nationalversammlung  auf  Vorschlag  des  Staatspräsidenten  ernannt  werden.  Es  kann  von 
verschiedenen Verfassungsorganen sowie von allen Personen angerufen werden, die sich von
einem Akt hoheitlicher Gewalt in ihren Grundfreiheiten verletzt fühlen (AA 25.3.2022).
Ungeachtet  zahlreicher  Gesetze,  die  sich  an  westlichen  Standards  orientieren,  bleibt  die
Rechtsanwendung hinter den Standards des Europarats zurück. Die Rechtsprechung ist zwar
formell unabhängig, steht aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt. Insbesondere in 
den  Verfahren,  die  von  politischer  Bedeutung  sind  (wie  z.B.  Strafverfahren  gegen  kritische 
Journalisten  und oppositionelle  Menschenrechtsaktivisten),  scheinen  die  Urteile  politischen 
Vorgaben zu folgen.  Bei  Urteilen zulasten der  Regierung  sind  Umsetzung bzw. Vollstreckung 
problematisch (AA 25.3.2022).
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In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in
Art.  63  garantiert,  regelmäßig  nicht  beachtet;  Erklärungen  der  Staatsanwaltschaft
und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen (AA 25.3.2022).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Ethnie, Religion, 
Nationalität  oder  Zugehörigkeit  zu  einer  bestimmten  sozialen  Gruppe  diskriminiert,  lässt
sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus
bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Es
gibt Anhaltspunkte für politisch motivierte Strafverfahren (AA 25.3.2022).
Obwohl  das  Gesetz  grundsätzlich  rechtsstaatliche  Bestimmungen  und  Verfahren  (Zugang  zu 
Rechtsbeistand  und  Rechtsmittel,  Kontakt  mit  Angehörigen,  Anhörung  vor  einem  Richter, 
Unschuldsvermutung, begrenzte Untersuchungshaft etc.) garantiert, hielt sich die Regierung im 
Allgemeinen  nicht  immer  an  diese  Vorgaben,  insbesondere  in  allen  Fällen,  die  als  politisch 
motiviert galten (USDOS 12.4.2022).
Die Untersuchungshaft ist auf drei Monate begrenzt, kann aber von einem Richter auf bis zu 18 
Monate verlängert werden, je nach dem mutmaßlichen Verbrechen und den Erfordernissen der 
Ermittlungen (USDOS 12.4.2022).
Es gab zwar ein formelles Kautionssystem, aber die Richter machten im Laufe des Jahres keinen 
Gebrauch davon (USDOS 12.4.2022).
Das  Gesetz  sieht  vor,  dass  Personen,  die  aus  strafrechtlichen  oder  anderen  Gründen 
festgenommen oder inhaftiert wurden, das Recht haben, die Rechtsgrundlage, die Dauer oder den 
willkürlichen  Charakter  ihrer  Inhaftierung  vor  Gericht  anzufechten  und  eine  unverzügliche 
Freilassung  und  Entschädigung  zu  erwirken,  wenn  sich  herausstellt,  dass  sie  unrechtmäßig 
festgehalten wurden. Die Justiz entschied in solchen Fällen jedoch nicht unabhängig (USDOS 
12.4.2022).
Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, waren die Richter funktionell nicht von 
der  Exekutive  unabhängig.  Die  Justiz  war  nach  wie  vor  weitgehend  korrupt  und  ineffizient. 
Glaubwürdigen Berichten zufolge nahmen Richter und Staatsanwälte insbesondere in politisch 
heiklen Fällen Anweisungen von der Präsidialverwaltung und dem Justizministerium entgegen. 
(USDOS 12.4.2022).
Obwohl die Verfassung die Verwendung unrechtmäßig erlangter Beweise verbietet, gaben einige 
Angeklagte  an,  dass  die  Polizei  und  andere  Behörden  Zeugenaussagen  durch  Folter  oder 
Missbrauch erlangt hätten. Menschenrechtsbeobachter berichteten außerdem, dass die Gerichte
den Missbrauchsvorwürfen nicht nachgingen und es keinen unabhängigen gerichtsmedizinischen 
Sachverständigen gab, der die Behauptungen über den Missbrauch hätte bestätigen können. Die 
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Ermittlungen konzentrierten sich häufig darauf, Geständnisse zu erlangen, anstatt physische
Beweise gegen Verdächtige zu sammeln (USDOS 12.4.2022).
Die  Bürger  haben  das  Recht,  wegen  Menschenrechtsverletzungen  Schadenersatz  oder  die 
Beendigung  von  Menschenrechtsverletzungen  einzuklagen.  Alle  Bürger  haben  das  Recht, 
innerhalb  von  sechs  Monaten  nach  Ausschöpfung  aller  innerstaatlichen  Rechtsmittel, 
einschließlich einer Berufung beim Obersten Gerichtshof und dessen Entscheidung, den EGMR 
anzurufen (USDOS 12.4.2022).
Das Justizministerium berichtete, dass die Behörden im Laufe des Jahres mehr als 2.500 Bürgern 
die  Verwendung  von  GPS-fähigen  elektronischen  Überwachungsarmbändern  erlaubt  haben, 
wodurch sie der Inhaftierung entgehen konnten (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 23.5.2022
 6. Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst sind für die Sicherheit im Lande zuständig 
und  unterstehen  direkt  dem  Präsidenten  (USDOS  12.4.2022;  vgl.  AA  25.3.2022).  Das 
Innenministerium  beaufsichtigt  die  lokalen  Polizeikräfte  und  unterhält  die  internen 
Zivilschutztruppen. Der Staatssicherheitsdienst ist für inländische Angelegenheiten zuständig, und 
der  Auslandsnachrichtendienst  konzentriert  sich  auf  Angelegenheiten  des 
Auslandsnachrichtendienstes und der Spionageabwehr. Der Staatliche Migrationsdienst und der 
Staatliche Grenzdienst sind für die Migration und die Durchsetzung der Grenzkontrollen zuständig 
(USDOS 12.4.2022).
Die  zivilen  Behörden  behielten  eine  wirksame  Kontrolle  über  die  Sicherheitskräfte  (USDOS 
12.4.2022).
Es gab weiterhin Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen in Polizeigewahrsam. 
Die  Generalstaatsanwaltschaft  ist  befugt,  zu  untersuchen,  ob  die  von  den  Sicherheitskräften 
begangenen  Tötungen  gerechtfertigt  waren,  und  die  Strafverfolgung  zu  betreiben  (USDOS 
12.4.2022).
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Das Land verfügt über ein Militärgerichtssystem mit zivilen Richtern. Das Militärgericht behält die
ursprüngliche Zuständigkeit für alle Fälle im Zusammenhang mit Krieg oder Militärdienst (USDOS 
12.4.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 23.5.2022
 7. Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl  die  Verfassung  und  das  Strafgesetzbuch  derartige  Praktiken  verbieten  und  eine 
Verurteilung mit bis zu 10 Jahren Haft bestrafen, gab es weiterhin glaubwürdige Vorwürfe über 
Folter  und  andere Misshandlungen  (USDOS  12.4.2022:  vgl.  AI  29.3.2022).  Die  meisten 
Misshandlungen fanden während des Polizeigewahrsams statt, wo die Behörden Berichten zufolge 
missbräuchliche Methoden anwandten, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 12.4.2022; vgl. 
AA 25.3.2022, HRW 13.1.2022).
Es gibt Hinweise darauf, dass religiös-politische Häftlinge in Gefängnissen einem höheren Risiko
von  Misshandlungen  und  Folter  im  Vergleich  zu  den  „weltlichen“  politischen  Gefangenen 
ausgesetzt sind (AA 25.3.2022).
Beweise für extralegale Tötungen oder Fälle von „Verschwindenlassen“ liegen dem Auswärtigen 
Amt  nicht  vor.  Unmenschliche  oder  erniedrigende  Strafen  werden  nach  Kenntnis  des
Auswärtigen Amts nicht praktiziert (AA 25.3.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtig  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the 
World's Human Rights; Azerbaijan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070289.html, Zugriff 
25.5.2022
- HRW  –  Human  Rights  Watch  (13.1.2022):  World  Report  2022  –  Azerbaijan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2066481.html, Zugriff 24.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 23.5.2022
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8. Korruption
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung
setzte  das  Gesetz  nicht  wirksam  um,  so  dass  Beamte  häufig  ungestraft  korrupte  Praktiken 
ausübten. Die Regierung erzielte zwar einige Fortschritte bei der Bekämpfung der Korruption auf 
niedriger  Ebene  bei  der  Erbringung  staatlicher  Dienstleistungen,  doch  gab  es  immer  wieder 
Berichte über Korruption durch Regierungsbeamte, auch auf höchster Ebene (USDOS 12.4.2022).
Laut Corruption Perceptions Index von Transparency International belegte Aserbaidschan 2021 
den 128. Platz von 180 gelisteten Staaten (TI 1.2022).
Ähnlich wie in den Vorjahren bestraften die Behörden weiterhin Personen, die Korruption in der 
Regierung aufdeckten (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- TI  –  Transparency  International  (1.2022):  Corruption  Perceptions  Index  2021, 
https://www.transparency.org/en/cpi/2021/index/aze, Zugriff 23.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
 9. NGOs, Menschenrechtsaktivisten / Ombudsperson
Die Regierung schränkte die Tätigkeit inländischer und internationaler Menschenrechtsgruppen 
weiterhin stark ein. Die Anwendung restriktiver Gesetze zur Einschränkung der Aktivitäten von 
NRO und anderer Druckmittel blieb auf demselben hohen Niveau wie in den letzten Jahren. 
Aktivisten berichteten auch, dass die Behörden sich weigerten, ihre Organisationen zu registrieren 
oder  Zuschüsse  zu  gewähren,  und  dass  sie  die  Aktivitäten  ihrer  Organisationen  weiterhin 
untersuchten.  Einige  Menschenrechtsverteidiger  konnten  aufgrund  verschiedener  staatlicher 
Hindernisse, wie den eingefrorenen Bankkonten, ihre beruflichen Aufgaben nicht wahrnehmen 
(USDOS 12.4.2022).
Die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern und Nichtregierungsorganisationen wird nach wie vor
durch übermäßige gesetzliche und praktische Beschränkungen behindert. Im November empfahl 
der  UN-Ausschuss  für  wirtschaftliche,  soziale  und  kulturelle  Rechte  Aserbaidschan,  "alle 
Rechtsvorschriften  aufzuheben,  die  die Tätigkeit  von  Nichtregierungsorganisationen 
unangemessen einschränken" (AI 29.3.2022).
Während die Regierung mit einigen internationalen Menschenrechts-NRO kommunizierte und auf 
deren Anfragen reagierte, kritisierte sie bei zahlreichen Gelegenheiten andere Menschenrechts-
NRO  und  Aktivisten und  schüchterte  sie ein. Das  Justizministerium  verweigerte  weiterhin  die 
Registrierung  oder  erlegte  Menschenrechts-NROs  aus  willkürlichen  Gründen  schwerwiegende 
administrative Beschränkungen auf (USDOS 12.4.2022).
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Führende Menschenrechtsorganisationen sahen sich einem feindlichen Umfeld gegenüber, wenn
sie  Menschenrechtsfälle  untersuchten  und  ihre  Erkenntnisse  darüber  veröffentlichten  (USDOS 
12.4.2022).
Bürger können sich bei Verstößen des Staates oder von Einzelpersonen an die Ombudsperson für 
Menschenrechte für Aserbaidschan oder die Ombudsperson für Menschenrechte der Autonomen 
Republik Nachitschewan wenden. Die Ombudsperson kann die Annahme von Missbrauchsfällen 
verweigern, die mehr als ein Jahr alt oder anonym sind oder bereits von der Justiz bearbeitet 
werden. Menschenrechtsorganisationen kritisierten, dass es der Ombudsstelle in Fällen, die als 
politisch  motiviert  angesehen  werden,  an  Unabhängigkeit  und  Wirksamkeit  mangelt  (USDOS 
12.4.2022).
Auch die Menschenrechtsbüros in der Nationalversammlung und im Justizministerium nahmen 
Beschwerden  entgegen,  führten  Untersuchungen  durch  und  gaben  Empfehlungen  an  die 
zuständigen Regierungsstellen ab, wurden aber ebenfalls beschuldigt, Verstöße in politisch heiklen 
Fällen zu ignorieren (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the 
World's Human Rights; Azerbaijan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070289.html, Zugriff 
25.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
 10. Wehrdienst und Rekrutierungen / Wehrersatzdienst
Die Wehrpflicht gilt allgemein für Männer zwischen 18 und 35 Jahren (USDOS 12.4.2022; vgl. CIA 
17.5.2022). Die Dienstverpflichtung beträgt 18 Monate für Nicht-Hochschulabsolventen oder 12 
Monate für Hochschulabsolventen; 17 Jahre für den freiwilligen Dienst (Männer und Frauen). 
Diese gelten als aktive Wehrdienstleistende an Kadettenschulen (CIA 17.5.2022).
Die  Verfassung  sieht  in  Art.  76  Abs.  1  die  allgemeine  Wehrpflicht  vor.  Artikel 76  Abs.  2
ergänzt, dass ein Wehrersatzdienst denen offen steht, deren Überzeugungen der Leistung eines 
aktiven  Wehrdienstes  entgegenstehen.  Trotz  wiederholter  Mahnungen  des  Europarates
wurde  bis  heute  kein  entsprechendes  Gesetz  verabschiedet,  mit  dem  Hinweis  auf  den 
fortbestehenden Kriegszustand mit Armenien. Auch nach Rückeroberung der ehemals besetzten
Gebiete ist kein entsprechendes Gesetz geplant (AA 25.3.2022). Es gibt verlässliche Berichte 
darüber, dass ein Freikauf vom Militärdienst bzw. Erwirkung einer Versetzung auf „angenehmere“ 
Verwendungsposten durch Zahlung von Schmiergeldern weit verbreitet ist (AA 25.3.2022; vgl. 
USDOS 12.4.2022).
Es gab Berichte, dass Männer, die bei medizinischen Untersuchungen für die Einberufung
zugaben  oder  verdächtigt  wurden,  LGBTQI+  zu  sein,  manchmal  rektalen  Untersuchungen 
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unterzogen wurden und oft mit der Begründung, sie seien psychisch krank, für den Militärdienst
nicht geeignet waren (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- CIA – Central Intelligence Agency [USA] (17.5.2022): The World Factbook, Azerbaijan, Military 
and  Security,  https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/azerbaijan/#military-and-security, 
Zugriff 25.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
 11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung enthält in den Art. 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog (AA 
25.3.2022).
Die Verfassung garantiert die Gleichheit der Rechte und Freiheiten für alle, ungeachtet der Rasse, 
der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des Geschlechts, der Herkunft, des
Vermögens,  des  Berufs,  der  Überzeugungen  oder  der  Zugehörigkeit  zu  politischen  Parteien, 
Gewerkschaften  oder  anderen  öffentlichen  Vereinigungen.  Einschränkungen  von  Rechten  und 
Freiheiten aus Gründen der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des 
Geschlechts, der Herkunft, der Weltanschauung oder der politischen oder sozialen Zugehörigkeit 
sind verboten (USDOS 12.4.2022).
Allerdings  gab  es  laut  USDOS-Bericht  glaubwürdige  Berichte  über  unterschiedliche 
Menschenrechtsprobleme wie: rechtswidrige oder willkürliche Tötung; Folter harte und mitunter 
lebensbedrohliche  Haftbedingungen;  willkürliche  Inhaftierung;  politische  Gefangene;  weit 
verbreitete Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; 
schwerwiegende  Misshandlungen  in  Konflikten,  einschließlich  des  Verschwindenlassens  von 
Personen, Folter und anderer körperlicher Misshandlungen; schwerwiegende Einschränkungen 
der freien Meinungsäußerung und der Medien und des Internets, ein faktisches Verbot des Rechts, 
sich friedlich zu versammeln, und erhebliche Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen
der  Bewegungsfreiheit;  schwerwiegende  Einschränkungen  der  politischen  Partizipation; 
systemische Korruption in der Regierung; polizeiliche Brutalität gegen Personen aufgrund ihrer 
sexuellen Orientierung; erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern; 
und schlimmste Formen der Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 41
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Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger, hat sich die
Menschenrechtslage  speziell  im  Bereich  der  politischen  Rechte  (Meinungs-  und 
Versammlungsfreiheit) nach deutlicher Verschlechterung 2013 bis 2015 nicht wieder grundsätzlich 
verbessert. In den Bereichen wie Frauenrechte und Inklusion von Menschen mit Behinderung zeigt 
Aserbaidschan allerdings Interesse (AA 25.3.2022). 
Jeder  Staatsangehörige,  der  sich  durch  einen  Akt  staatlicher  Gewalt  in  diesen  Grundrechten
verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht 
beschreiten (AA 25.3.2022).
Die Schätzungen zu der Anzahl politischer Gefangener in aserbaidschanischen Gefängnissen
variieren in der Größenordnung zwischen 20 (laut Europarat) und über 100 (NRO-Listen) (AA 
25.3.2022).
Die  Regierung  hat  die  meisten  Beamten,  die  Menschenrechtsverletzungen  und 
Korruptionshandlungen begangen haben, nicht strafrechtlich verfolgt oder bestraft; Straffreiheit ist 
nach wie vor ein Problem (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 23.5.2022
 12. Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl das Gesetz das Recht auf freie Meinungsäußerung, auch für Mitglieder der Presse und 
anderer Medien, vorsieht und die Pressezensur ausdrücklich verbietet, hat die Regierung diese 
Rechte regelmäßig verletzt (USDOS 12.4.2022; vgl AA 25.3.2022).
In der Rangliste der Pressefreiheit 2022 liegt Aserbaidschan auf Platz 154 von 180 Plätzen (RSF 
ohne Datum).
Die  Medien  –  insbesondere  staatlich  kontrollierte  Druckpresse  und  Fernsehen  –  werden 
gelegentlich  für  Hetzkampagnen  gegen  regierungskritische  Organisationen  oder  Individuen 
missbraucht (AA 25.3.2022).
Journalisten, Redakteure und unabhängige Blogger waren Einschüchterungsversuchen ausgesetzt 
und  wurden  bisweilen  verprügelt  und  inhaftiert.  Darüber  hinaus  kam  es  zu  verdächtigen 
Gewalttaten außerhalb des Landes. Im Laufe des Jahres übten die Behörden weiterhin Druck auf 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 41
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