aser-lib-2022-05-27-ke

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Medien, Journalisten, Blogger und Aktivisten im Land und im Exil sowie auf deren Angehörige aus,
damit sie keine Kritik an der Regierung übten (USDOS 12.4.2022).
Nicht nur die offiziellen, sondern auch die meisten privaten Medien berichten tendenziell positiv 
über die  Regierung  und den Präsidenten und  üben sich in  Selbstzensur  (AA 25.3.2022; vgl. 
USDOS  12.4.2022).  Lokale  Beobachter  berichteten,  dass  Journalisten  unabhängiger  Medien 
Schikanen und Cyberangriffen ausgesetzt waren. Die Schikanen richteten sich vor allem gegen 
Journalisten  von  Radio  Liberty,  Azadliq  und  anderen  oppositionellen  und  halb  unabhängigen 
Zeitungen sowie von Meydan TV, Obyektiv Television und Mikroskop Media (USDOS 12.4.2022).
Eine unmittelbare Zensur findet nicht statt. Journalisten und Herausgeber setzen sich jedoch im 
Falle  kritischer  Berichterstattung  der  Gefahr  aus,  aufgrund  ihrer  Tätigkeit  Nachteile  bis  zu 
Gefängnishaft zu erleiden (AA 25.3.2022).
Dem  Fernsehen  kommt  als  bevorzugter  Informationsquelle  nach  wie  vor  eine  besondere 
Bedeutung  zu.  Dieses  wird  durch  staatliche  oder  staatsnah  berichtende  aserbaidschanische 
Sender  und  russische  sowie  türkische  Sender  dominiert  (AA  25.3.2022).  Ausländischen 
Radiosendern wurde die direkte Ausstrahlung generell untersagt (USDOS 12.4.2022).
Obwohl  die  Verfassung  das  Recht  auf  freie  Meinungsäußerung  vorsieht,  unterdrückte  die 
Regierung weiterhin Personen, die sie als politische Gegner oder Kritiker ansah, oder versuchte, 
sie einzuschüchtern (USDOS 12.4.2022).
Die Nutzung des Internets hat in Aserbaidschan stark zugenommen. Der Zugang zu Internetseiten 
ist im Wesentlichen frei und auch zu kritischen oder armenischen Websites problemlos möglich 
(AA 25.3.2022).  Es  gibt  eine  aktive  Blogger-  und  Facebook-Aktivistenszene.  Verfasser  von 
Beiträgen in Blogs und bei Facebook müssen allerdings mit staatlicher Überwachung rechnen (AA 
25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).
Internationale  Nachrichten-Websites  und  solche,  die  mit  Oppositionsgruppen  in  Verbindung 
stehen, wurden im Laufe des Jahres für unterschiedlich lange Zeit blockiert (USDOS 12.4.2022).
Im  Juli  deckte  eine  gemeinsame  Untersuchung  mit  Journalisten,  Medienorganisationen  und 
anderen  auf,  dass  die  aserbaidschanischen  Behörden  Hunderte  von  lokalen  Aktivisten  und 
Journalisten mit Hilfe der Spionagesoftware Pegasus ausspionierten (AI 29.3.2022).
Die Verfassung verbietet Hassreden, definiert als "Propaganda, die rassische, nationale, religiöse 
und soziale Zwietracht und Feindseligkeit hervorruft" sowie "Feindseligkeit und andere Kriterien". 
Propaganda, Verleumdung und Hassreden wurden jedoch ungestraft gegen Oppositionsführer, 
Blogger, unabhängige Journalisten und Dissidenten eingesetzt (USDOS 12.4.2022).
Das Gesetz sieht für Personen, die wegen Verleumdung oder übler Nachrede verurteilt werden, 
hohe  Geldstrafen  und  bis  zu  drei  Jahre  Haft  vor.  Die  Verurteilung  wegen  Beleidigung  des 
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Präsidenten wird mit bis zu zwei Jahren Strafarbeit oder bis zu drei Jahren Haft bestraft.
Beleidigungs- und Verleumdungsgesetze wurden routinemäßig angewandt, um Regierungskritiker 
zum Schweigen zu bringen (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the 
World's Human Rights; Azerbaijan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070289.html, Zugriff 
25.5.2022
- RSF  –  Reporter  ohne  Grenzen  (ohne  Datum):  Rangliste  der  Pressefreiheit  2022, 
https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/
Rangliste_2022/RSF_Rangliste_der_Pressefreiheit_2022.pdf, Zugriff 25.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
 13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
13.1. Versammlungsfreiheit
Versammlungs-  und  Vereinigungsfreiheit,  Meinungs-  und  Pressefreiheit  sind  zahlreichen 
Beschränkungen  unterworfen.  Dies  gilt  besonders  für  die  Versammlungsfreiheit,  obwohl  Art.
49 der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger 
Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann (AA 25.3.2022).
Obwohl  die  Verfassung  vorsieht,  dass  sich  Gruppen  nach  vorheriger  Anmeldung  bei  der 
zuständigen Regierungsstelle friedlich versammeln dürfen, legte die Regierung diese Bestimmung 
weiterhin  so  aus,  dass  nicht  nur  eine  vorherige  Genehmigung  erforderlich  ist.  Die  örtlichen 
Behörden verlangten, dass alle Kundgebungen im Voraus genehmigt und an bestimmten Orten 
abgehalten wurden, die weit vom Stadtzentrum von Baku entfernt und nur begrenzt mit öffentlichen 
Verkehrsmitteln erreichbar waren (USDOS 12.4.2022).
Die Regierung schränkte die Freiheit, sich friedlich zu versammeln, konsequent und stark ein und
schuf damit Bedingungen, die de facto einem Versammlungsverbot gleichkamen. Die Behörden 
reagierten auf friedliche Proteste und Versammlungen bisweilen mit Gewalt oder der Festnahme 
von Demonstranten (USDOS 12.4.2022; AI 29.3.2022). In der Praxis werden Versammlungen in 
der Innenstadt von Baku nicht gestattet (AA 25.3.2022).
Sofern  regierungskritische  Kundgebungen  unangemeldet  oder  trotz  behördlichen  Verbots 
durchgeführt  werden,  löst  die  Polizei  Menschenansammlungen  notfalls  unter  Anwendung 
unmittelbaren  Zwangs  auf.  Regelmäßig  werden  Teilnehmende  an  solchen  Aktionen 
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festgenommen, aber meistens nach wenigen Stunden (oder zuweilen Tagen) wieder auf freien Fuß
gesetzt.  Es  kann  auch  mit  „vorbeugenden“  administrativen  Arresten  vor  angekündigten 
Demonstrationen gerechnet werden (AA 25.3.2022).
Für Versammlungen in geschlossenen/privaten Räumen sieht das Gesetz keine Beschränkungen 
vor. Die Anmietung von Konferenzräumen ist jedoch für kritische Zivilgesellschaftsvertreter oder 
Oppositionelle  insbesondere  in  den  Gebieten  außerhalb  der  Hauptstadt  so  gut
wie unmöglich. Auch wird von Druck auf die Vermieter von Büroflächen berichtet, Mietverträge mit 
NROs,  die  kritischen  Veranstaltungen  Raum  geben,  vorzeitig  zu  beenden.  In  Einzel-
fällen werden Vermieter, die diesem Druck nicht nachgeben, mit faktischem Eigentumsentzug
konfrontiert (AA 25.3.2022).
Das Gesetz räumt den meisten Beschäftigten des privaten Sektors das Recht auf legale Streiks 
ein, verbietet jedoch Streiks im öffentlichen Dienst (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the 
World's Human Rights; Azerbaijan 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070289.html, Zugriff 
25.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
13.2. Vereinigungsfreiheit
Vielfältigen faktischen Einschränkungen in der Rechtswirklichkeit unterliegt auch die in Artikel 58 
der Verfassung garantierte Vereinigungsfreiheit. So müssen NROs, um finanzielle Zuwendungen 
oder Spenden erhalten zu können, als NRO registriert sein und auch jede einzelne Zuwendung in 
einem  umständlichen  Verfahren  beim  Justizministerium  registrieren.  Kritische  NROs,  die  im 
Bereich Menschenrechte/Demokratie agieren, erhalten regelmäßig keine Registrierung als NRO 
und  sind  somit  vom  Rechtsverkehr  –  insbesondere  hinsichtlich  des  Abschlusses  von 
Zuwendungsverträgen  –  ausgeschlossen.  Zuwendungen  von  westlichen  Geldgebern  an 
unabhängige  NROs  werden  mit  schwer  erfüllbaren  Registrierungsauflagen
belegt;  der  Zuwendungsgeber  muss  ebenfalls  registriert  werden.  Zudem  lehnen  einige 
Geschäftsbanken es ab, Girokonten für NROs zu führen. Zahlreiche herausgehobene Vertreter 
regierungskritischer NROs haben ihre Tätigkeiten eingestellt oder das Land verlassen. Alternativ 
melden  sich  mitunter  NROs  als  „gemeinnützige  Unternehmen“  an.  Damit  können  sie  zwar 
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einfacher agieren, unterliegen aber den für Gewerbebetriebe geltenden Buchführungs- und
Publikationspflichten (AA 25.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).
Eine  Reihe  von  Rechtsvorschriften  erlaubt  es  der  Regierung,  die  Aktivitäten  von  politischen 
Parteien,  religiösen  Gruppen,  Unternehmen  und  NROs  zu  regulieren,  einschließlich  der 
Verpflichtung für NROs, sich beim Justizministerium registrieren zu lassen, wenn sie den Status 
einer "Rechtspersönlichkeit" anstreben. Obwohl die Regierung gesetzlich verpflichtet ist, Anträge 
auf Registrierung von NRO innerhalb von 30 Tagen nach Eingang zu bearbeiten (oder innerhalb 
weiterer 30 Tage, wenn weitere Untersuchungen erforderlich sind), führten vage, schwerfällige und 
undurchsichtige Registrierungsverfahren weiterhin zu langen Verzögerungen, die das Recht der 
Bürger auf Vereinigung einschränkten. Andere Gesetze schränken die Vereinigungsfreiheit ein, 
indem  sie  beispielsweise  vorschreiben,  dass  stellvertretende  Leiter  von  NRO-Zweigstellen 
Staatsbürger sein müssen, wenn der Leiter der Zweigstelle ein Ausländer ist (USDOS 12.4.2022).
Das  Justizministerium  ist  gesetzlich  befugt,  die  Aktivitäten  von  NRO  zu  überwachen  und 
Inspektionen bei NRO durchzuführen. Das Gesetz enthält nur wenige Bestimmungen zum Schutz 
der Rechte von NRO und sieht erhebliche Geldstrafen für NRO vor, wenn diese nicht kooperieren. 
Weiters sind die Bildung und der Beitritt zu  Gewerkschaften gesetzlich erlaubt. Uniformierten 
Militärs,  Polizisten  und  leitenden  Angestellten  ist  ein  Gewerkschaftsbeitritt  untersagt  (USDOS 
12.4.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
13.3. Opposition
Parteien sind  in Aserbaidschan nur rudimentär ausgeprägt und in  der  Regel  Wahlvereine für
eine  (oder  mehrere)  Führungspersönlichkeiten,  mit  fehlender  oder  kaum  formulierter  Pro-
grammatik,  unklarer  Mitgliedschaft  sowie  geringem  Wirkungsgrad  außerhalb  eigener  Klien-
telzirkel (AA 25.3.2022).
Die  Betätigungsmöglichkeiten  der  politischen  Opposition  sind  eingeschränkt.  Mitglieder  und
Sympathisanten  regierungskritischer  Oppositionsparteien  und  -bewegungen  (insbesondere
Volksfront,  „Müsavat“,  REAL,  Jugendbewegung  NIDA)  können  im  Alltag  Benachteiligun-
gen ausgesetzt werden. Diese richten sich insbesondere gegen Funktionäre bzw. politisch aktive 
Parteimitglieder.  2020  verlautbarte  die  Regierung,  dass  sie  mit  dem  „kooperativen“  Teil
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der Opposition in Dialog treten will (gemeint ist vor allem die mit einem Abgeordneten im
Parlament  vertretene  REAL-Partei),  die  „dialogunwillige“  außerparlamentarische  Opposition,
vor allem Müsavat und Volksfront-Partei, wird rhetorisch und in Taten bedrängt (AA 25.3.2022).
Oppositionsmitglieder  waren  im  Allgemeinen  häufiger  als  andere  Bürger  von  behördlichen 
Schikanen  sowie  willkürlichen  Festnahmen  und  Inhaftierungen  betroffen.  Die  Polizei  nahm 
regelmäßig  Oppositionelle  und  andere  Aktivisten  wegen  administrativer  Anschuldigungen  wie 
Ungehorsam gegenüber der Polizei fest und brachte sie anschließend vor die örtlichen Gerichte, 
wo  sie  von  Richtern  zu  Verwaltungshaft  von  10  bis  30  Tagen  verurteilt  wurden  (USDOS 
12.4.2022).
Die  Oppositionsparteien  hatten  nach  wie  vor  Schwierigkeiten,  Büroräume  zu  mieten,  da  die 
Eigentümer  angeblich  Vergeltungsmaßnahmen  der  Behörden  befürchteten.  Die  Mitglieder 
regionaler Oppositionsparteien mussten oft den Zweck ihrer Versammlungen verschleiern und 
trafen sich in Teehäusern und anderen abgelegenen Orten. Die Oppositionsparteien stießen auch 
auf formelle und informelle Finanzierungshindernisse. So schränkten die Behörden die finanziellen 
Ressourcen  der  Oppositionsparteien  ein,  indem  sie  diejenigen  bestraften,  die  sie  materiell 
unterstützten, Mitglieder der Oppositionsparteien entließen und wirtschaftlichen Druck auf ihre 
Familienangehörigen ausübten (USDOS 12.4.2022).
Die aserbaidschanische Diaspora erscheint wenig konsolidiert und kaum politisch aktiv. Es muss 
davon  ausgegangen  werden,  dass  die  aserbaidschanischen  Behörden  die  Aktivitäten
ihrer Kritiker im Exil beobachten. Dabei scheinen sie nach den bisherigen Beobachtungen in
ihren  Reaktionen  zwischen  Führungspersönlichkeiten,  Aktivisten  und  bloßen  Unterstützern  zu
unterscheiden (AA 25.3.2022). 
Aktuell sind noch keine Auswirkungen des neuen Mediengesetzes auf exilpolitische Aktivitäten 
bekannt geworden. Das neue Mediengesetz erfasst jedoch auch exterritoriale, auf Aserbaidschan 
zielende Medien (AA 25.3.2022).
Die Verfassung verbietet Hassreden. Propaganda, Verleumdung und Hassreden wurden jedoch
ungestraft  gegen  Oppositionsführer,  Blogger,  unabhängige  Journalisten  und  Dissidenten 
eingesetzt (USDOS 12.4.2022).
Führende  Vertreter  der  Oppositionsparteien  berichteten,  dass  ihre  Mitglieder  Schwierigkeiten 
hatten,  eine  Anstellung  als  Lehrer  an  Schulen  und  Universitäten  zu  finden  und  zu  behalten 
(USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
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_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 23.5.2022
 14. Haftbedingungen
Es  gab  zahlreiche  glaubwürdige  Berichte  über  grausame,  unmenschliche  oder  erniedrigende 
Behandlung  in  der  Haft.  Menschenrechtsanwälte  berichteten,  dass  die  Wärter  Gefangene 
manchmal mit Schlägen bestraften oder sie in Einzelhaft setzten .Laut der von einer angesehenen 
Organisation  vor  Beginn  von  COVID-19  durchgeführten  Gefängnisbesuchs  waren  die 
Haftbedingungen mitunter hart und potenziell lebensbedrohlich, da die Gefängnisse überbelegt 
waren, die Inhaftierten unzureichend ernährt wurden, Heizung, Belüftung und sanitäre Anlagen
unzureichend waren und die medizinische Versorgung mangelhaft war (USDOS 12.4.2022).
Beobachter  von  Nichtregierungsorganisationen  (NRO)  vor  Ort  berichteten,  dass  weibliche 
Gefangene in der Regel unter besseren Bedingungen lebten, häufiger überwacht wurden und 
besseren Zugang zu Schulungen und anderen Aktivitäten hatten. Dieselben NRO stellten jedoch 
fest,  dass  die  Frauengefängnisse  unter  vielen  der  gleichen  Probleme  litten  wie  die 
Männergefängnisse (USDOS 12.4.2022). 
Die  Haftbedingungen  in  den  Gefängnissen  des  Landes  werden  durch  Europarat  und  OSZE
beobachtet.  Die  Bedingungen  haben  sich  in  zahlreichen  Gefängnissen  durch  Renovierungen
und  Neubauten,  wie  etwa  in  Sheki,  weiter  verbessert.  Es  gibt  jedoch  beträchtliche 
Niveauunterschiede  (AA  25.3.2022).  Eine  Menschenrechtsgruppe  zur  Überwachung  der 
Gefängnisse, das so genannte „Öffentliche Komitee“, erhielt Zugang zu den Gefängnissen, ohne 
dass die Strafvollzugsbehörde vorher informiert wurde (USDOS 12.4.2022).
Die  Behörden  gestatteten  dem  IKRK  im  Allgemeinen  den  Zugang  zu  Gefangenen,  die  im 
Zusammenhang mit dem Bergkarabach-Konflikt inhaftiert sind. Das IKRK führte das ganze Jahr 
über regelmäßige Besuche durch, um den Schutz der Gefangenen, einschließlich der Einhaltung 
des  humanitären  Völkerrechts,  zu  fördern,  und  erleichterte  regelmäßig  den  Austausch  von 
Nachrichten zwischen den Gefangenen und ihren Familien, um ihnen zu helfen, den Kontakt 
wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten (USDOS 12.4.2022).
Während  die  meisten  Gefangenen  berichteten,  dass  sie  ohne  Zensur  Beschwerden  bei  den 
Justizbehörden  und  der  Ombudsstelle  einreichen  konnten,  lasen  die  Gefängnisbehörden 
regelmäßig die Korrespondenz der Gefangenen, überwachten Treffen zwischen Anwälten und 
Mandanten und hinderten einige Anwälte daran, Dokumente in die Hafteinrichtungen und aus 
diesen  heraus  zu  bringen.  Die  Ombudsstelle  gab  an,  dass  sie  systematische  Besuche  und 
Untersuchungen  von  Beschwerden  durchführe,  aber  Aktivisten  behaupteten,  dass  die 
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Ombudsstelle Beschwerden von Gefangenen in politisch heiklen Fällen regelmäßig abwies
(USDOS 12.4.2022).
Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Haftbedingungen für politische Häftlinge härter sind als die 
für andere Häftlinge (AA 25.3.2022).
Strafgefangene haben die Möglichkeit, sich an die Ombudsfrau zu wenden (AA 25.3.2022).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 23.5.2022
 15. Todesstrafe
Die  Todesstrafe  wurde  mit  Gesetz  vom  28.Oktober  1998  abgeschafft.  Die  bis  zu  diesem
Zeitpunkt verhängten Todesurteile sind in lebenslange Haft umgewandelt worden (AA 25.3.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
 16. Religionsfreiheit
Die  Verfassung  garantiert  die  Religions-  und  Bekenntnisfreiheit  (Art.  48  Abs.  2)  und  knüpft
damit  an  eine  historisch  gewachsene  Tradition  der  Toleranz  in  Religionsfragen  an.  So  leben
im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist 
für  alle  die  Religionsgemeinschaften  betreffenden  Fragen  ein  Staatskomitee  zuständig,  das 
weitreichende  Vollmachten  hat:  So  muss  jede  Religionsgemeinschaft  sich  beim
Staatskomitee registrieren lassen. Das Staatskomitee kontrolliert auch
die  Einfuhr,  den  Druck  und  die  Verbreitung  religiöser  Literatur.  Die  Tätigkeit  einer 
Religionsgemeinschaft  ohne  Registrierung  ist  illegal.  In  der  Praxis  des
Staatskomitees  ist  insbesondere  die  Unterscheidung  zwischen  traditionellen  und  neuen 
Religionsgemeinschaften von Bedeutung. Klerikale Tätigkeit im Ausland ausgebildeter Theologen 
ist offiziell verboten, wird aber oft geduldet. Die Geldstrafen für Verstöße gegen Vorschriften der 
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Religionsgesetzgebung wurden durch eine Gesetzesänderung Ende 2010 im
Durchschnitt verzehnfacht (AA 25.3.2022).
Staatlich anerkannte nichtmuslimische Glaubensgemeinschaften berichten dagegen von einem
allgemein  verbesserten  Klima  und  davon,  in  ihrer  Gemeindearbeit  von  staatlichen  Stellen 
weitestgehend unbehelligt zu sein. In früheren Jahren vorkommende polizeiliche Schikanen seien
kaum noch zu beobachten (AA 25.3.2022).
Es gab keine Berichte über antisemitische Handlungen (USDOS 12.4.2022).
Nicht  registrierte  islamische,  in  der  Praxis  vor  allem  islamistische  Gruppierungen,  werden 
besonders streng observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 25.3.2022).
Religionswechsel – auch vom Islam zum Christentum oder von einer islamischen Konfession zu 
einer anderen – wird akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Offene Missionstätigkeit 
wird allerdings nicht geduldet (AA 25.3.2022).
Aserbaidschan ist ein säkularer Staat, und die Rechtsordnung wird durch das Zivilrecht bestimmt. 
Religiösen Organisationen und Mitgliedern des Klerus ist die Teilnahme an Wahlen untersagt. 
Obwohl die Gesellschaft ihren überwiegend säkularen Charakter bewahrt hat, versuchen religiöse 
Gruppen von Zeit zu Zeit, sich aktiv am politischen Leben zu beteiligen (BTI 2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- BTI  –  Bertelsmann  Stiftung  (2022):  BTI  2022  Country  Report  Azerbaijan, 
https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_AZE.pdf, 
Zugriff 24.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
16.1. Religiöse Gruppen
Die  aserbaidschanische  Bevölkerung  ist  mehrheitlich  (zu  95  %)  muslimischen  Glaubens  (das 
Schia-Sunni-Verhältnis wird dabei auf 65 zu 35 geschätzt).  Weiter sind die russisch-orthodoxe 
Kirche, verschiedene Strömungen des Judentums, eine sehr kleine katholische Gemeinde, Baha’i, 
Krischnaiten, die evangelisch-lutherische Gemeinde sowie freikirchliche Bewegungen und Zeugen 
Jehovas vertreten (AA 25.3.2022; vgl.  USCIRF 4.2022).
Die jüdische Gemeinde des Landes wurde auf 20.000 bis 30.000 Personen geschätzt (USDOS 
12.4.2022).
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Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): United States 
Commission on International Religious Freedom 2022 Annual Report; USCIRF – Recommended 
for  Special  Watch  List:  Azerbaijan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2072710/2022+Azerbaijan.pdf, Zugriff 24.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
 17. Minderheiten
In Aserbaidschan leben neben der Titularnation der Aserbaidschaner weitere ethnische Gruppen 
(schätzungsweise 1,3 % Russen, 2,0 % Lesginer, 1,3 % Armenier, 1,3 % Talyschen sowie Kurden, 
Georgier,  Awaren  usw.)  (AA 25.3.2022;  vgl.  CIA 17.5.2022).  Die  Lebensbedingungen  dieser 
Minderheiten  unterscheiden  sich  grundsätzlich  nicht  von  denen  der  Aserbaidschaner.  Die 
Sprachen Lesginisch, Georgisch, Awarisch und Talysch werden in den Schulen im traditionellen 
Siedlungsgebiet  dieser  Volksgruppen  unterrichtet.  Die  russische  Sprache  gilt  gerade  in  Baku 
weiterhin als die Sprache der Bildungs- und Verwaltungselite (AA 25.3.2022).
Die Verfassung garantiert die Gleichheit der Rechte und Freiheiten für alle, ungeachtet der Rasse, 
der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des Geschlechts, der Herkunft, des
Vermögens,  des  Berufs,  der  Überzeugungen  oder  der  Zugehörigkeit  zu  politischen  Parteien, 
Gewerkschaften  oder  anderen  öffentlichen  Vereinigungen.  Einschränkungen  von  Rechten  und 
Freiheiten aus Gründen der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Sprache, des 
Geschlechts, der Herkunft, der Weltanschauung oder der politischen oder sozialen Zugehörigkeit 
sind verboten (USDOS 12.4.2022).
Einige Gruppen, darunter die Talysh im Süden und die Lezgins im Norden, berichteten, dass die 
Regierung  keine  offiziellen  Schulbücher  in  ihren  lokalen  Muttersprachen  zur  Verfügung  stellt 
(USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.3.2022). 
Die religiöse oder ethnische Herkunft scheint kein Faktor zu sein, der die Beschäftigung behindert, 
aber  der  regionale  Hintergrund  spielt  in  Aserbaidschan  immer  noch  eine  wichtige  Rolle: 
Aserbaidschaner aus Armenien und der Exklave Nachitschewan haben im Allgemeinen einen 
privilegierten Zugang zu öffentlichen Ämtern und Beschäftigung (BTI 2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in der  Republik  Aserbaidschan, 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 28 von 41
28

https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
- BTI  –  Bertelsmann  Stiftung  (2022):  BTI  2022  Country  Report  Azerbaijan, 
https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_AZE.pdf, 
Zugriff 24.5.2022
- CIA – Central Intelligence Agency [USA] (17.5.2022): The World Factbook, Azerbaijan, People 
and  Society,  https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/azerbaijan/#people-and-society, 
Zugriff 25.5.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
17.1. Armenier
Bei den nach dem Waffenstillstand im Bergkarabach-Krieg von 1994 außerhalb der inzwischen 
zurück erhaltenen armenisch besetzten Gebiete in Aserbaidschan verbliebenen Armeniern handelt 
es  sich  meist  um  Ehepartner  ethnischer  Aserbaidschaner  bzw.  deren  Nachkommen.  Viele 
Armenier  haben  einen  aserbaidschanischen  Namen  angenommen,  um  ihre  Herkunft  zu 
verschleiern.  Es  ist  für  Personen  mit  armenischer  Volkszugehörigkeit  auch  aktuell
noch äußerst schwierig, aserbaidschanische Dokumente zu erhalten. Oftmals werden Anfragen 
seitens der Behörden ignoriert oder an andere Stellen verwiesen (AA 25.3.2022).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (25.3.2022):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2070754/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_  %C3%Bcber_   
die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Aserbaidschan_%28Stand_Juni_2021%29%2C_25.03.2
022.pdf,  Zugriff 23.5.2022
 18. Relevante Bevölkerungsgruppen
Das Gesetz verbietet die Diskriminierung von Menschen mit körperlichen, sensorischen, geistigen 
oder psychischen Behinderungen, aber die Regierung hat diese Bestimmungen nicht wirksam 
durchgesetzt.  Das  Gesetz  fordert  einen  verbesserten  Zugang  zu  Bildung,  Beschäftigung, 
Sozialschutz und Justiz sowie das Recht auf Teilnahme am politischen Leben (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071162.html, Zugriff 24.5.2022
18.1. Frauen
Trotz  verfassungsmäßig  garantierter  Gleichberechtigung,  ist  die  gesellschaftliche  und 
beschäftigungsbezogene Diskriminierung (nach Angaben des Staatlichen Komitees für Statistik lag 
das durchschnittliche Monatsgehalt von Frauen im Jahr 2020 bei 63 Prozent des
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 29 von 41
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